Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103115/2009
Nichtanerkennung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen, Umsatzsteuerkarussell
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103115/2009vom 03.07.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat.
Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
§ 7 Abs. 2 lit a UStG 1994 definiert als ausländischen Abnehmer einen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat.
Nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß der ab 1.1.2007 anzuwendenden Bestimmung des Artikel 138 Abs. 1 der MwSt-RL 2006/112/EG (Steuerbefreiungen bei der Lieferung von Gegenständen) (bisher Art 28c der 6. EG-RL) befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt.
Art. 138 Abs 1 der Richtlinie 2006/112 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2004/66/EG vom 26.4.2004 (ABl. L 102, S 18).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) steuerfrei.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat,
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.
Laut Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. 401/1996, ist der Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wie folgt zu erbringen (soweit im Beschwerdefall relevant):
Gemäß § 1 muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
Gemäß § 2 hat in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 hat in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art 11 UStG 1994) und
2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
§ 3 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass der Nachweis auch nach § 2 geführt werden kann, wenn es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Versendungsnachweis nach Abs. 1 zu führen.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer gemäß § 5 die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
Der Unternehmer hat gemäß § 6 folgendes aufzuzeichnen:
1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,
3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,
4. den Tag der Lieferung,
5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994),
7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist also steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in das übrige Gemeinschaftsgebiet, dh. in einen anderen Mitgliedstaat, befördert oder versendet werden (Warenbewegung).
Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person (Abnehmerqualifikation).
Die Lieferung muss steuerbar sein.
Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung).
Die genannten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden (Buchnachweis).
Den Nachweis der Erwerbsteuerbarkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 erbringt der Unternehmer durch die UID-Nummer des Abnehmers. Damit gibt dieser zu erkennen, dass er im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt.
Die innergemeinschaftlichen Warenempfänger hatten im vorliegenden Fall nach den Ermittlungen der Betriebsprüferin (Arbeitsbogen der Bp.) eine im Lieferzeitpunkt gültige UID-Nummer. Die Fa. Empf2 Commerce Ltd. besaß keine UID-Nummer, sie hatte ihren Sitz auf den British Virgin Islands (BVI).
Der Nachweis der Warenbewegung, also die Beförderung oder Versendung, ist in der Weise zu führen, die in den §§ 2 bis 4 der VO BGBl 1996/401 geregelt wird. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass es gemäß § 1 dieser Verordnung Sache des Bf ist, Nachweise für die Beförderung oder Versendung zu erbringen.
Aus europarechtlicher Sicht ist im Bereich der Nachweisführung nicht auf bloß formelle Belange abzustellen. Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen (siehe z.B. VwGH vom 26.3.2014, 2011/13/0038, VwGH 20.12.2012, 2009/15/0146). Ob der Nachweis der Beförderung erbracht ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (VwGH 20.5.2010, 2006/15/0238). Nach der genannten Judikatur ist hinsichtlich der Beweisführung ein strenger Maßstab anzuwenden. „Zweifelsfrei“ kann nur „ohne jeden Zweifel“ bedeuten, eine bloße Glaubhaftmachung der Voraussetzung der Steuerbefreiung ist nicht ausreichend (vgl. Mayr in SWK 22/2014, 993).
Die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung wird erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. EuGH 27.09.2007, Rs C-409/04, Teleos plc. ua., Rn 42).
Sind die vorgelegten Beförderungsnachweise iSd § 2 der VO, BGBl. Nr 401/1996, mangelhaft (zB Fehlen der original unterschriebenen Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten bzw. – in Abholfällen – Fehlen einer original unterschriebenen Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird), wurde der Nachweis nicht erbracht, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurde und aufgrund dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. EuGH 27.09.2007, Rs C-409/04, Teleos plc. ua., Rn 42).
In Abholfällen ist die Identität des Abholenden durch Anfertigen einer Kopie eines Ausweises festzuhalten oder zumindest sind die maßgebenden Daten des Ausweises schriftlich festzuhalten (Ruppe/Achatz, UStG 4 , Art 7 Tz 39).
Entsprechend dem Bp-Bericht fehlen im vorliegenden Fall den beanstandeten innergemeinschaftlichen Lieferungen vollständige Nachweise der Beförderung oder Versendung. Dazu sind im Bp-Bericht die einzelnen Empfänger der innergemeinschaftlichen Lieferungen, für die dem Bf die Steuerfreiheit versagt wurde, samt einer Zusammenfassung des jeweiligen Sachverhalts angeführt. Konkrete Angaben zu den fehlenden Nachweisen lässt der Bp-Bericht allerdings in den meisten Fällen vermissen. Abgesehen von den Umsätzen zu Punkt 1. und 2. (siehe im Folgenden) hat der Bf zum Vorwurf der mangelhaften Nachweisführung nicht Stellung genommen.
Anhand einer Einsichtnahme in die im Arbeitsbogen abgelegten Kopien von Rechnungen, Lieferscheinen, Versendungsbelegen und allfälligen sonstigen Belegen konnte das BFG allerdings feststellen, dass der Vorwurf der fehlenden Nachweise nur zum Teil berechtigt ist (siehe dazu unten).
In den Fällen, in denen es an ordnungsgemäßen Beförderungs- bzw. Versendenachweisen mangelt, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Liefergegenstände Österreich verlassen haben. Daraus folgt, dass nach der dargestellten Rechtslage die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht anerkannt werden kann.
Der Bf hat die Inanspruchnahme der Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 geltend gemacht. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn der liefernde Unternehmer sämtliche Sorgfaltspflichten beachtet hat, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit aber tatsächlich nicht gegeben sind. Der Vertrauensschutz setzt voraus, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten hinsichtlich der geforderten Beförderungsnachweise nachgekommen ist (BFH 14.11.2012, XI R 8/11 und XI R 17/12). Fehlen ordnungsgemäße Nachweise, hat der Bf jedenfalls nicht wie ein ordentlicher, gewissenhafter Kaufmann gehandelt und kann sich nicht auf den Vertrauensschutz des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 berufen.
In den Fällen, in denen hingegen formell ordnungsgemäße Nachweise der Beförderung oder Versendung vorliegen, besteht die Vermutung, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Soweit sich allerdings bei der nachprüfenden Kontrolle ergeben hat, dass objektiv die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorliegen, ist ebenfalls die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung zu prüfen (Ruppe/Achatz, UStG 4 , Art. 7 Tz 28).
Was die innergemeinschaftlichen Lieferungen des Bf an Empfänger betrifft, die als Missing Trader zu bezeichnen sind, kann aus der Judikatur des EuGH (zB Kittel C-439/04) der allgemeine Grundsatz eines Missbrauchsverbotes abgeleitet werden. Danach reicht es für den Verlust eines Vorteils (Vorsteuerabzug oder USt-Befreiung) aus, wenn man von einem Betrug weiß oder mit der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können – auch wenn alle objektiven Voraussetzungen vorliegen. Das bloße Vorliegen formell korrekter Nachweise ist für den Vertrauensschutz nicht ausreichend, wenn die erforderlichen Nachforschungen nicht getätigt wurden (BFH 25.4.2012, V R 28/11).
Der EuGH hat zur Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgesprochen (EuGH 6.9.2012, Rs C-273/11, Mecsek-Gabona), dass Art. 138 Abs 1 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2010/88/EU geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass er es nicht verwehrt, dem Verkäufer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass der Verkäufer seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist oder dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine eigene Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern. Das zugrundeliegende Ausgangsverfahren betraf einen Fall einer innergemeinschaftlichen Käuferin, die von den nationalen Steuerbehörden nicht ausfindig gemacht werden konnte und die nie Mehrwertsteuer abgeführt hatte, wobei sich an der Adresse des angegebenen Gesellschaftssitzes ein Privathaus befand, an dem keine Gesellschaft dieses Namens registriert war.
Zum „Wissen“ oder „Wissen Müssen“ gelten im Übrigen auch sinngemäß die oben unter dem Punkt „Vorsteuer“ getätigten Ausführungen zum Gutglaubensschutz bzw zur Sorgfaltspflicht des Unternehmers.
Wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden hat, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, kann die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagt werden (EuGH 7.12.2010, Rs C-285/09, R). Es ist daher erforderlich, die Rechnung gegenüber dem tatsächlichen Abnehmer der Lieferung auszustellen.
Anlässlich der Betriebsprüfung wurden umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich der Empfänger der strittigen innergemeinschaftlichen Lieferungen durchgeführt, wobei in Zusammenwirken mit den jeweiligen nationalen Steuerbehörden bei einer Anzahl von innergemeinschaftlichen Erwerbern Steuerhinterziehungen („Missing Trader“) festgestellt werden konnten (siehe dazu unten).
Seitens des Finanzamtes wurde davon ausgegangen, dass der Bf über den beabsichtigten Steuerbetrug der Erwerber Bescheid wusste. Die Betriebsprüferin hat bereits bei der ersten USO-Prüfung im Mai 2005 eine Überprüfung der innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgenommen und Unterlagen des Bf angefordert. Der Bf war über den Verdacht der Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell nachweislich informiert (Vernehmungsprotokoll vom 3.1.2006). Die Betriebsprüferin verweist auch auf die Ungewöhnlichkeit der Geschäftsbeziehungen und dass sich Wirtschaftsbeteiligte schon aus kaufmännischen Gründen sehr gut über ihre Geschäftspartner zu informieren pflegen. E-Mail-Verkehr und Firmenbuchauszüge seien nach Ansicht der Betriebsprüferin bei Geschäften dieser Größenordnung nicht ausreichend, um eine sorgfältige Vorgehensweise zu dokumentieren.
Der steuerliche Vertreter sah hingegen die dem Bf obliegende Sorgfaltspflicht als erfüllt an - insbesondere durch die vorsichtige Geschäftsabwicklung angesichts der niedrigen Handelsspannen. Als Sorgfaltshandlungen werden die Vorabüberweisungen der Kunden vor Lieferung, die Beauftragung von Speditionen und Kontrolle der Waren durch den Bf bei größeren Lieferungen genannt (Schreiben vom 26.6.2007). Zur Dokumentation der gewissenhaften Vorgangsweise verweist der steuerliche Vertreter auf die in Anlage 2 zum Schreiben vom 26.6.2007 beispielsweise dargestellte Geschäftsabwicklung mit der Fa. Empf24 International S.A. in Luxemburg.
Dem ist entgegenzuhalten, dass seitens des Bf mit diesen Ausführungen keinerlei Überprüfungen der Seriosität seiner Kunden dargestellt werden, die auf eine Vermeidung der Beteiligung an Steuerhinterziehungen der Kunden abzielt. Zur angeführten Fa. Empf24 International S.A. hat der Bf lediglich UID-Nummer, Adresse, Ansprechpartner, E-Mail-Adresse, Web-Adresse, Telefon- und Fax-Nummer sowie die Daten der Rechnung und des Lieferscheines festgehalten. Die Einholung von Handelsregister- und Wirtschaftseinkünften oder sonstige Nachforschungen wurden weder dokumentiert noch behauptet.
Da die Vorgangsweise zur Fa. Empf24 International S.A. vom steuerlichen Vertreter als Beispiel angeführt wurde, wird davon ausgegangen, dass der Bf bei allen anderen Geschäftspartnern ebenso vorgegangen ist.
Der Bf hat sich also mit minimalen Informationen über die Lieferempfänger zufrieden gegeben und hat keine Nachforschungen im Tatsächlichen vorgenommen, die von einem gewissenhaften Unternehmer vernünftigerweise verlangt werden können. Insbesondere folgende Verdachtsmomente hätten einen besonderen Sorgfaltsmaßstab erforderlich gemacht:
Der Handel mit Computerteilen und anderen elektronischen Waren gehört bekanntermaßen zu den betrugsanfälligen Branchen.
Die als Missing Trader festgestellten Abnehmer sind Gesellschaften, die erst kurze Zeit vor Beginn der Geschäftsbeziehungen mit dem Bf gegründet wurden.
Bald nach deren Gründung nahmen diese Gesellschaften Lieferungen in großem Umfang innerhalb kurzer Zeiträume entgegen.
Erhöhte Wachsamkeit ist zu Beginn von Geschäftsbeziehungen erforderlich. In dieser Phase reicht die Einholung von Bankauskünften und Handelsregisterauszügen nicht aus (BFH 19.5.2010, X I R 78/07).
Verdächtig hätte dem Bf auch erscheinen müssen, wenn nach kurzer Zeit Nachfolgefirmen mit denselben Ansprechpartnern in eine Geschäftsbeziehung eintreten zB Fa. Empf1 und Nachfolgefirma Empf8, da ein häufiger Wechsel der Firma auf eine Betrugsabsicht schließen lässt.
Die als „Sorgfaltshandlung“ genannten Vorabüberweisungen der Kunden sind ein Merkmal von Karussellbetrügereien, da mittels dieser Vorabüberweisungen der Zwischenhändler die an ihn getätigten Lieferungen risikolos finanziert.
Nicht zuletzt wären spätestens die Verdächtigungen des Finanzamtes hinsichtlich der Beteiliungen an Umsatzsteuerbetrügereien für den Bf Anlass gewesen, über die Lieferempfänger Nachforschungen anzustellen.
Mit der gebotenen Sorgfalt hätte der Bf das betrügerische Handeln der jeweiligen innergemeinschaftlichen Empfänger erkennen können, sodass die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 nicht zur Anwendung gelangt.
Zusammenfassend ist daher festzustellen,
a. dass die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit schon dann scheitert, wenn aufgrund mangelnder Nachweisführung durch den Bf nicht zweifelsfrei angenommen werden kann, dass die Liefergegenstände Österreich verlassen haben.
b. Liegen zwar vollständige Nachweise der innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung vor, ist die Umsatzsteuerbefreiung im Falle des Steuerbetrugs der Empfänger ebenfalls zu versagen, weil der Bf – wie oben angeführt - davon hätte wissen müssen und er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an der Steuerhinterziehung zu verhindern.
Anhand dieser grundsätzlichen Überlegungen waren die einzelnen Umsätze des Bf zu beurteilen, wobei die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen letztlich nur dann anzuerkennen ist, wenn vollständige Nachweise der Beförderung oder Versendung vorliegen und auch kein Mehrwertsteuerbetrug des Warenempfängers festzustellen war.
B 2. Zu den von der Bp. als steuerpflichtig behandelten Umsätzen im Einzelnen:
Ausgehend von der Aktenlage (insbesondere Arbeitsbogen der Bp.) waren durch das Bundesfinanzgericht zu den im Rahmen der Betriebsprüfung beanstandeten Warenempfängern bzw. innergemeinschaftlichen Lieferungen im Einzelnen folgende Feststellungen zu treffen:
1. Fa Empf1 Sp.z o.o., Polen , UID-Nr. 8.7.2004 bis 1.1.2005
24 Ausgangsrechnungen im Zeitraum 9 – 12/2004 über insgesamt 595.032,72 €
Der Bf. tätigte laut Betriebsprüfungsbericht Einkäufe bei den ungarischen Firmen Lieferant4 KFT, Budapest, und Empf21 KFT, Sekszard/Ungarn, und verkaufte die Ware an die Fa Empf1 Sp.z.o.o., Warschau, weiter. Die Liefergegenstände wurde entsprechend den vorliegenden Belegen durch einen Beauftragten des Abnehmers in Ungarn – mit Ausnahme einer Abholung am österreichischen Betriebsort des Bf am 16. November 2004 - abgeholt. Nach Beanstandung durch die Betriebsprüferin hat der Bf auf nachträglich nochmals ausgedruckten Rechnungen eine Bestätigung des angeblich damals Abholenden über die Übernahme der Ware und die Ausfuhr nach Polen eingeholt.
Das Finanzamt geht erkennbar davon aus, dass der Bf die Waren in Ungarn übernommen und gleich in Ungarn an den Abholenden übergeben hat. Mangels einer Abholung durch den Abnehmer aus Österreich (kein Lieferort im Inland) liegen in diesen Fällen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 keine in Österreich steuerbaren Lieferungen vor (Ruppe/Achatz, UStG 4 , Art.7 BMR Tz 11). Eine Steuerbefreiung für Lieferungen in Höhe von insgesamt 580.652,52 € erübrigt sich damit. Ein förmlicher Beförderungsnachweis nach der Verordnung BGBl. 401/1996 ist nicht erforderlich.
Steuerbar sind davon abweichend die Lieferungen von Waren betreffend die Rechnung vom 15.11.2004 über 13.248 € und die Rechnung vom 14.11.2004 über 1.132,20 €. Diese Lieferungen erfolgten entsprechend der Belegsammlung am 16.11.2004 durch Abholung in Österreich. Ein ordnungsgemäßer Nachweis der Beförderung liegt hier nicht vor, da der Lieferschein mit der Angabe eines innergemeinschaftlichen Bestimmungsortes fehlt und die Identität des Abholenden nicht festgehalten wurde. Die Daten des Abholenden wurden dem Bf unbestritten erst nachträglich übermittelt. Auch wenn der Bf einwendet, der Abholende sei ihm bekannt gewesen, so befreit dies den Bf nicht von der Verpflichtung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, in Abholfällen die Identität des Abholenden festzuhalten.
Darüber hinaus wurde die angegebene Lieferempfängerin, die Fa. Empf1 in Warschau, laut Ermittlungen der ausländischen Steuerbehörde als Missing Trader identifiziert, der keine Steuererklärungen abgegeben und keinen Einblick in Buchhaltung und Rechnungen gewährt hat. Dieser Umstand in Verbindung mit dem mangelhaften Ausfuhrnachweis berechtigt daher, dem Bf die Vertrauensschutzregelung zu versagen, da der Bf nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hat. Die Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen hinsichtlich der Rechnungen vom 14.11.2004 und 15.11.2004 sind nicht gegeben und sind diese Lieferungen als steuerpflichtig anzusetzen.
2. Lieferungen an Fa. Empf2 Commerce Ltd., Britisch Virgin Islands (BVI)
Ausgangsrechnung vom 07.10.2004 über 6.665,86 €
Ausgangsrechnung vom 27.10.2004 über 11.956,38 €
Ausgangsrechnung vom 14.11.2004 über 6.335,52 €
Ausgangsrechnung vom 15.11.2004 über 8.693,69 €
Ausgangsrechnung vom 23.11.2004 über 10.026,70 €
Die Waren (Computerteile, Digitalkameras) wurden über Auftrag des Empfängers durch die Spedition Sped6 versendet. Entsprechend den vorgelegten Zollpapieren erfolgten Versendungen an ein Speditionslager in der Schweiz. Die Rechnungen weisen keine UID-Nummer des Empfängers auf.
Die Fa. Empf2 Commerce Ltd. war laut Auskunft des KSV vom 22. November 2005 keine tätige Firma und hatte keine UID-Nummer. Ihr protokollierter Firmensitz befand sich bei einer Protokollierungsagentur auf den British Virgin Islands, die lediglich die erforderlichen Dokumente bei den Behörden einreicht. Zu Domizil(Briefkasten)gesellschaften vertrat der VwGH die Ansicht, dass nicht diesen, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit die Tätigkeit zuzurechnen ist (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185).
In den vom Bf zur Verfügung gestellten Belegen ist kein Hinweis vorhanden, dass die Liefergegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet wurden. Die Voraussetzungen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung liegen nicht vor, auch insofern als mangels UID-Nr. kein Nachweis einer Erwerbsbesteuerung durch den angegebenen Abnehmer erbracht wurde.
Die Gewährung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 Abs. 1 UStG 1994 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der in § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 geforderte ausländische Abnehmer fehlt. Die angebliche Empfängerin hat keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, der tatsächliche Abnehmer der gegenständlichen Lieferungen blieb daher im Dunklen. Die Beurteilung als „ausländischer Abnehmer“ setzt zwingend voraus, dass die Person des Abnehmers bekannt ist (VwGH 5.9.2012, 2008/15/0285).
Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass auf die Lieferungen an die Fa. Empf2 Commerce Ltd. keine Steuerbefreiung anzuwenden ist.
3. Einnahmen angeblich von der Fa. Empf2 Commerce Ltd, BVI, (5.085,71 €) und der Fa. C., Canada (1.915,00 €)
Die Ermittlungen der Abgabenbehörde ergaben, dass es sich sowohl bei der Fa. Empf2 als auch bei der Fa. C. um nicht tätige Firmen handelte. Die Betriebsprüferin hat die im Jahr 2004 zugeflossenen Beträge, die der Bf als nicht steuerbar behandelt hat, der Umsatzsteuer (20%) unterzogen. Die Betriebsprüferin hat das Vorbringen des Bf, dass es sich um ein Darlehen bzw um Provisionen an die genannten Empfänger handelt, als unglaubwürdig erachtet. Der Bf hat in seiner Berufung keine Einwendungen gegen die Versteuerung dieser Beträge von insgesamt 7.000,71 € vorgebracht. Es wird daher davon ausgegangen, dass dieser Punkt nicht strittig ist und die Versteuerung zu Recht erfolgt ist.
4. Empf.6 Kft, HU
Ausgangsrechnung vom 25.3.2005 über 30.288,79 €
Ausgangsrechnung vom 7.1.2005 über 30.239,76 €
Ausgangsrechnung vom 25.1.2005 über 32.130,00 €
Ausgangsrechnung vom 14.3.2005 über 22.581,21 €
UID-Nr. ab 10.8.2004
Der Bf übermittelte dazu an die Betriebsprüferin vier CMR- Frachtbriefe als E-Mail-Anhang. Als Versender ist die Spedition Sped6 in Wien angegeben. Der Frachtführer und seine Unterschrift sind jeweils unkenntlich gemacht. Der Auslieferungsort ist nicht angegeben. Es ist auch nicht erkennbar, um welche Waren es sich handelt, die Spalte „beigefügte Dokumente“ ist nicht ausgefüllt. Ein Bezug der Frachtbriefe zum Bf und den angegebenen Rechnungen ist nicht herstellbar. Es fehlt somit der Nachweis, dass die vom Bf verkauften Waren Österreich verlassen haben.
Laut der Wirtschaftsauskunft des KSV vom 16.11.2005 gibt es eine (geringe) wirtschaftliche Tätigkeit der Fa. Empf.6 Kft, der KSV konnte aber trotz mehrmaliger Versuche mit der Firma nicht in Kontakt treten. Auch die nationale Steuerbehörde konnte die Firma nicht auffinden. Wieso die Überweisung der Rechnungsbeträge durch die Fa. D., BVI, erfolgte, konnte der Bf nicht erklären (siehe Niederschrift vom 22.9.2005).
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist nicht anzuerkennen.
5. Fa. Empf7 spol sro, SK , UID-Nr. ab 22.7.2004
Aktenkundig sind 11 Ausgangsrechnungen an die Fa. Empf7 spol sro aus dem Zeitraum 6–12/2005 über insgesamt 348.928,67 €.
Versendungsbelege für eine innergemeinschaftliche Versendung sind nicht vorhanden. Laut Lieferscheinen erfolgte die Lieferung jeweils an eine Spedition in Wien, ein innergemeinschaftlicher Bestimmungsort ist nicht genannt.
Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung trägt der Unternehmer, der sich auf die Steuerfreiheit beruft. Da der Bf aber keinen Nachweis erbringen konnte, dass die vom ihm verkauften Waren Österreich verlassen haben, waren die gegenständlichen Lieferungen als steuerpflichtig zu behandeln.
6. Fa. Empf8 Sp. zo.o., Polen, UID Nr. von 1.2.2005 – 27.9.2005
Ausgangsrechnung vom 25.2.2005 über 29.774,04 €
Die Rechnung enthält den Vermerk „Selbstabholung Kunde“. Ein Lieferschein und die Angabe eines konkreten Bestimmungsortes sind nicht vorhanden. Der Bf hat auch die Identität des Abholenden nicht festgehalten. Während der USO-Prüfung wurde mit Faxnachricht vom 9.5.2005 nachträglich eine Empfangsbestätigung samt Erklärung über die erfolgte Beförderung der Waren von Österreich nach Polen durch den Geschäftsführer der Fa. Empf8 übermittelt. Die Bestätigung enthält einen Firmenstempel, aber keine Unterschrift.
Der vorgelegte Beförderungsnachweis ist damit mangelhaft. Die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen ist nicht zuletzt deshalb zu versagen, da die Fa. Empf8 Sp. zo.o von der polnischen Steuerbehörde überdies als Missing Trader festgestellt wurde, der die Tätigkeit am 1.2.2005 aufgenommen, jedoch keine Steuererklärungen abgegeben hat. Der Geschäftsführer ist nach Beginn einer Steuerprüfung am 21.9.2005 untergetaucht, ohne Einblick in Buchhaltung und Rechnungen zu gewähren.
Eine Anwendung der Vertrauensschutzregelung des Art 7 abs. 4 BMR kommt nicht in Betracht. Der Bf hat schon insofern nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt, als er die Identität des Abholenden nicht anlässlich der Abholung festgehalten hat. Der Bf hatte damit keine Möglichkeit im Nachhinein festzustellen, wer tatsächlich die Waren abgeholt hat.
Der Umstand, dass die Fa. Empf8 Nachfolgefirma der Fa. Empf1 (ebenfalls als „Missing Trader“ identifiziert) mit demselben Ansprechpartner ist, hätte den Bf zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen.
7. Fa. Empf9 Poland Sp. z oo., Polen
a. Ausgangsrechnung vom 4.10.2005 über 13.650 €
b. Ausgangsrechnung vom 12.10.2005 über 8.700 €
c. Ausgangsrechnung vom 13.10. 2005 über 2.730 €
d. Ausgangsrechnung vom 21.10.2005 über 8.700 €
e. Ausgangsrechnung vom 31.5.2006 über 128.310 € (-1.026 € Rücküberweisung)
Die Waren wurden in Österreich vom Geschäftsführer der Lieferempfängerin abgeholt, wobei dieser den Empfang der Waren und die Ausfuhr aus Österreich bestätigte. Der Bestimmungsort in Polen ergibt sich aus den Lieferscheinen.
Der Ausfuhrnachweis wurde erbracht, auch im Bp-Bericht wurde die Vollständigkeit der Ausfuhrnachweise nicht in Zweifel gezogen.
Nach den Informationen der polnischen Abgabenbehörde (MLC) handelt es sich um eine tätige Firma, die die gegenständlichen Lieferungen in ihrer Buchhaltung erfasst hat. Eine Verknüpfung der Umsätze mit einer Steuerhinterziehung der Empfängerin konnte nicht festgestellt werden.
Zum Einwand der Betriebsprüferin, dass der Geschäftsführer in Österreich im Jahr 2005 steuerlich als Unternehmer erfasst war, ist zu entgegnen, dass der Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch ein österreichischer Unternehmer sein kann, wenn er unter einer UID-Nummer eines anderen Mitgliedsstaates auftritt (Kolacny/Caganek, UStG, Art 7 Anm 4). Davon abgesehen, war nicht der Geschäftsführer persönlich, sondern die Fa. Empf9 Poland Sp. z oo Lieferempfängerin.
Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen ist anzuerkennen.
8. Fa. Empf10 KFT, HU
a. Ausgangsrechnung vom 21.9.2005 über 11.220 €
b. Ausgangsrechnung vom 8.10.2005 über 16.596 €
c. Ausgangsrechnung vom 12.10.2005 über 18.745 €
Zu Rechnung c. mit dem Vermerk „Abholung“ fehlt ein Lieferschein und die Angabe eines Bestimmungsortes sowie die Erklärung, die Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Der Beförderungsnachweis wurde somit nicht erbracht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Liefergegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind. Die Steuerfreiheit dieser Lieferung (c.) ist nicht anzuerkennen.
Die Waren zu Rechnung a. wurden in Österreich von einem Beauftragten des Kunden abgeholt, eine Übernahme- und Ausfuhrerklärung liegt vor. Zu Rechnung b. wurden die Liefergegenstände entsprechend dem Lieferschein vom Bf zum ungarischen Firmensitz der Empfängerin befördert. Die Beförderungsnachweise zu a. und b. sind vollständig.
Nach der Aktenlage (Auskunft der ausländischen Steuerbehörde vom 6.2.2008) handelt es sich bei der Fa. Empf10 Kft. um eine tätige Firma, die obige Umsätze in ihrer Buchhaltung aufgenommen hat. Eine Steuerhinterziehung des Empfängers konnte nicht festgestellt werden. Dem Einwand der Betriebsprüferin ist entgegenzuhalten, dass die Auffälligkeit des Warenweges, soweit der Bf die Liefergegenstände zuvor in Ungarn eingekauft hat, nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertigt, die Waren betreffend die Ausgangsrechnungen a. und b. seien tatsächlich nicht nach Ungarn befördert worden. Dem Bf ist die Steuerfreiheit für diese innergemeinschaftlichen Lieferungen (a. und b.) nicht zu verwehren.
9. Fa. Empf11 KFT, HU
Ausgangsrechnung vom 17.10.2005 über 16.910 €
Die verkauften Waren hat der Bf nach Budapest befördert. Aus dem Lieferschein ergibt sich der Bestimmungsort Budapest. Ein Beauftragter des Abnehmers hat den Empfang der Waren bestätigt. Der Beförderungsnachweis wurde damit erbracht.
Nach der Aktenlage (Auskunft der ausländischen Steuerbehörde vom 6.2.2008) handelt es sich um eine tätige Firma. Eine Steuerhinterziehung des Empfängers konnte nicht festgestellt werden. Die Ungewöhnlichkeit des Transportweges von Ungarn nach Österreich und zurück nach Ungarn ist zu wenig, um die Steuerfreiheit abzuerkennen, zumal formell ordnungsgemäße Nachweise die Vermutung für sich haben, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind (Ruppe/Achatz, UStG 4 , Art. 7 BMR Tz 28).
10. Fa. Empf12 BV, NL
Ausgangsrechnung vom 7.12.2006 über 26.595 €
Ausgangsrechnung vom 28.12.2006 über 96.475 €
Ausgangsrechnung vom 28.12.2006 über 29.400 €
Die Liefergegenstände wurden vom ungarischen Lieferanten des Bf an eine Spedition in Wien geliefert. Eine weitere Warenbewegung in das Gemeinschaftsgebiet ist nicht dokumentiert. Da sämtliche Versendungsbelege fehlen, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt.
11. Empf13 KFT, HU , UID Nr. ab 27.2.2006
a. Ausgangsrechnung vom 2.3.2006 über 85.680 €
b. Ausgangsrechnung vom 16.3.2006 über 125.685 €
c. Ausgangsrechnung vom 22.9.2006 über 39.780 €
d. Ausgangsrechnung vom 10.10.2006 über 24.240 € + 590 € Transportkosten
e. Ausgangsrechnung vom 7.12.2006 über 15.390,90 €
Die erste Lieferung wurde vom Empfänger in Österreich abgeholt, die weiteren mittels Spedition versendet. Für alle Lieferungen gibt es Lieferscheine mit einer Übernahme- und Ausfuhrerklärung des Empfängers bzw. vom Spediteur ausgestellte internationale Frachtbriefe (CMR). Der Nachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist damit erbracht.
f. Ausgangsrechnung vom 29.9.2006 über 50.168 €
Der dazu vorliegende Lieferschein enthält keine Übernahme- und Ausfuhrerklärung des Empfängers und keinen innergemeinschaftlichen Bestimmungsort. Hinweise für eine Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergeben sich auch nicht aus weiteren Belegen.
In einem Auskunftsersuchen vom 17.1.2008 äußert die ungarische Steuerbehörde den Verdacht auf Teilnahme der Fa. Empf13 Kft. an einem Karussellbetrug. Aus weiteren Informationen der ungarischen Steuerbehörde vom 20.5.2008 ergibt sich, dass anlässlich einer Steuerprüfung keine geschäftlichen Aktivitäten an der angegebenen Geschäftsadresse festzustellen und keine Buchhaltungsunterlagen auffindbar waren. Die Lieferungen an die Fa. Empf13 stehen daher in Zusammenhang mit einem Steuerbetrug des Empfängers.
Diesen Lieferungen ist die Umsatzsteuerbefreiung zu versagen, hinsichtlich der Rechnung Pkt. f. kommt schon mangels Beförderungs- oder Versendungsnachweis eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht in Betracht.
12. Empf14 OU, Estland
Ausgangsrechnung vom 11.10.2006 über 52.449 USD (41.815,49 €)
Laut Lieferschein erfolgte die Lieferung der Waren (Monitore) an eine Spedition in Wien. Ein Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist nicht ersichtlich. Ein Versendungsbeleg für eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nicht vor. Der erforderliche Nachweis für eine Steuerbefreiung wurde nicht erbracht.
13. Empf15 S.R.L., IT
a. Ausgangsrechnung vom 10.5.2006 über 125.590 €
Die Rechnung betrifft CPUs in drei Boxen, als Lieferadresse ist die Spedition Sped6 in Milano genannt. Ein Frachtbrief bzw ein Lieferschein ist nicht vorhanden. Ein Beleg der Spedition Sped6 vom 10.5.2006 bezieht sich auf „2 Colli“ ohne nähere Warenbezeichnung. Auch anhand der übrigen Belege kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob bzw welche Waren nach Italien gelangt sind. Der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung wurde daher nicht erbracht.
b. Ausgangsrechnung vom 31.5.2006 über 111.760 €
Der Nachweis für eine Versendung von CPUs an die Fa. Empf15 in Italien wurde durch einen UPS Frachtbrief vom 30.5.2006 erbracht. Die Rechnung enthält die Frachtbrief (Tracking)-Nummer und lässt sich damit dem Versendungsbeleg zuordnen.
Soweit die Bp einwendete, dass der Bf den Einkauf bei der Fa. Lieferant5 GmbH tätigte, die Teil eines festgestellten Umsatzsteuer-Karussells sei, so bezieht sich dies lediglich auf die Ausgangsrechnung vom 10.5.2006. Die mit Ausgangsrechnung vom 31.5.2006 veräußerte Ware hat der Bf nach der Aktenlage von der Fa. Lieferant10 erhalten. Feststellungen über Umsatzsteuerbetrug durch die Fa. Lieferant10 oder die Fa. Empf15 S.R.L. wurden seitens des Finanzamtes nicht getroffen. Die Lieferung zur Ausgangsrechnung b. ist daher steuerfrei zu belassen.
14. Empf16 s.r.o, SK, UIDNr. 18.2.2005 – 30.4.2008
Ausgangsrechnung vom 11.8.2006 über 36.871.380 HUF (136.491,41 €)
Ausgangsrechnung vom 25.8.2006 über 53.020.314 HUF (190.720,55 €)
Die Waren hat der Bf persönlich an die Fa. Empf16 s.r.o. geliefert. Lieferscheine mit Bestimmungsort und Empfangsbestätigung des Abnehmers sind vorhanden. Der Beförderungsnachweis wurde erbracht.
Weitere Bestellungen hat der Ansprechpartner der Fa. Empf16 s.r.o. (L.) danach für die Fa. Empf19 getätigt (siehe Pkt. 17.).
Von der nationalen Steuerbehörde (MLC 2/2008) wurde die Fa. Empf16 s.r.o. als Missing Trader festgestellt, zu der ab dem 2.Quartal 2007 kein Kontakt aufgenommen werden konnte. Die Steuerfreiheit dieser Lieferungen war daher nicht zu gewähren.
15. Empf17 S.R.O., SK , UID Nr 6.11.2006 – 30.7.2007
Ausgangsrechnung vom 29.12.2006 über 59.741.200 HUF (231.788,62 €)
Ausgangsrechnung vom 29.12.2006 über 49.011.000 HUF (188.301,06 €)
Ausgangsrechnung vom 4.1.2007 über 14.130 €
Ausgangsrechnung vom 4.1.2007 über 32.644.000 HUF (127.252,17 €)
Ausgangsrechnung vom 4.1.2007 über 49.284.000 HUF (189.349,93 €)
Die Waren aus diesen Rechnungen sind in zwei CMR-Frachtbriefen erfasst. Der Nachweis der Lieferung ins Gemeinschaftsgebiet wurde anhand der Versendungsbelege erbracht.
Laut Art. 5 Anfrage durch die slowakische Steuerbehörde vom 25.5.2007 konnte mit der Fa. Empf17 s.r.o. seit 1/2007 kein Kontakt aufgenommen werden, da sich an der angegebenen Adresse kein Firmensitz befindet. Die Lieferungen des Bf wurden entsprechend der Information der slowakischen Steuerbehörde von der Fa. Empf17 s.r.o. nicht in der Steuererklärung erfasst.
In Hinblick auf die Steuerhinterziehung des Erwerbers wurde dem Bf die Steuerbefreiung vom Finanzamt zu Recht verwehrt.
16. Empf18 2005 SPRL, Belgien
a. Ausgangsrechnung vom 29.12.2006 über 108.300 €
b. Ausgangsrechnung vom 29.1.2007 über 43.050 €
Die Versendung der CPUs erfolgte am 29.12.2006 bzw. 28.1.2007 jeweils mittels Spedition Sped2 in die Niederlande zur Spedition L & A Freight B.V. Lieferscheine und CMR-Frachtbriefe sind vorhanden. Gleichzeitig mit der Lieferung von 300 CPUs für die Fa. Empf18 2005 SPRL hat der Bf am 28.1.2007 auch 700 CPUs für die Fa. Empf24 (siehe Pkt. 22.) versendet – ebenfalls an die Spedition in den Niederlanden, wofür ein gemeinsamer Frachtbrief über 1000 Stück ausgestellt wurde.
Zum Einwand der Betriebsprüferin der mangelnden Verschaffung der Verfügungsmacht ist festzuhalten, dass der Empfängerin Verfügungsmacht über die Liefergegenstände nicht nur am Firmensitz, sondern auch an einem anderen Ort verschafft werden kann – zB im Lager einer Spedition, die für die Empfängerin die Waren übernimmt. Laut Rechnungen war mit der Empfängerin jeweils die Lieferung an die genannte Spedition in den Niederlanden vereinbart. Anhand der Empfangsbestätigung der Spedition besteht überdies kein Zweifel, dass die Waren Österreich verlassen haben.
Die erforderlichen Versendungsnachweise sind daher gegeben. Ein Hinweis auf Mehrwertsteuerbetrug der Empfängerin ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.
17. Empf19 s.r.o., SK , UID Nr. 12.10.2005 – 31.3.2007
Aktenkundig sind 30 Ausgangsrechnungen zwischen 20.9.2006 und 27.12.2006 über insgesamt 3.917.278,78 €.
Der Bf hat vorerst bis 6.10.2006 entsprechend den Lieferscheinen die Waren selbst nach Bratislava befördert. Die Lieferung der Waren aus drei Rechnungen vom 20.10.2006 erfolgte durch eine Spedition dokumentiert durch einen CMR-Frachtbrief.
Alle nachfolgenden Lieferungen erfolgten durch Abholung seitens des Kunden. Die diesbezüglichen Lieferscheine enthalten jeweils eine Übernahmeerklärung und Ausfuhrerklärung, Name, Anschrift und Ausweisnummer des Lenkers sowie das KfZ-Kennzeichen.
Die Beförderungs- und Versendungsnachweise entsprechen den Vorgaben der Verordnung, BGBl. 401/2996.
Laut nationaler Steuerbehörde (Information vom 20.5.2008) ist die Fa. Empf19 s.r.o. in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt. Seit dem 2. Quartal 2007 konnte durch die Steuerbehörde kein Kontakt hergestellt werden und waren keine Unterlagen auffindbar.
Auffällig ist, dass die Fa. Empf19 s.r.o. mit dem selben Ansprechpartner an Stelle der Fa. Empf16 s.r.o. (siehe Pkt. 14.), bei der ebenfalls Umsatzsteuerbetrug festgestellt wurde, in Geschäftsbeziehungen mit dem Bf eingetreten ist.
Nach der vorliegenden Sachlage ist die Umsatzsteuerbefreiung nicht anzuwenden.
18. Empf20 S.r.o., SK,
Ausgangsrechnung vom 20.12.2006 über 30.015,20 €
Der Bf hat die Waren laut Lieferschein zum Firmensitz des Empfängers in der Slowakei befördert.
Nach einer Information durch die nationale Steuerbehörde vom 8.8.2007 gab Z. (Geschäftsführerin der Fa. Empf20 S.r.o. ab 11.9.2006) allerdings bekannt, dass sie nie mit dem Bf in Kontakt getreten und ihre Firma seit September 2006 nicht mehr aktiv sei. Die Identität des wahren Erwerbers ist daher ungeklärt. Die Paraphe des Empfängers auf dem Lieferschein ist unleserlich. Überdies weist der Firmenstempel eine im Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht mehr aktuelle Geschäftsadresse auf.
Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 BMR sind damit nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist auf EuGH 7.12.2010, Rs C-285/09, R, zu verweisen, wonach die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei Verschleierung des Erwerbers zu versagen ist. Darüber hinaus ist auch die Empfangsbestätigung als mangelhaft zu bezeichnen, sodass nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob die Liefergegenstände tatsächlich in die Slowakei befördert wurden.
Eine sorgfältige Vorgangsweise kann dem Bf bei der gegebenen Sachlage nicht attestiert werden. Die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen hat das Finanzamt zu Recht nicht anerkannt.
19. Empf21 KFT, HU
Ausgangsrechnung vom 16.2.2006 über 43.911 €
Die Waren wurden laut Lieferschein in Österreich abgeholt. Der Lieferschein enthält insbesondere eine Übernahme- und Ausfuhrerklärung, den Namen des Abholenden (Geschäftsführer) mit Unterschrift sowie Angaben zum KfZ. Der Beförderungsnachweis ist damit iSd Verordnung vollständig.
Zum Einwand im Bp-Bericht, die Fa. Empf21 Kft sei im Jahr 2004 in ein Umsatzsteuerkarussell involviert gewesen, ist darauf zu verweisen, dass es nach Information durch die ungarische Steuerbehörde (MLC) anlässlich einer Prüfung dieser Firma hinsichtlich der Jahre 2004 – 2006 keine Beanstandungen gab. Es liegt keine Steuerhinterziehung des Erwerbers vor. Der Umsatz ist daher steuerfrei zu belassen.
20. Empf22 s.r.o., SK, UID-Nr. ab 3.2.2006
a. Ausgangsrechnung vom 19.9.2006 über 139.700 €
Laut dem vom Bf ausgestellten Lieferschein erfolgte die Lieferung der Waren an eine Spedition in Wien. Ein Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist nicht ersichtlich. Ein Versendungsbeleg fehlt. Die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung kann daher nicht anerkannt werden.
b. Ausgangsrechnung vom 6.10.2006 über 202.650 €
c. Ausgangsrechnung vom 13.10.2006 über 206.494,20 €
Für diese beiden Lieferungen an die Fa. Empf22 s.r.o. liegen CMR-Frachtbriefe vor, die allerdings keine Empfangsbestätigung enthalten.
Nach Information durch die nationale Steuerbehörde vom September 2007 wurde die Fa. Empf22 s.r.o. als Missing Trader bezeichnet. Es konnte seit Februar 2007 kein Kontakt mehr zu dieser Firma hergestellt werden. Die Umsätze mit dem Bf waren in der Buchhaltung nicht aufgenommen. Es sind somit die Umsätze aus Rechnung b. und c. ebenfalls nicht steuerfrei zu stellen.
21. Empf23 s.r.o, SK
a. Ausgangsrechnung vom 16.2.2007 über 113.120 €
b. Ausgangsrechnung vom 28.2.2007 über 80.360 €
Die Liefergegenstände wurden mittels Spedition an die Empfängerin versendet. Der Nachweis wurde durch CMR-Frachtbriefe erbracht.
Nach Information der slowakischen Steuerbehörde (20.5.2008) ist auch diese Firma ein Missing Trader, zu der seit Juni 2007 kein Kontakt aufgenommen werden konnte. Es existiert ab 2006 keine Buchhaltung und der Geschäftsführer ist untergetaucht.
Die Umsatzsteuerfreiheit wurde zu Recht versagt.
22. Empf24 Internationational S.A., Luxemburg
Ausgangsrechnung vom 29.1.2007 über 100.800 €
Laut Rechnung ist eine Lieferung an die niederländische Spedition Sped_4 vereinbart. Der beiliegende CMR-Frachtbrief bestätigt die Versendung der Liefergegenstände (700 CPU) an die Spedition in den Niederlanden. Auch ein Lieferschein ist vorhanden. Die Liefergegenstände wurden am 28.1.2007 gleichzeitig mit der Lieferung von 300 CPU für die Fa. Empf18 2005 SPRL (siehe Pkt. 16.) versendet, wofür die eingesetzte Spedition einen gemeinsamen Frachtbrief über 1000 Stück ausgestellt hat. (siehe im Übrigen die Ausführungen zu Pkt. 16.).
Die Versendung in das Gemeinschaftsgebiet ist nachgewiesen. Ein Hinweis auf Mehrwertsteuerbetrug der Empfängerin ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Für diese Lieferung kann daher die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.
C. Einkommensteuer
Im Bereich der Einkommensteuer sind aufgrund der obigen Feststellungen die von der Abgabenbehörde zu Unrecht vorgenommenen Umsatzsteuerpassivierungen zu korrigieren.
Berechnungen:
|
|
brutto
|
netto
|
USt
|
2004
| |
|
|
Punkt 1.
|
580.652,52
|
483.877,10
|
96.775,42
|
2005
| |
|
|
Punkt 7.
|
33.780,00
|
28.150,00
|
5.630,00
|
Punkt 8.
|
27.816,00
|
23.180,00
|
4.636,00
|
Punkt 9.
|
16.910,00
|
14.091,67
|
2.818,33
|
Summe
|
78.506,00
|
65.421,67
|
13.084,33
|
2006
| |
|
|
Punkt 7.
|
127.284,00
|
106.070,00
|
21.214,00
|
Punkt 13.
|
111.760,00
|
93.133,33
|
18.626,67
|
Punkt 16.
|
108.300,00
|
90.250,00
|
18.050,00
|
Punkt 19.
|
43.911,00
|
36.592,50
|
7.318,50
|
Summe
|
391.255,00
|
326.045,83
|
65.209,17
|
2007
| |
|
|
Punkt 16.
|
43.050,00
|
35.875,00
|
7.175,00
|
Punkt 22.
|
100.800,00
|
84.000,00
|
16.800,00
|
Summe
|
143.850,00
|
119.875,00
|
23.975,00
Umsatzsteuer:
|
|
2004
|
2005
|
2006
|
1-2/2007
|
Steuerbare Umsätze lt Bescheid
|
650.076,70
|
1.688.329,05
|
5.334.947,25
|
568.184,06
|
zuzüglich
|
580.652,52
|
78.506,00
|
391.255,00
|
143.850,00
|
abzüglich
|
-483.877,10
|
-65.421,67
|
-326.045,83
|
-119.875,00
|
Steuerbare Umsätze neu
|
746.852,10
|
1.701.413,38
|
5.400.156,42
|
592.159,06
|
20% Normalsteuersatz lt. Bescheid
|
621.948,93
|
1.612.634,12
|
5.285.397,72
|
563.279,06
|
abzüglich
|
-483.877,10
|
-65.421,67
|
-326.045,83
|
-119.875,00
|
20% Normalsteuersatz neu
|
138.071,83
|
1.547.212,45
|
4.959.351,89
|
443.404,06
|
ig. Lieferungen lt Bescheid
|
27.973,62
|
75.694,93
|
49.549,53
|
4.905,00
|
zuzüglich
|
580.652,52
|
78.506,00
|
391.255,00
|
143.850,00
|
ig Lieferungen neu
|
608.626,14
|
154.200,09
|
440.804,53
|
148.755,00
Einkommensteuer:
|
|
2004
|
2005
|
2006
|
Verlust lt. Bp
|
-93.846,13
|
-276.573,41
|
-1.009.509,34
|
USt
|
+96.775,42
|
+13.084,33
|
+65.209,17
|
Ergebnis neu
|
+2.929,29
|
-263.489,08
|
-944.300,17
Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am 3. Juli 2015
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 138 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103115/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103115.2009
- Stammnummer
- 105655
- Gültig
- 03.07.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF