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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103745/2015

Wohnungsvermietung unter nahen Angehörigen im Fremdvergleich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103745/2015vom 24.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Jänner am 04.01.2013, Februar am 12.02.2013, März am 13.03.2013, April 04.04.2013, Mai am 06.05.2013, Juni am 05.06.2013 , Juli am 01.07.2013, August am 30.07.2013, September am 03.09.2013, Oktober 2013 am 27.09.2013, November am 31.10.2013 und Dezember am 22.01.2014 (Miete für Jänner 2014 wurde am 08.01.2014 überwiesen, in der Folge wurden die Mieten bis Oktober zumeist annähernd zum Fälligkeitstag, Ausnahme August: am 18.08.2014, überwiesen, dies erfolgte erst ab November 2014 mittels Dauerauftrag jeweils am 1. eines jeden Monats, bei Unterbrechung der Bank-Tage an Wochenenden erst am 3. Kalendertag eines Monats). A.14. In der am 28.10.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter brachte die steuerliche Vertretung des Bf Folgendes vor: " NameTochter ist an der Holding beteiligt und bezieht daraus nichtselbständige Einkünfte (Lohnzettel liegen vor ...), die in ihren Steuererklärungen erfasst sind. Sie erhält daneben einen Sachbezug in Form eines Pkw (Dienstauto). Weiters erhält (sie) aus der Beteiligung an der x-Holding Gewinnausschüttungen, die monatlich akontiert überwiesen werden. Da ihr Lebensgefährte zur Bestreitung des Bestandzinses für die Wohnung Beiträge leistet, die er an sie überweist, sind die ohnedies bescheiden gehaltenen Lebensführungskosten von NameTochter (ohne Autokosten, die von der Gesellschaft getragen werden) durch ihr Einkommen ohne weiteres gedeckt. Bezug nehmend auf die Frage des Richters, ob ein Kreditinstitut NameTochter einen Kredit in Höhe von € 100.000,00 mit Zahlungsziel Ende 2019 gewährt hätte, ist zu berücksichtigen, dass sie als gedachte Kreditnehmerin bei einer Bank ein solches Darlehen durchaus erhalten hätte, da sie dieses über ihre verpfändbaren Gesellschaftsanteile und durch Verpfändung ihrer nichtselbständigen Einkünfte hätte besichern können." Die Vertretung der Amtspartei brachte dazu Folgendes vor: " Weder der Darlehensvertrag noch der Mietvertrag erscheint der Amtspartei fremdüblich abgeschlossen. Zum Mietvertrag: Die vereinbarte Kaution wurde erst im Jänner 2012 erlegt. Die Mieten wurden meist erst am 13. des Folgemonates überwiesen, soweit diese Zahlungen uns im Außenprüfungsverfahren bekannt gegeben wurden, zumal die Zahlungstermine im Widerspruch zur vertraglich vereinbarten Fälligkeit am a5. jedes Monates im voraus stehen. Wenn der Lebensgefährte (der Mieterin) einen monatlichen Beitrag von € 450,00 zum Mietzins leistet, und das erst ab Oktober 2012, kann nicht von einem solchen Beitrag gesprochene werden, der die Abdeckung des vereinbarten Mietzinses wesentlich erleichtert. Zum Darlehensvertrag: Auch dieser ist nicht fremdüblich, da er weder nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommt, insbesondere deshalb, weil von einem Darlehensvertrag im Betriebsprüfungsverfahren nie die Rede war und er auch nicht vorgelegt wurde. Dies erfolgte erst knapp vor der heutigen Verhandlung. Des weiteren würde ein solcher Darlehensvertrag unter zu einander fremden Personen nicht abgeschlossen werden: NameTochter hält ihre Beteiligung an der x-Holding erst seit Dezember 2012. Der Darlehensbetrag von € 100.000,00 würde etwa zwei Jahre Mietenzahlungen abdecken. Die Einkünfte (der Mieterin) betrugen 2011 rund € 7.000,00, 2012 rund € 14.000,00 und ab 2013 rund € 36.000,00. Die Monatsmieten von € 4.600,00 waren davor nicht aus (ihrem) Einkommen zu decken. Im Darlehensvertrag sind nicht festgelegt: Ein Kündigungsrecht der Vertragspartner, die Begebung von Sicherheiten, die Fälligkeit der vereinbarten Zinsen zum Ende jeden Bestandjahres - Zuzählung und Kapitalisierung der fälligen Zinsen zum Endfälligkeitszeitpunkt des Darlehens scheinen dazu im Widerspruch zu stehen. Zudem kann die Amtspartei nicht erkennen oder nachvollziehen, wann das eingeräumte Darlehen tatsächlich zugezählt wurde." Die steuerliche Vertretung entgegnete darauf wie folgt: "Unbeschadet unserer Rechtsauffassung, dass das Bestandverhältnis zwischen (dem Bf) und (seiner Tochter) als fremdüblich von vornherein anzuerkennen wäre, könnte sich die steuerliche Vertretung vorstellen, dass das Finanzamt mit seiner Beurteilung der Vorgangsweise im Jahr 2011, wo (die Tochter) noch nicht nennenswerte Einkünfte hatte, und allenfalls auch 2012, wo die Beteiligung an der x-Holding erst spät eingeräumt wurde, recht hat bzw. durchdringen könnte. Andererseits wäre bei positiver Beurteilung der Vermietungstätigkeit ab 2013 der Raum für eine Vorsteuerberichtigung auf 10 bzw. 20 Jahre offen. Einer solchen Lösung würden wir unter Umständen zustimmen." Zur Frage des Richters, ob sich nach Meinung der Prozessparteien die Rechnung: Einkünfte von NameTochter (Lohn und Ausschüttungen) abzüglich (Lebenshaltungskosten + Miete) im Jahr 2013 rechnerisch ausgeht, äußerten sich - Amtspartei: "Die Auszahlungen aus der x-Holding entsprechen ungefähr dem Bedarf nach Deckung der monatlichen Mietzinsforderung. NameTochter hat eigentlich keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen, zumal in ganz bestimmter Höhe. Es stellt sich daher die Frage, ob und wann (sie) das Darlehen zum Fälligkeitszeitpunkt zurückzahlen kann." - steuerliche Vertretung: " Gegenwärtig steht auf dem Konto bei der bank ein Guthaben von ca. € 17.000,00 zu Buche. Es ist richtig, dass dazu in weiterer Folge Gutbuchungen aus der Ausschüttung von Gewinnen aus der x-Holding kommen werden." - Amtspartei: "Wenn (die Mieterin) in den beiden Folgejahren 2014 und 2015 die Miete zahlen kann, bleibt die Frage, wie sie 2019 die auf € 130.000,00 angewachsene Darlehensforderung ohne Ausweitung ihrer Beteiligung an der x-Holding decken wird können. Außerdem fällt auf, dass im Oktober 2014 das Konto bei der bank ein Guthaben von rund € 9.000,00 und im November 2014 von rund € 20.000,00 ausweist. Aus welchem Grund? Bei Schwankungen der Guthaben-Stände ist zweifelhaft, ob solche Guthaben dauerhaft geeignet sind, das Rückzahlungspotential Ende 2019 herbeizuführen." - steuerliche Vertretung: "Diese Kontobewegungen kann ich aus heutigem Wissensstand nicht erläutern. Jedenfalls wurde ab 2013 die Miete fristgerecht bezahlt." - Amtspartei: "Das trifft ab Mitte 2013 zu, davor wurden die Zahlungstermine nur teilweise fristgerecht eingehalten. Hinsichtlich des Darlehensvertrages (...) kann die Amtspartei nicht erkennen, wie viele Zahlungen in welcher Gesamtsumme der Bf an seine Tochter aus dem Titel des Darlehensvertrages überwiesen hat, weil diese Überweisungen nicht zweckgebunden gekennzeichnet sind." (Außenprüfer) "Die Akontierung der Ausschüttung erfolgte in unterschiedlich hohen Teilbeträgen, ohne die Grundlage für diese Beträge kenntlich zu machen." Die steuerliche Vertretung weiter: "Aus dem bekannten Erkenntnis des VwGH betreffend eine sogenannte "Kreuzvermietung" zweier befreundeter Rechtsanwälte an den Sohn des jeweils anderen geht meines Erachtens deutlich hervor, dass Vertrauen in die Bonität des Mieters kraft Bonität seines Vaters durchaus anerkennungsfähig ist." (Außenprüfer) "Nachzutragen, weil im Zuge der Prüfung mangels ausschlaggebender Relevanz nicht beanstandet, ist Folgendes: Die Rechnung der XY-Gruppe vom 20.03.2013 an den Bf über die Ausbauleistungen für (das gegenständliche Vermietungsobjekt) weist nach Meinung der Amtspartei einen Rechnungsmangel auf: Die Leistungsbeschreibung fehlt bzw. ist nicht ausreichend ausgeführt." Steuerliche Vertretung: "Die erbrachte Leistung beruhte auf dem Ausbauvertrag, in dem die bedungene Leistung genau beschrieben ist. Mit dem Verweis auf diesen Vertrag erfüllt die Rechnung auch dieses Formalerfordernis." Der Richter verkündete sodann den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vorbehalten bleibt. In Ergänzung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung reichte die steuerliche Vertretung des Bf mit Schriftsatz vom 06.11.2015 - wie am 28.10.2015 angekündigt - den Vertrag vom 26.09.2011 über die Ausbauleistungen im gegenständlichen Vermietungsobjekt nach. In der vom FA beanstandeten Rechnung über die Fakturierung dieser Leistungen sei versehentlich als Vertragsdatum der 06.06.2011 angeführt worden (welches das Vertragsdatum des Ankaufes gewesen sei). Im Ausbauvertrag ist einleitend das Datum des Objektankaufes angeführt; es handelt sich dabei um eine Verwechslung des Vertragsdatums. Auf welchen anderen Leistungsauftrag vom 06.06.2012, über den etwa am 20.03.2013 abgerechnet worden wäre, sich die Rechnung beziehen sollte, geht daraus nicht hervor. Ein derartiger anderer Leistungsauftrag an die XY-Gruppe ist nicht aktenkundig. B. Beweiswürdigung Der Mietvertrag vom 01.12.2011 zwischen dem Bf als Bestandgeber (BG) und seiner Tochter als Bestandnehmerin (BN) hält im Zusammenhalt mit dem Darlehensvertrag vom 23.09.2011 sowohl hinsichtlich der zivilrechtlichen Gestaltung als auch hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung einem Fremdvergleich wirtschaftlich betrachtet nicht stand: Wie das Finanzamt schon im abgabenbehördlichen Verfahren und zuletzt als Amtspartei in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, war die BN im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich nicht in der Lage, die vereinbarte Bruttomiete zu entrichten, verfügte sie doch 2011 und 2012 über kein auch nur dafür - geschweige denn für weitere Lebenshaltungskosten - ausreichendes eigenes Einkommen. Sie wurde offensichtlich als zwar volljährige und seit 2009 als Bachelor graduierte, aber noch nicht selbsterhaltungsfähige Person von ihrem Vater (dem Bf) mit Unterhaltsleistungen versorgt, wozu jedenfalls die Überlassung der gegenständlichen Wohnung im Kleid eines Bestandvertrages zählt. Der Versorgungszweck steht hier im Vordergrund und verdrängt in steuerlicher Beurteilung die zivilrechtlich vereinbarte Bestandgabe, dies aus folgenden Gründen:  Im Mietvertrag ist eine fremdübliche Besicherung des Bestandentgeltes nicht vereinbart.  Der erst im Beschwerdeverfahren, und zwar knapp vor der mündlichen Verhandlung, vorgelegte, somit nach außen nicht ausreichend in Erscheinung getretene Darlehensvertrag vom 23.11.2011 zwischen Vater und Tochter findet in dem eine Woche später abgeschlossenen Mietvertrag keine Erwähnung, obwohl nach dem jüngsten Vorbringen des Bf gerade dieses Darlehen erst die volle Deckung seiner Mietzinsforderung für den Zeitraum von zwei Jahren gewährleistete, d. h. die Zahlungen der Tochter (Kaution und Monatsmieten) von Anbeginn ermöglichte. Ein solches Darlehen hätte aber die Tochter des Bf von einer Bank bis zu ihrer Beteiligung an der x-Holding, die auf Grund des Änderungsantrages vom 27.12.2012 erst am 10.01.2013 im Firmenbuch eingetragen wurde, mangels nennenswerter eigener Einkünfte im Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Darlehensvereinbarung nach Überzeugung des Gerichtes nicht erhalten. Ein solches Darlehen hätte nur der Vater selbst erhalten, oder er hätte dafür der Bank für die Zahlungsverpflichtung der Tochter bürgen müssen (Mithaftung als Angehöriger), was unter zueinander fremden Bestandvertragspartnern ausgeschlossen wäre.  Die zeitliche Lagerung des zugezählten Darlehens in Teilbeträgen war weder klar geregelt, noch kann die praktischen Umsetzung nachvollzogen werden, da Überweisungseingänge auf dem Konto der Tochter in unterschiedlicher Höhe nicht eindeutig gekennzeichnet sind, so dass es sich dabei auch um Zuwendungen des Vaters ohne Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag handeln kann; diesbezügliches Vorbringen der Amtspartei blieb in der mündlichen Verhandlung seitens der steuerlichen Vertretung des Bf unwidersprochen.  Einkünfte der Tochter über den für ihre Tätigkeit bei x-Holding seit 2012 empfangenen Arbeitslohn hinaus hingen davon ab, ob und in welcher Höhe ihr Ausschüttungen aus der Ende 2012 schenkungsweise vom Vater (Bf) übertragenen Beteiligung an dieser Gesellschaft zuflossen, worauf sie jedoch auf Grund ihres Beteiligungsausmaßes von 15% keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch, insbesondere keinen in bestimmter Höhe, hatte.  Ausschüttungsbeschlüsse, die auf Grund der Beteiligungsverhältnisse in der alleinigen Entscheidungsmacht des Bf lagen, wurden jeweils am Ende eines Wirtschaftsjahres der Holding gefasst (siehe die oben erwähnten Kapitalertragsteuer-Anmeldungen ab 2012), wobei das Gesamtausmaß der Ausschüttung an die Tochter weder aus den Anmeldungen noch aus anderen Beschlussunterlagen hervorgeht, während Auszahlungen = Überweisungen an die Tochter unterjährig in ungleich hohen Teilbeträgen erfolgten. Es spricht gegen tatsächliche Zahlungsfähigkeit der Tochter in den Jahren 2011 und 2012, dass sie Ausschüttungen des Jahres 2012 angeblich bereits in diesem Jahr monateweise akontiert erhalten haben will, obwohl sie damals an der x-Holding noch gar nicht beteiligt war. Wenn aber die Akontierung 2013 begann, so konnte sie sich auch nur auf den Ausschüttungsbeschluss für 2012 beziehen, weil der Ausschüttungsbeschluss des Folgejahres erst am 12.12.2013 gefasst wurde, ihr daher aus dem Titel dieses Beschlusses noch keine das Mietentgelt 2012 deckenden Akontobeträge zufließen konnten. Erst die Ende 2014 gewährten Ausschüttungen mögen gemeinsam mit dem Arbeitslohn von NameTochter den Mietaufwand des Jahres 2015 halbwegs gedeckt haben - wenn man die nicht näher aufgelisteten, sondern nur für einzelne Monate beispielshaft demonstrierten Ausgaben für ihre Lebensführung seit 2011 bis 2014 ausblendet. All dies zeigt die Willkürlichkeit der Handhabung von Gesellschafterbeschlüssen durch den Bf und führt das Gericht zu der Annahme, dass der Bf damit dem Versorgungsgedanken, seiner Tochter die Bestreitung diverser Ausgaben, vor allem der hohen monatlichen Bestandmiete zu ermöglichen, Rechnung trug.  Einem fremden Dritten wären derartige "Überbrückungshilfen" (= vorgreifende Ausschüttungsakonti und fremdunübliche Darlehen) zur Abdeckung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bestandgeber von diesem nicht gewährt worden. Diese "schonende" Vorgangsweise findet ihre vernünftige Erklärung nur in dem familiären Naheverhältnis zwischen dem Bf und seiner Tochter, nicht aber in ernsthaften erwerbswirtschaftlichen Erwägungen.  Die beherrschende Stellung des Bf in der Holding und in den einzelnen Konzerngesellschaften gab es ihm in die Hand, durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages an die von ihm wenigstens indirekt beherrschte Immobiliengesellschaft den Eindruck einer nicht auf bestimmte Personen eingeschränkten Vermietungsabsicht zu erwecken und die Vermietung an die Tochter als nur in letzter Konsequenz - nach erfolgloser anderwärtiger Interessentensuche - ergriffene Verwertungsmaßnahme darzustellen. Der Ablauf der knapp auf einander folgenden Ereignisse seit dem Objektankauf 06.06.2011 bis zur Bestandvergabe an die Tochter am 01.12.2011 spricht gegen diese Version: Hatte doch der Bf den Verkauf des anderen Objektes, welches seiner Tochter zuvor als Wohnung diente, mit dem Räumungsvergleich vom 09.11.2011 vorbereitet, als die hier gegenständliche Vermietung an sie bereits fest stand (andernfalls sie die andere Wohnung nicht freiwillig aufgegeben hätte), wobei die Ausbaumaßnahmen im neuen Objekt, welche erst 2013 abgeschlossen und abgerechnet waren, eine Vermietung an fremde Dritte im Jahr 2011 nach Meinung des Gerichtes unrealistisch erscheinen lassen. Dass eine Vermietung an Dritte nie beabsichtigt war und offensichtlich auch nie ernsthaft betrieben wurde, zeigt sich für das Gericht auch daran, dass der Bf fremde Dritte als Mietinteressenten nicht genannt und entsprechende Korrespondenzen oder Besprechungsnotizen niemals auch nur erwähnt geschweige denn vorgelegt hat; im Vermittlungsauftrag wird zwischen der Vermietungs- und einer Verkaufsvariante nicht unterschieden: Das Anbot spricht nur von "Kaufinteressenten", bemisst jedoch das Erfolgshonorar mit 1 BMM = eine Bruttomonatsmiete, dem unterfertigten Auftragstext haftet insoweit erkennbare Unbestimmtheit bzw. Beliebigkeit an.  Die Durchführung der Mietenzahlungen an den Vermieter steht zu einzelnen Bestimmungen des Vertrages in Widerspruch: So wurde weder die vereinbarte Kaution noch das monatliche Bestandentgelt termingerecht bezahlt (überwiesen), wobei die Regelmäßigkeit der Terminüberschreitungen seit 2011 bis Mitte 2013, fallweise aber auch noch im Jahr 2014, gegen eine ernsthaft gemeinte Vermietung zu fremdüblichen Bedingungen spricht, zumal der Bf keinerlei Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruches auf termingerechte Bezahlung ergriff (etwa: Mahnungen, Erinnerungen, Verrechnung mit der Kaution), obwohl er angesichts der hochgradigen Fremdfinanzierung seiner Investition und der laufenden Tilgungsverpflichtung ein gesteigertes Interesse an der Einhaltung der Vertragsbedingungen durch die BN haben musste. Erst mit Wirkung ab November 2014 stellte die Mieterin ihre Zahlungsweise von Einzelüberweisung auf Dauerauftrag um, sodass ab diesem Zeitpunkt die Mieten bis zum 5. eines jeden Monats im voraus beim Bf einlangten. Bei einem fremden Mieter hätte der Vermieter den - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - bis Oktober 2014 währenden Zustand verspäteter Mietenzahlung nicht hingenommen, zumal Kautionen u. a. dazu dienen sollten, daraus erforderlichenfalls Mietzinsrückstände abzudecken. Hier war der Zahlungszeitpunkt offenbar davon abhängig, wann das Bankkonto der Mieterin ein (vom Bestandgeber dotiertes!) hinreichendes Guthaben auswies.  Das der Tochter gemäß Vereinbarungswortlaut zur freien Verfügung gewährte, von ihr jedoch seit 2011 zur regelmäßigen Überweisung der Monatsmieten verwendete Darlehen wurde zu fremd un üblichen Bedingungen eingeräumt: Da NameTochter ihre Beteiligung an der x-Holding erst seit Dezember 2012 hielt, konnte in Wahrheit nur das Darlehen iHv EUR 100.000 die Mietenzahlungen für zwei Jahre abdecken. Angesichts ihrer geringen Einkünfte 2011, 2012 und 2013 würde das endfällige Darlehen inklusive der angewachsenen Zinsen per 31.12.2019 einen Schuldenstand von rund EUR 130.000,00 aufweisen. Dieser Betrag könnte - sofern nicht höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Holding und höhere Ausschüttungen auf Grund einer ausgeweiteten Beteiligung zufließen, was bei Abschluss des Darlehens- und des Bestandvertrages 2011 und auch danach im gesamten Streitzeitraum weder dem Grunde noch der Höhe nach feststand - angesichts der nach oben und unten schwankenden Guthaben auf den Konten der Darlehensnehmerin kaum termingerecht getilgt werden. Gegenüber einem fremden Darlehensnehmer würde sich ein Darlehensgeber auf unbestimmte Erwartungen hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des künftigen Schuldners nicht einlassen, zumal wenn ihm dieser zur laufend pünktlichen Zahlung von Bestandentgelt in beträchtlicher Höhe für ein mit hohem Fremdmitteleinsatz erworbenes teures Investitionsobjekt aus erkennbar unzureichendem Einkommen verpflichtet ist.  Im Darlehensvertrag sind weder ein Kündigungsrecht der Vertragspartner, noch die Begebung von Sicherheiten, die Fälligkeit der vereinbarten Zinsen zum Ende eines jeden Bestandjahres und der Zeitpunkt der Zuzählung des Darlehens eindeutig festgelegt. Die tatsächliche Zuzählung erfolgte in unterschiedlich hohen Teilbeträgen, ohne nachvollziehbare Begründung, welche der Bf auch in der mündlichen Verhandlung nicht darstellen konnte. Nach Überzeugung des Gerichtes wurde das "Konsumdarlehen" je nach Mittelbedarf der Tochter zugezählt, ohne konkrete Teilbeträge im voraus festzulegen. Ob die Überweisungen jedoch überhaupt auf Grund des Darlehensvertrages erfolgten, lässt sich - wie in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen festgehalten - aus den beigebrachten Kontoauszügen nicht nachvollziehen.  Schlussendlich sind Darlehensvertrag und Mietvertrag bloß familienintern abgeschlossen worden und niemals nach außen in Erscheinung getreten. Die zuletzt vom FA beanstandete Rechnung der XY-Gruppe vom 20. März 2013 verweist, wie von der steuerlichen Vertretung zutreffend ausgeführt wurde, auf den zu Grunde liegenden Bau- und Ausbauvertrag, in dem die bedungenen Leistungen eindeutig und ausreichend beschrieben werden. Ein Rechnungsmangel iSd § 11 Abs. 14 UStG liegt hier nicht vor. Mietenzahlungen langten zwar ab November 2014 mittels Dauerauftrag der Bestandnehmerin jeweils auf dem Konto des Bf als Bestandgeber ein. Blendet man jedoch im gebotenen Fremdvergleich, wie ihn das BFG angestellt hat, das fremd un üblich gewährte Privatdarlehen des Bf an seine Tochter aus, so zeigt sich, dass die Tochter als Mieterin erst ab Dezember 2012 aus der ihr seit Dezember 2012 in monatlichen Teilbeträgen zufließenden Ausschüttung nur die schon fällig gewesenen Monatsmieten für Dezember 2011 bis November 2012 nachträglich entrichten hätte können, und für die Bezahlung von Miete im Zeitraum Dezember 2012 bis November 2013 wären ihr die wiederum nur in Teilbeträgen zufließende Ausschüttung des Jahres 2013 erst im Dezember 2013 zur Verfügung gestanden. Solcherart hätte sich die Entrichtung der Miete bestandvertragswidrig weiter bis ans Ende der Streitzeiträume 2014 verschleppt. Folglich ist dem Bestandverhältnis zwischen dem Bf und seiner Tochter mangels fremdüblicher Gestaltung und Durchführung die umsatzsteuerliche und ertragsteuerlichen Anerkennung sowohl in den Jahren 2011 und 2012 als auch in den unterjährigen Umsatzsteuer-Festsetzungs-Zeiträumen 2013 bis Juli 2014 zu versagen. Hinsichtlich der vom FA angenommenen Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 14 UStG für vereinnahmte Mietentgelte wird festgehalten, dass die auf das im Mietvertrag vereinbarte Mietentgelt entfallende Umsatzsteuer dort zwar gesondert angeführt ist, dass aber die UID-Nummer des Bf - siehe andererseits die Rechnungen vom 06.06.2011 über den Liegenschaftsankauf und vom 20.03.2013 über die Ausbauleistungen - weder im Mietvertrag vom 01.12.2011 noch in Mietzinsvorschreibungen angeführt ist. Es handelt sich dabei folglich nicht um eine Rechnung iS des § 11 UStG 1994 (zur Rechtslage siehe unten).   C. Rechtslage Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erfahren Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (für viele: E 29.11.2000, 95/13/0004, mwN; 18.04.2007, 2004/13/0025; und nochmals zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen: E 11.11.2008, 2006/13/0046). - So enthalten zwischen Fremden abgeschlossene Bestandverträge klare Vereinbarungen über den Bestandgegenstand und das Entgelt, aber auch Abreden über Höhe und Fälligkeit von jeweils wiederkehrend zu entrichtenden Bestandzinszahlungen. Dies schließt nach Überzeugung dieses Gerichtes auch eine klare Regelung über das Vorgehen bei allenfalls vertragswidrigem Zahlungsausfall oder (insbesondere wiederholtem oder sogar regelmäßigem) Zahlungsverzug ein sowie die fremdübliche Durchführung der Vertragsbestimmungen (Lenneis, in: Jakom EStG4+5, Rz 337 zu §4). Was vereinbart ist, muss auch eingehalten und kann vom Berechtigten eingefordert werden. "Legeren Usancen bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten" hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung eine Absage erteilt. Ist ein potentieller Bestandnehmer von vornherein erkennbar außerstande, die verlangte Miete regelmäßig oder gar überhaupt zu entrichten, weil sein Netto-Einkommen nicht einmal die Höhe des jährlichen Mietentgeltes erreicht, so wird ein entsprechender Mietvertrag unter Fremden, deren wechselseitiges Verhältnis typischerweise von einem natürlichen Interessengegensatz in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen geprägt ist, nicht abgeschlossen werden. - Für die steuerliche Beurteilung von Darlehen - insbesondere von solchen, die zum Ausgleich einer dauernden oder zur Überbrückung einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners (z. B eines Mieters) ihm von seinem Forderungsgläubiger gewährt werden - gilt das Gleiche: Auch solche Vereinbarungen müssen, sollen sie steuerliche Anerkennung finden, dem Fremdvergleich standhalten (z. B. VwGH E 19.02.2002, 95/14/0002, mwN; E 23.03.2000, 96/15/0120). Dazu zählen klare Vereinbarungen über die Fälligkeit der Darlehensschuld und der auflaufenden Darlehenszinsen, über den Zeitpunkt und die Höhe der Zuzählung, sofern sie in Raten erfolgen soll. Mehrere inhaltlich und zeitlich eng zusammenhängende Verträge zwischen nahen Angehörigen sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Demnach ist unter fremden Vertragspartnern eine pauschale Vorfinanzierung des mietvertraglich bedungenen Bestandentgeltes durch den Bestandgeber in Fällen der schlichten Privatwohnungsvermietung (anderes mag vielleicht in business-to-business-Beziehungen zwischen Groß- bzw. Dauerkunden und ihren Lieferanten oder Leistungserbringern vorkommen) zumal dann völlig unüblich, wenn der Mietvertrag nur unter diesen für den präsumptiven Mieter "erleichternden" Bedingungen überhaupt zustande käme. Sodann ist auch die tatsächliche Umsetzung der Vereinbarungen für das Ergebnis des Fremdvergleiches von Bedeutung. Weckt die Durchführung Zweifel an der eindeutigen Bestimmtheit der Vereinbarung, so liegt in Verbindung mit ganz oder teilweise fremd un üblichen bzw. mehrdeutigen Vertragsbestimmungen kein fremdübliches Verhalten vor. Die steuerliche Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen Nahestehenden beruht ganz allgemein auf der von der Rechtsprechung des VwGH vertretenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO). Die Abgabenbehörde hat in ihren Bescheiden und das Bundesfinanzgericht hat in seinen Rechtsmittelerledigungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO jeweils unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des (Ermittlungs-)Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist (Beweiswürdigung). Dabei dürfen weder Tatsachen aktenwidrig angenommen werden noch dürfen die getroffenen Feststellungen gegen die Denkgesetze und das allgemeine Erfahrungsgut verstoßen. Für eine Beurteilung von Familienverträgen im Fremdvergleich und für eine Beurteilung der Durchführung solcher Verträge nach den Kriterien des Fremdverhaltensgrundsatzes kann nichts anderes gelten. Eine Beweiswürdigung, die der Betätigung eines Steuersubjektes die steuerliche Relevanz abspricht, hat ertragsteuerliche und umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen: Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten u. a. nicht abgezogen werden Z.1 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Gemäß § 20 Abs. 2 EStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgabern nicht abgezogen werden, soweit sie mit - nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder - (...) in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer - Z.1 die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. (...) Gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbtändig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oderr berufliche Tätigkeit des Untenehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt ... . Das Steuersubjekt "Unternehmer" knüpft an eine bestimmte Tätigkeit an. Eine solche Betätigung setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinne ausgeführt wird. Betätigungen, die sich nur als Leistungen im Rechtssinne, nicht aber zugleich als Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der Umsatzsteuer nicht erfasst. Diesfalls liegt eine nichtunternehmerische Tätigkeit vor. Beim Übergang von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit iS des § 2 Abs. 5 Z. 2 (z. B. Liebhaberei oder in wirtschaftlicher Betrachtung nicht anerkannte Leistungsbeziehungen) zu einer unternehmerischen Tätigkeit liegt kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 10 oder 11 vor. Enthält eine Rechnung (bzw. ein der Rechnung gleich zu haltender Vertrag über die Erbringung von Dauerleistungen, wie z. B. die Einräumung eines Bestandrechtes auf unbestimmte Zeit gegen laufend zu entrichtendes Entgelt), die ein Unternehmer an einen Leistungsempfänger über von ihm erbrachte (Dauer-)Leistungen ausstellt, nicht alle wesentlichen Rechnungsmerkmale im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 6 UStG 1994 idF BGBl. I 2003/71, so liegt keine Rechnung im Sinne des Gesetzes vor, solange der Rechnungsmangel nicht behoben ist. Rechnungen müssen danach folgende Angaben enthalten (auszugsweise zitiert): 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, ....; 3. ... oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag ... der sonstigen Lesitung oder den Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt. ... 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz ...; 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. ... weiters - das Ausstellungsdatum; - (eine fortlaufende Nummer ... hier nicht einschlägig) - soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. § 11 Abs. 2 UStG 1994 bestimmt: "Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 ... gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die nach Abs. 1 und Abs. 1a erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird." Das bedeutet, dass auch einem Mietvertrag die Qualität einer Rechnung iSd § 11 UStG zukommt, wenn darin oder in darin verwiesenen Unterlagen alle erforderlichen Merkmale enthalten sind. § 11 Abs. 14 ordnet (auszugsweise) Folgendes an: "Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine ... sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag." Ist daher etwa in einer Rechnung (einem Mietvertrag) über sonstige Leistungen, für die das Recht (ergänze: des Rechnungsausstellers!) auf Vorsteuerabzug besteht, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden oder leistenden Unternehmers nicht angeführt und wird in der Rechnung auch nicht auf andere Unterlagen, in denen die UID-Nummer angeführt ist, verwiesen, so fehlt ein wesentliches Merkmal, und es liegt bis zur Behebung des Mangels keine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 vor. Solche nicht als Rechnung zu wertende Urkunden begründen keine Steuerschuld iSd § 11 Abs. 14. Stellt sich in einem Abgabenverfahren nachträglich heraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich einer bestimmten wirtschaftlichen Betätigung gar nicht die Unternehmereigenschaft besitzt, so rechtfertigt das Fehlen eines Rechnungsmerkmales wie das Weglassen der UID-Nummer des Leistenden kein anderes Ergebnis, weil dann die Versteuerung von mietvertraglich mit gesondertem Umsatzsteuerausweis bedungener Bestandmiete aus dem Titel des § 11 Abs. 14 eine unionsrechtlich systemwidrige Erfassung von Nicht-Umsätzen ohne gleichzeitige Berechtigung zum Vorsteuerabzug bewirken würde. § 11 Abs. 14 UStG stellt keine Strafsanktion dar, sondern soll die richtlinienkonforme Steuerneutralität der Umsatzsteuer gewährleisten. § 12 UStG 1994 regelt den Vorsteuerabzug (Hervorhebungen durch das BFG). Gemäß Abs. 1 kann der Unternehmer folgende Vorsteuern abziehen: Z.1 Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen node sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. (...) Gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. a gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie ... als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen .... Gemäß lit. b kann der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen ... nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, ... Gemäß Abs. 2 Z. 2 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder ..., a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des EStG 1988 .... sind, ... Abs. 10 idF des 1. Stabilitätsgesetzes, BGBl. I 2012/22 ab 01.04.2012 bestimmt: Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendugnen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diese Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhalt mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind. Bei Grundstücken iS des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn (idF bis 31.03.2012: neun) Kalenderjahren. Keine Änderung der Verhältnisse iS der vorstehenden Bestimmung ist darin zu erblicken, dass ein Gegenstand vom unternehmerischen in den nichtunternehmerischen Bereich gelangt und umgekehrt. Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nämlich, dass die Änderung der Verhältnisse im Unternehmensbereich eingetreten sein muss. Die Bestimmungen des Abs. 10 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, z.B. bei Vermietung und Verpachtung.   D. Erwägungen Nach der oben dargestellten Rechtlage und dem in freier Überzeugung beweiswürdigend angenommenen Sachverhalt erweist sich die Beschwerde gegen Umsatzsteuer 2011 und 2012 sowie gegen Einkommensteuer 2011 im Umfang des Beschwerdevorbringens als unbegründet, da in diesem Zeitraum kein ernstgemeintes, auf fremdübliche Miet- und Darlehensvereinbarung gegründetes Bestandverhältnis vorlag, sondern eine nichtunternehmerisch motiviertes Rechtsverhältnis, das der privaten Lebenssphäre des Bf zuzuordnen ist. Das Bestandverhältnis erweist sich auch im Zeitraum 2013 bis 07/2014 als ertragsteuerlich unbeachtlich, da die zugrunde liegenden Vereinbarungen und ihre tatsächliche Durchführung, wie weiter oben dargelegt, einem Fremdvergleich nicht standhalten. Daraus ergeben sich auch für die Streitzeiträume 02/2013 bis 07/2014 dieselben Schlussfolgerungen. Die Beschwerde gegen Einkommensteuer 2011 war somit als unbegründet abzuweisen. Allerdings ist die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 und 2012 sowie für die in Beschwerde gezogenen Zeiträume jeweils zugunsten des Bf abzuändern, weil entgegen der Ansicht des Finanzamtes eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung für die vereinnahmten Mietentgelte nicht besteht. Das BFG hatte dies mangels eigenen Vorbringens des Bf von sich aus zu berücksichtigen. Die betreffenden Entgelte wurden daher aus der jeweiligen Umsatzsteuerbemessungsgrundlage eliminiert. Den Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide war somit teilweise Folge zu geben. Die Steuer wird wie folgt neu berechnet und festgesetzt: USt 2011: | Zahllast lt. angefochtenem Bescheid | 848,11 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 UStG | -844,00 | Zahllast laut Erkenntnis | 4,11 USt 2012: | Zahllast lt. angefochtenem Bescheid | 5.524,39 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 UStG | 4.216,65 | Zahllast laut Erkenntnis | 1.307,74 FSU 02/2013 - 07/2014: | Zahllast 2/13 laut Bescheid des FA | 211,45 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Gutschrift 2/13 laut Erkenntnis | -210,55 |   |   | Zahllast 3/13 laut Bescheid des FA | 464,42 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Zahllast 3/13 laut Erkenntnis | 42,42 |   |   | Zahllast 4/13 laut Bescheid des FA | 554,52 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Zahllast4/13 laut Erkenntnis | 132,52 |   |   | Zahllast 5/13 laut Bescheid des FA | 525,15 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | 422,00 | Zahllast5/13 laut Erkenntnis | 103,15 |   |   | Zahllast 6/13 laut Bescheid des FA | 400,11 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Gutschrift 6/13 laut Erkenntnis | -21,89 |   |   | Zahllast 7/13 laut Bescheid des FA | 464,49 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Zahllast 7/13 laut Erkenntnis | 42,49 |   |   | Zahllast 8/13 laut Bescheid des FA | 547,49 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Zahllast8/13 laut Erkenntnis | 125,49 |   |   | Zahllast 9/13 laut Bescheid des FA | 388,19 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Gutschrift 9/13 laut Erkenntnis | -33,81 |   |   | Zahllast 10/13 laut Bescheid des FA | 653,58 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Zahllast 10/13 laut Erkenntnis | 231,58 |   |   | Zahllast 11/13 laut Bescheid des FA | 369,08 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Gutschrift 11/13 laut Erkenntnis | -52,92 |   |   | Zahllast 12/13 laut Bescheid des FA | 1.260,71 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Zahllast12/13 laut Erkenntnis | 838,71 |   |   | Zahllast 1/14 laut Bescheid des FA | 344,87 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Gutschrift 1/14 laut Erkenntnis | -77,13 |   |   | Zahllast 2/14 laut Bescheid des FA | 224,59 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Gutschrift 2/14 laut Erkenntnis | -197,41 |   |   | Zahllast 3/14 laut Bescheid des FA | 451,65 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Zahllast3/14 laut Erkenntnis | 29,65 |   |   | Zahllast 4/14 laut Bescheid des FA | 447,20 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Zahllast4/14 laut Erkenntnis | 25,20 |   |   | Zahllast 5/14 laut Bescheid des FA | 615,60 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Zahllast 5/14 laut Erkenntnis | 193,60 |   |   | Zahllast 6/14 laut Bescheid des FA | 344,20 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Gutschrift 6/14 laut Erkenntnis | -77,80 |   |   | Zahllast 7/14 laut Bescheid des FA | 441,80 | abzüglich Steuer gem. § 11 Abs. 14 | -422,00 | Zahllast 7/14 laut Erkenntnis | 19,80   E. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage war jedoch mit dem vorliegenden Erkenntnis, in welchem das BFG über einen strittigen Sachverhalt in freier Beweiswürdigung entschieden hat, gerade nicht zu lösen, sodass die ordentliche Revision an den VwGH ausgeschlossen bleibt.     Wien, am 24. November 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103745/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103745.2015
Stammnummer
107561
Gültig
24.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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