Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100404/2013
Appartementvermietung in einer Hotelanlage
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100404/2013vom 28.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Kaufvertrag vom 13./26.11.2008 haben der Bf. und seine Lebensgefährtin die Liegenschaft inklusive Ausstattung erworben. Am 02.04.2009 wurden die Rechnungen für das Appartement und die Ausstattung an beide gelegt. Den Auftrags- und den Servicevertrag haben der Bf. und seine Lebensgefährtin mit dem Hotel abgeschlossen (Kauf-, Auftrags- und Servicevertrag).
Der Bf. und seine Lebensgefährtin trennten sich. Am 10.12.2009 schenkte die Lebensgefährtin dem Bf. ihren Anteil an der Liegenschaft inklusive Ausstattung (Schenkungsvertrag).
Er hat den Beginn der Vermietung mit 01.10.2009 angegeben (Fragebogen, eingelangt beim Finanzamt am 06.11.2009), ebenso hat er den Regelbesteuerungsantrag gestellt.
Am 31.12.2009 wurden die ursprünglichen Rechnungen storniert und auf den Bf. lautende Rechnungen mit sonst gleichem Inhalt ausgestellt (Rechnungen). Auf den Rechnungen vom 02.04.2009 war keine UID-Nr., wohl aber auf jenen vom 31.12.2009.
Im Zeitraum 2009 bis 2011 hat es sowohl die Vermietung über das Hotel als auch die Vermietung durch den Bf. gegeben (unstrittig).
Finanzierung der Liegenschaft:
Der Erwerb der Liegenschaft war fremdfinanziert. Der Kreditvertrag über € 274.000,00 hatte eine Laufzeit von 20 Jahren und einen Zinssatz in Höhe von 0,4226% p.m. bzw. 5,19% p.a.(„Ur-Tilgungsplan“). Der Kreditvertrag wurde nicht vorgelegt, sondern nur zwei Seiten des „Ur-Tilgungsplans“ (Aktenvermerk über das Telefonat vom 11.12.2015, Schreiben vom 11.12.2015).
In den Prognoserechnungen I bis III wies der Bf. eine 15-jährige Kreditlaufzeit aus (Prognoserechnungen).
Der steuerliche Vertreter gab an, dass die am 01.10.2015 dem BFG vorgelegte, nicht unterfertigte Unterlage “Conditions particulieres du credit hypothecaire“ die Zinsänderung betroffen haben soll. Demnach betrug ab November 2010 der Zinssatz 3,992% p.a., an „Montant“ waren € 256.605,36 und eine „Duree 18 annèe(s)“ ausgewiesen (vorgelegte Unterlage, Aktenvermerk vom 23.12.2015 über das Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter).
Der steuerliche Vertreter gab an, dass die am 01.10.2015 dem BFG vorgelegte, nicht unterfertigte Unterlage “Conditions particulieres du credit hypothecaire“ eine Zinsänderung im Jahr 2015 betroffen hat. Ab 2015 wurde der Zinssatz auf 0,2400% p. m. bzw. 2,9% p.a. geändert. In der Unterlage waren „Montant: € 214.249,67“ und „Duree 15 annèe(s)“ (vorgelegte Unterlage, Prognose II).
Am 12.10.2015 soll der Bf. den Kredit vollständig getilgt haben (Vorbringen des steuerlichen Vertreters, Prognose III).
Probleme in den ersten Jahren:
Der Verbindungsgang vom Appartement zum Wellnessbereich des Hotels wurde im Sommer 2011 fertig gestellt. Die Anlage war anfangs schlecht ausgelastet. Anfangs wurden nur drei bis vier Appartements pro Jahr verkauft. Es hat ein schleppendes Verhalten hinsichtlich der Positionierung am Markt sowie des Marketings gegeben (unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Bf.).
„(Gewerbliche) Nebenleistungen“ (alle nachfolgenden angeführten Teilpositionen siehe Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 01.10.2015):
Zu Endreinigung, Zurverfügungstellen von Bettwäsche und Handtüchern, etc. :
Für die Endreinigung und das Zurverfügungstellen von Bettwäsche und Handtüchern war eine Pauschalgebühr von € 70,00 an das Hotel zu entrichten. Diese hatten alle Gäste und auch der Bf. und seine Familie zu zahlen. Die Kostenübernahme bei der Vermietung durch den Bf. hing von der Vereinbarung zwischen dem Gast und dem Bf. ab, bei Eigenvermietung bezahlte sie jedoch überwiegend der Bf. (Schreiben des Bf. vom 01.10.2015).
Zur Benützung der Anlagen (Sauna, Wellnessbereich, Kinderbetreuung):
Diese Leistungen waren für den Bf. und alle Gäste - gleichgültig, ob sie über das Hotel oder den Bf. buchten - durch die jährliche, wertgesicherte Gebühr von € 1.200,00 aus dem Servicevertrag gedeckt. (Servicevertrag, Schreiben vom 01.10.2015). Der Bf. kann den Servicevertrag in den ersten 15 Vertragsjahren nicht kündigen (Pkt. 5.3. des Servicevertrages).
Mit der Zusatzvereinbarung vom 03.08.2012 wurde für den Fall der Eigenvermietung für die „eigenen Gäste“ des Bf. die Bezahlung von € 15,00/Tag pro Appartement festgelegt (Schreiben vom 01.10.2015).
Zur Ortstaxe:
Diese hatten die Gäste und auch der Bf. und seine Familie zu zahlen (unstrittig).
Zu Logisumsätzen:
Die Hotel GmbH war mit der Vermietung des Appartements und der Durchführung von Reinigungsarbeiten beauftragt. Sie hatte Mietverträge mit künftigen Mietern im eigenen Namen auf Rechnung des Auftraggebers - des Bf. - abzuschließen (Pkt. 3.1. des Auftragsvertrages). Die Hotel GmbH hatte an die Mieter den Mietzins in Rechnung zu stellen und trug sie ein Mietausfallsrisiko (Pkt. 4.8. und 4.9. des Auftragsvertrages). Ab dem Jahr 2012 teilten sich das Hotel und der Bf. das Mietausfallsrisiko (Nachtrag zum Auftragsvertrag).
Der Hotel GmbH stand aus dem Auftragsvertrag eine Provision in Höhe von 50% der Nettoumsätze zu (Pkt. 6.3. des Auftragsvertrages und seines Nachtrages, Schreiben vom 01.10.2015). Die Mietzinse abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der ihr zustehenden Provision hatte die Hotel GmbH dem Bf. auf das Konto des Bf. zu überweisen (Pkt. 4.10. des Auftragsvertrages).
Bei der Vermietung durch den Bf. verblieben die Mieteinnahmen dem Bf. zur Gänze und hatte er einen allfälligen Mietausfall zu tragen (Schreiben vom 01.10.2015).
Zu den Ergebnissen und zur Prognoserechnung:
Der Bf. erzielte in den Jahren 2009 bis 2014 ausschließlich Werbungskostenüberschüsse (Erklärungen 2009 bis 2011, (voraussichtliche) Ergebnisse für 2012 bis 2014).
Der Bf. gab beim Finanzamt eine Prognoserechnung I und beim BFG die Prognoserechnungen II und III mit den darin festgehaltenen Prämissen ab (Prognoserechnungen I bis III).
Rechtliche Beurteilung:
A.MITUNTERNEHMERSCHAFT - ANWACHSEN an den Bf. durch die SCHENKUNG?
Richtig ist, dass der Bf. und seine Lebensgefährtin den Kaufvertrag sowie den Auftrags- und Servicevertrag abgeschlossen haben; mit den beiden letztgenannten Verträgen dokumentierten sie die Vermietungsabsicht. Dem Finanzamt gelangte diese Vermietungsabsicht - dann allerdings nur mehr der des Bf. - erst mit 06.11.2009 zur Kenntnis. Die Vermietungsabsicht der „Mitunternehmerschaft“ war dem Finanzamt nicht bekannt (gegeben worden).
Zumal sich die Trennung vorerst sicher im „Innenbereich“ abgespielt haben wird, so ist dem Finanzamt zuzustimmen, dass der Bf. zu dem von ihm bekannt gegebenen Vermietungsbeginn am 01.10.2009 noch nicht alleiniger grundbücherlicher Eigentümer war.
Würde man der Ansicht des Finanzamtes folgen, die Liegenschaft als aus dem Privatvermögen des Bf. der Vermietung zugeführt zu behandeln, würden bei der zur Liebhaberei anzustellenden Betrachtungen höhere Aufwendungen, z. B. für die AfA entstehen.
Selbst wenn man der Ansicht des Bf. folgt, so erübrigt sich angesichts der Ausführungen unter Pkt. C. zur Frage der Liebhaberei ein Eingehen auf die unter A. festgehaltene Problematik.
B.Bloße VERMIETUNG und VERPACHTUNG oder „BEHERBERGUNG“?
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem Bf. die Vorsteuer (durch Anwachsen) zu gewähren ist, ist im gegenständlichen Fall als erstes die Frage zu klären, ob hier - so der Bf. - er aufgrund der von ihm ins Treffen geführten Nebenleistungen eine Beherbergungsleistung erbringt und die „gewerbliche Vermietung“ unter § 1 Abs. 1 LVO zu subsumieren ist, oder er - so das Finanzamt - eine unter § 1 Abs. 2 zu subsumierende „bloße Vermietung“ anbietet.
Der Begriff der Beherbergung ist kein Rechtsbegriff, er muss daher nach der Verkehrsauffassung ausgelegt werden. Beherbergung ist mehr als bloße Gebrauchsüberlassung. Sie beinhaltet zusätzliche Leistungen, wie Überlassung eingerichteter Räume, Reinigung, Bereitstellen von Wäsche und anderen Utensilien, Erbringung von Dienstleistungen, die es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen.
Die bloße Vermietung von eingerichteten Räumlichkeiten begründet noch keine Beherbergung. Der EuGH (12.02.1998, Rs C-346/95, „Blasi“) ordnet allerdings auch kurzfristige Mietverträge in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung wie dem Hotelgewerbe der (steuerpflichtigen) Beherbergung zu.
Die Überlassung von Räumlichkeiten, die zur Führung einer Gästepension geeignet sind, an ein Reisebüro ist nach den Ausführungen des VwGH vom 23.09.2010, 2007/15/0245
, keine Beherbergungsleistung, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Z 16 steuerfreie Vermietung (Option zur Steuerpflicht möglich). Die Beherberungsleistung erbringt das Reisebüro (siehe Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Rz. 72 zu § 10 UStG 1994).
Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist, mag er auch die Leistung durch einen anderen erbringen lassen oder im Innenverhältnis auf fremde Rechnung arbeiten. Leistungsempfänger ist, wer sich die Leistung ausbedungen hat, mag auch ein Dritter den Aufwand tragen oder der effektive Nutzen der Leistung letztlich im Vermögen des anderen eintreten (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, Rz. 258 zu § 1 UStG 1994).
Unterzieht man die vom Bf. ins Treffen geführten Argumente im Hinblick auf die Qualifikation als „Beherbergung“ einer Überprüfung, so zeigt sich folgendes Bild:
Die Endreinigung, das Zurverfügungstellen der Bettwäsche und Handtücher hat ausschließlich das Hotel angeboten und geleistet. Es ließ sich diese Leistung von allen (!) Gästen - auch vom Bf. und seiner Familie - jeweils separat mit dem Pauschalbetrag von € 70,00 abgelten. Der Leistungsaustausch fand also zwischen dem buchenden Gast oder dem Bf. einerseits und der Hotel GmbH andererseits statt. Diese Leistung ist daher nicht dem Bf. zuzurechnen.
Was die Mitbenützung der Anlagen des Hotels anlangt, so ist die Hotel GmbH gegenüber jenen Gästen, die über das Hotel buchten, im eigenen Namen aufgetreten. Im Rahmen des Mietverhältnisses hatten die Gäste die Möglichkeit, die Anlagen des Hotels zu nutzen. Die Hotel GmbH hat ihnen gegenüber die Leistung der Mitbenützung der Anlagen erbracht. Auch wenn der Bf. die Servicegebühr zu tragen hatte, so war hier Leistender die Hotel GmbH und Leistungsempfänger der jeweilige Gast. Auch diese „Beherbergungsleistung“ kann daher nicht dem Bf. zugerechnet werden.
Gäste, die das Appartement des Bf. über ihn buchten, hatten ebenfalls die Möglichkeit der Mitbenützung der Anlagen. Leistender gegenüber dem Gast war aber dennoch die Hotel GmbH, die sich diese durch die Gebühr aus dem mit dem Bf. auf eine doch recht lange Dauer abgeschlossenen Servicevertrag bzw. durch eine ab 2012 von „eigenen Gästen“ des Bf. zu leistende Pauschalgebühr von € 15,00/Tag abgelten ließ.
Dem Bf. war die Mitbenützung der Anlagen aus dem Servicevertrag gestattet, doch betraf dieser Leistungsaustausch den Bf. als Privatperson und nicht seinen „Unternehmensbereich“.
Zusammenfassend darf nun bezüglich der „Beherbergungsleistungen“ festgehalten werden:
Die laut Vorbringen des Bf. seiner Ansicht nach die „Beherbergung“ begründenden Leistungen hat nicht er, sondern die Hotel GmbH erbracht. Sie hat hiefür ein Entgelt bekommen. All diese Leistungen sind daher nicht dem Bf. zuzurechnen.
Dem Vorbringen des Bf. die Beherbergung würde sich im Umsatzsteuergesetz widerspiegeln, weil er „dem ermäßigten Steuersatz von 10 % nicht nur für die Überlassung der Räumlichkeiten, sondern auch für die zusätzlichen Leistungen, z.B. Reinigung, Bereitstellung der Bettwäsche, Nutzung des Wellnessbereiches usw.“ unterliege, so ist ihm zu entgegnen, dass all die genannten zusätzlichen Leistungen nicht er erbracht und dafür auch von den Gästen kein Entgelt erhalten hat.
Was die in der Entscheidung des EuGH „Blasi“ relevante Dauer der Vermietung anlangt, so ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der hier maßgebliche Auftragsvertrag zwischen der Hotel GmbH und dem Bf. nicht kurzfristig, sondern vorerst auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen wurde und die nachfolgenden Jahre bis nunmehr bereits im Jahr 2015 in Geltung war und ist. Wenn nun auch von Beginn an der Bf. mit Erlaubnis und Dulden der Hotel GmbH an „eigene“ Mieter das Appartement vermietete, so konnte dies - um Doppelbuchungen zu vermeiden - immer nur in Absprache mit der Hotel GmbH geschehen. Aufgrund des Auftragsvertrages war ihm aber jedenfalls für die Dauer der Vereinbarung die „eigenmächtige“ und uneingeschränkte kurzfristige Vermietung ausschließlich durch ihn verwehrt. Auch im Falle der „eigenen Vermietung“ hat der Bf. keinerlei die „Beherbergung“ begründenden Nebenleistungen erbracht, die jedoch im Fall „Blasi“ der Vermieter „geleistet“ hat.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Servicevertrag - dessen Abschluss eine Voraussetzung für die Leistungsbeziehungen aus dem Auftragsvertrag ist (siehe hiezu Pkt. 9 des Auftragsvertrages) - von Seiten des Bf. innerhalb der ersten 15 Vertragsjahre nicht gekündigt werden kann (siehe hiezu Pkt. 5. 3. des Servicevertrages).
Die Leistungsbeziehungen zwischen dem Bf. und der GmbH sind also keine kurzfristigen und bietet der Bf. auch bei der „Eigenvermietung“ keine „gewerblichen Nebenleistungen“ an.
Beim Bf. liegt daher eine die Einstufung unter § 1 Abs. 1 LVO begründende „Beherbergung“ nach Ansicht des BFG nicht vor. Die gegenständliche Vermietung des Appartements ist daher unter § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO zu subsumieren.
C.LIEBHABEREI oder EINKUNFTSQUELLE?
a.EINKOMMENSTEUER:
Dem Bf. sind 2009 bis 2011 aus der Vermietung ausschließlich Verluste erwachsen.
Liebhaberei ist gemäß
§ 1 Abs. 2 Z. 3 LVO
bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Unter Gesamtüberschuss ist gemäß
§ 3 Abs. 2 LVO
der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Im gegenständlichen Verfahren sind die maßgeblichen Verträge und Abläufe bekannt. Es liegen die (voraussichtlichen) Ergebnisse für 2009 bis 2014 vor.
Betrachtet man die Geschehnisse im zeitlichen Ablauf, so ist im Hinblick auf den zu prüfenden Plan des Bf. zu Beginn der Vermietung als erstes der Blick auf die Prognoserechnung I zu werfen.
Zur Prognoserechnung I:
In dieser hat der Bf. einen Gesamteinnahmenüberschuss von € 38.032,30 ausgewiesen. Den Zinsaufwand hat der Bf. für 15 Jahre mit einem Gesamtaufwand von € 98.520,37 angesetzt, wobei er bereits eine Zinssenkung ab April 2011 auf 0,3351% p.m. berücksichtigte. Der Zinsaufwand ist aber aus folgenden Gründen keineswegs in realistischer Höhe bemessen:
Mangels Vorlage des ursprünglichen Kreditvertrages (in deutscher Sprache) lässt sich nicht sagen, was die Parteien zu Beginn konkret vereinbarten. Es ist daher nicht als erwiesen anzusehen, dass der Bf. jederzeit „sanktionslos“ den Kredit zur Gänze oder teilweise zurückzahlen konnte oder schon von vornherein Zinssenkungen geplant und allenfalls auch schon die Zeitpunkte der Zinssenkungen festgelegt waren.
Aufgrund des erst spät im Verfahren eingereichten „Ur-Tilgungsplans“ konnte jedoch festgestellt werden, dass die Laufzeit des Kredites nicht 15, sondern 20 Jahre betragen hat. Der Zinsaufwand hat nicht - wie in der Prognose I angesetzt - € 98.520,37, sondern für den 20-jährigen Zeitraum 2009 bis 2028 € 162.578,06 (!) betragen. Die den Ansatz der Werte laut Prognose I rechtfertigende Gründe wurden nicht vorgebracht. Bei Ansatz des Zinsaufwandes laut „Ur-Tilgungsplan“ würde sich nach Ablauf des Jahres 2028 nicht ein Gesamteinnahmenüberschuss von € 38.032,30, sondern ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 26.025,39 ergeben (€ 38.032,30 zuzgl. Zinsaufwand laut Prognose I von € 98.520,37 abzgl. Zinsaufwand laut „Ur-Tilgungsplan“ von € 162.578,06). Nach entsprechender Korrektur ist daher die Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen aus der Prognose I nicht gegeben.
Zur Prognose II:
In dieser legt der Bf. die Zinssenkungen ab April 2011 auf 0,3351% p.m. bzw. ab Jänner 2015 auf 0,2400 p.m. zugrunde. Wie bereits oben festgehalten, geht das BFG mangels Nachweises der vertraglichen Grundlagen nicht davon aus, dass die Zinssenkungen von Anfang an geplant und vereinbart waren.
Selbst wenn man die Zinssenkungen als von Beginn an vereinbart ansehen wollte, sind die Zinsen in der Prognose II mit insgesamt € 113.134,14 ebenfalls nicht in realistischer Höhe angesetzt. Die Laufzeit bei der ersten Zinsänderung betrug 18 Jahre, jene der Zinsänderung ab Jänner 2015 - also zumindest vier Jahre später - noch 15 Jahre; es muss daher zu einer Laufzeitverlängerung gekommen sein. Der Bf. hat jedoch nur Zinsen bis 2028 angesetzt.
Es gilt aber angesichts des „Ur-Tilgungsplanes“ auch für diese Prognoserechnung II, dass der Zinsaufwand nicht in realer Höhe angesetzt wurde und der sich aus der Prognose II laut Bf. ergebende Gesamteinnahmenüberschuss von etwas mehr als € 6.000,00 durch den Ansatz der „richtigen“ Zinsen nicht nur aufgebraucht würde, sondern tatsächlich ein Gesamtwerbungskostenüberschuss nach Ablauf von 20 Jahren verbliebe.
In der Prognose II betrachtet der Bf. nicht nur den Zeitraum 2009 bis 2028, sondern bezieht auch den Zeitraum Jänner bis November 2029 mit ein. Zumal gemäß § 2 Abs. 4 LVO „als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen“ ist, hier der Bf. jedenfalls schon vor Beginn der Vermietung Aufwendungen getätigt und die Vermietung ab 01.10.2009 begonnen hat, sind im vorliegenden Fall nur die Jahre 2009 bis inklusive 2028 in die Betrachtung einzubeziehen. Nach Ablauf des Jahres 2028 wies die Prognose II jedoch einen Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 1.918,66 aus (€ 6.080,38 nach Ablauf des November 2029 abzüglich des Ergebnisses für Jänner bis November 2029 von € 7.999,04).
Selbst wenn man das Jahr 2029 in die Betrachtungen mit einfließen lässt und noch keinen höheren Zinsaufwand als den erklärten ansetzt, würde der ausgewiesene Gesamteinnahmenüberschuss von € 6.098,29 bereits durch den Ansatz der nachstehend ermittelten Position für künftige Instandhaltungen in Höhe von € 8.100,76 „konsumiert“. Auch die Prognose II vermag die Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses innerhalb von 20 Jahren nicht zu dokumentieren.
Bemerkt werden darf noch, dass sich der unrealistische Ansatz des Zinsaufwandes in der Prognose I auch noch aus folgenden Umständen ersehen lässt:
In der Prognose I war im Jänner 2015 - also zum Zeitpunkt der zweiten Zinsänderung - der Kreditstand in Höhe von € 171.015,97 ausgewiesen. In den „Conditions“ für die Zinsänderung ab 2015 und in dem zur Prognose II gehörigen Tilgungsplan zu Beginn des Jahres 2015 betrug der aushaftende Saldo € 214.249,57. Daraus ist zu ersehen, dass bis zum Ablauf des Jahres 2014 tatsächlich bedeutend weniger an Kapital - nämlich rd. € 43.000,00 - gedeckt werden konnte, als dies in der Prognose I dargestellt wurde.
Zur Prognose III:
Für das BFG ist mangels der Vorlage des ursprünglichen Kreditvertrages nicht als erwiesen anzusehen, dass der Bf. jederzeit den Kredit tilgen konnte. Keinesfalls aber ist der Plan des Bf. zu Beginn der Vermietung auf die vollständige Rückzahlung des Kredits im Jahr 2015 gerichtet gewesen, weil er eine solche Rückzahlung nicht schon der Prognose I zugrunde legte. Mag sich der Bf. allenfalls später zur Rückzahlung entschlossen haben, so ist sie für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, weil die Prüfung der Vermietung unter gleichbleibenden Verhältnissen zu erfolgen hat, die nicht geplante Rückzahlung aber als „Änderung der Bewirtschaftung“ zu qualifizieren ist.
Zum Vergleich der Prognose I mit den (voraussichtlich) tatsächlichen Ergebnissen 2012 bis 2014:
Dieser Vergleich zeigt bezüglich der angeführten Teilpositionen folgendes Bild:
|
|
2012
|
2013
|
2014
|
Summe/3
|
Tats./gepl. Einn. In %
|
67,22
|
87,55
|
71,44
|
75,40
|
Tats./gepl. Zinsen in %
|
119,76
|
116,68
|
118,85
|
118,43
|
Tats./gepl. Verlust,-fach
|
6,52
|
6,24
|
124,22
|
45,66
|
Tats./gepl. Servicegeb.
|
99,76
|
151,60
|
211,74
|
154,36
Den Jahren 2012 bis 2014 lag ein ordentlicher Geschäftsbetrieb ohne die „Problemfelder der ersten Jahre“ zugrunde. In einer Durchschnittsbetrachtung der drei Jahre konnten nur rd. 75% der prognostizierten Einnahmen erreicht werden, die Zinsen waren in der Prognose durchschnittlich um mehr als 18% zu niedrig und die Servicegebühren pro Jahr durchschnittlich um rd. 54% ebenfalls zu niedrig bemessen. Der Werbungskostenüberschuss hat 2012 das rd. 6,5-fache, 2013 das rd. 6,2-fache und 2014 das rd. 124-fache des prognostizierten Betrages ausgemacht. Dies spricht dafür, dass in den Prognoserechnungen des Bf. auch für die Jahre ab 2012 grundsätzlich die Einnahmen zu hoch und die Werbungskosten zu niedrig bemessen sind.
Zukünftiger Instandhaltungsaufwand:
Was den künftigen Instandhaltungsaufwand anlangt, so haben künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Allgemeinen eintreten werden, in einer realitätsnahen Ertragsprognoserechnung ihren unverzichtbaren Platz (vgl. VwGH vom 28.02.2012, 2009/15/0192, sowie das darin zitierte Erkenntnis vom 31.05.2006, 2001/13/0171).
Berücksichtigt man einen vom Bf. nicht angesetzten zukünftigen Instandhaltungsaufwand für das Gebäude - wie in einem gleich gelagerten all vom Steuerberater gewählt und vom Finanzamt nicht beeinsprucht - in Höhe von 0,2% der Nettoanschaffungskosten p. a., so ergibt sich für das Gebäude für einen 20-jährigen Zeitraum ein weiterer Aufwand von rd. € 8.100,00 (Netto-AK Gebäude € 202.549,06, davon 0,2% ergibt € 405,10 mal 20 Jahre).
Zusammenfassend darf nun festgehalten werden, dass der Bf. 2009 bis 2011 aus der Vermietung ausschließlich Verluste erzielte. Weder die den „ursprünglichen Plan“ des Bf. dokumentierende Prognose I, noch die weiteren Prognoserechnungen ließen aufgrund der erforderlichen „Korrekturen“ das BFG zur Auffassung gelangen, die Vermietung des Bf. als Einkunftsquelle zu qualifizieren.
Nach all dem Gesagten wird daher die Beschwerde gegen die Nichtveranlagungsbescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2011 als unbegründet abgewiesen.
b.UMSATZSTEUER:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994
eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994
gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl. Nr. 33/1993 als auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen.
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann gemäß
§ 6 LVO
nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.04.2015, Ra 2014/15/0015, betreffend wirtschaftlich geführte verlustbringende Tätigkeiten ausgesprochen, dass die die verlustträchtige kleine Vermietung iSd § 1 Abs. 2 LVO unmittelbar aufgrund des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist. Sie ist (weiterhin) zwingend (unecht) steuerfrei ohne die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Angesichts der einkommensteuerlichen Behandlung der Vermietung des Appartements als „kleine Vermietung“ und ihrer Qualifikation als Liebhaberei vermag auch betreffend Umsatzsteuer keine andere Beurteilung Platz zu greifen.
Die Vermietung ist daher auch umsatzsteuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren.
Folglich ist die Beschwerde gegen die Nichtveranlagungsbescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2011 als unbegründet abzuweisen.
D.UN/ZULÄSSIGKEIT DER REVISION:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Einstufung als Beherbergung oder Vermietung und Verpachtung ist eine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage. Die an die Einstufung anknüpfende Subsumption -in diesem Fall unter § 1 Abs. 2 LVO - ist nur eine auf Sachverhaltselementen basierende rechtliche Konsequenz.
Die Beurteilung der in der Prognoserechnung dargestellten Zahlen ist ebenfalls eine Sachverhaltsfrage.
Die vom BFG gezogenen rechtlichen Konsequenzen sind durch Judikatur gedeckt.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Dezember 2015
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100404/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100404.2013
- Stammnummer
- 109456
- Gültig
- 28.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF