Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0577-L/03
Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0577-L/03vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 stellt bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gleichzeitig einen Antrag im Sinne von § 41 Abs. 2 EStG 1988 dar.
Ob und in welcher Höhe eine Kapitalertragsteueranrechnung bzw. -erstattung zusteht, ist gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 danach zu beurteilen, ob eine Besteuerung der maßgeblichen Kapitaleinkünfte zum Tarif und gleichzeitiger Anrechnung der Kapitalertragsteuer im Wege einer (fiktiven) Veranlagung insgesamt eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergibt, als die Veranlagung ohne Berücksichtigung der endbesteuerten Kapitaleinkünfte. Für Zwecke der Berechnung der (fiktiven) Tarifeinkommensteuerschuld unter Miteinbeziehung der maßgeblichen Kapitaleinkünfte sind bei Vorliegen von Arbeitslosenbezügen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG 1988 die besonderen Tarifvorschriften des § 33 Abs. 10 iVm § 3 Abs. 2 EStG 1988 ebenso zu berücksichtigen wie die Veranlagungsvorschriften des § 41 und § 46 EStG 1988. Fallen die maßgeblichen Kapitaleinkünfte zur Gänze unter den Freibetrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG, ist anhand des Günstigkeitsvergleiches gemäß § 46 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 festzustellen, ob und in welcher Höhe eine Kapitalertragsteueranrechnung bzw. -erstattung zulässig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wolfgang Zeindl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
2. April 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erhielt im Jahr 2001 folgende Bezüge :
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Arbeitslosengeld
für 266 Tage (1.1. - 23.9.2001)
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86.078,00 ATS
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und
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Gehalt
als technischer Angestellter bei der Firma M (24.9. -
31.12.2001):laut Lohnzettel Kennziffer 245
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68.919,00 ATS
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Auf Antrag des Bw. vom 14. Jänner 2003
erfolgte mit Einkommensteuerbescheid vom 30. Jänner 2003 eine
Arbeitnehmerveranlagung, die für das Jahr 2001 eine
Einkommensteuergutschrift in Höhe von -1.721,00 ATS
(125,07 EUR) ergab.
Diese ermittelte sich laut Einkommensteuerbescheid wie
folgt:
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Bezüge Firma M
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68.919,00 ATS
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abzüglich
Werbungskostenpauschbetrag
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-
1.800,00 ATS
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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67.119,00 ATS
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abzüglich (Topf-)
Sonderausgaben
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-
947,00 ATS
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Einkommen
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66.172,00 ATS
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Einkommensteuer
(§ 33 EStG 1988)
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10.084,61 ATS
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Anrechenbare Lohnsteuer
(KZ 260)
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- 11.805,60 ATS
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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- 1.721,00 ATS
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(125,07 EUR)
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Abgabengutschrift
|
-
1.721,00 ATS
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(125,07 EUR)
Bei Ermittlung der
Einkommensteuer (§ 33 EStG 1988) kamen die Bestimmungen des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 (Progressionsvorbehalt) zur
Anwendung, da der Bw. in der Zeit vom 1.1. bis 23.9.2001 steuerfreie
Arbeitslosenbezüge
(§ 3 Abs. 1 Z. 5a EStG 1988) erhielt.
Aufgrund des durchzuführenden Günstigkeitsvergleiches laut
§ 3 Abs. 2 3.Satz EStG 1988 war jener Tarif
heranzuziehen, der sich unter Hinzurechnung der Arbeitslosenbezüge, somit
auf ein Einkommen von 152.250,00 ATS, ergab.
Mittels Antragsformular E 3, Auflage 11.94 beantragte
der Bw. am 11. Feber 2003 (Eingang beim Finanzamt am
13. Feber 2003) die Erstattung der Kapitalertragsteuer in Höhe
von 1.081,12 ATS für Zinsen des Jahres 2001 im Ausmaß von
4.324,46 ATS. Davon wurden mittels Bankbestätigungen
Zinserträgnisse in Höhe von 4.281,00 ATS bzw.
Kapitalertragsteuern in Höhe von 1.070,00 nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 2. April 2003 wurde das
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 EStG 1988
wieder aufgenommen und ein Einkommensteuerbescheid für 2001 erlassen, in
dem die Einkommensteuer unverändert mit einem Negativbetrag von
1.721,00 ATS (125,07 EUR) festgesetzt wurde. Die Berechnung der
Einkommensteuer erfolgte analog der Berechnung laut Bescheid vom
30. Jänner 2003. Die beantragte Kapitalertragsteuerstattung wurde
dabei nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 22. April 2003 (Eingang
25. April 2003) brachte der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid vom
2. April 2003 Berufung ein. Er ersuchte die beantragte
Kapitalertragsteuererstattung bei der Einkommensteuerberechnung zu
berücksichtigen und begründete dies damit, dass die "gesamten
Einkünfte" die Höchstgrenze nicht überstiegen hätten und die
Kapitalertragsteuer bei der Neuberechnung zu berücksichtigen gewesen
wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2003
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
angeführt, dass die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer nur dann
erfolgen könne, wenn das Einkommen (einschließlich Zinserträge
und Berücksichtigung des Arbeitslosenbezuges) unter der Besteuerungsgrenze
von 120.000,00 ATS liege. Da das maßgebliche Einkommen 2001 unter
Einbeziehung des Arbeitslosengeldes in Höhe von 86.078,00 ATS aber
152.250,00 ATS betrage, sei die Berufung abzuweisen.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 (Eingang am
6. Juni 2003) stellte der Vertreter des Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und begründete diese wie folgt (Auszug):
Beim amtlichen Formular
E 3, mit welchem die KESt beantragt wurde, sei die Definition falsch. Darin
sei immer vom Begriff "gesamte Einkünfte" die Rede. Die
Arbeitslosenbezüge würden aber nicht zu den steuerpflichtigen
Einkünften zählen, sondern nur zur Ermittlung des Steuersatzes
herangezogen. Diese seien daher auch nicht in die für die KESt-Erstattung
maßgebliche Bemessungsgrundlage einzurechnen (Einkommen und Einkünfte
sind zwei verschiedene Begriffe).
Die Vorgangsweise des
Finanzamtes sei aus der für die KESt-Erstattung maßgeblichen
Bestimmung des § 97 EStG 1988 nicht
nachvollziehbar.
Es werde ersucht der
Berufung aufgrund des fehlerhaften Formulars stattzugeben.
Mit Vorlageantrag vom 9. Oktober 2003 wurde die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Rechtsfrage, ob für die Erstattung
bzw. Anrechnung von Kapitalertragsteuern (im folgenden KESt) gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 steuerfreie Einkünfte
(gegenständlich Arbeitslosenbezüge), die unter die Regelung des
besonderen Progressionsvorbehalt des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 fallen, bei der Berechnung
der KESt-Erstattung (Anrechnung) zu berücksichtigen sind.
Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei
inländischen Kreditinstituten iSd
§ 93 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag als KESt erhoben
(§ 93 Abs. 1 EStG 1988). Mit der
Kapitalertragsteuer in Höhe von 25%
(§ 95 Abs. 1 EStG 1988), welche vom Schuldner der
Kapitalerträge einzubehalten
(§ 95 Abs. 3 Z. 1 und
Abs. 4 Z. 4 EStG 1988) und abzuführen ist, gilt
nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 für
natürliche Personen die Einkommensteuer als abgegolten. Soweit die Steuer
nach § 97 Abs. 1 abgegolten ist, sind die
Kapitalerträge bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen
weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen iSd
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen
(§ 97 Abs. 3 EStG 1988).
Für jene Fälle, wo die erhebende Einkommensteuer
geringer als die Kapitalertragsteuer ist, sieht
§ 97 Abs. 4 EStG 1988
die Möglichkeit der Erstattung (Anrechnung) der Kapitalertragsteuer
vor.
§ 97 Abs. 4 EStG 1988lautet (Auszug):
Ist eine nach dem
Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 zu erhebende
Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer (25 %) oder der
freiwillig geleistete Betrag, so ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig
geleistete Betrag auf Antrag auf die erhebende Einkommensteuer anzurechnen und
mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von
fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt
werden.
Für die Berechnung
des zu erstattenden Betrages gilt folgendes:
1. Die
Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.
2. Die Anrechnung ist
betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf
einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder Kinderabsetzbetrag
vermittelt.
Unstrittig ist, dass die beantragten
Kapitalertragsteuererstattungen aus Kapitalerträgen im Sinne des
§ 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 stammen, konkret aus
Zinserträgen im Sinne von
§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 (aus
Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen aus
Bankgeschäften gegenüber Kreditinstituten). Vom beantragten
Erstattungsbetrag im Ausmaß von 1.081,12 ATS liegen Nachweise bzw.
Belege über 1.070,00 ATS vor. Ein zu berücksichtigender Anspruch
des Bw. auf den Alleinverdiener- oder Kinderabsetzbetrag besteht
nicht.
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 ist als
Ergänzung der Veranlagungsvorschriften der §§ 39 und
41 EStG 1988 zu sehen, da die Anrechnung bzw. Erstattung im Rahmen der
Veranlagung erfolgt. Die Anrechnung bzw. Rückerstattung der KESt hat sich
daher an den in den §§ 39 und 41 EStG 1988 vorgegebenen
Grenzen zu orientieren. Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, erfolgt eine Veranlagung nur nach Maßgabe des
§ 41 EStG 1988 (Doralt,
EStG 4.Auflage, § 97 Rz.66 und Rz. 7824 EStR 2000).
Sofern die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 (Pflichtveranlagung in den
laut Ziffer 1 bis 5 angeführten Fällen) wie im gegenständlichen
Fall nicht vorliegen, ist gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988
eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen möglich. Ein
Antragsveranlagungstitel besteht jedenfalls dann, wenn im Einkommen
abzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als
300,00 ATS (22,00 EUR) enthalten sind.
Ein Antrag gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 ist an keine Form gebunden,
aus dem Antrag muss sich das Begehren auf Durchführung einer Veranlagung
ergeben. Ein Antrag auf KESt-Erstattung bzw. Anrechnung gemäß
§ 97 Abs.4 EStG 1988 gilt als Antrag gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988
(Endbesteuerungs-Erlaß AÖF 1994/175
Pkt 5.1.4. letzter Satz).
Der Endbesteuerungs-Erlaß (AÖF 1994/175) sieht
eine vereinfachte Erstattung der KESt vor, wenn das Einkommen insgesamt unter
der Besteuerungsgrenze liegt. Laut Punkt 5.2.1 des Erlasses kann in diesen
Fällen eine vollständige Veranlagung unterbleiben. Für die
Erstattung ist der Vordruck E 3 zu verwenden und eine Bankbestätigung
über die Höhe der Zinsen und KESt anzuschließen. Die im Vordruck
E 3 für das vereinfachte Verfahren vorgesehenen Einkunfts-Grenzbeträge
sind so angenommen, dass es immer -also bei Zusammensetzung des Einkommens
aus jeglichen Einkunftsarten - zu einer Erstattung der gesamten
Kapitalertragsteuer kommt. Eine Rückerstattung der gesamten KESt erfolgt in
jedem Fall dann, wenn das Einkommen (einschließlich Zinserträge)
unter der Besteuerungsgrenze liegt
(Rz. 7829 und 7832
EStR 2000). Im Erstattungsformular für das Jahr 2001 (Seite 3)
wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen
Einkünften eine vollständige Erstattung der Kapitalertragsteuern nur
erfolgen kann, wenn die gesamten Einkünfte (einschließlich der
kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte) 120.000,00 ATS nicht
übersteigen und bei Übersteigen der Einkunftsgrenze die
Kapitalertragsteuer nur im Wege der vollständigen
Einkommensteuerveranlagung angerechnet wird.
Die KESt ist als bloße Vorerhebungsform der
Einkommensteuer konzipiert. Durch
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 soll erreicht werden, dass
in jenen Fällen, wo eine Veranlagung unter Miteinbeziehung der
Kapitaleinkünfte eine niedrigere Steuer ergibt, die Besteuerung der
kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte mit der Tarifsteuer begrenzt wird
und mittels Antrag eine die Tarifsteuer übersteigende Kapitalertragsteuer
rückgefordert werden kann. Damit wird dem Wesen der Einkommensteuer als
Subjektsteuer Rechnung getragen und dem Gebot der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit entsprochen. Die KESt-Belastung soll nicht höher
sein, als bei einer Volltarifierung des Einkommens.
Das - nicht gesetzlich festgelegte - vereinfachte
Erstattungserfahren betrifft jene Fälle, bei denen eine Veranlagung bzw.
Berechnung der Einkommensteuer nach dem Tarif unter Miteinbeziehung der
kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte keine Einkommensteuer ergeben
würde und dies zwangsläufig im Falle einer Veranlagung eine
vollständige Erstattung der KESt zur Folge haben würde.
Im gegenständlichen Fall zielt der mittels Formular
E 3 eingebrachte Antrag, der gleichzeitig als Antrag auf Veranlagung von
lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Sinne von
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren ist, auf
eine vollständige Erstattung bzw. Anrechnung der KESt ab. Eine Veranlagung,
die eine Rückerstattung der KESt zur Folge hat, hat grundsätzlich
sämtliche Wirkungen einer normalen Veranlagung
(Doralt, EStG 4.Auflage, § 97 Rz.64
sowie Rz. 7821und 7825 EStR 2000).
Wenn der Bw. seinen (100%igen) KESt-Erstattungsanspruch
darauf stützt, dass die im Erstattungsformular E 3 angeführte
Besteuerungsgrenze nicht überschritten worden sei, weil das
Arbeitslosengeld nicht zu berücksichtigen sei, ist dem folgendes
entgegenzuhalten:
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 macht
den Erstattungsanspruch nicht davon abhängig, ob bestimmte
Einkommensgrenzen über- oder unterschritten werden, sondern ordnet für
die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Erstattung von
Kapitalertragsteuern zusteht, eine Vergleichsrechnung zwischen Tarifsteuer und
Kapitalertragsteuer an.
Für diese Vergleichsrechnung ist das steuerpflichtige
Einkommen um die in Rede stehenden Kapitaleinkünfte zu erhöhen und
davon die Einkommensteuer unter Zugrundelegung der maßgeblichen
Tarifvorschriften ermitteln. Die sich daraus ergebende Steuerschuld nach Abzug
der KESt wird sodann mit der Steuerschuld ohne Ansatz der abgegoltenen
Kapitalerträge und ohne Anrechnung der darauf entfallenden
Kapitalertragsteuer verglichen. Eine Erstattung erfolgt nur insoweit, als die
Steuerschuld ohne Ansatz der abgegoltenen Kapitalerträge jene Steuerschuld
übersteigt, die sich bei Ansatz der Kapitalerträge unter nachfolgender
Anrechnung der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer ergibt
(Hofstätter/Reichel, EStG 1988 Band
III, Stand August 2003 Rz 6 zu § 97 EStG 1988).
Ein Erstattungsanspruch steht daher nur dann zu, wenn eine
(fiktive) Veranlagung bei Miteinbeziehung der kapitalertragsteuerlichen
Einkünfte und Anrechnung der KESt eine niedrigere Einkommensteuerschuld
ergeben würde, als die bisherige Veranlagung ohne Berücksichtigung der
maßgeblichen Kapitaleinkünfte ergibt.
Die Berechnung der "Tarifeinkommensteuerschuld" für
die Kapitaleinkünfte gemäß
§ 97 Abs. 4 1. Satz EStG 1988 erfolgt im
Rahmen einer (fiktiven) Veranlagung der KESt-pflichtigen Einkünfte, dabei
sind alle relevanten Tarifvorschriften (3. Teil des EStG bzw.
§§ 33 bis 38) und Veranlagungsnormen (4.Teil des EStG 1988
bzw. §§ 39 bis 46) zu berücksichtigen.
Bemessungsgrundlage für den
Tarif ist das Einkommen, welches in
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 wie folgt definiert
ist:
"Einkommen der
Gesamtbetrag der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten nach Ausgleich
mit Verlusten,die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen
(§ 34 und 35) und der Freibeträge nach den §§ 104
und 105."
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
umschreibt den Einkommensbegriff nur allgemein. Erst die weiteren Bestimmungen
des EStG ermöglichen es, das steuerpflichtige Einkommen - und somit
die für den Tarif maßgebliche Bemessungsgrundlage - exakt zu
ermitteln. Zu diesen Bestimmungen gehört unter anderem
§ 3 EStG 1988, der steuerfreie aus dem Einkommen
auszuscheidende Einkommensteile aufzählt und
§ 41 Abs. 3 EStG 1988, der bei Veranlagung
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte die anderen Einkünfte um einen
Freibetrag von 10.000,00 ATS kürzt (Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Rz. 5 zu
§ 2 EStG 1988 III).
Grundsätzlich ist der Einkommensteuertarif des
§§ 33 EStG 1988 ein progressiver Staffel- oder
Stufentarif. Aus dem ersten Halbsatz von
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 ergibt sich, dass in
bestimmten gesetzlich geregelten Fällen bei der Berechnung der Steuer ein
Durchschnittssteuersatz bzw. eine besondere Berechnung anzuwenden ist. Die Norm
des § 33 Abs. 10 EStG 1988 regelt für diese
besonderen Fälle eine einheitliche Form der Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes.
Einen derartigen Sonderfall der Steuerberechnung normiert
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, wenn in einem
Veranlagungszeitraum neben steuerpflichtigen Einkünften bestimmte
steuerfreie soziale Transferleistungen bezogen werden. Erhält ein
Steuerpflichtiger nur für einen Teil des Kalenderjahres unter anderem
versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld, so sind für das restliche
Kalenderjahr bezogene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 EStG 1988 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festgesetzte Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die
sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde.
Zweck der Regelung des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 ist nach den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 277 der Beilagen XVII. GP,
6 ff zum 3. AbgÄG 1987, BGBl 606) den unerwünschten Effekt der
Milderung der Steuerprogression zu beseitigen, der sich ergibt, wenn die
steuerfreien Transferleistungen in einem Veranlagungszeitraum mit anderen,
steuerpflichtigen Einkünften zusammentreffen. Um diese Milderung der
Progression auszuschließen, hat der Gesetzgeber den Veranlagungszeitraum
auf jenen Zeitraum reduziert, in dem Erwerbs- oder Pensionseinkünfte
erzielt werden. Dies wird durch Hochrechnung der Einkünfte der ersten vier
Einkunftsarten für die Dauer des Bezuges der Transferleistungen auf fiktive
Jahreseinkünfte erreicht, wobei für den Fall des Bezuges niedriger
steuerpflichtiger Erwerbs- oder Pensionseinkünfte im Restzeitraum des
Veranlagungsjahres überdies vorgesehen ist, dass aus der Umrechnung keine
höhere Steuerbelastung als im Falle der Vollbesteuerung der
Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn eintreten
darf.
Verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen diese
Gesetzesstelle erhoben wurden, hat der VfGH ( E 28.6.1990, G 71 ua/90) nicht
geteilt und die Bestimmung mit der Verfassungsrechtslage in Einklang stehend
befunden (Fuchs in Hofstätter/Reichel
EStG 1988 III Rz. 34 zu § 3).
Nach Ansicht der Berufungsbehörde handelt es sich bei
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit
§ 33 Abs.10 EStG 1988 um eine Tarifvorschrift, die bei
einer Veranlagung anzuwenden ist und somit auch für Zwecke der in
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 geforderten
Vergleichsrechnung als Maßstab dafür, ob eine beantragte
Kapitalertragsteuererstattung (Anrechnung) zusteht, entsprechend
Berücksichtigung finden muss.
Von den
Veranlagungsnormen ist in Zusammenhang
mit der Anrechnung von Kapitalertragsteuern - wie im gegenständlichen
Fall - die Bestimmung des § 46 Abs.1 Z. 2 2.Satz
(Anrechnung von Abzugssteuern) in Verbindung mit
§ 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag)
von besonderer Bedeutung. Nach
§ 46 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 gilt der
Grundsatz, dass Kapitalertragsteuer nur insoweit anzurechnen ist, als die
entsprechenden Einkünfte in die Veranlagung miteinbezogen werden, was
grundsätzlich insoweit nicht der Fall ist, als der Veranlagungsfreibetrag
gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG 1988 von diesen
Einkünften abgezogen wird.
Dieses Anrechnungsverbot kann in bestimmten Fällen
dazu führen, dass die einbehaltene KESt höher ist als sie im Falle der
Veranlagung der entsprechenden Kapitalerträge wäre. Dies würde
dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen, weshalb
§ 46 Abs.1 Z 2 EStG 1988 zwingend einen
Günstigkeitsvergleich zwischen der Veranlagung mit Veranlagungsfreibetrag
und ohne Veranlagungsfreibetrag vorsieht
(Lattner/Herzog, RdW 1990,93).
Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist daher insoweit
vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag nach
§ 41 Abs. 3 EStG 1988 fallen, aber ohne Anwendung
des Freibetrags keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben
wäre.
Dafür ist zuerst die Einkommensteuerschuld mit
Berücksichtigung des Veranlagungsfreibetrages jedoch ohne Anrechnung der
KESt zu ermitteln und diese der Einkommensteuerschuld ohne Berücksichtigung
des Veranlagungsfreibetrages jedoch mit Anrechnung der KESt (Kontrollrechnung)
gegenüberzustellen. Ist das Absehen von der Anwendung des Freibetrages bei
dafür gleichzeitiger Anrechnung der KESt günstiger, so ist diese
günstigere Vorgangsweise maßgebend. Die Veranlagung ist stets mit
Berücksichtigung des Veranlagungsfreibetrages durchzuführen, für
den Fall dass die Variante ohne Berücksichtigung des Freibetrages mit
Anrechnung der KESt die günstigere darstellt, wird die anzurechnende
Kapitalertragsteuer entsprechend korrigiert.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies im Ergebnis nunmehr
folgendes:
Zwecks Ermittlung der für die
Kapitalertragsteuererstattung gemäß
§ 97 Abs. 4 1. Halbsatz EStG 1988 relevanten
Tarifsteuer für die maßgeblichen Kapitalerträge ist die
besondere Steuerermittlung im Sinne von
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 mit Berücksichtigung der
(nicht hochzurechnenden) Kapitaleinkünfte von 4.281,00 ATS
vorzunehmen.
Nachdem ein Antrag auf KESt-Erstattung bei Vorliegen von
lohnsteuerpflichtigen Einkünften gleichzeitig einen Antrag im Sinne von
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 darstellt und eine
Veranlagung, die auf eine KESt Rückerstattung abzielt, grundsätzlich
sämtliche Wirkungen einer normalen Veranlagung nach sich zieht, gelangt die
Bestimmung des § 41 Abs. 3 EStG 1988 betreffend
den Abzug eines Veranlagungsfreibetrages von höchstens 10.000,00 ATS
bzw. 730,00 € (Einschleifregelung zwischen 10.000,00 und
20.000,00 ATS) zur Anwendung.
Im gegenständlichen Fall fallen die gesamten
"Nebeneinkünfte" (Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von
4.281,00 ATS) unter den Veranlagungsfreibetrag gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG 1988.
Zur Beurteilung, ob eine KESt-Erstattung zusteht, ist der
Günstigkeitsvergleich gemäß
§ 46 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988
durchzuführen, nachdem eine KESt-Anrechnung (und in der Folge eine
KESt-Erstattung) von Einkünften, die unter den Veranlagungsfreibetrag
fallen, nur dann zulässig ist, wenn sich unter Miteinbeziehung der
Kapitaleinkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage - also ohne
Berücksichtigung des Veranlagungsfreibetrages - und gleichzeitiger
KESt-Anrechnung insgesamt eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergibt als bei
Abzug des Veranlagungsfreibetrages ohne KESt-Anrechnung.
Die Vergleichsrechnungen unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und
§ 46 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 stellen sich im
Einzelnen wie folgt dar:
[Grafik]
Die Vergleichsrechnung gemäß
§ 3 Abs.2 EStG 1988 führt bereits bei der
Erstveranlagung zum Ergebnis, dass eine Miteinbeziehung des grundsätzlich
steuerfreien Arbeitslosengeldes eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergibt als
bei Hochrechnung der Aktivbezüge. Somit sind die Arbeitslosenbezüge
wie steuerpflichtige Bezüge bei der Veranlagung bzw. bei Ermittlung der
Einkommensteuerschuld zu berücksichtigen.
[Grafik]
Tabellarisch zusammengefasst stellt sich das Ergebnis der
Vergleichsrechnung gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 folgendermaßen
dar:
[Grafik]
Der im Rahmen der (fiktiven) Veranlagung der
Kapitaleinkünfte durchzuführende Günstigkeitsvergleich
gemäß
§ 46 Abs. 1 2.Satz EStG 1988
in Verbindung mit § 41 Abs. 3 EStG 1988 (siehe
Tabelle Punkt 2a und 2b) ergibt bei Außerachtlassung des
Veranlagungsfreibetrages insgesamt eine höhere Einkommensteuerschuld
(10.360,00 ATS) als bei Berücksichtigung des Veranlagungsfreibetrages
(10.086,00 ATS). Es kommt somit die Grundsatznorm gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung,
nach der eine Kapitalertragsteueranrechnung nicht Betracht kommt, weil die
zugrundeliegenden Einkünfte zur Gänze unter den Veranlagungsfreibetrag
gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG 1988 fallen und
somit keine veranlagten Einkünfte darstellen.
Für die beantragte Kapitalertragsteuererstattung
bedeutet dies im Endergebnis, dass eine (fiktive) Veranlagung der abgegoltenen
Kapitalerträge unter Berücksichtigung der besonderen Tarifvorschriften
des § 3 Abs. 2 EStG 1988 und der
Veranlagungsnormen (im besonderen § 46 iVm
§ 41 Abs. 3 EStG 1988) keine niedrigere
Einkommensteuerschuld als im Falle der Nichtmiteinbeziehung der abgegoltenen
Kapitalerträge ergibt (siehe Tabelle Punkt 1), weshalb eine Erstattung von
Kapitalertragsteuern in der Bestimmung des
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 keine Deckung findet.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Linz,
11. Mai 2004
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Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0577-L/03
- Stammnummer
- 10700
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF