Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0678-L/03
Rückgängigmachung eines Liegenschaftserwerbes durch Lebensgefährten und darauf folgender Abschluss eines neuen Kaufvertrages mit nur einem der Lebensgefährten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0678-L/03vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Heigl &
Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Abweisung eines
Antrages gemäß
§ 17 GrEStG 1987 für das
Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 31. März 2003 erwarben UR (= Bw.)
und RK von IB die Liegenschaft EZ 1574 GB M samt dem auf dieser
Liegenschaft befindlichen Haus. Die beiden Käufer erwarben die Liegenschaft
je zur Hälfte um den vereinbarten Kaufpreis von 99.000,00 €.
Auf Grund dieses Liegenschaftserwerbes wurde RK und der Bw
mit Bescheiden vom 9. April 2003 jeweils Grunderwerbsteuer in
Höhe von 1.732,50 € vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 teilte der einschreitende
Rechtsanwalt dem Finanzamt mit, dass der Kaufvertrag zwischen den Vertragsteilen
einvernehmlich aufgehoben worden sei und sohin von einer Begleichung der
Grunderwerbsteuer Abstand genommen werde.
In der mit 16. Mai 2003 datierten Aufhebungsvereinbarung
kamen die Verkäuferin und die Käufer überein, dass mit
Kaufvertrag vom 31. März 2003 die oben bezeichnete Liegenschaft an die Bw.
und RK verkauft und übergeben worden sei. Dieser Kaufvertrag sei im
Grundbuch noch nicht durchgeführt; die Grunderwerbsteuer sei
vorgeschrieben, aber noch nicht bezahlt. Die Aufhebung der Kaufverträge vom
31. März 2003 erfolge mit Wirkung ex tunc.
Am 28. Mai 2003 schlossen IB als Verkäuferin und RK
als Käufer einen Kaufvertrag über die gegenständliche
Liegenschaft ab. Dieser Kaufvertrag ist abgesehen davon, dass RK nunmehr die
gesamte Liegenschaft alleine erworben hat, inhaltlich völlig gleich lautend
mit dem aufgehobenen Kaufvertrag vom 31. März 2003. Auch der Kaufpreis
blieb unverändert.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 11. Juni 2003 legte
das Finanzamt der Bw. dar, dass eine Rückerstattung der ihr
vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG nicht
möglich sei. Die Verkäuferin habe die volle Verfügungsmacht
über das Grundstück, welche sie vor Vertragsabschluss inne gehabt
habe, nicht wieder erlangt. Erfolge eine Rückgängigmachung nur zu dem
Zweck, den Verkauf des Grundstücks an einen im Voraus bestimmten
Käufer zu ermöglichen, so habe der Verkäufer in Wahrheit nicht
die Möglichkeit wieder erlangt, das Grundstück einem Dritten zu
verkaufen.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2003 brachte die Bw., vertreten
durch die Rechtsanwälte Dr. H & Partner, gegen diesen Bescheid
Berufung ein und beantragte die gänzliche Bescheidbehebung und
vollinhaltliche Stattgabe des Antrages gemäß
§ 17 GrEStG. Mit
Aufhebungsvereinbarung vom 16. Mai 2003 seien die Vertragsparteien des
Kaufvertrages vom 31. März 2003 überein gekommen, diesen Vertrag
einvernehmlich mit Wirkung ex tunc aufzulösen. Diese Aufhebungsvereinbarung
enthalte keinerlei Verpflichtung der Verkäuferin, über die
Liegenschaft in bestimmter Art und Weise zu verfügen. Diese habe damit die
freie Verfügungsmacht über diese Liegenschaft zurück erlangt. Die
offenbar formularmäßige Begründung des angefochtenen Bescheides
sei unrichtig und unvollständig, weil sie sich mit dem vollen Inhalt der
Aufhebungsvereinbarung nicht im Detail auseinander setze. Hätte sie dies
nicht unterlassen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche
Voraussetzungen für die Aufhebung der Grunderwerbsteuervorschreibung in
Bezug auf den Kaufvertrag vom 31. März 2003 vorlägen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung
vor.
Mit Schreiben vom 23. März 2004 ersuchte die
Rechtsmittelbehörde IB als Verkäuferin der Liegenschaft, nachfolgende
Fragen zu beantworten:
Aus welchen Gründen
wurde der Kaufvertrag vom 31. März 2003 aufgelöst? Wurde die
Auflösung von Ihnen oder von einem der beiden Erwerber angestrebt?
Hätten Sie der
Vertragsauflösung auch dann zugestimmt, wenn kein neuer Käufer
vorhanden gewesen wäre?
War für Sie zum
Zeitpunkt der Vertragsaufhebung bereits erkennbar, dass in der Folge RK das
Grundstück als Alleineigentümer erwerben würde?
Hätten Sie das
Grundstück nach Aufhebung des Kaufvertrages vom 16. Mai 2003 auch an andere
Käufer veräußern können oder nur an RK?
In welcher Form erfolgte die
Rückabwicklung der bisher geleisteten Zahlungen der UR?
IB teilte dazu mit, dass der Kaufvertrag vom 31. März
2003 auf Wunsch des RK mit der Bitte um Neuausfertigung eines Kaufvertrages mit
ihm als alleinigem Vertragspartner, aufgehoben worden sei. Die Gründe
dafür entzögen sich ihrer Kenntnis. Bereits vor Vertragsaufhebung sei
damit klar gewesen, dass RK nicht vom Kaufvertrag zurücktreten werde. Die
Frage, das Grundstück an jemand anderen zu veräußern, habe sich
daher nie gestellt. Die Zahlung durch den Käufer sei zur
treuhändischen Verwaltung Dr. H übertragen worden und sei erst nach
der Grundbuchseintragung, somit nach Erledigung aller Angelegenheiten zum
Kaufvertrag vom 28. Mai 2003, erfolgt. Von UR seien daher im Vorfeld keine
Zahlungen geleistet worden.
Die von IB getätigten Äußerungen wurden der
Bw am 7. April 2004 zur Gegenäußerung übermittelt. Die Bw.
teilte dazu am 15. April 2004 telefonisch mit, dass die von IB gemachten Angaben
richtig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.1 Z 1 GrEStG unterliegt
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer, soweit er sich auf ein
inländisches Grundstück bezieht.
Grundsätzlich unterliegt, wenn hintereinander mehrere
Rechtsgeschäfte über ein Grundstück abgeschlossen werden, jedes
dieser Rechtsgeschäfte für sich der Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 17 Abs.1 Z 1. iVm Abs. 4
GrEStG ist, wenn die Grunderwerbsteuer bereits festgesetzt wurde, die
Festsetzung entsprechend abzuändern, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von
drei Jahren seit Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung
rückgängig gemacht wurde. § 17 GrEStG stellt dabei eine Ausnahme
von dem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz dar, dass die einmal
entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Vereinbarungen, mag diesen
von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht wieder
beseitigt werden kann.
Seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH
vom 2. April 1984, 82/16/0165, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung, dass ein Erwerbsvorgang nur dann als
"rückgängig gemacht" im Sinne des § 17 Abs. 1 GrEStG gilt,
wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen
haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer
seine ursprüngliche Rechtsstellung, d.h. jene Verfügungsmacht
über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss hatte, zur
Gänze wieder erlangt, und der Erwerber die durch den Vertrag
begründete Verfügungsmöglichkeit zur Gänze verliert.
Voraussetzung für die steuerlich wirksame
Rückabwicklung eines Erwerbsvorganges ist somit die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes; der Ersterwerber darf am weiteren Schicksal des
Grundstückes kein Interesse mehr haben.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzungen
für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer bei der Bw. in Folge einer
Rückgängigmachung eines Kaufvertrages vorliegen, insbesondere, ob die
Veräußerin durch die Aufhebungsvereinbarung wieder die volle freie
Verfügungsmacht über die Liegenschaft erlangt hat. Diese zeigt sich
vor allem darin, dass die ursprüngliche Eigentümerin die rechtliche
Möglichkeit wieder erlangt hat, das Grundstück nach ihrem Belieben und
ihren Vorstellungen neu zu veräußern.
Dagegen ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche
Eigentümerin die freie Verfügungsmacht über die Liegenschaft
nicht wieder erlangt hat, wenn ein Vertrag nur zu dem Zweck aufgehoben wird, das
Grundstück an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer zu
veräußern (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz. 15 zu § 17, und die dort zitierte Judikatur).
Ebenso lassen das zeitliche Naheverhältnis zwischen
der Stornovereinbarung und dem zweiten Kaufvertrag, Abschluss des stornierten
und des neuen Kaufvertrages zu identen Bedingungen, ein persönliches
Naheverhältnis zwischen dem Erst- und Zweiterwerber der Liegenschaft sowie
das Fehlen eines finanziellen Risikos auf Seiten des Verkäufers bei der
Stornierung des ersten Kaufvertrages und dem kurz darauf erfolgten Abschluss des
zweiten Kaufvertrages auf das Fehlen der freien Verfügungsmacht des
Verkäufers schließen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 28.9.2000,
2000/16/0331).
Gegenständlich hat die Veräußerin die
ursprüngliche Verfügungsmacht nicht wieder erlangt, wie IB und auch
die Bw. durch Bestätigung der von IB gemachten Angaben indirekt zugestanden
haben. Bereits zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages war nämlich
klar, dass an Stelle der Bw. nunmehr RK als Käufer deren
Liegenschaftshälfte auftreten und damit das Grundstück nicht auf einen
von der Verkäuferin ausgesuchten Käufer übertragen werde.
Darauf, dass der Aufhebungsvertrag selbst keine
Verpflichtung der Verkäuferin enthält, über die Liegenschaft in
bestimmter Art und Weise zu verfügen, kommt es nicht an. Maßgeblich
ist, dass die Verkäuferin durch die Rückgängigmachung des
Kauvertrages die freie Verfügungsmacht über ihr Grundstück
faktisch nicht wieder erlangt hat. RK veranlasste die Veräußerin nach
dem Ankauf des Grundstückes, den Kaufvertrag aufzuheben und das
Grundstück zu gleichen Bedingungen an ihn alleine zu verkaufen. Zweck der
Aufhebungsvereinbarung war somit nicht, der Verkäuferin die
Verfügungsmacht über das Grundstück rückzuübertragen,
sondern sich diese unter aufrechter Bindung der Verkäuferin über das
gesamte Grundstück selbst zu verschaffen. Soll aber durch den
Rücktritt nur die Weiterübertragung der (Teil)Liegenschaft verdeckt
werden, so ist der erste Kaufvertrag nicht nach § 17 GrEStG
begünstigt.
Im Lichte der angeführten Rechtsprechung konnte
darüber hinaus auch aus dem identen Inhalt der von demselben Rechtsanwalt
errichteten Kaufverträge, der zeitlichen Nahefolge der Vertragsabwicklung
und aus dem Fehlen eines finanziellen Risikos für die Verkäuferin auf
das Fehlen ihrer freien Verfügungsmacht geschlossen werden.
§ 17 GrEStG bezieht sich ebenso wie die Entstehung der
Grunderwerbsteuerpflicht ausschließlich auf das einen Anspruch auf
Übereignung begründende Verpflichtungsgeschäft. Darauf, ob dieses
Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag) erfüllt worden ist und daher
eine Eintragung des Eigentumsrechtes ins Grundbuch bereits erfolgt ist, kommt es
hingegen nicht an (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0085).
Angesichts des Umstandes, dass die Aufhebung des Vertrages
mit der Bw. und RK lediglich zu dem Zweck erfolgte, das Grundstück
postwendend zu denselben Konditionen an RK alleine zu verkaufen, kann nicht
ernsthaft von der Wiedererlangung einer freien Verfügungsmacht durch IB
gesprochen werden.
Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes und der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufung daher als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
18. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0678-L/03
- Stammnummer
- 10728
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF