RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103360/2014

Vorliegen einer Betriebsstätte nach DBA-Ungarn bei Hilfstätigkeiten und Tätigkeiten vorbereitender Art als zentraler Unternehmensgegenstand

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103360/2014vom 15.07.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nur hilfsweise, untergeordneter oder vorbereitender Art sei, müsse die Gesamttätigkeit des Unternehmens sein. Nur so könne zuverlässig beurteilt werden, was Haupt- und was Hilfstätigkeit sei. Doch könne diese Prüfung bei einem Betrieb von vornherein unterbleiben, weil eine Betriebsstätte im eigentlichen Sinne eine räumliche Trennung vom Hauptstandort voraussetze. Anders herum: eine Betriebsstätte am Ort der Leitung (noch genauer: am einzigen Standort) könne bei einem operativen Betrieb denklogisch nicht bloß von untergeordneter Bedeutung sein. Das liege außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Die Betriebsstättenregel gelte auch für die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft (vgl. VwGH 29.7.2010, Zl. 2007/15/0048, zu einer in Ungarn gelegenen Betriebsstätte). Die Bf. sei eine KG. Darum spiele Art. 5 DBA-Ungarn hier überhaupt erst eine Rolle, zumal die beiden Komplementärinnen Personen mit Wohnsitzen in Ungarn seien. Sohin gehe es aus ungarischer Sicht um die Beteiligung an einer ausländischen Mitunternehmerschaft. Dabei stelle sich die – mangels EAS-Auskunft des BMF noch völlig ungelöste – Rechtsfrage, ob die auf Geschäftseinrichtungen zugeschnittenen Ausnahmetatbestände des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA bzw. Art. 5 Abs. 3 DBA-Ungarn auf die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft überhaupt zutreffen. Das sei zu bezweifeln. Doralt/Ruppe bringen das illustrative Beispiel eines Steuerinländers mit Beteiligung an einer KG mit Sitz und Betriebsstätte in München. Selbst wenn sich sein unternehmerisches Engagement auf die Einzahlung seines Geschäftsanteiles und den Bezug von Gewinnanteilen beschränke, werde der Gewinnanteil nach der Betriebsstättenregel in Deutschland – dem Quellenstaat – besteuert. Daraus sei mit Blick auf diesen Fall durch einen Schluss vom Kleineren auf das Größere (argumentum a minori ad maius) abzuleiten: Wenn schon die bloße Beteiligung an einer dortigen Personengesellschaft das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auslöse, müsse dies erst recht bei einer rechtlich stärkeren Beteiligung in Form einer Komplementärstellung gelten. Der steuerliche Vertreter habe sich in dieser Frage an das BMF gewandt, von dort aber bis dato keine Antwort erhalten und die Kontaktpersonen trotz mehrfacher Versuche nicht erreicht. Ein weiteres Zuwarten erscheine unzweckmäßig, zumal es sich "nur" um eine telefonische Auskunft handle. Daraus folge in praktischer Hinsicht: 4.1. Die Bf. verfüge an ihrem jeweils einzigen Standort – anfangs in P. , nunmehr in S. – über eine Betriebsstätte, und zwar nach nationalem (§ 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BAO) als auch nach DBA-Recht (nach Art. 5 Abs. 1 und 2 DBA-Ungarn). 4.2. Der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA-Ungarn treffe nicht zu. Das Vorbringen vom 5. Februar 2015 sei missverständlich gewesen, weil es den Ist-Zustand beschrieben hatte, anstatt den Zweck zu schildern, auf den es entscheidend angekommen wäre. 4.3. Eine der beiden Komplementärinnen der Bf. – Frau Mag. Z.T. – strebe nach Ablauf ihrer Wartezeit die Berufsbefugnis als inländischer Wirtschaftstreuhänder an. Sie habe die Vorbereitungskurse bereits gebucht und werde bereits morgen am 9. Juli 2015 ihren ersten Kurstag absolvieren, um sodann im Herbst die Eignungsprüfung abzulegen. Die über den steuerlichen Vertreter der Bf. geführte Korrespondenz mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder liege bei. Klarstellend sei jedoch bemerkt: Der Hinweis auf mehrere Standorte in der Beilage ./B beziehe sich auf die " K-Gruppe" als Ganzes, nicht auf die Bf. als Teil davon. Nicht unerwähnt bleiben dürfe folgender Aspekt: Beide Komplementärinnen der Bf. seien ex lege Vollhafter (§ 161 UGB). Nicht nur, dass sowohl nach nationalem wie auch nach DBA-Recht einer Beurteilung der Gesamttätigkeit des Unternehmens und damit einer Gesamtschau bedürfe und solcherart eine bloße Hilfsbetriebsstätte völlig auszuschließen sei, könne selbst eine Betrachtung aus rein ungarischer Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen: Der "ungarische Beitrag" bestehe eben nicht in Hilfs- oder Teilzeitkräften, sondern in beiden Komplementärinnen. Das spreche für sich selbst und das damit verfolgte Konzept einer wachstumsorientierten Lösung. 2. Festsetzung der Umsatzsteuer für 07-09/2012 und 10-12/2012: Im vorliegenden Fall wurde mit Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheiden vom 23. Juli 2013 für die Zeiträume 07-09/2012 und 10-12/2012 die Umsatzsteuer jeweils iHv EUR 125,00 (07-09/2012) bzw. EUR 2.024,73 (10-12/2012) festgesetzt. Gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 07-09/2012 und 10-12/2012 vom 23. Juli 2013 wurde mit Eingabe vom 15. Juli 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und eine stattgebende Erledigung beantragt. Mit Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 vom 28. Oktober 2013 sei die Bf. gemäß der eingereichten USt-Erklärung veranlagt und die Umsatzsteuer iHv EUR 2.145,05 festgesetzt worden. Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 10. Juli 2014 wurde der Umsatzsteuer(jahres)bescheid 2012 vom 28. Oktober 2013 gemäß § 299 Abs. 1 BAO mit der Begründung aufgehoben, dass sich der Spruch nicht als richtig erweise. Mit Eingabe vom 6. Juli 2014 (Anmerkung: 2015) wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 07-09/2012 und 10-12/2012 durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2012 obsolet geworden sei. Für 2012 sei demnach ein neuerlicher Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO vorgesehen, dies im Hinblick auf den Umstand, dass mit 10. Juli 2014 ein Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO und damit ein neuer Umsatzsteuerbescheid 2012 erlassen worden sei. Mit weiterer Eingabe vom 9. Juli 2015 werde abermals bekräftigt, dass die gegen die USt-Festsetzungsbescheide 07-12/2012 gerichtete Berufung (nunmehr: Beschwerde) auf Grund des USt-Jahresbescheides gegenstandslos und damit zurückzuweisen sei (vgl. VwGH 22.12.1993, Zl. 91/13/0128; 24.5.2012, Zl. 2009/15/0075). 3. Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-03/2013: Mit Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 01-03/2013 vom 23. Juli 2013 wurden der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen mit EUR 0,00 ermittelt und die Umsatzsteuer iHv EUR 1.048,17 festgesetzt. Gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2013 erhob die Bf. mit Eingabe vom 15. Juli 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine stattgebende Erledigung. Mit Umsatzsteuer(jahres)bescheid 2013 vom 5. März 2015 wurde die Bf. entsprechend der eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 zur Umsatzsteuer veranlagt und die Umsatzsteuer iHv EUR 6.901,76 festgesetzt. Damit sei seitens des Finanzamtes dem Beschwerdebegehren ebenso Rechnung getragen worden, sodass die in § 253 BAO normierte Rechtsfolge der Weitergeltung der gegen die USt-Festsetzungsbescheide eingebrachten Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 nicht eingetreten sei. Mit Eingabe vom 6. Juli 2014 (Anmerkung: 2015) werde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Bf. zur Umsatzsteuer 2013 erklärungsgemäß veranlagt worden sei und demnach kein Handlungsbedarf mehr bestehe. Nach der weiteren Eingabe vom 9. Juli 2015 sei der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 5. März 2015 erklärungskonform ergangen. Daher bestehe (zumindest vorerst) insoweit kein Handlungsbedarf. Ansonsten gelte das zum Vorjahr 2012 Gesagte hier analog. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens - F 2010 und 2011: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist gemäß § 307 Abs. 1 BAO unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt nach Abs. 3 leg.cit. das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (vgl. VwGH 26.1.1999, Zl. 98/14/0038), die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten (vgl. VwGH 21.11.2007, Zl. 2006/13/0107). Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens hängt damit nicht nur von der Voraussetzung, dass u.a. Tatsachen neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, sondern auch von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese weitere Voraussetzung ist nach der Rspr des VwGH jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Spruch der im Fall einer tatsächlich erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 307 Abs. 1 BAO mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid zu verbindenden Sachentscheidung nicht anders lautet, als der Spruch des im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheides (vgl. VwGH 28.6.2000, Zl. 98/13/0096; 26.4.2000, Zl. 96/14/0176). Wird der Wiederaufnahmsbescheid aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (vgl. VwGH 24.1.1990, Zl. 86/13/0146; 15.11.2005, Zl. 2004/14/0108; 19.12.2006, Zl. 2006/15/0353), der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl. VwGH 30.3.2006, Zl. 2006/15/0016, 0017). Im vorliegenden Fall stützte das Finanzamt die für die Jahre 2010 und 2011 hinsichtlich der Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 EStG verfügte amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO auf die Feststellung im Zuge einer Nachschau, dass am Firmensitz in 3xxx P., N-Straße, keine Betriebsstätte iSd § 29 BAO vorliege. Dies insbesondere, als sich aus dem Bericht über die Nachschau ergibt, dass sich in 3xxx P., N-Straße, weder Firmensitz noch Betriebsstätte der Bf. befinden. Nach den weiteren Ausführungen in der BVE gehe das Finanzamt davon aus, dass sich der Sitz der Bf. an einem der Wohnsitze der beteiligten Komplementärinnen (in Ungarn) befinde. In Punkt 2. dieses Erkenntnisses wird das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des § 29 BAO sowie des Art. 5 Abs. 1 und 2 DBA-Ungarn begründet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Der Beschwerde gegen die Bescheide vom 23. Juli 2013 betreffend Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 303 Abs. 4 BAO über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 und 2011 wird mangels im Spruch anderslautender Sachbescheide Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide betreffend Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 und 2011 vom 23. Juli 2013 werden aufgehoben. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide scheiden somit die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 und 2011 vom 23. Juli 2013 ex lege aus dem Rechtsbestand aus (vgl. VwGH 19.12.2006, Zl. 2006/15/0353) und die zuvor erlassenen Bescheide über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 und 2011 vom 29. September 2011 bzw. 9. Oktober 2012 leben wieder auf (vgl. VwGH 30.3.2006, Zl. 2006/15/0016, 0017). 2. einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 2010 und 2011: Nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder für den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist oder bei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt. Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland, aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist nach § 29 Abs. 1 BAO jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. Als Betriebsstätte gelten nach § 29 Abs. 2 BAO insbesondere a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen; c) Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. Nach Art. 5 Abs. 1 DBA-Ungarn bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" im Sinne dieses Abkommens eine feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Ausdruck “Betriebstätte” umfasst nach Art. 5 Abs. 2 DBA-Ungarn insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwei Jahre überschreitet. Als Betriebstätten gelten nach Art. 5 Abs. 3 DBA-Ungarn nicht: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. Nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Ungarn dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. Übt nach Art. 7 Abs. 2 DBA-Ungarn ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob für den berufungsgegenständlichen Zeitraum 2010 bis März 2012 in 3xxx P., N-Straße, in einer angemieteten kleinen Dachgeschoßwohnung, die nur über eine Holz-/Alutreppe erreicht werden kann, und wo sich anfänglich nicht einmal eine Firmentafel der Bf. befand, eine Betriebsstätte der Bf. begründet wurde. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, ob lediglich Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten erbracht wurden, sodass der Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA-Ungarn greift. Personengesellschaften unterliegen als solche nicht der beschränkten Steuerpflicht. Diese bezieht sich auf die ausländischen und in Ungarn ansässigen Gesellschafter, soweit die Bf. als Kommanditgesellschaft steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 98 EStG 1988 erzielt. Die Besteuerung der Gesellschafter erfolgt durch Veranlagung jener Einkünfte, die bei der Personengesellschaft im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ermittelt wurden (vgl. Jakom, EStG, § 98, Rz 5). Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind als "Unternehmensgewinne" gemäß Art. 7 OECD-Musterabkommen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zu besteuern. Übt das Unternehmen jedoch seine Geschäftstätigkeit durch eine im Inland - somit dem Quellenstaat (hier: Österreich) gelegene Betriebsstätte iSd Art. 5 OECD-MA aus, hat auch der Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der auf die Betriebsstätte entfallenden Gewinne (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG, § 98, Rz 45). Einkünfte aus Gewerbebetrieb beschränkt Steuerpflichtiger unterliegen gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht, soweit daher im Inland eine Betriebsstätte besteht. Ob eine Betriebsstätte im Inland besteht, richtet sich nach § 29 BAO (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 98, Rz 31). Demnach ist eine Betriebsstätte "jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient" (vgl. Jakom, EStG, § 98, Rz 38). Der Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO ist streng vom abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte nach Art. 5 OECD-Musterabkommen und den dazu ergangenen Doppelbesteuerungsabkommen zu trennen. In DBA enthaltene Betriebsstättenbegriffe genießen gegenüber der Begriffsbestimmung des § 29 BAO Vorrang. Ergibt sich, dass nach dem österreichischem Steuerrecht eine Betriebsstätte begründet wird, ist zu prüfen, inwiefern das jeweilige DBA die nationale Betriebsstättenbegriffsdefinition nicht einschränkt. Sind die Bedingungen für eine Betriebsstättenbegründung nach österreichischem Recht erfüllt, nach dem DBA jedoch nicht, kommt Österreich grundsätzlich kein Besteuerungsrecht zu. Kommt es nach nationalem Recht zu keiner Betriebsstättenbegründung, kann auch das DBA kein Besteuerungsrecht begründen, da ein DBA nur einschränkend zur Anwendung kommen kann (vgl. Rosam, SWI 8/2001, S. 344 zitiert in: Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 98, Rz 14). Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Begriff der Betriebsstätte nach § 29 BAO richtet, zieht der VwGH für die Auslegung des innerstaatlichen Betriebsstättenbegriffes auch die Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen heran (vgl. VwGH 15.5.1964, Zl. 953/63, zitiert in: Jakom, EStG, § 98, Rz 39). Zum Vorliegen einer Betriebsstätte müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen, dem Betriebsstättenbegriff sind somit ein statisches, ein funktionelles und ein zeitliches Element immanent (vgl. VwGH 24.11.1999, Zl. 97/13/0137). Voraussetzung für die Erfüllung des statischen Elements ist, dass der Unternehmer auch die Verfügungsmacht über die territoriale Anlage besitzt. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Anlage oder Einrichtung im Eigentum des Unternehmers steht oder von diesem gemietet wurde. Es genügt, dass sie für Zwecke des Unternehmens ständig zur Verfügung steht (vgl. VwGH 25.11.1992, Zl. 91/13/0144; 24.11.1999, Zl. 97/13/0137; 18.3.2004, Zl. 2000/15/0118). Die Verfügungsmacht kann auch auf einer unentgeltlichen Überlassung beruhen (vgl. VwGH 25.11.1992, Zl. 91/13/0144; 26.1.2012, Zl. 2008/15/0217). Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer über die Anlage dauerhaft die Verfügungsmacht ausübt. Der teilweise Aufenthalt in den Räumlichkeiten eines (anderen) Unternehmers und ein zur Verfügung stehender Schreibtisch allein rechtfertigen noch nicht die Annahme einer Betriebsstätte. Eine solche wäre erst gegeben, wenn dem Betroffenen bei Bedarf auch der Raum, in dem dieser Schreibtisch steht und darin weitere Einrichtungsgegenstände (wie etwa zur Aufbewahrung benötigter Geschäftsführungsunterlagen) und weitere Hilfsmittel (wie etwa ein Telefon, ein Telefaxgerät, Material zur Verfassung ev. Korrespondenz etc.) zur Verfügung stehen (vgl. VwGH 25.11.1992, Zl. 91/13/0144). Wird einem ausländischen Arbeitnehmer in einem Großraumbüro ein Arbeitsplatz dauerhaft und ausschließlich überlassen, dann begründet dieser Arbeitsplatz eine Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen (s. sinngemäß EStRL 2000, Rz 7928; EAS 1613 vom 13.3.2000). Die für das Vorliegen einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsmacht über Büroräumlichkeiten wird nicht dadurch gestört, dass das zur Verfügung stellende (inländische) Unternehmen ein Betretungsrecht hat, das in untergeordnetem Ausmaß wahrgenommen wird (vgl. VwGH 21.5.1997, Zl. 96/14/0084). Auch eine Wohnung kann - mangels anderer betrieblich genutzter Räumlichkeiten - im Einzelfall als Betriebsstätte angesehen werden. Voraussetzung ist, dass sich in der Wohnung eine - wenn auch nur geringfügige (vgl. VwGH 1.10.1991, Zl. 90/14/0257) - Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt und dass die Wohnung im Rahmen dieser Tätigkeit als Kontaktadresse dient (vgl. VwGH 25.2.1987, Zl. 84/13/0053; 12.6.1985, Zl. 83/13/0158; 12.12.1995, Zl. 94/14/0060; 1.10.1991, Zl. 90/14/0257). So kann beispielsweise bei einem selbständigen Fernfahrer wie auch bei einem selbständigen Handelsvertreter eine Betriebsstätte durch eine Wohnung begründet werden. Für die Qualifikation einer Wohnung als Betriebsstätte sprechen etwa das Vorliegen eines Telefon- und Faxanschlusses, die im Rahmen der Geschäftskontakte angegeben werden (vgl. VwGH 12.12.1995, Zl. 94/14/0060). Keine Betriebsstätte ist hingegen anzunehmen, wenn ein Angestellter, der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit in dem Büro seiner Fima hat, gelegentlich in seiner Privatwohnung von Kunden fernmündlich angerufen wird (vgl. VwGH 1.10.1991, Zl. 90/14/0257). Das zeitliche Element verlangt eine gewisse Regelmäßigkeit der Benutzung (vgl. VwGH 29.4.2003, Zl. 2001/14/0226). Die Benutzung darf daher nicht nur vorübergehend sein. Die Tätigkeit muss daher auf eine gewisse Dauer ausgelegt sein, wenn sie länger als sechs Monate besteht (s. sinngemäß EStRL 2000, Rz 7928). Das funktionale Element verlangt, dass in der Betriebsstätte Tätigkeiten ausgeübt werden, die unmittelbar dem Zweck des Unternehmens zu dienen bestimmt sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass dort Geschäftsabschlüsse oder Inkassi vorgenommen werden (vgl. VwGH 14.12.1955, Zl. 2286/52). Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Handlungen, die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlich sind, sind auch umso geringer, je mehr sich die eigentliche Tätigkeit außerhalb einer festen örtlichen Anlage vollzieht (vgl. VwGH 1.10.1991, Zl. 90/14/0257; 12.12.1995, Zl. 94/14/0060; 18.3.2004, Zl. 2000/15/0118). In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige dort seine Tätigkeit regelmäßig ausübt, es reicht, dass die Tätigkeit von diesem Ort aus ausgeübt wird (vgl. VwGH 12.6.1985, Zl. 83/13/0158, 0164, 0165; 1.10.1991, Zl. 90/14/0257). Dies ist etwa bei einem selbständigen Fernfahrer (VwGH 1.10.1991, Zl. 90/14/0257), oder einem selbständigen Handelsvertreter (VwGH 25.2.1987, Zl. 84/13/0053; 24.10.1990, Zl. 86/13/0032) oder einer kaufmännischen beratenden Tätigkeit (VwGH 12.6.1985, Zl. 83/13/0158) der Fall. Bei diesen Berufsgruppen kann auch die Wohnung die Betriebsstätte sein. Es genügt, dass sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (vgl. VwGH 1.10.1991, Zl. 90/14/0257). Kundenbesuche in der Wohnung sind für die Annahme einer Betriebsstätte nicht erforderlich (vgl. VwGH 12.6.1985, Zl. 83/13/0158). Insbesondere ist der Begriff der festen Geschäftseinrichtung betriebsbezogen zu sehen und erfordert, dass darin die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (vgl. VwGH 25.11.1992, Zl. 91/13/0144; 21.5.1997, Zl. 96/14/0084; 18.3.2004, Zl. 2000/15/0118). Auch das OECD-Musterabkommen definiert die Betriebsstätte als "feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmers ganz oder teilweise ausgeübt wird. Die Definition der Betriebsstätte im OECD-Musterabkommen entspricht grundsätzlich jener des § 29 BAO, da auch der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff die vier Merkmale Geschäftseinrichtung, Dauerhaftigkeit, Verfügungsgewalt und Unternehmenstätigkeit erfordert. Jedoch sieht Art. 5 Abs. 4 OECD-MA Ausnahmen für verschiedene Geschäftseinrichtungen mit bloß unterstützendem Hilfscharakter sowie Warenlager vor (s. sinngemäß EStRL 2000, Rz 7930). Ob eine DBA-Betriebsstätte aufgrund des bloß unterstützenden Hilfscharakters vorliegt, hängt maßgeblich vom Unternehmensgegenstand ab (vgl. EAS 2111 vom 2.9.2002). Wenn der zentrale Unternehmensgegenstand "in der bloßen Vorbereitung und sonstigen Unterstützung der Exporttätigkeiten" liegt, können diese Tätigkeiten nicht Hilfscharakter haben und damit eine Betriebsstätte nach zwischenstaatlichem Recht ausschließen (vgl. EAS 2921 vom 25.1.2008). Keine Hilfstätigkeit liegt daher bei einer Tätigkeit gegenüber Dritten einschließlich der Konzerngesellschaften vor (vgl. EAS 2689 vom 21.12.2005). Ebenso wenig kann eine einheitliche Tätigkeit in mehrere Hilfstätigkeiten aufgespalten werden. Der in § 29 Abs. 2 BAO angeführte Stätte der Geschäftsleitung stellt bei juristischen Personen als auch bei Personengesellschaften nur dann eine Betriebsstätte dar, wenn sie (auch) die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BAO erfüllen und somit der Ausübung eines Betriebes dient. In diesem Fall muss die Gesellschaft die Verfügungsmacht über eine feste Anlage oder Einrichtung haben (vgl. Jakom, EStG, § 98, Rz 53). Ein "Briefkasten" bzw. eine bloße Postanschrift am Sitz der Gesellschaft oder eine Büroadresse nur zur Entgegennahme und Weiterleitung von Post stellen keine Betriebsstätte dar (vgl. EAS 1888 vom 19.7.2001). Im vorliegenden Fall befindet sich die Geschäftsniederlassung der Bf. in 3xxx P., N-Straße, in einer kleinen angemieteten Dachgeschoßwohnung, die nur über eine Holz-/Alutreppe erreicht werden kann und mit schriftlichem Mietvertrag vom 1. März 2011 gegen einen monatlichen Mietzins iHv EUR 25,00 (netto) ab 1. März 2011 auf unbestimmte Zeit von P.F. angemietet wurde. An dieser Adresse befand sich im Zeitpunkt des Beginnes der abgabenbehördlichen Nachschau (noch) keine Firmentafel der Bf., diese wurde erst während der abgabenbehördlichen Nachschau nach Prüfungsanmeldung angebracht und war nach den Feststellungen der BP erst mit 7. Februar 2013 vorhanden. Der der Bf. zur Verfügung stehende Geschäftsraum beträgt 20 m2 war nach den Feststellungen der BP zum Zeitpunkt der BP mit einer Eckbank und einem Tisch eingerichtet, in einer Nische war Platz für einen Laptop und darüber ein Regal mit diversen Ordnern. Darüber hinaus wurde im Zuge der von der BP vorgenommenen Begehungen niemand angetroffen, erst nach telefonischer Voranmeldung hat es jeweils Besprechungen in diesen Räumlichkeiten gegeben. Nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 5. Februar 2015 wurde in weiterer Folge mit dem Aufbau einer eigenen Infrastruktur (zB Büroausstattung, Drucker, Scanner etc.) in diesen Räumlichkeiten begonnen. Zu der in diesem Raum entfalteten Geschäftstätigkeit wird mit Eingabe vom 5. Februar 2015 festgehalten, dass Z.T. als auch G.F2. für die Bf. jeweils nur zwei bis drei Tage tätig waren. Dies mit der Begründung, dass die damals frisch gegründete Bf. erst einmal am Markt Fuß fassen musste, sodass sich der Arbeitsanfall damals noch in Grenzen gehalten hat. Zum anderen haben die für die Bf. tätigen Komplementärinnen Z.T. und G.F2. überdies noch einen Vertrag mit der R-BT zu erfüllen gehabt. Die geschäftlichen Aktivitäten haben im Jahre 2011 insbesondere in Bezug auf die grenzüberschreitende Betreuung von Mandanten zugenommen, im Jahre 2012 wurde nach der Eingabe vom 5. Februar 2015 ein Werkvertrag mit der " K-GmbH " abgeschlossen, aufgrund dessen die Bf. ein Werkvertragshonorar iHv EUR 11.064,40 erhielt. Die darüber hinausgehenden Erlöse der Bf. stammen nach diesen Ausführungen aus anderen Quellen. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Jahre 2010 und 2011 hat die Bf. demnach die nachstehenden Erlöse bzw. Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit erklärt: | Einkünfte: | 2010 | 2011 | "K-GmbH" : | - | - | Z.T. : | 5.934,07 | 4.458,19 | G.F. : | 5.934,07 | 4.458,19 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | 11.868,14 | 8.916,38 Z.T. und G.F., die jeweils über eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Steuerberater in Ungarn verfügen, erledigen für ungarische Unternehmer Behördengänge in Ungarn und Österreich und betreuen somit ungarische Unternehmer zum Überwinden der Sprachbarrieren. G.F., die nach den Aussagen von Z.T. weniger gut Deutsch spricht, erledigt u.a. Buchhaltungsarbeiten in dem von der Bf. angemieteten Raum in 3xxx P., N-Straße. Darüber hinaus erfolgt eine Vermittlung der Aufträge der "K-GmbH". Wären demnach nach innerstaatlichem Recht, die Voraussetzungen für eine im Entstehen begriffene Betriebsstätte gegeben, ist abkommensrechtlich zu beachten, dass Österreich kein Besteuerungsrecht für den Fall zukommt, dass zwar die Bedingungen für eine Betriebsstättenbegründung nach österreichischem Recht erfüllt, nach dem DBA-Recht diese Bedingungen hiefür jedoch nicht erfüllt sind. Nach Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA-Ungarn gilt insbesondere eine feste Geschäftseinrichtung dann nicht als Betriebsstätte, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen oder Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. Demnach gilt eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen (Art. 5 Abs. 3 lit.e DBA Ungarn) nicht als Betriebsstätte. Befindet sich im vorliegenden Fall der Ort der Geschäftsleitung in P. und besteht der zentrale Unternehmensgegenstand der Bf. in der Erbringung von Behördengängen für ungarische Unternehmer in Österreich, der Einschaltung von Dienstleistungsanzeigen sowie der Erbringung von Buchhaltungsleistungen und Hilfestellungen für ungarische Unternehmer, um die Sprachbarrieren zu überwinden, kann nicht bloß von Tätigkeiten vorbereitender Art bzw. Hilfstätigkeiten ausgegangen werden, die nach DBA-Recht bzw. nach Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA-Ungarn keine Betriebsstätte begründen. Dies insbesondere, als die Frage, ob eine DBA-Betriebsstätte aufgrund des bloß unterstützenden Hilfscharakters vorliegt, maßgeblich vom Unternehmensgegenstand abhängt (vgl. EAS 2111 vom 2.9.2002). Wenn der zentrale Unternehmensgegenstand "in der bloßen Vorbereitung und sonstigen Unterstützung der Exporttätigkeiten" liegt, können diese Tätigkeiten nicht Hilfscharakter haben und damit eine Betriebsstätte nach zwischenstaatlichem Recht ausschließen. Hilfstätigkeiten könne aber nur von der Haupttätigkeit verschiedene Tätigkeiten sein. Eine Tätigkeit ist jedoch Haupttätigkeit, wenn sie einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht (s. sinngemäß OECD-Musterabkommenskommentar, Art. 5, Rz 25; s. EAS 2921 vom 25.1.2008). So wurde im Falle einer japanischen Gesellschaft, deren zentraler Unternehmensgegenstand in der bloßen Vermittlung, Vorbereitung und sonstigen Unterstützung der Exporttätigkeiten liegt, ausgesprochen, dass diese nach DBA-Recht in Österreich eine Betriebsstätte unterhält und die vorstehenden Aktivitäten nicht als bloße Tätigkeiten "vorbereitender Art" oder als "Hilfstätigkeiten" im Sinne von Art. III Abs. 3 DBA-Japan gesehen werden können, die keine Betriebsstätte nach Abkommensrecht entstehen ließen (s. sinngemäß EAS 2111 vom 2.9.2002). So wurde insbesondere in der Erbringung Portfolio-Beratung für eine ausländische Investmentfondsgesellschaft durch eine inländische feste Geschäftseinrichtung, der damit verbundenen Markt- und makroökonomischen Analysen, der Suche nach Investitionsmöglichkeiten und dem Aufzeigen alternativer Investitionsmöglichkeiten keine bloß "vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten" gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. e OECD-MA erblickt. Dies mit der Begründung, dass der allgemeine Zweck der Gesamtunternehmung in der Auflage, der Vermarktung, dem Verkauf und der Verwaltung von Investmentfonds gelegen und die Analyse- und Beratungstätigkeiten die Grundlage für Empfehlungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren bildet (s. sinngemäß BMF 24.9.2009, Zl. BMF-010221/2415-IV/4/2009). Der Grund für die abkommensrechtliche Ausnahmeregelung für Einrichtungen, die lediglich Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten erbringen, besteht darin, dass Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten idR nicht der Gewinnerzielung dienen und es besonders schwierig ist, den auf Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten entfallenden Gewinn zu bemessen. Feste Einrichtungen, die lediglich Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten erbringen, begründen demnach keine Betriebsstätte nach DBA-Recht (vgl. BFG 17.7.2014, GZ. RV/1100352/2013). Die Begriffe "Tätigkeiten vorbereitender Art" und "Hilfstätigkeiten" sind in Abgrenzung zu den Haupttätigkeiten zu verstehen. Eine Tätigkeit ist dann vorbereitend, wenn sie zeitlich vor der Haupttätigkeit ausgeübt wird. Hilfstätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie parallel neben oder zeitlich nach der Haupttätigkeit ausgeübt werden und von dieser in ihrer Art verschieden sind. Die Haupttätigkeit des Unternehmens ergibt sich aus dessen formellen und tatsächlichem Gegenstand. Abzustellen ist dabei auf den Charakter der Tätigkeit (vgl. Wassermeyer in Wassermeyer/Lang/Schuch, Art. 5 MA, Tz 178). Keine Hilfstätigkeit liegt daher bei einer Tätigkeit gegenüber Dritten, einschließlich Konzerngesellschaften vor (vgl. Marschner in Jakom, EStG, 6 . Aufl. 2013, § 98, Tz. 51; EAS 2689 v 21.12.05). Somit sind die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte nach § 29 BAO als auch nach Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA-Ungarn gegeben, wird damit eine Steuerpflicht der Bf. im Inland begründet. Werden im vorliegenden Fall die die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide scheiden ex lege die neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand aus (vgl. VwGH 15.11.2005, Zl. 2004/14/0108; 19.12.2006, Zl. 2006/15/0353; 21.12.2012, Zl. 2010/17/0122). Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen. 3. Festsetzung der Umsatzsteuer für 07-09/2012, 10-12/2012 und 01-03/2013: Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO idgF ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Tritt gemäß § 253 BAO idgF ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Die Bestimmung des § 253 BAO idgF übernimmt den Inhalt des bisherigen ersten Satzes des § 274 BAO idF BGBl I Nr. 97/2002. Mit der Neufassung des § 274 BAO idF BGBl I Nr. 97/2002 nach dem AbgRmRefG ist diese Regelung über die Weitergeltung von Berufungen bzw. Beschwerden in allen Fällen anwendbar, in denen ein Bescheid während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid über die Festsetzung von USt-Vorauszahlungen gilt daher auch gegen den maßgeblichen USt-Veranlagungsbescheid (Jahresbescheid) gerichtet, wenn dieser vor Erledigung der Beschwerde ergeht. Dies insbesondere deshalb, weil dem Bescheid über die Festsetzung von USt-Vorauszahlungen nur ein bis zur Erlassung des USt-Veranlagungsbescheides ein zeitlich begrenzter Wirkungsbereich zukommt und im Jahresbescheid auch über den Abgabenanspruch abgesprochen wird (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 274 BAO aF, Rz 2). Die Bestimmung des § 253 idgF BAO setzt die Erlassung des an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Bescheides vor Erledigung der Bescheidbeschwerde voraus (vgl. VwGH 12.12.1968, Zl. 1791/67; 21.3.1995, Zl. 90/14/0233). Ergeht beispielsweise der endgültige Bescheid erst nach Erledigung der gegen den vorläufigen Bescheid gerichteten Bescheidbeschwerde, so wird hierdurch die Bescheidbeschwerde nicht wieder unerledigt (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 253, Rz. 8). Die in § 253 BAO idgF normierte Weitergeltung der Bescheidbeschwerde gegen den an die Stelle eines früheren Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides tretenden Umsatzsteuer-Jahresbescheid (Veranlagungsbescheid) hat jedoch stets zur Voraussetzung, dass mit dem nachfolgenden Jahresbescheid dem Beschwerdebegehren nicht Rechnung getragen wurde. 3.1 Festsetzung der Umsatzsteuer für 07-09/2012 und 10-12/2012: Im vorliegenden Fall wurde mit Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheiden vom 23. Juli 2013 für die Zeiträume 07-09/2012 und 10-12/2012 die Umsatzsteuer jeweils iHv EUR 125,00 (07-09/2012) bzw. EUR 2.024,73 (10-12/2012) festgesetzt. Gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 07-09/2012 und 10-12/2012 vom 23. Juli 2013 wurde mit Eingabe vom 15. Juli 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und eine stattgebende Erledigung beantragt. Mit Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 vom 28. Oktober 2013 wurde die Bf. gemäß der eingereichten USt-Erklärung veranlagt und die Umsatzsteuer iHv EUR 2.145,05 festgesetzt. Damit wurde seitens des Finanzamtes dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen, sodass die in § 253 BAO normierte Rechtsfolge der Weitergeltung der gegen die USt-Festsetzungsbescheide eingebrachten Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 nicht eintrat. Die Bescheidbeschwerde gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 07-09/2012 und 10-12/2012 vom 23. Juli 2013 wird daher als unzulässig geworden zurückgewiesen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass der Umsatzsteuer(jahres)bescheid 2012 vom 28. Oktober 2013 mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 10. Juli 2014 mit der Begründung aufgehoben wurde, da sich dessen Spruch nicht als richtig erweist. 3.2 Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-03/2013: Mit Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 01-03/2013 vom 23. Juli 2013 wurden der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen mit EUR 0,00 ermittelt und die Umsatzsteuer iHv EUR 1.048,17 festgesetzt. Gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2013 erhob die Bf. mit Eingabe vom 15. Juli 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine stattgebende Erledigung. Mit Umsatzsteuer(jahres)bescheid 2013 vom 5. März 2015 wurde die Bf. entsprechend der eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 zur Umsatzsteuer veranlagt und die Umsatzsteuer iHv EUR 6.901,76 festgesetzt. Damit wurde seitens des Finanzamtes dem Beschwerdebegehren ebenso Rechnung getragen, sodass die in § 253 BAO normierte Rechtsfolge der Weitergeltung der gegen die USt-Festsetzungsbescheide eingebrachten Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 nicht eintrat. Die Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid 01-03/2013 wird daher als unzulässig geworden zurückgewiesen, da dem Bescheid über die Festsetzung von USt-Vorauszahlungen ein zeitlich begrenzter Wirkungsbereich zukommt (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 274 BAO aF, Rz. 3). Zulässigkeit einer Revision: Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In Bezug auf die Frage, ob bei der der Bf. zur Verfügung stehenden festen Einrichtung in P. , N-Straße , eine Betriebsstätte auch in abkommensrechtlicher Hinsicht begründet wurde, folgt diese Entscheidung dem Wortlaut des hier maßgeblichen Art. 5 Abs. 1 und 2 DBA-Ungarn. Wien, am 15. Juli 2015

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103360/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103360.2014
Stammnummer
107186
Gültig
15.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF