Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0165-W/03
Verfolgungshandlung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0165-W/03vom 24.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Ist aus dem behördlichen Akt - hier "Einladung zur Besprechung der Ergebnisse der Betriebsprüfung" - nicht zu erkennen, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird, dann liegt keine Verfolgungshandlung vor (VwGH 17.2.1983, 81/16/0187).
Solange ein objektiv erfassbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise entdeckt (VwGH 21.3.2002, 2001/16/0471).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn K.W., vertreten durch Herrn Mag. Ing. Johann Wally,
Wirtschaftstreuhänder, 1050 Wien, Diehlgasse 5/5, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. September 2003 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Mistelbach an der Zaya vom 9. September 2003,
SN 2003/00089-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. September
2003 hat das Finanzamt Mistelbach als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 026/2003/00089-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Mistelbach vorsätzlich unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die Jahre
1993 bis 1995
a) eine Verkürzung an
Umsatzsteuer 1993 in Höhe von ATS 25.193,00/€ 1.830,00
Umsatzsteuer 1994 in Höhe von ATS 52.039,00/€ 3.781,82
bewirkt hat
b) eine Abgabenverkürzung
an Umsatzsteuer 1995 in Höhe von ATS 25.955,00/€
1.886,22 zu bewirken versucht hat
und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG
begangen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einleitung
aufgrund der in Textziffer 17 des Betriebsprüfungsberichtes vom 3. Oktober
1997 getroffenen Feststellungen erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des
Beschuldigten vom 10. September 2003, in welcher im Wesentlichen vorgebracht
wurde, dass der Bf. in jedem Schritt des Verfahrens vorgelegt habe, dass die
Vorschreibung der ihm zur Last gelegten angeblich hinterzogenen Steuer rechtlich
nicht gedeckt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem nicht anfechtbaren
Erkenntnis nachweislich Feststellungen getroffen, die jeder Grundlage entbehren.
Demnach habe der Bf. bei der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass die beiden
Mitgesellschafter nur Mitarbeiter gewesen wären. Diese Aussage sei nie
getroffen worden. Weiters sei angeblich eine Mitgesellschafterin als
Auskunftsperson befragt worden und nicht wie der Bf. als Zeugin. Diese Dame sie
bei der Berufungsverhandlung überhaupt nicht befragt worden. In der
Stellungnahme an den VwGH habe der Prüfer die Namen der Gesellschafter
verwechselt und der VwGH habe dies nicht bemerkt und das "Urteil auf
falsche Aussagen getroffen".
Der Bf. habe in keinster Weise
vorsätzlich gehandelt. Die Steuernachzahlung habe bezahlt werden
müssen, da kein Rechtsmittel mehr möglich gewesen sie. Dies bedeute
aber keinesfalls ein Schuldeingeständnis. Es werde daher die Aufhebung des
Bescheides beantragt. Weiters werde die Aussetzung des Strafverfahrens bis zur
Erledigung der "Berufung" beantragt.
Anlässlich der Vorlage des
Rechtsmittels führte die Finanzstrafbehörde erster Instanz aus, dass
durch die Geltendmachung von Vorsteuern aus diversen Veranstaltungen die
Einleitung gerechtfertigt erscheint.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG versteht man unter Verfolgungshandlung jede nach
außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer
Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs,
die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens
Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann,
wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser
Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht
oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt
hat.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie
früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Nach
§ 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere
Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen
fünf Jahre.
Nach
§ 31 Abs. 4 FinStrG wird die Zeit, während der wegen der Tat gegen den
Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde
anhängig ist, in die Verjährungsfrist nicht
eingerechnet.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047).
Im gegenständlichen Fall
wird dem Bf. Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1995
vorgeworfen. Aus der Tatsache, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz
eine mit 15. September 1999 datierte "Vorladung als
Verdächtiger" versendet hat, wird offensichtlich abgeleitet, dass zu
diesem Zeitpunkt als Konsequenz einer Verfolgungshandlung (der Vorladung) das
Finanzstrafverfahren bereits anhängig gemacht wurde und somit noch keine
Verjährung der Strafbarkeit eingetreten sei.
Die erwähnte Vorladung vom
15. September 1999 erschöpft sich in der Einladung, mit dem Bf. eine
"Besprechung der mit Berufungsentscheidung vom 26. Juli 1999
bestätigten Ergebnisse der mit Bericht vom 3. Oktober 1997 abgeschlossenen
Betriebsprüfung" abhalten zu wollen. Darüber hinaus ist aus dem
Strafakt ein Aktenvermerk zu ersehen, dass der vereinbarte Termin hinfällig
wäre, da eine VwGH-Beschwerde eingebracht worden sei.
Verfolgungshandlungen nach
§ 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung
die Absicht der Finanzbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte
Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine in den
Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Ist aus dem
behördlichen Akt nicht zu erkennen, welche Tat der betreffenden Person zur
Last gelegt wird, dann liegt keine Verfolgungshandlung vor (VwGH 17.2.1983,
81/16/0187)
Solange ein objektiv
erfassbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluss auf
ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere
Deutungsmöglichkeiten offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise
entdeckt (VwGH 21.3.2002, 2001/16/0471).
Aufgrund der neutral gehaltenen
Formulierung der Vorladung ("Besprechung der mit Berufungsentscheidung vom
26. Juli 1999 bestätigten Ergebnisse der mit Bericht vom 3. Oktober
1997 abgeschlossenen Betriebsprüfung") sind der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes folgend nicht nur "weitere"
Deutungsmöglichkeiten offen. Es mag zwar die Absicht der Behörde
gewesen sein, die im Betriebsprüfungsbericht getroffenen Feststellungen im
Rahmen der "Besprechung" mit dem Bf. auf finanzstrafrechtlich relevante
Details zu prüfen. Allein aus dem in der Vorladung angekreuzten Wort
Verdächtiger ist ein Hinweis auf einen gegen eine bestimmte Person wegen
einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht eines Finanzvergehens nicht ableitbar.
Angesichts der Tatsache, dass aus der erwähnten Ladung nicht hervorgeht,
welche Tat auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu
prüfen wäre und dem - damals - Verdächtigen zur Last
gelegt werden hätte sollen, kann noch nicht von einer Verfolgungshandlung
gesprochen werden.
Als erste tatsächliche
Verfolgungshandlung gegen den Bf. ist somit der Bescheid des Finanzamtes
Mistelbach als Finanzstrafbehörde erste Instanz vom 9. September 2003
über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens anzusehen. Somit wurde die
fünfjährige Frist der Verjährung der Strafbarkeit für die
Abgabenhinterziehungen der Jahre 1993 bis 1995 überschritten. Der
angefochtene Bescheid war daher aufgrund des Strafaufhebungsgrundes der
Verjährung der Strafbarkeit aufzuheben.
Ein Eingehen auf das
übrige Beschwerdevorbringen war somit obsolet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien, am 24.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0165-W/03
- Stammnummer
- 10567
- Gültig
- 24.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF