Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100036/2013
An gesellschaftsrechtlich veranlassten Zahlungsflüssen vermögen im Nachhinein erstellte schuldrechtliche Vereinbarungen, die zudem nicht fremdüblich abgeschlossen und durchgeführt wurden, nichts zu ändern.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100036/2013vom 14.12.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache SH GmbH, X, vertreten durch XY, gegen die am 13.7.2012 ausgefertigten Feststellungsbescheide Gruppenträger 2008, 2009 und 2010 des Finanzamtes C
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Dem Antrag der
SH
AG und Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) vom 13.3.2008 auf Feststellung einer Unternehmensgruppe mit der
S
GmbH (kurz: S GmbH) gem. § 9 Abs. 8 KStG 1988 wurde mit Bescheid vom 4.4.2008 stattgegeben und das Bestehen einer Gruppe zwischen der Bf. als Gruppenträger - die mit Kaufvertrag vom 16.2.2007 um 16,688.333,50 € 99,01 % der GmbH-Anteile der S GmbH erworben hatte - und der S GmbH als Gruppenmitglied ab der Veranlagung 2008 festgestellt. Der Bilanzstichtag beider Gesellschaften ist der jeweilige 31.3. eines jeden Kalenderjahres.
2. Die von der Bf. für die Jahre 2008, 2009 und 2010 elektronisch eingereichten Körperschaftsteuererklärungen wurden erklärungsgemäß veranlagt. Danach betrugen die erklärten Verluste laut Feststellungsbescheiden Gruppenträger im Jahr 2008 -1,543.777,64 €, im Jahr 2009 -1,050.240,63 € und im Jahr 2010 -1,499.647,69 €. Das mit den Körperschaftsteuerbescheiden Gruppe festgesetzte Einkommen betrug für das Jahr 2008 14.912,36 €, für das Jahr 2009 0 € und für das Jahr 2010 ebenfalls 0 €.
3. Im Zuge der die Jahre 2008 bis 2010 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer unter anderem die Feststellung, dass die vorgelegenen Darlehensvereinbarungen zwischen der
LFH
SA (kurz: LFH) und der Bf. über 18,111.595,50 € einerseits und zwischen dem Gruppenmitglied S GmbH und der Bf. über 13,450.000 € andererseits, einem Fremdvergleich nicht standhielten. Er versagte den damit in Zusammenhang stehenden und verrechneten Zinsaufwendungen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben, wie folgt:
Darlehen der LFH mit Zinsaufwendungen
zum 31.3.2008 von 1,002.413,00 €,
zum 31.3.2009 von 501.596,00 € und
Darlehen der S GmbH an die Bf. mit Zinsaufwendungen
zum 31.3.2010 von 1,076.353,00 €.
3.1. Das Finanzamt verfügte mit den am 13.7.2012 ausgefertigten Bescheiden die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Feststellungsbescheide Gruppenträger 2008, 2009 und 2010.
3.2. Gleichzeitig wurden für diese Jahre unter Hinweis auf die Feststellungen im Prüfungsbericht und der darüber aufgenommenen Niederschrift neue Feststellungbescheide Gruppenträger erlassen. Das Einkommen (Verluste) des Gruppenträgers wurde für 2008 mit -541.364,64 €, für 2009 mit -548.544,63 € und für 2010 mit -423.294,69 € festgestellt.
3.3. Mit Ausfertigungsdatum 20.7.2012 ergingen für diese Jahre gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Körperschaftsteuerbescheide Gruppe. Danach betrug das Einkommen der Gruppe 2008 1,021.216,86 €, 2009 1,115.726,11 € und für 2010 190.675,81 €.
4. Mit Schreiben vom 16.8.2012 wurde unter anderem gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2008, 2009 und 2010 und gegen die gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2008, 2009 und 2010 Berufung erhoben. Die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2008, 2009 und 2010 erwuchsen in weiterer Folge in Rechtskraft.
4.1. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 30.10.2012 wurde die Berufungsbegründung nachgereicht und für den Fall der Entscheidung über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
5. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) am 16.1.2013 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1.1.2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
II.
Streitpunkt
Strittig ist, ob die Darlehensvereinbarungen zwischen der Bf. und der LFH einerseits und der Bf. und der S GmbH andererseits einem Fremdvergleich standhalten (Punkt I. 3.).
III. Unternehmensstruktur
(schematische Übersicht in der Beilage)
1. Die S GmbH wurde am 27.7.1998 gegründet und im Firmenbuch unter FN
11
a eingetragen. Geschäftszweig war das Gastgewerbe in der Betriebsform Hotel. Mit Einbringungsvertrag vom 12.8.1998 (im Steuerakt) wurde das Einzelunternehmen
SAWK
in die S GmbH eingebracht. Der damalige Alleineigentümer des eingebrachten Betriebes
WK
(kurz: WK) wurde Alleingesellschafter der S GmbH und selbständig vertretender Geschäftsführer (BFG/D/1-2).
2. Die Bf. wurde mit Satzung vom 22.1.2007 (im Steuerakt) als
SH
AG errichtet (Notar Dr.
P
in
F
) und am 27.1.2007 im Firmenbuch unter FN
12
f eingetragen. Das Grundkapital betrug 70.000 €, zerlegt in 1440 auf Namen lautende Aktien im Nominale von je 50 €. Die Gründer Mag.
W
und Mag.
K
übernahmen 1387 und 13 Stück Aktien (Protokoll vom 22.1.2007 über Versammlung der Gründer der AG; BFG/C/7).
2.1. Gegenstand des Unternehmens ist laut § 2.1. der Satzung der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Veräußerung von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, insbesondere der Geschäftsanteile an der im Firmenbuch unter FN
11
a eingetragenen S GmbH ebenfalls mit dem Sitz in
D
(BFG/C/8).
2.2. Die Verhandlungen zur Gründung der Bf. führten die Gründer mit der
KSàrl
(kurz: K Sàrl), mit Sitz in Luxemburg, die auch das Grundkapital entrichtete (laut "Incorporation Agreement" vom 19.1.2007, BFG/B/168).
2.3. Die K Sàrl war Alleinaktionärin der
STPINT
S.A. (kurz: STPINT SA), mit Sitz in Luxemburg, die in Folge Alleineigentümerin der Aktien (1387 und 13 Stück Aktien) an der Bf. wurde (laut "Incorporation Agreement" vom 19.1.2007, Aufsichtsratsprotokoll der Bf. vom 30.1.2007, BFG/B/167, 168, 169; Protokoll vom 16.2.2007 über außerordentliche Hauptversammlung der Bf., BFG/C/19-23; Letter of Comfort, Beilage 1 BP-Bericht).
2.4. Die Gründer hielten die Aktien an der Bf. zunächst treuhändig für die STPINT SA (Aufsichtsratsprotokoll der Bf. vom 30.1.2007, BFG/B/167-170; Protokoll vom 16.2.2007 über außerordentliche Hauptversammlung der Bf. BFG/C/19-23), bis der Vorstand über Aufforderung des LG C mit Beschluss vom 29.4.2008 die Eintragung der Alleinaktionärin am 13.6.2008 in das Firmenbuch veranlasste (BFG/B/43; BFG/C/1-2, 31, 34).
2.5. Zum Vorstand und zur selbständigen Vertretung der Bf. wurde (laut Protokoll über die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats vom 22.1.2007, BFG/C/15) zunächst
FD
(kurz: FD), wohnhaft in
X21
, Belgien, bestellt.
2.6. Mit Beschluss vom 31.3.2009 wurden
SR
, Luxemburg, und der steuerliche Vertreter Mag.
E
, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Bf. bestellt, gleichzeitig schieden die bisher diese Funktion ausübenden Gründer aus (Antrag an Firmenbuch FN
12
f, BFG/C/75,76).
3. Die S GmbH war laut Einbringungsvertrag (im Steuerakt) vom 30.11.1997 grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften Einlagezahl
8
,
26
,
80
und
78
je Katastralgemeinde
G
, Bezirksgericht
H
. Mit Liegenschaftskaufvertrag vom 16.2.2007 erwarb die S GmbH die Liegenschaften Einlagezahl
18
,
32
,
40
und
41
je Katastralgemeinde
G
, Bezirksgericht
H
, vom Verkäufer WK um den Kaufpreis von € 1,344.800 dazu (BFG/D/34).
4. Mit dem gleichzeitig am 16.2.2007 abgeschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrag (AB/336-362) trat WK den Geschäftsanteil an der S GmbH, der einer zur Gänze aufgebrachten Stammeinlage im Nominale von € 4,035.000 entsprach, nach Teilung in einen Geschäftsanteil I, dem eine zur Gänze aufgebrachte Stammeinlage im Nominale von € 3,995.053,50 und einem Geschäftsanteil II dem eine zur Gänze aufgebrachte Stammeinlage von € 39.946,50 entsprach, an die Bf. und an FD jeweils um einen Kaufpreis von € 16,688.333,50 und € 166.866,50 ab.
4.1. Dieser Kauf- und Abtretungsvertrag enthielt unter anderem folgende Vereinbarungen (AB/336 ff.):
4.1.1. Vor Unterfertigung dieses Vertrages war der Kaufpreis für den Geschäftsanteil I, den Geschäftsanteil II und für den Liegenschaftskauf auf das Treuhandkonto des Notars Dr.
P
zu hinterlegen (Punkt 3.1.).
4.1.2. Mit dem Tag des Vertragsabschlusses wurde WK bis zum 30.9.2007 (gleichzeitig abgegebene Rücktrittserklärung des WK; Punkt 10.4) neben FD zum weiteren Mitglied des Vorstands der Bf. mit kollektiver Zeichnungsbefugnis bestellt.
4.1.3. FD und der Verkäufer WK wurden zu gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführern der S GmbH bestellt, wobei WK durch eine Vollmacht zur Führung der täglichen Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt wurde. Mit gleichzeitig abgeschlossenem Geschäftsführervertrag wurde vereinbart, dass der Verkäufer zumindest bis 30.9.2007 als Geschäftsführer gegen ein Geschäftsführerentgelt von € 100.000 pro Jahr zur Verfügung stehen werde (Vertragspunkt 10.1.-10.3).
4.1.4. Unter Hinweis auf den gleichzeitig abgeschlossenem Konsulentenvertrag (BFG/B/192-196) vereinbarten der Verkäufer WK und die Bf., dass WK auch nach dem 30.9.2007 für einen Zeitraum von vier Jahren für die Bf. und die S GmbH als Konsulent tätig sein werde (Pkt.10.1.3.).
5. Die Aktien der Bf. wurden in den Beschwerdejahren von folgenden Körperschaften unmittelbar und mittelbar gehalten:
5.1. Alleinaktionärin der Bf. war die STPINT SA (siehe oben Punkt III. 2.4. und 2.5.).
5.2. Die Aktien der STPINT SA wurden zu 100 % von der K Sàrl gehalten ("Letter of Comfort", BP-Bericht; BFG/B/140).
5.3. Den gesamten Geschäftsanteil an der K Sàrl hielt die LFH mit Sitz in Luxemburg ("Letter of Comfort", BP-Bericht; BFG/B/121).
5.4.
Sämtliche Aktien an der LFH hielt in den Beschwerdejahren die natürliche Person Mr. Z
, ("
I
…..Loan Agreement dated 15. February 2007" zwischen der LFH und der ABN Bank, Punkt 16.19.a.: "The Guarantor ["Mr.
Z
, a Dutch citizen residing in Monte Carlo"] holds, directly or indirectly, all of the issued and outstanding shares in the capital of the Borrower" [ist LFH], BFG/B/120).
5.5.
Mit Aktienkaufvertrag vom 22.3.2013 trat die STPINT SA sämtliche Aktien (100 %) an der Bf. um einen Kaufpreis von € 3.500.000 an WK ab (BFG/B/57).
6. Die LFH war auch Alleingesellschafterin der Körperschaft
B
3 Sàrl (kurz: B 3 Sàrl) mit Sitz in Luxemburg ("
I
…..Loan Agreement dated 15 February", BFG/B/101, 121).
7. Die LFH hielt mittelbar alle Aktien an der Bf. und alle Geschäftsanteile an der S GmbH ("
I
…..Loan Agreement dated 15. February 2007" [BFG/B/121] zwischen der LFH und der finanzierenden ABN Bank; Punkt 16.19.b.:"The Borrower [ist LFH] holds all of the issued and outstanding shares in the capital of KSàrl and
B
3").
8. FD hielt den Geschäftsanteil (Stammeinlage € 39.946,50, 0,99 %) an der S GmbH treuhändig für die B 3 Sàrl ("
I
…..Loan Agreement dated 15 February 2007", Schedule, Condition Subsequent 2 2. Call Option: "Prior to the Call Option Date, evidence in from and substance satisfactory to the Bank that the option under the Call Option Agreement to purchase the remaining outstanding and issued shares in the capital of Hotelco [means
S
GmbH] has been exercised in accordance with the Call Option Agreement and that
B
3 holds 1 % of the issued and outstanding shares in the capital of Hotelco" [BFG/B/143]).
9. Mit Abtretungsvertrag vom 19.3.2013 trat FD den Geschäftsanteil von 0,99 % an der S GmbH an
O
um den Kaufpreis von € 166.797,18 ab. Der Kaufpreis war auf das Konto der „
B
4“ bei RBS Global Banking (Luxemburg) S.A. zu überweisen (BFG/B/53-54).
10. Für die LFH war in den Streitjahren
SR
zeichnungs- und entscheidungsberechtigt (Beschwerdebegründung vom 30.10.2012, BFG/A/15; "Loan Agreement 22.5.2007" zwischen LFH und der Bf., BFG/A/27; "
I
…..Loan Agreement dated 15 February 2007 between LFH and ABN Bank", BFG/B/137).
11. Alle beteiligten Körperschaften sind Holdinggesellschaften, lediglich die Beteiligungskörperschaft S GmbH ist eine operativ tätige Gesellschaft ("
I
…..Loan Agreement dated 15. February 2007" zwischen der LFH und der ABN Bank, Punkt 16.21, BFG/B/121).
IV. Zahlungsflüsse
(schematische Übersicht in der Beilage)
1. Auf dem Treuhandkonto des Notars gingen laut Bankbelegen (BFG/B/166) folgende Zahlungen ein:
- am 15.2.2007 ein Betrag von € 18,111.595,50 von der ABN Bank als Auftraggeberin mit Verwendungszweck "Loan Agreement dtd 15Feb2007 LFH" und
- am 16.2.2007 ein Betrag von € 166.866,50 überwiesen von der ABN Bank im Auftrag von der B 3 Sàrl mit Verwendungszweck "Payment on behalf of Mr FD".
2. Die S GmbH überwies am 10.9.2008 mittels Auslandsüberweisung den Betrag in Höhe von € 20,211.657,49 an die LFH, auf deren Bankkonto bei der „ABN Bank (Luxemburg) SA“ (Bankbeleg der
Bank
AG [kurz:
BANK
] zu Konto Nr. des Auftraggebers S GmbH
XXX
mit Verwendungszweck „Agreement 09 September 2008 € 20,211.157,49 und Überweisungsspesen € 500,00“; AB/210).
3. Die S GmbH finanzierte auch diesen Überweisungsbetrag über eine Kreditaufnahme bei der die
BANK
auf Basis des Anbot vom 21.7.2008, dessen Annahme durch fristgerechte Entrichtung der Bearbeitungsgebühr (
BANK
Kontoauszug Nr.
XXX
) am 10.9.2008 erfolgte (AB/195-204; AB/209).
3.1. Die Abwicklung dieser Finanzierung erfolgte über das Konto der S GmbH Konto Nr.
XXXY
bei der
BANK
(AB/195). Von diesem Konto wurden am 10.9.2008 unter anderem folgende Beträge auf das Konto Nr.
XXX
(von dem die Überweisung an die LFH erfolgte) mit jeweiligem Vermerk – „dividend“ € 5,416.157,49, „intercompany“ € 13,450.000,00 und „repayment“ € 1,345.000,00 – umgebucht.
4. Für den von der LFH überwiesenen Betrag von 18,111.595,50 € verbuchte die Bf. laut Gewinn- und Verlustrechnungen zum 31.3.2008 Zinsaufwendungen von 1,002.413,39 € (BFG/C/57) und zum 31.3.2009 (für den Zeitraum vom 1.4.2008 bis zum 10.9.2008) von 501.595,94 € (BFG/C/84).
4.1. Für den Betrag von 13,450.000 € verbuchte die Bf. zum 31.3.2010 Zinsaufwendungen in Höhe von 1,076.353,24 € (Bilanz und GuV BFG/C/98, 99, Zinsberechnung Prüfer AB/320)).
4.2. Die Zinsaufwendungen wurden nicht bezahlt sondern dem Kapital aufgebucht.
V. Prüfungsfeststellungen und dagegen erhobener Beschwerdeeinwand
1. Im BP-Bericht vom 19.6.2012, ABNr.
171
, stellte der Prüfer unter Tz. 1 „verdeckte Einlage“ zusammengefasst Folgendes fest:
1.1. Das Grundkapital der Bf. von 70.000 € werde zu 100 % von der STPINT SA gehalten, die zu 100 % im Eigentum der K Sàrl stehe, deren Anteile zu 100 % von der LFH und "Urgroßmutter" der Bf. gehalten werden. Alle Gesellschafter haben ihren Sitz in Luxemburg.
1.2. Die Bf. habe 99,01 % der Gesellschaftsanteile der S GmbH um € 16,688.333,50 € erworben und mit der S GmbH als Gruppenmitglied eine Unternehmensgruppe begründet. Der Kaufpreis sei über ein Darlehen der LFH über € 18,250.000 € finanziert worden. Der Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und Darlehensbetrag sei dem Gruppenmitglied S GmbH als Ausleihung ohne Zinsverrechnung zur Verfügung gestellt worden.
1.3. Für dieses Darlehen seien Zinsaufwendungen in Höhe von 1,002.413 € (31.3.2008) und 501.596 € (31.3.2009) verrechnet und dem Darlehensbetrag gutgeschrieben worden. Laufende Tilgungen seien nicht erfolgt.
1.4. Im September 2008 sei das Darlehen und die aufgebuchten Zinsen an die LFH zurückgezahlt worden. Diese Rückzahlung sei durch eine offene Ausschüttung und durch ein Darlehen (€ 13,500.000,00) des Gruppenmitgliedes S GmbH an die Bf. finanziert worden. Die zum 31.3.2010 verrechneten Zinsen in Höhe von € 1,076.353,00 seien dem Darlehensbetrag zugeschlagen worden. Laufende Tilgungen seien nicht erfolgt. Die Verzinsung dieses Darlehens sei erst in der Aufsichtsratssitzung vom 30.9.2009 - also rund ein Jahr nach der Darlehenszuzählung - von der Bf. selbst als Darlehensnehmerin beschlossen worden. Aus dem beiliegendem Aufsichtsratsprotokoll (Beilage 2) vom 30.9.2009 sei zu entnehmen, dass für dieses Darlehen Zinsen verrechnet werden, "um für das Darlehen der S-GmbH an die Holding Eigenmittelrückgewähr zu vermeiden".
1.5. Durch die Betriebsprüfung seien die entsprechenden Darlehensverträge angefordert worden bzw. sollte im Falle mündlicher Vereinbarungen eine schriftliche Zusammenstellung der wesentlichen Vertragspunkte übermittelt und bekannt gegeben werden, welche natürlichen Personen diese Verträge abgeschlossen haben.
1.6 Bezüglich der Darlehenshingabe der LFH (Beilage 3) sei eine in englischer Sprache abgefasste Zusammenstellung - "Summary of Terms and Conditions" - ohne Unterschriften vorgelegt worden. Mit Mail vom 19.1.12 seien
SR
(für die LFH) und
FD
(für die Bf.) als Verhandlungspartner angegeben worden.
1.7. Bezüglich der Darlehenshingabe der S GmbH sei trotz mehrmaliger Urgenz weder ein schriftlicher Vertrag noch eine derartige Punktation vorgelegt worden. Es sei lediglich auf die Aufsichtsratssitzung vom 30.9.2009 verwiesen worden. Bei der Vorbesprechung am 8.2.12 hätten die steuerlichen Vertreter angegeben, dass außer den bisher vorgelegten, keine weiteren Unterlagen beigebracht werden könnten, da es keine weiteren gäbe.
1.8. Nach Ansicht des Prüfers seien aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen (Darlehenshingabe einmal durch die "Urgroßmutter" LFH und einmal durch die "Tochter" S GmbH) die vom VwGH entwickelten Grundsätze zur nahen Angehörigenjudikatur anzuwenden. Danach müssten Verträge einen eindeutigen klaren Inhalt haben, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen und unter Fremden auch so abgeschlossen werden.
Stellen die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Kapital in Form von Darlehen zur Verfügung, so seien derartige Vereinbarungen grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Lägen hingegen besondere Umstände vor, die den Schluss zuließen, dass durch diese Darlehenshingabe Eigenkapital ersetzt werden sollte, sei hinsichtlich des gesamten Darlehens von einer verdeckten Einlage der Gesellschafter auszugehen. Für eine verdeckte Einlage sprächen:
- ein auffallendes Missverhältnis zwischen Eigenkapital und dem auf Dauer benötigten Mittelbedarf, welches auf eine Dauerwidmung des Darlehens schließen lasse (VwGH 18.10.89, 88/13/0180),
- eine wesentlich unter dem Branchendurchschnitt liegende Eigenkapitalquote (VwGH 23.10.84, 83/14/0257),
- ein hohes Beteiligungsausmaß des Anteilinhabers und Darlehensgebers
- und die Nichterreichbarkeit von Krediten - mangels Sicherheiten - bei Nicht-Gesellschaftern.
Entscheidend seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Darlehenszuzählung, eine spätere Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten könne nicht zu einer Umdeutung führen.
1.9. Der steuerlichen Vertreter habe in der Schlussbesprechung am 5.4.2012 dargetan, dass es sich lediglich um eine "kurzfristige Zwischenfinanzierung" gehandelt habe, das Darlehen verzinst und samt Zinsen zurückbezahlt worden sei. Dies und der in der Punktation (Beilage 3) genannte Zeitraum von 2 Jahren ("2 years after draw down of the loan amount") ändere nichts an der Tatsache, dass es ein auffallendes Missverhältnis zwischen Eigenkapital und dem auf Dauer benötigten Mittelbedarf gebe.
Nach der offenen Ausschüttung von 5,416.157,49 € der S GmbH an die Bf. habe das Bilanzgewinnkonto der S GmbH nur noch einen Betrag von 595.281,55 € aufgewiesen. Nachdem die Bf. keine operative Tätigkeit ausübe und das Gewinnvortragskonto (wie oben dargestellt) der S GmbH - auch in Fall der Vollausschüttung - keinesfalls ausreiche, um das Darlehen zu bedienen, sei von einer Dauerwidmung des Darlehens auszugehen.
1.10. Zum Eigenkapital (für die Berechnung der Eigenkapitalquote) zähle nicht nur das Stamm- oder Grundkapital, sondern sämtliche Kapital- und Gewinnrücklagen und Gewinnvorträge – Verlustvorträge sind abzuziehen. Die Eigenkapitalquote berechne sich nach folgender Formel: Eigenkapital/Bilanzsumme*100 - 41.750/18.180.908*100 - was eine negative Eigenkapitalquote ergäbe. Bei Nichtabzug des Verlustvortrages - 70.000/18.180.908*100 - komme man auf eine Eigenkapitalquote von 0,39 %, die deutlich unter dem Branchendurchschnitt von Holdinggesellschaften liege.
1.11. Die LFH halte über die zwischengeschalteten Firmen K Sàrl und STPINT SA 100 % am Grundkapital des geprüften Unternehmens (Bf.) und sei sohin ein hohes Beteiligungsausmaß der Anteilsinhaberin und Darlehensgeberin ebenfalls gegeben.
1.12. Von einem fremden Dritten hätte die Bf. keinesfalls ein Darlehen erhalten. Es gebe keine Sicherheiten (deshalb seien in der vorgelegten Punktation - Beilage 3 - auch keine angegeben), das Gewinnvortragskonto der "gekauften" GmbH habe im Zeitpunkt des Kaufes der Anteile maximal (unterjähriger Kauf) 4,376.500 € betragen.
1.13. Selbst die operativ tätige S GmbH, die die Rückzahlung des Darlehens an die LFH über eine offene Ausschüttung und Darlehenshingabe an die Bf. bei der
BANK
fremdfinanziert habe, habe folgende Sicherheiten leisten müssen:
• Pfandanbot für Simultanhypothek für die im Betriebsvermögen befindlichen Liegenschaften inkl. Rangordnungsanmerkung für die Verpfändung im Höchstbetrag von € 30,000.000,
• entsprechende Gebäudeversicherungen mit Vinkulierung zu Gunsten der
BANK
,
• Verpfändung der Stammkapitaleinlagen der Bf. und des
FD
,
• Abgabe einer harten Patronatserklärung der LFH in "vereinbarter Form" und Verpfändung der daraus resultierenden Forderungen, Rechte und Ansprüche - auch eine Bilanz der LFH musste beigebracht werden,
• Nachrangigkeitserklärung bezüglich Gesellschafterdarlehen bzw. -forderungen,
• überdies wurden die Forderungen aus der Darlehensvergabe an die Bf. (separates Schreiben an die
BANK
) sowohl hinsichtlich Kapital als auch Zinsen verpfändet.
1.14. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise erkenne die Bp in der Darlehenshingabe durch die LFH eine verdeckte Einlage, mit der Folge, dass die Zinsen der Jahre 2008 bis 2009 (1,002.413,00 € und 501.596,00 €) nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.
1.15. Auch die Umschuldung im Wirtschaftsjahr 2009 (neue Darlehensgeberin ist die S GmbH) sei ausschließlich durch die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaften veranlasst.
1.16. Bis zur Schlussbesprechung sei weder ein schriftlicher Vertrag, noch eine Punktation mit den wesentlichen Vertragsgrundlagen vorgelegt, noch bekannt gegeben worden, welche natürlichen Personen für die zwei Körperschaften den entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. Es sei lediglich auf das Aufsichtsratsprotokoll vom 30.9.09 (Beilage 2) verwiesen worden. Dadurch sei die vom VwGH in ständiger Rechtsprechung entwickelte Forderung, dass solche Verträge einen klaren und eindeutigen Inhalt haben müssen verletzt.
1.17. Keinesfalls halte dieser Vertrag dem Fremdvergleich stand:
• für den Darlehensbetrag von 13,450.000 € gebe es keine Sicherheiten - die eigenen GmbH-Anteile könnten wohl ebensowenig als Sicherheit dienen, wie das eigene Betriebsvermögen,
• vorerst sei das Darlehen nicht verzinst worden, erst ein Jahr nach Darlehenshingabe (10.9.08) sei durch Beschluss vom 30.9.09 der Bf. und Darlehensnehmerin eine Verzinsung beschlossen worden (Beilage 2)
• die Zinsen seien nicht bezahlt, sondern auf Kapital gebucht worden, Tilgungen seine nicht erfolgt,
• völlig unklar sei geblieben, wie die Bf. das Darlehen samt aufgebuchter Zinsen zurückzahlen soll.
Aus den dargestellten Gründen werde der Zinsaufwand (1,076.353,00 €) des Jahres 2010 nicht als Betriebsausgabe anerkannt (Anmerkung: Auch der Zinsertrag bei der S GmbH werde entsprechend gekürzt.).
1.18. Nach dem BP-Bericht Tz. 2 „Anteil Gruppenmitglied“ würden die geänderten Gewinnanteile des Gruppenmitglieds für 2008 (69.906 €), 2009 (959.856,50 €) und 2010 (-829.838,24 €) betragen.
2. In der Berufungsbegründung wandte der steuerliche Vertreter nach Wiedergabe der Prüfungsfeststellungen der Tz. 1 des Berichts gravierende Mängel in der Sachverhaltsermittlung ein. Seitens der steuerlichen Vertretung seien dem Prüfer sämtliche zum damaligen Zeitpunkt in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen übergeben worden. Da die steuerliche Vertretung für die Bf. erst im Jahr 2009 übernommen worden sei, bestehe keine vollständige Kenntnis über die Vertragserrichtung betreffend das Darlehen. Es sei angeregt worden mit den leitenden Herren der LFH ein Gespräch zu führen, damit der Sachverhalt zweifelsfrei aufgeklärt und allfällig vorhandene zusätzliche Unterlagen beigebracht werden könnten (Beilage 1). Die Feststellung des Prüfers, man habe in der Vorbesprechung am 8.2.2012 gesagt, keine weiteren Unterlagen vorlegen zu können, da es keine weiteren gebe sei nicht richtig. Ausdrücklich werde erneut ausgeführt, dass die steuerliche Vertretung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht im Besitz weiterer Unterlagen sei. Am 21.3.2012 sei dem Prüfer eine mittlerweile erhaltene Punktation (= Summary of Terms and Conditions zwischen LFH und der Bf.) über die wesentlichen Punkte des Darlehensvertrages weitergeleitet worden.
Das Angebot am 24.1.2012 eine Besprechung am Sitz der AG in
J
mit den leitenden Herren der AG und des LFH im Rahmen eines turnusmäßigen Meetings abzuhalten um offene Fragen zu klären und Klarheit über das Vorhandensein von weiteren Unterlagen zu schaffen, sei vom Prüfer nicht wahrgenommen worden.
Zum Feststellungspunkt der verdeckten Einlage werde Folgendes entgegnet:
„Das gegenständliche Darlehen der LFH an das
SH
AG in Höhe von € 18.111.595,50 wurde durch die LFH selbst nachweislich kurzfristig fremdfinanziert und mittels Darlehensvertrag vom 22. Mai 2007 zum Kauf der Anteile der S GmbH gewährt. Gemäß den Vertragsbedingungen war das Darlehen mit einem Aufschlag von 1,25 % auf den 3monats Euribor zu verzinsen und am Ende der Laufzeit in einem Betrag incl. aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgte im September 2008 und wurde wie folgt finanziert:
- offene Ausschüttung des zwischenzeitlich erworbenen Gruppenmitgliedes
S
GmbH in Höhe von € 5.416.157,49 (29,9 % der Darlehenssumme)
- Darlehen des Gruppenmitgliedes in Höhe von € 12.695.438,01 (70,1 % der Darlehenssumme).
Durch diesen Sachverhalt ist eindeutig belegt, dass es sich bei besagtem Darlehen um eine kurzfristige Finanzierung im Zusammenhang mit einer Investition handelt. Die Vorgangsweise ist ähnlich einem "Baukonto" gestaltet, das im Laufe der Abwicklung des Investitionsvorhabens ausgenützt wird. Während dieses Zeitraumes werden die anfallenden Zinsen dem Kreditkonto zugeschlagen, es erfolgen seitens des Kreditnehmers keinerlei Zahlungen an die kreditgewährende Bank. Erst nach Abschluss des Investitionsvorhabens wird die gesamte aufgelaufene Summe incl. Zinsen in einen langfristigen Abstattungskredit umgewandelt.
Wenn nunmehr im Betriebsprüfungsbericht als Indiz für das Vorliegen einer verdeckten Einlage angeführt wird, dass ein auffallendes Missverhältnis zwischen Eigenkapital und dem auf Dauer benötigten Mittelbedarf (nach Meinung des Betriebsprüfers offensichtlich für die Kreditrückzahlung) besteht, so ist dem entgegen zu halten, dass für die Kreditrückzahlung nicht das Eigenkapital der Holding AG sondern die künftig zu erwartenden Erträge derselben von Bedeutung sind. Wie im Geschäftsleben allgemein üblich, sind bei Investitionsentscheidungen die hiefür benötigten Mittel nicht in Form von Eigenkapital vorhanden, sondern werden aus den in Zukunft erwirtschafteten Erträgen rückgeführt. Folgte man der Ansicht des Prüfers, so wäre jeder Kredit oder jede Unternehmensanleihe im Zusammenhang mit einem großen Investitionsvorhaben de facto keine Fremdfinanzierung sondern Eigenkapitalersatz.
Wenn im Betriebsprüfungsbericht weiters ausgeführt wird, dass die Eigenmittelquote der Holding AG lediglich 0,39 % beträgt, so ist dazu festzuhalten, dass es sich hiebei um die buchmäßige Eigenkapitalquote handelt. Auf Grund eines den Investoren vorliegenden Gutachtens liegt der Wert der erworbenen Geschäftsanteile der
S
GmbH wesentlich über dem bezahlten Kaufpreis, sodass im Beteiligungsansatz der Holding AG namhafte stillen Reserven enthalten sind. Ein weiteres Indiz für das Vorhandensein von namhaften stillen Reserven stellt die Tatsache dar, dass der erworbenen Gesellschaft durch die
BANK
AG ein Darlehen in Höhe von € 25.000.000,-- gewährt wurde. Die Eigenkapitalquote der Holding AG ist somit unter Berücksichtigung der in den erworbenen Geschäftsanteilen enthaltenen stillen Reserven wesentlich höher als der in den Büchern aufscheinende Wert anzusetzen.
Wenn schließlich im Betriebsprüfungsbericht angeführt wird, dass die Bf. infolge mangelnder operativer Tätigkeit auch bei Vollausschüttung des Bilanzgewinns der S GmbH nicht in der Lage sei, das Darlehen des LFH zu bedienen, so ist dies schlichtweg unrichtig. Wenn es auch zutreffend ist, dass der nach genannter Ausschüttung verbleibende Bilanzgewinn der S GmbH lediglich € 595.281,55 betrug, so übersieht der Prüfer, dass diese Gesellschaft sowohl in der Vergangenheit als auch in den Jahren nach dem Prüfungszeitraum beträchtliche, ausschüttungsfähige Gewinne erwirtschaftet hat und auch weiterhin erwirtschaften wird.
Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug in den Jahren 2007 € 2.026.063,86, 2008 € 1.913.009,27, 2009 € 703.704,16, 2010 € 847.867,31, 2011 € 1.175.960,02. Der Bilanzgewinn betrug in den Jahren 2008 € 5.416.157,49, 2009 € 595.281,55 (nach Gewinnausschüttung von € 5.416.157,49), 2010 € 1.269.360,99, 2011 € 2.160.961,16.
Aus diesen Zahlen lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Bf. ihren Darlehensverpflichtungen ohne weiteres aus den ihr zustehenden Gewinnausschüttungen nachkommen kann und zu einem wesentlichen Teil auch bereits nachgekommen ist. Aus diesem Grund ist keinesfalls von einer Dauerwidmung des Darlehens bzw. von einem Eigenkapitalersatz auszugehen.
Im Betriebsprüfungsbericht wird weiters ausgeführt, dass die Bf. von einem fremden Dritten mangels Sicherheiten keinesfalls ein Darlehen erhalten hätte. Diese Aussage stellt eine durch nichts begründete Behauptung des Prüfers dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bf. durch Verpfändung und Abtretung der Geschäftsanteile an der S GmbH, verbunden mit den im Betriebsprüfungsbericht (auf S 4 letzter Satz und S 5 erster Absatz) genannten durch das Gruppenmitglied bestellten Sicherheiten jederzeit in der Lage gewesen wäre von einem fremden Dritten jederzeit ein Darlehen in der o. a. Höhe zu erhalten. Für einen Darlehensgeber macht es letztendlich keinen Unterschied, ob die Kreditfähigkeit und die Besicherung direkt oder indirekt durch Abtretung der Vermögens- und Ertragsrechte an einer Tochtergesellschaft gegeben sind. Dass die Kreditfähigkeit der Firmengruppe Bf. und S GmbH gegeben ist, ist aus der Kreditgewährung der
BANK
AG an die S GmbH ersichtlich. Die gewählte Form (Kreditgewährung der
BANK
AG an die S GmbH und Weiterleitung eines Teilbetrages im Kreditwege an die Holding AG) erfolgte einzig aus dem Grund, dass die zivilrechtliche Vertragsgestaltung mit der
BANK
AG einfacher und vor allem ökonomischer (weil billiger) abzuwickeln war.
Zusammenfassend kann nunmehr festgestellt werden, dass die durch die Höchstgerichte entwickelten Kriterien für die steuerlich Anerkennung von Darlehensbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern im vorliegenden Fall eindeutig gegeben sind:
- Die Bedingungen des Darlehensverhältnisses sind im Darlehensvertrag vom 22.5.2007 klar und eindeutig festgelegt.
- Die Verzinsung wurde vereinbarungsgemäß laufend durchgeführt und die Rückführung erfolgte vereinbarungsgemäß nach der äußerst kurzen Laufzeit von 1 1/2 Jahren zu ca. 30 % aus Eigenmitteln der Bf. und zu ca. 70 % mittels Umschuldung.
- Das Darlehen ist in den (bei den entsprechenden Firmenbüchern veröffentlichten) Bilanzen offen als solches ausgewiesen. Darüber hinaus wurden sämtliche Abläufe wie im Geschäftsleben im Zusammenhang mit einer kurzfristigen Darlehensgewährung üblich, (vergleiche die Vorgangsweise mit Baukonten im Zusammenhang mit Investitionsfinanzierungen) eingehalten.
- Auf Grund des Vermögens und der Ertragslage der im fast 100 %igen Eigentum der Bf. stehenden Tochtergesellschaft S GmbH (der seitens eines fremden Dritten, nämlich der
BANK
AG) ein Darlehen in Höhe von € 25.000.000,00 gewährt wurde, wäre es auch der Bf. jederzeit möglich gewesen, durch Verpfändung des Vermögens und der Erträge ihrer Tochtergesellschaft direkt ein Darlehen am freien Markt zu erhalten.
- Die Rückführung der zur teilweisen Tilgung des Darlehens der LFH durch die Tochtergesellschaft gewährten Mittel erscheint durch die Ertragslage und die dadurch möglichen Gewinnausschüttungen an die Bf. problemlos möglich.
Entgegen der Ansicht des Betriebsprüfers ist somit nicht erkennbar, dass die Darlehensgewährung der LFH an die Bf. ein eigenkapitalersetzender Charakter zukommt, sodass von einer verdeckten Einlage nicht gesprochen werden kann. Aus diesem Grund sind die für dieses Darlehen in den Jahren 2008 und 2009 angefallenen Zinsen als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Hinsichtlich des durch die Umschuldung im Zuge der Tilgung des Darlehens der LFH durch die Bf. entstandene Darlehen des Gruppenmitgliedes S GmbH an die Bf. sind als Indiz für eine ernstgemeinte Darlehensgewährung die gleichen Gründe, wie oben dargelegt anzuführen. Die Bedingungen wurden in einem schriftlichen Anbot vom 5. August 2008 festgehalten. Diese Vorgangsweise wurde in Anlehnung an das Prozedere betreffend die Kreditgewährung durch die
BANK
AG an die S GmbH gewählt und ist somit als fremdüblich anzusehen.
Die Feststellung des Prüfers, dass die Verzinsung erst ein Jahr nach der Darlehenshingabe bei der Aufsichtsratssitzung vom 30.9.2009 durch den Darlehensnehmer festgesetzt und beschlossen wurde, ist somit widerlegt. Im Zusammenhang mit dem vom Prüfer in seiner Begründung zitierten Aufsichtsratsprotokoll ist anzuführen, dass die Verzinsung bei genannter Aufsichtsratssitzung nicht beschlossen, sondern die Vorgangsweise durch die entscheidungsbefugten Personen (
FD
und
SR
) den anwesenden Personen, insbesondere dem mit der Bilanzerstellung beauftragten Steuerberater mitgeteilt wurde. Dieser Umstand ist durch den Schriftführer offensichtlich missverständlich protokolliert worden. So ist der Terminus "Eigenmittelrückgewähr" in diesem Zusammenhang vollkommen unlogisch, richtigerweise muss es sich hiebei um den Ausdruck "verdeckte Gewinnausschüttung" handeln. Auch handelt es sich im Zusammenhang mit der Verzinsung nicht um einen Beschluss, sondern um eine Kenntnisnahme. Diese Umstände wurden von unserer Seite dem Prüfungsorgan mehrmals mitgeteilt und in diesem Zusammenhang eine Befragung der bei der gegenständlichen Sitzung anwesenden Personen angeregt, was jedoch seitens des Prüfers nicht wahrgenommen wurde.
Die dargelegten Umstände haben somit zur Folge, dass auch die Darlehensgewährung der S GmbH an die Bf. mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen ist. Aus den gleichen Gründen sind auch die im Jahr 2010 angefallenen Zinsen als Betriebsausgabe anzuerkennen."
Folgende Beilagen werden der Berufung angeschlossen:
1. E-Mail betreffend des Vorschlags für einen Besprechungstermin
2. Loan agreement betreffend € 18.111.595,50 zwischen LFH und Bf.
3. Angebot über ein Darlehen in Höhe von € 13.450.000,-- der S GmbH an die Bf.
4. Letter of Comfort der LFH zugunsten der S GmbH betreffend das Darlehen in Höhe von € 13.450.000,--
VI. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen:
1. Hinsichtlich der Unternehmensstruktur und deren Entwicklungsgeschichte wird auf die Ausführungen zu Punkt III. 1. bis 11. verwiesen.
2. Hinsichtlich der Darstellung der Zahlungsflüsse und der damit in Zusammenhang geltend gemachten Zinsaufwendungen wird auf die Ausführungen zu Punkt IV. 1. bis 4. verwiesen.
3. Bei den Zahlungsflüssen von € 18,111.595,50 und von € 13,450.000,00 handelt es sich um Vorgänge, die gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Die im Nachhinein ausgefertigten schuldrechtlichen Vereinbarungen vermögen an dieser Veranlassung nichts zu ändern. Sie sind zudem nicht fremdüblich abgeschlossen und durchgeführt worden.
VII. Beweiswürdigung
1. Die in Punkt 1. und 2. getroffenen Feststellungen sind unbestritten und gründen sich auf die jeweils bezogenen Urkunden des Steuerakts und Prüfungsarbeitsbogens, der Urkundensammlung des Firmenbuchs zu FN
12
f und FN
11
a und der im Sachverhaltsermittlungsverfahren des BFG nachgereichten Dokumente.
Die in Klammern angeführten Ordnungszahlen (Prüfungsarbeitsbogen AB/Seitenzahl, Akt des BFG BFG/A/B/C/D/Seitenzahl) geben Hinweis auf die Fundstelle der bezogenen Urkunden und Schriftsätze in den betreffenden Aktenteilen.
2. Die getroffenen Feststellungen zum Punkt VI. 3. sind Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht und ergeben sich auf Grund der folgenden Erwägungen (iSd § 167 Abs. 2 BAO):
2.1. Zu beurteilen galt, ob die zwischen den Körperschaften und ihren (unmittelbaren und mittelbaren) Gesellschaftern getroffenen Darlehensvereinbarungen die von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien, dass sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären, erfüllten und kumulativ vorlagen (vgl. Doralt, EStG14, § 2 Tz. 160) und damit der betrieblichen Sphäre entsprangen.
2.2. Während die Bf. vom Vorliegen von Darlehensverbindlichkeiten ausging, hegte das Finanzamt demgegenüber Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt der im Beschwerdefall vorliegenden Vertragsgestaltungen und Geschäftsabwicklungen. Es gelangte in Würdigung der im Prüfungsverfahren vorgelegten Urkunden zum Ergebnis, dass die Darlehensvereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhielten. Die Kapitalzuwendungen seien nicht schuldrechtlichen sondern vielmehr gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen entsprungen mit der Folgewirkung, dass die geltend gemachten Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen seien.
2.3. Die Darlehensverbindlichkeiten zwischen der Bf. und ihren Gesellschaftern bzw. der Bf. als Gesellschafterin stellten sich in den Bilanzen der Bf. wie folgt dar:
|
Jahr
|
Verb. geg. Kreditinstitut (LFH)
|
Verb. verb. Unternehmen (LFH)
|
2007
|
18,111.595,50
|
|
2008
|
|
19,093.126,87
|
|
|
Verb. verb. Unternehmen S GmbH
|
2009
|
|
13,450.000,00
|
2010
|
|
14,526.353,24
Während in der Bilanz zum 31.3.2007 zunächst noch Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ausgewiesen wurden, scheinen in den Bilanzen der Streitjahre Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen auf.
3. Zum Darlehen der LFH an die Bf.
3.1. Dem Prüfer wurde zum Nachweis der Darlehenshingabe der LFH an die Bf. eine in englischer Sprache abgefasste, weder datierte noch unterfertigte Zusammenstellung - "Summary of Terms and Conditions for a EUR 18,250.000 Acquisition Bridge Facilty" ausgehändigt (Beilage 3 zum BP-Bericht). Darin wurde im Wesentlichen vereinbart, dass die LFH der Bf. einen Überbrückungskredit in Höhe von EUR 18,250.000, der bis längstens 1. März 2007 abrufbar sei, für den Erwerb der 100 % Gesellschaftsanteile an der S GmbH und den Liegenschaftserwerb der Einlagezahlen
18
,
32
,
40
und
41
alle in der KG
G
, zur Verfügung stelle. Dieser Kredit sollte spätestens 2 Jahre nach der Zuzählung im Ganzen zurückbezahlt werden. Die Verzinsung sollte 1,25 % über dem Euribor betragen. Eine Besicherung dieses Kredits wurde nicht vereinbart.
Unter dem Punkt "Facility Agreement" wurde festgehalten, dass es keiner weiteren Dokumentation bedürfe, weil es sich um einen Überbrückungskredit handle (wörtlich: "The Facility will not be documented as this is a bridge facility").
3.2. Obwohl in dieser Punktation als vereinbart galt, dass über diesen Überbrückungskredit keine weitere Dokumentation stattfinden werde, wurde in der Beilage der Berufungsergänzung am 30.10.2012 unter anderem die Urkunde "Loan Agreement between LFH and Bf." über einen Betrag von EUR 18,111.595,50, datiert mit 22. Mai 2007, gefertigt von den Vertretern der LFH und dem Vorstand der Bf. FD, vorgelegt (BFG/A/25-27). Auf die Frage des BFG, warum erstmals in der Beschwerde als Beilage 2 doch ein schriftlicher Vertrag vom 22.5.2007 (für eine Darlehenszuzählung am 15.2.2007) vorgelegt werden konnte, obwohl nach der Textierung der Punktation, keine schriftlichen Vereinbarungen zum Überbrückungskredit erfolgt seien (Vorhalt Pkt. 1.a., BFG/A/65-67), teilte die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 11.12.2014 mit, dass ihnen der Grund hiefür nicht bekannt sei, aber Herr
SR
darüber sicher schriftlich oder im Rahmen einer Zeugenaussage Auskunft geben könne. Allfällige Schriftstücke würden unverzüglich nachgereicht werden. Bis dato langte beim BFG ein diesbezügliches Schreiben nicht ein.
3.2.1. Das nachgereichte "Loan Agreement
between LFH and Bf." wurde erst Monate nach der am 15.2.2007 tatsächlich erfolgten Darlehenszuzählung mit 22.5.2007 datiert, sollte aber rückwirkend bereits ab 16.2.2007 gelten (Punkt 15. "This Loan Agreement is effective as of 16 February 2007."). Die Rückwirkungsvereinbarung steht somit im Widerspruch zur tatsächlichen Geschäftsabwicklung. Abgesehen von der nicht zeitgerechten Erstellung der Urkunde, wich diese außerdem inhaltlich in wesentlichen Punkten von der Punktation ab.
3.2.2. Während nach der Punktation mit dem Überbrückungskredit an die Bf. zunächst 100 % der Gesellschaftsanteile an der S GmbH und deren Liegenschaftskauf finanziert werden sollten, war im "Loan Agreement
between LFH and Bf." unter Punkt 4. als Darlehenszweck nur mehr pauschal von einer "
I
Acquisition" die Rede.
Dem folgend wurde nunmehr der Kreditbetrag mit EUR 18,111.595,50 beziffert, der am 15.2.2007 auch tatsächlich auf dem Treuhandkonto des Notars einging. Damit wurde der Kaufpreis für den Erwerb von 99,01 % der Gesellschaftsanteile an der S GmbH und der Liegenschaften finanziert. Der restliche Teilbetrag von € 166.866,50 für 0,99 % der Gesellschaftsanteile an der S GmbH wurde von der Tochtergesellschaft der LFH B 3 Sàrl mit Verwendungszweck FD am 16.2.2007 auf das Treuhandkonto entrichtet (laut "Agreement dated 15.2.2007" zwischen LFH und ABN Bank, Pkt. 16.19.b. [BFG B/121] und Bankbelegen [BFG/B/166]).
Von dem ursprünglichen Vorhaben des Erwerbs aller Geschäftsanteile durch die STPINT SA ging man ab und erwarb den Zwerganteil II (0,99 % - € 166.866,50) FD treuhändig für die Tochtergesellschaft B 3 Sàrl (siehe oben Punkt III. 5.4.1., BFG/B/143).
3.2.3. Entgegen der in der Punktation vereinbarten Rückzahlung in einem Betrag zwei Jahre nach der Zuzählung, sollte nach dem "Loan Agreement
between LFH and Bf." Pkt. 5. (BFG/A/25-26) der Darlehensbetrag inklusive der gesamten Zinsen in einem Betrag am 16.2.2008 zurückbezahlt werden.
Nach der im Arbeitsbogen erliegenden "Loan Calculation" (AB/287 Rücks.) wurde eine Zinsenberechnung für die Zeitperiode vom 15.2.2007 bis einschließlich 10.9.2008 ("Repayment of loan") angestellt.
In dem mit Antwortschreiben vom 11.12.2014 vorgelegten "Payment Agreement" vom 9.9.2008 vereinbarten die S GmbH, die Bf. und die LFH (BFG/B/92) einvernehmlich, dass die S GmbH am 10.9.2008 den Betrag von € 20,211.157,49 an die LFH zurückzubezahlen hatte. Die Rückzahlung eines Kapitalbetrages von über € 20,211.657,49 (€ 20,211.157,49 zuzüglich Überweisungsspesen € 500, BFG/B/210) erfolgte mit Auslandsüberweisung durch die S GmbH tatsächlich am 10.9.2008.
Im Zuzählungszeitpunkt des Darlehens war jedenfalls völlig unklar, für wie lange genau der Bf. der Kapitalbetrag von € 18,111.595,50 zur Verfügung gestellt werden sollte. Noch im Protokoll über die Aufsichtsratssitzung der Bf. am 10.5.2007 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2. das Darlehen gegenüber der LFH angesprochen und wörtlich dazu ausgeführt: "Es wird beschlossen, den Vorstand aufzufordern, eine dauerhafte und auf die Finanzlage der Gesellschaft (Bf.) abgestimmte Regelung der Rückzahlungsmodalitäten des Kredites zu schaffen" (AB/367). Diese Vereinbarung lässt darauf schließen, dass das mit 22.5.2007 datierte "Loan Agreement
between LFH and Bf." erst in Folge dieser Besprechung erstellt worden ist.
3.2.4. Im "Loan Agreement
between LFH and Bf." (BFG/A/25 ff.) wurde definitiv bestätigt, dass das Darlehen durch die Darlehensnehmerin nicht besichert sei, die Darlehensgeberin dies, wenn sie es für passend erachte, verlangen könne (Punkt "11. Collateral: The Loan Agreement is not secured in any way against the assets of the Borrower. However, the Lender may request collateral as it deems appropriate.").
3.3. Dem Beschwerdevorbringen, das Darlehen sei "in den (in den entsprechenden Firmenbüchern veröffentlichen) Bilanzen offen als solches ausgewiesen" worden, kann nicht gefolgt werden. Bis zur Einreichung der Bilanz der Bf. zum 31.3.2008 am 19.2.2009 beim Firmenbuch war für Außenstehende nicht erkennbar, dass bei der Bf. Darlehensverbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen existent waren. Der Abgabenbehörde wurde dieser Umstand erst mit Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2008 und Übermittlung des Jahresabschlusses zum 31.3.2008 am 25.3.2010 offengelegt.
3.3.1. Das zwischen der LFH und der Bf. vereinbarte Darlehen wurde in der Bilanz der Bf. zum 31.3.2007 zunächst nicht als Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen, sondern als Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten ausgewiesen. Im Bilanzanhang wurde bei den Speziellen Erläuterungen IV. 36 festgehalten, dass kein konzernabschlusspflichtiges Mutterunternehmen vorliege und dementsprechend keine Anhangangabe erforderlich sei (BFG/C/36, 41).
Zur Frage des BFG, warum die Verbindlichkeit gegenüber der LFH in der Bilanz zum 31.3.2007 der Bf. unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens verneint worden sei (Vorhalt Pkt. 17. [BFG/A/73]), verwies die steuerliche Vertretung im Schreiben vom 5.1.2015 auf die Mitteilung des ehemaligen Gründers der Bf., Mag.
K
. Danach seien diesbezüglich keine Unterlagen mehr vorhanden, aber nach dessen dunkler Erinnerung aufgrund des Namens der LFH sei man davon ausgegangen, dass es sich um ein Kreditinstitut gehandelt habe. Später hätten sie auf Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen umgegliedert. Es habe sich "jedenfalls um das gleiche Geld und das gleiche Darlehen, das im Steuerverfahren nichts zur Sache tun sollte" gehandelt (BFG/B/155). Erst im Anhang zum Jahresabschluss 31.3.2008 wurde unter Punkt IV. 10. festgehalten, dass die Darlehensverbindlichkeit von € 18,111.595,50 unter Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen werde, da eine entsprechende konzernmäßige Verflechtung bestehe und das Unternehmen kein Bankgeschäft nach österreichischem Rechtsverständnis betreibe (BFG/C/61 Rücks.).
3.3.2. Aber auch andere Geschäftsvorfälle, die Rückschlüsse auf das Vorliegen verbundener Unternehmen zugelassen hätten, wurden in der Bilanz unrichtig ausgewiesen. So wurden die der Alleinaktionärin STPINT SA in Rechnung gestellten Notarkosten im Betrag von € 17.791 in der Bilanz zum 31.3.2007 unter den kurzfristigen Forderungen (BFG/C/40) anstatt als Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen erfasst (Bilanz zum 31.3.2008, BFG/C/61 Rücks.). Dazu wurde mitgeteilt, dass es sich um einen Ausweisfehler gehandelt habe, jedoch ohne wesentlichen Einfluss auf die Aussagekraft der Bilanz (zu Pkt. 18. mit Schreiben vom 5.1.2015,BFG/B/155).
3.3.3. Auf Nachfrage des BFG (Vorhalt vom 13.11.2014, Pkt. 3. a. und b.) weshalb die STPINT SA, die am 16.2.2007 alle Aktien der Bf. erworben hatte, erst am 10.6.2008 ins Firmenbuch eingetragen worden sei, habe der Gründer ausgeführt, dass die Eintragung dieser Gesellschaft als Alleinaktionärin deshalb nicht am Tag des Kaufvertragsabschlusses erfolgt sei, weil man den Verkauf an eine ausländische Gesellschaft nach außen hin nicht publik machen wollte. Deshalb habe man eine AG und nicht eine GmbH gegründet, um die Gesellschafterstellung geheim zu halten. "Eigentlich wollten wir eine AG mit Inhaberaktien gründen, da dann der Eigentumsübergang niemals ersichtlich gewesen wäre. Warum es dann doch Namensaktien geworden sind, weiß ich auch nicht mehr genau" (BFG/B/155).
Dazu wurde am 3.2.2015 eine Urkunde mit Bezeichnung "Incorporation Agreement", von den Gründern am 22.1.2007 und 19.1.2007 unterfertigt (BFG/B/168), übermittelt, nach deren Artikel 2 die Gründer Bf. M.
W
und J.
K
mit der K Sàrl vereinbart hatten, unmittelbar nach Errichtung der Bf. am 22.1.2007 die aufgelegten Aktien an die K Sàrl oder an eine von ihr namhaft gemachte Gesellschaft zu übertragen. Da das Grundkapital über € 70.000 von der K Sàrl bezahlt worden sei, sei als Übertragungswert 1 € angesetzt worden. Laut Artikel 3 verpflichteten sich die Gründer in der Zeit, in der sie die Aktien hielten, die Aktionärsrechte nicht zu Ungunsten der K Sàrl auszuüben.
3.3.4. Das BFG erachtet es als erwiesen, dass die Vertragsparteien sich einig darüber waren, den Verkauf der Aktien an ausländische Anteilsinhaber und die damit in Zusammenhang stehende Finanzierungsform nach außen hin nicht zeitgerecht offen zu legen und publik zu machen, was im Schreiben vom 5.1.2015 auch bestätigte wurde. Aus diesem Grund veranlassten die Vorstände der Bf. auch die Firmenbucheintragung der Alleinaktionärin erst über Einschreiten des Landesgerichtes, Gerichtsabteilung Firmenbuch (BFG/B/43). Mit der Verschleierung dieser Tatsachen stand der unrichtige Ausweis einer Verbindlichkeit von 18,111.595,50 € gegenüber Kreditinstituten in der Bilanz zum 31.3.2007 in engem Zusammenhang. Die Vorgehensweise der Nichtoffenlegung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Anteilseigner spiegelt sich auch in der beschrittenen Argumentationslinie betreffend die erfolgten Geldflüsse wieder.
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100036/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100036.2013
- Stammnummer
- 107768
- Gültig
- 14.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF