Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0029-L/04
Kein Vorsteuerabzug mangels einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-L/04vom 25.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Selbständiger und
Vermieter, geb. x.x., B.L., LStr., gegen den Bescheid des Finanzamtes U.
vom 1. Juli 2003 betreffend Umsatzsteuer 2002 sowie Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 2002 bleibt unverändert.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2002 wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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10.699,15 €
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Einkommensteuer
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965,34 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Jahr 2002
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 2.810,00 € aus
Zeitungs-Zustelltätigkeit bei der Fa. Mp. sowie Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung als Beteiligter an einer Personengesellschaft iHv.
8.695,77 €. Aus den eingereichten Beilagen geht hervor, dass der Bw.
20 %-ige Umsätze iHv. brutto 7.610,78 € (netto iHv.
6.342,31 €) erzielt hat. Die Vorsteuer betrug
35,87 €.
Das Finanzamt erließ mit Bescheid vom
1. Juli 2003 entsprechende Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für das Jahr 2002.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben: Bei der Einkommensteuer seien die Telefonkosten nicht
berücksichtigt worden. Bei der Umsatzsteuer seien die gesamten
Einnahmen zur Berechnung herangezogen worden. Das Einkommen aus der
Zeitungszustellung sei umsatzsteuerfrei. Laut Auskunft des Finanzamtes fehle der
Umsatzsteuerbescheid (offenbar gemeint: Umsatzsteuererklärung). Diese sei
dem Schreiben beigelegt.
In einem ergänzenden Schreiben vom
30. Juli 2003 reichte der Bw. Kopien zweier an dessen Gattin
adressierte Telekom-Rechnungen vom 8. Mai 2003 (Jahresabrechnung betreffend
jeweils einen Fernsprechanschluss) sowie eine Darstellung der Aufteilung der
Telefonkosten auf ihn selbst sowie auf dessen Gattin, welche ebenfalls
unternehmerisch tätig ist und beim selben Finanzamt steuerlich erfasst ist,
nach. Durch die Regelbesteuerung seien auch die Telefonkosten
vorsteuerabzugsberechtigt, weswegen er ersuche die Vorsteuer von
134,42 € zu berücksichtigen.
Die Kostenaufteilung für die Telefongebühren nahm
der Bw. wie folgt vor:
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netto
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Steuer
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Brutto
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Rufnummer 1
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329,10
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65,82
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394,92
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Rufnummer 2
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1.051,10
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210,20
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1.261,30
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gesamt
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1.380,20
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276,02
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1.656,22
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Aufteilung
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Gattin
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708,00
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141,60
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849,60
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Bw.
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672,20
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134,42
|
806,62
Beide Personen hätten für private Gespräche
ein Handy benützt. Das Handy seiner Gattin sei bei Lkw-Fahrten auch
dienstlich benützt worden.
Anzumerken ist, dass der Bw. mit Schreiben vom 14.9.1999
einen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt hatte.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom
25. August 2003 anerkannte das FA bezüglich Einkommensteuer 2002
die vom Bw. geltend gemachten anteiligen Telefonkosten iHv. 806,62 €
zwar grundsätzlich, rechnete jedoch einen Privatanteil im Ausmaß von
30% (241,99 €) wieder hinzu. Hinsichtlich Umsatzsteuer 2002
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die BVE wurde wie folgt
begründet:
Umsatzsteuer: "Die
Abweisung erfolgte, da der Vorhalt vom 15.7. unbeantwortet blieb. Weiters
können keine Vorsteuern hinsichtlich der vorgelegten Telekomrechnungen
anerkannt werden, da diese auf B.M.
lauten und somit keine Unternehmeridentität gem. § 12 (1) Z 1 UStG 94
gegeben ist."
Einkommensteuer: "Laut
Ihrer Aufstellung entfallen von den Telefonkosten € 806,62 auf Ihr
Einzelunternehmen. Es erscheint jedoch nicht glaubhaft, dass
Privatgespräche ausschließlich über Handy abgewickelt wurden. Es
wurde daher ein üblicher Privatanteil von 30 %
ausgeschieden."
