Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3609-W/02
Fiktive Anschaffungskosten einer Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3609-W/02vom 23.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein typisches Miethaus
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Immovision Immobilienverwaltung GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2002 entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat
im zweiten Halbjahr 2000 eine Liegenschaft von Todes wegen erworben. Für
die Bemessung der AfA hat sie die Heranziehung der fiktiven Anschaffungskosten
beantragt.
Hierzu hat sie ein von ihr als
Gutachten bezeichnetes Schreiben eines gerichtlich beeideten
Sachverständigen vorgelegt, in dem dieser ohne nähere
Ausführungen einen Schätzwert von ATS 4,200.000 angibt.
Das Finanzamt hat
demgegenüber den Ertragswert als Bemessungsgrundlage herangezogen;
ausgehend von Jahreseinnahmen in Höhe von ATS 191.109,22 gelangte es nach
Abzug von 30% für zukünftige Reparaturen und eines Anteils von 20%
für Grund und Boden bei Anwendung eines Kapitalisierungszinssatzes von 5%
auf fiktive Anschaffungskosten von ATS 1,954.206. Die (Ganzjahres)afa
betrug somit bei einem AfA-Satz von 2% ATS 39.084.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wendete die Bw. gegen die ausschließliche Heranziehung der
Ertragswertmethode ein, der Verkehrswert setze sich nach den anerkannten
Methoden der Liegenschaftsschätzung aus dem Ertragswert und dem
Substanzwert zusammen. In einer Berufungsergänzung hat die Bw. noch
beantragt, (teilweise fiktive) Nebenkosten (GreSt, Eintragungsgebühren und
Vertragserrichtungskosten) der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz vor.
Der unabhängie Finanzsenat
richtete an die Bw. einen Bedenkenvorhalt folgenden Inhalts:
"Sie
haben ... ein von Ihnen als Gutachten bezeichnetes Schreiben eines gerichtlich
beeideten Sachverständigen vorgelegt, in dem dieser ohne nähere
Ausführungen einen Schätzwert von ATS 4,200.000
angibt.
Hierzu
ist zunächst festzuhalten, dass dieses Schreiben keinesfalls ein taugliches
Gutachten darstellen kann, da ihm die elementarste Voraussetzung, nämlich
eine nachvollziehbare Wertermittlung, fehlt. Eine Berücksichtigung im
Abgabenverfahren ist somit ausgeschlossen (vgl. zB VwGH 17.10.2001,
2000/13/0157). Das Finanzamt war somit berechtigt und verpflichtet, eine
eigenständige Wertermittlung vorzunehmen.
Sie
wenden gegen die ausschließliche Heranziehung der Ertragswertmethode ein,
der Verkehrswert setze sich nach den anerkannten Methoden der
Liegenschaftsschätzung aus dem Ertragswert und den Substanzwert
zusammen.
Dem
ist einerseits entgegenzuhalten, dass jeder Ansatz zur Ermittlung eines
Substanzwertes fehlt (wobei der VwGH im Übrigen die Ableitung des
Substanzwertes aus den Neuherstellungskosten, wie sie auch das LBG vorsieht,
für unzulässig erachtet hat), und sich andererseits der Marktpreis von
Mietobjekten am Ertragswert orientiert (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 109 mit weiteren Judikatur- und Literaturangaben). Warum weiters
im Ertragswert kein nicht abnutzbarer Anteil für Grund und Boden enthalten
sein soll, ist nicht nachvollziehbar, da Gegenstand der Erwerbes das
Gebäude samt Grund und Boden wäre.
Somit
teilt der unabhängige Finanzsenat die grundsätzliche
Wertermittlungsmethode des Finanzamtes.
Es
ist somit nur mehr zu untersuchen, ob die Schätzung schlüssig erfolgt
ist, oder ob sie noch einer Adaptierung bedarf.
1)
Einigkeit besteht zwischen den Parteien über die Höhe des AfA-Satzes
und des (grundsätzlichen) Anteiles für Grund und Boden. Es ist auch
seitens des unabhängigen Finanzsenates beabsichtigt, von diesen Werten
auszugehen.
2)
Konkrete Einwendungen werden im Rahmen der angewandten Ertragswertmethode weder
gegen die Höhe der Einnahmen noch der geschätzten Werbungskosten
vorgebracht.
3)
Eine Aktivierung sämtlicher (fiktiver) Nebenkosten wird rechtlich als nicht
vertretbar angesehen (in diesem Sinne auch Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 67 zu § 6); allerdings könnte
eine Aktivierung der tatsächlich erwachsenen Kosten, die auch einem
gedachten Erwerber erwachsen würden, erfolgen. Hierbei handelt es sich um
die Vertragserrichtungskosten und Grundbuchseintragungsgebühren in
Höhe von ATS 86.000.
Der
unabhängige Finanzsenat beabsichtigt somit, die vom Finanzamt
geschätzten fiktiven Anschaffungskosten um ATS 86.000 (abzüglich 20%
GuB) zu erhöhen."
Die jetzige steuerliche
Vertreterin der Bw. legte ein daraufhin erstelltes
Sachverständigengutachten vor.
In diesem ermittelt der
Sachverständige einen Freigrundwert von ATS 7.000 und kommt nach Abschlag
von 70% für Verbauung und Mieterschutz auf einen
Wert des gebundenen Grund und Bodens von
ATS 951.000. Ausgehend vom Neubauwert und einem Abschlag von 50% wegen
wirtschaftlicher und einem weiteren Abschlag vom verminderten Betrag von 55%
wegen technischer Wertminderung kommt er auf einen
Bauwert von ATS 3,977.000.
Beim
Ertragswert geht das Gutachten von
jährlich erzielbaren Nettoeinnahmen von ATS 197.082,12 aus, vermindert
diesen Betrag um 20% für Erhaltung, Verwaltung und Leerstehung und wendet
auf den Bauwertanteil einen Kapitalisierungszinsfuß von 4% an. Dieser
Zinsfuß entspreche der Marktlage für derartige Objekte in
vergleichbarer Lage.
Unter Kapitalisierung des
Grundanteils nach dem Sachwertverhältnis (19,30%) als ewige Rente wird so
ein Anteil von ATS 760.853,82 ermittelt. Der auf den Bauwertanteil entfallende
Ertragswert beträgt bei einem Zinssatz von 4% ATS 2,733.383,44, der gesamte
Ertragswert also (gerundet) ATS 3,494.000.
Nach Gewichtung von Sach- und
Ertragswert im Verhältnis 50:50 beträgt der Verkehrswert vor Abzug des
Anteils für Grund und Boden ATS 4,211.000.
Die steuerliche Vertreterin
erläuterte hierzu, der Argumentation der Finanzverwaltung, die fiktiven
Anschaffungskosten seien grundsätzlich vom Ertragswert abzuleiten,
könnte sie nicht folgen, da das Liegenschaftsbewertungsgesetz (ÖNORM
B1402) vorsehe, dass neben dem Ertragswert auch der Substanzwert zu
berücksichtigen sei.
Laut Stingl/Nidetzky (Handbuch
Immobilien und Steuern) sollen die fiktiven Anschaffungskosten den Verkehrswert
der Liegenschaft wiedergeben.
Angeführt wurden weiters
die Erkenntnisse des VwGH 5.10.1988, 87/13/0075, und 20.7.1999, 98/13/0109, auf
die die Finanzverwaltung, ohne sie ausdrücklich zu zitieren, verwiesen
hätte.
Während aber ersteres
Erkenntnis die Feststellung des Einheitswertes betreffe und somit nicht
vergleichbar sei, sei dem zweiten Erkenntnis ein - hier nicht gegebenes
- Missverhältnis zwischen Sach- und Ertragswert zugrunde
gelegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 8 EStG sind Werbungskosten auch:
"Absetzungen
für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8).
Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem
Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
...
b)
Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert
für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb
zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im
Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
...
e)
Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung
geltend gemacht werden."
Lit. b des § 6 Z 9 EStG -
hierauf wird in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG Bezug genommen - lautet:
"b)
Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter
unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen
übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungskosten der
Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges
hätte aufwenden müssen (fiktive Anschaffungskosten). Liegt ein
betrieblicher Anlaß nicht vor, dann gilt dies als Einlage (Z 5)."
Aus dem Gesetz lässt sich
also keine ins Einzelne gehende Vorschrift erkennen, wie die fiktiven
Anschaffungskosten ermittelt werden sollen.
2.
Anwendbarkeit des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG)
Die steuerliche Vertreterin
geht in ihrer Begründung, warum auch der Sachwert heranzuziehen ist, von
der Anwendbarkeit des LBG aus. Schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 1 LBG
ist allerdings klar ableitbar, dass eine Anwendbarkeit für steuerliche
Zwecke nicht erfolgen kann:
"§
1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung)
von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des §
435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen
gerichtlichen Verfahren.
(2)
Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Bewertung der in Abs. 1 genannten
Sachen in Verfahren auf Grund von bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften,
sofern vorgesehen ist, daß der Bescheid, zu dessen Erlassung der Wert
ermittelt wird, mit der Anrufung eines Gerichts außer Kraft tritt, und
sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen."
Dies ist auch bereits vom VwGH
mehrfach bestätigt worden, vgl. zB VwGH 8.6.1994, 92/13/0154:
"Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das
Bundesgesetz über die gerichtliche Bewertung von Liegenschaften
(Liegenschaftsbewertungsgesetz - LBG)...geht dabei schon deswegen ins Leere,
weil für die im Beschwerdefall vorzunehmende Bewertung ausschließlich
die abgabenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind."
Ebenso: VwGH 19.3.2002,
97/14/0034: "Die Beschwerdeführerin wendet
ein, dass nach dem mit 1.Juni 1992 in Kraft getretenen
Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG, BGBl. 150/1992) "in erster Linie und
grundsätzlich der Verkehrswert maßgeblich" sei. Dabei übersieht
die Beschwerdeführerin, dass für die im Beschwerdefall vorzunehmende
Bewertung ausschließlich abgabenrechtliche Bestimmungen und nicht das LBG
(vgl. dessen § 1) anzuwenden sind".
3.
Anzuwendender Wertmaßstab
3.1
Beweiswürdigung von Sachverständigengutachten
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO)
Sowohl Gutachten eines
Amtssachverständigen nach § 177 BAO als auch Privatgutachten stellen
Beweismittel dar und unterliegen somit der freien Beweiswürdigung.
Die Beweiskraft eines
Sachverständigengutachtens kann durch den Nachweis erschüttert werden,
dass es
mit
den Denkgesetzen oder
mit
den Erfahrungen des täglichen Lebens
in Widerspruch steht
Derartige unschlüssige
Gutachten müssen unberücksichtigt bleiben
Es steht der
Abgabenbehörde allerdings frei, nur
die
schlüssigen Teile eines Gutachtens oder
die
darin enthaltenen Sachverhaltselemente
zu
berücksichtigen.
Der unabhängige
Finanzsenat geht davon aus, dass, soweit der Ertragswert ermittelt wird, das
Gutachten als schlüssig anzusehen ist. Im Übrigen erfolgt eine
eigenständige Ermittlung der AfA, die unten näher dargelegt ist.
3.2
Sachwert oder Ertragswert
Die steuerliche Vertreterin
will den Sachwert im Verhältnis 50 : 50 in die Berechnung einbezogen
wissen.
Dem ist zunächst entgegen
zu halten, dass der VwGH für die Berechnung der fiktiven Anschaffungskosten
die Sachwertermittlung durch Ableitung des Zeitwertes aus den
Neuherstellungskosten schon mehrfach als unzulässig angesehen hat; zu
ermitteln seien fiktive Anschaffungs-
und nicht fiktive
Herstellungskosten (vgl. zB VwGH
5.10.1988, 87/13/0075).
Ferner vermeinen die Bw. und
der Sachverständige offensichtlich, der Begriff "fiktive
Anschaffungskosten" sei schlechthin mit "gemeiner Wert" gleichzusetzen.
Der unabhängige
Finanzsenat vertritt hierzu folgende Rechtsmeinung:
Der Begriff der fiktiven
Anschaffungskosten ist in § 16 Abs. 1 Z 8 EStG enthalten; da die hieraus
resultierende AfA somit Werbungskosten, und zwar im Rahmen der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, darstellt, ist damit schon begrifflich von einem
Erwerber auszugehen, der beabsichtigt, die erworbene Liegenschaft zur Erzielung
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu nutzen.
Hierfür spricht auch, dass
der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Z 8 lit b ebenso wie in § 6 Z 9 lit b
EStG den eigenständigen Begriff "fiktive Anschaffungskosten" verwendet;
dass dieser nicht mit dem an anderer Stelle (vgl. zB § 24 Abs. 3 EStG)
gebrauchten "gemeinen Wert" deckungsgleich ist, ist schon daraus ableitbar, dass
dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, verschiedene Termini für
gleiche Wertermittlungen zu verwenden (vgl. auch VwGH 19.3.2002, 97/14/0034).
Ist dies aber geklärt,
kann dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es dem Ertragswert
ausschließliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. auch VwGH 20.7.1999,
98/13/0109 mwN).
Zusammenfassend ist also
festzustellen, dass das in Rede stehende Gutachten in einem gerichtlichen
Verfahren etwa zwecks Zwangsversteigerung einer Liegenschaft unmodifiziert
angewandt werden könnte, nicht aber in einem für steuerliche Zwecke
durchzuführenden Bewertungsverfahren.
4.
Steuerliche Wertermittlung
4.1
Wert der gesamten Liegenschaft
Wie oben ausgeführt, ist
das LBG für steuerliche Wertermittlungen nicht anwendbar. Die Anwendung des
im Gutachten durchgeführten Sachwertverfahrens scheitert schon an der vom
VwGH abgelehnten Methodik der Ableitung des Zeitwertes aus den
Neuherstellungskosten.
Somit verbleibt die auch lt.
VwGH durchgehend akzeptierte Ertragswertmethode (vgl. zB das bereits mehrfach
zitierte Erkenntnis VwGH 20.7.1999, 98/13/0109). In diesem Teil erscheint das
Gutachten dem unabhängigen Finanzsenat schlüssig. Der
Kapitalisierungszinssatz ist zwar an der unteren Grenze des Möglichen
angesetzt, aber noch vertretbar. Auch die geschätzten Reparaturaufwendungen
entsprechen etwa dem tatsächlichen Reparaturbedarf. Allerdings wird
zugunsten des Bw. auch eine Sachwertkomponente in die Bewertung einbezogen. Der
Grund hierfür liegt darin, dass in der Liegenschaft noch
Entwicklungspotential vorhanden ist, wie sich auch aus der Einnahmenentwicklung
der Jahre nach dem Erwerb zeigt. Im Ergebnis kommt die Einbeziehung des
Sachwertes somit einem Zuschlag zum Ertragswert gleich.
Nägeli in Ross - Brachmann
- Holzner, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des
Verkehrswertes von
Grundstücken28, S 334f,
folgend, wurde Ertrags- und Sachwert im Verhältnis 5 : 1
gewichtet.
Bezüglich
Berücksichtigung von Nebenkosten folgt der unabhängige Finanzsenat
- wie schon im Vorhalt ausgeführt - dem Grunde nach
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 67 zu § 6.
Allerdings wird eine Aktivierung jener tatsächlichen Kosten, die auch einem
gedachten entgeltlichen Erwerber erwachsen würden, zugelassen.
4.2. Der AfA-Satz wird
entsprechend der Verwaltungspraxis bei 2% belassen.
4.3. Es ergibt sich hieraus
folgende AfA-Berechnung:
|
Ertragswert
3,494.000 x 5
|
17,470.000
|
Sachwert
|
4,928.000
|
|
22,398.000
|
davon
1/6
|
3,733.000
|
tatsächliche
Nebenkosten
|
46.434
|
Gesamtwert
der Liegenschaft
|
3,779.434
|
Grund
und Boden lt. Gutachten
|
760.654
|
AfA-Basis
|
3,018.780
|
AfA
= 2%
|
60.376
|
1/2
|
30.188
|
AfA-Basis
in €
|
219.383,30
|
AfA
= 2%
|
4.387,70
|
1/2
|
2.193,85
2000:
|
|
ATS
|
€
|
Verlust lt.
Erklärung:
|
-
49.417
|
|
+ AfA lt.
Erklärung
|
28.000
|
|
- AfA lt.
BE
|
-
30.188
|
|
Verlust lt.
BE
|
-
51.605
|
3.750,28
2002:
|
|
€
|
Überschuss
lt. Erklärung:
|
9.964,33
|
+ AfA lt.
Erklärung
|
5.203,37
|
- AfA lt.
BE
|
-
4.387,70
|
Überschuss
lt. BE
|
10.780,00
Wien,
23. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3609-W/02
- Stammnummer
- 10572
- Gültig
- 23.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF