Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100432/2008
Vorsteuerabzug bei entgeltlicher Gebäudeüberlassung durch Kapitalgesellschaft an den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100432/2008vom 25.08.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden M und die weiteren Senatsmitglieder Berichterstatter, Beisitzer2 und Beisitzer3 in der Beschwerdesache I-GmbH, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 22. Februar 2012 betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 in der Sitzung am 24.Juni 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2006 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2007 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Steuer sind dem diesem Erkenntnis angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aus den weiter unten angeführten Gründen nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf) wurde mit Errichtungserklärung vom 31. Juli 2006 (und Nachtrag vom 18. August 2006) gegründet. Gesellschafter waren zunächst X und die WP-GmbH (in der Folge kurz: WP-GmbH) mit je 50% der Stammanteile. Die Stammanteile der WP-GmbH standen damals im Eigentum der Gesellschafter X (zu 75%) und Gesellschafter2 (zu 25%). Als gemeinsam vertretende oder einzeln und diesfalls gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen vertretende Geschäftsführer der Bw fungierten zunächst ab 1. September 2006 X und Gesellschafter2, welche zugleich jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der WP-GmbH waren.
Im Nachtrag vom 18. August 2006, mit welchem der Gesellschaftsvertrag vom 31. Juli 2006 geändert wurde, ist - soweit hier von Bedeutung, kursiv gesetzt - Folgendes zu lesen:
DRITTENS: Gegenstand des Unternehmens:
- Verwaltung, Vermietung und Verpachtung, An- und Verkauf von Immobilien,
- Tätigkeiten des Bauträgers und des Immobilientreuhänders.
VIERTENS: Stammkapital:
"Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 35.000,00 und entspricht der von der WP-GmbH übernommenen Stammeinlage von € 35.000,00, welche vor Protokollierung der Gesellschaft zur Hälfte bar einbezahlt wurde."
Die Bf wählte als Stichtag für den Jahresabschluss den 30. April. Am Eröffnungsstichtag 31.7.2006 verfügte sie abgesehen von dem zur Hälfte eingezahlten Stammkapital über kein weiteres Vermögen.
Damit war die Bf als 100%ige Tochter der WP-GmbH gegründet. (FB-Auszug zum Stichtag 1.9.2006, FN-x; Bl. 43f der Dauerbelege im FA-Akt).
Die Bf erklärte am 6. September 2006 Gewinnermittlung nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr 1. Mai - 30. April und stellte gleichzeitig Antrag gemäß § 20 Abs. 1 UStG 1994, die Umsatzsteuer nach dem abweichenden Wirtschaftsjahr zu erfassen (Fragebogen zur Betriebsanmeldung, Bl. 28 der Dauerbelege im Körperschaftsteuer-Akt des FA). Ab dem Steuerjahr 2007 verzichtete die Bf mit Erklärung vom 6. September 2006 gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (Dauerbelege, Bl. 26).
Am 19. November 2007 meldete die Bf beim Handelsgericht Wien folgende, am 23. November 2007 im Firmenbuch eingetragene Änderungen des Gesellschaftsvertrages:
- Die Funktion des Gesellschafter2 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf wurde gelöscht; X verblieb als einziger vertretungsbefugter Geschäftsführer.
- Die 100% Stammanteile der WP-GmbH an der Bf wurden an X abgetreten.
Der somit ab 19./23.11.2007 aus der Bf ausgeschiedene Gesellschafter2 war mit Gattin und Kindern seit 1979 an seinem Hauptwohnsitz1 gemeldet. Als Grundeigentümer der unweit befindlichen streitgegenständlichen Liegenschaft, legte er der örtlich zuständigen Baubehörde jenen das noch unbebaute Grundstück betreffenden, mit 5. Oktober 2005 datierten Einreichplan vor, auf Grund dessen die Behörde dem hiermit bekannt gegebenen Bauvorhaben mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 die Bewilligung erteilte. Das Vorhaben hatte die Errichtung eines unterkellerten dreigeschossigen Kleinhauses (Einfamilienhaus mit EG, OG und ausbaufähigem DG) und einer Kleingarage sowie die Herstellung einer fundierten Einfriedung zum Gegenstand. Die weitere Gültigkeit der mit Bescheid vom 8. Juli 2004 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen war gegenüber dem Bauwerber bereits am 7. Juli 2005 bestätigt worden. Der Auftrag zur Planverfassung wurde vom Bauwerber offensichtlich spätestens damals erteilt. Die Baufertigstellungsanzeige langte bei der Baubehörde am 30. November 2010 ein.
Mit Bestandvertrag vom 27. Juli 2006 trafen Grundeigentümer als Bestandgeber (BG) und die (im Vorgründungsstadium befindliche) Bf als Bestandnehmerin (BN) folgende Vereinbarung:
I: Der BG gibt und die BN nimmt dasGrundstück in Bestand (...)
II: Die Bestandgabe erfolgt zur Benützung des Bestandgrundes zur Errichtung eines Einfamilienhauses und Nutzung als Garten, wofür eine gültige Baubewilligung vorliegt. Eine Abänderung bedarf der schriftlichen Zustimmung des BG.
III: Das Bestandverhältnis beginnt am 1. August 2006 und endet am 31. Juli 2076.
IV: Der BG ist berechtigt, unbeschadet allfälliger sonstiger Ersatzansprüche, das Bestandverhältnis während der vereinbarten Vertragsdauer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig aufzulösen, wenn die BN
1. den Bestandgegenstand zu einem anderen als den in Punkt II vereinbarten Zweck nützt;
2. die notwendige Pflege des Bestandgrundes derart vernachlässigt, dass ein Verwahrlosung eintritt;
3. gegen die Bestimmungen der Punkte VI, VII oder VIII dieses Vertrags verstößt;
4. sich dem BG gegenüber etwas zu Schulden kommen lässt, was diesem die Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses unzumutbar macht;
5. in Konkurs oder Ausgleich verfällt und mit Zinszahlung in Verzug gerät.
Weitergehende gesetzliche Kündigungs- und Auflösungsrechte des Bestandgebers bleiben davon unberührt. Eine Rückvergütung des aliquoten Teiles des Bestandzinses findet bei Auflösung des Vertrages aus vorstehenden Gründen nicht statt.
V: Der monatliche Bestandzins beträgt € 140,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist bis zum 5. eines jeden Monats im vorhinein zu leisten. Bei Verzug verpflichtet sich die BN vom monatlichen Bestandzins 10% p.a. Verzugszinsen, vom Tag der Fälligkeit bis zur endgültigen Zahlung, an den BG zu leisten. Der vorgenannte monatliche Bestandzins wird bis 31.12.2012 gestundet; der erste monatliche Bestandzins ist somit ab 1.1.2013 zu entrichten. Der monatliche Bestandzins ist wertgesichert (VPI 2005 und Sprungklausel ab Indexänderung über 5%). (Noch) nicht geltend gemachte Aufwertungsforderungen bedeuten keinen Verzicht auf Geltendmachung.
VI: (Erhaltungspflicht der BN; Haftung der BN für Personen- und Sachschäden durch Baumbestand auf der Bestandfläche; Erhaltung des Baumbestandes und Baumpflege auf Kosten der BN)
VII: Jede Bauführung, jeder Zu-, Auf- oder Umbau auf dem Bestandsgrund ohne schriftliche Zustimmung des BG ist verboten. Jedes ohne solche Zustimmung aufgeführte Bauwerk ist über Verlangen des BG zu entfernen. Zwischen BN und BG wird vereinbart, dass der BN als Errichter der Baulichkeit auch das Eigentumsrecht daran erwirbt. Die Grundfläche bleibt ... im Eigentum des BG. Zulässig ist nur die Errichtung eines Bauwerkes mit max. 2 selbständigen Einheiten. Allfällige damit verbundene Abgaben und Kosten gehen zu Lasten der BN. Bei Ablauf bzw. Auflösung des Bestandverhältnisses ist die BN verpflichtet, über Verlangen des Bestandgebers diese Bauwerke auf eigene Kosten zu entfernen. Kommt die BN der Verpflichtung zur Abtragung nicht nach, so gehen die Bauwerke in das Eigentum des BG über, wobei dieser hierfür Entschädigung zu leisten hat. Bei Auflösung des Bestandverhältnisses vor dem 31. August 2076 hat der BG an die BN eine Entschädigung iH des Schätzwertes, reduziert um 1,5% pro Bestandjahr, jedoch mindestens den Buchwert zum Zeitpunkt der Auflösung des Bestandvertrages, zu zahlen. Bei Ablauf des Bestandvertrages fällt das Bauwerk entschädigungslos ins Eigentum des BG. Bei Nichteinigung betreffs der Entschädigung bzw. der Höhe des Schätzwertes verpflichten sich BG und BN einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Bauwesen zu nominieren und die Kosten im gleichen Ausmaß zu teilen. Eine Veräußerung der auf dem Bestandgrund errichteten Bauwerke, sofern sie auf dem Bestandgrund verbleiben, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des BG zulässig. Die BN hat in diesem Fall auf ihre Bestandrechte dem BG gegenüber Verzicht zu leisten und dieser wird mit dem Erwerber der Bauwerke ein neues Bestandverhältnis eingehen (+Bonitätsklausel im Interesse des BG). Sämtliche Entsorgung von Kontaminationen sowie jegliche Entsorgungskosten gehen zu Lasten der BN.
VIII: Jegliche Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf während der Dauer des Bestandverhältnisses "nicht" (wohl ein Redaktionsversehen) der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BG. Jegliche Unterverpachtung einschließlich unentgeltlicher Weitergabe sowie die Abtretung von Rechten aus dem Bestandvertrag ist unzulässig. Desgleichen auch die Veräußerung von Superädifikaten ohne schriftliche Zustimmung des BG und berechtigt den BG zur sofortigen Vertragsauflösung.
IX: Einzäunung durch die BN und in deren Eigentum. Reinigung von Straßenrand und Gehsteig durch die BN.
Am 29.9.2008 schlossen die Bf (= BN des Grund und Bodens) als Vermieterin des Bauwerkes und derGrundeigentümer als Mieter des Bauwerkes folgenden "Hauptmietvertrag":
I. Mietgegenstand
1. Der Vermieter ist BN der Liegenschaft ... samt darauf errichtetem Einfamilienhaus (EFH).
2. Gegenstand dieses Vertrages ist dieses EFH (166 qm zuzügl. Keller, nicht ausgebautem Dachboden und Garage). Mitvermietet ist der Garten (388 qm).
3. Das EFH befindet sich in einem für den vereinbarten Verwendungszweck neu errichteten Zustand.
4. Übernahme durch den Mieter.
5. Vermietung zu Wohnzwecken. Änderung des Verwendungszweckes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
6. ...
7. Vollausnahme vom MRG gemäß § 1 Abs 2 / 5 MRG idF der MRN 2001.
II. Vertragsdauer
1. Das Bestandsverhältnis beginnt am 1.10.2008 und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2. Die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung durch beide Vertragsteile aus wichtigem Grund gemäß §§ 1117, 1118 ABGB bleibt von der Fristvereinbarung bzw. Verbücherung des Vertrages unberührt. Vereinbart wird, dass die Vertragsauflösung gem. § 1118 zweiter Fall ABGB einen Rückstand in Höhe von zumindest einer ganzen Bruttomonatsmiete sowie eine zweimalige Mahnung mit einer Nachfristsetzung von jeweils wenigstens 14 Tagen voraussetzt.
3. Ungeachtet der in Punkt II.2. getroffenen Vereinbarung ist es dem Mieter möglich, dieses Bestandsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres aufzulösen.
III. Mietzins, Nebenkosten
1. Der frei vereinbarte Mietzins besteht aus dem Hauptmietzins (HMZ) und der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Der monatliche HMZ beträgt € 1.628,00.
3. Es wird Wertbeständigkeit des vereinbarten HMZ vereinbart. (Wertsicherung derzeit nach dem monatlich verlautbarten VPI 2005; Ausgangsbasis ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl; Indexschwankungen bis einschließlich 5% bleiben unberücksichtigt; Spielraum bei Überschreiten nach oben oder unten ... neu zu berechnen; wird kein wirtschaftlich vergleichbarer Index mehr verlautbart, ist die Wertsicherung durch einen einvernehmlich zu bestellenden Sachverständigen nach den zuletzt von der Bundesanstalt Statistik Ö. angewendeten Grundsätzen zu ermitteln; weitere Regelungen der Vorgangsweise bei Nichteinigung der Vertragspartner über die Person des Sachverständigen). Ein Verzicht auf Wertsicherung bedarf der Vereinbarung.
4. Betriebskosten und laufende Abgaben gemäß den in §§ 21 bis 24 MRG genannten Positionen, jedoch mit folgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen:
a) Versicherungen des Gebäudes auch gegen Sturm- u. Glasbruchschäden in angemessenem Ausmaß. Mieter hat dem Vermieter die auflaufenden verkehrsüblichen Prämien (zuletzt € 537,60 p.a.) im Rahmen der Betriebskosten zu ersetzen.
b) Auf Wunsch des Mieters sollen die dem Hauseigentümer nach den Bestimmungen der StVO zukommenden Pflichten iZm der Betreuung und Reinigung der Gehsteige nicht durch Fremdfirmen, sondern direkt vom Mieter übernommen werden. Der Mieter hält den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos. Eine Verletzung dieser Vertragsbestimmung gilt als Nichtbezahlung des Mietzinses und berechtigt den Vermieter zur Auflösung des Vertrages sowie - bis zur Rückstellung des Mietobjektes - zur Beauftragung von Fachfirmen zur Durchführung der Arbeiten, wobei die auflaufenden notwendigen Kosten vom Mieter zu ersetzen sind. Die hiermit vereinbarte Naturalleistung des Mieters wird - ausschließlich aus gebührenrechtlichen Gründen und ohne Einfluss auf Vertragspunkt II.2. - mit jährlich € 1.000,00 bewertet.
c) Auf die Verrechnung eines Verwaltungsentgeltes wird derzeit verzichtet. Sollte der Vermieter eine Fremdverwaltung bestellen, sind die dafür auflaufenden angemessenen Kosten - höchstens ein Betrag von jährlich € 1.000,00 (wertgesichert entsprechend Vertragspunkt III.3.) vom Mieter zu tragen.
d) Vom Mieter selbst verursachte verbrauchsabhängige Kosten (Heizung, Warmwasser, Strom, Gas, Telefon, Fernsehen) sind von diesem möglichst ohne Einschaltung des Vermieters zu tragen. Sollten derartige Kosten dennoch dem Vermieter vorgeschrieben werden, verpflichtet sich der Mieter zum Ersatz binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe.
e) Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch jene Kosten zu ersetzen, die auf Grund künftiger behördlicher Vorschreibungen (Steuern, Abgaben, Gebühren, baubehördliche Auflagen) im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mietobjekt vorgeschrieben werden.
5. Mieter haftet dem Vermieter für alle bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bzw. bis zur ordnungsgemäßen Rückstellung des Mietobjektes entstandenen Nebenkosten; dies auch für den Fall, dass die Abrechnung bzw. Bekanntgabe erst nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt.
6. Fälligkeit des vereinbarten Bruttogesamtmietzinses, Verzugszinsen bei Zahlungsverzug; Haftung des Mieters für alle aus verspäteter Zahlung resultierende ( auch gerichtliche) Kosten.
IV. Wartung Instandhaltung
1. Vermieter ist verpflichtet, nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten das Mietobjekt instandzuhalten und dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu ermöglichen.
2. Mieter ist verpflichtet,
- das Mietobjekt pfleglich unter möglichster Schonung der Substanz zu behandeln;
- die notwendige Wartung desselben und der für dieses bestimmten Einrichtungen, darunter die Gartenerhaltung, vorzunehmen; bei Nichterfüllung der Wartungspflicht kann der Vermieter ... zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der Substanz des Mietobjektes nach vergeblicher Aufforderung und Fristsetzung die Durchführung der Arbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Mietobjekt auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.
3. Anzeigepflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter hinsichtlich notwendiger Reparaturen bzw. Erneuerung von mitvermieteten Einrichtungen. Nachweispflicht des Mieters auf Verlangen des Vermieters über in der Vergangenheit vorgenommenen Wartungsarbeiten.
4. Bei Erforderlichkeit der Behebung ernster Schäden ist der Mieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug schriftliche Anzeige zu machen.
V. Veränderungen, Betretung, Haftung
1. Vom Mieter gewünschte Veränderungen bzw. Verbesserungen des Mietobjektes bedürfen - sofern es sich nicht um bloß geringfügige, wichtige Interessen des Vermieters nicht berührende Änderungen handelt - der Genehmigung durch den Vermieter.
Der gesonderten Vereinbarung mit dem Vermieter bedürfen jedenfalls
- Entfernung tragender Mauern
- Ausbau des Dachgeschosses
- konstruktive Änderungen an der Dachkonstruktion
- Einbau neuer und/oder zusätzlicher Fenster und Türen
- Entfernung von Obst- und Zierbäumen mit Stammdurchmesser über 15 cm
- Errichtung baulicher Anlagen (Fundamente, Schuppen, Pergolen etc.) im Garten im Gesamtausmaß von mehr als 10 qm.
2. Beabsichtigte Arbeiten am Mietgegenstand hat der Mieter dem Vermieter unter Angabe von Art und Umfang sowie unter Benennung des in Aussicht genommenen befugten Gewerbetreibenden schriftlich so rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass der Vermieter alle berechtigten eigenen Interessen wahrnehmen kann.
3. Der Mieter verzichtet hinsichtlich allfälliger von ihm vorgenommener Investitionen auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§ 1097 iVm § 1037 ABGB). Es steht ihm sohin kein Anspruch auf Ersatz für nützlichen Aufwand zum überwiegenden Vorteil des Vermieters zu, sofern nicht im Einzelfall Anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart wird. Ansprüche des Mieters nach § 1097 iV, § 1036 ABGB bleiben indes unberührt.
4. Betretungsrecht des Vermieters oder von ihm beauftragter Personen aus wichtigem Grund und nach zeitgerechter Vorankündigung. Nach Maßgabe des wichtigen Grundes sind die berechtigten Interessen des Mieters angemessen zu berücksichtigen.
5. Wenn und soweit ein Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von behördlich vorgeschriebenen Arbeiten erforderlich ist, hat der Mieter die vorübergehende Benützung und Veränderung des Mietobjektes zuzulassen. Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten sowie die Behebung ernster Schäden des Hauses sind zuzulassen, soweit dies notwendig oder zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist. Zumutbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die Beseitigungsmaßnahme oder die Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge hat. ...
6. Kein Schadenersatzanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter aus kurzfristigen Störungen der Wasserzufuhr und Energieversorgung sowie aus Gebrechen an (Versorgungs)leitungen, sofern der Vermieter nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
7. ...
8. Der Mieter ist verpflichtet, die Räumung des Mietobjektes und die sonstigen ihn bei Beendigung des Mietverhältnisses treffenden Obliegenheiten, insbesondere auch die Reinigung des Mietobjektes, so rechtzeitig vor- bzw. wahrzunehmen, dass der Mietgegenstand vom Vermieter unmittelbar nach Vertragsende weiter verwertet werden kann. In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsteile - ungeachtet darüber hinausgehender Ansprüche des Vermieters - eine Konventionalstrafe ..., falls das Bestandsobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten und gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird.
9. Mietobjekt ist bei Beendigung des Mietverhältnisses wie übernommen zurückzustellen (§ 1109 ABGB).
VI. Untervermietung, Weitergabe, Tierhaltung
1. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Mietobjekt oder Teile davon ohne Zustimmung des Vermieters entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst in irgendeiner Weise weiterzugeben. Davon ausgenommen ist selbstverständlich das Recht zur Mitbenützung durch im gemeinsamen Haushalt lebende Mitbewohner des Mieters.
2. Tierhaltung - ausgenommen üblicherweise in Käfigen oder Aquarien gehaltene Kleintiere ... - bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsteile. Haltung von Hunden oder Katzen ... wird vom Vermieter angesichts der diesbezüglich sensiblen Nachbarn nur dann genehmigt, nachdem vom Mieter der Nachweis des mit den unmittelbaren Nachbarn erzielten Einvernehmens erbracht worden ist.
VII. Sonstige Bestimmungen
1. Dem Vermieter sind keine zusätzlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag bekannt. Für allfällige weitere Vereinbarungen wird Schriftform vereinbart.
(2., 3. und 4. hier nicht von Bedeutung)
Das oben angeführte Bestandverhältnis hinsichtlich des Bauwerkes ist nach wie vor aufrecht, der Mieter zahlt (laut Angaben und Belegnachweis der Bf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Senat, allerdings entgegen den eingereichten, offensichtlich unvollständigen Umsatzsteuererklärungen der Bf für 2009 ff) regelmäßig mittels Banküberweisungen die vereinbarte Miete. Das zuvor dargestellte Bestandverhältnis hinsichtlich des Grund und Bodens ist gleichfalls weiter aufrecht. Im Streitzeitraum hielt die Bf keine, ab Mai 2008 eine weitere vermietete Liegenschaft (Eigentumswohnung am Sitz der Alleingesellschafterin) in ihrem Betriebsvermögen.
Anmerkung des BFG im Vorgriff auf den weiter unten zusamengefassten Verfahrensgang: Aus dem eingangs beschriebenen Objekt hat die Bf ab Oktober 2008 bis einschließlich April 2015 Umsätze aus wertgesicherten Mieterlösen in Höhe von EUR 131.236,46 erzielt. Der für die Errichtungskosten seinerzeit bei der Bank1 aufgenommene Kredit wurde in Höhe der zu Ende des Wirtschaftsjahres 2014/2015 noch aushaftenden Restschuld auf ein Annuitätendarlehen bei der Bank2 umgeschuldet. Die Zinsenaufwendungen einschließlich Spesen beliefen sich in der Kreditlaufzeit bis einschließlich April 2015 auf insgesamt EUR 149.952,90. Die zum Zeitpunkt der Umschuldung offene Kreditschuld von EUR 327.870,09 war laut Tilgungsplan des neuen Annuitätendarlehens in monatlich gleichbleibenden Raten von EUR 2.249,55 bei einem wie prognostisch angenommen gleichbleibenden Zinssatz von 1,5% p.a. und dementsprechend errechneten Aufwendungen (inklusive Gebühren) von insgesamt EUR 36.556,79 per 01.08.2028 vollständig abzustatten.
Den angefochtenen Jahresbescheiden der belangte Behörde für 2006 und 2007 war die Abtretung des Steueraktes an sie vorausgegangen (ursprünglich zuständig war das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg; die Sitzverlegung des Unternehmens an die neue Adresse im Sprengel der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 wurde seitens der Bf mit Meldung vom 16. November 2007 dem FA 07 bekannt gegeben).
Das erstzuständige FA hatte bei der Bf, die in Voranmeldungen bei Umsätzen von EUR 0,00 hohe Vorsteuerabzugsbeträge geltend gemacht hatte, eine Außenprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume 09/2006 bis 05/2007 durchgeführt, welche in Vorsteuerkürzungen resultierte, worüber im Prüferbericht vom 21.11.2007 Folgendes zu lesen ist:
Die (Bf) sei mit Errichtungserklärung vom 31.07.2007 errichtet worden und sei eine 100%ige Tochter der (steuerlichen Vertretung der Bf). Als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer träten X und Gesellschafter2 auf, die auch als Gesellschafter der Mutter-GmbH fungierten (Gesellschafter2 mit 25%). Betriebsgegenstand der Gesellschaft sei der An- und Verkauf, die Errichtung sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien.
Derzeit errichte die Gesellschaft auf der Liegenschaft ein Einfamilienhaus (EFH). Der Grund und Boden stehe im Eigentum des Geschäftsführers Gesellschafter2. Die im Zuge der Errichtung in Rechnung gestellten Umsatzsteuern würden von der (Bf) als Vorsteuern geltend gemacht. Laut Auskunft von denGrundeigentümer solle das Gebäude nach Fertigstellung seiner Familie als Wohnsitz dienen und für diesen Zweck mit der (Bf) ein Mietvertrag errichtet und ortsüblicher Mietzins vereinbart werden. In der Folge sollten auch andere Objekte, vor allem ein geplanter Neubau der Steuerberatungskanzlei der Muttergesellschaft, realisiert werden.
Es stelle sich hier die Frage, ob die Kapitalgesellschaft durch die beabsichtigte Vermietung des Objektes an den Geschäftsführer und indirekt beteiligten Gesellschafter zu Wohnzwecken Unternehmereigenschaft erlangt bzw. ob dieses Mietverhältnis anzuerkennen und in welchem Ausmaß die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.
Der VwGH habe in einem Erkenntnis aus 2000 eine Wohnung, die eine GmbH als Dienstwohnung für ihren Gesellschafter angeschafft hatte, zwar dem Vermögen der GmbH, nicht aber ihrem steuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet, weil der Erwerb aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgte. Zu prüfen sei nämlich in einem solchen Fall, ob die Kapitalgesellschaft ein EFH dieser Art (Superädifikat), Größe und Lage auch zwecks Nutzungsüberlassung an einen fremden Arbeitnehmer angeschafft hätte. Andernfalls sei daraus zu schließen, dass die Herstellung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. In umsatzsteuerlicher Hinsicht habe die Zugehörigkeit des EFH zur außerbetrieblichen Sphäre der Gesellschaft zur Folge, dass die damit zusammenhängenden Vorsteuern nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit a UStG nicht abzugsfähig sind (bestätigt durch das E des VwGH vom 24.6.2004, 2001/15/0002).
Gegenständlich sei die Errichtung des EFH nach den Wünschen und Bedürfnissen des mittelbaren Gesellschafters und Geschäftsführers Gesellschafter2 und die beabsichtigte Nutzungsüberlassung an diesen zur Befriedigung seiner privaten Wohnbedürfnisse "offenkundig" nicht vom Zweck der Einnahmenerzielung getragen, sondern durch die gesellschaftsrechtliche Verflechtung bedingt. Es sei nicht davon auszugehen, dass mit einem Fremden die Form der Errichtung (Superädifikat) und Nutzungsüberlassung vereinbart worden wäre.
Aufwendungen für ein privat genutztes Wohnhaus verlören den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung nicht deswegen, weil der Privatnutzung zivilrechtlich ein Bestandsrechtstitel zugrunde gelegt wird. Da die (Bf) insoweit keine unternehmerische Tätigkeit ausübe, sei nach Ansicht der Außenprüfung keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben.
Selbst wenn man der Meinung wäre, formalrechtlich lägen nach den Bestimmungen des UStG 1994 alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei der Bf vor, so sei (der Sachverhalt) dennoch im Lichte der §§ 21 und 22 BAO im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EuGH über missbräuchliche Praxis (C-255/02 Halifax) zu betrachten. Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis erfordere zum einen, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der (EU MWSt- bzw. der MWSt-System-)Richtlinie und des nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde. Zum anderen müsse auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bewirkt wird.
Der Steuervorteil bestehe (hier) im sofortigen Vorsteuerabzug für den Bau des EFH, der dem Geschäftsführer bei eigener Bautätigkeit nicht zugekommen wäre. Dieser Vorteil werde nicht dadurch aufgehoben, dass die vom Geschäftsführer zu leistenden Mietzahlungen der Umsatzsteuer ("ermäßigter Steuersatz!") unterliegen. Eine andere Erklärung für die gewählte Vertragskonstruktion sei nicht ersichtlich. Üblicherweise würde der Geschäftsführer selbst als Bauherr des Hauses, das auf seinem Grund errichtet werden soll, auftreten. Werde eine missbräuchliche Praxis festgestellt, so sei auf die Lage abzustellen, welche ohne die diese Praxis begründenden Umsätze bestanden hätte. Das EFH sei daher dem Gesellschafter zuzurechnen, wodurch ein Recht auf Vorsteuerabzug nicht bestehe.
In der gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide vom 21. November 2007 erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 21. Dezember 2007 hatte die Bf ihren Antrag auf voranmeldungskonforme Festsetzung der Umsatzsteuer mit folgenden Ausführungen begründet:
"Den Feststellungen der Behörde wird die formale Ordnungsmäßigkeit abgesprochen weil
bereits vom Prüfungsbeginn an eine einseitige Ermittlung durchgeführt wurde, die darauf
abzielte den Vorsteuerabzug zu verwehren. Entsprechend diesem Prüfungsziel, das bereits zu
Prüfungsbeginn feststand, wurden auch nur einseitige Prüfungshandlungen gesetzt. Es wurde
in dem gesamten Prüfungszeitraum keine einzige Handlung gesetzt, um den Sachverhalt zu
Gunsten den Steuerpflichtigen zu untersuchen,
obwohl das Prüfungsorgan nach der
Bundesabgabenordung dazu verpflichtet ist- womit kein ordentliches Prüfungsverfahren und
keine korrekte Ermittlung des Sachverhaltes stattgefunden hat und damit unweigerlich eine
unrichtige Würdigung des Sachverhaltes und eine falsche Entscheidung getroffen wurde.
Weiters wurde es verabsäumt eine Schlussbesprechung durchzuführen, womit das
Parteiengehör verletzt wurde. Die Übermittlung der Feststellungen per Telefax zur Unterschrift
entspricht keiner Schlussbesprechung wie sie die Bundesabgabenordnung vorsieht.
Unsere Mandantschaft hat daraufhin hingewiesen, dass der Sachverhalt nicht zur Gänze und
ordentlich ermittelt wurde, woraufhin die Prüfungstätigkeit eingestellt und dies als
Verweigerung der Unterschrift interpretiert wurde.
Aus formalrechtlicher Sicht stellen wir daher fest, dass das Prüfungsorgan sich nicht aus
vollkommen neutraler Sicht sondern mit einer vorgefassten Meinung mit diesem Sachverhalt
beschäftigt hat. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass das Prüfungsorgan neutral vorzugehen
hat sowie dem Grundsatz der amtlichen Ermittlungspflicht, weil gemäß der amtlichen
Ermittlungspflicht das Prüfungsorgan in jede Richtung zu ermitteln hat, auch in Richtung zu
Gunsten des Steuerpflichtigen, was offensichtlich nicht passiert ist.
Weiters wurde durch die Nichtdurchführung der Schlussbesprechung das Parteiengehör auf
das gröblichste verletzt, womit ein weiterer formaler Mangel hinzugetreten ist.
Was die materiellen Gründe anlangt, stellen wir fest, dass der Sachverhalt ebenfalls unrichtig
gewürdigt wurde, weil der Betriebsgegenstand der Gesellschaft vorsieht, Immobilien zu
errichten bzw. zu erwerben und diese zu bewirtschaften bzw. zu vermarkten. Es ist daher
keine Immobilie angeschafft worden, die zum Grundgeschäft der Gesellschaft - wie
in
der
Judikatur mit der außerbetrieblichen Sphäre üblich - keinen Bezug aufweist, sondern es
handelt sich um den betriebstypischen Geschäftszweck.
Es handelt sich daher nicht um ein Geschäft, das dem Geschäftsführer oder dem
Gesellschafter zu Liebe getan wird, sondern um den ureigenen Betriebsgegenstand den die
Gesellschaft in Erfüllung ihrer Satzung erfüllt.
Auf die Argumente, dass es sich - sowohl was die Baukosten anlangt als auch die
Planungskosten und die Planung des Hauses angeht - es sich um kein Luxusobjekt handelt
und bei der Planung nicht auf die Bedürfnisse des potentiellen zukünftigen Mieters abgestellt
wurde, sondern dass der Fokus auf eine größt mögliche Nutzung des Gebäudes gerichtet war - d
as heißt es ist von der Statik und der Raumgestaltung so geplant, dass mit sehr geringen
Aufwendungen jederzeit ein völlig anderer Grundriss bzw. mehrere Wohneinheiten
geschaffen werden können, um so zukünftig eine andere oder bessere Vermarktung und
Verwertbarkeit zu erzielen, - wurde seitens des Prüfungsorganes nicht eingegangen.
Die Tatsache, dass sich während des Prüfungszeitraumes sowohl die Gesellschafterstruktur als
auch die Geschäftsleitung verändert haben, wurde seitens des Prüfungsorganes gleich gänzlich
ignoriert, was ebenfalls auf eine mangelnde amtliche Ermittlungspflicht und eine einseitige
Vorgangsweise zurück zu führen ist.
Der Argumentation, dass diese Konstruktion ausschließlich den Vorteil des Vorsteuerabzuges
für
den Geschäftsführer bedingt, kann nicht gefolgt werden, weil der Geschäftsführer nicht
Eigentümer dieses Objektes ist sondern die Gesellschaft und daher der Vorsteuerabzug nicht
wie vom Prüfungsorgan argumentiert dem Geschäftsführer bzw. dem zukünftigen Mieter,
sondern der Gesellschaft zusteht.
Wie haltlos die Argumentation seitens des Prüfungsorganes ist, ergibt sich schon daraus, dass
jede Person die eine Investition im Rahmen einer Leasingfinanzierung, ganz gleichgültig ob
man Fahrzeug oder Immobilie finanzieren lässt, indirekt in den Genuss des Vorsteuerabzuges
kommt, weil dem Leasinggeber der sofortige Vosteuerabzug zusteht während der
Leasingnehmer einen finanziellen Vorteil dadurch gewinnt, weil er die Umsatzsteuer nicht
sofort finanzieren muss.
Würde daher diese Argumentation seitens der Behörde zutreffen, wäre ein eklatanter Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben, was wieder zu einer unrechtmäßigen Feststellung
führt, oder dem Umkehrschluss folgend müssten somit alle Leasinggesellschaften den
Vorsteuerabzug verlieren, weil der Mieter damit ungerechtfertigter Weise in den Genuss eines
Vorsteuerabzuges kommt.
Zusammenfassend stellen wir daher fest, dass im Zuge der durchgeführten Prüfung ein
mangelndes und einseitiges Ermittlungsverfahren auf Basis einer vorgefassten Meinung zu
einer unrichtigen Würdigung des Sachverhaltes geführt hat und damit sämtliche Bescheide
aufzuheben sind und der Berufung stattzugeben ist.
Wir behalten uns das Recht vor weitere Ergänzungen, insbesondere aus EU-rechtlicher Sicht,
beizubringen.
Für den Fall das diese Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt wird,
beantragen wir die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und eine mündliche
Berufungsverhandlung."
Der Prüfer erstattete dazu am 15. Jänner 2008 eine Stellungnahme folgenden Inhalts:
"Der seitens der BP ermittelte Sachverhalt ist im Bericht dargestellt und er wurde vom
Prüfungsorgan wertfrei für den Zeitraum der den Vorsteuern zugrunde liegenden
Leistungszeiträumen ermittelt. Die BP ist der Meinung, dass nur jener Sachverhalt für die
rechtliche Würdigung herangezogen werden kann, der eben zu diesem Zeitpunkt gegeben
war und dass eine nach Abschluss des Verfahrens angedachte Sachverhaltsänderung für die
Würdigung des Sachverhalts nicht maßgebend sein kann. Im Übrigen enthält die Berufung
keine Ausführung darüber, wie der entscheidungsrelevante Sachverhalt anders als von der
BP ermittelt sein soll. Da für die BP offensichtlich war, dass es in diesem Verfahren letztlich
rein um die rechtliche Würdigung eines bestimmten Sachverhalts geht, wurde aus
verwaltungsökonomischen Gründen die vereinfachte Form des Prüfungsabschlusses gewählt,
zumal der steuerlichen Vertretung die rechtliche Argumentation des Finanzamts vorher
ausreichend kommuniziert und das Parteiengehör sehr wohl wahrgenommen wurde.
Außerdem sind - entsprechend obiger Ausführungen - Einwände, die eine nachträgliche
Sachverhaltsveränderung darstellen, nicht geeignet, dem Verfahren zu anderen
Feststellungen und somit zu einem anderen Abschluss zu verhelfen.
Die Planung und Errichtung des Gebäudes erfolgte zweifelsfrei nach den Wünschen und
Bedürfnissen des (ursprünglich) indirekten Gesellschafters und Geschäftsführers Hrn. desderzeitigenMieters
zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses, außerdem steht das Grundstück in dessen Eigentum
und die Errichtung des Gebäudes durch die I-GmbH erfolgt über einen
Baurechtsvertrag. Wie bereits oben ausgeführt, ist für die rechtliche Würdigung von jenem
Sachverhalt auszugehen, wie er zum Zeitpunkt des den Vorsteuern zugrundeliegenden
Leistungszeitraums entspricht. Nicht konkretisierte andersartige Nutzungen in der Zukunft
oder nachträgliche (offenbar als Reaktion auf die geplanten Feststellungen der BP)
durchgeführte gesellschaftsrechtliche oder sonstige Sachverhaltsänderungen sind folglich
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig zielführend kann aber auch die
Argumentation sein, bei einem anders verwirklichten Sachverhalt (zB Leasingfinanzierung)
hätte der Vorsteuerabzug lukriert werden können. Im Übrigen werden in der Berufung keine
Gründe vorgebracht, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts Anlass
geben würden.
Aufgrund obiger Ausführungen wäre die Berufung daher als unbegründet
abzuweisen."
Ob diese Stellungnahme der Bf vorgehalten wurde, geht aus den Akten des FA 07 nicht hervor. Jedenfalls erstattete die Bf mit Schreiben vom 31. Jänner 2008 folgende Berufungsergänzung:
"I. Unzutreffende Beurteilung körperschaftsteuerlicher Vorfragen
Die Versagung des Abzugs der Vorsteuem, die im Zusammenhang mit der Errichtung des
Objektes angefallen sind, wird von der belangten Behörde im Bericht über die
Außenprüfung vom 21.11.2007 im Wesentlichen damit begründet, dass die Herstellung dieses
Objektes durch "gesellschaftliche Verflechtung bedingt" ist und das Objekt dementsprechend
der außerbetrieblichen Sphäre der I-GmbH zuzuordnen wäre. In weiterer
Folge wird der Vorsteuerabzug unter Verweis auf die einschlägige VwGH-Rechtsprechung
mit der Anwendbarkeit der Regelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG begründet, wonach
Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des§ 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG oder der §§ 8 Abs 2 und
12 Abs 1 Z 1 bis 5 KStG sind, als nicht
für
das Unternehmen ausgeführt gelten.
Indem der Ausschluss vom Vorsteuerabzug somit auf Grundlage der Regelung des § 12 Abs 2
Z 2 lit a UStG erfolgte, gründet sich dieser Ausschluss indirekt auf der
körperschaftsteuerrechtlichen Feststellung, dass das Objekt der außerbetrieblichen Sphäre der
X1
zuzuordnen wäre. Die Zuordnung des Objektes zur außerbetrieblichen Sphäre der I-GmbH ist
jedoch aus folgenden Gründen unzutreffend:
1.
Unternehmensgegenstand
Zwar ist es aufgrund der Rechtsprechung des VwGH möglich, dass Kapitalgesellschaften eine
außerbetriebliche Sphäre haben können, eine Zuordnung von Gebäuden zur
außerbetrieblichen Sphäre einer Kapitalgesellschaft ist nach der Rechtsprechung des VwGH
jedoch nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich. Eine besondere Bedeutung
kommt in diesem Zusammenhang dem Unternehmensgegenstand der jeweiligen
Kapitalgesellschaft zu: So hat der VwGH wiederholt den Zusammenhang zwischen
Unternehmensgegenstand einer Kapitalgesellschaft und betrieblicher Veranlassung betont (vgl
VwGH 25.10.2001, 98/15/0190). Diese Grundsätze sind auch bei der Frage der Zuordnung
von Wirtschaftsgütern zur außerbetrieblichen Sphäre von Kapitalgesellschaften zu beachten.
Die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wohngebäudes einer GmbH, zu deren Tätigkeiten
die Vermietung von Wohnobjekten zählt, ist daher grundsätzlich nicht anzuzweifeln (vgl
Zorn,
RdW 2007/647, 621).
Der Betriebsgegenstand der I-GmbH liegt im
An-
und Verkauf der
Errichtung sowie der Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Weiters hat die
Gesellschaft geplant, neben der Errichtung des Objektes künftig auch andere Im
mobilienprojekte zu realisieren. Die Errichtung des Objektes findet damit im
Unternehmensgegenstand der I-GmbH Deckung, was bereits dem Grunde
nach für die betriebliche Veranlassung des Objekts spricht.
2. Keine gesellschaftliche Verflechtung
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH können Immobilien nur dann zur
außerbetrieblichen Sphäre von Kapitalgesellschaften zugeordnet werden, wenn die jeweilige
Immobile zu einem unangemessen niedrigen Entgelt an Gesellschafter oder an
Familienangehörige des/der Gesellschafter(s) überlassen wird. Nur in diesen Fällen kann die
für die Zuordnung zur außerbetrieblichen Sphäre erforderliche "gesellschaftsrechtliche
Veranlassung" vorliegen (vgl mit zahlreichen Nachweisen
Urtz,
Neueste VwGH-Judikatur:
Die Privatsphäre von Kapitalgesellschaften, GeS 2008, in Druck).
Im
vorliegenden Fall liegt eine solche gesellschaftliche Verflechtung jedoch nicht vor: Seit
dem 15.11.2007 stehen sämtliche Anteile an der I-GmbH im Eigentum von Herrn X, wohnhaft in
Adr1
(vgl unser diesbezügliches Schreiben an das Finanzamt 9/18/19 Klostemeuburg vom 16.11.2007). Nach
Fertigstellung soll das Objekt zu fremdüblichen Konditionen an (Erstmieter), derzeit wohnhaft in
Adr2
, vermietet werden. Es besteht damit zum derzeitigen Zeitpunkt keine gesellschaftliche Verflechtung
zwischen der I-GmbH einerseits und HerrnGesellschafter2 (oder seinen
Familienmitgliedem) als künftigem Mieter andererseits. Dementsprechend kann der
Herstellung des Objektes auch keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung
unterstellt werden, was in weiterer Folge eine Zuordnung des Objekts zur außerbetrieblichen
Sphäre der I-GmbH ausschließt.
3.
Fremdüblichkeit der Nutzungsüberlassung
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt eine Zuordnung von vermieteten Immobilien
zur außerbetrieblichen Sphäre einer Kapitalgesellschaft nur dann in Betracht, wenn die
Vermietung bzw das Vermietungsentgelt einem Fremdvergleich nicht standhält. Hält die
Vermietungsvereinbarung hingegen einem Fremdvergleich stand, so ist die Immobilie dem
Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft zuzuordnen (vgl VwGH 19.4.2007, 2005/15/0020,
0021; siehe auch
Zorn,
RdW 2007/647, 621;
Urtz,
GeS 2008, in Druck).
Im vorliegenden Sachverhalt wird das
Objekt
künftig zu einem fremdüblichen Entgelt vermietet werden (vgl unser diesbezügliches Schreiben vom 3.7.2007, in dem zur
Kalkulation der künftigen Miete sowie zum zu erwartenden jährlichen Gesamtüberschuss ausgeführt wurde). Eine Zuordnung des
Objektes
zum Privatvermögen der
I-GmbH
kommt daher nicht in Frage, zumal dies nach der Rechtsprechung des VwGH nur im Falle einer fremdunüblichen Mietvereinbarung möglich wäre.
4. Einschränkung der VwGH-Rechtsprechung auf Luxusimmobilien
In seinem jüngsten einschlägigen Erkenntnis (VwGH 16.5.2007, 2005/14/0083) hat der
VwGH eine weitere Voraussetzung
für
die Zuordnung von Immobilien zur außerbetrieblichen
Sphäre von Kapitalgesellschaften aufgestellt: Eine solche Zuordnung kommt nur in jenen
Fällen in Betracht, in denen es sich um Gebäude handelt, die ihrer Erscheinung nach
besonders repräsentativ sind. Eine Zuordnung von Immobilien zur außerbetrieblichen Sphäre
kommt damit
im
Ergebnis nur :für Luxusobjekte in Frage. Nach den Ausführungen des VwGH
in dem genannten Erkenntnis ist nämlich zu unterscheiden zwischen jederzeit
im
betrieblichen
Geschehen (z.B. durch Vermietung) einsetzbaren Gebäuden einer Kapitalgesellschaft
einerseits und Gebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach für die private Nutzung durch den
Gesellschafter bestimmt sind (etwa ein besonders repräsentatives Gebäude wie zB eine
Luxusvilla auf einem Seegrundstück), andererseits. Werden nun Nicht-Luxusobjekte durch
eine Gesellschaft vermietet, so scheidet eine Zuordnung zur außerbetrieblichen Sphäre von
Vornherein aus.
In
diesem Zusammenhang hat der VwGH auch ausdrücklich festgehalten, dass sich die
Behörde mit der Frage auseinandersetzen muss, ob die Investitionskosten pro Quadratmeter
übliche Werte seien, oder exorbitant hoch sind. Weiters müsste die Behörde in der Lage sein,
Feststellungen zu treffen, wonach vergleichbar ausgestattete Wohnungen oder Einfamilienhäuser
nicht zur Vermietung angeboten werden.
Die angeführten zusätzlichen Kriterien, die der VwGH in seinem jüngsten einschlägigen
Erkenntnis aufgestellt hat, sind nun im vorliegenden Fall nicht erfüllt, zumal die
Investitionskosten pro Quadratmeter keineswegs unüblich hoch, sondern - ganz im Gegenteil
- besonders niedrig sind (vgl unsere diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben an das Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg vom 3.7.2007). Eine Zuordnung des
Objektes
zur außerbetrieblichen Sphäre der
I-GmbH
scheidet daher auch deshalb aus, weil das Objekt nicht als ein seiner Erscheinung nach besonders repräsentatives Luxusobjekt angesehen werden kann.
5. Zusammenfassung
Da nun eine Zuordnung des
Objektes
zur außerbetrieblichen Sphäre der
I-GmbH
aus den angeführten Gründen in körperschaftsteuerlicher Hinsicht nicht zulässig ist, sind die Ausgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Objekt in
körperschaftsteuerlicher Hinsicht abzugsfähig. (Umgekehrt werden die künftig zu erzielenden
Mieteinnahmen nicht
in
die außerbetriebliche Sphäre eingehen, sondern k
örperschaftsteuerlich relevante Betriebseinnahmen darstellen.) Insbesondere liegt kein
Anwendungsfall der Abzugsverbote des
§
8 Abs 2 KStG und des § 12 Abs 1 Z 1 bis 5 KStG
vor. Der an diese körperschaftsteuerrechtlichen Abzugsverbote anknüpfende Ausschluss vom
Vorsteuerabzug nach
§
12 Abs 2 Z 2 lit a UStG kann damit nicht zur Anwendung gelangen.
Dementsprechend kann auch der Vorsteuerabzug für die Ausgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Objekt
nicht versagt werden.
II. In eventu: Unzutreffende umsatzsteuerliche Würdigung
Sollte - entgegen der unter
I. dargestellten Rechtsauffassung- das
Objekt
der außerbetrieblichen Sphäre der
I-GmbH
zuzuordnen sein, so steht für die im Zuge der Errichtung des Objekts in Rechnung gestellten Umsatzsteuern dennoch ein
Vorsteuerabzug zu. Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug käme nämlich selbst dann nicht zur Anwendung, wenn sämtliche Ausgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Objekt
für körperschaftsteuerliche Zwecke vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen wären. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs für die Ausgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Objekt
käme nämlich (unabhängig von den Bestimmungen des KStG) nur dann in Frage, wenn die
I-GmbH
nicht als Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne anzusehen wäre oder wenn die Ausgaben und Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem
Objekt
als "nicht für das Unternehmen der
I-GmbH
geleistet" gelten würden.
1. Unternehmereigenschaft der
I-GmbH
Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für das Vorliegen einer Unternehmereigenschaft
finden sich in Art 4 Abs 1 der 6. MWSt-RL, wonach als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in
Art 4 Abs 2 der 6. MWSt-RL genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und
unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem
Ergebnis. Als wirtschaftliche Tätigkeiten gelten unter anderem auch Leistungen, die die
Nutzung von körperlichen oder nicht-körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung
von Einnahmen umfassen (Art 4 Abs 2 der 6. MWSt-RL). Die künftige entgeltliche Nutzungsüberlassung des
Objektes
durch die
I-GmbH
ist daher jedenfalls als eine unternehmerische Leistung im Sinne der 6. MWSt-RL anzusehen.
Da für die umsatzsteuerliche Untemehmereigenschaft eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich ist, würde die
I-GmbH
selbst dann nicht ihre Unternehmereigenschaft verlieren, wenn sich ihre Tätigkeiten ausschließlich auf die Vermietung des
Objektes
an
HerrnGesellschafter2
beschränken würden (wie bereits erwähnt, plant die
I-GmbH
aber überdies, künftig weitere Objekte zu erschließen und zu vermieten).
Weiters kann die Unternehmereigenschaft der
I-GmbH
nicht aufgrund des Vorliegens einer Liebhabereitätigkeit abgesprochen werden, zumal die Vermietungstätigkeit,
wie bereits dargelegt, entgeltlich erfolgen wird und aufgrund der vorliegenden
Mietkalkulationen zu Überschüssen führen wird.
Die
I-GmbH
ist daher jedenfalls (und selbst dann, wenn das
Objekt
nach körperschaftsteuerlichen Gesichtspunkten der außerbetrieblichen Sphäre der Gesellschaft zuzuordnen wäre) für umsatzsteuerliche Zwecke als Unternehmer anzusehen.
2. Leistungen für unternehmerische
Zwecke
Nachdem die Unternehmereigenschaft der
I-GmbH
unstrittig ist, könnte sich ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug nur noch dann ergeben, wenn die Vorleistungen im Zusammenhang mit dem
Objekt
als Leistungen für nicht-unternehmerische Zwecke anzusehen wären.
- Grundregel des
§
12 Abs 2 Z 1 UStG
Nach
Art
17 Abs 2 der 6. MWSt-RL steht einem Unternehmer das Recht des Vorsteuerabzugs
für Gegenstände und Dienstleistungen zu, die er als solcher für Zwecke seiner besteuerten
Umsätze verwendet. Ein Vorsteuerabzug ist daher dann nicht möglich, wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung an eine Person geliefert wird, die zu diesem Zeitpunkt nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmer h
andelt,
sondern als Privatperson Gegenstände oder
Dienstleistungen für den privaten Verbrauch erwirbt.
Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der 6. MWSt-RL haben in das österreichische Umsatzsteuerrecht über die Regelung des § 12 Abs 1 Z 1 UStG Eingang gefunden, wonach ein Vorsteuerabzug nur bei
für
den unternehmerischen Bereich ausgeführten Leistungen in
Betracht kommt. Nach§ 12 Abs 2 Z 1lit a UStG gelten Lieferungen und sonstige Leistungen
sowie die Einfuhr von Gegenständen als
für
das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für
Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Den Zwecken des Unternehmens dient eine Leistung, wenn sie mit der Leistungserstellung im Unternehmen wirtschaftlich zusammenhängt (vgl
Ruppe,
UStG
3
§ 12
Rz 84). Ob die Vorleistungen nach ertragsteuerliehen Vorschriften Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl hiezu
Stangl,
Die
außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften, 179 f).
Da die
I-GmbH das
Objekt künftig zu 100% entgeltlich an einen Nicht-Gesellschafter vermieten wird, liegt eine vollständige unternehmerische Nutzung dieses Objekts vor, sodass die Vorleistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung des Objekts nach
§
12 Abs 2 Z 1 UStG zur Gänze als für das
Unternehmen ausgeführt gelten.
- Nicht-Anwendbarkeit des
§
12 Abs 2 Z 2 lit a UStG
Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug könnte sich damit nur noch aus der Regelung des § 12
Abs 2 Z 2 lit a UStG ergeben. Die Regelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG, die
für
nach § 8
Abs 2 KStG oder§ 12 Abs 1 Z 1 bis 5 KStG nicht abziehbare Betriebsausgaben eine Leistung für nicht-unternehmerische Zwecke fingiert, ist im vorliegenden Sachverhalt aber aus verschiedenen Gründen nicht anwendbar:
Art 17 Abs 2 der 6. MWSt-RL enthält klar und eindeutig den Grundsatz der Abziehbarkeit der
Vorsteuerbeträge, die dem Steuerpflichtigen für die ihm gelieferten Gegenstände oder
erbrachten Dienstleistungen als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden sind, soweit diese
Gegenstände oder Dienstleistungen
für
Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet
werden. Eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs
für
unternehmerisch genutzte Leistungen
stünde damit im Widerspruch zum von
Art
17 Abs 2 der 6. MWSt-RL eingeräumten Recht,
einen Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen vorzunehmen, die
für
besteuerte
Umsätze verwendet werden. Das bedeutet, dass die Frage, ob eine Leistung für das
Unternehmen eines Steuerpflichtigen ausgeführt wird und damit zu einem Vorsteuerabzug
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 4 Abs. 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 17 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100432/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100432.2008
- Stammnummer
- 107723
- Gültig
- 25.08.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF