Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1736-L/02
ermittelbare Gegenleistung, wenn bei einem Scheidungsvergleich einer Grundstücksübertragung eine Schuldübernahme zuordenbar ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1736-L/02vom 13.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Schwarz & Kallinger Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Grunderwerbsteuer für das
Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich eines am 23.
Jänner 2002 zwischen DF (= Bw) und HF vor dem Bezirksgericht
abgeschlossenen Scheidungsvergleiches wurden in den Punkten 1. bis 3. dieses
Vergleiches Vereinbarungen hinsichtlich der bei der Bw verbleibenden Obsorge
für die beiden minderjährigen Kinder sowie der Unterhaltszahlungen
durch HF getroffen. Darüber hinaus hat der Vergleich auszugsweise folgenden
Inhalt:
4. Die Antragsteller verzichten
wechselseitig auf Unterhalt ....
5. Die Ehewohnung in S
verbleibt samt sämtlichem Inventar DF, ausgenommen persönliche Sachen,
Bauernstube komplett ohne Sitzgarnitur, Safe, Büromöbel Keller mit
Computeranlage, Sitzgarnitur Keller. ....
Festgehalten wird, dass der
Hausrat einvernehmlich außergerichtlich aufgeteilt wird.
6. Die Antragsteller sind je
zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 319 Grundbuch F. Im Rahmen
der Vermögensbereinigung aus Anlass der Ehescheidung überträgt HF
seinen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft EZ 119 Grundbuch F an
DF....
In Punkt 7. vereinbarten die
Antragsteller die Aufhebung des wechselseitigen Belastungs- und
Veräußerungsverbotes auf der Liegenschaft EZ 119 Grundbuch F.
8. Ob der Liegenschaft EZ 119
Grundbuch F sind folgende Pfandrechte einverleibt:
a) Pfandrecht zu Gunsten der
Bausparkasse reg. Gen.m.b.H., aushaftend per 31. Dezember 2000 in Höhe von
14.933,54 €;
b) Pfandrecht zu Gunsten der
Allgemeinen Bausparkasse reg. Gen.m.b.H., aushaftend per 31. Dezember 2000 in
Höhe von 52.898,19 €;
c) Pfandrecht zu Gunsten Land
Oberösterreich, aushaftend in Höhe von ca. 58.138,00 €.
DF verpflichtet sich, oben
angeführte Kreditverbindlichkeiten in ihre alleinige
Rückzahlungsverpflichtung zu übernehmen und den Zweitantragsteller
für den Fall, dass dieser daraus in Anspruch genommen werden sollte, schad-
und klaglos zu halten ....
9. Im Gegenzug verpflichtet
sich DF zur Leistung einer Ausgleichszahlung an HF in Höhe von 8.720,00
€ ....
In Punkt 10. hielten die
Antragsteller im Wesentlichen fest, dass zu Pol.Nr. X eine Lebensversicherung
bei der Ersten Allgemeinen Versicherung vorhanden sei, deren Rückkaufswert
ca. 5.813,00 € betrage und die die Bw zur Besicherung der Ausgleichszahlung
an HF verpfänden solle. Nach Tilgung der letzten Teilzahlung aus der
Ausgleichszahlung solle die Summe aus dieser Lebensversicherung bei der Bw
verbleiben.
11. Festgehalten wird, dass
keine weiteren Ersparnisse und keine weiteren gemeinsamen Verbindlichkeiten
vorhanden sind.
13. Der PKW der Marke Seat
Ibiza verbleibt DF, der PKW Marke VW Passat verbleibt HF. Weiters verbleiben HF
das Wohnmobil, der Mercedes (Totalschaden), der Motorradanhänger,
sämtliche Motorräder (ausgenommen das Motorrad H, das dem gemeinsamen
Sohn verbleibt).
Das Finanzamt ermittelte an
Hand des von der Bw übernommenen, abgezinsten Landesdarlehens (11.918,29
€) und der weiteren übernommenen Verbindlichkeiten (33.915,87 €)
eine Bemessungsgrundlage von 45.834,16 € und setzte mit Bescheid vom
9. April 2002 die Grunderwerbsteuer mit 2 % davon, sohin mit 916,68 €,
fest.
In der dagegen erhobenen
Berufung machte die Bw geltend, dass der Scheidungsvergleich keinen Bezug auf
die Zuordnung eines bestimmten Betrages der Abfindung hinsichtlich der
Liegenschaft mache. Vielmehr sei der gesamte Abfindungsbetrag als pauschale
Abfindung für Ersparnisse, eheliches Gebrauchsvermögen und die
Liegenschaft anzusehen. Eine Zuordnung zur Übereignung der Liegenschaft sei
nicht möglich, sodass die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert festzusetzen
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Mai 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dann, wenn im
Zuge einer Ehescheidung die Vertragsparteien die Übertragung einer
Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteiles vereinbaren und die
übernehmende Partei pfandrechtlich sichergestellte Forderungen
übernehme, die mit dem Erwerb oder mit der Errichtung des Hauses bzw. der
Wohnung zweifelsfrei in Zusammenhang stehen, die von dem übernehmenden
Vertragsteil zu erbringenden Leistungen dem Liegenschaftserwerb zuordenbar seien
und daher als Gegenleistung in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht anzusehen seien.
Die vereinbarte Ausgleichszahlung sei im Übrigen nicht in die
Bemessungsgrundlage einbezogen worden.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2002
beantragte die steuerliche Vertretung der Bw die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Wesentlichen wurde
auf die Berufungsbegründung verwiesen und festgehalten, dass der
Scheidungsvergleich nicht nur die Liegenschaft zum Gegenstand gehabt habe,
sondern auch die sonstigen Fahrnisse, eheliche Ersparnisse, wie beispielsweise
eine Lebensversicherung, sowie das sonstige eheliche Gebrauchsvermögen. Aus
diesem Scheidungsvergleich seien daher insgesamt keine bestimmten Beträge
als Ausgleichszahlung für die Liegenschaft zuordenbar. Es erscheine
willkürlich, ausgerechnet die restlichen, mit der Liegenschaft durch
Pfandrechte verbundenen ehelichen Schulden nur der Liegenschaft zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 5. März
2004 forderte die Rechtsmittelbehörde die Bw auf, nachstehende Fragen zu
beantworten:
In
der Berufungsschrift vom 17. April 2002 wurde dargelegt, dass der gesamte
Abfindungsbetrag als pauschale Abfindung für Ersparnisse, eheliches
Gebrauchsvermögen und die Liegenschaft zu sehen sei.
Welcher
Anteil der Ausgleichszahlung entfällt auf die übernommene
Liegenschaftshälfte?
Im
Vorlageantrag vom 4. Juni 2002 wird moniert, dass es willkürlich erscheine,
die mit der Liegenschaft durch Pfandrechte verbundenen ehelichen Schulden nur
der Liegenschaft zuzuordnen.
Sofern
das Landesdarlehen sowie die beiden im Scheidungsvergleich angeführten
Bauspardarlehen nicht mit dem Liegenschaftserwerb oder der Erbauung des Hauses
in S in Zusammenhang stehen, möge an Hand geeigneter Unterlagen ein
Verwendungsnachweis erbracht sowie die Darlehenshöhe und der Zeitpunkt der
Zuzählung bekannt gegeben werden.
Unter Bezugnahme auf das o.a.
Schreiben übermittelte die steuerliche Vertretung der Bw am 20. März
2004 den Scheidungsbeschluss vom 23. Jänner 2002 sowie die bereits
aktenkundige, mit gleichem Datum abgeschlossene Vergleichsausfertigung. Zu den
im Vorhalt aufgeworfenen Fragen wurde jedoch nicht Stellung genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.1 GrEStG 1987 ist die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen. Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist, ist nach der eine Ausnahme bildenden Vorschrift des
Abs.2 Z.1 der zitierten Gesetzesstelle die Steuer vom Einheitswert des
Grundstückes zu berechnen.
Gegenleistung
ist die Summe dessen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu
leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält. Steht somit die
Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist
sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen.
Der Begriff
der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Maßgeblich
ist daher nicht, was die Vertragsschließenden als Gegenleistung
bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Erwerber als Wert der
Gegenleistung zu erbringen hat.
Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
dass in der Regel wegen des Globalcharakters von Scheidungsvergleichen eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln ist. Dies schließt aber nicht aus, dass
im konkreten Einzelfall bei in Scheidungsvergleichen vorgenommenen
Grundstücksübertragungen eine Gegenleistung ermittelt werden kann.
Ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung, dass
eine bestimmte Leistung nur als (weitere) Gegenleistung für die
Übertragung einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteiles gedacht
ist, kann diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer
umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.4.1999, 98/16/0241,
darauf verwiesen, dass bei Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges zwischen der
Übertragung einer Liegenschaftshälfte und der Übernahme von
Verbindlichkeiten durch den Erwerber der Liegenschaft diese Schuldübernahme
als Gegenleistung für die übertragene Liegenschaft angesehen werden
kann.
Im
vorliegenden Berufungsfall wurden in den Punkten 6. bis 8. des
Scheidungsvergleiches gesonderte Vereinbarungen hinsichtlich der im
Hälfteeigentum der beiden Antragsteller stehenden Liegenschaft und der auf
dieser Liegenschaft grundbücherlich sicher gestellten, gemeinsamen Schulden
getroffen. Diese vertragliche Kreditübernahme laut Punkt 8. des Vergleiches
ist unzweifelhaft der übertragenen Liegenschaftshälfte zuzuordnen und
daher nicht als Spitzenausgleich einer umfassenden globalen Auseinandersetzung
ähnlich wie in den Fällen der §§ 81 EheG anzusehen, lassen
sich doch aus dem Wortlaut der Vergleichsausfertigung dafür keine
Anhaltspunkte finden.
Bereits in
der Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt zutreffend darauf hin, dass die
im Zusammenhang mit einer Ehescheidung für die Übertragung einer
Liegenschaftshälfte übernommenen Verbindlichkeiten, die mit dem Erwerb
oder mit der Errichtung eines Hauses bzw. einer Wohnung zusammenhängen, als
Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinn anzusehen seien. Es wäre
daher an der Bw gelegen gewesen, darzulegen, welche konkreten
Vergleichsbestimmungen bzw. welcher Sachverhalt gegen diese Annahme spreche.
Selbst über Aufforderung der Berufungsbehörde vermochte die Bw aber
den behaupteten fehlenden Zusammenhang zwischen der Übernahme der
Hypothekarschulden und der Liegenschaftsübertragung nicht aufzuzeigen.
Zum
neuerlichen Einwand, wonach der Scheidungsvergleich nicht nur die Liegenschaft,
sondern auch die sonstigen Fahrnisse, die ehelichen Ersparnisse und das sonstige
eheliche Gebrauchsvermögen betroffen habe und daher keine bestimmten
Beträge als Ausgleichszahlung für die Liegenschaft zuordenbar seien,
ist darauf zu verweisen, dass die Ausgleichszahlung in Höhe von 8.720,00
€ nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einbezogen wurde,
sondern lediglich die übernommenen Hypothekarschulden (das ist die
Hälfte der aushaftenden Verbindlichkeiten, wobei das
Wohnbauförderungsdarlehen betreffend von einem abgezinsten Betrag von
11.918,29 € ausgegangen wurde). Die Richtigkeit des ermittelten Betrages
blieb unbestritten und stellt damit einen unbedenklichen Ansatz dar.
Sowohl das
Vorbringen der Bw, wonach der gesamte Abfindungsbetrag als pauschale Abfindung
für Ersparnisse, eheliches Gebrauchsvermögen und die Liegenschaft zu
sehen sei, als auch die Textierung in Punkt 9. des Scheidungsvergleiches lassen
den Schluss zu, dass die Ausgleichszahlung die gesamte vom Scheidungsvergleich
umfasste Vermögensaufteilung betraf. Inwieweit jedoch die
Schuldübernahme laut Punkt 8. des Vergleiches mangels einer getroffenen
Vereinbarung ebenfalls als globaler Spitzenausgleich anzusehen sein soll, ist
nicht nachvollziehbar.
Auf Grund vorgenannter
Überlegungen sind die übernommenen Hypothekarschulden der
Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft zuzuordnen.
Demzufolge waren entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs.1 GrEStG die
übernommenen Verbindlichkeiten als Gegenleistung für die
Grunderwerbsteuerbemessung heranzuziehen. Da eine Gegenleistung zu ermitteln
war, blieb für die Bemessung der Grunderwerbsteuer vom (anteiligen)
Einheitswert kein Raum.
Linz,
13. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1736-L/02
- Stammnummer
- 10870
- Gültig
- 13.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF