Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0832-W/02
Wiederaufnahmeantrag wegen Aufwendungen für Uniformreinigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0832-W/02vom 13.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden stellen keine Tatsachen dar. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Die Änderung der Beurteilung eines Sachverhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof stellt somit keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 BAO dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend die
Wiederaufnahme der Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid
für das Kalenderjahre 1994 wurde am 22. August 1995 erlassen und ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 10. März 1999 stellte
der Bw gemäß
§ 303 BAO einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahre 1994 und
beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten für die Reinigung
von Arbeitskleidung sowie für Verpflegungskosten. Der Wiederaufnahmeantrag
wurde am 11. März 1999 beim Finanzamt, unter gleichzeitiger Einreichung
einer neuen Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1994, eingebracht.
In der Antragsbegründung
wies der Bw auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof 93/15/0122 sowie auf
einen "Durchführungserlass"
[§ 4 Abs. 4 EStG (BFH 29.6.1993 VI R
53/92 in BB 1993 2431)] hin und führte aus, dass die Kosten der
Reinigung typischer Berufskleidung auch denn als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn die Reinigung in einer privaten
Waschmaschine erfolge.
Dem Schreiben wurde eine
detaillierte Aufstellung der beantragten Kosten beigelegt.
Weiters legte der Bw eine
Bestätigung vor, dass er bei A hauptberuflich beschäftigt und in den
24-stündigen Wechseldienst eingeteilt sei und im Jahr 1994 - abzüglich
Urlaub, Krankenstand, zusätzliche Dienstfreie Tage etc. - 124 mal
tatsächlich Dienst versehen habe.
Das Finanzamt wies den Antrag
mit Bescheid vom 4. Mai 1999 mit der Begründung zurück, dass zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für ein bestimmtes
Kalenderjahr nur eine einmalige Erklärung zulässig sei.
Dem Zurückweisungsbescheid
wurde ein ausführlicher Hinweis betreffend die Reinigung der Berufskleidung
im eigenen Haushalt angefügt.
In der gegen diesen
Zurückweisungsbescheid eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass
er von den erweiterten
"Abschreibungsmöglichkeiten" zum
Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung 1994 nicht informiert sein konnte,
da diese erst im Jahre 1996 vom VwGH im Erkenntnis 96/13/0172 bekannt gegeben
wurden.
Im Weiteren bezog sich der Bw
auf das bereits im Wiederaufnahmeantrag angeführten Erkenntnisses des VwGH
(93/15/0122) und zitierte daraus.
Das Finanzamt erließ am
9. Juni 1999 eine Berufungsvorentscheidung mit der die Berufung als
unbegründet abgewiesen wurde. In diesem Bescheid wurde dem Bw auch
ausführlich begründet warum keine Wiederaufnahmsgründe
vorliegen.
Der Bw beantragte daraufhin am
2. Juli 1999 die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz und
begründete diesen Vorlageantrag wie folgt:
"1.
Sachverhaltsdarstellung
Mit
obig angeführten Bescheid wurde mein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens vom 9. Juni 1999 bezüglich der Einkommensteuer für die Jahr
1994 bis 1997 abgewiesen.
2.
Begehrte Änderung
Hiermit
beantrage ich, die von mir geltend gemachten Werbungskosten bezüglich der
Kosten der Reinigung meiner typischen Berufskleidung in den oben
angeführten Veranlagungsjahren zu berücksichtigen.
3.
Begründung
Im
Bescheid von 09.06.1999 führt die Abgabenbehörde aus, dass einem
Wiederaufnahmeantrag dann stattzugeben ist, "wenn .... Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden
der Partei nicht geltend gemacht werden konnten ...".
Diesbezüglich
darf ich Ihnen mitteilen, dass im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
VwGH
Zl. 93/15/0122 v. 4.10.95 und am 07.05.99 über den VwGH ZL. 96/13/0172
betrifft UNIFORM eindeutig klargestellt wurde, daß das von Ihnen
angeführte Aufteilungsverbot des §20 EStG 1988 für typische
Berufskleidung nicht anzuwenden ist.
Das
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ist Teil der österreichischen
Rechtsprechung (vgl. auch Margreiter, ÖStZ 1984, 2; Doralt, Kommentar zum
EstG, §16 Tz 220) so hingeht die diesbezügliche Begründung der
Abgabenbehörde ins Leere.
Ich
habe nur deshalb, und daher auch ohne Verschulden, für die obig
angeführten Jahre die Kosten der Reinigung nicht beantragt, da das
Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/7, mit Schreiben vom 19.
November 1992 (GZ. 07 0101/22-IV/7/92) der Personalvertretung der Bediensteten
der Gemeinde Wien mitgeteilt hat, dass Kosten der Kleiderreinigung, in
Anbetracht des zu berücksichtigen Aufteilungsverbotes, im Haushalt des
Steuerpflichtigen zu keinen Werbungskosten führen. Dieses Schreiben
entspricht nicht der österreichischen Rechtsprechung.
Des
weiteren darf ich Ihnen mitteilen, daß selbst innerhalb der
Finanzämter Wiens, meine obig angeführten Darstellungen des
Sachverhalts als rechtsgültig anerkannt und die von den entsprechenden
Steuerpflichtigen beantragten Werbungskosten im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens (bzw. Wiederaufnahmeverfahrens) berücksichtigt
wurden.
Eine
unterschiedliche Interpretation innerhalb der Finanzämter Wiens würde
auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeuten, denn wie kann
die Abgabenbehörde bei einer Reihe von Abgabenpflichtigen die Kosten der
Reinigung als Werbungskosten anerkennen, bei anderen für den gleichen
Sachverhalt nicht.
Daher
stelle ich nochmals den Antrag, die Veranlagung der Jahre 1994 bis 1997 unter
der Berücksichtigung der von mir geltend gemachten Werbungskosten
durchzuführen."
In einem Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 14. Juli 1999 wird festgehalten, dass der
Zurückweisungsbescheid nur das Jahr 1994 betrifft.
Mit Bericht vom 15. Juli 1999 legte das Finanzamt die
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend die Wiederaufnahme der
Einkommensteuer für das Jahr 1994 der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002
erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der Unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 303
Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Weiter bestimmt Abs. 2 der
zitierten Gesetzesbestimmung, dass der Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem
Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die im
abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Es ist unbestritten, dass das
Veranlagungsverfahren für das Jahr 1994 rechtskräftig abgeschlossen
wurde.
Der Bw vertritt die Meinung es
wäre nicht sein Verschulden gewesen, dass die Kosten nicht bereits im
Erstantrag enthalten waren und führt weiters in seinem Vorlageantrag aus,
dass er die Kosten der Reinigung der Berufskleidung, aufgrund eines "Schreibens"
des Bundesministeriums für Finanzen, (GZ. 07 0101/22-IV/7/92) an die
Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien, in dem mitgeteilt wurde,
dass Kosten der Kleiderreinigung, in Anbetracht des zu berücksichtigen
Aufteilungsverbotes, im Haushalt des Steuerpflichtigen zu keinen Werbungskosten
führen, nicht beantragt habe. Aufgrund von Erkenntnissen des VwGH
(4.10.95, 9315/0122 und 07.05.99,
96/13/0172), in denen der Bw eine andere rechtliche Beurteilung
erblickte, stellte der Bw den Wiederaufnahmeantrag.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind Tatsachen im Sinne
des § 303 BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Elemente,
die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis
(als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und
Eigenschaften.
Dazu wird auf ein Erkenntnis
des VwGH vom 23.4.1998, 95/15/0108 verwiesen, in dem dieser ausführt, dass
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen
Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung
oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - keine
Tatsachen sind. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden
Würdigung oder Wertung oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen.
Die Entscheidung eines
Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache
stellt keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO (vgl. VwGH
21.2.1985, 83/16/0027, 0029 sowie 30.9.1985, 85/10/0067) dar.
Die Tatsache des Vorliegens von
Reinigungskosten für die Berufskleidung und die rechtliche Beurteilung
dieser Aufwendungen war dem Bw bekannt.
Das nachträgliche
Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine
unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien,
bildet somit ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1
lit. b BAO wie etwa das nachträgliche Bekannt werden von Entscheidungen des
VwGH, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen
Verfahren vertretene Rechtsauffassung gesetzwidrig war.
Die Änderung der
Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof in den vom Bw zitierten Verfahren
rechtfertigt somit keine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig
abgeschlossen Verfahrens.
Weiters wird auf das Erkenntnis
des VwGH vom 5.4.2001, 98/15/0046 hingewiesen, in dem dieser ausführt, dass
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung
eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine
bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer
in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17.11.1981, 14/1164/80, vom
20.2.1996, 92/13/0287, vom 8.10.1998, 97/15/0079, und vom 26.9.2000,
94/13/0171). Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen Ausdruck findenden,
auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird darauf hingewiesen, dass ein Aufwand
für die Reinigung auch von als Uniformbestandteilen zu wertenden
Bekleidungsstücken (iS eines Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel
nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) nur dann steuerlich
Berücksichtigung finden könnte, wenn diese eindeutig zuordenbare
höhere Kosten verursacht als die Reinigung so genannter bürgerlicher
Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung
zukommt.
Es ist nicht erkennbar, warum
die Reinigung der Uniformhemden, Leibchen usw., selbst wenn diese nicht privat
getragen werden können, einen höheren Reinigungsaufwand verursachen
sollten als die - gegebenenfalls auch nicht im eigenen Haushalt -
besorgte Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem
Zustand zu haltender) ziviler Hemden. Ähnliches gilt an sich auch für
die Reinigung der übrigen Uniformbestandteile.
Hinsichtlich der
Ausführungen des Bw, dass andere Finanzämter diese Aufwendungen
anerkannt hätten wird mitgeteilt, dass nach der Judikatur des VwGH (zB
18.12.1996, 94/15/0151) die Abgabenbehörde nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben an eine unrichtige Rechtsauffassung, von der sie bei früheren
Veranlagungen ausgegangen ist, bei späteren Veranlagungen nicht gebunden
ist.
Wien,
13. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0832-W/02
- Stammnummer
- 10930
- Gültig
- 13.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF