Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0369-L/03
Einwendungen gegen einen aufgrund der Ergebnisse der Bodenschätzung erlassenen Wertfortschreibungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-L/03vom 23.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der durch das Bewertungsänderungsgesetz 1987 mit S 31.500.- festgelegte und durch das Euroumstellungsgesetz mit € 2.289,1943 umgerechnete Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes ist verbindliche Berechnungsgrundlage für alle, landwirtschaftliche Betriebe betreffenden, Einheitswertbescheide, welche durch vergleichende Bewertung für Stichtage nach dem 1.1.1988 erlassen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn vom 15. November 2002 betreffend
Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 2002
(Wertfortschreibung) hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
in K entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die im
angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Feststellungsbescheid vom 15. November 2002 stellte das
Finanzamt Braunau am Inn den Einheitswert für die den Berufungswerbern je
zur Hälfte zugerechnete wirtschaftliche Einheit land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb in K im Wege der Wertfortschreibung zum
1. Jänner 2002 in Höhe von € 30.300.- fest. Aus der
Begründung des Bescheides war ersichtlich, dass das Finanzamt bei der
Bewertung der landwirtschaftlich genutzen Grundstücksflächen im
Ausmaß von 25,2495 ha von einem Hektarsatz von € 1.175,6156 und bei
der Bewertung der forstwirtschaftlich genutzen Grundstücksflächen im
Ausmaß von 2,3827 ha von einem Hektarsatz von € 285,5071 ausging. Die
Fortschreibung wurde als erforderlich bezeichnet, weil durch die
Bodenschätzung eine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen
bescheidmäßig festgestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Abgabepflichtigen
fristgerecht Berufung und brachten vor,
dass nach § 32 BewG der Ertrag im Durchschnitt der Jahre nachhaltig
sein müsse. Davon könne in der Praxis keine Rede sein. Alle
Einkommenstatistiken für die Landwirtschaft zeigten negative Entwicklungen.
Die Bw ersuchten daher, den Einheitswert deutlich zu senken, um diese negative
Entwicklung zu berücksichtigen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
23. Mai 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In
der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass gemäß
§
36 Abs. 1 BewG für die natürlichen Ertragsbedingungen die
tatsächlichen Verhältnisse und für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen (ausgenommen die Betriebsgröße) ortsübliche
Verhältnisse zugrunde gelegt wurden. Von der Bodenschätzung sei
für den gegenständlichen Betrieb eine Bodenklimazahl von 51,1
ermittelt worden. Da es sich bei der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe um
eine vergleichende Bewertung (ausgehend vom Hauptvergleichsbetrieb über die
Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe) handle, sei der tatsächliche
Reinertrag des eigenen Betriebes nicht maßgebend. Für die Bewertung
des gegenständlichen Betriebes sei der Untervergleichsbetrieb St. in P.
herangezogen worden, da er sich ebenfalls im gegenständlichen
Kleinproduktionsgebiet Alpenvorland- Rieder Gebiet befinde. In einer
Beilage zur Berufungsvorentscheidung stellte das Finanzamt die Berechnung des
Hektarsatzes für den Untervergleichsbetrieb St. in P und für den
berufungsgegenständlichen Betrieb wie folgt dar:
|
Kennzeichnung der
Berechnungspositionen
|
Untervergleichsbetrieb St.
in P
|
land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb der Bw.
|
Nutzungsform
|
A (Acker)
|
AGr (Acker,
Grünland)
|
landwirtschaftliche Nutzfläche
|
19,89 ha
|
25,25 ha
|
Bodenklimazahl
|
48,2
|
51,1
|
äußere Verkehrslage
|
+ 4,5
|
- 4,0
|
innere Verkehrslage
|
+ 4,0
|
+ 2,5
|
Betriebsverhältnisse
(Einfluss der Betriebsgröße und der Betriebsintensität)
|
+ 5,0
|
+ 5,0
|
übrige Umstände
|
- 3,0
|
- 3,0
|
Summe der Zu- und Abschläge
|
+ 10,5
|
+ 0,5
|
das sind +/- Wertzahlen
|
+ 5,1
|
+ 0,26
|
Betriebszahl
|
53,3
|
51,36
|
Hektarsatz
|
1220,14 €
|
1175,61 €
Mit Eingabe vom 10. Juni 2003
beantragten die Berufungswerber die
Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz,
weshalb die Berufung wiederum als unerledigt gilt. Zur Begründung
wiederholten sie im wesentlichen das Berufungsvorbringen und betonten nochmals,
dass § 32 BewG einen stabilen nachhaltigen Ertrag im Durchschnitt der
Jahre erfordere, wobei von gewöhnlichen Verhältnissen und von fremden
Arbeitskräften auszugehen sei. Da die wirtschaftlichen Ertragszahlen seit
den Achtziger-Jahren rückläufig seien, könne die Erhöhung
des Einheitswertes nur unter Außerachtlassen des § 32 BewG
zustande gekommen sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
1955 (BewG) gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze
über die Bewertung nach Ertragswerten.
Nach Abs. 2 ist Ertragswert das Achtzehnfache des
Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung
gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist
davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen
ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit entlohnten fremden
Arbeitskräften bewirtschaftet wird.
Nach Abs. 3 sind bei der Beurteilung der nachhaltigen
Ertragsfähigkeit alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den
Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der
gewonnen Erzeugnisse abhängig ist (Abs. 3 erster Satz). Demgemäß
sind insbesondere die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserhältnisse )
und bestimmte wirtschaftliche Ertragsbedingungen (äußere
Verkehrslage, innere Verkehrslage, Betriebsgröße) zu
berücksichtigen (Abs. 3 Z. 1 und 2 lit. a bis c).
Bei der Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe
innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen,
der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweist und bei dem sich die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen weder ertragsmindernd noch
ertragserhöhend auswirken (§ 34 Abs. 1 BewG.).
Um für die Bewertung aller in der Natur
tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des
Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern, werden vom
Bun-desministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat
Vergleichsbetriebe aus-gewählt und hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit
ins Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb gesetzt (§ 34 Abs. 2 BewG).
Nach § 35 leg.cit. (in der Fassung vor dem AbgÄG2003, BGBl. 2003/124)
konnten die Finanzlandesdirektionen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Bewertung ermächtigt werden, nach Beratung in einem Gutachterausschuss
die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe)
festzustellen.
Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in
einem Hundertsatz (Betriebszahl) aus-gedrückt. Die Betriebszahl der
Hauptvergleichsbetriebe ist 100 (§ 34 Abs. 3 BewG).
Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind
gemäß
§ 36 Abs. 1 BewG hinsichtlich der natürlichen und
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse
zugrunde zu legen. Hiebei sind hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung
maßgebend.
Gemäß
§ 38 BewG ist für den
Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100) der Ertragswert (Hektarsatz) mit
Bundesgesetz festzustellen. Diese Feststellung erfolgte durch das
Bewer-tungsänderungsgesetz 1987 (BGBl.Nr. 649/1987) mit S 31.500.- und
wurde durch das Eurosteuerumstellungsgesetz mit € 2.289,1943 umgerechnet.
Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt
sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten
Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. Für alle
übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer
Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen der äußeren und inneren Verkehrslage
ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (Abs. 4 letzter
Satz).
Mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums
für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das
landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 (BMfF GZ. 08
0103/1-IV/8/88 vom 1. Februar 1988, verlautbart im Amtsblatt zur "Wiener
Zeitung" vom 19. Februar 1988) wurden die Merkmale der natürlichen und
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes
sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist
für die Untervergleichsbetriebe geschehen (BMfF GZ. 08 0103/4-IV/8/88
vom 13. Juni 1988, Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom 29. Juni
1988).
Der Einheitswert eines
landwirtschaftlichen Betriebes wird somit im Wege der
vergleichenden Bewertung festgestellt,
wobei hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen
die
tatsächlichen Verhältnisse des zu bewertenden Betriebes
zugrunde gelegt werden. Diese werden im Wege der
Bodenschätzung ermittelt und in der
Bodenklimazahl ausgedrückt. Bezüglich der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der
äußeren und inneren Verkehrslage werden dabei für den zu
bewertenden Betrieb nicht tatsächliche,
sondern
ortsübliche
Verhältnisse unterstellt.
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können sich
nun (bezogen auf die Bodenklimazahl) ertragsmindernd oder ertragserhöhend
auswirken. Inwieweit die in der obigen Kundmachung angeführten Merkmale der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die Ertragsfähigkeit der
Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) beeinflussen, wurde nach Beratung
im Bewertungsbeirat (in einem Gutachterausschuß) für die einzelnen
Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) vom Bundesministerium für
Finanzen rechtsverbindlich festgestellt und findet in den jeweiligen
Betriebszahlen den entsprechenden Niederschlag.
Die Betriebszahl drückt das Verhältnis der
Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Vergleichsbetrieb
(Untervergleichsbetrieb) und zum Hauptvergleichsbetrieb aus. Durch
Multiplikation der Betriebszahl mit dem Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes
(€ 2.289,1943) ergibt sich schließlich der Hektarsatz des zu
bewertenden Betriebes.
Hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen ist
davon auszugehen, dass die Bodenschätzung unter anderem die Feststellung
der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen
(Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse) umfaßt. Dies bestimmt § 1 Abs. 2 des
Bodenschätzungsgesetzes 1970 (BoschG).
Nach § 11 Abs. 6 BoschG. sind die zur Einsicht
aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter
Feststellungsbescheid im Sinne des
§ 185 BAO. Daraus folgt, dass jeder Einheitswertbescheid über eine
wirtschaftliche Einheit des landwirtschaftlichen Vermögens, soweit darin
die natürlichen Ertragsbedingungen berücksichtigt sind, Elemente in
sich trägt, die in einem anderen Bescheid, nämlich einem
Feststellungsbescheid, gesondert festgestellt worden sind. Gemäß
§ 192 BAO werden nun in einem Feststellungsbescheid enthaltene
Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide (z.B.
Einheitswertbescheide - vgl. § 186 BAO) von Bedeutung sind, diesen
Bescheiden zugrunde gelegt, selbst wenn der Feststellungsbescheid noch nicht
rechtskräftig geworden ist.
Gemäß
§
252 Abs. 1 BAO kann ein derartiger
Bescheid (wie eben ein
Einheitswertbescheid betreffend einen landwirtschaftlichen Betrieb) nicht mit
der Begründung angefochten werden, dass
die in dem zugrunde liegenden
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen - insbesondere die seinerzeit
zur Einsicht aufgelegten und in Rechtskraft erwachsenen
Bodenschätzungsergebnisse - unzutreffend seien (vgl. das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1979, Zl. 2176/76). Diese
Bindewirkung besteht auch für die auf Grund einer Überprüfung des
Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§ 2 BoschG neu
festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung in Ansehung von
Wertfortschreibungsbescheiden (vgl. dazu § 193 BAO).
Die Bw. haben weder eine Unrichtigkeit der natürlichen
oder der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen behauptet noch Einwendungen gegen
die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung dargestellte Berechnung des
Hektarsatzes vorgebracht. Der Hinweis auf rückläufige Erträge in
der Landwirtschaft kann der Berufung hingegen nicht zum Erfolg verhelfen. Denn
der Hektarsatz
des Hauptvergleichsbetriebes ist, wie
oben bereits ausgeführt wurde, mit
€ 2.289,1943 gesetzlich festgelegt und seit der letzten
Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum
1. Jänner 1988 (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
1989) unverändert. Da es seither
keine (die nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
eingetretenen Ertragsänderungen berücksichtigende) Hauptfeststellung
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegeben hat, ist der durch
das Bewertungsänderungsgesetz 1987 festgelegte Hektarsatz des
Hauptvergleichsbetriebes für alle im Zuge der vergleichenden Bewertung
für Stichtage nach dem 1.1.1988 erlassenen Einheitswertbescheide, welche
landwirtschaftliche Betriebe betreffen, als Berechnungsgrundlage
verbindlich.
Dem angefochtenen Fortschreibungsbescheid liegen die im
Jahr 2001 zur Einsicht aufgelegten und ab dem 1. Jänner 2002 wirksamen
Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung zugrunde. Für den
berufungsgenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb bedeutete dies
gegenüber der im Jahre 1966 durchgeführten Erstschätzung eine
geringfügige Erhöhung der Bodenklimazahl von 48,3 auf 51,1. Wie oben
bereits ausgeführt wurde, ist das Finanzamt an die
Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung gebunden und hat, falls die
Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 a erreicht
werden, für alle in Frage kommenden landwirtschaftlichen Betriebe zum
nächsten 1. Jänner eines Jahres (im Wege der Wertfortschreibung)
einen neuen Einheitswertbescheid zu erlassen.
Aus den angeführten Gründen hat das Finanzamt den
angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen und die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
23. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 12 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BodenschätzungHektarsatzHauptvergleichsbetriebUntervergleichsbetriebnatürliche Ertragsbedingungenwirtschaftliche ErtragsbedingungenSchätzungsergebnisseAuflegungEinsichtnahmegesonderter Feststellungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-L/03
- Stammnummer
- 10962
- Gültig
- 23.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF