Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102872/2012
Wohngebäude als außerbetriebliches Vermögen einer Kapitalgesellschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102872/2012vom 21.05.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X, y, vertreten durch Walter Jagersberger, Johannesgasse 5, 2700 Wiener Neustadt bzw. Dr. Christian Prodinger, Liechtensteinstraße 20/12, 1090 Wien gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. Februar 2012, betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der Jahre 2008 und 2009, Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 6-12/2010, 1-5/2011 und 6-8/2011 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1-12/2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2008 und 2009 wird Folge gegeben.
Die Bescheide werden abgeändert.
Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 1-12/2010 wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume 6-12/2010, 1-5/2011 bzw. 6-8/2011 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide werden abgeändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der X (Beschwerdeführer, i.d.F. Bf.) ist die Vermittlung, der Vertrieb und die Montage von Stromerzeugern und Notstromanlagen. Alleiniger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist xb. Die Bf. bilanziert mit abweichendem Wirtschaftsjahr (31. Mai d. Jahres). Sie wurde einer umfassenden abgabenrechtlichen Prüfung für die Jahre 2005 bis 2009 unterzogen. Dabei stellte die Außenprüfung (i.d.F. Ap.) fest, dass die Bf. im August 2007 ein Grundstück in y1 erworben hatte auf dem sie in weiterer Folge ein k -Fertighaus errichtete. Die Finanzierung sei mit Eigenmitteln der Bf. erfolgt. Bei der Errichtung sei auf die Bedürfnisse des geschäftsführenden Gesellschafters, xb eingegangen worden. Die Bf. habe das Haus ab 1. Juli 2009 möbliert an die v vermietet (10% USt). Die Bf. sei zu 50% an der v beteiligt (weitere 50% lb ). Auch in dieser Gesellschaft ist xb alleiniger Geschäftsführer. Die v stelle überwiegende Teile des Hauses ihrem Geschäftsführer xb zu Wohnzwecken zur Verfügung. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer werde ein entsprechender Sachbezug erfasst. Der über 150m 2 Wohnnutzfläche samt Garten abgeschlossene Mietvertrag sei nicht nachvollziehbar, da die gesamte Wohnnutzfläche laut Bauplan ca. 256m 2 umfasse. Der betrieblich genutzte Teil betrage 16,12m 2 . Daneben wäre noch ein als Werkstatt genutzter Schuppen mit 44m 2 errichtet worden, der nicht im Mietverhältnis inkludiert sei. Die Ap. stellte fest, dass zahlreiche Sonderwünsche und Einrichtungsgegenstände des Wohnhauses nach den Bedürfnissen des Geschäftsführers erworben worden waren und zog die betriebliche Veranlassung in Zweifel. Sie stellte hinsichtlich der beweglichen Wirtschaftsgüter sowie diverser Einbauten (zu 100%) eine verdeckte Ausschüttung der geltend gemachten Aufwendungen fest und versagte den Vorsteuerabzug. Hinsichtlich der Anschaffungs- und Errichtungskosten des Hauses ging die Ap. davon aus, dass nur 150/256tel der Liegenschaft vermietet worden sei, beurteilte die verbleibenden 41,40% (nicht vermieteter privater Anteil) als verdeckte Ausschüttung und nahm eine entsprechende Vorsteuerkürzung (2008 € 31.057,86, 2009 € 22.116,44) vor. Betreffend der verdeckten Ausschüttung wurde mit Haftungsbescheid 1-12/2010 Kapitalertragsteuer i.H.v. € 116.896,03 vorgeschrieben. Weiters wurde im Zuge der abgabenrechtlichen Umsatzsteuernachschau auch für nachfolgende Zeiträume festgestellt, dass weitere dem Privatbereich zugehörige Investitionen auf der Liegenschaft durchgeführt worden seien und die Vorsteuer entsprechend gekürzt (6-12/2010 € 13.746,63, 1-8/2011 € 1.432,31).
Das zuständige Finanzamt Wien 1/23 folgte den Ausführungen der Ap. und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009, einen Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1-12/2010 sowie Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume 6-12/2010, 1-5/2011 bzw. 6-8/2011.
Die Ap. stellte in ihrer Niederschrift zur Schlussbesprechung fest, dass die Ausstattung des Hauses auf die Bedürfnisse des Gesellschafters der Bf. zugeschnitten sei und u.a. eine Einbauküche, Schlafzimmereinrichtung, Sofa, Outdoor-Whirlpool, Poolüberdachung, Rasenmähertraktor, Fußbodenheizung in der Garage, Feng Shui Gartengestaltung usw. umfasse. Laut steuerlichem Vertreter sei mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 dem Finanzamt eröffnet worden, dass die Liegenschaft durch die Bf. erworben worden sei und ein Gebäude darauf errichtet werde. Das Gebäude werde unmittelbar nach Fertigstellung vermietet. Bei dem Haus handle es sich um ein k-Blockhaus das über zwei Etagen (in Hanglage) reiche. Im Kellerbereich befinde sich ein derzeit ungenützter Raum (14,85m 2 als Bürofläche) sowie ein als Archiv bezeichneter Raum mit 8,23m 2 . Weiters würden sich im Kellerbereich eine Garage, ein Erdkeller, ein Technikraum (Erdwärmepumpe) sowie ein weiterer Kellerraum mit Dusche befinden. Über den Vorraum erreiche man über eine Treppe das Erdgeschoß. Neben dem Stiegenaufgang befinde sich ein als Büro ausgestattetes Zimmer mit 13,39m 2 . Die restlichen Räumlichkeiten wie Küche, Wohnzimmer, Bad und Schlafzimmer seien der privaten Sphäre zuzurechnen. Im Wohnzimmer befinde sich ein Kachelofen. Über eine Terrasse erreiche man den nach Feng-Shui-Richtlinien gestalteten Garten mit Outdoor-Whirlpool samt Abdeckung. Das Grundstück umfasse laut Mietvertrag eine Fläche von 1.070m 2 . Auf dem Grundstück befinde sich weiters ein als Schuppen bezeichnetes Objekt, das laut dem Geschäftsführer als Werkstatt und Lager für technische Anlagen und Servicestelle verwendet werde und 43,85m 2 umfasse. Die Ausführung umfasse gemauerte Wände, Satteldach mit Bramac Alpindachstein, Fußbodenheizung sowie innen verflieste Wände. Die Fläche des Erdgeschoßes umfasse laut Bauplan 130,11m 2 , jene des Kellerbereiches 126m 2 somit gesamt 256m 2 . Die Wohnnutzfläche (abzüglich eines betrieblich genutzten Büros 13,39m 2 ) betrage im Erdgeschoß 112,33m 2 . Im Kellerbereich wurde als Wohnnutzfläche der Keller (14,95m 2 , der Erdkeller 11,08m 2 , WC 1,97m 2 , Garage 42,45m 2 sowie der Vorraum 8,97m 2 , gesamt 79,42m 2 ) berechnet. Die Wohnnutzfläche betrage somit 189,72m 2 . Der betrieblich anerkannte Teil umfasse das Büro im 1. Stock (13,39m 2 ), das Büro im Keller (14,85m 2 ) sowie das Archiv (8,23m 2 ) gesamt 36,47m 2 . Der unmittelbar (d.h. nicht zu Wohnzwecken) betrieblich genutzte Anteil am Haus wurde mit 16,12% (36,47/189,72+36,47) ermittelt. Die Errichtungskosten des als Werkstatt genutzten Schuppens wurden im Schätzungsweg mit € 35.000,- angesetzt.
Die Ap. ging davon aus, dass laut Mietvertrag 150m 2 des Hauses an den Bf. vermietet worden waren. In Bezug auf die gesamte Wohnnutzfläche (256m 2 ) ergebe sich laut Ap., dass 41,40% des Hauses nicht vom Mietvertrag umfasst seien. Die Ap. kürzte die aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Hauses resultierende Vorsteuer um diesen %-Satz und ging von einer verdeckten Ausschüttung des nicht vermieteten privaten Anteils des Hauses aus. Den für die Hauseinrichtung angeschafften beweglichen Wirtschaftsgütern (Zimmereinrichtungen, Gartengeräte) wurde mangels betrieblicher Veranlassung der Vorsteuerabzug zur Gänze versagt und in voller Höhe eine verdeckte Ausschüttung angenommen. Auch unbeweglichen, im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses angefallene Wirtschaftsgüter (Einbauküche, Gartengestaltung, Whirlpool etc.) wurde die betriebliche Veranlassung zur Gänze abgesprochen.
Mit Eingabe vom 3. März 2012 erhob die Bf. eine als Beschwerde zu wertende Berufung gegen die Bescheide. Zur Vermietung der Liegenschaft erläuterte die Bf., bei der Erstellung des Mietvertrages sei ein Tippfehler unterlaufen, indem bei der zu vermietenden Fläche statt 250m 2 irrtümlich 150m 2 angesetzt worden seien. Die Fremdüblichkeit der Miete sei nie in Zweifel gezogen worden, sie habe anfangs (brutto) € 2.200,- und nach Fertigstellung des Whirlpools € 3.020,- betragen. Das Mietverhältnis sei bei der gleichzeitig abgehaltenen Außenprüfung bei der v zur Gänze anerkannt worden. Diese Firma verwende das Gebäude als Lager und stelle es entgeltlich xb zur Verfügung. Daraus resultiere ein Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit von xb. Die v entrichte für den Sachbezug Umsatzsteuer und Lohnabgaben. xb habe den Sachbezugswert in seiner Einkommensteuererklärung angesetzt. Laut Ap.-Bericht sei das gesamte Gebäude aufgrund Art, Größe, Lage und Ausstattung dem außerbetrieblichen Vermögen der GmbH zuzurechnen. Diese außerbetriebliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern setze voraus, dass das Wirtschaftsgut schon seiner Erscheinung nach für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sei. Das Mietobjekt müsse dafür nach (näher dargestellter) Literaturmeinung den Charakter eines repräsentativen Wohnhauses haben. Das gegenständliche Objekt sei ein Fertighaus der Firma k. Es werde im Katalog als ‚Aktionshaus‘ beworben und laut Auskunft der Firma k bislang 80 bis 100 mal verkauft worden. Bei den in Tz. 7 (gemeint der Niederschrift zur Schlussbesprechung) angesprochenen ‚Sonderwünschen und Ausstattungsvarianten‘ handle es sich offensichtlich um ein von einem Professionisten zu günstigeren Konditionen als von der Fa. k angebotenen Kamin. Aufgrund der Hanglage seien auch entsprechende Hangsicherungsarbeiten und Mauern bzw. Pflasterungsarbeiten erforderlich gewesen. Da das Haupthaus mit Erdwärme beheizt worden sei, treffe dies auch auf das Nebengebäude zu. Unter ‚geänderter Ausstattungsvariante‘ sei vermutlich der seitenverkehrte Bau des Wohnhauses gemeint. Weitere Voraussetzung für die Qualifizierung als außerbetriebliches Vermögen sei die Vermietung zu einem Mietzins, der in Hinblick auf exorbitant hohe Investitionskosten laufend zu Verlusten führe. Dazu sei zu erwähnen, dass dem Prüfungsorgan eine Prognoserechnung übergeben worden sei, die ab dem dritten Jahr Gewinne ausweise und nach zwanzig Jahren zu einem Gesamtüberschuss von rd. € 446.500,- führe. Die Kosten des Gebäudes incl. USt hätten € 456.258,- betragen. Abzüglich dem Anteil des Nebengebäudes, das von der Ap. mit € 35.000,- geschätzt worden sei ergäben sich Anschaffungskosten i.H.v. € 414.258,-. Nach den von der Statistik Austria veröffentlichten Statistik betreffend Wohnbaukosten und Wohnbaufinanzierung ergäben sich für das Jahr 2001 Wohnbaukosten i.H.v. € 1.350,- pro m 2 Nutzfläche. Die nutzbare Fläche sei laut Tz. 1 der Niederschrift mit 226,22m 2 ermittelt worden. Nach Indexierung der Wohnbaukosten mit dem Baupreisindex 2000 für die Sparte Hochbau ‚Wohnhaus- und Siedlungsbau‘ würden sich die hochgerechneten Wohnbaukosten mit rund € 378.968,55 nur um 9,3% geringer errechnen als die tatsächlich angefallenen Herstellungskosten. Angeführt wurden des Weiteren Judikate des UFS die zu der gegenständlichen Problematik (außerbetriebliches Vermögen) ergangen sind. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen (§10 Abs. 2 Z4a bzw. den Ausführungen in den UStRL Rz. 1185) seien die gesamten Mieteinnahmen der 20%igen Umsatzsteuer unterzogen worden, obwohl teilweise Vermietung von Wohnraum vorliege.
Die Ap. nahm mit Schreiben vom 10. April 2012 zu der Berufung Stellung. Sie wiederholte darin die in der Niederschrift getroffenen Feststellungen zu dem von der Bf. errichteten Haus und kommt zum Schluss, dass die Anschaffung für einen gesellschaftsfremden Arbeitnehmer nicht erfolgt wäre. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass eine Kapitalgesellschaft ein Gebäude mit der dargestellten Ausstattung, Lage und Größe für einen Fremden angeschafft oder errichtet hätte. Zu der laut Beschwerde (von der Ap.) anerkannten Höhe der Mietzahlungen erläutert das Prüfungsorgan, dass im Zuge der Prüfung vorab zu prüfen sei, ob die Anschaffung bzw. Errichtung der Liegenschaft steuerlich anzuerkennen sei. Dies sei laut Prüfungsfeststellungen teilweise nicht erfolgt. Die verbleibenden (von Seiten der Ap. anerkannten) Anschaffungskosten bzw. Errichtungskosten seien als vermietbar festgestellt worden. Die Miethöhe zu den gekürzten Anschaffungskosten habe laut Ap. bei der v einem Fremdvergleich standgehalten. Der Prüfungszeitraum umfasse nicht die Errichtung des Wellnessbereiches mit Outdoor-Whirlpool.
Die Bf. erwiderte zu der Stellungnahme der Ap. in ihrer Gegenäußerung vom 11. September 2012: Zu der Darstellung, dass bei Errichtung und Ausstattung des Hauses überwiegend auf die Bedürfnisse des geschäftsführenden Gesellschafters, xb Bedacht genommen worden sei erläutert die Bf., dass die Aufzählung der Einrichtungsgegenstände nicht auf ein privates Interesse von xb zurückzuführen sondern zwingende Voraussetzung für die Erfüllung des Vermietungszwecks sei. Bei der als ‚Glasdesign‘ angeführten Ausstattung handle es sich um eine einfache Glasrückwand hinter der Arbeitsplatte. Der Garten sei zu bepflanzen und der Umgebung anzupassen gewesen wobei die zur Gartenpflege erforderlichen Hilfsmittel (z.B. Rasenmäher) zur Verfügung gestellt worden seien. Da sich das Grundstück in Hanglage befinde, seien entsprechende Umfriedungen zur Absicherung von Hangrutschungen vorzunehmen gewesen. Die Investitionsentscheidungen habe der Gf. getroffen, wobei die konkrete Ausgestaltung oftmals an den jeweiligen Professionisten (z.B. bei der Gartengestaltung) ausgelagert worden sei. Zum außerbetrieblichen Vermögen sei ein Gebäude nur dann zu rechnen, wenn der Nachweis erbracht werde, dass die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung an der Wurzel vorliegen würden. Bei einem Fertigteilhaus das mindestens 80 bis 100 mal verkauft worden sei sei keine besondere repräsentative Komponente erkennbar. Das angeschaffte Gebäude werde zu einem fremdüblichen Preis vermietet wobei davon ausgegangen werden könne, dass das Objekt nach Beendigung des (jeweils auf Halbjahre befristeten) Mietvertrages auch künftig zu ähnlichen Bedingungen an andere Mieter vermietet werden könne. Es sei in diesem Zusammenhang zu betonen, dass ab April 2011 nach Fertigstellung der Außenanlage samt Whirlpool die Miete von monatlich brutto € 2.200,- auf € 3.020,- angehoben worden sei. Zudem sei zu erwähnen, dass die Bf. die Anschaffung in Hinblick auf risikobewusste Veranlagung des vorhandenen Kapitals in sichere Immobilien erfolgen sollte und die Gesellschaft auch in der Vergangenheit bereits Immobilien angeschafft und vermietet habe.
Das Bundesfinanzgericht (i.d.F. BFG) stellte mit Vorhalt vom 15. Oktober 2014 weiterführende Fragen und ersuchte um Vorlage weiterer Unterlagen. Das aus Sicht des BFG vorliegende Ausmaß der Gesamt-/Wohnnutz-/Nutzfläche wurde dargestellt. Weiters wurde anhand des umgekehrten Ertragswertverfahrens ein angemessener Mietzins ermittelt und die Bf. zur Stellungnahme aufgefordert. Die Bf. sollte darstellen, welche Überlegungen dem auf den Mietzins fallenden Umsatzsteuersatz zugrunde liegen würden, sei doch abwechselnd mit 10%, 20% bzw. einem Mischsatz ausgegangen worden.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 14. Jänner 2015 erläutert die Bf., die bekämpften Sachbescheide würden keinerlei Begründung enthalten. Den gleichzeitig ergangenen Wiederaufnahmebescheiden sei ein Verweis auf die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung zu entnehmen. Für die Bf. sei ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Bescheiden in ihrem Zusammenhalt gegeben woraus folge, dass die Beschwerde nicht nur die Sachbescheide sondern integrierend auch die jeweiligen Wiederaufnahmebescheide umfasse. Wiederaufnahmegründe seien dem zugrundeliegenden Bericht hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2009 und 2010 nicht zu entnehmen. Auch bei den Wiederaufnahmegründen zur Umsatzsteuer (die sich auf Tz. 3 bis 6 beziehen würden) sei nicht erkennbar, welche Feststellungen konkret betroffen und welche Gründe neu hervorgekommen seien. Es sei auch nicht erkennbar, welche Wiederaufnahme hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 2010 erfolgt sei. Mangels überprüfbarer Wiederaufnahmegründe seien daher die Wiederaufnahmebescheide rechtswidrig und aufzuheben. Zu den Sachbescheiden wurde ausgeführt, dass die Begründung laut Niederschrift in Widerspruch zur Judikatur und dem Gesetz stehe. Sämtliche bewegliche Wirtschaftsgüter seien als nicht für das Unternehmen bestimmt qualifiziert worden. Warum die Vermietung üblicher Möbelstücke per se der privaten Sphäre zuzurechnen sei, wenn die Bf. das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum daran erworben habe, bleibe unergründlich. Die Ap. gehe davon aus, dass eine Reihe beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die gesamten Außenanlagen nicht der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden könnten und bestimmte Flächen aufgrund eines fehlerhaften Mietvertrages auszuscheiden seien. Die übrigen Flächen seien jedoch für die Vermietung anerkannt worden. Die Rechtsprechung, nach der dem Gesellschafter zur Verfügung gestellte Immobilien der außerbetrieblichen Sphäre zugeordnet werden könnten beziehe sich auf das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft und basiere auf dem Fremdüblichkeitsgrundsatz. Die Bf. stelle ihrem Gesellschafter keine Immobilie zur Verfügung sondern vermiete an eine weitere Gesellschaft (der v) an der sie zu 50% und lb zu weiteren 50% beteiligt sei. Diese Gesellschaft habe xb die Wohnung als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Daraus ergebe sich, dass die Bf. keine Mehrheitsbeteiligung an der Mieterin habe und der zweite Gesellschafter nicht der Sphäre von xb, zu dem kein verwandtschaftliches Verhältnis bestehe, zuzurechnen sei. Aus der Judikatur ergebe sich, dass schon bei einem Mietverhältnis eines zu 20% an einer GmbH Beteiligten von einem steuerlich beachtlichen Leistungsaustausch auszugehen und der Fremdüblichkeitsgrundsatz nicht direkt anzuwenden sei. Wie aus einer der Vorhaltsbeantwortung beigelegten Erklärung des lb hervorgehe, sei dieser in die gesamten Überlegungen zur Errichtung des Gebäudes eingebunden gewesen und habe den aus seiner Sicht inhaltlich richtigen Mietvertrag von Seiten der v mitunterfertigt. Wären nur gesellschaftsrechtliche Interessen von xb gegeben gewesen, hätte er dem Mietvertrag nicht zugestimmt. Es liege daher per se eine fremdübliche Vermietung vor. Die Bf. habe die Investition nicht getätigt, um dem Geschäftsführer eine Dienstwohnung zur Verfügung stellen zu können. Sie habe schon in früheren Jahren Immobilieninvestitionen durchgeführt (zwischen 2002 und 2008). Überschießende Finanzmittel sollten entsprechend veranlagt werden. Gerade in den fraglichen Jahren sei es angesichts der Unsicherheiten auf den Finanzmärkten sinnvoll gewesen, diese in Immobilien umzuschichten. Das vermietete Gebäude sei weder besonders repräsentativ noch auf die Bedürfnisse des Gesellschafters zugeschnitten. Die Außenanlagen seien als übliche Teile des Gesamtgrundstückes nicht der privaten Sphäre zuzurechnen. Von der für die Außengestaltung zuständigen Firma werde bestätigt, dass die von ihr vorgenommenen Arbeiten (z.B. Pflasterarbeiten) nicht extravagant seien, sondern im Einzelfall eine etwas teurere Standardmaßnahme darstellen würden. Auch die Möblierung, die eine durchaus übliche Vorgangsweise darstelle könne nicht dazu führen, dass das Haus aufgrund dessen als repräsentativ eingestuft werde. Zu der vom BFG vorgelegten Renditeberechnung zur Ermittlung eines angemessenen Mietzinses erläutert die Bf., dass aus einer unangemessenen Miete keine zwangsläufige Überführung des Objektes in das außerbetriebliche Vermögen zu erfolgen habe sondern bei einem nicht repräsentativen Gebäude lediglich eine verdeckte Ausschüttung in Höhe der Diffeenz zur fremdüblichen Miete erfolgen müsste. Eine Kapitalertragsteuer falle nicht an, da im Falle einer ‚Wurzelausschüttung‘ das jeweilige Wirtschaftsgut in den außerbetrieblichen gesellschaftlichen Bereich (und nicht den Privatbereich des Gesellschafters) verschoben werde. Da weder eine Wurzelausschüttung vorliege noch darüber hinaus eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentums gegeben sei (dies sei Voraussetzung für den Anfall von Kapitalertragsteuer) seien die entsprechenden Bestimmungen nicht anzuwenden. Zu der vom BFG vorgelegten Renditeberechnung auf Basis des umgekehrten Ertragswertverfahrens erläutert die Bf., dass die Überlegungen betreffend die grundsätzliche Methodik geteilt würden, wobei die Art der Berechnung in näher dargestellten Bereichen nicht zutreffend bzw. fehlerhaft sei. Was die mitvermieteten Möbel betreffe, so werde hinsichtlich der Art der Berechnung auf ein gleichfalls vorgelegtes Gutachten zur Plausibilisierung der angemessenen Miete der Liegenschaft verwiesen, die sich aus der bewertungsrechtlichen Literatur ergebe. Aus dem Gutachten folge, dass die vertraglich vereinbarte Miete als angemessen anzusehen sei. Zudem seien zur Kontrolle, ob die Renditemiete auch am Markt erzielbar sei, Vergleichsmieten von Objekten im Umland der fraglichen Liegenschaft ermittelt worden. Daraus ergebe sich, dass der Durchschnittswert der Mietkosten der Vergleichsliegenschaften mit € 8,40 pro m 2 nur geringfügig über dem gegenständlich vereinbarten Miethöhe von € 7,61 pro m 2 liegen würden. Die sachgerechte Kalkulation führe somit zu einer Miethöhe, die auch am Markt erzielbar sei. Die gegenständliche Miethöhe habe sich aufgrund von Rentabilitätsüberlegungen ergeben, wobei es im Jahr 2011 zu einer Erhöhung gekommen sei, da es zu einer Erweiterung des Gartens und insbesondere zur Errichtung eines Schwimmbeckens samt Whirlpool gekommen sei. Näher dargestellte Überlegungen hätten zu einer Mietpreiserhöhung von € 700,- geführt, der auch der weitere Gesellschafter der v, lb zugestimmt hätte. Der Schuppen sei im Mietvertrag nicht erwähnt worden. Die Errichtung sei jedoch keinesfalls im Gesellschafterinteresse gelegen, da der Geschäftsführer über eine Dienstwohnung und genügend Lager und Parkflächen im Bereich des Einfamilienhauses verfügt habe. Eine sich daraus ergebende rechnerische Erhöhung der Miete um rund € 100,- p.m. könne keine Auswirkungen auf die Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses haben. Des Weiteren erläutert die Bf., dass die Mietzahlungen von Beginn des Mietverhältnisses bis Ende März 2011 letztendlich (nach Korrekturbuchungen) gesamt dem ermäßigten Steuersatz unterzogen worden seien. Danach sei im Zusammenhang mit den 2011 getätigten Investitionen (Schwimmbad, Whirlpool) der vereinbarte Zins erhöht und (im Wesentlichen) der Erhöhungsbetrag mit den Normalsteuersatz (20%) versteuert worden, da ein Wirtschaftsgut angemietet werde, dass keinen Wohnzwecken diene. Weiters wurde anhand von Unterlagen nachgewiesen, dass bei der v ein Sachbezug für xb angesetzt worden war. Zur Kapitalertragsteuer wird bemerkt, dass eine solche nicht anfallen könne, da selbst unter der Annahme, dass die Anschaffung im Gesellschaftsinteresse erfolgt sei weiterhin außerbetriebliches Vermögen der Bf. vorliege und sich das wirtschaftliche Eigentum nicht ändere. Sollte man dieser Auffassung nicht folgen so werde zudem darauf hingewiesen, dass die Ausschüttung im Jahr der Anschaffung eines Großteils der Wirtschaftsgüter 2008 bzw. mit Mietbeginn im Jahr 2009 erfolgt sei und damit die im Jahr 2010 vorgenommene Kapitalertragsbesteuerung zudem zeitlich verfehlt sei.
Das Finanzamt nahm zu der Ergänzung der Beschwerde mit Schreiben vom 30. März 2015 Stellung. Es ermittelte den fremdüblichen Mietzinses auf Grundlage der ‚Umkehrung des Ertragswertverfahrens' und kam unter Zugrundelegung näher dargestellter Parameter auf eine angemessene Nettorendite von rd. € 2.000,- bis € 2.200,- für Zeiträume ab Juli 2009 bzw. rd. 2.600,- bis 2.800,- für Zeiträume ab April 2011, die jeweils über der vereinbarten Nettomiete i.H.v. € 1.860,- bzw. 2.510,- liegen. Die Nettomarktrendite laut vorgelegtem Gutachten € 6,40 pro m 2 (Anmerkung: nach Außreißertest) führe unter Zugrundelegung einer Fläche von 251,83m 2 zu einem Betrag i.H.v. 1.611,72, wobei die Aussagekraft aufgrund der geringen Anzahl an Vergleichswerten begrenzt und unklar sei, ob diese auch mitvermietete Einrichtungsgegenstände enthalten würden oder nicht. Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass sich die vereinbarten Mietentgelte in einer vertretbaren Bandbreite bewegen und davon auszugehen ist, dass das Kriterium der Miethöhe für die Fremdüblichkeit des Vertragsverhältnisses spreche. Es sei jedoch die Judikatur des VwGH zu Wohnobjekten anzuwenden, wobei von einem steuerneutralen Vermögen auszugehen sei. Maßgeblich für diese Beurteilung sei der repräsentative Charakter des Wohnhauses, der Mietzins, der in Hinblick auf die exorbitant hohen Investitionskosten (rund € 665.000,-, Anmerkung darin enthalten: Gebäudewert, Grundstück, Einrichtung) laufend zu Verlusten führe, der Umstand, dass der tatsächliche Geschäftsgegenstand der Kapitalgesellschaft nicht die Vermietung zu Wohnzwecken umfasse, kein Nachweis über die Entfaltung der betrieblichen Aktivität erbracht und das Gebäude speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters ausgerichtet worden sei. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung erläutert die Behörde, dass die umsatzsteuerliche Behandlung nicht zwingend nach ertragsteuerlichen Kriterien zu erfolgen habe. Es sei zu prüfen, ob eine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 UStG 1994 vorliege, ob der Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 zur Anwendung gelange bzw. ggf. Missbrauch anzunehmen sei. Abgesehen davon, dass die Liegenschaft offenkundig auf die Bedürfnisse des Gesellschafter-Geschäftsführers abgestellt und keinen weiteren Interessenten am freien Markt angeboten worden sei, spreche die Neuplanung und Erweiterung des Gartens samt nachträglicher Errichtung des Schwimmbeckens gegen eine marktkonforme Vermietung. Vermieterinvestitionen seien bei vermieteten Liegenschaften unüblich und würden wirtschaftlich betrachtet wenig Sinn machen. Auch habe die Bf. die Einrichtungskosten ohne Vereinbarung eines Kündigungsverzichts getragen, wobei ein allfälliger Nachmieter diese Kosten vermutlich nicht abgelten würde. Als Indiz für eine missbräuchliche Praxis sei anzuführen, dass mit der gewählten Konstruktion zwar der Vorsteuerabzug erlangt werde, es aber zu keiner Besteuerung des Letztverbrauches komme, da die Mieterin das Haus ihrem Geschäftsführer unentgeltlich zur Verfügung stelle.
Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme von Seiten der Bf. vom 13. Mai 2015 wurde die Stellungnahme des Finanzamtes aus rechtlicher Sicht gewürdigt, neue Feststellungen zum Sachverhalt wurden nicht getroffen. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgezogen.
Rechtliche Würdigung
§ 250 (1) BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Die Bf. wendet in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 14. Jänner 2015 ein, die Umsatzsteuer- sowie Körperschaftsteuerbescheide der Jähre 2008 und 2009 würden keine Begründung aufweisen, wohl aber die Wiederaufnahmebescheide, die auf die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung verweisen würden. Dies führt ihrer Ansicht nach dazu, dass eine Beschwerde gegen Sachbescheide ohne vorherigen Antrag auf Begründung nicht möglich gewesen wäre, da nicht klar gewesen sei, wie das Finanzamt zu seinen Feststellungen gelangt ist, weshalb die Beschwerde gegen die Sachbescheide auch (integrierend) eine solche gegen die Wiederaufnahme umfasse.
Gemäß Ritz, BAO 5 § 93 Rz. 16 können Begründungsmängel im Abgabenverfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB. VwGH 17.2.1994, 93/16/0117; 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282). Ein Begründungsmangel führt allerdings dann zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Partei des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung der Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides hindert. Dass die Partei durch die fehlende Begründung daran gehindert gewesen wäre, eine Beschwerde gegen die Sachbescheide einzubringen ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde vom 3. März 2012 richtet sich gegen die ergangenen Sachbescheide und wurde von einem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht. Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt der Bescheidbeschwerde hervorgeht, wogegen sie sich richtet (vgl. Ritz, BAO 5 § 250 Rz. 5 m.w.N.). Die gegenständliche Beschwerde umfasst alle in § 250 (1) BAO normierten Inhaltserfordernisse. Aus ihr geht eindeutig hervor, dass sie sich gegen die ergangenen Sachbescheide richtet. Dass die Wiederaufnahmebescheide bekämpft werden sollten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch die Darstellung der Vorhaltsbeantwortung, wonach eine Beschwerde infolge mangelnder Begründung nicht möglich gewesen sei, da nicht klar war, wie das Finanzamt zu seinen Feststellungen kam ist nicht zutreffend. In der gegenständlichen Beschwerde wird einleitend ausgeführt: ‚Alle bekämpften Bescheide ergingen aufgrund der mit Niederschrift vom 13. Jänner 2012 abgeschlossenen Bp.‘. Der nachfolgende Textteil spricht mehrfach von der abgehaltenen Betriebsprüfung, die die Grundlage für die neu erlassenen Bescheide darstellte. Daraus ist klar ersichtlich, dass der Bf. eindeutig bewusst war, dass die bekämpften Sachbescheide auf Basis der erfolgten Außenprüfung ergangen waren.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht, wie die steuerliche Vertretung nunmehr vorbringt, ‚integrierend‘ auch gegen die Wiederaufnahmebescheide richtet.
Bei der Bf. handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft die den Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt.
Die Ap. hat die Liegenschaft (Grund und Boden, Gebäude) als besonders repräsentativ und auf die Bedürfnisse des Gf. der Bf. zugeschnitten erachtet. Sie hat des Weiteren festgestellt, dass der Mietvertrag mit dem die Liegenschaft an die Tochtergesellschaft vermietet wurde, bezogen auf die Nutzfläche des Hauses nicht das gesamte errichtete Objekt (Einfamilienhaus) und ein Nebengebäude (Schuppen) überhaupt nicht umfasst. Die aufgrund des Mietvertrages gedeckte Nutzung des Wohnhauses wurde von der Ap. mit 150m 2 von gesamt 256,11m 2 d.s. 58,47% der Wohnnutzfläche ermittelt. Hinsichtlich des laut Ap. nicht vermieteten Teiles des Hauses (d.s. 41,43%) wurde bezüglich der anteiligen Anschaffungs-/Herstellungskosten von einer verdeckten Ausschüttung (an der Wurzel) und somit außerbetrieblichem Vermögen der Bf. ausgegangen.
Die Liegenschaft wurde von der Bf. an ihre Tochtergesellschaft, die v vermietet. Wenn der Mietvertrag nicht die gesamte Fläche umfasst, diese jedoch ebenfalls genutzt wird, ist von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung dieses Teiles des Gebäudes auszugehen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.3.2013 Zl. 2009/15/0215 erwogen: ‚Durch § 7 Abs 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie bei Einkommensteuersubjekten. Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Solche Wirtschaftsgüter können nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen werden, sodass die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht zu Betriebsausgaben führen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Mai 2007, 2005/14/0083, ausgeführt hat, ist bei (nicht fremdüblich) den Gesellschaftern zur Nutzung überlassenen Gebäuden einer Kapitalgesellschaft zu unterscheiden zwischen jederzeit im betrieblichen Geschehen (zB durch Vermietung) einsetzbaren Gebäuden einerseits und andererseits solchen Gebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentative Gebäude oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestellte Gebäude) für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind, sodass sie als "verdeckte Ausschüttung an der Wurzel" von vorneherein nicht zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft zählen. In Bezug auf die erstgenannten Gebäude spricht der Umstand, dass sie den Gesellschaftern zu einem unangemessen niedrigen Mietzins vermietet werden, nicht gegen deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, sondern führt im Wege einer laufenden verdeckten Ausschüttung zum Ansatz fremdüblicher Betriebseinnahmen (Mieterträge) der Kapitalgesellschaft (ebenso das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2007/15/0003).‘
Auch auf die sonstige Tätigkeit der GmbH ist Bedacht zu nehmen (vgl. Zorn, RdW 2007, 620). Dafür bedarf es einer die konkreten Umstände des Einzelfalles würdigenden Begründung im Tatsachenbereich (vgl. VwGH Zl. 2005/14/0083 v. 16. Mai 2007).
Daraus folgt, dass an Gesellschafter zur Nutzung (Wohnzwecke) überlassene Gebäude (im Bereich der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988) grundsätzlich gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen. Wenn die Ap. davon ausgeht, dass ein Teil des Gebäudes zu angemessenen Konditionen vermietet und ein verbleibender Teil unentgeltlich (da nicht vom Mietvertrag umfasst und somit unangemessen) überlassen wurde so wäre unter der Voraussetzung, dass man zu dem Schluss kommt, dass das Gebäude seiner Erscheinung nach nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar ist, infolge der insgesamt unangemessenen Nutzungsgestaltung (erforderlich wäre somit eine Gesamtbetrachtung die Renditeüberlegungen einschließt) das fragliche Objekt zur Gänze dem außerbetrieblichen Bereich der Bf. zuzurechnen (und nicht nur jener Teil der Liegenschaft, dessen Nutzung zu unangemessenen Konditionen erfolgt ist). Zu beachten bleibt aber, dass nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, z.B. das Gebäude auf die speziellen Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abstellt, kein Betriebsvermögen der Gesellschaft vorliegt. Die Aufteilung des von der Ap. in seiner Gesamtheit als repräsentativ erkannten Gebäudes in einen aufgrund eines fremdüblichen Mietvertrages (die Ap. geht davon aus, dass der vom Mietvertrag umfasste Teil des Hauses fremdüblich vermietet wurde) betrieblichen und einen aufgrund einer nicht fremdüblichen unentgeltlichen Nutzungsüberlassung außerbetrieblichen Teil ist nach Ansicht des BFG verfehlt. Dass das Gebäude gänzlich als repräsentativ erkannt wurde erschließt sich neben der Textierung in der Niederschrift zur Schlussbesprechung daraus, dass hinsichtlich 100% der beweglichen Wirtschaftsgüter eine verdeckte Ausschüttung angenommen wurde, wobei im übrigen eine räumliche Aufteilung, d.h. eine Feststellung, welche näher spezifizierten Teile der Liegenschaft nach Ansicht der Ap. vom Mietvertrag nicht umfasst wurden, nicht getroffen wurde.
Zwar sind nach einkommensteuerlichen Vorschriften gemischt genutzte unbewegliche Wirtschaftsgüter (sofern keine untergeordnete Nutzung vorliegt) in einen betrieblichen und privat genutzten Teil aufzuteilen, wobei der nicht betrieblich genutzte Teil bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 zum gewillkürten Betriebsvermögen erklärt werden kann, wenn er nicht notwendiges Privatvermögen darstellt (VwGH 18.12.01, 9815/0019). Diese Vorschrift auch auf außerbetriebliches Vermögen einer Kapitalgesellschaft anzuwenden (d.h. eine Aufteilung in teilweise betriebliches und teilweise außerbetriebliches Vermögen) ist nach Ansicht des BFG jedoch zumindest dann unzutreffend, wenn eine Beurteilung, welche näher spezifizierten Gebäudeteile davon betroffen sind nicht getroffen wurde, eine Qualifizierung, ob diese Gebäude(teile) jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar sind somit nicht erfolgen kann und daher nach h.o. Ansicht eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Da die Ap. den Mietzins bezogen auf das gesamt genutzte Gebäude in ihrer Gegenschrift (implizit) als nicht fremdüblich eingestuft hat, sind die Voraussetzungen, ob insgesamt außerbetriebliches Vermögen vorliegt einer näheren Untersuchung zu unterziehen.
Vorweg wird der Darstellung der Bf., wonach aufgrund ihrer nicht vorhandenen Mehrheitsbeteiligung an der v Fremdüblichkeitsgrundsätze keine Rolle spielen würden, entgegengetreten. xb ist 100%iger Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. die mit ihrer 50%igen Tochtergesellschaft v, deren einziger Geschäftsführer er ebenfalls ist, einen Mietvertrag abgeschlossen hat. Unterzeichner ist sowohl auf Seiten der Vermieterin als auch der Mieterin xb (wobei für die v auch der zweite Gesellschafter mitunterzeichnet hat). Der im Schreiben vom 14. Jänner 2015 geäußerten Ansicht, dass ein derartiger Vertrag nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu untersuchen wäre ist nicht zu folgen. Lang/Schuch/Staringer, KStG-Kommentar § 8 Rz. 119 führt hierzu aus: ‚Für die Beurteilung von Vereinbarungen zwischen Körperschaften und ihren Anteilseignern und für Vereinbarungen zwischen einander nahestehenden Gesellschaften verweist der VwGH auch auf die Kriterien, welche für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden (m.w.N.)…Demnach sollen Vereinbarungen zwischen Körperschaften und ihren Anteilseignern und Vereinbarungen zwischen einander nahestehenden Gesellschaften
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen;
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden .‘
‚Ein sozietär veranlasster Sachverhalt kann dem Grunde nach von beherrschenden als auch von Zwerganteilen verwirklicht werden…Die Tatsache, dass der Anteilseigner lediglich eine geringe Beteiligung hält und eine dominierende Einflussnahme daher nicht denkbar ist, steht der prinzipiellen Beurteilung einer soziäteren Veranlassung nicht entgegen m.w.N.‘ (vgl. Lang/Schuch/Staringer a.a.O. § 8 Rz. 11). Die Frage ist demnach bloß, ob und inwieweit in höheres Beteiligungsausmaß eine strengere Prüfung in Hinblick auf das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung erfordert.
xb ist mit (durchgerechnet) 50% an der Tochtergesellschaft v beteiligt. Somit ist die erforderliche Anteilseignerschaft des Geschäftsführers jedenfalls gegeben. Was das Beteiligungsausmaß betrifft, so spielt dieses keine Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob dem Grunde nach eine verdeckte Ausschüttung vorliegt. Diese ist daher auch bei einem Beteiligungsausmaß von bloß 10 % oder sogar noch darunter denkbar (VwGH 9.3.1971, 1920/70).
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine Vereinbarung zwischen nahestehenden Unternehmen vorliegt und deren Vereinbarungen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu überprüfen sind.
Die Ap. geht von einer Nutzfläche von gesamt ca. 256,11m 2 (Erdgeschoß 130,11m 2 , Kellerbereich 126m 2 ) aus, erläutert, dass aufgrund des Mietvertrages nur 150m 2 vermietet wurden und kommt daher zum Schluss, das maßgebliche Teile des Einfamilienhauses von der Bf. nicht vermietet wurden. Laut Tz. 5 der Niederschrift handelt es sich dabei um die Wohnnutzfläche des Hauses. Der im Arbeitsbogen aufliegende Bauplan des Hauses weist nachfolgende Flächengrößen auf:
|
Erdgeschoß
|
Quadratmeter
| |
|
Wohnzimmer
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44,17
|
Zimmer
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16,12
|
Büro
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13,39
|
Zimmer
|
13,20
|
Küche
|
11,18
|
Bad
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7,90
|
WC
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2,26
|
Speis
|
1,76
|
Flur
|
15,80
|
Zwischensumme
|
125,78
| |
|
Keller
|
|
Archiv
|
8,23
|
Büro
|
14,85
|
Keller
|
14,95
|
Technik
|
13,46
|
Erdkeller
|
11,08
|
WC
|
1,97
|
Garage
|
42,45
|
Vorraum
|
5,33
|
Vorraum
|
8,97
|
Treppe
|
4,76
|
Zwischensumme
|
126,05
| |
|
Gesamt
|
251,83
Die Ap. erläutert aufgrund von Angaben der Bf., dass bestimmte Teile des Einfamilienhauses u.zw. ein Büroraum im 1 Stock (13,39m 2 ) ein Kellerraum (15,85m 2 ) sowie ein als Archiv bezeichneter Teil des Kellers (8,23m 2 ), gesamt 36,47m 2 für unmittelbare betriebliche Zwecke vermietet wurden (bzw. deren Nutzung geplant war) und dem Gf. der Bf. als Wohnnutzfläche nicht zur Verfügung standen.
Der für die Beurteilung (u.a. des Ausmaßes der nicht vermieteten Gebäudeteile) maßgebliche Mietvertrag vom 2. Juli 2009 lautet auszugsweise:
§ 1 Z 1 - Vermietet wird das Einfamilienhaus in 2840 Grimmenstein Zierhofweg 1, bestehend aus 1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, 2 Büroräume, 1 Gästezimmer, 1 Küche, 1 Bad mit Wanne und Tusche, Abstellraum und Flur als Wohnraum. Kellerräume und Garage. Die Größe gilt mit 150m 2 Wohn-Nutzfläche als vereinbart. Daneben werden ca. 1.070m 2 Gartengrundstück mit vermietet. Ein Obligo für die Richtigkeit der Größenangaben übernimmt der Vermieter nicht.
1.1 - Ferner werden folgende Einrichtungsgegenstände vermietet: Alle oben genannten Räume sind mit entsprechenden Möbeln eingerichtet.
…
§ 2 - Das Mietverhältnis beginnt am 1. Juli 2009 und endet am 31. Dezember 2009. Wird das Mietvertragsverhältnis nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt, so verlängert es sich jeweils um ein weiteres Halbjahr. Es kann dann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen zum Ende eines Kalenderjahres aufgekündigt werden.
§ 4 - Mietzins und Nebenkosten - Der Hauptmietzins inklusive sämtlicher Neben- und Betriebskosten beträgt monatlich 2.200,- Euro inkl. USt (in Worten: zweitausend-zweihundert Euro).
….
Der Mietvertrag spricht in § 1 sämtliche Räume des Erdgeschoßes (sowie einen im Keller befindlichen Büroraum) explizit an. Daneben werden die Kellerräume und die Garage vermietet. Dass ein Teil des Einfamilienhauses aufgrund des Mietvertrages nicht vermietet würde wie von der Ap. festgestellt, erschließt sich aus der Aufzählung des Mietvertrages nicht. Infolge der vollzähligen Aufzählung der Räumlichkeiten des Erdgeschoßes (mit Ausnahme des WC) müssten sich diese (nicht vermieteten übrigen) Räume im Kellergeschoß befinden. Aufgrund der Darstellung im Mietvertrag ‚Kellerräume und Garage‘ ist diese Annahme der Ap. jedoch zweifelhaft.
Die Wohn-Nutzfläche wird laut Mietvertrag mit 150m 2 angeführt. Aus der Formulierung ‚gilt als vereinbart‘ lässt sich ebenso erschließen, dass eine genaue Aufstellung der Wohnnutzfläche unterblieben ist wie aus dem Passus, dass eine Obligo für die Richtigkeit der Größenangaben nicht übernommen wird. Die Ap. geht von einer Gesamtfläche von 256m 2 aus (Anmerkung: die geringfügige Abweichung zu der Darstellung laut Bauplänen (Summe 251,83m 2 ) erweist sich in der Folge als unmaßgeblich und wurde deshalb nicht näher hinterfragt) und setzt diese in Relation zu der vermieteten Wohnnutzfläche, laut Vertrag i.H.v. 150m 2 , woraus sich ein nicht vom Mietvertrag umfasstes Ausmaß i.H.v. 41,43% ergeben soll. Sie übersieht in ihrer Argumentation, dass es sich bei der Fläche von 256m 2 um die Nettogrundfläche des Hauses handelt die von der Wohnnutzfläche zu unterscheiden ist. Die Nettogrundfläche setzt sich aus der Nutzfläche, der Funktionsfläche sowie der Verkehrsfläche zusammen. Bei der Nutzfläche sind wiederum Hauptnutzflächen und Nebennutzflächen zu unterscheiden (vgl. Skriptum Kranewitter, Liegenschaftsbewertung v. 16. Mai 2011, http://public.wuapaa.com/wkk/2011/information_consulting/immobilien/files/Liegenschaftsbewertung.pdf). Funktionsflächen dienen der Unterbringung von allen allgemein benötigten haustechnischen Einrichtungen, wie z. B. Räume für Heizungs-,Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen. Verkehrsflächen dienen dem Zugang und dem Verlassen von Nutz- oder Funktionsflächen oder dem Verkehr zwischen diesen Flächen, wie z.B. Flure, Eingangsbereiche und Treppenhäuser. Auch Garagen zählen nicht zu Wohnnutzflächen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2009 Zl. 2009/15/0100 dargelegt: ‚Die Aufteilung des Gebäudes ergibt sich sodann aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der auf diese Weise ermittelten betrieblichen Räume zur Summe der Nutzflächen der auf diese Weise ermittelten privaten Räume. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Räume, die von vornherein gemeinschaftlichen Zwecken dienen, wie Heizraum, Tankraum, Stiegenhaus, das Aufteilungsverhältnis nicht beeinflussen; vielmehr wird das gesamte Gebäude nach dem Verhältnis der anderen Räume aufgeteilt, sodass die von vornherein gemeinschaftlichen Zwecken dienenden Räume anteilig in den betrieblichen Bereich fallen (siehe zu dieser Aufteilung für viele die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1989, 88/14/0172, vom 25. Jänner 1995, 93/15/0003, und vom 14. Dezember 2005, 2002/13/0114; sowie Doralt, EStG11, § 4 Tz. 85, und Sarnthein, in Achatz/Tumpel, Vorsteuerabzug, 21 (25)).‘
Soweit die Ap. somit unter Tz. 5 der Niederschrift von einer gesamten Wohnnutzfläche von 256m 2 spricht ist ihre Annahme verfehlt. Bei der Fläche der Räumlichkeiten im Erdgeschoß ist der Flur (15,80m 2 ) in Abzug zu bringen (verbleibende Fläche Erdgeschoß 109,98m 2 ). Von der Fläche der Räumlichkeiten im Keller sind der Technik(Heizraum) mit 13,46m 2 , zwei Vorräume 5,33m 2 bzw. 8,97m 2 , die Treppe 4,76m 2 , der nur vom Technikraum begehbare Erdkeller 11,08m 2 sowie die Garage 42,45m 2 , gesamt 86,05m 2 nicht als Wohnnutzfläche anzusehen (verbleibende Fläche im Keller: 40,00m 2 ). Die gesamte Wohnnutzfläche entspricht mit 149,98m 2 somit der im Mietvertrag vereinbarten Fläche von rund 150m 2 . Auch d araus folgt, dass der Mietvertrag das gesamte Wohnhaus abdeckt.
Wenn auch die Bf. in diesem Zusammenhang mehrfach darauf verweist, dass die Vereinbarung wonach es sich bei der Vereinbarung, nach der 150m 2 vermietet wurden um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich 250m 2 vermietet wurden so ist darauf hinzuweisen, dass diese Darstellung insoweit unbeachtlich bleibt, als nach den oben getroffenen Feststellungen nach objektiven Gesichtspunkten das gesamte Einfamilienhaus durch die Bf. zur Vermietung gelangte. Nicht im Mietvertrag enthalten ist hingegen eine Vereinbarung über die Vermietung des laut Ap. 43,85m 2 großen Nebengebäudes (Schuppen).
Die Ap. hat dazu in ihrer Stellungnahme zur Berufung angeführt, dass die Miethöhe der gekürzten Errichtungskosten (d.s. 58,59%) im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung bei der Mieterin, d.h. der v durchleuchtet wurde und diese dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprach. Damit wird (implizit) zum Ausdruck gebracht, dass die Mietzahlungen bezogen auf die ungekürzten Errichtungskosten des Einfamilienhauses als nicht fremdüblich beurteilt wurden.
Die Bf. hat in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 14. Jänner 2015 demgegenüber die ihrer Ansicht nach vorliegende Fremdüblichkeit u.a. mittels Vorlage eines Gutachtens einer gerichtlich beeideten Sachverständigen untermauert, wobei die Sachverständige einen angemessenen Mietzins i.H.v. € 1.881,61 (netto) monatlich bzw. mit € 7,61 pro m 2 Nutzfläche unter Anwendung des umgekehrten Ertragswertverfahrens errechnet. Die zur Plausibilisierung herangezogenen Vergleichswerte von 6 Liegenschaften ergeben ohne Anwendung eines Ausreißertests eine durchschnittliche Miete pro m 2 i.H.v. € 8,40 bzw. nach Außreißertest laut Gutachten € 6,40 (Anmerkung richtig wären: € 7,69 pro m 2 ). Die Behörde weist dazu in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Aussagekraft des Gutachten aufgrund der geringen Anzahl der Vergleichswerte begrenzt erscheint und auch unklar ist, ob die Vergleichswerte mitvermietete Einrichtungsgegenstände enthalten oder nicht. Dazu ist anzumerken, dass sie ihrerseits nicht festgestellt hat, ob vergleichbare (auf die beschriebene Weise ausgestattete) Häuser zur Vermietung angeboten werden bzw. wie hoch eine fremdübliche Miete nach Ansicht der Ap. ausfallen müsste. Zudem haben die solcherart ermittelten Werte nur der Plausibilisierung des mittels umgekehrten Ertragswertverfahrens ermittelten (angemessenen Mietzinses) im Zuge dessen auch die Einrichtungsgegenstände mitberücksichtigt wurden, gedient. Eine weitere Befassung mit der Frage, ob der Mietzins angemessen ist konnte unterbleiben, da die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015 festgehalten hat: ‚Dennoch kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass sich die oben angeführten Werte innerhalb einer vertretbaren Bandbreite bewegen. Renditemiete, vereinbartes Mietentgelt und marktübliche Miete weichen nicht in erheblichen Ausmaß voneinander ab. Es ist daher davon auszugehen, dass das Kriterium der Miethöhe für die Fremdüblichkeit des gegenständlichen Vertragsverhältnisses spricht.‘ Wenn die Bf. dennoch unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH vom Vorliegen steuerneutralem Vermögens, somit Wirtschaftsgütern deren Anschaffung oder Herstellung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst sind ausgeht und den ihrer Ansicht nach repräsentativen Charakter des Gebäudes hervorstreicht, so ist aufgrund der oben getroffenen Einschätzung, folgt man der Rechtsansicht von Zorn (RdW 2007, 620), eine Ausschüttung an der Wurzel nicht mehr möglich: ‚Die erste Voraussetzung (Anmerkung: für das Vorliegen einer entsprechenden Ausschüttung) besteht darin, dass die Überlassung der Nutzung am Wohnobjekt an den Gesellschafter nicht einem Fremdvergleich entspricht (insbesondere zu geringe Miete bzw. dauerhafte Verlustsituation.‘
In der Folge werden dessen ungeachtet die vom VwGH in mehreren Erkenntnissen beispielhaft dargelegten (weiteren) Erfordernisse wie ‚repräsentativer Charakter‘ bzw. ‚spezielle Abstimmung auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters‘ untersucht.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102872/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102872.2012
- Stammnummer
- 106397
- Gültig
- 21.05.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF