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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103360/2014

Vorliegen einer Betriebsstätte nach DBA-Ungarn bei Hilfstätigkeiten und Tätigkeiten vorbereitender Art als zentraler Unternehmensgegenstand

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103360/2014vom 15.07.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO ist streng vom abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte nach Art. 5 OECD-Musterabkommen und den dazu ergangenen Doppelbesteuerungsabkommen zu trennen. In DBA enthaltene Betriebsstättenbegriffe genießen gegenüber der Begriffsbestimmung des § 29 BAO Vorrang. Ergibt sich, dass nach § 29 BAO eine Betriebsstätte begründet wird, ist zu prüfen, inwiefern das jeweilige DBA die nationale Betriebsstättenbegriffsdefinition nicht einschränkt. Sind die Bedingungen für eine Betriebsstättenbegründung nach § 29 BAO erfüllt, nach Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA-Ungarn wegen erbrachter Hilfstätigkeiten und Tätigkeiten vorbereitender Art jedoch nicht, kommt Österreich daher kein Besteuerungsrecht zu. Kommt es nach nationalem Recht zu keiner Betriebsstättenbegründung, kann auch das DBA kein Besteuerungsrecht begründen, da ein DBA nur einschränkend zur Anwendung kommen kann (vgl. Rosam, SWI 8/2001, S. 345, zitiert in: Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 98, Rz 14).
Ob eine DBA-Betriebsstätte aufgrund des bloß unterstützenden Hilfscharakters vorliegt, hängt maßgeblich vom Unternehmensgegenstand ab (vgl. EAS 2111 vom 2.9.2002). Wenn der zentrale Unternehmensgegenstand "in der bloßen Vorbereitung und sonstigen Unterstützung der Exporttätigkeiten" liegt, können diese Tätigkeiten nicht Hilfscharakter haben und damit eine Betriebsstätte nach zwischenstaatlichem Recht ausschließen (vgl. EAS 2921 vom 25.1.2008).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde der Bf., I-Straße, 2xxx S., vertreten durch K-GmbH, I-Straße, 2xxx S., vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Franzensbrückenstraße 5/DG, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamt Bruck G. Oberwart vom 23. Juli 2013 betreffend amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 und 2011, Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 und 2011 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume Juli bis September 2012, Oktober bis Dezember 2012 und Jänner bis März 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 und 2011 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Durch diese Aufhebung treten folgende Bescheide wieder in den Rechtsbestand: - Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010 vom 29.09.2011 - Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 vom 09.10.2012 Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 und 2011 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 07-09/2012, 10-12/2012 und 01-03/2013 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) an deren Firmensitz in 3xxx P., N-Straße, durch zwei in Ungarn ansässige Komplementärinnen, Z.T. und G.F., die Erbringung von Leistungen der Wirtschaftsberatung für ungarische Unternehmer. Insbesondere werden Behördengänge für ungarische Unternehmer in Österreich und Ungarn gemacht, für ungarische Unternehmen Dienstleistungsanzeigen getätigt, Buchhaltungsleistungen erbracht und zum Überwinden der Sprachbarriere in Österreich hauptsächlich ungarische Unternehmer in Österreich betreut. Somit wird ungarischen Unternehmern Hilfestellung beim Übersetzen und beim Ausfüllen der Fragebögen zur Betriebsanmeldung und bei der Betriebsgründung in Österreich angeboten. An der Bf. als Kommanditgesellschaft sind die beschränkt Steuerpflichtigen, Z.T. und G.F., jeweils mit Wohnsitz in Ungarn, als deren Komplementärinnen und Geschäftsführerinnen sowie die K1-GmbH (im Folgenden: "K-GmbH") als deren Kommanditistin beteiligt. Die Komplementärinnen der Bf., Z.T. und G.F. verfügen jeweils über eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Steuerberater in Ungarn. Die "K-GmbH" ist an der gleichen Sitzadresse wie die Bf. in 3xxx P., N-Straße, ansässig. Die "K-GmbH" wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Februar 2004 gegründet, an deren Stammkapital der "K-GmbH" iHv EUR 35.000,00 sind G.D. und A.D. jeweils mit einer Einlage iHv EUR 28.000,00 bzw. EUR 7.000,00 beteiligt. Zum Geschäftsführer der "K-GmbH" ist G.D. bestellt, den Betriebsgegenstand dieser Gesellschaft bildet ebenso die Erbringung von Wirtschaftsdienstleistungen an ungarische Unternehmer in Ungarn und Österreich. Die "K-GmbH" ist auch die steuerliche Vertreterin der Bf.. Nach den Feststellungen der BP sei der Unternehmensgegenstand der "K-GmbH" im Wesentlichen der gleiche wie der der Bf.. Mit 15. Juni 2013 habe die Bf. ihren Firmensitz nach 2xxx S., I-Straße, verlegt. 1. einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 2010 und 2011: Im Zuge einer am 25. Juni 2013 durchgeführten Nachschau wurde in Tz 1 der Niederschrift über die Nachschau festgehalten, dass an der Sitzadresse der Bf. in 3xxx P., N-Straße, weder Firmensitz noch eine Betriebsstätte der Bf. vorliegen würden. Bei der Betriebsstätte der Bf. in 3xxx P., N-Straße, handle es sich um eine kleine Dachgeschoßwohnung, die über eine Holz-/Alutreppe erreicht werden könne und mit Mietvertrag vom 1. März 2011 angemietet worden sei. Der von der Bf. benutzte Raum betrage knappe 20m2 und sei mit einer Eckbank und einem Tisch eingerichtet, in einer Nische sei Platz für einen Laptop und darüber ein Regal mit diversen Ordnern. Für die Benützung dieser Räumlichkeiten werde eine Miete iHv EUR 30,00 (netto) an die "K-GmbH" bezahlt, die diese Miete an den Hauptvermieter P.F. weiterleite. Nach den Angaben von Z.T. und G.D. würden seitens der Bf. an deren Adresse in 3xxx P., N-Straße, diverse Behördengänge für ungarische Unternehmer mit Firmensitz in Österreich erledigt. Das betreffe Übersetzungen und Hilfestellungen beim Ausfüllen der Fragebögen zur Betriebsanmeldung, die Erledigung kleinerer Buchhaltungen (mittels Excel-Tabellen), die Erbringung von Dienstleistungsanmeldungen für ungarische Unternehmer in Österreich sowie Hilfestellungen bei Betriebsgründungen. Z.T. gebe an, häufig im Außendienst iZm diversen Behördengängen unterwegs zu sein, G.F. gebe an, Buchhaltungsarbeiten in P. zu verrichten, jedoch seien Z.T. und G.F. nie in P. angetroffen worden. Darüber hinaus haben an der Sitzadresse der Bf. in 3xxx P., N-Straße, die nachstehend bezeichneten Firmen ebenso ihren Unternehmenssitz: Nach dem vorliegenden Firmenbuchauszug habe - die bereits angeführte - " K-GmbH " ihren Firmensitz in 3xxx P., N-Straße. Den Betriebsgegenstand dieser mit einem Stammkapital iHv EUR 35.000,00 bilde die Unternehmensberatung. Der Unternehmensgegenstand der "K-GmbH" sei nach den Feststellungen der BP der gleiche wie bei der Bf.. Zum einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der "K-GmbH" sei G.D. bestellt. Weiters habe seit dem Jahre 2010 die " S-KG ", St.Nr. St.Nr1, ihren Unternehmenssitz in 3xxx P., N-Straße. An dieser Gesellschaft seien nach den Feststellungen der BP beteiligt: G-KG P.E. - ungarische Staatsbürgerin, als Komplementärin S.G. - ungarische Staatsbürgerin, als Komplementärin Den Betriebsgegenstand der "S-KG" mit Sitz in 3xxx P., N-Straße, bilden Datenverarbeitungsdienste und die Unternehmensberatung. Mit 13. Februar 2013 habe die "S-KG" ihren Firmensitz nach PLZ_Ort, Adresse2, verlegt. Nach den Feststellungen der BP sei aus nachstehenden Gründen keine Betriebsstätte der Bf. in 3xxx P., N-Straße, gegeben: ohne Terminvereinbarung sei an der angegebenen Adresse in P. niemand angetroffen worden (12.12.2012, 15.01.2013, 06.02.2013 und 07.02.2013); ein Türschild sei erst nach Prüfungsanmeldung montiert und von der BP am 06.02.2013 gesichtet worden. Zuvor habe es keinen Hinweis darauf gegeben, dass an der angegebenen Adresse diverse Firmen ihren Sitz haben; die Tätigkeit werde somit nicht an der Betriebsstätte ausgeübt; Beim Büro handle es sich um ein kleines Zimmer ohne Bürocharakter (Eckbank, in einer kleinen Nische ein Regal mit Ordnern - gearbeitet werde auf Notebooks); Bei der mit 07.02.2013 erfolgten Begehung durch die BP sei festgestellt worden, dass vormittags und nachmittags Belegordner und Federpenal "genau gleich" am "Küchentisch" gelegen seien; Im Nachschauzeitraum (2010-2011) seien Ausgangsrechnungen hauptsächlich an ein ungarisches Unternehmen ausgestellt worden: R-BT mit Sitz in SN., B-Straße; in diesem Zusammenhang werde angemerkt, dass es keine Verträge zwischen der Bf. und der vorstehenden Firma in SN. gebe; die genaue Leistung sei auf den Ausgangsrechnungen nicht ersichtlich, die Bezahlung erfolge meist in bar; die Abrechnung sei in Form von Pauschalrechnungen ohne Aufzählung der konkreten Leistung erfolgt. Darüber hinaus seien für den Nachschauzeitraum keine Unterlagen - die Kunden betreffend - vorhanden. An der oben angeführten Adresse würden noch zwei andere Unternehmen ihren Firmensitz haben; die "K-GmbH" fungiere auch als steuerlicher Vertreter der Bf.; die S-KG (St.Nr. St.Nr1) habe ab 2010 bis 18.02.2013 ebenfalls ihren Firmensitz in P. gehabt; erst nach Prüfungsbeginn und nachdem einige Male in P. niemand angetroffen worden sei, sei deren Firmensitz nach Wien an diesselbe Adresse wie die Zweigniederlassung der "K-GmbH" verlegt worden. Da im Nachschauzeitraum die Abrechnung hauptsächlich über die ungarische Firma R-BT durchgeführt werde, falle wegen der Katalogleistungen, für die gemäß § 3a Abs. 6 UStG der Empfängerort maßgeblich sei, fast keine Umsatzsteuer an. Nach den von Z.T. der BP erteilten Angaben, erfolge die Vermittlung der Aufträge von der "K-GmbH". Bei Durchsicht der aktuellen Kundenliste der Bf. sei nach den Feststellungen der BP auffällig, dass ein Großteil der Klienten der Bf. auch von der "K-GmbH" vertreten werde. Bei der mit 15. Jänner 2013 erfolgten Begehung der Räumlichkeiten der Bf. in P. sei der Bruder von P.F., des Vermieters dieser Räumlichkeiten angetroffen worden. Dieser habe der BP keine Auskünfte darüber erteilen können, ob hinsichtlich der von der Bf. genutzten Räumlichkeiten ein Büro vorhanden sei. Nach den Feststellungen der BP im Zuge dieser Nachschau seien daher die folgenden abgabenrechtlichen Konsequenzen zu ziehen: Löschung der Steuernummer der Bf; Umsatzsteuer-Festsetzung alleine aufgrund der Rechnungslegung mit Versagung des Vorsteuerabzuges. In Ermangelung einer Betriebsstätte in Österreich sei nach den Feststellungen der BP keine Umsatzsteuer festzusetzen und die Festsetzung der Umsatzsteuer ausschließlich aufgrund der Rechnungslegung vorzunehmen. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP, dabei wurde hinsichtlich der Bescheide betreffend Festsetzung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 und 2011 gemäß § 303 Abs. 4 BAO das Verfahrens von Amts wegen wiederaufgenommenen und mit Bescheiden vom 23. Juli 2013 die der einheitlichen und gesonderten Feststellung unterliegenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils mit EUR 0,00 festgesetzt. Ebenso wurden mit Bescheiden vom 23. Juli 2013 betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume Juli bis September 2012, Oktober bis Dezember 2012 und Jänner bis März 2013 jeweils der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen mit EUR 0,00 festgesetzt und die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung wie folgt festgesetzt: [Grafik] Gegen die im Zuge der abgabenbehördlichen Nachschau ergangenen Bescheide betreffend amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 und 2011, Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 und 2011 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 07-09/2012, 10-12/2012 und 01-03/2013 vom 23. Juli 2013 wurde mit Eingabe vom 15. Juli 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und eine stattgebende Erledigung beantragt. Dass die angefochtenen Bescheide noch nicht ergangen seien, stehe der Erhebung einer Beschwerde (vormals: Berufung) nicht entgegen. Diese Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Feststellung, dass an der Adresse in 3xxx P., N-Straße, weder Firmensitz noch eine Betriebsstätte der Bf. vorhanden seien und wurde wie folgt begründet: Die Bf. sei eine im Firmenbuch des Landesgerichtes G. eingetragene Kommanditgesellschaft (KG) mit Sitz vormals in P. und aktuell in S.. Aufgrund der Publizitätswirkung des Firmenbuches müsse ein Dritter - somit auch das Finanzamt - eingetragene Tatsachen gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 UGB). Die Anmeldung einer KG im Firmenbuch habe gewisse Angaben zu enthalten, zu denen auch der Sitz zähle (vgl. § 162 Abs. 1 UGB iVm § 3 Abs. 1 Z 4 FBG). Das werde aus Gründen der Rechtssicherheit auch von der BAO und damit vom Steuerrecht insgesamt so gesehen: Nach § 27 Abs. 1 BAO haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen "ihren Sitz iSd Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist". Damit werde der handelsrechtliche Sitz mit guten Gründen auch für steuerliche Zwecke übernommen. Insoweit handle es sich um eine streng formale Anknüpfung, weil das Steuerrecht insoweit an den (Gesellschafts)Vertrag anknüpfe. Das verstehe sich von selbst (zumindest sollte es so sein): Was bliebe von der Publizitätswirkung des Firmenbuches übrig, wenn es der Fiskus in der Hand hätte, den Sitz der Gesellschaft den eigenen Bedürfnissen, Vorstellungen, Wünschen anzupassen? Ergänzend sei noch auf EAS 838 des BMF vom 12.3.1996 verwiesen: Demnach habe eine zu einem "Briefkasten" mutierte ehemals operative GmbH selbst dann noch im Inland einen Sitz, wenn "sich in Österreich nur mehr eine Geschäftsadresse und ein Telefonanschluss mit direkter Telefonleitung in die Schweiz befindet". Was dort gelte, gelte hier erst recht. Das gleiche gelte für die Umsatzsteuer. Um das zu erkennen, genüge ein Blick auf die Kleinunternehmerregelung: Das Gesetz (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) verlange dafür einen inländischen Wohnsitz. Da die Bf. über einen solchen verfüge, wäre die Bf. jedenfalls als Kleinunternehmer steuerlich anzuerkennen und damit aufgrund eines Größenschlusses (argumento a minori ad maius) auch bzw. erst recht als Unternehmer nach allgemeinen Grundsätzen anzusehen. Unternehmer sei, wer gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Dass die Bf. Leistungen erbringe, werde - wenn auch ungewollt, so doch - von der Prüferin bestätigt, wenn sie auf Ausgangsrechnungen verweise. Dass der Auftraggeber in Ungarn ansässig sei, dürfe im vereinten Europa keine entscheidende Rolle spielen. Dazu sei an die Definition des Binnenmarktes (Art. 26 Abs. 2 AEUV) als eines Raumes ohne Binnengrenzen erinnert, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet sei. Davon bleibe in praxi aber nicht mehr allzuviel übrig, wenn im Nachhinein erst recht wieder jeder Mitgliedstaat so tue, als sei er besser als andere (oder bestimmte) EU-Staaten. Eine solche Diskriminierung von EU-Ausländern sei auch in Abgabensachen fehl am Platz. Ganz abgesehen davon führe die Niederschrift über die Nachschau vom 25. Juni 2013 eine Reihe von Argumenten ins Treffen, auf die es angesichts des Vorranges des wirtschaftlichen Verhaltens (Ergebnisses) vor dem juristischen Zustand nicht ankommen dürfe. Damit sei zum einen die sehr einseitige Kritik an der (früheren) Infrastruktur der Bf. gemeint: Für die Unternehmereigenschaft sei entscheidend, dass Leistungen erbracht werden und nicht, ob das Türschild und die Einrichtung den Vorstellungen der Behörde entspreche. Ähnlich verhalte es sich mit der - ebenfalls unberechtigten - Kritik an der Dokumentation: Sie wäre allenfalls dann verständlich, wenn es dabei um den Vorsteuerabzug ginge, um den es aber hier nicht gehe. Mit dem Hinweis auf die nach Ansicht der Behörde zu schwach ausgeprägte Schriftlichkeit sei das VwGH-Erkenntnis vom 21.2.1996, Zl. 92/14/0079, entgegen zu halten: Demnach seien selbst unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen nahen Angehörigen schriftliche Unterlagen nicht unbedingt erforderlich. Und überhaupt: Bei Billa, SPAR, Baumax, Hornbach, H&M, etc. gebe es im Verhältnis zum Kunden (=Auftraggeber) ebenfalls keine schriftlichen Unterlagen, ohne dass daran jemand was auszusetzen hätte. Es werden demnach eine stattgebende Erledigung sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 BAO vor dem Einzelsenator beantragt. Nach dem dieser Beschwerde beigelegten historischen Firmenbuchauszug sei die Bf. mit Gesellschaftsvertrag vom 24. September 2009 gegründet und mit 20. November 2009 deren Sitz in 3xxx P., N-Straße, eingetragen worden. Mit 15. Juni 2013 sei die Verlegung des Firmensitzes der Bf. nach 2xxx S., I-Straße, im Firmenbuch eingetragen worden. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 und 2011 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume Juli bis September 2012, Oktober bis Dezember 2012 und Jänner bis März 2013 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 14. August 2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die amtlichen Ermittlungen zur Überprüfung, ob an der Adresse in P. eine Betriebsstätte der Bf. gemäß § 29 BAO oder der Sitz der KG vorliege, haben folgendes Bild ergeben: An der von der Bf. angegebenen Adresse in 3xxx P., N-Straße, würden noch zwei weitere Firmen, die "K-GmbH", die als Zustellvertreter der Bf. fungiere und die "S-KG", die ebenfalls in einem Naheverhältnis zur "K-GmbH" stehe, ihren Standort haben. Letztere habe ihren Firmensitz nach Wien an die Adresse einer Zweigniederlassung der "K-GmbH" verlegt. Beim Büro der Bf. handle es sich um ein kleines Zimmer ohne Bürocharakter. Ausgangsrechnungen seien zum größten Teil an eine ungarische Firma R-BT ausgestellt worden, wobei es sich um Pauschalrechnungen handle, es keinen Vertrag zwischen der Bf. und der R-BT/SN. gebe. Darüber hinaus seien die Leistungen an die R-BT/SN. nicht nachvollziehbar. Sitz der Firma: Gemäß § 27 Abs. 1 BAO haben Personengesellschaften ihren Sitz im Sinne der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dgl. bestimmt sei; fehle es an einer solchen Bestimmung, so gelte als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. Als Sitz sei der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb habe, an dem sich die Geschäftsleitung befinde oder an dem die Verwaltung geführt werde. Unter "Betrieb" werde der räumliche Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit verstanden, unter "Geschäftsleitung" der Ort, von dem aus die Leitungsfunktion wahrgenommen werde. Der Ort der "Verwaltung" bezeichne jenen Ort, an dem die Geschäftsleitung überdies kraft erkennbarer Organisation ausgeübt und in tatsächliche Verwaltungsakte umgesetzt werde. Im vorliegenden Fall habe die Bf. ihren Sitz im Gesellschaftsvertrag an der Adresse in 3xxx P., N-Straße, bestimmt, an der jedoch nach den Feststellungen der Außenprüfung nichts gefunden habe werden können, was auf einen "Betrieb", eine "Geschäftsleitung" oder auf eine "Verwaltung" hindeute. Da somit der Sitz der Bf. rechtswidrig bestimmt worden sei, gelte als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. In diesem Zusammenhang sei weiters darauf zu verweisen, dass die Eintragung der fehlerhaften Sitzwahl in das Firmenbuch diesselbe trotz des Löschungshindernisses des § 10 Abs. 3 iVm § 216 Abs. 1 AktG analog nicht heile, da sich § 27 Abs. 1 BAO eindeutig auf die Bestimmung des Sitzes im Gesellschaftsvertrag und nicht auf die Eintragung im Firmenbuch beziehe. Als Ort der Geschäftsleitung sei der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befinde. Er sei dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet werde, wo also die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen angeordnet werden, wo die unternehmenslenkenden Dispositionen getroffen werden. Daher sei anzunehmen, dass im gegenständlichen Fall der Sitz der Bf. als KG an einem der Wohnsitze der beteiligten Personen befinde. inländische Betriebsstätte: Anknüpfungspunkt für ein Besteuerungsrecht aus innerstaatlicher Sicht sei das Vorhandensein einer Betriebsstätte. Gemäß § 29 BAO sei einer Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes diene. Als Betriebsstätte diene insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befinde. Zu den Merkmalen einer Betriebsstätte gehöre auch, dass sich die feste Geschäftseinrichtung dauerhaft in der Verfügungsmacht des Unternehmers befinde. Die bloße Mitbenützung einer Geschäftseinrichtung (zB die bloßen Mitbenützungsrechte an einem Schreibtisch oder einem Büroraum, würden für die Annahme einer Betriebsstätte nicht ausreichen (vgl. VwGH 25.11.1992, Zl. 91/13/0144). Gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen dürfen Unternehmensgewinne nur dann versteuert werden, wenn eine inländische Betriebsstätte iSd Art. 5 leg.cit. vorliege, was aber aus den dargelegten Gründen verneint werde. Tätigkeit im Inland: Da die Bf. als KG weder Sitz noch Betriebsstätte habe, müsse nicht besonders darauf eingegangen werden, dass kein Nachweis erbracht worden sei, ob die Tätigkeit der Bf. im Inland ausgeübt worden sei. Somit würden die steuerlichen Folgen der Nachschau (Wiederaufnahme der Umsatz- und Gewinnfeststellungsbescheide 2010 und 2011, Umsatzsteuer-Festsetzungen 1-3/2013, 7-9/2012 und 10-12/2012 unberührt bleiben. Mit Eingabe vom 9. September 2013 stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage dieser Beschwerde zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dies mit der Zielsetzung, dass die ursprüngliche Bescheidlage wieder hergestellt werde. Mit diesem Vorlageantrag werde die BVE in ihrem gesamten Inhalt (in vollem Umfang) angefochten und dies wie folgt begründet: Der Spruch der BVE sei undeutlich: Er nehme auch auf die Gewinnsteuern Bezug, obwohl die dagegen erhobene Berufung das Ausfertigungsdatum "22. August 2013" trage, somit erst mehr als eine Woche nach Ergehen der BVE abgefasst und eingereicht worden sei. Sie habe aber der Behörde daher am 14.8.2013 noch nicht bekannt gewesen sein können. Die BVE argumentiere weiters auf S. 3 mit dem DBA-Ungarn, obwohl dieses für die Umsatzsteuer - nur um die gehe es hier - definitiv nicht gelte. Die BVE sei zudem unschlüssig: Auf der einen Seite sei unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 BAO davon die Rede, dass Personengesellschaften ihren "Sitz im Sinne der Abgabenvorschriften" an dem durch Gesetz, Vertrag udgl. bestimmten Ort haben (S 1, letzter Absatz), um dann - weniger richtig - nur mehr auf das (behauptete) Fehlen einer Betriebsstätte abzustellen. Da die Bf. - insoweit zutreffender - nach Ansicht des Finanzamtes einen durch Gesetz bzw. Gesellschaftsvertrag determinierten Sitz habe und es nur darauf ankomme, hätte die BVE genau gegenteilig ausfallen müssen. Doch dürfte ein solches Ergebnis nicht den Vorstellungen der Behörde entsprochen haben. Weiters sei auffallend, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Berufungsbegehren nicht zu erkennen sei. Zudem könne der Versuch, nur in die Irre zu führen, die zutreffenden rechtlichen Argumente der Bf. durch weniger zutreffende bloße Überlegungen und Spekulationen überlagern zu wollen. Die Bf. halte ihr gesamtes bisheriges Vorbringen samt Anträgen vollinhaltlich aufrecht und erwarte eine stattgebende Erledigung mittels 2. BVE. Der Vollständigkeit halber werde bemerkt, dass die Bf. mittlerweile ihren Sitz nach 2xxx S., I-Straße, verlegt habe. Mit Eingabe vom 16. Jänner 2014 habe die Bf. zum mündlichen Vorhalt des Finanzamtes vom 25. November 2013 die nachstehende Vorhaltsbeantwortung erstattet: Insbesondere sei den Vertretern der Bf. in der Besprechung vom 25.11.2013 beim Finanzamt angedeutet worden, es gehe hier nicht so sehr um die Unternehmenssteuern der Bf. als vor allem um die Familienbeihilfe der Frau T. und der Frau SZ.. Dies mit dem Hintergrund, dass die primäre Aufgabe von Frau T. und Frau SZ. jeweils darin bestehe, ungarische Personen und Gesellschaften mit geschäftlichen Österreich-Ambitionen der "K.-Gruppe" zuzuführen. Somit sei es günstig, den Nachweis zu erbringen, dass die Familienbeihilfe von Frau T. und Frau SZ. jeweils im "grünen Bereich" liege, dann seien auch die laufenden Verfahren der Bf. vom Tisch. Die an Frau T. und Frau SZ. jeweils ausbezahlte Familienbeihilfe entspreche jeweils dem Gesetz. Frau T. und Frau SZ. beabsichtigen beide, in Österreich sesshaft zu werden, zu diesem Zweck habe Frau T. gemeinsam mit ihrem Ehegatten mit Kaufvertrag vom 22. Februar 2012 ein bebautes Grundstück im Burgenland erworben und die Immobilie adaptiert. Frau T. werde in diesem Kaufvertrag als Steuerberaterin bezeichnet. Die Anschaffung des in Rede stehenden bebauten Grundstücks durch Frau T. habe einen längeren Vorlauf gehabt, der bis ins Jahr 2010 zurückreiche. Frau T. sei seit 2013 in Österreich mit Nebenwohnsitzqualität gemeldet. Für Frau SZ. gelte im Kern dasselbe mit der Maßgabe, dass sie noch kein passendes Grundstück in Österreich gefunden habe. Doch sei auch bei ihr der Wille ungebrochen, Österreich zu ihrer zweiten Heimat zu machen. Der Umstand, dass die primäre Aufgabe von Frau T. und Frau SZ. darin bestehe, ungarische Personen und Gesellschaften mit geschäftlichen Österreich- Ambitionen der "K.-Gruppe" zuzuführen, biete eine Reihe von Vorteilen: die "K." erspare sich ein eigenes Büro in Ungarn und damit Kosten. es werde Vertrauen aufgebaut, weil mit der aus der Sicht der potentiellen ungarischen Kunden eigene Landsleute mit an Bord seien; anstelle des üblichen Vermittlungshonorares würden Frau T. und Frau SZ. eine Funktion bei der Bf. und zudem Subaufträge für die ihnen nahestehende R-BT. Das sei aber noch nicht alles: die "K-GmbH" habe sich auf diese ebenso einfache wie risikolose Weise ein weiteres Standbein geschaffen. Risikolos deshalb, da Frau T. und Frau SZ. die Höhe ihres Ertrages über den Erfolg ihrer Bemühungen - eben den Zulauf ungarischer Gesellschaften und Personen - de facto selbst bestimmen. Frau T. und Frau SZ. - beide seien beide Steuerberaterinnen nach ungarischem Recht - haben die Möglichkeit, auf diese Weise in Österreich Fuß zu fassen. Der heimische Fiskus lukriere solcherart zusätzliche Steuerleistungen, die speziell dann steigen, wenn diese - völlig harmlose - Gestaltung steuerlich (endlich) anerkannt werde und solcherart wieder Ruhe einkehre. Es sei evident, dass angesichts der Unsicherheiten der letzten Wochen und Monate Zurückhaltung angesagt gewesen (und noch immer sei): Es sei für dieses Geschäftsmodell nachteilig, wenn ungarische Gesellschaften und Personen gleich zu Beginn ihrer Österreich-Aktivitäten den heimischen Fiskus zu spüren bekommen (und dann zu einem anderen steuerlichen Vertreter wechseln). Das einzige Anliegen der "K." und ihrer Machthaber bestehe aus unmittelbar einsichtigen Gründen darin, auf diese Weise dauerhaft zusätzliche Einnahmen in entsprechender Höhe zu erzielen. Das gelinge am besten, wenn sich die Dinge in Ruhe entwickeln können und sich solcherart Erfolge einstellen. Dann komme die Mundpropaganda als Katalysator zum Tragen. Die Vertragslage zeige folgendes Bild: Der aktuelle Rahmenvertrag vom 2. Juli 2012 regle die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen der "K-GmbH" und der Bf.. In einem weiteren Rahmenvertrag vom 10. Juni 2009 seien die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen der "K-GmbH" und der R-BT geregelt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Bf. und der R-BT seien im Vertrag vom 10. Jänner 2010 geregelt. Sämtliche Verträge seien schriftlich abgefasst (obwohl Schriftlichkeit selbst bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht unbedingt erforderlich seien, s. VwGH 21.2.1996, Zl. 92/14/0079), unterfertigt und würden vor allem "gelebt", d.h. sie würden die Lebenswirklichkeit zuverlässig wiedergeben. Dass dieses Geschäftsmodell Sinn mache und Zukunft habe, sei an den äußeren Umständen gut zu erkennen. So verfüge die Bf. schon längst über ein eigenes Büro und eine eigene Arbeitskraft. Da sei - so das erklärte Ziel - erst der Anfang, nicht bereits das Ende dieser Entwicklung. Im Übrigen werde mit Eingabe vom 16. Jänner 2014 bemerkt, dass die Familienbeihilfe von Frau T. und Frau SZ. bei diesem Geschäftsmodell keine wie immer geartete Rolle gespielt habe: Zum einen ziehe die "K." daraus selbst keinen wie auch immer gearteten Nutzen. Zum anderen könne diese Sozialleistung nur in einem Staat bezogen werden. Daher gehe mit der Gewährung inländischer Familienbeihilfe der Verlust einer gleichartigen Zahlung in Ungarn einher. Abgesehen davon leite sich der Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe aus dem EU-Recht ab: Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung 2004/883, obliege eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Damit sei das sog. "Beschäftigungslandprinzip" auf europäischer Ebene festgeschrieben. Nach österreichischem Recht würden daher Frau T. und Frau SZ. Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Sie waren und seien unbeschränkt haftende Gesellschafter der Bf. mit Sitz in Österreich (nunmehr: S.) gewesen. Daraus ergebe sich eine selbständige Beschäftigung, die zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen berechtige. Zumal diese Tätigkeit in Österreich tatsächlich gelebt werde und nicht nur auf dem Papier bestehe. Frau T. und Frau SZ. seien nachweislich in Österreich tätig. Die Bf. sei gerne bereit, dieses seriöse Geschäftsmodell ohne jedweden steuerlichen Hintergedanken in einem persönlichen Gespräch näher darzulegen. Schließlich gehe es darum, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass die Sache im "grünen Bereich" liege. Es wäre von Vorteil, wenn diese Besprechung in S. stattfinden könnte. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 wird zu den Feststellungen der BP zum Fehlen einer inländischen Betriebsstätte festgehalten, dass die Bf. erst in 12/2009 gegründet worden sei. Eine erst in 12/2009 gegründete Gesellschaft würde daher bestenfalls einen vorläufigen Eindruck, aber noch kein abschließendes Urteil vermitteln. Die Erlassung vorläufiger Bescheide wäre daher nach Auffassung des steuerlichen Vertreters der Bf. die eindeutig bessere Lösung gewesen. Wenn das Finanzamt der Bf. einen inländischen Firmensitz abgesprochen habe, so sei das angesichts der Eintragung der Bf. im Firmenbuch juristischer Unfug. Allein schon deshalb sei bei der Bf. von einer real existierenden und auch steuerlich anzuerkennenden Gesellschaft auszugehen. Damit sei der Frage der Ansässigkeit der Bf. als auch dem vom Finanzamt behaupteten Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 BAO die Grundlage entzogen. Das in Rede stehende Verfahren hätte daher zu Gunsten der Bf. mit vorläufigen Bescheiden abgeschlossen werden können. Selbst wenn man der BP zugestehen könnte, dass die Infrastruktur der Bf. am damaligen Standort in 3xxx P., N-Straße, nicht ihren Vorstellungen entsprochen habe, so sei der daraus gezogene Schluss - dass keine Betriebsstätte vorliege - mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, wenn selbst Musik, Spiel- und Verkaufsautomaten (Ritz, BAO § 29, Tz 2), die Kabeltrasse eines Kommunikationsunternehmens (Ritz, BAO § 29, Tz 2), ein bloßes Warenlager (Ritz, BAO § 29, Tz 2), Landungsbrücken (Ritz, BAO § 29, Tz 2), ja sogar Bauausführungen (Ritz, BAO § 29, Tz 3), als Betriebsstätten iSd § 29 BAO in Betracht kommen. Hier können die Anforderungen nicht strenger sein. Damit würden sich die tragenden Argumente der BP - ein nicht permanent besetztes Büro mit vorhandener, jedoch ausbaufähiger Infrastruktur - als überschießend erweisen. Dies zumal eine Betriebsstätte erst bzw. nur dann auszuschließen wäre, wenn von einem bloßen "Briefkasten" iSe bloßen Postanschrift oder einer bloßen "Büroadresse" auszugehen sei. Dass dem so wäre, sei nicht einmal von der BP behauptet worden. Damit habe die Bf. bereits von Anfang an dem damaligen Standort in 3xxx P., N-Straße, über Sitz und Betriebsstätte verfügt. Solcherart hätten bereits der BP-Bericht sowie die im Anschluss an diese Nachschau ergangenen Bescheide grundlegend anders ausfallen müssen. Im vorliegenden Fall sei die weitere Entwicklung auf das Engste mit der zuständigen Referentin ADir. E.F. verknüpft. Anstatt um sich erkennbar mit den Argumenten der Bf. zu beschäftigen, habe sie den völlig unzulässigen Weg eines Themenwechsels hin zur Familienbeihilfe der beiden Gesellschafterinnen der Bf., somit von Einkommens- und Umsatzsteuer hin zum FLAG 1967 vorgenommen. Davon sei bis dahin nicht einmal ansatzweise die Rede gewesen. Ganz abgesehen davon sei ein Rechtsmittel gegen die Betriebssteuern der Bf. die völlig unpassende Plattform zur Abklärung dieser Frage. Trotzdem habe die Bf. redensartlich "gute Miene zu diesem bösen Spiel" gemacht und den mündlichen Vorhalt vom 25.11.2013 am 16.1.2014 ausführlich beantwortet. Zumal Frau ADir. E.F. zu verstehen gegeben habe, dass die Sache vom Tisch sei, wenn sich herausstelle, dass die Transferzahlungen an die beiden Komplementärinnen Z.T. und G.F2.. im "grünen Bereich" liegen würden. Davon sei die Bf. von Anfang an ausgegangen. Dem sei aber nicht so gewesen, da Frau ADir. E.F. das Vorbringen der Bf. negiert und stattdessen - bereits zum zweitenmal - die Richtung geändert habe: Im "Sachverhalt" des Vorlageberichtes an das BFG vom 6.8.2014 sei die Rede davon, dass die Bf. ihre Tätigkeit "nicht auf eigene Rechnung und selbständig" ausgeübt hätte, sondern dass ihre "Gesellschafter in Umgehung eines Dienstverhältnisses für die bevollmächtigte "K-GmbH" tätig" gewesen seien. Im Klartext: Hier sei erstmals von einem Gestaltungsmissbrauch (§ 22 BAO) die Rede, obwohl davon im gesamten bisherigen Verfahren (nicht einmal andeutungsweise) die Rede gewesen sei, es keine (zumindest keine ordnungsgemäße) Ermittlungstätigkeit zur behaupteten Steuerumgehung gebe, die beiden Gesellschafterinnen sowie die "K-GmbH" in die (nicht geführten) Ermittlungen erst gar nicht einbezogen worden seien. Dabei handle es sich um eine reine Erfindung der ADir. E.F. iSe Spekulation ohne jedweden Beweis. Nach der Rspr des VwGH könne nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Steuersubjekt negiert werden, um so deren Tätigkeit einem anderen Steuersubjekt zuzurechnen. Denn eine Gesellschaftsgründung allein führe noch nicht dazu, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu dem Schluss zu gelangen, die Kapitalgesellschaft sei iSd § 17 Slbg LAO nicht existent (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/15/0124 unter Hinweis auf VwGH 2.8.2000, Zl. 98/13/0152). Das gelte sinngemäß auch für eine im Firmenbuch eingetragene GmbH & Co KG: Auch sie dürfe als eigenes Steuersubjekt nicht negiert werden, um deren Geschäftstätigkeit einem anderen Steuersubjekt zuzurechnen. Zum selben Ergebnis gelange man auch über die umsatzsteuerliche Judikatur, die sich auf folgenden Punkt bringen lasse: Gerade für den umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch sei von entscheidender Bedeutung, zwischen welchen Personen Umsätze getätigt werden (vgl. VwGH 20.6.2000, Zl. 98/15/0006). Dazu hätte es aber konkreter Sachverhaltsfeststellungen bedurft, die es aber nicht gebe. Stattdessen werden Leistungen, Vorgänge vom Schreibtisch aus - ohne schlüssigen Beweis und ohne Bezug zur Lebenswirklichkeit - nach Belieben hin- und herverschoben. Angesichts einer völlig unzureichenden (defacto nicht vorhandenen) Ermittlungstätigkeit habe die Behörde nicht erkannt, dass zumindest Frau Z.T. neben ihrer Stellung als Komplementärin der Bf. auch in einem Dienstverhältnis zur D-KG stehe. Ungeachtet dessen bleibe das Finanzamt jeden Beweis für das Vorliegen der einfach so behaupteten Dienstverhältnisse schuldig. So würden Begriffe wie Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den - aus der Sicht der Bf. fremden - Organismus der "K-GmbH" in dieser oder ähnlicher Form erst gar nicht vor. Diese Frage hätte aber auch deshalb nicht offen bleiben dürfen, weil eine Hauptaufgabe von Z.T. und G.F2. in der Akquisition von Aufträgen bestanden habe. Wenig überraschend sei diese völlig unbewiesene Spekulation - mehr sei es nicht - der Bf. (Stichwort: Parteiengehör) nie vorgehalten worden. Darum habe die Bf. objektiv gar keine Möglichkeit gehabt, diese freie Erfindung auf Behördenseite als solche zu entlarven. Zudem dürfte sich § 22 Abs. 2 BAO noch nicht überall herum gesprochen haben: Wenn die Behörde von einer Steuerumgehung iS von Dienstverhältnissen zur "K-GmbH" ausgehe, wäre es geboten und konsequent gewesen, bei der "K-GmbH" den Lohnaufwand gewinnmindernd zu berücksichtigen. Dem sei - wenig überraschend - aber nicht so: Warum sollte dieser Schritt gesetzt werden, wenn bereits zuvor das Parteiengehör völlig negiert worden sei und es keine Ermittlungen in diese Richtungen gegeben habe. Zum selben Ergebnis - Ansässigkeit der Bf. in P. und kein Gestaltungsmissbrauch - gelange man über die Steuerprüfung aus dem Juni 2013: Selbst die Betriebsprüferin habe die Existenz eines Büros am damaligen Standort in P. bestätigt. Zudem gebe es genügend Personen, die schon im Zuge dieser BP wahrheitsgemäß bekunden hätten können, dass sie die Dienste der Bf. in Anspruch genommen haben. Doch in diese Richtung hin sei gar nicht erst ermittelt worden. Mittlerweile werde dieser Personenkreis immer größer. Zu den Kunden der Bf. würden auch Personen zählen, die dem öffentlichen Dienst zumindest nahe stehen. Spätestens an dieser Stelle sei die Frage des Referenten des BFG, R, einsichtig, wie die Amtsleitung des Finanzamtes zu diesem Fall stehe und ob sie sich mit dieser Vorlage überhaupt identifiziere. Hier gehe es um die Frage nach der Sinnhaftigkeit des der "K.-Gruppe" unterstellten, jedoch völlig unbewiesenen Vorgehens: Warum sollte die "K.-Gruppe" die Bf. errichten, wenn die Geschäfte - so das Finanzamt - ohnedies über die "K-GmbH" laufen sollten und auch gelaufen seien. Auch diese Frage sei frei von jedweder Ermittlungstätigkeit. Und überhaupt: Mittlerweile habe sich die Bf. ordentlich entwickelt. Die Bf. verfüge am neuen (aktuellen) Standort in S. über ein permanent besetztes Büro samt angemessener Infrastruktur. Das wolle heißen: Prüfungsfeststellungen wie jene des Juni 2013 wären heute undenkbar. Doch selbst dieser Umstand sei für das Finanzamt mangels Ermittlungstätigkeit in dieser Richtung hin neu (Stichwort: Augenschein). Der vorliegende Fall der Bf. bedürfe einer raschen Lösung, die im Interesse aller Beteiligten liege: Die Bf. benötige Planungs- und Rechtssicherheit. Davon könne keine Rede sein. Das Finanzamt werde sich mit dem behaupteten Gestaltungsmissbrauch bereits aus den bisher angedeuteten Gründen beim BFG "kalte Füße" holen. Vor allem gehe es darum, ein dem Gesetz entsprechendes Ergebnis anzustreben und zu verhindern, dass innerhalb derselben Behörde die Referentin beim Sachverhalt von eigenen Leuten unterlaufen werde. Der Eingabe der Bf. vom 22. Oktober 2014 hält das Finanzamt mit Stellungnahme vom 27. November 2014 entgegen, dass nach § 300 BAO idgF ab Stellung des Vorlageantrages bei sonstiger Nichtigkeit Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide weder abändern noch aufheben können. Die Abgabenbehörden können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweise nur dann aufheben, wenn der Bf. einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist weitergeleitet hat und wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen sei. Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen dürfe keine gleichzeitige Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichts zur Abänderung eines Bescheides bestehen. Da im vorliegenden Fall am 6. August 2014 die Beschwerdevorlage an das BFG erfolgt sei, sei ab diesem Zeitpunkt das BFG zur Erledigung zuständig. Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 wird zum seinerzeitigen Standort der Betriebsstätte in 3xxx P., N-Straße, festgehalten, dass bereits 2008 ein langjähriger Kunde der "K-GmbH", P.F., dieser angeboten habe, seine - über seiner Werkstatt gelegenen, jedoch leer stehenden - Räumlichkeiten entgeltfrei zu nutzen. Die "K-GmbH" habe dieses Anbot gerne angenommen, wobei zivilrechtlich von einem mündlich abgeschlossenen Mietvertrag auszugehen sei. Dieser Umstand sei angesichts der Tatsache nicht zu beanstanden, dass es sich bei P.F. um einen fremden Dritten handle. Die "K-GmbH" habe diese Räumlichkeiten für geschäftliche Zwecke, so beispielsweise für Belegsortierung und später auch für Besprechungen genutzt. Nach Gründung der Bf. habe sich die Raumfrage von Neuem gestellt und P.F. gegen eine Einmietung der Bf. um eine mehr symbolische als angemessenen Miete iHv EUR 25,00 pro Monat nichts einzuwenden gehabt. Dieser schriftliche Mietvertrag sei im März 2011 errichtet und in der beurkundeten Form "gelebt" und buchhalterisch erfasst worden. Im Gegenzug habe die Bf. (Frau T./Frau SZ.) über eigene Schlüssel verfügt, um die für sie reservierten Räumlichkeiten jederzeit eigenständig, d.h. unabhängig von P.F. und unabhängig von der "K-GmbH" betreten, benutzen und verlassen zu können. In weiterer Folge habe die Bf. sukzessive mit dem Aufbau einer eigenen Infrastruktur begonnen (zB Büroausstattung, Drucker, Scanner). Zusammenfassend sei daher zur früheren Betriebsstätte der Bf. in P. festzuhalten: die Bf. habe am früheren Standort in P. über eigene Räumlichkeiten verfügt (genauer: über einen eigenen Anteil an den von P.F. entgeltfrei zur Verfügung gestellten Räumen oberhalb seiner Werkstatt). Rechtstitel für die Benutzung dieser Räumlichkeiten sei ein schriftlicher Mietvertrag vom 1. März 2011 gewesen (s. Beilage ./G). Dieser Mietvertrag sei in der beurkundeten Form in die Tat umgesetzt und buchhalterisch erfasst worden. Der weitere Fragenkomplex beschäftige sich mit Z.T. und G.F2., deren Aufgabenbereich und Stellung innerhalb der Bf., dies betreffe deren wöchentliche Arbeitszeit samt Nachweisen darüber sowie den Inhalt ihrer Tätigkeit (selbständig oder bloß ausführend). Sowohl Frau Z.T. als auch G.F2. seien für die Bf. jeweils nur 2-3 Tage tätig gewesen. Dafür habe es im Kern zwei Gründe gegeben: Die damals frisch gegründete Bf. habe erst einmal Fuß fassen müssen. Da sich der Arbeitsanfall damals noch in Grenzen gehalten habe, sei an eine Vollzeitbeschäftigung nicht zu denken gewesen. Beide Damen haben damals überdies noch einen Vertrag mit der R-BT gehabt, den sie ebenfalls zu erfüllen gehabt haben. Diese Kooperation mit ungarischen Fachkräften (Z.T. sei Steuerberaterin) habe einen einfachen Hintergrund: Mit dem Wegfall der beitrittsbedingten Restriktionen sei der - vor der eigenen Haustüre gelegene - österreichische Markt für ungarische Unternehmen attraktiv geworden. Angesichts der sprachlichen Barrieren und der ungarischen Mentalität sei es der "K-Gruppe" sinnhaft erschienen, ungarische Wirtschaftstreibende nicht "auf gut Glück" oder mit teurer Werbung als Kunden zu gewinnen, sondern mit lokalen Steuerberatern. Dies, zumal vielfach auch die ungarische Seite zu berücksichtigen sei, die auf diese Weise abgedeckt sei. Da mit diesem Geschäftsmodell ein gewisses Risiko verbunden gewesen sei, sei die "K.-Gruppe" von Anfang an auf die Kostenbremse getreten. Das erkläre auch die "Billiglösung" in P.. Die geschäftlichen Aktivitäten haben im Jahre 2011 zugenommen. Das gelte vor allem für die grenzüberschreitende Betreuung von Mandanten (letztlich in beide Richtungen, weil der ungarische Markt auch für österreichische Unternehmen interessant sei). Zu den Tätigkeiten der beiden Damen haben schon damals neben Kundenbesuchen auch klientenbezogene Gespräche im Finanzamt bzw. mit dem BMF gehört, die Erledigung der laufenden Arbeiten sowieso. Im Jahre 2012 seien Verträge sowohl mit der "K-GmbH" als auch mit der in Ungarn ansässigen E-Kft. abgeschlossen worden. Damit sei ein zusätzlicher Wachstumsschub einher gegangen. Als Beweis hiefür werde auf das Vertragsgeflecht (lt. Anhänge ./D bis ./F) verwiesen. Frau Z.T. sei neben ihrer Tätigkeit für die Bf. seit 9.11.2012 bei der zur "K.-Gruppe" gehörenden D-KG beschäftigt, Frau G.F2. sei hingegen nur für die Bf. tätig gewesen. Die Bf. habe von der "K-GmbH" in bzw. für 2010 und 2011 mangels weitergeleiteter Aufträge auch keine Honorare erhalten. Die Einkünfte beider Jahre würden von der R-BT resultieren. Die Gewinne würden und werden zwischen beiden Komplementärinnen im Verhältnis 1:1 (je 50%) aufgeteilt werden. Im Jahre 2012 sei mit der "K-GmbH" ein Werkvertrag abgeschlossen und auf dieser Basis Leistungen über EUR 11.064,40 verrechnet worden. Die darüber hinausgehenden Erlöse der Bf. würden aus anderen Quellen stammen. Angesichts der speziellen Verhältnisse seien beide Damen ziemlich selbständig tätig. Doch sei ernsthaft zu bezweifeln, dass für sie dadurch bereits eine Betriebsstätte begründet worden sei. Jedenfalls sei für die Anfangsphase aufgrund des geringen Geschäftsumfanges und der damit einhergehenden Beschäftigung auf Teilzeitbasis davon auszugehen, dass der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 2 lit. e DBA-Ungarn zum Tragen komme. Der Eingabe vom 5. Februar 2015 wurde eine Kopie des Kaufvertrages vom 22. Februar 2012 beigelegt, mit dem der Erwerb der Liegenschaft EZ1, KG M., durch Z.T. und deren Ehegatten je zur Hälfte dokumentiert werde. Die Eingabe vom 5. Februar 2015 wurde dem Finanzamt zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und blieb bis dato unbeantwortet. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 wurde der Antrag der Bf. auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 6. Juli 2014 sei die Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte nach Art. 5 DBA-Ungarn noch abzuklären. Diese Frage liege vor, da der Ausschlussgrund des Abs. 3 lit. e entgegen des - missverständlichen und wohl auch unzutreffenden Schreibens vom 5. Februar 2015 nicht vorliege: Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 seien die tatsächlichen Verhältnisse durch die Bf. beschrieben worden. Entscheidend sei aber der mit der Einrichtung verfolgte Zweck. Dass er nicht auf untergeordnete Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten ausgerichtet sei, liege angesichts der Tatsache auf der Hand, dass die beiden ungarischen Steuerberaterinnen Komplementärinnen und nicht im Dienstvertrag (oder auf Teilzeitbasis) beschäftigt seien. Vor diesem Hintergrund sei die Auskunft des BMF an sich bereits entbehrlich. Die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung sei bereits seit längerem vom Tisch. Da nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 9. Juli 2015 Art. 5 DBA-Ungarn den Begriff der Betriebsstätte selbst umschreibe, sei ein Rückgriff auf das nationale Recht ausgeschlossen (vgl. Ruppe in Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, Tz. 1332). Ein Rückgriff auf § 29 BAO sei somit unstatthaft. Der Betriebsstättenbegriff des Art. 5 OECD-Musterabkommens – Art 5 DBA-Ungarn folge ihm – setze voraus, dass vier Merkmale erfüllt seien: Geschäftseinrichtung Dauerhaftigkeit Verfügungsmacht Ausüben einer unternehmerischen Tätigkeit Es dürfe – ohne ins Detail zu gehen – davon ausgegangen werden, dass die Bf. jedes einzelne der vorstehend bezeichneten Kriterien erfülle und damit eine Betriebsstätte nach DBA-Recht verfüge. Damit verfüge die Bf. auch über eine Betriebsstätte nach § 29 BAO, weil dieser Begriff weiter gefasst sei. Demnach genüge es, das die feste Geschäftseinrichtung (Anlage) der Tätigkeit des Unternehmens "nur" diene, während diese für DBA-Zwecke in der Betriebsstätte ausgeübt werden müsse. Zu diesem Ergebnis – Vorliegen einer Betriebsstätte – gelange man über zwei Wege: 2.2.1. Wenn bereits ein Getränke-, Musik-, Spiel oder Verkaufsautomat (Ritz, BAO, § 29 Tz 2), die Annahmebox einer Putzerei (BMF 25.7.2000, EAS 1696, SWI 2000, 748 unter Hinweis auf EAS 178), ja selbst ein Server (Ritz, BAO, § 29 Tz 2) als Betriebsstätte gelten, müsse Gleiches erst recht (argumento a minori ad maius) für einen laufenden Betrieb gelten, selbst wenn er sich – wie jener der Bf. – erst im Aufbau befinde. 2.2.2. Die Bf. verfüge seit jeher nur über einen einzigen Standort: anfangs in P. , danach (aktuell) in S. . Daher befinde sich dort auch die Geschäftsleitung. Dieser Ort begründe sowohl nach nationalem (§ 29 Abs. 2 lit. a BAO) als auch nach DBA-Recht (Art. 5 Abs. 2 lit. a DBA-Ungarn) jedenfalls eine Betriebsstätte. Mit diesen – rechtlich unverbindlichen – Hinweisen auf § 29 BAO sollte lediglich illustriert werden, dass nationales und internationales Recht in der Betriebsstättenfrage nicht wesensfremd seien, sondern sich – wenn überhaupt – nur in Details unterscheiden. 2.3. Wenn sohin als Zwischenergebnis festzuhalten bleibe, dass bereits der frühere Standort der Bf. in P. (auch) zu einer Betriebsstätte geführt habe, stelle sich nunmehr die rein theoretische Frage, ob nicht vielleicht doch nur eine bloße Hilfsbetriebsstätte und damit eine Ausnahme von der eben beschriebenen Regel vorliege. Das sei bei lebensnaher Betrachtung völlig ausgeschlossen: Bei einem operativen Betrieb wie der Bf. – Passivität werde zu Recht nicht einmal vom Finanzamt behauptet – sei der einzige Standort stets Hauptbetriebsstätte und nicht bloß von untergeordneter Bedeutung. Trotzdem sei aus Gründen der Vollständigkeit auf das Verhältnis zwischen Regel- und Ausnahmetatbestand noch näher einzugehen. Die Rechtslage zeige dazu folgendes Bild: 2.3.1. Hilfsbetriebsstätten iSd Art. 5 Abs. 4 OECD-Musterabkommen gehen als lex specialis dem Generaltatbestand des Abs. 1 vor. Das habe auch eine Kehrseite: Geschäftseinrichtungen, die nicht ausschließlich den in Art. 5 Abs. 4 OECD-MA (Art. 5 Abs. 3 DBA-Ungarn) begünstigten Tätigkeiten dienen, würden unter den Betriebsstättenbegriff, d.h. unter den Generaltatbestand fallen. Damit eine bloße Hilfsbetriebsstätte vorliege, müsse die feste Geschäftseinrichtung " ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, für das Unternehmen […] oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art seien oder eine Hilfstätigkeit darstellen". Sämtlichen Ausnahmetatbeständen sei gemeinsam, dass in den Geschäftseinrichtungen Tätigkeiten ausgeführt werden, die im Verhältnis zur eigentlichen Unternehmenstätigkeit von untergeordneter Bedeutung oder vorbereitender Art seien und keinesfalls einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Unternehmens bzw. des Betriebsgegenstandes bilden. Das wiederum bedeute:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103360/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103360.2014
Stammnummer
107186
Gültig
15.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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