Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0574-L/04
Unfallrentenbesteuerung bei der Veranlagung 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0574-L/04vom 14.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufgrund der Entscheidung des VfGH vom 7.12.2002, G 85/02, stellen Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung im Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Nur die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 wurden vom VfGH gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG aus der Steuerpflicht durch ausdrücklichen Ausspruch im Erkenntnis herausgenommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Beamtin, y-Straße,
vom 30. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 1.
April 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Am 21. Januar 2004 übermittelte die Bw.
die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 vom
10. Januar 2004 an das zuständige Finanzamt. Durch den am
1. April 2004 ergehenden Einkommensteuerbescheid 2003 wurde eine von
der AUVA ausbezahlte Unfallrente iHv. von 8.318,04 € in die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage miteinbezogen. Gegen den Bescheid wurde mit
Schreiben vom 30. April 2004 Berufung erhoben:
Die Bw. fühle sich durch die Miteinbeziehung der
Unfallrente in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten
(Unversehrtheit des Eigentums, Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Schutz
des Vertrauens den Pensionen aus dem Sozialversicherungssystem genießen)
verletzt.
Der Gesetzgeber habe durch die Festlegung der
Rentenhöhe der Vollpension (bei 100% Erwerbsminderung) von 66,6% der
Bemessungsgrundlage die Absicht verfolgt, eine 100%ige Nettoersatzrate durch die
Unfallrente sicherzustellen. Dabei sei er von einer durchschnittlichen
Abgabenbelastung der Bemessungsgrundlagen von pauschal 33,3% ausgegangen und von
der damals bestehenden Steuerfreiheit der Unfallrenten. Wenn nun der Gesetzgeber
diese Nettoersatzrate dramatisch senke, stelle das nicht einfach eine
zulässige Besteuerungsmaßnahme dar, sondern einen unzulässigen
Verstoß gegen den Vertrauensschutz, den Personen nach der Judikatur des
VfGH genießen würden.
Die Unfallrente sei, weil sie durch
Dienstgeberbeiträge finanziert werde, pauschalierter Schadenersatz. Dem
Gesetzgeber stehe es nicht frei, in solche Schadenersatzleistungen beliebig
einzugreifen, ohne die Unversehrtheit des Eigentums zu verletzen. Dabei sei es
ohne Belang, ob der Eingriff direkt über eine Absenkung der Unfallrenten
oder über den Umweg einer ursprünglich nicht vorgesehenen Besteuerung
erfolge. Der VfGH habe im Erkenntnis vom 22.6.1992, G 65/92
grundsätzlich anerkannt, dass es sich bei Unfallrenten zumindest teilweise
um pauschalierten Schadenersatz handle und sei in der Folge von der
Nichtsteuerbarkeit des Schadenersatzes ausgegangen. Im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G 85/2002, habe der VfGH die Bestimmungen über die
Unfallrentenbesteuerung für die Jahre 2001 und 2002 als verfassungswidrig
aufgehoben, aber nicht für 2003.
Aus diesen Gründen stelle die Bw. den Antrag, die
Einkommensteuerveranlagung neu durchzuführen und die Bezüge aus der
gesetzlichen Unfallversorgung aus der Besteuerungsgrundlage
auszuscheiden.
Die Berufung solle der nächsten Instanz zur
Entscheidung vorgelegt werden.
2. Am 25. Juni 2004 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie
mittels Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 59/2001 vom 26.
Juni 2001 dahingehend abgeändert, dass nur mehr
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige
Geldleistungen aus einer gesetzlichen und einer gleichartigen ausländischen
Unfallversorgung (die nicht laufende Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen erfasst wurden. Leistungen aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
2. Ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates stellte
einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
bezeichneten Regelung über die Unfallrentenbesteuerung. Ergebnis der
Prüfung des VfGH ist das Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02:
(a) Der VfGH stellt zunächst fest, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge
bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten iS. des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
(b) Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die
bezeichneten Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EstG 1988 (idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
(c) Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers, sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz
Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum anderen sei eine Frist bis zum
31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel
140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
3. Aufgrund des bezeichneten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen:
(a) Das Hauptargument der Bw. - Schadenersatzleistungen
dürften nicht besteuert werden - hat der VfGH selbst entkräftet und in
diesem Punkt die Argumente der Antragsteller nicht aufgegriffen: Unter Hinweis
auf die Besteuerung anderer Entschädigungen (§ 32 EStG 1988) und
Renten (§ 29 EStG 1988) führte er aus, dass die Besteuerung der
Unfallrenten (ebenso wie die der einkommensersetzenden Schadensrenten) durchaus
der Systematik des Einkommensteuerrechtes entspricht. Aus dieser Passage des
Erkenntnisses vom 7.12.2002 ergibt sich, dass die von der Bw. behauptete
Gleichheitswidrigkeit in diesem Punkt nicht vorliegen und somit bei den
Höchstgerichten auch nicht geltend gemacht werden kann.
(b) Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf
die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des Abs. 7 ist
verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor der Aufhebung
verwirklichten Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin
zu differenzierten Rückwirkungen - gewählt werden.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in die
Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist auch - betrachtet man die
Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung - konsequent:
Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der Unfallrenten an
sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz
oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen. Durch die Herausnahme
der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten, hat der
Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend
das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch deshalb nicht
vonnöten, weil sich alle betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile
verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten, sodass für
diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr
gesprochen werden kann.
Aus den bezeichneten Gründen war die Berufung
abzuweisen.
Linz, am 14.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0574-L/04
- Stammnummer
- 10909
- Gültig
- 14.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF