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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100404/2013

Appartementvermietung in einer Hotelanlage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100404/2013vom 28.12.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ingrid Enengel in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Rubatscher Steuer- u. Wirtschaftspr. GmbH, Anichstraße 24, 6020 Innsbruck , gegen die Bescheide des FA Spittal Villach vom 14.11.2012 betreffend Nichtveranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer 2009 bis 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Bf. und seine Lebensgefährtin erwarben mit KAUFVERTRAG vom 13./26.11.2008 49+11/6.480 Anteile verbunden mit der Nutzung des Appartements Top 1 (Anm.: Top-Nr. wurde umbenannt) samt Kellerabteil und Garagenbox in der Tiefgarage in der Apartmenthausanlage um € 280.000,00. Folgende Ereignisse und Unterlagen, die beim Finanzamt bzw. BFG vorgelegt wurden, sind für das vorliegende Verfahren relevant: Tabelle I | 13./26.11.2008 | KAUFVERTRAG des Bf. und Lebensgefährtin, Erwerb der Liegenschaft | 02.04.2009 | Rechnung an den Bf. und seine Lebensgefährtin über 1. das Appartement (€ 215.000.00) und die Garagenbox (€ 18.333,33), Gesamt € 233.333,33, zuzügl. 20% MWSt in Höhe von 46.666,67, Total € 280.000,00u und 2. die Lieferung der Vollausstattung des Appartements laut Zusatzvereinbarung über € 28.685,00 zuzgl. 20% MWSt in Höhe von € 5.737,00, Total34.422,00. | 06.04.2009 | ÜBERGABEPROTOKOL L, darin als Übernehmer der Bf. angeführt | 06.04.2009 | SERVICEVERTRAG , abgeschlossen zwischen dem Bf. und seiner Lebensgefährtin einerseits und der Hotel(GmbH) (in weiterer Folge "Hotel (GmbH)") andererseits | 09.04.2009 | NACHTRAG zum KAUFVERTRAG vom 13./26.11.2006. Darin wurde festgehalten, dass die Verkäuferin von ihrem Optionsrecht vor Übergabe des Kaufobjektes gem. § 6 Abs. 2 UStG Gebrauch mache. Die Vertragsteile vereinbarten den Kaufpreis dergestalt festzusetzen, dass der Kaufpreis für das Appartement € 215.000,00 und die Garagenbox € 18.333,00, zusammen € 233.333,33, zzgl. 20% USt somit der Bruttokaufpreis € 280.000,00 betrage. | 12.04.2009 | AUFTRAGSVERTRAG , abgeschlossen zwischen dem Bf. und seiner Lebensgefährtin einerseits und der der Hotel GmbH andererseits | 14.10.2009 | CONVENTION zwischen dem Bf. und seiner Lebensgefährtin, in franz. Sprache abgefasst | 19.10.2009 | Regelbesteuerungsantrag des Bf., dem Fragebogen, eingelangt beim Finanzamt am 06.11.2009, beigelegt. | 06.11.2009 | FRAGEBOGENS beim Finanzamt eingelangt, die Bekanntgabe der Eröffnung der Vermietung und Verpachtung des Bf., Beginn der Tätigkeit: „01.10.2009“ „Der voraussichtliche Gewinn im Eröffnungsjahr € 0,00/im Folgejahr € 1.000,00, der voraussichtliche Umsatz im Eröffnungsjahr € 5.000,00/im Folgejahr € 20.000,00“ | 10.12.2009 | SCHENKUNGSVERTRAG: Die Lebensgefährtin überträgt dem Bf. ihre Anteile an der Liegenschaft im Schenkungswege | 31.12.2009 | An den Bf. und die Lebensgefährtin adressierte GUTSCHRIFT zur RECHNUNG vom 02.04.2009 betreffend 1. Appartement und 2. die Vollausstattung laut Zusatzvereinbarung | 31.12.2009 | RECHNUNG an den Bf. übe 1. das Appartement (€ 215.000.00) und die Garagenbox (€ 18.333,33), Gesamt € 233.333,33, zuzügl. 20% MWSt in Höhe von 46.666,67, Total € 280.000,00 und 2. die Lieferung der Vollausstattung des Appartements laut Zusatzvereinbarung über € 28.685,00 zuzgl. 20% MWSt in Höhe von € 5.737,00, Total34.422,00. Auf der Rechnungen a) und b) ist die UID-Nr. des Bf. angeführt. | 2010 | Nicht datierte und nicht unterfertigte Unterlage über die Änderung des Zinssatzes mit der End-Nr. 680-15, lautend auf den Bf., in französischer Sprache abgefasst. „Montant“ : € 256.605,36, „Monant de la Premiere mensualitè“: € 1.657,97, „Dureè: 18 annes)“, lt. steuerlichem Vertreter wirksam ab November 2010 | Juni 2012 | ANLAGE zur URKUNDE der KREDITERÖFFNUNG, Verweis auf Pkt. 6., „Vorzeitige Rückzahlungen“ | 2015 | Nicht datierte und nicht unterfertigte Unterlage eine über Änderung des Zinssatzes mit der End-Nr. 948-35, lautend auf den Bf., in französischer Sprache abgefasst. „Montant“ : € 214.249,67, „Monant de la Premiere mensualitè“: € 1.465,40, Beginn der Rückzahlungsraten laut beiliegendem Tilgungsplan: 01.01.2015, „Dureè: 15 anne(s)“ | 01.10.2015 | PROGNOSE II vorgelegt | 11.12.2015 | a) PROGNOSE III vorgelegt b) "Ur-TILGUNGSPLAN" für den 2009 über 274.000,00 aufgenommenen Kredit vorgelegt, Laufzeit 20 Jahre Am 06.04.2009 vereinbarten der Bf. und seine Lebensgefährtin als „Eigentümer“ mit der Hotel GmbH als „Betreiber“ einen SERVICEVERTRAG: „1. Präambel 1.1 Dem Eigentümer des Appartements Top Nr. 1 in der von der Hotel GmbH betriebenen Wohnanlage und seinen Gästen stehen neben der Möglichkeit der Nutzung der Gemeinschaftsräume bestimmte Grundserviceleistungen zur Verfügung. Über die Grundserviceleistungen hinausgehende Wahlserviceleistungen werden durch den Betreiber vermittelt und/oder selbst erbracht. 2. Definition Eigentümer. Bf. Betreiber: Die Hotel GmbH Apartment: TOP 1 Verrechnungszeitraum: Das Kalenderjahr beginnend mit dem 1. Jänner bis einschließlich 31. Dezember desselben Jahres. Wirksamkeitstag: Der Tag der Übergabe des Appartements. 3. Grundserviceleistungen 3.1. Der Betreiber verpflichtet sich gegenüber dem Eigentümer zur Erbringung der in Punkt 3.2. aufgelisteten Grundserviceleistungen für die Dauer dieses Servicevertrages. Diese Grundserviceleistungen können maximal von 6 Personen während der Öffnungszeiten des Hotels, jedenfalls jedoch für die Dauer von 8 Monaten pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. 3.2. Zu den Grundserviceleistungen zählen: 3.2.1. Nutzung der Dienste der Hotel-Rezeption, 3.2.2. Benutzung der Wellnessanlage (ohne Anwendungen), der Fitnesseinrichtungen und der Bibliothek im Hotel, 3.2.3. Zugang zu den öffentlichen Räumen (Lobby, Bar, Restaurant) im Hotel sowie 3.2.4. Erhalt der Hotel Platin Card 3.3. Als Entgelt für die in Punkt 3.2. genannten Grundserviceleistungen hat der Eigentümer für den Verrechnungszeitraum eine Grundservicepauschale an den Betreiber zu entrichten. Für innerhalb des Verrechnungszeitraumes liegende Abschnitte gelangt der aliquote Teil des Kalenderjahres zu 365 Tagen zur Verrechnung. 3.4. Die Grundservicepauschale für das Kalenderjahr beträgt für das Apartment Top Nr. 1 derzeit € 1.000,00 zzgl. 20% Umsatzsteuer, sohin insgesamt € 1.200,00. 3.5. Die in Punkt 3.4. angeführte Grundservicepauschale ist vom Eigentümer unabhängig davon zu bezahlen, ob dieser die einzelnen Grundserviceleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. 3.6. Die erstmalige Grundservicepauschale ist vom Eigentümer innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe des Appartements auf das Konto der Hotel GmbH der Bank ... BLZ, Konto Nr. ..., zu überweisen. 3.7. In den folgenden Jahren ist die Grundservicepauschale bis zum 15. Jänner eines jeden Kalenderjahres im Voraus für das gesamte Kalenderjahr zu bezahlen. 3.8. Im Fall des Zahlungsverzuges des Eigentümers ist der Betreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz analog § 352 UGB zu verrechnen. 3.9. Die Parteien dieses Vertrages vereinbaren die Wertsicherung der Grundservicepauschale. Als Maßstab für allfällige Wertschwankungen gilt …. 3.10. Sollte der Verbraucherpreisindex 2008 nicht mehr veröffentlicht werden, ist …. 4. Wahlserviceleistungen 4.1. Eine Liste der vom Betreiber angebotenen Wahlserviceleistungen .... 4.2. Die vom Eigentümer in Anspruch genommene Wahlserviceleistungen werden dem Eigentümer vom Betreiber jeweils gesondert in Rechnung gestellt. ... 4.3. Im Fall des Zahlungsverzugs des Eigentümers gilt Punkt 3.8. sinngemäß. 5. Beginn und Dauer 5.1. Die Leistungen aus dem Servicevertrag werden ab dem Wirksamkeitstag vom Betreiber auf unbestimmte Dauer erbracht. 5.2. Der Betreiber garantiert dem Eigentümer die Erbringung der in diesem Servicevertrag festgelegten Grundserviceleistungen solange Hotel GmbH ... oder ein mit ihr konzernverbundenes Unternehmen Betreiberin des Hotel ist und verzichtet so lange auf sein ordentliches Kündigungsrecht. 5.3. Der Servicevertrag kann vom Eigentümer in den ersten 15 Vertragsjahren nicht gekündigt werden. Ab dem 16. Vertragsjahr kann der Eigentümer den Servicevertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. 6. Überlassung des Apartment an Dritte Überlässt der Eigentümer sein Apartment einem Dritten, so bleiben Pflichten aus diesem Servicevertrag weiter bestehen. 7. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand: ... 8. Sonstige Bestimmungen 8.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 8.2. Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages schriftlich oder mündlich getroffene Vereinbarungen verlieren bei Vertragsabschluss ihre Gültigkeit. 8.3. Sollte eine der in diesem Vertrag festgelegten Regelungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Bestimmung treten, die dem in diesem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt. 8.4. Sämtliche Zustellungen erfolgen ... 8.5. Dieser Vertrag wird in einem Original errichtet, welches dem Eigentümer ausgefolgt wird. Der Betreiber erhält eine Kopie. 8.6. Der Eigentümer bestätigt hiermit, dass er mit der Erfassung seiner Daten durch den Betreiber einverstanden ist. 8.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Eigentümers gelten nicht.“ Am 12.04.2009 schlossen der Bf. und seine Lebensgefährtin als Auftraggeber mit der Hotel GmbH als Auftragnehmerin einen AUFTRAGSVERTRAG ab: „1.) Präambel Der Auftraggeber beabsichtigt das in seinem Eigentum befindliche Apartment Top Nr. 1 zu jenen Zeiten, in denen er selbst oder von ihm eingeladenen Personen das Apartment nicht nutzen können, an zahlende Dritte zu vermieten. 2. Definitionen ...Mieter: Zahlende Gäste, welche das Apartment während der vom Auftraggeber vorgegebenen Vermietzeiten mieten. Mietzins: Der Preis, zu dem das Apartment den Mietern für die Dauer ihres Aufenthaltes vermietet wird. Vermietzeiten: Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer bekannt zu gegebenen Zeiten, in denen das Apartment an Mieter vermietet werden soll. Wirksamkeitstag: Der Tag, an dem der Auftragsvertrag von den Parteien dieses Vertrages unterzeichnet wird. 3. Vertragsgegenstand 3.1. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber mit der Vermietung des Appartements an potentielle Mieter sowie mit der Vornahme von Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Apartment beauftragt. Der Auftragnehmer hat in Erfüllung dieses Auftragsvertrages sämtliche Mietverträge mit künftigen Mietern im eigenen Namen auf Rechnung des Auftraggebers abzuschließen. 3.2. Festgehalten wird, dass der Auftraggeber ausschließlich den Auftragnehmer mit der Vermietung des Appartements beauftragt hat und für die Dauer dieses Vertrages keine weiteren Auftragnehmer mit der Vermietung des Appartements beauftragen wird und der Auftraggeber selbst keine gewerbsmäßige Vermietung des Appartements vornehmen wird. 3.3 Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber gegenüber bei Erbringung seiner Leistungen keinen Erfolg. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit nimmt der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahr. 3.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erfüllung der in diesem Vertrag festgelegten Aufgaben und Pflichten einen oder mehrere Unterbeauftragte heranzuziehen. 4. Rechte und Pflichten des Auftraggebers und Auftragnehmers 4.1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vermietzeiten saisonweise schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe für die Sommersaison ... 4.2. Während der vom Auftraggeber angezeigten Vermietzeiten wird sich der Auftragnehmer nach seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten um die Vermietung des Appartements bemühen. 4.3. Sollte der Auftraggeber die Eigennutzung des Appartements während der von ihm gemäß Punkt 4.1. dem Auftragnehmer angezeigten Vermietzeiten beabsichtigen, so hat er dies dem Auftragnehmer schriftlich bekannt zu geben. Der Auftragnehmer wird das Apartment für die ihm bekannt gegebene Dauer der Eigennutzung durch den Auftraggeber - sofern nicht bereits eine Vermietung an Mieter oder eine Reservierung zugunsten potentieller Mieter erfolgt ist - nicht vermieten. 4.4. Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Aufstellung über die tatsächliche Vermietung seines Appartements sowie die dazugehörige Abrechnung zur Einsichtnahme. 4.5. Der Auftragnehmer ist ausschließlich berechtigt, Verträge über die Vermietung dieses Appartements abzuschließen. 4.6. Im Fall einer Doppelvergabe des Appartements aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers, der das Apartment während der Vermietzeiten Gästen überlässt, geht die vom Auftragnehmer vorgenommene Vermietung vor, sofern diese im Einklang mit den Bestimmungen dieses Auftragsvertrages vorgenommen wurde. 4.7. Den Auftragnehmer trifft im Zusammenhang mit der Auswahl der Mieter keine Auswahlverschuldungshaftung. 4.8. Der Auftragnehmer hat den Mietern des Appartements die jeweils für die Mietdauer zu bezahlenden Mietzinse in Rechnung zu stellen. 4.9. Sollten die den Mietern verrechneten Mietzinse nicht oder nicht vollständig dem Auftragnehmer bezahlt werden, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den ihm entstandenen Mietzinsausfall abzüglich der fiktiven Provisionen zu ersetzen. 4.10. Der Auftragnehmer hat die von ihm vollständig vereinnahmten Mietzinse nach Abzug der gesetzlichen Mehrwertsteuer und seiner in Punkt 6. genannten Provision zum Ende jedes Kalendervierteljahres an den Auftraggeber auf dessen Konto bei der (Angabe der Bank) Bank, BLZ, Konto Nr., zu überweisen und darüber eine Gutschrift auszustellen. 4.11. Für den Fall, dass Mieter von dem mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Mietvertrag innerhalb der ihnen vom Auftragnehmer eingeräumten Fristen vom Vertrag zurücktreten (Stornierung der Buchung), ist der Auftragnehmer berechtigt, von diesen Mietern eine sogenannte Stornierungsgebühr einzuheben. Für den Fall, dass vom Auftragnehmer vereinnahmte und an den Auftraggeber bereits ausbezahlte Mietzinse an den Mieter, etwa auf Grund eines berechtigten Rücktrittes des Mieters (ohne Anfall einer Stornogebühr) rück zu überweisen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Mietzinse vom Auftraggeber rückzufordern bzw. diese direkt von den laufenden sonstigen vereinnahmten Mietzinsen in Abzug zu bringen. 4.12. Der Auftraggeber stimmt zu, dass die von Mietern eingehobene Stornierungsgebühr dem Auftragnehmer zur Gänze als Ersatz für die von ihm getätigten Aufwendungen, wie etwa Werbeeinschaltungen in diversen Medien, zusteht. 4.13. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer oder die von ihm herangezogenen Unterbeauftragten die ihnen aufgrund ihrer in diesem Vertrag festgelegten Tätigkeiten bekannt gewordenen Daten der Mieter speichern sowie automationsunterstützt verarbeiten. 4.14. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sowie den vom Auftragnehmer herangezogenen Unterbeauftragten unentgeltlich Fotos über die Ausstattung und Räumlichkeiten des Appartements zwecks Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Darüber hinaus räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer sowie den vom Auftragnehmer herangezogenen Unterbeauftragten das Recht ein, selbst Fotos vom Apartment herzustellen und diese im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung zu verwenden. 4.15. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer sowie die von ihm herangezogenen Unterbeauftragten im Hinblick auf die Vermietung des Appartements berechtigt sind, Werbeeinschaltungen in Zeitungen oder anderen Medien vorzunehmen, in welchen der Auftragnehmer sowie die Unterbeauftragten sowohl die ihnen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Fotos als auch die von ihnen selbst vom Apartment angefertigten Fotos veröffentlichen dürfen. 5. Hauptpunkte des abzuschließenden Mietvertrages 5.1. Auftraggeber und Auftragnehmer stimmen zu, dass das Apartment aufgrund des vom Auftragnehmer jeweils vor Beginn einer Saison festzusetzenden Listenpreises an potentielle Mieter vermietet wird. 5.2. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, künftigen Mietern Nachlässe von den Listenpreisen zu gewähren. Die Höhe der zu gewährenden Nachlässe steht im freien Ermessen des Auftragnehmers. 5.3. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Sommer- bzw. der Wintersaison den Listenpreis samt Ausweis der darin enthaltenen gesetzlichen Umsatzsteuer schriftlich an die in diesem Vertrag angegebene Adresse bekanntgeben. 5.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den einzelnen Mietern das Apartment höchstens für einen Zeitraum von 3 Monaten zu überlassen. 6. Provision 6.1. Der Auftragnehmer erwirbt einen Anspruch auf Provisionen in Bezug auf alle Mietverträge, die während der Vertragsdauer abgeschlossen wurden erst im Zeitpunkt des Einlangens des Mietzinses beim Auftragnehmer. 6.2. Für Mietverträge, die nach Beendigung dieses Vertrages abgeschlossen werden, steht dem Auftragnehmer keine Provision zu. 6.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer im Fall des Abschlusses von Mietverträgen mit Mietern eine Provision in Höhe von 50% der Nettolistenpreise (=Listenpreis abzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (im Fall der Umsatzsteueroption) zu bezahlen. 6.4. Die Gewährung von Nachlässen auf den Nettolistenpreis durch den Auftragnehmer geht ausschließlich zu Lasten des Provisionsanspruchs des Auftragnehmers. 6.5. Gemäß Punkt 4.10. ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm zustehende Provision zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von den an ihn zu bezahlenden Nettomieteinnahmen direkt in Abzug zu bringen. 7. Beginn und Dauer 7.1. Der Vertrag tritt mit dem Wirksamkeitstag in Geltung und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. 7.2. Der Vertrag kann von jeder Partei dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung hat auf bereits abgeschlossene Mietverträge bzw. Reservierungen keinerlei Auswirkung. 7.3. Für den Fall, dass keine Partei dieses Vertrages von ihrem Kündigungsrecht gemäß Punkt 7.2. Gebrauch macht, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. 8. Haftung des Auftragnehmers 8.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Apartment zu den Vermietzeiten vollständig geräumt von persönlichen Gegenständen zur Verfügung gestellt wird. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die etwa durch Diebstahl, Brand oder Immissionen am Apartment selbst, den vom Auftraggeber eingebrachten Gegenständen oder Wertsachen, gleichgültig welcher Art oder Ursache diese Einwirkungen sind, entstehen. 8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet für sein Apartment eine adäquate Inventar- sowie eine Haushalts- und Wohnungsversicherung abzuschließen. Bei der vom Auftraggeber abzuschließenden Haushaltsversicherung muss es sich zwingend um eine All-Risk Haushaltsversicherung handeln. 9. Serviceleistungen Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die in diesem Vertrag festgelegten Tätigkeiten des Auftragnehmers in Anspruch zu nehmen, wenn er mit dem Auftragnehmer zugleich einen Servicevertrag über die Erbringung von Grundserviceleistungen abgeschlossen hat. 10. Vorzeitige Vertragsauflösung durch die Parteien dieses Vertrages 10.1. Der Auftraggeber kann diesen Vertrag nur aus den nachstehend angeführten Gründen vorzeitig auflösen, wenn 10.1.1. über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, 10.1.2. der Auftragnehmer seine in Punkt 4. festgelegten Pflichten verletzt, 10.1.3. der Auftragnehmer, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage ist, seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit nachzukommen. 10.2. Der Auftragnehmer kann diesen Vertrag nur aus den nachstehend angeführten Gründen vorzeitig auflösen, wenn 10.2.1. über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde und 10.2.2. der Auftraggeber seine in Punkt 4. festgelegten Pflichten verletzt. 10.3. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes verlangen, setzt die vorzeitige Auflösung dieses Vertrages durch eine Partei dieses Vertrages kein Verschulden voraus. 11. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand… …. 12. Sonstige Bestimmungen 12.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 12.2. Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages schriftlich oder mündlich getroffene Vereinbarungen verlieren bei Vertragsabschluss ihre Gültigkeit. 12.3. Sollte eine der in diesem Vertrag festgelegten Regelungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Bestimmung treten, die dem in diesem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt. 12.4. Sämtliche Zustellungen erfolgen .... 12.5. Dieser Vertrag wird in einem Original errichtet, welches dem Auftragnehmer ausgefolgt wird. Der Auftraggeber erhält eine Kopie. 12.6. Der Auftraggeber bestätigt hiermit, dass er mit der Erfassung seiner Daten durch den Auftragnehmer einverstanden ist. 12.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.“ Am 04.11.2009 teilte der Bf. dem Finanzamt mit, dass er das Top 1 erwerben und in weiterer Folge vermieten werde. Im SCHENKUNGSVERTRAG vom 10.12.2009 überließ die Lebensgefährtin dem Bf. im Schenkungswege ihre Anteile am Apartment samt allen anteilsmäßigen tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, insbesondere die damit verbundenen Wohnungseigentum am Top 1 samt Inventar. Der Bf. nahm die Schenkung an. Unter Punkt III, Besitz und Genussübergang, heißt es wie folgt: „Der Besitz- und Genuss am Schenkungsobjekt sind durch Übergabe der Schlüssel und Übernahme der Verwaltungsakte durch den Geschenknehmer bereits am 1.11.2009 auf den Geschenknehmer übergegangen, der von diesem Zeitpunkt angefangen auch Gefahr und Zufall hinsichtlich des Vertragsobjektes zu tragen und hievon zu entrichtenden Steuern, Umlagen und öffentlichen Abgaben zur Zahlung zu übernehmen hat. Die Kosten und Gebühren sowie die Schenkungssteuer hatte der Bf. alleine zu tragen.“ Am 31.12.2009 erging an den Bf. und seine Lebensgefährtin eine Gutschrift für den Kaufpreis des Appartements sowie der Einrichtung. Am 31.12.2009 ergingen zwei Rechnung an den Bf., in dem ihm der Kaufpreis für die Wohnung - betragsmäßig gleich den Rechnungen vom 02.04.2009 - in Rechnung gestellt wurde. (Über Aufforderung vom 09.11.2010) gab der Bf. eine Prognoserechnung I ab. | | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | Einnahmen | | | | | Mieterlöse | 477,92 | 5.000,00 | 14.230,45 | 14.515,06 | Ausgaben | | | | | Betriebskosten | 2.061,03 | 2.800,00 | 2.884,00 | 2.970,52 | Servicegebühren | 0,00 | 1.000,00 | 1.030,00 | 1.060,90 | Zinsaufwand | 12.486,98 | 13.393,92 | 10.268,38 | 8.196,99 | Abschreibung Einrichtung | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | Abschreibung Gebäude | 3.038,24 | 3.038,24 | 3.038,24 | 3.038,24 | abzüglich Eigenverbrauch | 0,00 | -1.083,32 | -932,74 | -835,05 | Summe (Ausgaben) | 19.020,50 | 20.583,09 | 17.722,13 | 15.865,85 | Überschuss/Abgang | -18.542,58 | -15.583,09 | -3.491,68 | -1.350,79 | | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | Einnahmen | | | | | Mieterlöse | 14.805,36 | 15.101,47 | 15.403,50 | 15.711,57 | Ausgaben | | | | | Betriebskosten | 3.059,64 | 3.151,42 | 3.245,97 | 3.343,35 | Servicegebühren | 1.092,73 | 1.125,51 | 1.159,27 | 1.194,05 | Zinsaufwand | 7.710,03 | 7.203,12 | 6.675,44 | 6.126,16 | Abschreibung Einrichtung | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | Abschreibung Gebäude | 3.038,24 | 3.038,24 | 3.038,24 | 3.038,24 | abzüglich Eigenverbrauch | -816,74 | -797,63 | -777,66 | -756,80 | Summe (Ausgaben) | 15.518,15 | 15.154,91 | 14.775,51 | 14.379,25 | Überschuss/Abgang | -712,79 | -53,44 | 627,99 | 1.332,32 | | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | Einnahmen | | | | | Mieterlöse | 16.025,80 | 16.346,32 | 16.673,25 | 17.006,71 | Ausgaben | | | | | Betriebskosten | 3.443,65 | 3.546,96 | 3.653,36 | 3.762,97 | Servicegebühren | 1.229,87 | 1.266,77 | 1.304,77 | 1.343,92 | Zinsaufwand | 5.554,37 | 4.959,16 | 4.339,57 | 3.694,61 | Abschreibung Einrichtung | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | Abschreibung Gebäude | 3.038,24 | 3.038,24 | 3.038,24 | 3.038,24 | abzüglich Eigenverbrauch | -735,02 | -712,27 | -688,51 | -663,70 | Summe (Ausgaben) | 13.965,36 | 13.533,11 | 13.081,68 | 12.610,29 | Überschuss/Abgang | 2.060,44 | 2.813,21 | 3.591,57 | 4.396,42 | | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | Einnahmen | | | | | Mieterlöse | 17.346,84 | 17.693,78 | 18.047,66 | 18.408,61 | Ausgaben | | | | | Betriebskosten | 3.875,85 | 3.992,13 | 4.111,89 | 4.235,25 | Servicegebühren | 1.384,23 | 1.425,76 | 1.468,53 | 1.512,59 | Zinsaufwand | 3.023,23 | 2.324,34 | 1.596,83 | 839,52 | Abschreibung Einrichtung | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | Abschreibung Gebäude | 3.038,24 | 3.038,24 | 3.038,24 | 3.038,24 | abzüglich Eigenverbrauch | -637,79 | -610,74 | -582,49 | -552,99 | Summe (Ausgaben) | 12.118,01 | 11.603,98 | 11.067,25 | 10.506,86 | Überschuss/Abgang | 5.228,83 | 6.089,80 | 6.980,41 | 7.901,75 | | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | Einnahmen | | | | | Mieterlöse | 18.776,78 | 19.152,32 | 19.535,36 | 19.926,07 | Ausgaben | | | | | Betriebskosten | 4.362,31 | 4.493,18 | 4.627,97 | 4.766,81 | Servicegebühren | 1.557,97 | 1.604,71 | 1.652,85 | 1.702,43 | Zinsaufwand | 127,71 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Abschreibung Einrichtung | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | Abschreibung Gebäude | 3.038,24 | 3.038,24 | 3.038,24 | 3.038,24 | abzüglich Eigenverbrauch | -526,02 | -528,52 | -537,67 | -547,09 | Summe (Ausgaben) | 9.994,46 | 10.041,86 | 10.215,64 | 10.394,64 | Überschuss/Abgang | 8.782,32 | 9.110,46 | 9.319,72 | 9.531,43 Gesamteinnahmenüberschuss laut Prognose I: € 38.032,30 In den Steuererklärungen 2009 bis 2011 wies der Bf. folgende Ergebnisse aus: | | 2009 | 2010 | 2011 | Einnahmen | 477,92 | 2.510,98 | 2.545,91 | Strom | 200,00 | | | Ortstaxe, Zweitwohn- sitzabgabe | 220,00 | | | Versicherung | 134,94 | | | Betriebskosten | 1.506,09 | 2.588,92 | 3.157,36 | Servicegebühr Hotel | - | - | 1.058,33 | Zinsen und Spesen | 12.486,98 | 13.803,98 | 9.816,98 | Steuerberatung | | | | AfA Einrichtung | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | AfA Gebäude | 3.038,24 | 3.038,24 | 3.038,24 | abzgl. Privatanteil | | - 939,88 | - 1.409,58 | Summe Ausgaben | 19.020,50 | 19.925,51 | 17.095,58 | Einkünfte aus VuV | - 18.542,58 | - 17.414,53 | - 14.549,67 Vorerst ergingen endgültige, erklärungsgemäße Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011. Im Zuge einer die Jahre 2009 bis 2011 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung hielt der Prüfer fest, dass der Bf. im Schreiben vom 04.11.2009 mitgeteilt habe, dass er die Wohnung erwerben und in weiterer Folge vermieten wolle. Zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund des Kaufvertrages vom 13./26.11. sowie dem Nachtrag zum Kaufvertrag vom 09./27.4.2009 das Apartment im Miteigentum des Bf. und seiner Lebensgefährtin gestanden. Aufgrund des Schenkungsvertrages vom 10.12.2009 habe der Bf. jedoch mit Wirksamkeit vom 1.11.2009 die alleinige Verfügungsmacht über das Apartment Top 1 gehabt. Im gleichfalls am 06.11.2009 beim Finanzamt eingelangten Fragebogen habe der Bf. den Beginn der Vermietungstätigkeit mit 01.10.2009 bekannt gegeben, somit ab einem Zeitpunkt, zu dem er noch nicht grundbücherlicher Alleineigentümer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Appartements gewesen sei. Mit gleicher Post sei dem Finanzamt eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG zugestellt worden, mit der der Bf. (Einzelunternehmer) auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG ab dem Kalenderjahr 2009 verzichtet habe. Daraufhin habe das Finanzamt antragsgemäß einen Steuerakt mit den Signalen für U und E aufgelegt und eine UID-Nr. mit Wirksamkeit ab 12.11.2009 vergeben. Am 05.11.2010 langte beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung für 2009 in Papierform und am 12.01.2011 elektronisch die Umsatzsteuererklärung 2009 des Bf. ein. Er machte Vorsteuern in Höhe von € 53.744,14 für das Appartement, die Ausstattung sowie Notarkosten geltend. Nach Vorlage der Prognoserechnung habe man die Jahre 2009 bis 2011 endgültig veranlagt. Anlässlich der Außenprüfung habe die Bp nach Anforderung des Kaufvertrages festgestellt, dass der Bf. und seine Lebensgefährtin die Liegenschaft je zur Hälfte erworben hätten und beide im Grundbuch eingetragen gewesen seien. Die Netto-Anschaffungskosten seien laut vorgelegten Unterlagen zur Gänze mit der Bank (in weiterer Folge "Bank") fremdfinanziert worden. Der Bf. habe die Vorsteuer aus den Rechnungen mit der End-Nr. 50 und 51 vom 31.12.2009 der Bauträger GmbH geltend gemacht. Die Rechnung mit der Endnummer 51 betreffend die Verrechnung der Anschaffungskosten für das Apartment weise bezüglich des Liefer- und Übergabedatums keine Angaben auf. Es fehle ein wesentliches Rechnungsmerkmal im Sinne des § 11 UStG. Dem steuerlichen Vertreter sei mitgeteilt worden, dass zwischen Käufer laut Kaufvertrag und Käufer laut vorgelegten Rechnungen keine Identität gegeben sei und demzufolge der geltend gemachte Vorsteuerabzug von den Anschaffungskosten strittig sei. Der Steuerberater habe dem Prüfer mitgeteilt, dass ursprünglich vom Verkäufer sowohl der Kaufpreis für das Apartment als auch jener für die Vollausstattung mittels zweier vom 02.04.2009 datierten Rechnungen an die beiden Käufer laut Kaufvertrag verrechnet worden sei. Bei beiden im Zuge des Prüfungsverfahrens erstmals vorgelegten Rechnungen vom 02.04.2009 würden mangels tatsächlicher Existenz der Käufer - der Bf. und seine Lebensgefährtin - die UID-Nummer der Käufer fehlen, bei der Rechnung 07/A bezüglich der Kaufpreisverrechnungen für das Apartment auch das Liefer- und Übergabedatum. Der steuerliche Vertreter brachte den Schenkungsvertrag vom 10.12.2009 bei. Die Motive für die Schenkung würden auf in der Privatsphäre der Vertragsparteien gelegenen Ursachen basieren. Unter Pkt. 3 werde festgehalten, dass der Besitz und Genuss am Schenkungsweg bereits mit 1.11.2009 an den Bf. übergegangen sei. Der Bf. sei seitdem aufgrund des Schenkungsvertrages im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen. Die beiden Erwerber hätten in keiner Form gegenüber dem Finanzamt kundgetan bzw. offengelegt, dass sie das erworbene Apartment zukünftig in Form einer "Miteigentümergemeinschaft" unternehmerisch nutzen würden, wie z.B. durch Beantragung einer Steuernummer für die "Miteigentümergemeinschaft Bf. und Lebensgefährtin", durch Beantragung einer UID-Nummer oder durch einen Antrag auf Regelbesteuerung gemäß § 6 Abs. 3 UStG. Mangels einer nach außen hin erkennbaren bzw. publizierten Unternehmereigenschaft in Form einer "Miteigentümergemeinschaft" habe diese konsequenterweise keinen Vorsteuerabzug von den Anschaffungskosten sowie der Vollausstattung beantragt. In der Schenkung vom 10.12.2009 erkenne die Betriebsprüfung mangels vorangehender Existenz einer steuerlich anzuerkennenden Miteigentümergemeinschaft kein Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft an, ebenso nicht das vom Steuerberater angedachte steuerneutrale Anwachsen der Gesellschaftsanteile und der umsatzsteuerrechtliche Fortbestand der Unternehmenskontinuität. Der Bf. habe mit 06.11.2009 erstmals außen hin erkennbar kundgetan, dass er als Einzelunternehmer das Apartment zukünftig unternehmerisch zu Vermietungszwecken an Feriengäste nutzen werde. Das Vermietungsobjekt werde nach Ansicht der Bp zu diesem Zweck zu Beginn der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit in Form einer Einlage aus dem Privatvermögen der Unternehmenssphäre zugeführt, wofür ein Vorsteuerabzug laut herrschender Rechtsprechung unzulässig sei. Die Bp versage daher die Vorsteuern von € 53.523,67. Weiters qualifizierte das Finanzamt die Tätigkeit des Bf. als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO. Die Bemessungsgrundlagen in den Steuererklärungen würden insbesondere 2010 und 2011 wesentlich von den Angaben in der Prognoserechnung (Anm.: I) abweichen. 2009 würden die Kennzahlen mit den Prognosezahlen übereinstimmen, weil die Prognoserechnung auf Anforderung des Finanzamtes erst nach Erstellung des Jahresabschlusses für 2009 gemacht worden sei. Die Entgelte würden 2010 um 50%, 2011 um 82% und 2012 um 58% von den prognostizierten Entgelten und die Einkünfte 2010 um 12% und 2011 um 317% von den prognostizierten Einkünften abweichen. Die Bp habe noch festgestellt, dass der Bf. die Einnahmen bzw. Entgelte zum Teil nicht im Jahr und in Höhe ihrer tatsächlichen Vereinnahmung erklärt habe. Nach Durchführung der Korrektur würden die tatsächlichen gegenüber den prognostizierten Entgelten 2009 um 100%, 2010 um 33%, 2011 um 82% und 2012 um 55% abweichen. Die Besteuerungsgrundlagen würden wegen der Qualifikation der Tätigkeit als Liebhaberei nicht berichtigt. Für Zweck eines aussagekräftigen Vergleichs der erzielten Ergebnisse mit jenen laut Prognose habe die Bf. die Einnahmen/Entgelte in jener Höhe berücksichtigt, in der sie im betreffenden Kalenderjahr erzielt bzw. verrechnet worden seien. Demnach würden die Entgelte im Jahr 2010 um 50%, 2011 um 73% und 2012 um 62% von den prognostizierten Entgelten abweichen. Somit sei keine wesentliche Verbesserung realistisch. Die Einkünfte würden 2010 um 12% und 2011 um 281% von den prognostizierten Einkünften abweichen. Die wesentlichen Abweichungen würden deutlich aufzeigen, dass das Mietausfallswagnis in der Prognoserechnung zur Gänze außer Acht gelassen worden sei und somit die prognostizierten Mieteinnahmen völlig unrealistisch seien. Die erklärten Umsätze würden nicht einmal zur Deckung der Betriebskosten und Anlagenabschreibung ausreichen. Bedingt durch den laut Bp nicht anerkannten Vorsteuerabzug von den Anschaffungskosten würden sich auch noch die Afa-Bemessungsgrundlagen ändern und in weiterer Folge die Werbungskosten für die AfA erhöhen. Die daraus resultierende Erhöhung der jährlichen Werbungskosten würde von der Bp aus Gründen der Verfahrensökonomie beim Vergleich der erzielten Ergebnisse mit jenen laut Prognoserechnung außer Acht gelassen. Darüber hinaus seien aufgrund der gänzlichen Fremdfinanzierung des Vermietungsobjektes - Verlängerung der Kreditlaufzeit im zweiten Halbjahr 2010 von ursprünglich 15 Jahren auf aktuell insgesamt 19,5 Jahre bei gleichzeitiger Stornierung der im Jahr 2011 geplanten Sondertilgung - auch zukünftig Werbungskosten in Form von Zinsen zu erwarten. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände, im Besonderen des Umsatzvergleichs, sei bei Aufrechterhaltung der Bewirtschaftungsart kein Gesamtüberschuss innerhalb von 23 Jahren zu erwarten, sodass die Bp die Tätigkeit ab Beginn des Jahres 2009 als Liebhaberei qualifizierte. Umsatzsteuerlich behandelte das Finanzamt die Tätigkeit ebenfalls als Liebhaberei. Das Finanzamt erließ im wiederaufgenommenen Verfahren Nichtveranlagungsbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009 bis 2011. In der Berufung - nunmehr Beschwerde genannt - gegen die zuvor genannten Bescheide führte der Bf. aus, dass hier keine kleine Vermietung, sondern eine gewerbliche Zimmervermietung vorliege, die unter § 1 Abs. 1 LVO falle. Die Anlaufverluste der ersten drei bis fünf Jahre seien jedenfalls zu gewähren. Umsatzsteuerlich sei niemals Liebhaberei gegeben. Der Bf. erbringe eine Beherbergungsleistung an die Urlaubsgäste. Er habe zu diesem Zweck den Auftragsvertrag mit der Hotel GmbH abgeschlossen. Das Hotel nehme im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Bf. die Vermietung der Wohnungen Urlaubsgäste vor. Der Servicevertrag würde es ihm bzw. seinen Gästen erlauben, die Einrichtungen des angrenzenden Hotels - über einen seit Sommer 2011 vorhandenen unterirdischen Gang verbunden - zu nutzen, insbesondere die Rezeption, den Wellnessbereich, das Restaurant, das Fitnesscenter, usw. Der Bf. trete daher als Beherbergungsbetrieb auf, was sich in der Umsatzsteuer widerspiegle. Der Bf. unterliege dem ermäßigten Steuersatz von 10% nicht nur für die Überlassung der Räumlichkeiten sondern auch für die zusätzlichen Leistungen (z.B. Reinigung, Bereitstellung der Bettwäsche, Nutzung des Wellnessbereichs, usw.). Diese Aussage sei auch in einer Anfrage an den Bundesweitenfachbereich für Umsatzsteuer des BMF vom 12.01.2009 bestätigt worden. Da die Rechtsmeinung des BMF, dass die aufgrund der EStR als nicht gewerblich qualifizierte Zimmervermietung (5-Appartment-Grenze) unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO falle, erst in den LRL 2012 aufgenommen worden sei, sei die günstiger Aussage in den LRL 1997 relevant. Bei der bisherigen Klassifizierung als "Kleine Vermietung" habe das Finanzamt nicht berücksichtigt, dass der Bf. auf die bisher unbefriedigende Mietauslastung des Appartements am Markt zwischenzeitlich reagiert habe. Aufgrund des Drucks der Appartementeigentümer werde das Appartement ab 2013 auch über den Katalog bzw. der Online-Buchungsplattform von Veranstalter1 (in weiterer Folge „Veranstalter 1“) über das Hotel angeboten. Diese Maßnahmen würden künftig zu einer hoffentlich deutlich besseren Auslastung führen. Der Aussage des Finanzamtes, dass die „prognostizierten Mieteinnahmen völlig unrealistisch“ seien, sei entgegenzuhalten, dass der Bf. alleine in den ersten neun Monaten 2012 Einnahmen von € 6.558,00 erzielt habe. Aufgrund der ab 2013 neuen zusätzlichen Vertriebswege über den Veranstalter 1 und den noch verbleibenden drei Monaten in 2012, in denen mit geplanten Einnahmen von € 3.600,00 gerechnet werde, sollten daher die geplanten Umsätze in diesen als auch in den kommenden Jahren jedenfalls erzielbar sein. Der Bf. habe das Appartement im April 2009 gekauft und seien nur 2010 und 2011 als zwei volle Jahre im Prüfungszeitraum enthalten. Ein Beobachtungszeitraum von zwei Jahren könne für die Beurteilung als Liebhaberei nicht ausreichend sein. Den Feststellung des Finanzamtes der fehlenden Rechnungsmerkmale und der fehlenden Unternehmereigenschaft zum Erwerbszeitpunkt der Liegenschaft sei zu entgegnen, dass ursprünglich die Rechnung vom 02.04.2009 inkl. 20% Mehrwertsteuer ausgestellt worden sei, allerdings ohne die UID-Nummer der Miteigentumsgemeinschaft, da diese noch nicht steuerlich registriert gewesen sei. Mit 06.04.2009 bzw. 12.04.2009 sei zwischen der Miteigentümergemeinschaft Bf./Lebensgefährtin und der Hotel GmbH der Auftragsvertrag und Servicevertrag unterzeichnet worden. Durch diese Verträge sei entgegen der Meinung des Finanzamtes die Unternehmereigenschaft iSd. § 2 UStG der Miteigentumsgemeinschaft eindeutig nach außen hin dokumentiert. Lediglich gegenüber der Finanzbehörde sei eine rechtzeitige Meldung der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit unterlassen worden, was aber keine Auswirkung auf die Unternehmereigenschaft eines Steuerpflichtigen habe. Umgekehrt würde dies nämlich bedeuten, dass man durch eine bloße Unterlassung der Meldung der unternehmerischen Tätigkeit niemals Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müsste, was wohl von den Finanzbehörden dann nicht so gesehen werde. Da die Miteigentumsgemeinschaft eindeutig dokumentiert habe, dass sie künftig durch die Vermietung des Appartements unternehmerisch tätig sei, stehe ihr grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen zu. Auch die Anmerkung des Finanzamtes, dass die Miteigentumsgemeinschaft nicht sofort einen Regelbesteuerungsantrag abgegeben habe, gehe ins Leere, da dieser bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides 2009 abgegeben werden könne und dementsprechend aus Sicht der Miteigentumsgemeinschaft kein Termindruck vorgelegen sei. Der Bf. und seine Lebensgefährtin hätten sich kurz nach dem Erwerb des Appartements getrennt. Im Zuge der Vermögensaufteilung sei vereinbart worden, dass das Apartment in Zukunft der Bf. allein bewirtschaften sollte, die Lebensgefährtin habe ihren 50%-igen Miteigentumsanteil dementsprechend ihm unentgeltlich übertragen. Die Unterfertigung des Schenkungsvertrages habe sich bis Dezember 2009 verzögert, wobei schon seit Oktober klar gewesen sei, dass der Bf. in Zukunft alleine das Apartment im Eigentum haben würde. Nachdem klar gewesen sei, dass der Bf. die Mieteinkünfte künftig alleine versteuern werde müssen, habe er Anfang November um eine Steuernummer und eine UID-Nummer angesucht, um die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in Österreich erfüllen zu können. Die bis zu diesem Zeitpunkt nach außen hin bereits als Unternehmer iSd. UStG dokumentierte Miteigentumsgemeinschaft sei durch Anwachsen im Zeitpunkt des Ausscheidens der Lebensgefährtin untergegangen. Beim Ausscheiden eines Miteigentümers aus einer zwei personalen unternehmerischen Miteigentumsgemeinschaft handle es sich laut VwGH um einen umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Vorgang. Beim verbleibenden Alleineigentümer, der weiter unternehmerisch tätig sei, habe sich das Miteigentum in Alleineigentum verwandelt. Umsatzsteuerlich habe zwar ein Unternehmerwechsel stattgefunden, dem neuen Unternehmer sei das Unternehmensvermögen aber durch einen nicht steuerbaren Vorgang zugekommen (vgl. Kommentar Ruppe, UStG, § 6 Rz. 243). Im Zeitpunkt der Entscheidung und Mittelung an das Finanzamt über den Verzicht des Bf. auf die Kleinunternehmerregelung sei bereits klar gewesen, dass die Immobilie durch Anwachsen dem Bf. alleine gehören würde. Daher seien im November auch nur mehr eine Steuernummer und eine UID-Nummer für den Bf. als Vermieter beantragt worden. Nachdem im Dezember die UID vom Bf. vorgelegen und zivilrechtlich das Anwachsen des Miteigentumsanteils von der Lebensgefährtin durch Unterfertigung des Schenkungsvertrages vollzogen gewesen sei, habe erst die Korrektur der im Sinne des § 11 UStG mangelhaften Rechnung vom 02.04.2009 durchgeführt werden können. Die Verkäuferseite habe mit 31.12.2009 die Rechnung storniert, da damals eine für einen Vorsteuerabzug notwendige UID des Leistungsempfängers noch nicht vorgelegen sei. Zeitgleich sei auf den nunmehrigen Alleineigentümer eine korrigierte Rechnung inklusive der UID des Leistungsempfängers ausgestellt worden. Entgegen der Meinung des Finanzamtes habe der Bf. also das Apartment nicht aus dem Privatvermögen in die Unternehmenssphäre eingelegt, sondern vielmehr die Immobilie seit dem Erwerbszeitpunkt durch die Miteigentumsgemeinschaft und später aufgrund des Anwachsens des 50%igen Anteils durchgängig unternehmerisch im Sinne des UStG genutzt. Der Ansicht des Finanzamtes, dass der Lieferzeitpunkt für das Apartment nicht aus der Rechnung zu ersehen sei, sei zu entgegnen, dass in der korrigierten Rechnung des Bf. vom 31.12.2009 auf den Kaufvertrag bzw. Nachtrag zu diesem verwiesen werde. Bestandteil dieses Kaufvertrages sei das darin vereinbarte Übergabeprotokoll, aus dem hervorgehe, dass das Apartment am 06.04.2009 übergeben bzw. geliefert worden sei. Gemäß § 11 Abs.2 UStG können Rechnungen auch Verweise auf weitere Dokumente enthalten, die Aufschluss beispielsweise über den Tag der Lieferung bzw. des Übergabedatums enthalten. Im Verfahren vor dem BFG teilte der Bf. im Schreiben vom 01.10.2015 noch zur Abwicklung Folgendes mit: „Ablauf Vermietung über die Hotel GmbH: Anmelden an Rezeption => Check In bzw. Erfassung des Gastes => Zutritt über Tunnel zu Appartements => Anlagen (Sauna, Wellness, Kinderbetreuung) darf zu 100% benutzt werden => Endreinigung und Ortstaxe muss vom Gast bezahlt werden (Zwischenreinigung könnten zusätzlich noch bestellt werden) => Logisumsätze teilen sich der Bf. und die Hotel GmbH 50:50 Ablauf Vermietung Privat: Anmelden an Rezeption (das Hotel wurde vorher per Mail vom Bf. über Ankunft der Gäste informiert) => Check In bzw. Erfassung des Gastes => Zutritt über Tunnel zu Appartements => Anlagen (Sauna, Wellness, Kinderbetreuung) darf zu 100% benützt werden => Endreinigung wird wahlweise vom Gast oder dem Bf. bezahlt (meist vom Bf. bezahlt) => Logisumsätze bleiben zu 100% beim Bf. Weitere Informationen: - Im Zusatzvertrag aus 2012 mit dem Bf. wurde eine zusätzliche Servicepauschale von EUR 15/Tag und Appartement vereinbart => die Nutzung der Anlagen ist somit kostenpflichtig bei Eigenvermietung (von Herrn Manager bestätigt) - Bei Eigennutzung mit Familie muss auch der Bf. eine Pauschale von EUR 70,00 für die Endreinigung und Zurverfügungstellung der Wäsche/Badetücher bezahlt werden - bei Eigenvermietungen werden die Reinigungsgebühren überwiegend von Bf. bezahlt - selben Problemfelder wie bei Herrn C. (Anm.: ein anderer Appartementeigentümer) am Beginn der Vermietung (kein Verbindungstunnel, schleppender Abverkauf, schlechte Positionierung am Markt)“ Der Bf. legte noch den oa. „Zusatzvertrag aus 2012“ vor. Weiters brachte er ua. diverse Preislisten sowie Unterlagen über die Fremdfinanzierung sowie Tilgungspläne, bei. Der Bf. gab folgende voraussichtliche Ergebnisse für 2012 bis 2014 bekannt: | | 2012 | 2013 | 2014 | Summe | Einnahmen | 9.757,27 | 12.962,14 | 10.787,77 | 33.507,18 | Strom | - 338,03 | 182,82 | 177,75 | 22,54 | Ortstaxe, Zweitwohn- sitzabgabe | 440,00 | 490,66 | | 930,66 | Versicherung | 138,18 | 123,97 | 125,92 | 388,07 | Betriebskosten | 2.530,53 | 2.149,00 | 2.809,95 | 7.489,47 | Servicegebühr Hotel | 1.058,33 | 1.656,53 | 2.383,15 | 5.098,01 | Zinsen und Spesen | 9.816,98 | 8.996,20 | 8.561,10 | 27.374,28 | Steuerberatung | 1.550,00 | | | 1.550,00 | AfA Einrichtung | 1.434,25 | 1.434,25 | 1.434,25 | 4.302,75 | AfA Gebäude | 3.038,24 | 3.038,24 | 3.038,24 | 9.114,72 | Abschreibung | | | | - | Ausgaben gesamt | 19.668,48 | 18.071,67 | 18.530,36 | 56.270,50 | abzgl. Privatanteil | - 1.107,17 | - 658,24 | - 1.104,46 | - 2.869,87 | Ausg. Abzgl. PA | 18.561,31 | 17.413,43 | 17.425,89 | 53.400,62 | Einkünfte aus VuV | - 8.804,04 | - 4.451,29 | - 6.638,12 | - 19.893,44 Er gab die Prognoserechnung II ab, in der er die (voraussichtlichen) tatsächlichen Ergebnisse für 2009 bis 2014 in Ansatz brachte. Weiters ging er ab 2009 von der Finanzierung von € 274.000,00 ab 2009 über die Laufzeit von 15 Jahren und einem Zinssatz von 0,4226 p.m. ab 2009 aus, berücksichtigte jedoch die Zinsänderungen, und zwar ab April 2011 den Zinssatz von 0,3351% p.m. und ab 2015 0,2400% p. m. Er gelangte zu einem Gesamteinnahmenüberschuss von € 6.080,38. Das Finanzamt gab keine Gegenäußerung ab. Anlässlich des Telefonates vom 11.12.2015 zwischen dem steuerlichen Vertreter und der Richterin konnte im Zuge des Gesprächs erörtert werden, dass der ursprüngliche Kreditvertrag über die Aufnahme der € 274.000,00 nicht vorliegt. Es liege jedoch ein Tilgungsplan vor, der die Rückzahlung von 274.000,00 in 240 Monatsraten - also auf die Dauer von 20 Jahren - vorsehe; dieser wird klarstellend als „Ur-Tilgungsplan“ bezeichnet. Die Richterin teilte dem steuerlichen Vertreter mit, dass die für die vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit vorgelegte Unterlage, „Anlage zur Urkunde der Krediteröffnung“ den Stand „Juni 2012“ ausweise und nicht nachvollziehbar sei, dass dies den ursprünglichen Kreditvertrag betreffen sollte. Dem hielt der steuerliche Vertreter entgegen, dass eine Rückzahlungsmöglichkeit gegeben sein müsse, weil zumeist die ausländischen Kredite durch ein Haus besichert seien; wenn dieses verkauf werde, müsse der Kredit getilgt werden können. Anlässlich dieses Gesprächs bejahte der steuerliche Vertreter die Frage, ob sich die „Probleme der ersten Jahre“, wie das schlechte Marketing, der fehlende Tunnel, etc., auf den Zeitraum 2009 bis 2011 beschränken würden und ab 2012 von „normalen Geschäftsbedingungen“ ausgegangen werden könne. Der steuerliche Vertreter reichte sodann noch zwei des drei Seiten umfassenden „Ur-Tilgungsplanes“ über eine Rückzahlung von € 274.000,00 mit einer Laufzeit von 20 Jahren ein. Darin war ein Zinsaufwand von insgesamt € 162.578,06 ausgewiesen. Weiters legte er noch eine Prognose III unter Berücksichtigung der vollständigen Rückzahlung des Kredits per 12.10.2015 vor, in der ein Gesamteinnahmenüberschuss von € 47.532,11 ausgewiesen war. Über Befragen teilte der steuerliche Vertreter im Telefonat vom 23.12.2015 noch mit, dass die Zinsen bereits ab November 2010 geändert gewesen seien. Die Prongose I bleibe in ihrer vorgelegten Fassung aufrecht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. wird dort die Unstrittigkeit festgehalten: Eigentumsverhältnisse, Verträge und Abwicklung:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100404/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100404.2013
Stammnummer
109456
Gültig
28.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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