Der Bw. brachte dagegen mit Schreiben vom
1. September 2003 einen Vorlageantrag ein und verwendete hierbei die
Formulierung "Ich
erhebe gegen die Umsatzsteuer und gegen die
Einkommensteuer Einspruch": Bei der Einkommensteuer seien die
Telefonkosten nicht zur Gänze berücksichtigt worden. Die Vorsteuer aus
den Telefonrechnungen sei deshalb nicht berücksichtigt worden, da keine
Rechnung beigelegt war. Diese liege nunmehr bei. Die Annahme, dass vom
Festnetz nicht nur Firmengespräche geführt worden seien, sei richtig.
Andererseits seien jedoch auch über Handy Firmengespräche geführt
worden. Speziell bei der Zeitungszustellung in der Früh. Die daraus
resultierenden Kosten seien sicher höher als die vom Finanzamt abgezogenen
30 %. Weiters merkte der Bw. an, dass das
(im Jahr 2001) in Konkurs gegangene
Modengeschäft geschlossen worden sei. Die offenen Rechnungen würden
derzeit aus den Einnahmen aus der Vermietung bezahlt. Dies deshalb, da die
Mieten durch Rechtsanwälte gepfändet würden. Schließlich
ersuchte er, die Vorauszahlung an Einkommensteuer 2003 auf 0,00
herabzusetzen, da sich die Rückzahlungen von 3.000,00 € bis zum
Jahresende auf etwa 6.000,00 € erhöhen würden. Dem
Berufungsschreiben schloss der Bw. eine Aufstellung über die im Rahmen des
Konkurses an den Rechtsanwalt zu leistenden Beträge an. Weiters
legte er einen mit 31. Dezember 2002 datierten Kassa-Ausgangsbeleg bei, aus dem
hervorgeht, dass der Bw. an dessen Gattin einen Betrag iHv. 672,20 €
sowie 134,42 € an Umsatzsteuer, brutto somit 806,62 €
für "Telefonkosten anteilig Telekom (M.)" bezahlt hat.
Mit Schreiben vom 18. November 2003 ersuchte das
Finanzamt mittels Vorladung den Bw., beim Finanzamt vorzusprechen. Als Zweck der
Vorladung wurde angegeben: "Ihr Einspruch vom 1.9.2003".
Nachdem der Bw. den vorgeschlagenen Termin des FA nicht
wahrgenommen hatte, legte das FA die Berufung zur Entscheidung an den UFS
vor.
Im Rahmen eines am 23. Juni 2004 beim Unabhängigen
Finanzsenat durchgeführten Erörterungstermins hielt der Vertreter des
FA aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Bw., dass bei der Zeitungszustellung
(laufend notwendige Urgenzen in der Zentrale von Mp.) Telefonkosten über
das B-Free Handy zumindest in der Höhe des ursprünglich angesetzten
Privatanteiles iHv. 241,99 € angefallen sind, die Zurechnung des PA in
dieser Höhe nicht mehr aufrecht.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht räumte der Bw. ein,
dass die Einnahmen aus der Tätigkeit für die Fa. Mp. - entgegen seiner
ursprünglichen Darstellung in der Steuererklärung - der Umsatzsteuer
unterliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl
663/1994 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung kann ein
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
setzt das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994
entsprechenden Rechnung voraus. Führt der Unternehmer steuerpflichtige
Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er
gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 berechtigt und, so weit er die
Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen,
in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen
grundsätzlich
den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung,
die
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt,
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994)
und
den
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
enthalten.
Gemäß
§ 11 Abs. 3 UStG 1994 ist für
die unter § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geforderten Angaben jede
Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der
Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des
Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Die beiden in Rede stehenden Telekom-Rechungen wurden
unbestritten an die Gattin des Bw. adressiert. Der Name des Bw. wurde in keiner
der vorgelegten Rechnungen angeführt.
Leistungsempfänger
ist bei vertraglich geschuldeten Leistungen grundsätzlich, wer sich
zivilrechtlich
die
Leistung ausbedungen
hat, wer aus dem
zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist.
Nicht maßgebend ist, wem gegenüber die Leistung
tatsächlich
erbracht wird oder wer wirtschaftlich mit der
Zahlung des
Entgeltes
belastet
ist.
Für
eine Bestimmung des Leistungsempfängers nach
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
(Nutznießer der
Leistung) lässt das Gesetz grundsätzlich
keinen
Raum.(Ruppe, Kommentar UStG
1994, 2. Auflage, Rz 64 zu § 12).
Der Rechnungslegung der Telekom Austria AG an die Gattin
des Bw. liegt zweifellos eine Vertragsbeziehung zwischen diesen beiden
Vertragspartnern zu Grunde. Die Gattin des Bw. ist somit alleinige
Leistungsempfängerin. Eine Weiterverrechnung (Besorgungsleistung) der
Gattin an den Bw. mittels einer Rechnung, welche die o. a. Voraussetzungen
erfüllt, ist bisher nicht erfolgt. Ein Vorsteuerabzug wäre nur
denkbar, falls im Berufungsjahr 2002 insoweit eine Besorgungsleistung der Gattin
an den Bw. erfolgte und diese an den Bw. eine den Erfordernissen des § 11
UStG entsprechende Rechnung ausstellen würde.
Der im Vorlagenantrag vom Bw. als "Rechnung" bezeichnete
Kassa-Ausgangsbeleg vom 31.12.2002 bestätigt lediglich die anteilige
Kostentragung durch den Bw. und vermag somit hinsichtlich der Beurteilung der
Vorsteuerabzugsberechtigung aus den genannten Telekom-Rechnungen keine
Änderung zu bewirken. Auch die o. a. Rechnungsmerkmale des § 11 UStG
sind beim vorgelegten Kassa-Ausgangsbeleg nicht vorhanden.
Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
setzt jedoch das Vorliegen einer Rechnung, die den Bestimmungen des § 11
UStG 1994 entspricht, voraus. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Rechnung
muss gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistungenthalten. Im
gegenständlichen Fall erfüllen weder die and die Gattin adressierten
Telekom-Rechnungen noch der vom Bw. vorgelegte Kassa-Ausgangsbeleg die vom
Gesetz geforderten Voraussetzungen einer "Rechnung" an den Bw.
Da somit der Vorsteuerabzug schon aus formellen
Gründen nicht anzuerkennen ist, kann ein Eingehen auf die zwischen dem Bw.
und dessen Gattin vorgenommene Aufteilung der Kosten bzw. Vorsteuern aus den
Telekom-Rechnungen im Berufungsverfahren unterbleiben.
Die in der Berufung aufgeworfene Frage der
Umsatzsteuerpflicht der aus der gewerblichen Tätigkeit erzielten
Erlöse des Bw. konnte im Rahmen des Erörterungstermins vom
23. Juni 2004 geklärt werden. Deren Steuerpflicht wurde bejaht und
außer Streit gestellt.
2) Einkommensteuer:
Im Zuge des Erörterungstermins vom 23. Juni 2004
konnte der Bw. glaubhaft machen, dass durch die Verwendung von B-Free Handies
für den Bw. zusätzliche Kosten - zumindest in Höhe des vom
FA zugerechneten Privatanteiles - entstanden sind. Der Vertreter des FA
hält daher an der Zurechnung des Privatanteiles iHv. 241,99 € nicht
mehr fest. Dem Berufungsbegehren war insoweit Rechnung zu tragen.
Bemerkt wird, dass dem Ersuchen des Bw. im Vorlageantrag
vom 1. September 2003, die Einkommensteuer-Vorauszahlung 2003 auf 0,00 zu
stellen, mit Buchung vom 8. September 2003 entsprochen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 25.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-L/04
- Stammnummer
- 10619
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF