Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103745/2015
Wohnungsvermietung unter nahen Angehörigen im Fremdvergleich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103745/2015vom 24.11.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache NN, Adresse, vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstr 62-64, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg (StNr) vom
- 25.02.2014 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2011,
- 14.08.2014 betreffend Umsatzsteuer 2012 sowie
- 30.10.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2013 bis 07/2014
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde vom 27.03.2014 wird im Umfang der Anfechtung des Bescheides betreffend Einkommensteuer 2011 als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt aufrecht.
2. Der oben angeführten Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung des Bescheides betreffend Umsatzsteuer 2011 teilweise Folge gegeben.
3. Der Beschwerde vom 22.09.2014 gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 wird teilweise Folge gegeben.
4. Der Beschwerde vom 26.11.2014 gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume Februar/2013 bis Juli/2014 wird teilweise Folge gegeben.
Die oben unter 2. bis 4. angeführten Bescheide werden abgeändert.
Die Abgaben (Zahllasten) betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 sowie Umsatzsteuerfestsetzung 02/2013 bis 07/2014 sind am Ende des Abschnittes D der Begründung dargestellt und bilden einen Bestandteil des Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aus den weiter unten angeführten Gründen unzulässig.
Entscheidungsgründe
A. Sachverhalt
A.1. Der Beschwerdeführer (Bf) erwarb mit Kauf- und Bauträgervertrag vom 06.06.2011, abgeschlossen zwischen ihm als Käufer und der XY-GmbH als Verkäufer und Bauträger, das folgende (im Weiteren als "Vertragsgegenstand" bezeichnete) Wohnungseigentumsobjekt in der unter Punkt 1.1. näher bezeichneten, dem Bauträger als bücherlichem (Mit-)Eigentümer zugerechneten Liegenschaft Objektadresse (Grundstück-Nr., EZ, Grundbuch, Bezirksgericht), nämlich:
(3.1. des Vertrages) Jene Anteile an der unter 1.1. des Vertrages genannten Liegenschaft, an welchen Wohnungseigentum
a) an der Wohnung Top 9 laut zugrunde gelegtem Wohnungsplan ... samt Dachterrasse laut ... Plan mit folgenden Eigenschaften, auf welche 232/1068 Anteile ... entfallen:
204,98 m2 Wohnnutzfläche ohne Wände, Treppen, offene Balkone, Terrassen (1.+2. DG), samt Einlagerungsraum 9 im Keller;
b) am KFZ-Abstellplatz 5 = 8/1068 Anteile, 11,04 m2 (Kellergeschoß);
c) am KFZ-Abstellplatz 7 = 10/1068 Anteile, 11,04 m2 (Kellergeschoß)
begründet ist.
(3.2.) "Dem eigentlichen Vertragsgegenstand wird die Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilage) zugrunde gelegt (...). Entgegen der Bau- und Ausstattungsbeschreibung sorgt der Bauträger für keine Wohnungsinnenwände, keine Elektro,- Heizungs- und Sanitärinstallationen, keine Estrich-, Maler-, Fliesenleger- und Bodenlegerarbeiten, keine Böden und keine Boden- und Wandbelege, keine Innentüren, keine Wand- und Deckenanstriche, keine abgehängten Decken, keine Sanitäreinrichtungsgegenstände und keine Außengestaltung der (Dach)Terrassen wie Oberflächen oder Sonnenschutz. Der Käufer wird jene Maßnahmen, welche in Ansehung des eigentlichen Vertragsgegenstandes zur Erlangung einer vollständig belegten Fertigstellungsanzeige erforderlich sind, jedoch aufgrund der vorstehenden Vereinbarung nicht vom Bauträger zu erbringen sind, so fristgerecht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veranlassen, dass weder die vollständige Konsumation der Baubewilligung noch die Erlangung einer vollständig belegten Fertigstellungsanzeige gefährdet oder verzögert wird."
Gemäß 5.2. des Vertrages war der vom Käufer an den Bauträger zu bezahlende Brutto-Kaufpreis mit EUR 966.000,00 als Fixpreis vereinbart. Der Bauträger erklärte, die Lieferung des Vertragsgegenstandes als Umsatz eines Grundstückes iSd § 2 GrEStG gemäß § 6 Abs. 2 UStG steuerpflichtig zu behandeln (Punkt 5.3.). Er verpflichtete sich zugleich, bei Übergabe des Vertragsgegenstandes eine den Bestimmungen des österr. UStG entsprechende Rechnung über die Lieferung auszustellen. Der Käufer nahm diese Erklärung zustimmend zur Kenntnis. Die Berichtigung der Umsatzsteuer sollte durch Umbuchung bzw. Überrechnung nach Pkt. 7 des Vertrages erfolgen.
7.1. und 7.2. Während der Nettokaufpreis (EUR 805.000,00) zuzüglich Grunderwerbsteuer (EUR 33.810,00) und Eigentums-Eintragungsgebühr (EUR 10.626,00) binnen 14 Tagen nach Unterfertigung des Vertrages auf ein neu eröffnetes Treuhand-Anderkonto der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zu erlegen - und von dort nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes an den Bauträger zu überweisen - war, verpflichtete sich der Käufer (7.9.), die auf den Umsatz (Netto-Kaufpreis) entfallende Umsatzsteuer (EUR 161.000,00) längstens zum Fälligkeitstag ... durch Umbuchung bzw. Überrechnung auf das Finanzamtskonto des Bauträgers ... zu entrichten.
In 9.1. wurde festgehalten, dass der Vertragsgegenstand bereits vor Unterfertigung dieses Vertrages an den Käufer übergeben wurde. In 9.3. war als spätester Termin für die Fertigstellung der vom Käufer gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage der 01.10.2011 vereinbart.
18. Der Käufer wurde vom Bauträger informiert, dass dem Vertrag keine Wohnbauförderung zugrunde liegt (18.2.) und dass die auf den Dach befindliche Solaranlage der Unterstützung der Heizung und Warmwasseraufbereitung der Gesamtanlage dient (18.3.).
Der Projektbeschreibung des Bauvorhabens zufolge besteht die Wohnhausanlage(Niedrigenergiehaus) aus einem Baukörper mit 9 Wohnungen und 10 PKW-Stellplätzen, davon liegt nur die beschwerdegegenständliche Top 9 samt großzügiger Dachterrasse im obersten Geschoß. Die beschriebene Ausführung (einschließlich jener Elemente, die der Käufer von Top 9 abweichend von der Bau- und Ausstattungsbeschreibung selbst zur Durchführung auf eigene Kosten übernommen hatte) vermittelt das Bild einer gediegenen Bestausführung auf dem neuesten technischen Stand. Die Wohnungen unterhalb des Dachgeschoßes (Tops 1-8) weisen Wohnnutzflächen von 64 m2 bis ... m2 auf und sind laut Plan .... einfach geschnitten. Die DG-Wohnung ist demnach die größte von allen, genügt höchsten Ansprüchen des privaten Wohnbedarfs in bevorzugter Lage und befindet sich in gut erreichbarer Entfernung vom Wohnsitz des Bf.
A.2. Der Bf finanzierte den Kauf des Objektes in Höhe des Nettokaufpreises (ohne USt, ohne Nebenkosten) durch die am 10.06.2011 getätigte Aufnahme eines laufend zu bedienenden Abstattungskredites bei der -Bank iHv EUR 805.000,00 mit 30 jähriger Laufzeit zu einem variablen Zinssatz von anfangs 2,625% p.a. (= 1,125% p.a. über dem 3 Monats-EURIBOR, auf 1/8 % aufgerundet), mit monatlich im Nachhinein per Ultimo fälligen 360 Kreditraten von damals aktuell EUR 3.432,00 zuzüglich einmaliger Nebenkosten von EUR 2.535,00. Vierteljährliche Zinsanpassungen zum Ultimo mit Aufrundung auf 1/8 % waren ebenso vereinbart wie die Berechtigung der Bank, den Aufschlag zu erhöhen, wenn sich ihre Refinanzierungskosten am Geld- oder Kapitalmarkt erhöhen, die Bonität des Kunden sich verschlechtern oder die Kosten der Bank sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z. B. Eigenmittelunterlegung) erhöhen sollten. Im Falle einer Veränderung würde eine Neuberechnung der Rate erfolgen.
Zur Sicherstellung aller Ansprüche des Kreditgebers war die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek hinsichtlich der Kreditsumme im 1. Pfandrang ob der gegenständlichen Liegenschaft (Objekt) und die Vorlage einer verbücherungsfähigen Pfandurkunde über (zusätzliche) EUR 255.000,00 hinsichtlich der vorgenannten Liegenschaft (Objekt) bedungen, ein Tilgungsträger wurde nicht aufgebaut und eine Abtretung zukünftiger Verwertungserlöse (z. B. durch Vermietung des Objektes) an die Bank nicht vereinbart.
A.3. Am 01.12.2011 schlossen der Bf und seine Tochter NameTochter einen unbefristeten Mietvertrag über die Bestandgabe des Objektes an die Genannte, worin folgende Regelungen getroffen wurden:
Vertragsbeginn: 01.12.2011
Vertragsende: unbefristet
Monatsmiete:
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Nettomiete
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BKs 1,90/qm
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Rücklage
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USt
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Summe
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Wohnung
3.403,97
2 Stellplätze
140,00
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464,00
36,00
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58,00
4,50
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386,80
35,20
|
4.312,76
215,70
|
3.543,97
|
500,00
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62,50
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422,00
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4.528,46
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Akto Hzg/WW
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91,54
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18,31
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109,85
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total p.m.
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4.638,31
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Bruttomiete
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3.912,36
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Nettomiete
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3.543,97
Indexierung: VPI 2011 Dez. 2011; Anpassung jährlich zum 01. Jänner, erstmalig jedoch am 01. Jänner 2013.
Kaution: 3 Bruttomonatsmieten von je EUR 3.912,36
Vergebührung (...)
Präambel:
(Objektbeschreibung; MRG nur im Umfang des § 1 Abs 4 MRG anwendbar)
I. Mietgegenstand:
Whg 205 qm; + Terrasse/Balkon 194 qm; + 2 PKW-Stellplätze;
Mieter trägt Kosten für Strombezug, Tel/Fax, Heiz- und Warmwasserkosten auf Grund der Direktvorschreibungen und allgemeine Betriebskosten, gegenverrechnet mit dem Akonto.
II. Mietzweck: Wohnzwecke; Änderung nur mit Zustimmung des Vermieters.
III. Mietzeit (siehe oben)
IV. Übergabe des Mietgegenstandes
V. Mietentgelt (siehe oben)
1. Hauptmietzins;
2. Betriebs-, Heizkosten u. öff. Abgaben;
3. Umsatzsteuer, darin c: Gesamtsumme des Bestandentgeltes auch bei Änderung des UStG zu unechter Befreiung weiter unverändert.
VI. Abrechnung- Vorschreibung-Zahlung (Hervorhebung durch BFG)
1. (...)
2. Das Mietentgelt ist im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats (Hervorhebung im Original) zu bezahlen, wobei für die Rechtzeitigkeit der Zahlung das Einlangen maßgebend ist. Der Mieter verpflichtet sich, die monatliche Mietzinszahlung mittels eines Einziehungsauftrages für Lastschriften über ein Girokonto einer Bank abzuwickeln. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, trägt die durch eine andere Zahlungsart dem Vermieter entstandenen Mehrkosten der Mieter.
3. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in der Höhe von 5% per anno über dem Basiszinssatz der EZB.
4. Sämtliche Zahlungen sind vom Mieter auf das vom Vermieter bekannt gegebene Konto (für dem Vermieter spesenfrei) zu leisten.
VII. Kaution (K.; Hervorhebung durch BFG)
Der Mieter erlegt bei Übergabe des Bestandgegenstandes eine Barkaution iHv EUR 11.761,65 (und ist) berechtigt, anstatt der Barkaution ein Sparbuch unter Bekanntgabe eines etwaigen Losungswortes zu übergeben.
1. Sicherstellung
- des Mietentgeltes,
- der ordnungsgemäßen Instandhaltung,
- der Unterlassung wertmindernder baulicher Veränderungen ...
Der Mieter darf die Kaution keiner Zahlungsverpflichtung, insbes. nicht zur Bezahlung von Mietzinsrückständen widmen.
2. Vermieter ist berechtigt, Forderungen gegen den Mieter aus der K. zu decken. > Mieter zur unverzüglichen Aufstockung auf ursprünglichen Betrag verpflichtet.
VIII. Untermiete (und Weitergabe von Rechten aus dem Vertrag nur mit vorangehender Zustimmung des Vermieters) und Rechtsnachfolge (Vermieter darf Mietvertrag seinerseits an Dritte übertragen)
IX. Instandhaltung (Standardbedingungen )
X. Bauliche Änderungen durch den Mieter (nur bei Genehmigung durch den Vermieter)
XI. Besichtigungsrecht des Vermieters und Beendigung des Mietverhältnisses
XII. Kompensationsverzicht; XIII. Kosten, Gebühren; XIV. Rückgabe d Mietgegenstandes;<<<<<<<
XV. Allgemeine Bestimmungen
A.4. Das Finanzamt führte nach Einlangen der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für 2011 sowie 2012, worin der Bf negative Einkünfte aus der gegenständlichen Vermietung und den Abzug von damit zusammenhängenden Vorsteuern geltend gemacht hatte, Ermittlungen im Sachverhalt durch.
Zunächst (zahlreichen.08.2011) wurde der Bf ersucht, die für 2011 geltend gemachten Vorsteuern an Hand der betragsmäßig größeren Rechnungen unter Beifügen des Vorsteuerkontos nachzuweisen. Mit Schreiben vom 28.06.2013 erneuerte das FA sein Verlangen nach Aufklärung, in welchem Zusammenhang die Vorsteuern iHv € 164.613,83 mit Umsätzen standen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen sollten.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 ersuchte das FA um Übermittlung der Belege /Unterlagen zu folgenden Punkten:
- Zahlungsfluss der Mieten
- Darstellung der finanziellen Verhältnisse der Tochter - inwieweit die Miete aus (deren) Einkommen leistbar sei
- Welche Ausbau-, Bau- und Adaptierungsarbeiten laut Rechnung 2013/00006 vom 20.03.2013 durchgeführt worden seien.
In der Rechnung vom 20.03.2013 waren folgende Angaben enthalten:
UID-Nr. des Leistungsempfängers (Bf);
Betreff: Ausbauleistung Top 9; BVH: Lageadresse; Leistungszeitraum: bis 20.03.2013
"Wir erlauben uns Ihnen vereinbarungsgemäß laut Vertrag vom 06.06.20122, für Ausbauleistungen von Top 9, wie folgt zu verrechnen:
Rechnungsbetrag Netto € 350.000; zuzüglich 20 % MWSt € 70.000; Brutto € 420.000
..."
Betreffend die Steuererklärungen für 2012 wiederholte das FA sein Verlangen, indem es mit Schreiben vom 14.07.2014 um Übermittlung einer Aufgliederung der übrigen Werbungskosten bzw. der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuern ersuchte.
Der Bf teilte am 21.07.2014 in Beantwortung dieses Vorhaltes unter anderem (die erste beantwortete Frage zu einem anderen Bestandsobjekt ist nicht mehr strittig) mit, dass die mit den bekannt gegebenen Betriebskosten in Zusammenhang stehenden Vorsteuern EUR 523,23 betrugen. Am 12.08.2014 ergänzte er, dass die das streitgegenständliche Vermietungsobjekt betreffenden Vorsteuern insgesamt EUR 3.693,83 betrugen.
A.5. Im Zuge der abgabenbehördlichen Ermittlungen - innendienstlich sowie im Zuge der Außenprüfung/USO für 2013 - wurden vom Bf vorgelegt bzw. vom FA anderweitig beschafft:
- AIS-Abfrage betreffend Kapitalertragsteuer (KA-)-Buchungen, aufgrund von Ausschüttungen der x-Holding (ein in der Immobilienbranche tätiger Konzern) an die Gesellschafter, (soweit hier von Interesse: an den Bf und seine Tochter, dazu siehe weiter unten):
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Buchgs-T
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AbgArt
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ZR
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Fäll.-Tag
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Betrag
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23.12.11
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KA
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01-12/11
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22.12.11
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90.000,00
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28.12.11
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KA
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01-12/11
|
|
-90.000,00
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21.12.12
|
KA
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12/12
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20.12.12
|
90.000,00
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12.12.13
|
KA
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12-12/13
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19.12.13
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125.000,00
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17.12.13
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KA
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12/13
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17.02.14
|
125.000,00
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30.12.13
|
KA
|
12/13
|
|
-125.000,00
- Firmenbuchauszug betreffend x-Holding
- Anlagenverzeichnis zum gegenständlichen Vermietungsobjekt
- Prognoserechnung zur Vermietung an die Tochter und Erläuterungen dazu: Planungsprämissen, Ergebnisübersicht, Tilgungsplan.
Darin erwartet der Bf das erstmalige Erreichen eines positiven Gesamtüberschusses von EUR 3.325,72 im 4. Bewirtschaftungsjahr 2014 und, nach prognostizierten Verlustjahren 2018 bis 2021, das Erreichen eines positiven Gesamtüberschusses von EUR 2.087,32 im 13. Bewirtschaftungsjahr 2023 sowie schließlich einen positiven Gesamtüberschuss von EUR 105.684,06 im 21. Jahr 2031, der sich in der Folge stetig zu erhöhen verspreche. Die Prognose rechnet mit: Mieteinnahmen laut Mietvertrag; einem Leerstand von 2% der Mieterlöse; Bankzinsen gemäß den Bedingungen des Kreditvertragsurkunde (3M-EURIBOR zuzüglich Aufschlag von 1,125% fix bis 31.05.2021, daher 2013 gesamt 1,5%); Abschreibung 1,5% vom Gebäudewert (20% Grundanteil) und 10% vom Netto-Anschaffungswert der Einbauküche; Instandhaltungsaufwand EUR 0,60 je qm gewichteter Nutzfläche und Monat "entsprechend der jangjährigen Erfahrung unserer Mandantschaft bei Abwicklung derartiger Projekte - bei 205qm Wohnnutzfläche daher rund EUR 1.500,00/Jahr"; sonstigen Kosten pauschal EUR 2.000,00 p. a., (dies) entspreche 4,50% des Hauptmietzinses; einer durchgehenden Indexierung mit 2% p.a., basierend auf den durchschnittlichen Inflationswerten der letzten 10 Jahre. Wie aus der Planrechnung ersichtlich, stelle die Vermietung keinesfalls Liebhaberei dar.
- Verkaufsvertrag 03.11.2011 betr. früheren Wohnsitz.d.Tochter;
- Mietvertrag 02.11.2005 mit der Tochter betr. ihren früheren Wohnsitz (siehe oben; Wohnnutzfläche: 61qm; Laufzeit des Bestandverhältnisses: 01.11.2005 bis 31.10.2008, offensichtlich bis November 2011 verlängert; die Monatsmiete war mit EUR 372,10 Hauptmietzins, ein BK-Akonto mit "derzeit" EUR 124,97 vereinbart);
- Kauf- und Bauträgervertrag (siehe oben A.1.); Beilagen: Gestaltungserlaubnis Grünflächen (MA 28); Grundriss Top 9, Terrasse und Keller/KFZ-Stellplätze; Projektbeschreibung des Bauträgers; bautechnischer Bericht inkl. Energieausweis
- Kreditvertrag vom 10.06.2011 (oben, A.2.);
- Mietvertrag 01.12.2011 mit der Tochter; (oben, A.3.);
- Rechnung betreffend Wohnungskauf 06.06.2011;
- Überschussermittlung 2011 zum gegenständlichen Objekt;
- Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 20.02.2014 betreffend die Tochter des Bf , woraus ihr früherer und der seit 01.12.2011 gemeldete aktuelle Hauptwohnsitz sowie Nebenwohnsitze hervorgehen; Abfrage vom 08.10.2013 betreffend ihre aktuelle Wohnadresse, wo auch der Lebensgefährten (Dipl.-Ing. Gerhard Kidery) seit 12.01.2012 Hauptwohnsitz gemeldet aufscheint.
A.6. Das Finanzamt erließ sodann die im Spruch genannten, von den Jahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen abweichenden Bescheide. Es begründete die Abweichungen in den Jahressteuerbescheiden (hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 mit bloßem Verweis auf die Begründung zu Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011) wie folgt:
Aufgrund der im Vorhalteverfahren hervorgekommenen Tatsachen gelange das Finanzamt zum Schluss, dass es sich bei der gegenständlichen Vermietung an die Tochter um keine steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle handle:
Nach Wiedergabe der Mietvertragsbedingungen: Die steuerliche Vertretung habe zur Frage, aus welchen Mitteln NameTochter die Mietkosten finanziere, bekannt gegeben, dass diese 15% der Anteile an der x-Holding (Geschäftsführer sei der Bf) halte. Aus den beschlossenen Ausschüttungen seien ihr 2012 € 40.500 und 2013 € 56.250 zugeflossen. Außerdem sei sie bei der x-Holding beschäftigt und ihr daraus 2013 ein Betrag von insgesamt rund € 24.000 zugeflossen. Zum Nachweis für den Zahlungsfluss der Mieten habe die steuerliche Vertretung zwei Kontoauszüge (Miete 11/2013, überwiesen am 04.11.2013 und Miete 12/2013, überwiesen am 09.01.2014) übermittelt. 2011 habe (die Genannte) nur geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - in Summe € 7.487 - gehabt, aus welchen die Kosten für Miete und die Kaution unmöglich zu bezahlen gewesen seien. Auch 2012 habe sie nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv € 14.188 bezogen, das Jahreseinkommen habe laut Einkommensteuerbescheid vom 22.11.2013 nur so viel betragen. Auch 2012 habe sie die Mietkosten unmöglich aus eigener Tasche finanzieren können. Die Vermietung halte daher einem Fremdvergleich keinesfalls stand.
Aus dem Kaufvertrag vom 16.11.2011 betreffend jene Wohnung, die NameTochter zuvor bis 31.12.2011 als Wohnsitz gedient habe, gehe hervor, dass sie diese Wohnung bis 31.12.2011 räumen musste (zu dem im Beschwerdeverfahren vor dem BFG beigebrachten prätorischen Räumungsvergleich vom 09.11.2011 siehe weiter unten ). Es liege daher nahe anzunehmen, dass der Bf seine Tochter mit einem neuen entsprechenden Wohnraum habe versorgen wollen.
Solange die Tochter die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutze, falle der mit der Wohnungsnutzung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwand unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 4 EStG. Im vorliegenden Fall stehe nicht der Vermietungszweck, sondern die Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Familienangehörigen (des Bf) im Vordergrund.
Nach VwGH, E 30.3.2006, 2002/15/0141, bleibe eine rechtliche Gestaltung, die darauf abziele, die Unterhaltsleistung betreffend die entsprechende Wohnversorgung eines unterhaltsberechtigten Kindes in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, steuerlich unbeachtlich.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien daher um das erklärte (negative)Vermietungsergebnis für die Wohnung der Tochter (2011: € -20.514,31) zu erhöhen und betrügen somit € 19.850,67.
Nach Wiedergabe von § 12 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 2 Abs. 1 UStG über den Vorsteuerabzug bzw. über den Unternehmerbegriff:
Der Zweck der Liegenschaft liege nur darin, sie der Tochter zu deren ausschließlich privaten Wohnzwecken zu überlassen. Dies sei als Gewährung von Unterhalt an die Familienangehörige und nicht als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu werten. Dem Bf komme daher hinsichtlich dieser Liegenschaftsvermietung keine Unternehmereigenschaft zu. Da die in diesem Zusammenhang bezogenen Leistungen nicht für Zwecke des Unternehmens angeschafft worden seien, stehe dem Bf insoweit kein Vorsteuerabzug zu. Ebenso stellten die Zahlungen der NameTochter an den Bf keine (Entgelte für) steuerbaren Leistungen im Sinne des UStG dar.
Die geltend gemacht Vorsteuer sei um € 161.000 auf € 3.613,83 zu kürzen. Ebenso würden die Umsätze entsprechend gekürzt. "Die im Mietvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer wird jedoch kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 14 UStG geschuldet."
Hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 veranlagte das FA den Bf wiederum sinngemäß abweichend von der Abgabenerklärung, indem es aus den erklärten Umsätzen die das Streitobjekt betreffenden ausschied, die mit dem Objekt in Zusammenhang stehenden geltend gemachten Vorsteuern nicht abzog und andererseits die betreffenden Umsätze aus dem Titel Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 14 UStG der Steuer unterzog, weil die Umsatzsteuer in dem von ihm als Rechnung angesehenen Mietvertrag gesondert ausgewiesen war.
In den Bescheiden mit abweichender Festsetzung von Umsatzsteuer der Zeiträume 02/2013 bis 07/2014 verwies das FA zur Begründung auf die Niederschrift und den Bericht über das Ergebnis der beim Bf durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung, worin - integriert in eine wortgleiche Wiederholung des in der Begründung zu den Jahressteuerbescheiden für 2011 (und kraft Verweises auch für 2012) Ausgeführten - noch Folgendes zu lesen ist:
"... Auch 2013 gab es erst im Dezember eine Ausschüttung. Außerdem stellt die Beteiligung an der x-Holding noch keine Garantie dafür dar, dass jährlich Ausschüttungen stattfinden und somit die Finanzierung der Mieten gesichert sein könnte. Weiters ist zu erwähnen, dass auch andere Lebenshaltungskosten wie z. B. Nahrung, Kleidung usw. gedeckt werden müssen. Das Mietverhältnis ist nicht fremdüblich.
Auch die Überweisung der Mieten erfolgte nicht vertragskonform. Die Miete wurde des Öfteren zu spät bezahlt. (So) ist die Zahlung ... für Februar 2013 erst am 13.02.2013 eingelangt, für März 2013 erst am 14.03.2013.
... Da die bezogenen Leistungen im Zusammenhang (mit dem Objekt) nicht für Zwecke des Unternehmens in Anspruch genommen wurden, ist auch in den Jahren 2013 und 2014 die Umsatzsteuer aus diesen Leistungen nicht als Vorsteuer abziehbar. Ebenso stellen die Zahlungen (der Tochter) an den Bf auch in den Jahren 2013 und 2014 keine steuerbaren Leistungen iSd UStG dar.
Für Februar bis Dezember 2013 stehen Vorsteuern iHv € 70.390,56, und für den Zeitraum Jänner bis Juli 2014 Vorsteuern iHv € 1.024,61 nicht zu; die geltend gemachten Vorsteuern sind um diese Beträge zu kürzen. Ebenso sind die Umsätze entsprechend zu kürzen. Die im Mietvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer wird jedoch kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs.14 UStG geschuldet.
(Siehe Beilage1 und Beilage2)"
A.7. Der Bf erhob dagegen mit Schriftsätzen vom 27.03.2014, 22.09.2014 und 26.11.2014 Beschwerde und führte zur Begründung seines Begehrens auf erklärungsgemäße Veranlagung zur Umsatzsteuer 2011 und 2012 bzw. Einkommensteuer 2011 sowie auf erklärungsgemäße Festsetzung von Umsatzsteuer für die unterjährigen Zeiträume in 2013 und 2014 im Wesentlichen Folgendes aus:
A.7.1. Umsatzsteuer 2011
"Sachverhalt"
Das an die Tochter vermietete Objekt Top 9 sei vom Bf mit Vertrag vom 06.06.2011 in der Absicht einer künftigen Vermietung erworben worden. Die Finanzierung sei mit Eigenmitteln und mit einem Kredit bei der -Bank iHv EUR 850.000 erfolgt.
Der Bf habe Anfang Dezember 2012 im Zuge der geplanten Unternehmensnachfolge in einem ersten Schritt 15 % der Anteile an der x-Holding, Firmenadresse (FN genannt) seiner Tochter unentgeltlich übertragen.
Die x-Holding halte als geschäftsleitende Holding mittelbar und unmittelbar diverse Beteiligungen unter anderem an der XY-Gruppe-AG, der x-Immobilien-GmbH und diversen ausländischen Gesellschaften in der Rechtsform einer S.R.L.
Die XY-Gruppe-AG sei Muttergesellschaft des XY-Konzerns, welcher im Bereich der Immobilienprojektentwicklung tätig sei und hierbei seit Bestehen rund 850.000qm Nutzfläche mit einem Gesamtvolumen von EUR 2,5 Milliarden in 17 Städten weltweit entwickelt habe. Die der x-Holding zugeflossenen Ausschüttungen aus der XY-Gruppe-AG hätten in den Jahren 2009 bis 2012 gesamt rund EUR 5,36 Mio. betragen.
Die x-Immobilien-GmbH sei im Bereich der Immobilienvermittlung tätig. Die x-Holding generiere ebenso aus dieser Gesellschaft laufend Ausschüttungen (in den Jahren 2009 bis 2012 EUR 130.000).
Die x-Holding habe in den letzten Jahren eine Landwirtschaft im-genannten-EU-Staat gemeinsam mit einem Partner (der Anteil der x-Gruppe betrage 85%) im Ausmaß von rund 650 ha aufgebaut. Des Weiteren betreibe die x-Wein-Co (im mittelbaren Alleineigentum der x-Holding) ein Weingut mit einer Fläche von rund 51 ha. Gegenwärtig würden rund 180.000 Flaschen Wein abgefüllt. Diese Geschäftstätigkeiten im-genannten-EU-Staat seien ohne Fremdkapitalaufnahme aufgebaut worden.
Daneben sei die x-Holding unmittelbar Eigentümerin einer Land- und Forstwirtschaft sowie von Immobilien in Österreich.
Der Wert der gesamten x-Holding bewege sich in einer Bandbreite von EUR 30 bis 40 Mio., woraus ein Wert der an NameTochter übertragenen Anteile (15%) in der Höhe von EUR 4,5 bis 6,0 Mio. resultiere.
Der Bf (Geburtsdatum) habe bereits Mitte 2011 erste konkrete Überlegungen zur Unternehmensnachfolge betreffend x-Holding insbesondere die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an seine Tochter angestellt. Diese habe Ende 2009 ihr Studium mit Bachelor abgeschlossen und laufend unentgeltlich im Unternehmen der x-Holding mitgearbeitet. Seitens des Bf sei aufgrund der sehr positiven Erfahrungen in der Mitarbeit seiner Tochter klar gewesen, dass sie die Unternehmensnachfolge (gemeint: in der x-Holding) antreten werde. Ungeachtet diverser erwogener Gestaltungsvarianten - Abspaltung des Weingutes etc. - sei außer Diskussion gestanden, dass (die Tochter) zeitnah einen entsprechenden Anteil zwischen 15% bis 30% erhalten solle.
"Rechtliche Würdigung"
(Nach Wiedergabe von § 2 Abs 1 und § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG sowie § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG:)
Die gegenständliche Vermietung werde vom FA mit dem Argument nicht anerkannt, dass diese Überlassung als Gewährung des Unterhaltes an die Familienangehörige (Tochter) und nicht als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu qualifizieren sei.
Dem werde entgegengehalten:
Bei Mietvertragsabschluss sei bereits außer Diskussion gestanden, dass die Tochter einen Anteil an der x-Holding im Ausmaß von 15% bis 30% erhalten werde. Aus den Ausschüttungen dieser Gesellschaft sei die laufende Miete jedenfalls finanzierbar. Wie bereits im Schreiben vom 23.01.2014 angeführt, hätten die anteiligen Ausschüttungen an die Tochter im Jahr 2012 EUR 40.500 und im Jahr 2013 EUR 56.250 (jeweils nach Abzug der KESt) betragen. Daneben erziele NameTochter seit Dezember 2012 zusätzlich ein monatliches Entgelt aus der Tätigkeit in der x-Holding iHv EUR 3.000 brutto.
Daraus abgeleitet bestehe daher auf Grundlage dieser Einkünfte keinesfalls mehr eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern, womit § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 nicht mehr zur Anwendung komme. Insbesondere ziele die Überlassung (des Bestandobjektes) nicht darauf ab, die Unterhaltsleistung betreffend eine Wohnversorgung in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides würden die mangelnden Einkünfte von NameTochter in der Zeit zwischen Abschluss des Mietvertrages bis zur Übertragung der Anteile an der x-Holding als schädlich für die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses angeführt. Nun sei aber die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Tochter im genannten Ausmaß bereits bei Mietvertragsabschluss außer Diskussion gestanden. Natürlich hätte eine Übertragung auch bereits vor Abschluss des Mietvertrages erfolgen können, doch sei hier die klare Empfehlung der involvierten Berater (gewesen), eine etwaige Umstrukturierung im Konzern noch vorab durchzuführen, insbesondere bei Zwischenschaltung einer neuen Konzernholding.
Dem vom FA angeführten Erkenntnis des VwGH 30.03.20006, 2002/16/0141) sei ein anders gelagerter Sachverhalt insofern zu Grunde gelegen, als dort der Mieter (Sohn) seit der Vermietung der Wohnung an ihn in Ausbildung (Studium) stehe und erst mehrere Jahre später das Studium abgeschlossen habe, sohin (ergänze: erst dann) die Unterhaltspflicht beendet wurde.
Im gegenständlichen Fall sei jedoch bei Vermietungsbeginn unstrittig festgestanden, dass NameTochter die laufenden Mietzahlungen aus entsprechenden eigenen Einkünften tragen wird. Das Faktum, dass Gewinnausschüttungen nur einmal im Jahr ausbezahlt würden, könne das Vorliegen dieser eigenen Einkünfte nicht in Frage stellen. Dieser Umstand könne nicht dazu führen, die Vermietungsleistung des Bf als Unterhaltsleistung betreffend die Wohnversorgung seiner Tochter zu qualifizieren. Zu Vermietungsbeginn sei keine Unterhaltspflicht mehr vorgelegen.
Bei der schon dargelegten Fremdfinanzierung mit einer Laufzeit von 30 Jahren könne nicht unterstellt werden, dass der Bf mit der gegenständlichen Vermietung eine Unterhaltsleistung gegenüber der Tochter erfülle. Er sei bestrebt gewesen, entsprechende mieterlöse zur Finanzierung der laufenden Kreditannuitäten zu generieren, und seien ihm natürlich die künftigen Einkünfte und Vermögensverhältnisse der Tochter bekannt gewesen, womit er von einer entsprechenden Bonität der Mieterin habe ausgehen können. Daneben sei ihm natürlich im Falle einer Nichtbezahlung des Mietzinses die entsprechende Möglichkeit einer Aufkündigung des Mietverhältnisses iSd § 29 MRG offen gestanden.
Der UFS habe in seinen Entscheidungen vom 16.07.2012, RV/2652-W/09, und bereits vom 16.06.2003, RV/1772-W/02, vertreten, dass Unterhaltszahlungen einerseits und Mietzahlungen andererseits zivilrechtlich und wirtschaftlich zwei voneinander zu trennende Vorgänge seien. Umso mehr sei gegenständlich von Bedeutung, dass im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses auf Basis bereits mit Sicherheit feststehender künftiger Einkünfte keine Unterhaltspflicht gegeben sei und ein schriftlicher Mietvertrag mit fremdüblichen Regelungen und Konditionen vorliege. Ebenso sei aus der vorgelegten Prognoserechnung ersichtlich, dass die Betätigung nicht als Liebhaberei beurteilt werden könne.
Abschließend sei zu erwähnen, dass NameTochter, die mit ihrem Lebensgefährten zuvor in dem Objekt Adresse-vorheriger-Wohnsitz gewohnt habe, auf Grund ihrer Verpflichtung, diese Wohnung zu räumen, nach einer neuen Wohnung gesucht habe und erst im Oktober 2011 an den Bf mit dem Ersuchen herangetreten sei, das hier gegenständliche Objekt zu besichtigen und ein Anbot für etwaige Konditionen zwecks Anmietung desselben gestellt zu bekommen. Der Bf habe bei Ankauf der nun an die Tochter vermieteten Wohnung nicht in der Absicht einer Wohnversorgung seines Kindes gehandelt, sondern - wie in zahlreichen anderen Fällen des An- und Verkaufs von Eigentumswohnungen, von Anteilen an Vermietungs-KGs und von Beteiligungen an Miteigentümergemeinschaften auch - als (ergänze: professioneller) Immobilieninvestor.
Aus dem zuvor Gesagten ergebe sich, dass der Bf mit der Überlassung des Streitobjektes an die Tochter eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfalte, womit ihm für umsatzsteuerliche Belange Unternehmereigenschaft zukomme, ihm daher gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG der Vorsteuerabzug zustehe; ferner sei das in der Überschussermittlung angeführten Ergebnis ertragsteuerlich als Einkünfte anzuerkennen. Dementsprechend werde beantragt, die geltend gemachten, vom FA aber versagten Vorsteuern aus der Vermietung des Objektes X iHv EUR 161.000,00 abzuziehen.
A.7.2. Umsatzsteuer 2012
Die Ausführungen sind wortident mit jenen zum Umsatzsteuerbescheid für 2011, abweichend wird nur beantragt, die nicht anerkannte Vorsteuer iHv EUR 3.693,83 abzuziehen.
A.7.3. Einkommensteuer 2011
Nach Wiederholung dessen, was hinsichtlich des Sachverhaltes zur Umsatzsteuer ausgeführt wird, ist unter "Rechtliche Würdigung" Folgendes zu lesen:
"Verträge zwischen nahen Angehörigen sind anzuerkennen, wenn sie
- nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären."
Nach Wiedergabe des Wortlautes von § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 EStG wird der zitierten Begründung des FA wortgleich das gleiche Vorbringen entgegengehalten wie in der Beschwerde gegen Umsatzsteuer 2011.
Der Bf beantragte abschließend, den mit EUR -20.514,31 erklärten Ausgabenüberschuss als negative Einkünfte anzusetzen.
A.7.4. Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2013 bis 07/2014
Die Ausführungen in der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2011 werden hier wortgleich wiederholt, sodass sich eine neuerliche Wiedergabe erübrigt.
A.8. Das Finanzamt wies die Beschwerden gegen Umsatzsteuer 2011, Einkommensteuer 2011 und Umsatzsteuerfestsetzungen für 02/2013 bis 07/2014 mit Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 30.06.2014 (USt + ESt 2011), und 03.07.2015 (FSU 02/2013 bis 07/2014) als unbegründet ab. Mit BVE vom 20.10.2014 betreffend Umsatzsteuer 2012 änderte es den angefochtenen Bescheid zum Nachteil des Bf ab, indem es nunmehr die Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 14 UStG in Höhe von 12 x € 422,00 (statt bisher 11 x € 422,00) ansetzte und darauf in der Begründung hinwies.
Die gesonderten Begründungen lauteten im Wesentlichen gleich wie jene zu den angefochtenen Bescheiden, sodass hier eine Zusammenfassung genügt:
A.8.1. Umsatzsteuer 2011
Die Begründung ist wortgleich mit jener zu den angefochtenen Feststellungsbescheiden (s. unten, A.8.4.) und - soweit für 2011 relevant - mit jener zum angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2011 (s. oben, A.6.).
A.8.2. Umsatzsteuer 2012
Abgesehen von der Abänderung hinsichtlich des kraft Rechnungslegung geschuldeten Steuerbetrages war die Begründung wortgleich mit jener zur BVE betreffend Umsatzsteuer 2011
A.8.3. Einkommensteuer 2011
Siehe oben A.8.1. und unten A.8.4., worin zum Begriffsverständnis des FA betreffend "Familienangehörige" Näheres ausgeführt wird.
A.8.4. Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2013 bis 07/2014
Die Begründung ist wortident mit jener zu den angefochtenen Festsetzungsbescheiden. Zusätzlich führte das FA aus:
"Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Das Tatbestandsmerkmal "Familienangehörige" stellt auch auf außerhalb des Haushaltes des Steuerpflichtigen lebende Personen ab. Ziffer 1 stellt nicht nur auf den Unterhalt ab, des aufgrund rechtlicher Verpflichtung zu erbringen ist (UFS 16.07.2012, RV/2652-W/09). Durch die gewählte Formulierung der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, der artige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben sollen. Dies auch dann, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten (VwGH 22.11.2001, 98/15/0057 sowie 30.3.2006, 2002/15/9141). ..."
A.9. Der Bf erhob dagegen mit Schriftsätzen vom 16.07.2014, 27.10.2014 und 16.07.2015 Antrag auf Vorlage seiner Beschwerden an das Bundessfinanzgericht (BFG) und führte weitgehend wortgleich aus wie in seinen Beschwerden, wobei er hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2012 die zweimalige Berücksichtigung des Mietentgeltes für den Monat Jänner 2012 (dieses war bereits in der Jahreserklärung 2011 enthalten gewesen und dort gemäß § 11 Abs. 14 UStG der Steuer unterworfen worden) beanstandete.
Er beantragte die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 274 BAO und die Neufestsetzung der Umsatzsteuer 2011, 2012 und unterjährige Zeiträume 2013-2014 laut seinen Berechnungen.
A.10. Das Finanzamt legte daraufhin die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vor.
A.11.1. Der Richter lud die Parteien des Verfahrens zur mündlichen Verhandlung und forderte den Bf auf, die bankmäßigen Nachweise für den Eingang des Bestandentgeltes der Mieterin für alle Zeiträume ab Vermietungsbeginn bis dato zur Verhandlung mitzubringen. Die Amtspartei (FA) forderte er auf, allfällige inzwischen dort eingegangene weitere Beweismittel mitzubringen und stellte es dem FA frei, das mit der Umsatzsteuersonderprüfung betraut gewesene Organ als Auskunftsperson zu nominieren und von sich aus zur Verhandlung beizuziehen.
A.11.2. Die Mieterin wurde zur mündlichen Verhandlung als Zeugin geladen. Als Gegenstand der Vernehmung wurden der Zeugin folgende Beweisthemen mitgeteilt:
- ihre Einkommensverhältnisse 2011 bis 2014;
- ihre Zahlungen des Bestandentgeltes für die Zeit ab Beginn des Bestandverhältnisses 2011 bis dato.
Ferner wurde sie aufgefordert, folgende Beweismittel mitzubringen:
- den bankmäßigen Nachweis sämtlicher Zahlungen an den Vermieter;
- die Bankauszüge betreffend den Zugang aller Vergütungen für ihre beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum 2011 bis 20114;
- eine detaillierte Aufstellung ihrer Lebenshaltungskosten pro Jahr im genannten Zeitraum sowie die Bekanntgabe der für die Deckung dieser Kosten verfügbaren Mittel .
Die Zeugenaussage könne auch auf schriftlichem Wege erfolgen, das Erscheinen vor dem Gericht sei für diesen Fall entbehrlich.
A. 13. Die Zeugin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 20.1.02015 ihre berufsbedingte Verhinderung am Tag der mündlichen Verhandlung unter Anführen näherer Gründe mit und erstattete unter Beifügen nachstehend wiedergegebener Unterlagen folgende schriftliche Zeugenaussage:
Kontoauszüge XX Dezember 2011 und Z 2012 bis aktuell
Die Miete an den Vermieter (Vater) werde monatlich per Dauerauftrag überwiesen (Konto bei Z, nur für diesen Zweck eingerichtet). Die ersten Monatsmieten habe sie noch von ihrem Konto bei der XX überwiesen, diese Auszüge lägen bei.
Die Finanzierung der Miete sei seit Anfang 2013 durch monatliche Akontierung der Gewinnausschüttung durch x-Holding (sowie die entsprechende Restzahlung nach finalem Beschluss der Gewinnausschüttung) erfolgt, sowie eine monatliche Dotierung durch ihren Lebensgefährten (genannt). Ebenfalls würden von diesem Konto z. B. Strom u.a. geringe Ausgaben für die Wohnung bestritten.
Im Zeitraum Dezember 2011 bis Dezember 2012 sei die Finanzierung der Miete durch ein Darlehen finanziert worden, welches ihr der Vater gewährt habe. Den Darlehensvertrag schließe sie an. Das Darlehen sei dadurch motiviert gewesen, dass die Abwicklung der Schenkung von Anteilen an der x-Holding doch einige Zeit in Anspruch genommen habe und sie ungern einen entsprechenden Bankkredit aufgenommen hätte. Klar sei schon damals gewesen, dass die Schenkung 2012 erfolgen werde und daher bereits ein Anspruch auf den Gewinnanteil 2012 gegeben gewesen sei. Der Lebensgefährte und sie hätten daher beschlossen, im Hinblick auf die bereits beschlossene Schenkung der Anteile sowie die Ausweitung ihrer Beschäftigung in der Holding ein Privatdarlehen bei ihrem Vater aufzunehmen und eine Rückzahlung bis spätestens 2018 mit ihm zu vereinbaren. Die beiden seien sicher gewesen, bis dahin aus den gemeinsamen laufenden Einnahmen eine Rückführung des Darlehens vornehmen zu können.
Ursprünglich habe sie nicht geplant gehabt, in die (gegenständliche Wohnung) einzuziehen, da diese zur Fremdvermarktung vergeben gewesen sei. Als sie (das Paar) allerdings kurzfristig die (andere Wohnung) verlassen mussten, hätten sie die neue Wohnung besichtigt und nachfolgend Kontakt mit dem Vater aufgenommen, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer Anmietung zu klären.
Kontoauszüge XX - Lebensunterhalt
Die exemplarischen Kontoauszüge (jeweils ein Monat pro Jahr) zeigten exemplarisch ihre Lebenshaltungskosten und dass diese aus dem laufenden Gehalt bei der Holding bestreitbar seien. Auch der gemeinsame Lebensunterhalt (des Paares) werde zum Teil durch ihren Lebensgefährten getragen, sodass ihr eigenes Gehalt ihre laufenden Ausgaben gut decke.
In ihren Einkünften aus dem Dienstverhältnis sei ebenso ein laufender Sachbezug für die Privatnutzung eines Firmen-Pkw enthalten. Daher seien bei den Lebenshaltungskosten, welche sie aus ihrem laufenden Gehalt bestreite, keine Pkw-Kosten zusätzlich berücksichtigt.
Lohnzettel und Einkommensteuerbescheide lege sie dem Schreiben bei.
Die Beilagen hatten folgenden hier wesentlichen Inhalt:
Steuerbescheide, Lohnzettel
Das Nettoeinkommen der Zeugin (inklusive Sonderzahlungen, vor Abzug von Sonderausgaben/ag. Belastungen und nach einbehaltener Lohnsteuer) betrug in
2012 - EUR 14.657,79
ab Topf-Sonderausgaben 1/4 = EUR 540,00, Steuergutschrift 2013 = EUR 764,00;
2013 - EUR 31.027,73
ab Topf-Sonderausgaben 1/4 = EUR 552,50, Steuergutschrift 2015 = EUR 213,00
2014 - EUR 31.571,59
a.g. Belastungen EUR 1.145,00; keine Steuernachforderung
Die Zeugin verfügte demzufolge nach Abzug der Sonderausgaben bzw. außergewöhnlichen Belastungen in diesen Jahren über Nettobeträge von
2012 = EUR 12.497,79;
2013 = EUR 29.581,73;
2014 = EUR 30.426,59
Kontoumsätze XX, Lebenshaltungskosten bzw. Miete zu Anfang (alles in EUR)
- OnlineBanking 19.12.2011: Kto-Stand +8.642,45; Auftrag (Belastung) -9.276,62
- w.o. 13.01.2012: Überweisung -11.761,65; 13.02.2012: Online Auftrag -4.638,31
- Übersicht für April 2012: Anfangssaldo -354,91; Gutschrift 2.4.12: 1.000,00; Endsaldo -202,21;
- Umsatzliste OnlineBanking für November 2013: Anfangssaldo + 1.193,35; Gutschriften 28.11.: 3.926,04 (Holding) und 764,00 (FA); Endsaldo + 4.534,92; 21 Belastungen in Summe -1.348,47;
Die Kontoauszüge von Z beginnend 02.03.2012 bis 02.10.2015 zeigen Eingänge für Mietzinsüberweisungen (Eigenübertragungen, Überweisungen) und die monatliche Zahlung der Miete sowie diverser objektbezogener Kosten (dazu näher unter "Beweiswürdigung"). Dass die Zahlungen vor November 2014 auf Grund eines Dauerauftrages getätigt wurden, geht aus den Bankunternlagen nicht hervor.
Darlehensvertrag
Präambel
Der Darlehensgeber (im folgenden nur: DG) ist Vater der Darlehensnehmerin (DNin), Alleineigentümer der x-Holding und Eigentümer der Wohnung Top 9 in X..
Der DG wird in den kommenden Monaten - abhängig von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - die DNin an der x-Holding mittels kostenfreier Anteilsübertragung namhaft beteiligen. Die o. a. Wohnung wird durch die DNin angemietet. Der nun abgeschlossene Darlehensvertrag dient zur kurzfristigen Unterstützung der Liquiditätssituation der DNin im Zusammenhang mit der geplanten Anmietung (der Wohnung) - ab dem Zeitpunkt der Ergebniszuweisung aus der x-Holding ist jedenfalls von einer ausreichenden Bonität der DNin zur Refundierung des gegenständlichen Darlehens sowie zur laufenden Begleichung der Mietvorschreibung auszugehen.
Darlehensbetrag: bis zu € 100.000 exklusive Zinsen; der D-Betrag kann in mehreren Tranchen in Abstimmung zwischen DG und DNin gezogen werden.
Verwendungszweck: allgemein
Verzinsung: Zinssatz p.a., der sich aus dem für die Zinsperiode von 6 Monaten gültigen EURIBOR zuzüglich eines Aufschlages von 2,5% p.a. zusammensetzt. Die Festlegung dieses Zinssatzes erfolgt antizipativ jweils zum 01.01. sowie zum 01.07. eines jeden Jahres unter Anwendung des zu diesen Zeitpunkten jeweils veröffentlichten sechs-Monats-EURIBOR. Die erstmalige Festlegung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zuzählung eines Darlehensbetrages. Der 31.12. ist der Fälligkeitstag der Zinsen eines Kalenderjahres. Die Jahreszinsen werden zum Darlehen dazugerechnet und erhöhen somit die Zinsbasis für die Folgeperiode. Ein- und Auszahlungen werden als realisiert betrachtet, wenn sie auf dem Konto des DG ab- oder gutgebucht werden, und werden mit diesem Tag in die Zinsberechnung einbezogen.
Rückzahlung (RZ): RZ bis spätestens 31.12.2019; eine teilweise oder vollständige vorzeitige Rückzahlung des D ist jederzeit möglich.
Verzugszinsen: Für überfällige Beträge kommt ein Verzugszinssatz von 4% p. a. über dem für diejenige Zahlung geltenden Zinssatz für den jeweils rückständigen Betrag zur Anwendung.
Bearbeitungsgebühr: Es kommt keine Bearbeitungsgebühr zur Verrechnung.
Auszahlungen von D-Beträgen erfolgen auf folgendes Konto der DNin: (XX, siehe oben). Überweisungsspesen gehen zu Lasten der DNin.
Gezeichnet DG, DNin, 23.11.2011.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2015 übermittelte die steuerliche Vertretung des Bf ergänzende Informationen zur Zeugenaussage von NameTochter:
Wie der schriftlichen Zeugenaussage von NameTochter zu entnehmen sei, sei eine Finanzierung der laufenden Miete durch die Gewinnausschüttung, welche monatlich akontiert werde, sowie durch ihr Gehalt jedenfalls gewährleistet.
Wie die beiliegenden KESt-Anmeldungen der x-Holding der Vergangenheit sowie ein Bilanztableau von 2012 und aktuell zeigten, habe es laufend Gewinnausschüttungen aus der Holding gegeben, sodass es sich bei der Gewinnausschüttung tatsächlich um ein regelmäßiges Einkommen handle.
Nochmals werde darauf hingewiesen, dass eine Vermietung an (die Tochter) nicht von Beginn an geplant gewesen sei, sondern im Gegenteil, die Wohnung als Finanzanlage zur Fremdvermietung gedacht gewesen sei. Dies sei einerseits durch den angeschlossenen Vermarktungsvertrag dokumentiert sowie durch den Umstand der Fremdfinanzierung von EUR 850.000. Sofern tatsächlich eine Versorgung der Tochter von Anfang an geplant gewesen wäre, hätte der Bf "sicherlich" keinen Bankkredit in dieser Höhe zur Anschaffung aufgenommen. Diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2015, 2012/13/0022, verwiesen, in welchem dieser die Berechtigung zum Vorsteuerabzug darauf abstelle, ob eine Vermietung an fremde Dritte geplant war oder nicht.
(Nach Wiederholung der schon früher vorgebrachten Argumente:) Der schriftliche Mietvertrag sei fremdüblich, und es liege auf Basis einer bereits dem FA vorgelegten Prognoserechnung keine Liebhaberei vor.
- Die Überlassung der gegenständlichen Wohnung stelle keine Gewährung von Unterhalt an die Tochter dar, womit § 20 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 4 EStG nicht anwendbar sei;
- diese Überlassung sei als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu qualifizieren, womit dem Bf für die Vermietung umsatzsteuerlich Unternehmereigenschaft zukomme,
- sodass ihm der Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG zustehe und die in der Überschussermittlung angeführten Einkünfte ertragsteuerlich anzuerkennen seien.
Der unter einem beigebrachte Vermittlungsauftrag wurde in einem von beiden Seiten unterzeichneten schriftlichen Anbot der x-Immobilien-GmbH, LGasse, vom 21.06.2011 erteilt. Darin ist u. a. zu lesen:
"Sehr geehrter Herr ... (Bf)!
wir beziehen uns auf den Gesprächstermin vom 20.06.2011 und übermitteln Ihnen den einfachen Vermittlungsauftrag für das (gegenständliche) Objekt.
Objektdaten: (Beschreibung wie weiter oben); Miete netto/qm, Freiflächen (Terrasse) mit 20% gewichtet; Stellplätze p.m. Vollparker/€ 80, Stapelparker/€ 60; Rücklagen p.m.; BK (Wohnung/qm, Stellplätze p.m.)
Folgende Unterlagen werden für die Vermarktung noch benötigt:
- Pläne (Wohnung, Garage);
- BK- Abrechnung/ -Vorschreibung;
- Energieausweis
Im Falle, dass mit einem von der x-Immobilien-GmbH namhaft gemachten Interessenten ein Abschluss zustande kommt, erhalten wir ein Abgeberhonorar iHv 1 BMM zuzüglich MwSt und bitten Sie um Kundenschutz bei Namhaftmachung aller Interessenten.
...
Wir bedanken uns für den Auftrag und bemühen uns, Ihnen so schnell wie möglich einen potentiellen Kaufinteressenten (sic!) namhaft zu machen."
Die aktenkundigen Kapitalertragsteuer-Anmeldungen der Holding wiesen
- eine Gesamtausschüttung am 12.12.2012 von EUR 360.000,00 (davon KESt: EUR 90.000);
- für 12.12.2013 eine solche von EUR 500.000,00 (davon KESt: EUR 125.000) und
- für 10.12.2014 eine solche von EUR 700.000,00 (davon KESt: EUR 175.000)
aus, wobei aus den Anmeldungen nicht hervorgeht, wem die Ausschüttungen zuflossen und an welchen davon abweichenden früheren Tagen die Ausschüttungsbeschlüsse gefasst wurden; es ist daher von einer Beschlussfassung jeweils taggleich mit den Ausschüttungen auszugehen.
Das Bilanztableau für 2012 (Vergleichswerte für 2011) wies
unter Aktiva
Anlagevermögen von EUR 10.329.595,42 (9.022.135,35),
Umlaufvermögen (ohne RAP) von EUER 3.416.773,42 (1.450.301,57)
unter Passiva
Eigenkapital von EUR 11.271.596,33 (9.628.319,12), davon
Bilanzgewinn von EUR 10.170.386,70 (8.527.109,63),
Rückstellungen und Verbindlichkeiten
aus.
Laut den von der Zeugin vorgelegten Kontoauszügen waren Zahlungen an den Bf
- über das Konto bei der XX für die Kaution am 13.01.2012 (€ 11.761,65), für Miete Dezember 2011 (und Jänner 2012) am 19.12.2011 (€ 9.276,62) und für Miete Februar 2012 am 13.02.2012 (€ 4.638,31) bzw.
- über das Konto bei der bank für die Mieten 2012, und zwar für:
März am 01.03.2012, April am 03.04.2012, Mai am 07.05.2012, Juni am 13.06.2012, Juli am 28.06.2012, für August am 10.08.2012, September am 04.09.212, Oktober am 10.10.2012, November am 15.11.2012, Dezember am 04.01.2013
überwiesen worden.
Für die Mieten 2013 datierten die Überweisungen
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103745/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103745.2015
- Stammnummer
- 107561
- Gültig
- 24.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF