Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100277/2014
Fruchtgenuss an einer Eigentumswohnung, der Kindern zum Zwecke eines Einkommenssplittings im Familienverband eingeräumt worden ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100277/2014vom 29.02.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Fruchtnießer könnten gegenüber der Bf. als Fruchtgenussbestellerin zivilrechtlich verpflichtet gewesen sein, die Kosten dieser Investition zu tragen, da es sich hiebei genauso um eine Maßnahme gem. § 513 ABGB gehandelt haben könnte, wie bei der Tragung der Kosten für eine Feuerversicherung (vgl. 29.10.1907 GlUNF 3946 = Dittrich Tades, ABGB, 35. Auflage, § 513 E 3; vgl. Hofmann in Rummel, ABGB, § 513 TZ 1 m.w.N).
Dafür könnte auch sprechen, dass die auf die Fruchtnießer entfallenden anteiligen Kosten dieser Investition (1.229,53 €) wesentlich geringer als die Einnahmen aus dieser Einkunftsquelle (2003: 13.801,92 €) waren. Man könnte argumentieren, dass den Fruchtnießern die Tragung dieser Kosten durchaus zumutbar sei, weil nur sie und nicht die Fruchtgenussbestellerin das Recht haben, die gesamten Früchte aus dem Objekt zu ziehen.
Gegen die Beurteilung dieser Investition (erstmalige Errichtung einer Brandmelde- und Überdruckbelüftungsanlage) als Maßnahme gem. §§ 512 oder 513 ABGB spricht jedoch, dass die soeben zitierte Entscheidung vom 29.10.1907 keine vergleichbare Anlage, sondern eine Feuerversicherung betrifft. Zwar dienen sowohl eine Feuerversicherung als auch die Errichtung einer Brandmeldeanlage Zwecken des Brandschutzes und damit der Erhaltung des Gebäudes. Maßnahmen gem. § 513 ABGB sind jedoch typischerweise Maßnahmen, durch die der bestehende Zustand nur erhalten wird, insbesondere normale Verschleißreparaturen. Der Fruchtnießer ist grundsätzlich nur verpflichtet, die Kosten für solche Maßnahmen zu tragen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, wiederkehrend und innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind (BGH 13.7.2005, VIII ZR 311/04).
Zum Vergleich der Kosten einer Feuerversicherung mit den Kosten der Brandmeldeanlage: Es waren im Jahr 2003 die Kosten der Feuerversicherung wesentlich niedriger (maximal 16.490,70 € betrugen die Kosten der gesamten Elementarversicherungen einschließlich der Feuerversicherung im Jahr 2003) als die Kosten der Errichtung der Brandmelde- und Überdruckbelüftungsanlage (110.047,66 €) . Allerdings fällt der Aufwand für die Feuerversicherung jährlich regelmäßig an, dient der Erhaltung des Gebäudes und ist daher im Sinne der o.e. BGH- Entscheidung eine typische Maßnahme gem. § 513 ABGB, während der Aufwand für die Errichtung einer Brandmeldeanlage je nach Qualität der Anlage nur ein Mal in etwa 20 Jahren zu erwarten ist. Beim Aufwand für die Errichtung der Brandmeldeanlage handelt es sich somit jedenfalls um die Kosten einer Maßnahme, die nicht regelmäßig wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten ist. Dieser Umstand spricht im Sinne der o.e. BGH- Entscheidung gegen die Subsumption dieser Investition unter § 513 ABGB.
So gehört z.B. die Erneuerung der gesamten Elektroinstallationen nicht zu den Maßnahmen gem. § 513 ABGB, auch wenn es bereits vor der Erneuerung vergleichbare Elektroinstallationen gegeben hat. Umso weniger kann daher die erstmalige Errichtung einer Brandmeldeanlage eine solche Maßnahme gem. § 513 ABGB sein. (vgl. BGH 13.7.2005, VIII ZR 311/04 zu § 1041 BGB; vgl. Welser, Erhaltungspflicht des Fruchtnießers, NZ 1982, 145).
Der Fruchtnießer ist zivilrechtlich nur verpflichtet, die Sache "in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten" (§ 513 ABGB). Die erstmalige Errichtung einer Brandschutzanlage geht über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustandes hinaus, weil sie die Sicherheit vor Brandschäden verglichen mit dem vorigen Zustand wesentlich erhöht.
All dies spricht gegen eine zivilrechtliche Pflicht der Fruchtnießer gegenüber der Fruchtgenussbestellerin (Bf.) , diese neue Brandmeldeanlage anteilig (dh zusammen mit den Eigentümern der anderen Wohnungen) mitzufinanzieren.
Das BFG vertritt daher die Ansicht, dass die Fruchtnießer gegenüber der Bf. als Fruchtgenussbestellerin zivilrechtlich nicht verpflichtet waren, die Kosten für die Errichtung der Brandmeldeanlage mitzufinanzieren. Es war daher jedenfalls nicht selbstverständlich, dass die Fruchtnießer die Entscheidung getroffen haben, diese Kosten zu tragen.
aa.) Fremdvergleich
Allerdings diente es den Interessen der Fruchtnießer, diese Kosten zu tragen, um das gute Einvernehmen mit der Fruchtgenussbestellerin nicht zu gefährden.
Durch diese Tragung der anteiligen Kosten der Brandmelde- und Überdruckbelüftungsanlage haben die Fruchtnießer auch an der Verbesserung des Brandschutzes im Gebäude mitgewirkt. Dies diente ebenso der Absicherung der Einkunftsquelle wie der Erhaltung des guten persönlichen Verhältnisses zwischen Fruchtnießern und Fruchtgenussbestellerin.
bb.) Das Motiv der Fruchtnießer, die Kosten der Brandmeldeanlage zu tragen:
Die Fruchtnießer, vertreten durch ihren Vater, haben die Kosten der Brandmelde- und Überdruckbelüftungsanlage nur deshalb getragen, weil sie der irrigen Meinung waren, sie seien gemäß dem ABGB ohnedies hiezu verpflichtet. Dies ergibt sich daraus, dass der Vater und Vertreter der Fruchtnießer, der auch die Beschwerde der Bf. vom 16.10.2008 verfasst hat, in dieser Beschwerde die Errichtung der Brandmelde- und Überdruckbelüftungsanlage als "Erhaltungsaufwendungen" und als "Instandhaltungen" bezeichnet hat (S. 4 der Beschwerde der Bf.). Ferner hat der Vater der Fruchtnießer am 30.6.2010 die Errichtung der Brandmelde- und Überdruckbelüftungsanlage als "Instandhaltungsaufwendung gem. § 512 ABGB" bezeichnet (S. 5 der Niederschrift vom 30.6.2010). Diese Äußerungen des Vaters der Fruchtnießer weisen deutlich darauf hin, dass die Fruchtnießer, vertreten durch ihren Vater, die Kosten dieser Anlage nur getragen haben, weil sie glaubten, hierzu ohnedies zivilrechtlich verpflichtet zu sein.
Dieser Rechtsirrtum der Fruchtnießer, vertreten durch ihren Vater, ändert nichts daran, dass die Fruchtnießer, wenn sie diese Kosten nicht getragen hätten, die Bf. dadurch gezwungen hätten, diese Kosten zu übernehmen. Dies hätte das gute Einvernehmen zwischen der Bf. und den Fruchtnießern trüben und sich nachteilig auf die Einkunftsquelle auswirken können. Indem die Fruchtnießer diese Kosten getragen haben, auch wenn sie der irrigen Auffassung waren, ohnedies hierzu verpflichtet zu sein, haben sie daher eine zweckmäßige Entscheidung getroffen, die geeignet war, das gute Einvernehmen zwischen den Fruchtnießern und der Fruchtgenussbestellerin zu erhalten und die einen möglichen negativen Einfluss auf die Einkunftsquelle verhindert hat.
b.)
Auftreten gegenüber dem Mieter und anderen Personen:
Die Fruchtnießer sind gegenüber dem Mieter insbesondere durch das Schreiben, mit welchem sie den Mietzins samt Valorisierung für 2003 vom Mieter verlangt haben, als Vermieter aufgetreten (Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft vom 21.12.2002).
c.)
Tragung der Kosten, Vereinnahmung der Erträge: Die Fruchtnießer haben die Einnahmen im Zusammenhang mit der Einkunftsquelle vereinnahmt. Die Fruchtnießer, nicht die Bf., haben die damit im Zusammenhang stehenden Betriebskosten und die Kosten der Investition des Jahres 2003 bezahlt. Weitere Kosten sind nicht angefallen. Die Betriebskosten wurden den Fruchtnießern zur Gänze durch den Mieter refundiert (siehe oben Feststellungen Punkt 1; Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, insbesondere S. 8,9; Vorbringen Dris Stb in der mündlichen Verhandlung; Steuererklärungen der Fruchtnießer 2003 mit beiliegenden Überschussermittlungen; Beschwerdevorbringen; Betriebskostenabrechnungen 2003, 2006 als Beilagen zur Beschwerde).
d.)
sonstige Aspekte der Bewirtschaftung der Einkunftsquelle:
aa.)
Ursache für das Fließen der Einkünfte
Dass die Einkünfte im Jahr 2003 aus dieser Einkunftsquelle fließen konnten, liegt insbesondere daran, dass die Bf. GT3 den Mietvertrag mit dem Mieter geschlossen hat. Die Fruchtnießer sind 1999 in den Mietvertrag eingetreten und sie haben seit damals diesen Mietvertrag eingehalten. Die Einhaltung dieses Mietvertrages im Jahr 2003 ist ein Verhalten, das bei wirtschaftlicher Betrachtung selbstverständlich war, weil sich kein Sachverhalt ereignet hat, der jemals als Kündigungsgrund im Sinne des MRG gedeutet hätte werden können. Die Aufrechterhaltung des Mietvertrages durch die Fruchtnießer ist daher keine wirtschaftliche Disposition der Fruchtnießer von wesentlicher Bedeutung (BStBl 1976 II 421).
bb.) Überprüfungen der Betriebskostenvorschreibungen und der wirtschaftlichen Notwendigkeit der sonstigen Investition durch den Vater der Fruchtnießer:
Der Vater der Fruchtnießer prüfte die Richtigkeit der Betriebskostenvorschreibungen (2003: 2.896,12 €) und die wirtschaftliche Notwendigkeit der sonstigen Investition des Jahres 2003 (erstmalige Errichtung einer Brandmelde- und Überdruckbelüftungsanlage: 1.229,53 €, vgl. S. 4 der Beschwerde). Die Kontrolle der Richtigkeit der Betriebskostenvorschreibungen durch den Zeugen erfolgte erkennbar im Namen der Fruchtnießer. Die Kontrolle der wirtschaftlichen Notwendigkeit der sonstigen Investition 2003 (Brandmeldeanlage) erfolgte nicht erkennbar im Namen der Fruchtnießer (siehe oben).
Die Entscheidung, die Brandmelde- und Überdruckbelüftungsanlage zu errichten, wurde von den Wohnungseigentümern und nicht von den Fruchtnießern getroffen.
cc.)
sonstige Verwaltungstätigkeiten des Vaters der Fruchtnießer:
Er überprüfte als deren Vertreter im Jahr 2003, ob das vereinbarte und durch ihn eingeforderte Mietentgelt einschließlich der Betriebskostenersätze pünktlich auf dem Konto der Fruchtnießer einlangte, welches von ihm verwaltet wurde. Er veranlasste die Bezahlung der Betriebskosten und der Kosten der sonstigen Investition des Jahres 2003 (Errichtung einer Brandmelde- und Überdruckbelüftungsanlage) vom Konto der Fruchtnießer in deren Namen. Er verwendete die Einnahmenüberschüsse zu Gunsten der Fruchtnießer. Der Vater der Fruchtnießer vertrat diese in Bezug auf die Verwaltung der vermieteten Wohnung gegenüber dem Finanzamt (Aussagen des Vaters der Fruchtnießer in der mündlichen Verhandlung S. 8, Vorbringen des 2. Vertreters der Bf Dr. Stb in der mündlichen Verhandlung; Vorbringen des 2.Vertreters der Bf. Dr. Stb vom 29.6.2011).
Die Bf war im Außenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die Betriebskosten zu bezahlen, die durch den Hausverwalter auf Grund eines Beschlusses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorgeschrieben worden waren. Die Fruchtnießer waren im Innenverhältnis , dh der Bf gegenüber, gem. §§ 512 und 513 ABGB grundsätzlich verpflichtet, die vorgeschriebenen Betriebskosten zu bezahlen, da diese geringer waren als die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung. Die Bezahlung der Betriebskosten durch die Fruchtnießer im Jahr 2003 war daher bei wirtschaftlicher Betrachtung selbstverständlich und kann daher jedenfalls nicht als unternehmerische Entscheidung der Fruchtnießer angesehen werden, durch die die Fruchtnießer einen wesentlichen Einfluss auf das Geschehen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Einkunftsquelle genommen haben.
dd.) Risiko der Fruchtnießer:
Die Fruchtnießer unterlagen im Jahr 2003 einem eingeschränkten wirtschaftlichen Risiko (Risiko von Einkünften von Null, grundsätzlich kein Verlustrisiko-: Vorbringen des Vaters der Fruchtnießer und des Amtsvertreters in der mündlichen Verhandlung), Beschwerdevorbringen)
ee.)
Rolle der Bf., Rolle des Vaters der Fruchtnießer:
Beide waren sich 2003-2006 darüber grundsätzlich einig, dass der Vater der Fruchtnießer in deren Namen und in deren Interesse die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjektes als Einkunftsquelle treffend werde und die erforderlichen Kontrollen im Zusammenhang mit dieser Einkunftsquelle durchführen werde. Beide waren sich darüber einig, dass die Bf keine Erklärung abgeben würde, die den Entscheidungen des Vaters, die dieser im Namen der Fruchtnießer getroffen hat, widersprechen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf im Zeitraum 2003-2006 eine Entscheidung getroffen hat, oder eine Tätigkeit ausgeführt hat, die Einfluss auf die Verwaltung des Mietobjektes hatte.
e.) Schlussfolgerungen – rechtliche Beurteilung:
Die auffälligste unternehmerische Entscheidung
, die die Fruchtnießer, vertreten durch deren Vater, im Jahr 2003 getroffen haben, war die Bezahlung der anteiligen Kosten der erstmaligen Errichtung einer Brandmelde- und Überdruckbelüftungsanlage (Beschwerde, S. 4), obwohl sie hiezu zivilrechtlich nicht verpflichtet gewesen wären. Diese Entscheidung der Fruchtnießer, vertreten durch ihren Vater, war wirtschaftlich zweckmäßig, auch wenn sie aus zivilrechtlicher Sicht nicht erforderlich gewesen wäre. Die Bf. selbst hat im Jahr 2003 keine unternehmerische Entscheidung in Bezug auf die Vermietung dieser Eigentumswohnung getroffen. Dieser Umstand der Kostentragung durch die Fruchtnießer wird allerdings dadurch relativiert, dass die Fruchtnießer keinen Anteil an der Entscheidung gehabt haben, diese Brandmeldeanlage zu errichten. Diese Investitionsentscheidung wurde durch die Wohnungseigentümer und nicht die Fruchtnießer getroffen.
Die Fruchtnießer sind gegenüber dem Mieter und anderen Personen als Vermieter der Einkunftsquelle aufgetreten.
Die wichtigste Ursache dafür, dass es diese Einkunftsquelle auch noch im Jahr 2003 gegeben hat, war, dass die Bf damals im Jahr GT3 den Mietvertrag mit demselben Mieter geschlossen hat. Seit 2002 haben die Fruchtnießer, vertreten durch ihren Vater, nichts anderes getan, als die Einnahmen aus diesem Mietverhältnis zu vereinnahmen und die damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben zu bezahlen, sowie, damit im Zusammenhang stehende Kontrollen durchzuführen. Das wirtschaftliche Risiko der Fruchtnießer war sehr gering. Diese den Fruchtnießern zuzurechnenden Aktivitäten reichen nicht hin, um die Einkunftsquelle den Fruchtnießern und nicht der Bf zuzurechnen. Es fehlt eine wesentliche Einflussnahme der Fruchtnießer auf die Erzielung der Einkünfte. Die aus wirtschaftlicher Sicht selbstverständliche Aufrechterhaltungs des Mietvertrages mit dem ursprünglichen Mieter war keine wirtschaftliche Disposition von wesentlicher Bedeutung.
Die Bf. und ihr Gatte waren sich auch im Jahr 2003 darüber grundsätzlich einig, dass ihr Gatte im Namen der Fruchtnießer die erforderlichen Entscheidungen treffen werde und die erforderlichen Kontrollen durchführen werde, die im Zusammenhang mit dieser Einkunftsquelle anfallen konnten. Dieser Umstand wird dadurch relativiert, dass es im Jahr 2003 und davor keine unternehmerischen Entscheidungen der Fruchtnießer, allenfalls vertreten durch deren Vater, gegeben hat, die in ihrer Bedeutung auch nur annähernd an die Bedeutung des Abschlusses des Mietvertrages von GT3 durch die Bf mit dem Mieter herankamen.
Der festgestellte Sachverhalt (siehe oben) lässt keinen gestalterischen Einfluss der Fruchtgenussberechtigten auf die Erzielung der Einkünfte erkennen (vgl. VwGH vom 20.3.2014, 2011/15/0174; VwGH vom 4.3.1986, 85/14/0133; vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988 § 2 TZ 51.6).
Die beabsichtigte Abhängigkeit der Einkunftserzielung von der Eigeninitiative der Fruchtgenussberechtigten , allenfalls vertreten durch einen gesetzlichen Vertreter, ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen, die dem Pflegschaftsgericht zur Erlangung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung vorgelegt worden waren. Wurde dabei doch hervorgehoben, dass in der gegenständlichen Nutzung durch den bisherigen Mieter keine Änderung eintreten solle (Unterhaltsvertrag vom 15.1.1999).
Der Mieter gab im Zusammenhang mit dem Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Fruchtgenussbestellung dem Gericht gegenüber die Erklärung ab, das Mietverhältnis, das den Fruchtgenussberechtigten wertgesicherte Einnahmen von rund 260.000 S verschaffte, so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, weil der Mietgegenstand als Kanzleisitz diene und für diesen Zweck bestens geeignet sei (Schreiben des Mieters vom 7.1.1999 an das Pflegschaftsgericht).
Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wurde mit der Begründung erteilt, dass das Fruchtgenussrecht den damals mj Fruchtnießern ausschließlich zum Vorteil diene (Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 28.1.1999). Dass sich diese Vorteilhaftigkeit erst aus Umständen ergeben sollte, die von der Initiative der Minderjährigen , allenfalls vertreten durch deren gesetzliche Vertreter, abhingen, kann dem Ansuchen auf Genehmigung des Unterhaltsvertrages nicht entnommen werden.
Die Vermietung dieser Eigentumswohnung war daher auch im Jahr 2003 eine Einkunftsquelle, die nach wie vor der Bf zuzurechnen war (VwGH 20.3.2014, 2011/15/0174).
2006
a.)
Der Vater der Fruchtnießer und Ehegatte der Bf hat im Jahr 2005 eine Kündigung durch den Mieter verhindert. Als der Mieter den Mietvertrag mit den Fruchtnießern beenden wollte, stellte ihm der Vater der Fruchtnießer einen von der VG Vater Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. gemieteten Raum zur Nutzung zur Verfügung. Dadurch verhinderte der Vater der Fruchtnießer die Kündigung durch den Mieter. Die Fruchtnießer mussten im ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung dieses Raumes durch den Mieter keinerlei Entgelt an ihren Vater oder an die Rechtsanwaltsgesellschaft oder an andere Personen entrichten. Diese Maßnahme ihres Vaters zeitigte auch im Jahr 2006 noch ihre Auswirkungen, weil dieses Mietverhältnis auch im Jahr 2006 noch aufrecht war (siehe oben Punkt 1; Ausführungen des Zeugen und der Bf. in der mündlichen Verhandlung; Fragen an den Vater der Fruchtnießer= Gatten der Bf vom 15.4.2014, Antworten des Vaters der Fruchtnießer und Gatten der Bf vom 20.5.2014).
Zudem haben sich die Fruchtnießer im Jahr 2006 entschlossen, die Kosten der Sanierung eines Liftes in Höhe von 494,33 € (die Kosten hatten im Jahr 2006 28.143,36 € betragen, die Gesamtkosten einschließlich der Anzahlung im Jahr 2005 waren doppelt so hoch gewesen) zu übernehmen (siehe Beilagen ./9, ./10 der Beschwerde).
b.)
Dass die Einkünfte im Jahr 2006 aus dieser Einkunftsquelle fließen konnten, liegt ferner daran, dass die Bf. GT3 den Mietvertrag mit dem Mieter geschlossen hat, der auch im Jahr 2006 immer noch gültig war. Die Fruchtnießer haben diesen Mietvertrag auch im Jahr 2006 eingehalten, dh, sie haben nicht von sich aus die Beendigung des Mietverhältnisses herbeigeführt. Dies ist ein Verhalten, das bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als selbstverständlich anzusehen ist, weil sich im Jahr 2006 und davor kein Sachverhalt ereignet hat, der als Kündigungsgrund im Sinne des MRG zu Gunsten der Fruchtnießer gedeutet hätte werden können.
c.) Überprüfungen der Betriebskostenvorschreibungen und der wirtschaftlichen Notwendigkeit der sonstigen Investitionen durch den Vater der Fruchtnießer:
Der Vater der Fruchtnießer prüfte die Richtigkeit der Betriebskostenvorschreibungen und die wirtschaftliche Notwendigkeit der sonstigen Investition (Liftsanierung). Da die Betriebskostenvorschreibungen in richtiger Höhe erfolgt waren und die genannte sonstige Investition wirtschaftlich erforderlich war, empfahl der Vater der Fruchtnießer seiner Ehefrau, der Bf., nicht, in der Eigentümerversammlung dagegen zu stimmen. Er veranlasste vielmehr die Bezahlung der Betriebskosten und der Kosten der sonstigen Investitionen vom Konto der Fruchtnießer. Der Vater der Fruchtnießer hat bei seinen Überprüfungen der Betriebskostenvorschreibungen und der wirtschaftlichen Notwendigkeit der sonstigen Investition im Büro des Hausverwalters nicht zu erkennen gegeben, in wessen Namen er diese Überprüfungen vornahm (Aussagen des Zeugen vom 3.3.2010). In Bezug auf die Kontrolle der Betriebskostenzahlungen war jedenfalls für den Hausverwalter erkennbar, dass diese Kontrolle im Namen der Fruchtnießer erfolgt sein musste (siehe oben Punkt 1). Diese Überprüfungen nützten den Fruchtnießern jedenfalls, weil jede Überprüfung den Hausverwalter zu sparsamem Umgang mit den ihm anvertrauten Mitteln und zur Durchführung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen oder Investitionen motiviert hat. Fehlende Kontrollmaßnahmen hätten das Gegenteil bewirkt. Diese Kontrollen trugen daher mittelbar dazu bei, dass die Betriebskostenzahlungen der Fruchtnießer nicht höher waren als erforderlich und dass die nötigen Investitionen (hier: Liftsanierung) durchgeführt wurden. Diese Überprüfungen nützten aber auch der Bf., weil die Durchführung der nötigen Investitionen betreffend die allgemeinen Teile des Hauses, in welchem sich die Wohnung befand, auch der Erhaltung des Vermögens der Bf. diente.
Die Kontrolle der Betriebskostenvorschreibungen durch den Vater der Bf. ist daher durch die Fruchtnießer, vertreten durch deren Vater, erfolgt. In Bezug auf die Kontrolle der wirtschaftlichen Notwendigkeit der sonstigen Investition kann nicht festgestellt werden, dass sie im Namen der Fruchtnießer durch deren Vater erfolgt wäre (siehe oben Punkt 1).
Die Betriebskostenvorschreibungen und die Liftsanierung waren von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ohne Mitwirkung der Bf. und ohne Mitwirkung der Fruchtnießer beschlossen worden. Daher war grundsätzlich die Bf. gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet, die damit im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen (§§28-32 WEG).
Die Gesamtheit der Ausgaben einschließlich der Betriebskostenvorschreibungen lag auch 2006 weit unter den Einnahmen (siehe oben Punkt 1). Die Bezahlung der Betriebskostenvorschreibungen (3.588,08 € - siehe Punkt 1) durch die Fruchtnießer war bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise selbstverständlich, weil die Fruchtnießer der Bf. als Fruchtgenussbestellerin gegenüber hiezu zivilrechtlich verpflichtet waren (§ 512, 513 ABGB). Ein wesentlicher Akt unternehmerischer Disposition ist darin daher nicht zu erkennen.
d.)
sonstige Verwaltungstätigkeiten des Vaters der Fruchtnießer:
Der Vater der Fruchtnießer überprüfte als deren Vertreter im Jahr 2006, ob das vereinbarte und durch ihn eingeforderte Mietentgelt einschließlich der Betriebskostenersätze pünktlich auf dem Konto der Fruchtnießer einlangte, welches von ihm verwaltet wurde. Er veranlasste die Bezahlung der Betriebskosten vom Konto der Fruchtnießer in deren Namen und verwendete die Einnahmenüberschüsse zu Gunsten der Fruchtnießer. Er zeigte dem Mieter in seiner Eigenschaft als Vertreter der Fruchtnießer die zu erwartende Durchführung von Sanierungsarbeiten oder Investitionen an, soweit diese im Zusammenhang mit der vermieteten Wohnung standen, um zu erreichen , dass Arbeitsflächen freigemacht wurden, um die Investitionen zu ermöglichen. Der Vater der Fruchtnießer vertrat diese in Bezug auf die Verwaltung dieser vermieteten Wohnung gegenüber dem Finanzamt (siehe oben Punkt 1; Ausssagen des Vaters der Fruchtnießer in der mündlichen Verhandlung S. 8, Vorbringen des Vertreters der Bf Dr. Stb in der mündlichen Verhandlung; Vorbringen des Vertreters der Bf Dr. Stb vom 29.6.2011.)
e.) Risiko der Fruchtnießer:
Die Fruchtnießer unterlagen im Jahr 2006 einem eingeschränkten wirtschaftlichen Risiko (Risiko von Einkünften von Null, grundsätzlich kein Verlustrisiko)
f.)
Rolle der Bf., Rolle des Vaters der Fruchtnießer:
Sowohl die Bf als auch ihr Gatte, der Vater der Fruchtnießer, waren sich auch im Jahr 2006 darüber einig, dass der Vater der Fruchtnießer in deren Namen und in deren Interesse die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietobjektes als Einkunftsquelle treffen werde und die erforderlichen Kontrollen im Zusammenhang mit dieser Einkunftsquelle durchführen werde. Beider waren sich darüber einig, dass die Bf. keine Erklärung abgeben würde, die den Entscheidungen des Vaters, die dieser im Namen der Fruchtnießer getroffen hat, widersprechen würde. Beide haben sich daran gehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf. im Zeitraum 2002-2006 eine Entscheidung getroffen hat oder eine Tätigkeit ausgeführt hat, die Einfluss auf die Verwaltung des Mietobjektes hatte.
g.)
Auch im Jahr 2006 wurden Investitionen in jenem Gebäude getätigt, in welchem die streitgegenständliche Wohnung lag, die den Fruchtnießern anteilige Kosten in Höhe von 494,33 € für die Sanierung des Lifts verursachten, die sie tatsächlich wirtschaftlich getragen haben, weil sie vom Mieter nicht ersetzt wurden. Zwar haben die Fruchtnießer diese Investitionen nicht beschlossen (dies erfolgte durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer), aber die Fruchtnießer haben die Kosten für diese Investitionen getragen.
Tragung der Kosten, Vereinnahmung der Erträge:
Die Fruchtnießer haben die Einnahmen im Zusammenhang mit der Einkunftsquelle vereinnahmt. Die Fruchtnießer, nicht die Bf., haben die damit im Zusammenhang stehenden Betriebskosten und die Kosten der Sanierung des Lifts bezahlt. Weitere Kosten im Zusammenhang mit den Einnahmen sind nicht angefallen. Die Betriebskosten wurden den Fruchtnießern zum Großteil (90,52 % = 3.247,80€/3.588,08 €) durch den Mieter refundiert (siehe oben Feststellungen Punkt 1; Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, insbesondere S. 8,9; Vorbringen Dris Stb in der mündlichen Verhandlung; Steuererklärungen der Fruchtnießer 2002, 2003 mit beiliegenden Überschussermittlungen; Beschwerdevorbringen; Betriebskostenabrechnungen 2002, 2003, 2006 als Beilagen zur Beschwerde ).
h.)
Auftreten gegenüber dem Mieter und anderen Personen:
Die Fruchtnießer sind gegenüber dem Mieter insbesondere durch das Schreiben, mit welchem sie den Mietzins samt Valorisierung für 2006 vom Mieter verlangt haben, als Vermieter aufgetreten (Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft vom 23.12.2005). Der Mieter wusste jedenfalls, dass die Fruchtnießer seine Vermieter waren. Die Fruchtnießer und der Mieter hatten dies im Jahr 1999 schriftlich festgehalten (Bestätigung vom 7.1.1999).
i.) Schlussfolgerungen – rechtliche Beurteilung:
Die Ursachen für das Bestehen der Einkünfte im Jahr 2006 waren einerseits der Abschluss des Mietvertrages von GT3 durch die Bf. mit jenem Mieter, der auch noch im Jahr 2006 die Wohnung innehatte, andererseits die Verhinderung der Beendigung des Mietvertrages dadurch, dass der Vater der Fruchtnießer dem Mieter im Jahr 2005 einen zusätzlichen Raum zur Verfügung gestellt hat. An der Verhinderung der Beendigung des Mietvertrages durch den Vater der Fruchtnießer haben die Fruchtnießer allerdings keinen Anteil, weil sie die Kosten für die Zur-Verfügung-Stellung des zusätzlichen Raumes an den Mieter nicht getragen haben.
Die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten
des Jahres 2006 der Fruchtnießer , vertreten durch deren Vater, waren folgende:
Die Fruchtnießer, vertreten durch deren Vater, haben die Betriebskostenvorschreibungen überprüft und bezahlt. Sie haben auch die anteiligen Kosten der Liftsanierung getragen. Sie haben, vertreten durch ihren Vater, geprüft, ob das Mietgentgelt einschließlich der Betriebskostenerstätze auf dem Konto der Fruchtnießer einlangte. Der Vater der Fruchtnießer vertrat diese gegenüber dem Finanzamt . Die Fruchtnießer sind gegenüber dem Mieter als Vermieter aufgetreten (siehe oben 2006 c;d; g; h).
Die Fruchtnießer, vertreten durch deren Vater, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Vertrauensleute der Wohnungseigentümer haben durch die im Jahr 2006 durchgeführten Kontrollen der Betriebskostenvorschreibungen (ohne Beteiligung der Bf. an diesen Kontrollen) das Geschehen im Zusammenhang mit der Einkunftsquelle i.S. einer sparsamen Verwaltung der eingesetzten Mittel beeinflusst.
Soweit die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten der Fruchtnießer, vertreten durch deren Vater, die allerdings ohne wesentliche unternehmerische Dispositionen der Fruchtnießer nicht ausreichen, um die Einkunftsquelle den Fruchtnießern zurechnen zu können.
Dass die Fruchtnießer auch die anteiligen Kosten der Liftsanierung bezahlt haben, (494,33 € im Jahr 2006) wird dadurch relativiert, das die Fruchtnießer keinen Anteil an der Entscheidung gehabt haben, diese Sanierung durchzuführen. Diese Investitionsentscheidung wurde durch die Wohnungseigentümer und nicht die Fruchtnießer getroffen.
Die wichtigsten Gründe dafür, dass es diese Einkunftsquelle auch noch im Jahr 2006 gegeben hat, war, dass die Bf damals im Jahr GT3 den Mietvertrag mit demselben Mieter geschlossen hat und dass der Vater der Fruchtnießer , allerdings ohne Zutun der Fruchtnießer, die Kündigung des Mietverhältnis durch den Mieter im Jahr 2005 verhindert hat. Insbesondere haben die Fruchtnießer nicht die Kosten für die Verhinderung der Kündigung durch den Mieter getragen.
Die Fruchtnießer selbst haben seit 2002 im Wesentlichen nichts anderes getan, als die Einnahmen aus diesem Mietverhältnis zu vereinnahmen, die damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben zu bezahlen und die mit den Einnahmen und Ausgaben im ursächlichen Zusammenhang stehenden zweckmäßigen Kontrollen durchzuführen. Das wirtschaftliche Risiko der Fruchtnießer war sehr gering. All diese den Fruchtnießern zuzurechnenden Aktivitäten reichen nicht aus, um die Einkunftsquelle den Fruchtnießern und nicht der Bf zuzurechnen. Es fehlt eine wesentliche Einflussnahme der Fruchtnießer auf die Erzielung der Einkünfte. Die aus wirtschaftlicher Sicht selbstverständliche Unterlassung der Kündigung des Mietvertrages durch die Fruchtnießer war keine wirtschaftliche Disposition von wesentlicher Bedeutung
Die Bf und ihr Gatte waren sich auch im Jahr 2006 darüber grundsätzlich einig, das ihr Gatte im Namen der Fruchtnießer die erforderlichen Entscheidungen treffen werde und die erforderlichen Kontrollen durchführen werde, die im Zusammenhang mit dieser Einkunftsquelle anfallen konnten. Dieser Umstand wird dadurch relativiert, dass es im Jahr 2006 und den Jahren davor keine unternehmerischen Entscheidungen der Fruchtnießer, allenfalls vertreten durch ihren Vater, gegeben hat, die in ihrer Bedeutung auch nur annähernd an die Bedeutung des Abschlusses des Mietvertrages von GT3 durch die Bf mit dem Mieter herankamen.
Zwar hätte die Verhinderung der Kündigung des Mieters durch Überlassung eines zusätzlichen Raumes an den Mieter zur Zurechnung der strittigen Einkünfte an die Fruchtnießer führen können, allerdings haben nicht die Fruchtnießer diesen Raum angemietet, sondern jene Gesellschaft, die durch den Vater der Fruchtnießer , der auch der Ehemann der Bf war, beherrscht worden ist. Auch haben die Fruchtnießer die Kosten dieser Maßnahme (Überlassung eines zusätzlichen gemieteten Raumes an den Mieter zur Nutzung) nicht getragen. In Ermangelung jedweder unternehmerischer Initiativen, die den Fruchtnießern zugerechnet werden konnten, können die Einkünfte aus dieser Einkunftquelle nach wie vor auch im Jahr 2006 nicht den Fruchtnießern zugerechnet werden. Diese Einkünfte sind daher wie bisher der Bf zuzurechnen (VwGH vom 20.3.2014, 2011/15/0174; VwGH 4.3.1986, 85/14/0133; BStBl 1976 II 421).
In dieses Bild fügt sich, dass sich eine beabsichtigte Abhängigkeit der Erzielung dieser Einkünfte von der Eigeninitiative der Furchtgenussberechtigten, allenfalls vertreten durch deren Vater, auch nicht aus den Unterlagen ergibt, die dem Pflegschaftsgericht zur Erlangung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung vorgelegt worden waren (siehe insoweit die Ausführungen betreffend das Jahr 2003).
Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Bf. hat eine vermietete Eigentumswohnung ihren Kindern zum Fruchtgenuss überlassen. Strittig ist, ob die Einkunftsquelle daher den Kindern oder weiterhin der Bf zuzurechnen ist.
In dieser Angelegenheit haben die Fruchtnießer nach der Ansicht des VwGH jedenfalls bis einschließlich 2003 keinen gestaltenden Einfluss auf die Erzielung der Einkünfte gehabt (VwGH vom 20.3.2014, 2011/15/0174). In Bezug auf das Jahr 2003 gibt es daher jedenfalls keine Rechtsfrage, der i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In Bezug auf das Jahr 2006 läge nach der Ansicht des VwGH in der Anmietung oder dem Erwerb eines zusätzlichen Raumes durch die Fruchtgenussberechtigten eine unternehmerische Initiative, welche zu einer Zurechnung der strittigen Einkünfte an die Fruchtgenussberechtigten führen könnte (VwGH 2011/15/0174). Allerdings haben die ergänzenden Ermittlungen ergeben, dass die Fruchtgenussberechtigten weder einen zusätzlichen Raum erworben noch angemietet haben. Daher ist die Einkunftsquelle auch in Bezug auf das Jahr 2006 nicht den Fruchtgenussberechtigten, sondern der Bf zuzurechnen. Eine Rechtsfrage i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG , der grundsätzliche Bedeutung zukommt, stellt sich auch in Bezug auf das Jahr 2006 nicht.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Februar 2016
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100277/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100277.2014
- Stammnummer
- 109567
- Gültig
- 29.02.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF