Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0082-Z1W/02
Zurückweisung der Berufung gegen einen Tagesauszug wegen Unzulässigkeit der Berufung. Die Zurückweisung einer Berufung gegen einen Tagesauszug im Finanzstrafverfahren durch die Abgabenbehörde erfolgt unzuständig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0082-Z1W/02vom 12.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des G.M., vom 6. März 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 23.
Jänner 2002, Zl. 500/20267/2/2001, betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO)
entschieden:
Die Beschwerde
wird hinsichtlich des Tagesauszuges Nr. 1999/0012 vom
30. Dezember 1999 zu Abgabenkonto Nr. 010-1125 als unbegründet
abgewiesen.
Hinsichtlich
des Tagesauszuges Nr. 1999/0001 vom 17. Dezember 1999 zu Abgabenkonto
Nr.070-5144 wird die bekämpfte Berufungsvorentscheidung wegen sachlicher
Unzuständigkeit aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in
Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 20. Jänner 2000 erhob der
Beschwerdeführer (Bf.) gegen die durch das Bundesrechenzentrum erstellten
Tagesauszug Nr. 1999/0012 vom 30. Dezember 1999 zu Abgabenkonto Nr.
010-1125 und Tagesauszug Nr. 1999/0001 vom 17. Dezember 1999 zu
Abgabenkonto Nr.070-5144 Berufung.
Das Hauptzollamt Linz wies mit Bescheid vom
26. Jänner 2000, Zl. 500/01832/1/2000 vorstehende Berufungen als
unzulässig zurück.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom
24. Februar 2000 führte der Bf. nach erfolgtem
Mängelbehebungsauftrag vom 4. Jänner 2002 mit Eingabe vom
17. Jänner 2002 aus, dass der vorgenannte Bescheid seinem
gesamten Inhalt nach angefochten werde und er die Zurücknahme des
Bescheides beantrage.
Das Hauptzollamt Linz wies vorstehende Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung unter ausführlicher Darstellung der Sach- und
Rechtslage als unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt
der Bf. vor, er könne kein Abgabenschuldner sein, weil er zu keinem
Zeitpunkt etwas nach Österreich eingeführt habe und ergeht sich, wie
schon im bisherigen Verfahren in unsubstantiierten Vorbringen und bedient sich
hiezu einer beleidigenden Schreibweise.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren liegen zwei
Tagesauszüge zu Grunde, wobei der Tagesauszug vom 17. Dezember 1999 zu
Abgabenkonto Nr.070-5144 ein durchgeführtes Finanzstrafverfahren betrifft,
in welchem eine Geldstrafe von ATS 15.000,00, Kosten in der Höhe von ATS
1.500,00 und eine Wertersatzstrafe in der Höhe von ATS 140.800,00
verhängt wurden.
Der Tagesauszug Nr. 1999/0012 vom
30. Dezember 1999 zu Abgabenkonto Nr. 010-1125 betrifft
Säumniszinsen in der Höhe von ATS 147,00.
Gemäß den Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), insbesondere der §§ 14
bis 15 ist die sachliche Zuständigkeit der Zollämter als
Abgabenbehörde und als Finanzstrafbehörde erster Instanz geregelt.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Zollämter als
Finanzstrafbehörde erster Instanz verweist § 15 AVOG auf die
Regelungen des Finanzstrafgesetzes.
Das Rechtsmittelverfahren ist im Bereich des
Abgabenverfahrens und des Finanzstrafverfahrens unterschiedlich
geregelt.
Da die Berufung gegen den Tagesauszug vom 17. Dezember
1999 in die sachliche Zuständigkeit des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz fiel, erfolgte die Zurückweisung
durch das Hauptzollamt Linz als Abgabenbehörde sachlich
unzuständig.
Es war daher schon deshalb, abgesehen von der
unterschiedlichen materiell rechtlichen Regelung des Rechtsmittelverfahrens, die
Berufungsvorentscheidung in diesem Punkt wegen Unzuständigkeit
aufzuheben.
Hinsichtlich des Tagesauszuges vom 30. Dezember 1999 darf
auf die in der bekämpften Berufungsvorentscheidung ausführlich
dargestellten Rechtsgrundlagen und die rechtliche Begründung verwiesen
werden.
Ergänzend darf dazu ausgeführt werden, dass ein
Rechtsmittel nur gegen den die Lastschriftsanzeige (Tagesauszug)
auslösenden Bescheid, im konkreten Fall gegen den Bescheid über die
Vorschreibung von Säumniszinsen in der Höhe von ATS 147,00 rechtlich
möglich ist. Der Tagesauszug hat in diesem Zusammenhang
Informationscharakter und stellt keinen Bescheid dar.
In diesem Punkt war die Beschwerde daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0082-Z1W/02
- Stammnummer
- 10867
- Gültig
- 12.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF