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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103115/2009

Nichtanerkennung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen, Umsatzsteuerkarussell

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103115/2009vom 03.07.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerden des Bf., vom 21.12.2007 und vom 5.8.2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 14.8.2007 und 2.7.2008 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 sowie betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 1-2/2007 zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) betrieb ein 2004 gegründetes Einzelunternehmen zum Ein- und Verkauf von Computern und Computerbestandteilen. Anlässlich von Außenprüfungen traf die Betriebsprüferin folgende Feststellungen (Bp-Bericht vom 14.8.2007, ABNr. 123456/7, und Bp-Bericht vom 30.6.2008, ABNr. 123456/8): Der Bf. habe ua. vom EU-Raum Computerteile als innergemeinschaftlicher Erwerb eingekauft und als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen wieder verkauft. Der Bf. habe auch von „Scheinfirmen“, so genannten Missing Tradern, in Österreich Waren bezogen und an Unternehmer in Österreich sofort weiterfakturiert. Nachdem der Bf. seine Beschäftigung bei der Fa. A. AG in Linz beendet hatte, habe er bis zur Meldung seines eigenen Betriebes (EDV-Handel) ab 1. Juli 2004 über seine Gattin einen geringen Handel abgewickelt. Der Bf. betreibe in seinem Unternehmen nach wie vor im kleinen Umfang über Ebay einen Handel von Notebooks und PC-Komponenten. Auf einer zweiten, getrennten „Schiene“ agiere der Bf. als typischer In-Out-Buffer. Er habe Ein- und Verkäufe von Computerbestandteilen im großen Umfang mit niedriger Handelsspanne abgewickelt. Geschäftsbeziehungen seien durch ehemalige Arbeitskollegen der Fa. A. AG zustande gekommen. Nach seinem Vorbringen habe der Bf. (seit Juli 2006) auch durch die Handelsplattform ITX Informationen erhalten und Kontakte geknüpft. Jahr 2004: Firma Empf1 Sp.z.o.o., Warschau Wegen einer Art. 5-Anfrage über Einkäufe der ungarischen Firma Lieferant4 KFT in Budapest habe von 29. April – 25. Mai 2005 eine USO-Prüfung für den Zeitraum 9/2004 – 2/2005 stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass Computerteile (Prozessoren) von Lieferant4, Budapest, und Empf21 KFT, 7100 Sekszard, eingekauft und sogleich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an die polnische Fa. Empf1 Sp.z.o.o. in Warschau verkauft worden seien. Der ungewöhnlich niedrige Aufschlag von 1%, die Höhe der Rechnungsbeträge und die Geschäftsabwicklung (Kontaktaufnahme nur telefonisch; Aussage des Bf., dass A. selbst nicht nach Polen liefern dürfe; Bezahlung der Kunden und der Lieferanten am gleichen Tag) schienen schon damals sehr dubios. Auch der Bf. schien sich bei diesen Geschäften nicht wohl gefühlt zu haben, da er immer wieder betont habe, mit solchen Geschäften nichts mehr zu tun haben zu wollen. Der Buchnachweis für die Lieferungen nach Polen sei nicht erbracht worden. Der Bf. habe versucht, den Buchnachweis nachzubringen, indem er Lieferscheine zu den bereits erstellten Rechnungen ausgedruckt habe und vom angeblich „Abholenden der polnischen Firma“ unterzeichnen lassen habe. Eine Passkopie des Abholenden sei nicht vorhanden gewesen. Bei der erwähnten USO-Prüfung seien auch bisher nicht erklärte Umsätze festgestellt worden, da bereits vor der Betriebsanmeldung im Jahr 2004 Ein- und Verkäufe über Ebay getätigt worden seien. Bei der USO-Prüfung sei eine neuerliche Prüfung angekündigt worden für den Fall, dass mit diesen innergemeinschaftlichen Lieferungen etwas nicht stimmen sollte. Bei grenzübergreifenden Ermittlungen und Informationen der ausländischen Finanzbehörden (multilaterale Kontrolle = MLC) habe sich herausgestellt, dass die Fa. Empf1 trotz einer gültigen UID-Nummer keine existente Firma sei. Sie habe nie eine offizielle Handelstätigkeit ausgeübt und der Geschäftsführer B. sei nicht auffindbar. Somit habe der vom Bf. bezeichnete persönlich bekannte (noch von Fa. A. Zeiten) „Abholende“ (Fahrer) von der Scheinfirma gewusst. In weiterer Folge muss es auch dem Bf. bekannt gewesen sein, wenn er sich in solche mehr als zweifelhafte Geschäfte eingelassen habe. Betroffen sind Ausgangsrechnungen an die Fa. Empf1 zwischen September und Dezember 2004 über insgesamt 595.032,72 €. Firma Empf2 Commerce Ltd., British Virgin Islands Zu den Lieferungen an die Fa. Empf2 habe der Bf. bereits im Zuge der USO-Prüfung nicht alle Ausgangspapiere vorlegen können. Laut Bf. seien auf Anweisung der Fa. Empf2 die Waren an die Spedition Sped6 geliefert worden. Einige Ausgangspapiere seien nachgebracht worden, andere fehlen noch. Die Spedition habe auf den Rechnungen „Warenübernahme mit Vorbehalt“ vermerkt. Es gab auch Provisionseinnahmen aufgrund von Kooperationsvereinbarungen mit der Fa. Empf2 und der Fa. C. , Canada, welche während der Prüfung vom Steuerberater als nicht steuerbare Erlöse bekannt gegeben worden seien. Weiters sei bei der Fa. Empf2 – wie vom Geschäftsführer E. bestätigt - ein Privatkredit in Höhe von 10.000 € aufgenommen worden. Im Zuge einer neuerlichen USO-Prüfung 3-7/2005 sei hinsichtlich der ungarischen Fa. Empf.6 in Budapest, die Fa. D. , Virgin Islands und die Fa. Empf2 ermittelt worden. Es sei aufgefallen, dass die Bezahlung des Kunden der Fa. Empf6 über die Fa. D. erfolgt sei und der zuständige Kontaktmann der Fa. Empf6 ebenfalls E. sei und der Bf. sich darüber sehr „ahnungslos“ gezeigt habe. Darüber hinaus habe die Unterschrift des E. im Kooperationsvertrag und im Kreditvertrag nicht übereingestimmt. Bei all diesen Firmen habe sich herausgestellt, dass sie keine tätigen Firmen seien und die Waren nie an diese Firmen geliefert worden seien. Auch die nun für Lieferungen im Jahr 2005 an die Fa. Empf6 vorgelegten CMR in Kopie von der Spedition Sped6 weisen keine Frachtführer (durchgestrichen) auf. Durch die MLC habe sich der Verdacht bestätigt, dass es die Fa. Empf6 in Ungarn nicht gibt. In rechtlicher Würdigung der Feststellungen zum Jahr 2004 verwies die Betriebsprüferin auf § 2 Abs. 3 der VO BGBl 1996/401 zu Art. 7 UStG 1994. Danach habe der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, den Nachweis zu führen. Gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 sei die Lieferung des österreichischen Unternehmers als steuerfrei anzusehen, wenn der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen und die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schulde der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen habe der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten. Da die Identität des Abholenden und somit der geforderte Buchnachweis nicht sofort festgehalten worden seien, können die innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht als steuerfrei behandelt werden. Der buchmäßige Nachweis setze voraus, dass die Aufzeichnungen nach Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen werden. Auch das Nachholen von Daten mit einer Unterschrift vom angeblichen Fahrer der Lieferung ohne eine Kopie eines Identitätsausweises anzufertigen, lasse an der tatsächlichen Lieferung zweifeln. Stelle sich die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers heraus und habe der Unternehmer unterlassen, die Identität des Abholenden festzuhalten, dann habe er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt (Ruppe, UStG, Art. 7 Tz 31). Wegen Fehlens des Buchnachweises falle die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung weg und die Lieferung sei als steuerpflichtiger Umsatz in Österreich der Umsatzsteuer zu unterziehen. Sämtliche Lieferungen (Rechnungen insgesamt über 43.678,15 € zwischen Oktober und Dezember 2004) an die Fa. Empf2 können mangels Vollständigkeit der Ausgangs- bzw. Frachtpapiere und mangels Nachweises, wohin die Lieferung tatsächlich erfolgte, nicht anerkannt werden. Die Fa. Empf2 habe nie die Verfügungsberechtigung über die Waren erhalten. Ebenso könne die Kreditvereinbarung über die Hingabe eines Kredits von der Fa. Empf2 nicht als glaubwürdig anerkannt werden, denn wenn man sogar Darlehen von „Privatpersonen“ erhalte, wisse man auch über deren genauere Geschäftstätigkeit Bescheid. Es seien auch die erhaltenen Provisionen, die als nicht steuerbare Erlöse verbucht worden seien, mangels Glaubwürdigkeit der Firmen der Umsatzsteuer zu unterziehen (7.000,71 €). Jahr 2005 – Umsatzsteuernachschau 3-7/2005 Kurz nach Abschluss der ersten USO-Prüfung habe sich herausgestellt, dass der Bf. Geschäfte mit einem „Missing Trader“ getätigt habe und in ein europaweites Karussell verwickelt sei. Am 16. September 2005 sei daher mit einer neuen USO-Prüfung begonnen worden. Der Bf. sei zu seinen Geschäftsabwicklungen mehrmals (22. September 2005, 3. Jänner 2006 und 4. Jänner 2007) von der Abgabenbehörde befragt worden. Ungewöhnlich sei, dass der Bf. bei der ersten USO-Prüfung im Mai 2005 nichts über Einkäufe der „Missing Trader“ der Fa. Lieferant1, Hainburg, und der Fa. Lieferant2, Wien, in diesem kurzen Zeitraum von 16. März 2005 bis 13. April 2005 erwähnt habe, obwohl Vorsteuern von 221.693,64 € und 11.804,87 € abgezogen worden seien. Der Bf. habe von der Fa. Lieferant1 Handels GmbH, Hainburg, und von der Fa. Lieferant2 Computer Handels GmbH, Wien, die von der Finanzverwaltung als nicht unternehmerisch tätig eingestuft worden seien, Waren erworben. Ansprechpartner der Fa. Lieferant1 Handels GmbH sei G. und von der Fa. Lieferant2 GmbH F. (lt. Bf. nur Vermittler des Geschäftes) gewesen. Nach umfangreichen behördlichen Ermittlungen seien die beiden Firmen an den Betriebsadressen laut Firmenbuch nicht vorgefunden worden. Auch Geschäftsführer oder sonstige Personen seien nicht auffindbar gewesen. Der Bf. habe nach seinen Angaben die Fa. Lieferant1 Handels GmbH per E-Mail oder Telefon kontaktiert. Angebote von G. seien gleich zufällig an die vorhandenen Abnehmer Empf3 HandelsgmbH und Empf4 Trading GmbH in Österreich per E-Mail weitergeschickt worden, zu welchen vorher kein Geschäftskontakt bestanden habe. Die Kunden haben dem „Geschäft“ sofort zugesagt. Als Handelsspanne habe der Bf. nur einen Aufschlag von 1% fakturiert. Übergabeort sei die von G. vorgeschlagene Spedition Sped1 ( Sped.1 GmbH) am Flughafen Schwechat gewesen. Anfangs habe der Bf. einige Pakte selbst kontrolliert, unterschrieben wurde jedoch nichts. Er habe den Step-Code (Box Nr.) notiert und dem Kunden telefonisch weitergegeben. Dann sei – nach der Bankbestätigung über Eingangszahlung des Kunden und Ausgangszahlung - dem Kunden die Ware zur Verfügung gestanden. Den persönlichen Kontakt mit G. habe es nur beim ersten Geschäft gegeben und zu diesem sei gleich der Kunde dazu gekommen. Die Kartons seien danach nur mehr stichprobenartig kontrolliert worden. Der Bf. sei der Meinung gewesen, dass sich G. und sein Kunde gekannt haben. Die letzte Eingangsrechnung der Fa. Lieferant1 Handels GmbH vom 14. April 2005 sei in der Buchhaltung wieder storniert worden, da keine Geldüberweisungen mehr stattgefunden haben. Die Warenlieferungen der Fa. Lieferant2 Computer Handels GmbH seien von F. vermittelt worden. Dieser habe dem Bf. erklärt, dass er keinen Einkauf bei Lieferant2 tätigen könne. Die Lieferung sei dann im Auftrag des F. an die Fa. Empf4 Trading GmbH verkauft worden, die jedoch auf deren Auftrag gleich von Sped1 zu der Fa. Empf5 Computer KFT, Ungarn, übergeben worden sei. Der Bf. habe persönlich beim Umladen geholfen. Die Fa. Empf5 Computer KFT sei ein Missing Trader und an der angegebenen Adresse nicht auffindbar. In rechtlicher Würdigung sei die Vorsteuer aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheine, die an der angegebenen Adresse nicht existiere bzw. dort nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, zu versagen. Eine „Ungreifbarkeit des Leistungserbringer“ sei dabei das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH stehe dem Leistungsempfänger bei einer Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung kein Vorsteuerabzug zu, wenn er von den betrügerischen Handlungen wusste oder hätte wissen müssen. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. Lieferant1 Handels GmbH und der Fa. Lieferant2 Computer Handels GmbH sei nicht anzuerkennen, da die Firmen nur zum Zweck des Vorsteuerbetruges gegründet worden seien. Ein Steuerpflichtiger habe alle Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht zu einer Lieferkette in Zusammenhang mit einem Mehrwertsteuerbetrug gehöre. Die Ungewöhnlichkeit der Kontaktaufnahme zwischen dem Geschäftsführer der Fa. Lieferant1 Handels GmbH, nur ein einziger Kontakt, die Ungewöhnlichkeit der Geschäftsanbahnung – zufällig sei der ehemalige Arbeitskollege F. dazugekommen und zufällig gleich ein Abnehmer, wobei F. Angestellter dieser Firma gewesen sei bzw. für die andere tätig gewesen sei – Ungewöhnlichkeit der Zwischenschaltung einer weiteren Handelsstufe, keine einzige Lieferung an Letztverbraucher, Unüblichkeit der Geschäftsabwicklung in Hinblick auf die Zahlungsabwicklung, Unüblichkeit der Preisgestaltung –Aufschlag zu gering – keinerlei Werbetätigkeit nach außen, die Tätigkeit habe sich auf die eines Boten beschränkt. Darüber hinaus hätte der Bf. alleine deswegen gegenüber der Fa. Lieferant1 Handels GmbH misstrauisch sein müssen, da die Waren weit unter den sonst üblichen Distributionspreisen angeboten worden seien und der Bf. als Insider damit das Risiko in Kauf genommen habe, dass mit dieser Ware „etwas nicht stimmen konnte“. Als Kenner der Computerbranche habe der Bf. genau Bescheid gewusst, dass nirgends (Dokumentation sogar durch „Geizhals“) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Waren zu diesem Preis zu bekommen sind. Zur Fa. Lieferant2 Computer Handels GmbH habe es nie persönlichen Kontakt gegeben (wieder Vermittlung des F.) und die angegebene Adresse sei in keiner adäquaten Weise überprüft worden. Der Umstand, dass der Bf. im Zuge der ersten USO-Prüfung die Geschäfte, die in diesem Zeitraum den Hauptumsatz gebildet haben, nicht erwähnt habe, deute auf das Wissen des Bf. über die Betrügereien hin. Es hätte dem Bf. auch zu denken geben müssen, dass eine neu am Markt erscheinende Kleinfirma unter den Preisen etablierter internationaler Firmen Angebote gelegt habe. Von Insidern dieser sensiblen Brache können daher bei Auffälligkeiten im Geschäftsverhältnis vernünftige Schritte verlangt werden, die sicherstellen, dass der Umsatz nicht Teil eines Mehrwertsteuerbetruges sei. Dem Bf. könne diese Sorgfalt nicht bescheinigt werden. Es handle sich um Eingangsrechnungen der Fa. Lieferant1 über insgesamt 923.723,50 € netto plus 184.744,70 € USt im Zeitraum März und April 2005 und um eine Rechung der Fa. Lieferant2 über 49.186,95 € plus 9.837,39 € vom 8. April 2005. Jahre 2005, 2006 und 1+2/2007: Für innergemeinschaftliche Lieferungen in den Jahren 2005, 2006, 1-2/2007 seien nach der VO BGBl 1996/401 formell vollständige Lieferscheine nicht vorhanden. Der Hinweis, dass manche Waren über einen Frachtführer abgewickelt worden seien, ersetze nicht den entsprechenden Nachweis, dass die Ware in das Gemeinschaftsgebiet befördert worden sei. Ein Stempelaufdruck „Ware mit Vorbehalt übernommen“ oder fehlende Frachtpapiere entsprechen nicht dem Buchnachweis, wenn bereits der Verdacht der Verwicklung des Bf. in ein Umsatzsteuerkarussell bestehe. Auch die vom Bf. betonte Unwissenheit über den Erwerb von Waren aus Umsatzsteuerkarussells und über den Verkauf an „Missing Trader“ bei sämtlichen Geschäften 2004 – 2007 entbehre jeder Grundlage, da der Bf. von sämtlichen Verdächtigungen seitens des Finanzamtes informiert worden sei und von den betrügerischen Absichten wohl Bescheid gewusst habe. Der Bf. habe trotz der Ungewöhnlichkeit der Geschäftsbeziehungen nicht die Voraussetzungen für den Buchnachweis erfüllt. Wirtschaftsbeteiligte pflegen sich idR schon aus rein kaufmännischen Gründen sehr gut über ihre Geschäftspartner zu informieren und daher habe der Bf. über die betrügerischen Machenschaften der im Folgenden angegebenen Firmen gewusst. Ein E-Mail-Verkehr und ein Firmenbuchauszug seien für Geschäfte dieser Größenordnung nicht ausreichend. Der Bf. habe daher nicht alle Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Mangels Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns könne die Vertrauensschutzregel des Art. 7 Abs. 4 UStG nicht Platz greifen. Fa. Empf.6 , HU Sämtliche Ausgangsrechungen seien „mit Vorbehalt“ von Kühne&Nagel übernommen worden. Auf die Problematik dieser Firma sei bereits in der ersten USO-Prüfung hingewiesen worden (wegen Zahlungseingang für Empf6 von der Fa. D., Virgin Islands). Durch das Auftauchen der Missing Trader seien dann von der Behörde Ermittlungen getätigt worden. Der später vorgelegte Frachtbrief (CMR) sei nur in Kopie vorhanden und der Frachtführer sei unleserlich. Auch von der ungarischen Finanzbehörde bei der MLC in Budapest sei bestätigt worden, dass es sich um einen Missing Trader handle. Fa. Empf7 , SK Es habe auch eine Art. 5 Anfrage von der slowakischen Finanzbehörde zur Überprüfung der tatsächlichen Warenlieferung und zur Umsatzhöhe gegeben. Laut Bf. sei J. , ein ungarischer Staatsbürger, Ansprechpartner gewesen. Den größten Teil des Wareneinkaufs habe der Bf. vom ungarischen Lieferanten Lieferant3 ZRT bezogen. In der Buchhaltung der Fa. Empf7 sei nicht alle Beträge erfasst worden. Laut Ausgangsrechnungen seien die Waren mit Vorbehalt von Montscher und Partner, internationale SpeditionsgmbH. in Wien übernommen worden. Sonst gebe es keine Unterlagen. Die Lieferungen seien laut Bf. an das Sammellager von Empf7 gegangen. Die Frachtpapiere seien nicht vorgelegt worden. Laut Auskunft der Spedition seien alle Lieferungen an den ungarischen Endempfänger Empf5 Computer KFT (Missing Trader) gegangen. Die Spedition habe bestätigt, dass Waren an Empf7 nicht verkauft worden seien. Auffällig sei, dass Waren von Ungarn nach Österreich und –nach einer Fakturierung in der Slowakei - wieder zurück nach Ungarn gehen. Der Bf. habe wieder nicht mit der Sorgfalt (kurzer Zeitraum – hohe Umsätze) eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt. Fa. Empf8 , Polen Die Fa. Empf8 sei die Nachfolgefirma der Fa. Empf1 und sei von der polnischen Finanzbehörde als Missing Trader bestätigt worden. Der Sachverhalt gleiche dem zur Fa. Empf1. Fa. Empf9 Poland Sp, Polen Aufgrund des Sachverhalts zu den Firmen Empf1 und Empf8 seien diese Geschäfte von Hrn. I. (Geschäftsführer der Fa. Empf9) vermittelt worden. Hr. I. sei ein ehemaliger Arbeitskollege des Bf. von der Fa. A. in Linz. Er sei im Jahr 2005 kurzfristig als Unternehmer in Österreich tätig gewesen. Da Herr I. in Österreich steuerlich erfasst sei und er die Waren laut Lieferschein für die Fa. Empf9 abgeholt habe, seien diese mangels Glaubwürdigkeit der Feststellungen (siehe 2004) zu den gleichgelagerten Fällen Empf1 und Empf8 in Österreich steuerpflichtig. Aufgrund dieses Geschäfts und der Ausführungen vom 26. Juni 2007 seien dem Bf. die betrügerischen Absichten des Geschäftspartners sehr wohl bekannt gewesen. Fa. Empf10 KFT, HU Der Warenweg von Ungarn nach Österreich und wieder zurück nach Ungarn sei unglaubwürdig. Es fehle der entsprechende Buchnachweis. Fa. Empf11 KFT, HU Der Warenweg von Ungarn nach Österreich und wieder zurück nach Ungarn sei unglaubwürdig. Es fehle der entsprechende Buchnachweis. Fa. Empf12 BV, NL Der Warenweg sei unglaubwürdig; des Lieferanten Lieferant4 sei zweifelhaft; zur Dokumentation der tatsächlichen Warenbewegung und des Geschäftsabschlusses sei nichts vorgelegt worden; es fehle der entsprechende Buchnachweis - Frachtbrief. Empf13 , KFT, HU An dieser Adresse befinde sich ein Schönheitssalon. Die Warenlieferung sei unglaubwürdig. Der Ansprechpartner K. habe die gleiche Adresse wie die eingesetzte Spedition Sped2 BT. Der entsprechende Buchnachweis sei nicht gegeben. Empf14 OU, Estland Ein Identitätsnachweis sei nicht vorhanden. Die vom Bf. in der Stellungnahme vom 26. Juni 2007 (Anl. 18) beschriebenen Warenwege seien unglaubwürdig. Die Zwischenschaltung eines österreichischen Unternehmens könne nur der Verschleierungstaktik dienen. Empf15 S.R.L., IT Die Ware könne nie vom Bf. kontrolliert worden sein. Das Geschäft sei nur über E-Mail und Bestätigung über die Spedition MITT in Rotterdam erfolgt. Der Einkauf sei von der Lieferant5 GmbH, NL, erfolgt. Diese Firma sei Teil des Karussells der Fa. Lieferant1 GmbH. Empf16 S.R.O, SK Die Lieferungen habe der Bf. selbst durchgeführt. Der entsprechende Buchnachweis fehle. Die Ware sei von der ungarischen Fa. Lieferant6 KFT eingekauft worden. Empf17 s.r.o., SK Die Lieferungen seien wie die meisten Lieferungen Ende des Jahres 2006 und 2007 über die Spedition Sped2 erfolgt. Die tatsächliche Existenz dieser Spedition sei zweifelhaft. Es gebe keine entsprechenden Frachtbriefe. Aufgrund einer Art. 5 – Anfrage sei von den slowakischen Behörden bestätigt worden, dass es die Firma an der angegebenen Adresse nicht gebe. Der Einkauf sei von den ungarischen Firmen Lieferant6 und Lieferant7 in ungarischer Währung erfolgt und sei vom Bf. in ungarischer Währung weiterfakturiert worden. Nur eine Lieferung sei von der deutschen Fa. Lieferant8 gekommen - mit Barbezahlung in Euro. Auch der Weiterverkauf sei bar bezahlt worden. Empf18 2005 SPRL, Belgien Die Abwicklung sei über die ungarische Spedition Sped2 erfolgt. Die Rechnungen weisen als Lieferanten die Fa. Lieferant4, HU, aus. Laut Lieferschein sei die Ware von der Spedition zu Sped4 an eine Adresse in den Niederlanden geliefert worden, als Rechnungsanschrift sei die Fa. Empf24, Luxemburg, ausgewiesen. Die UID-Nummer der Fa. Empf18 sei daher mangels Verfügungsberechtigung nicht gegeben und der Buchnachweis nicht erfüllt. Empf19 , SK Die Lieferungen in Höhe von 3.917.278,78 € seien im kurzen Zeitraum vom 25. August 2006 bis 27. Dezember 2006 durchgeführt worden. Die Identität des Abholenden (Ansprechpartner ist auch gleich Abholender?) sei nicht mit einer Kopie des Reisepasses festgehalten. Das Zustandekommen des Geschäftes habe nicht dokumentiert werden können. Ungewöhnlich sei auch das abrupte Ende der Geschäftsverbindung. Der Wareneinkauf sei fast zur Gänze beim ungarischen Lieferanten Fa. Lieferant6 vorgenommen worden. Der Finanzbehörde sei mitgeteilt worden, dass die Fa. Lieferant6 eine Firma vorgeschaltet habe, die keinerlei Tätigkeit ausübe und nur zum Zwecke des Betruges gegründet worden sei. Es bestehe sogar der Verdacht, dass diese Waren wieder nach Ungarn geliefert worden seien. Empf20 S.r.o., SK Es sei kein Buchnachweis vorhanden. Empf21 KFT, HU Empf21 KFT sei bereits als Einkäufer 2004 im Karussell nach Polen (Fa. Empf1) involviert gewesen. Zu diesem Geschäftsfall vom 16. Februar 2006 sei der Einkauf von Lieferant9 , Polen. Ein Jahr später sei „zufällig die Menge und der gleiche Preis“ vom Bf. an Empf18, Belgien, fakturiert worden (siehe oben). Der entsprechende Buchnachweis bei Abhollieferungen fehle. Empf22 , SK In Anlehnung sämtlicher bisheriger Ausführungen fehle auch diesem Geschäft der Buchnachweis bzw. der entsprechende Frachtbrief. Empf23 s.r.o, SK Laut Information der slowakischen Behörde seien die ungarischen Gesellschafter nicht auffindbar. Es seien keine Waren in der Slowakei verkauft worden. Es sei die ungarische Spedition Fa. Sped5 beauftragt gewesen. Der entsprechende Frachtbrief sei nicht vorgelegt worden. Empf24 Internation. S.A., LU Die Lieferung sei über die ungarische Spedition Sped2 abgewickelt worden. Empfänger sei laut CMR die Fa. Sped.4 in den Niederlanden, für die keine UID-Nummer vorhanden sei. Es gebe keinen Hinweis, dass die Fa. Empf24 der Verfügungsberechtigte der Waren gewesen sei. Der Buchnachweis sei nicht erbracht worden. In Hinblick auf obige Feststellungen hat die Betriebsprüferin folgende Umsätze als steuerpflichtig bezeichnet und die mit 20% zu versteuernden Umsätze um die jeweiligen Nettobeträge erhöht: | 2004 | Fa. Empf1 | 595.032,72 | | Empf2 Commerce Ltd. | 43.678,15 | | Honorare Empf2 Commerce Ltd. + C. | 7.000,71 | | Ausgangsrechnungen gesamt | 645.711,58 | | netto | 538.092,98 | | USt | 107.618,59 | 2005 | Fa. Empf6 | 114.924,55 | | Empf7 | 348.928,67 | | Empf8 | 29.774,04 | | Empf9 | 33.780,00 | | Empf10 KFT | 46.561,00 | | Empf11 KFT | 16.910,00 | | Ausgangsrechnungen gesamt | 590.878,26 | | netto | 492.398,55 | | USt | 98.479,71 | 2006 | Empf12 BV | 152.470,00 | | Empf.13 KFT | 341.533,90 | | Empf14 OU | 41.815,49 | | Empf15 S.R.L. | 237.350,50 | | Empf16 S.R.O. | 327.827,44 | | Empf17 S.R.O | 431.746,23 | | Empf18 2005 SPRL | 108.300,00 | | Empf.19 | 3.917.278,78 | | Empf20 | 30.015,20 | | Empf21 KFT | 43.911,00 | | Empf9 Poland | 127.284,00 | | Empf.22 | 548.999,60 | | Ausgangsrechnungen gesamt | 6.308.532,14 | | netto | 5.257.110,12 | | USt | 1.051.422,02 | 1-2/2007 | Empf17 S.R.O | 338.564,88 | | Empf23 s.r.o. | 193.480,00 | | Empf24 Internation. S.A. | 100.800,00 | | Empf18 2005 SPRL | 43.050,00 | | Ausgangsrechnungen gesamt | 675.894,88 | | netto | 563.245,73 | | USt | 112.649,15 Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen ergingen am 14. August 2007 im wiederaufge­nommenen Verfahren ein neuer Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid für 2004 sowie am 10. bzw. 14. August 2007 die Umsatzsteuerfestsetzungen für 3-4/2005, 5-12/2005, 1-6/2006, 7-12/2006 und 1-2/2007. In der Berufung vom 21. Dezember 2007 erstattete der Bf gegen diese Bescheide folgendes Vorbringen: Dem Bf. sei die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern mit der Begründung verwehrt worden, dass der Verdacht auf eine Verwicklung des Bf. in ein Umsatzsteuerkarussell bestehe. Die Behörde führe dabei ins Treffen, dass der Bf. zu betrügerischen Vorfällen in Zusammenhang mit erhaltenen Lieferungen durch Missing Trader bei einer ersten Umsatzsteuersonderprüfung im Mai 2005 nichts erwähnt habe. In weiterer Folge werde dem Bf. zur Last gelegt, dass er von den betrügerischen Absichten wohl Bescheid wusste. Dafür könne die Behörde jedoch keinen Beweis liefern. Vielmehr habe der Bf. immer alle Fragen der Behörde ohne Einschränkungen beantwortet, sämtliche geforderten Unter­lagen bereitwillig ausgehändigt und sei damit seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang gerecht geworden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum im Zuge einer ersten Abgaben­prüfung die Steuerfreiheit von Umsätzen des Jahres 2004 – bescheidmäßig - anerkannt worden sei und danach bei gleicher Faktenlage die Steuerfreiheit aberkannt werde. Im Übrigen habe der Bf. mit Schreiben vom 26. Juni 2007 hinlänglich zur Einhaltung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns Stellung bezogen und dies ausführlich dokumentiert. Der Bf. habe der Finanzverwaltung die Dokumentation zu sämtlichen Geschäftsbeziehungen offen gelegt. Zu den behaupteten formalen Mängeln der Ausfuhrnachweise lege er nun Originalnachweise bei, die sich bei Speditionen befunden haben und deren Beschaffung Zeit beansprucht habe. Der Berufung wurden Versendebelege betreffend die an die Fa. Empf2 Commerce Ltd. ausgestellten fünf Ausgangsrechnungen aus 2004 beigelegt. Das an das Finanzamt gerichtete Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 26.6.2007, auf welches in der Berufung Bezug genommen wird, hat folgenden Inhalt: Zur Frage, ob der Bf. vom vermuteten betrügerischen Zweck des Eingangsumsatzes iSd EuGH-Urteils vom 6.7.2006, C-439/04, C-440/04 Kenntnis hatte oder haben musste, sei festzuhalten, dass der Bf. angesichts der niedrigen Handelsspannen der einzelnen Geschäfte der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nachgekommen sei. Dies beginne bei der regelmäßigen Abfrage der Gültigkeit der UID-Nummer des Geschäftspartners, der Registrierungsunterlagen, Bonitätsunterlagen und münde in die konkrete Geschäfts­abwicklung. So habe der Bf. vorab die Überweisung des Kunden vor Durchführung der Lieferung verlangt, die Warenbewegungen seien überwiegend durch Speditionen durchgeführt worden und der Bf. habe sich bei größeren Warenbewegungen persönlich von der Beschaffenheit der bestellten Wirtschaftsgüter überzeugt und dies durch Fotos dokumentiert. Der Bf. nutze ab Juli 2006 die Handelsplattform ITX. Diese habe eine enorme angebots- und nachfrageseitige Palette an täglichen Einträgen mit derzeit 5.991 Mitgliedern in 57 Ländern. Ein Großteil des Geschäftsvolumens (einkaufs- und absatzseitig) des Bf. werde über diese Handelsplattform abgewickelt. Vor Abschluss von Geschäften prüfe der Bf. die Kunden- und Lieferantendaten. Es sei der Betriebsprüferin bereits ein Ordner über die schriftlichen Prüfdokumente von Lieferanten und Kunden vorgelegt worden. Der Bf. habe der Betriebsprüferin auch sein elektronisches Archiv am Bildschirm gezeigt. Der Bf. habe auch anhand konkreter Anfragen seitens des Finanzamtes zur Geschäfts­abwicklung mit der Fa. Empf24 die Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns dokumentiert. Gleichermaßen sei die Geschäftsabwicklung mit der Fa. Lieferant1 im üblichen Rahmen verlaufen. Das EuGH-Urteil vom 12.1.2006 Optigen Ltd, Fulcrum Electronics Ltd und Bond House Systems Ltd sage im Kern aus, dass das „Recht eines Stpfl, der solche Umsätze (Anm: in Karussellbetrug einbezogen) ausführt, auf Vorsteuerabzug auch dadurch nicht berührt wird, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ohne dass dieser Stpfl hiervon Kenntnis hat oder haben kann, ein anderer Umsatz, der dem getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem MWSt-Betrug behaftet ist“. Dem Schreiben ist ein Konvolut verschiedener Unterlagen beigelegt. Es folgte eine abgabenbehördliche Prüfung der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 (Bp-Bericht vom 30. Juni 2008), wobei die Betriebsprüferin hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auf das Prüfungsergebnis laut Bericht vom 14. August 2007 über die Umsatzsteuernachschau verwies. Bei der Einkommensteuer seien die nicht anerkannten Vorsteuern und die nicht anerkannte Steuerfreiheit der innergemein­schaftlichen Lieferungen außerbilanzmäßig zu berücksichtigen, sodass sich statt des erklärten Gewinns ein Verlust von 276.463,79 € (2005) und 1.009.449,34 € (2006) ergebe. Diesen Feststellungen wurde mit Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für 2005 und 2006 vom 2. Juli 2008 Rechnung getragen. In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung vom 5. August 2008 verwies der Bf. auf die Begründung zur Berufung vom 21. Dezember 2007. Die in Folge der abgabenbehördlichen Prüfungen ergangenen Jahresbescheide bzw. der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1+2/2007 weisen folgende Bemessungsgrundlagen (soweit strittig) bzw. Abgabenbeträge auf: Umsatzsteuer: | | 2004 lt. Erkl. | 2004 lt. Bp. | 2005 lt. Erkl | 2005 lt. Bp | Steuerbarer Umsatz | 707.016,44 | 650.076,70 | 1.786.808,78 | 1.688.329,05 | Innergem. Lieferungen | 623.006,34 | 27.973,62 | 666.573,19 | 75.694,93 | Lieferungen 20% | 83.855,95 | 621.948,93 | 1.120.235,57 | 1.612.634,12 | Vorsteuer ohne EUSt | 16.618,86 | 16.618,86 | 217.406,76 | 22.824,67 | Festgesetzte USt | 159,55 | 107.778,15 | --- | 299.702,16 | | 2006 lt. Erkl. | 2006 lt. Bp. | 1+2/07 lt Erkl | 1+2/07 lt. Bp | Steuerbarer Umsatz | 6.386.369,27 | 5.334.947,25 | 680.833,21 | 568.184,06 | Innergem. Lieferungen | 6.358.081,67 | 49.549,53 | 680.799,88 | 4.905,00 | Lieferungen 20% | 28.287,60 | 5.285.397,72 | 33,33 | 563.279,06 | Vorsteuer ohne EUSt | 8.590,90 | 8.590,90 | 880,49 | 880,49 | Festgesetzte USt | --- | 987.659,85 | --- | 111.775,33 Einkommensteuer: | | 2004 | 2005 | 2006 | Einkommen | -93.846,13 | -276.573,41 | -1.009.509,34 | Einkommensteuer | 0,00 | -669,00 | -669,00 Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vorausgeschickt, dass die angefochtenen Umsatzsteuer­festsetzungsbescheide betreffend Zeiträume in den Jahren 2005 und 2006 durch die Erlassung der Umsatzsteuerjahresbescheide außer Kraft gesetzt wurden. Die gegen die Voraus­zahlungs­bescheide gerichtete Berufung (Beschwerde) vom 21. Dezember 2007 gilt gemäß § 253 BAO als auch gegen die Umsatzsteuerveranlagungsbescheide für 2005 und 2006 gerichtet. A. Vorsteuerabzug Der Bf. hat im Rahmen seines Einzelunternehmens mit Sitz in Österreich Vorsteuer aus Rechnungen über Mikroprozessoren (CPUs), die an Unternehmer in Österreich weiterfakturiert wurden, geltend gemacht. Es handelt sich dabei um acht Eingangsrechnungen im kurzen Zeitraum zwischen 16. März bis 14. April 2005 von der Fa. Lieferant1 Handels GmbH in Höhe von insgesamt 923.723,50 € plus 184.744,70 € USt und um eine Eingangsrechnung von der Fa. Lieferant2 Computer Handels GmbH vom 8. April 2005 über 49.186,95 plus 9.837,39 € USt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen mit der Begründung, dass es sich bei den genannten Geschäftspartnern um „Missing Trader“ in einem europaweiten Umsatzsteuerkarussell handle und der Bf. als Leistungsempfänger von den betrügerischen Handlungen wusste oder hätte wissen müssen. In der Berufung (Beschwerde) vom 21. Dezember 2007 führte der Bf dagegen ins Treffen, dass das „Wissen Müssen“ nicht beweisbar sei und er seiner Mitwirkungspflicht gegenüber der Abgabenbehörde nachgekommen sei. Zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns verwies der Bf auf sein Schreiben vom 26. Juni 2007. Die Fa. Lieferant2 Computer Handels GmbH wurde am 17. Februar 2005 errichtet und am 29. Februar 2008 wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Aus der elektronischen Datenbank der Abgabenbehörde sind keinerlei betriebliche Aktivitäten dieser Firma ersichtlich. Sie war zwar steuerlich erfasst, hat aber niemals Umsätze bekannt gegeben. Aktenkundig sind darüber hinaus Ermittlungen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung, wonach die Firma am Firmensitz in Wien nicht aufgefunden werden konnte. Zum Geschäftsführer oder sonstigen für die Firma tätigen Personen konnte kein Kontakt aufgenommen werden. Die Fa. Lieferant1 Handels GmbH wurde am 18. Jänner 2005 mit Firmensitz in Hainburg errichtet und bereits am 12. Mai 2006 amtswegig im Firmenbuch gemäß § 10 Abs. 2 FBG (unzulässige Eintragung wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung) gelöscht. Nach den Ermittlungen der Abgabenbehörde (Bericht vom 3. August 2007 betreffend die Fa. Lieferant1 Handels GmbH) waren die innergemeinschaftlichen Lieferanten der Fa. Lieferant1 Handels GmbH nachweislich an Karussellbetrügereien beteiligt. Bei der Fa. Lieferant1 Handels GmbH handelt es sich um einen nur zum Zweck des Umsatzsteuerbetruges gegründeten „Missing Trader“ ohne Absicht, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen. Die Firma wurde ausschließlich im Zeitraum 2 – 4/2005 tätig, entrichtete nie Umsatzsteuer und bei Überprüfung durch die Abgabenbehörde am 17. August 2005 waren weder der Geschäftsführer noch Buchhaltungsunterlagen auffindbar. Die Fa. Lieferant1 Handels GmbH wurde daher vom Finanzamt nicht als Unternehmer iSd § 2 UStG angesehen. A1. Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Die letzten beiden Sätze wurden mit AbgSiG 2007, BGBl I 99, eingeführt und haben im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung klarstellenden Charakter. Die Regelung gilt daher auch für Umsätze, die vor dem 1.1.2008 ausgeführt wurden (Ruppe/Achatz, UStG 4 , § 12 Tz 92ff.). Die Rechtsprechung des EuGH zum Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit Mehrwertsteuer­betrug ist wie folgt zusammenzufassen (Nemec, Verdachtsmomente beim Umsatzsteuer-Karussellbetrug, BFGjournal 2014, 232): „Laut EuGH 12. 1. 2006, C-354/03, C-335/03 und C-484/03, Optingen, Fulcrum und Bondhouse, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu, wenn dessen Umsätze die vom Gesetz geforderten objektiven Kriterien erfüllen, ohne dass es auf die Absicht eines anderen an derselben Lieferkette Beteiligten und/oder auf den betrügerischen Zweck, den der Steuer­pflichtige weder kannte noch kennen konnte, eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil der Kette ist und der dem Umsatz, den der Steuer­pflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt. Somit wird das Recht eines Steuer­pflichtigen auf Vorsteuerabzug auch nicht dadurch berührt, dass ein anderer vorausgehender oder nachfolgender Umsatz in der Kette mit einem Mehrwert­steuerbetrug behaftet ist, ohne dass der Steuer­pflichtige hievon Kenntnis hat oder haben kann. Für den EuGH macht es daher keinen Unterschied, ob der Mehrwert­steuerbetrüger in der Lieferkette vor oder nach dem Unternehmer steht (‚der dem Umsatz, den der Steuer­pflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt‘ und ‚vorausgehender oder nachfolgender Umsatz in der Kette‘). Laut EuGH steht somit einem Steuer­pflichtigen, der von einem von einem anderen an der Lieferkette Beteiligten verübten Mehrwert­steuerbetrug Kenntnis gehabt hat oder zumindest haben konnte, ein Vorsteuerabzug nicht zu. Im Urteil vom 6. 7. 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, stellte der EuGH schließlich dezidiert fest, dass einem Steuer­pflichtigen der Vorsteuerabzug aus einer Lieferung zu verweigern ist, wenn auf Grund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuer­pflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwert­steuerhinterziehung einbezogen war.“ Ob der Abnehmer vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen musste, ist eine Tatfrage, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat. Bei der Prüfung, ob der Abnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat, ist auf Branchenusancen abzustellen. Die Sorgfaltspflicht des Unternehmers muss umso höher sein, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den branchenbedingten Usancen gelagert ist. Schließt der Unternehmer bei Vorliegen untypischer Verhältnisse das Geschäft ohne weitere Nach­forschungen ab und liegt nach den weitergehenden Ermittlungen der Abgabenbehörde ein Fall von Steuerbetrug vor, ist ein Gutglaubensschutz regelmäßig ausgeschlossen. Die Feststellungslast für das Nichtwissen oder Nichtwissenkönnen trägt der Abnehmer. Dies aber nur dann, wenn die Abgabenbehörde zuvor substantiiert Tatsachen und Umstände vorbringt, die dessen Gutgläubigkeit in Frage stellen (Ruppe/Achatz, UStG 4 , § 12 Rz 95). Ein hinreichender Verdacht auf Mehrwertsteuerbetrug ergibt sich etwa dann, wenn der vom Empfänger zu zahlende Preis unter dem üblichen Marktpreis liegt (EuGH vom 11.5.2006, Rs C-384/04, Technological Industries). Die Nichtabführung der Umsatzsteuer ermöglicht dem Lieferanten nämlich eine Preisreduktion. Nach BFH 19.5.2010, X I R 78/07 (Handel mit CPU) besteht Anlass zu Misstrauen, wenn ein Kaufmann „von Doppel- und Dreifachdurchläufen erfährt, unter den ‚Original-Equipment-Manufacturer-Preisen‘ liegende Einkaufspreise gegeben sind oder bei festen Gewinnaufschlagsätzen und besten Lieferbeziehungen ohne Risiko hohe Umsätze und Gewinne erzielt werden“. Auffällig sind auch ungewöhnlich hohe Umsatzzuwächse mit hohen Vorsteuererstattungen (FG Köln 19. 12. 2006, 6 K 84/02). Darüber hinaus gehört der Handel mit Computerteilen zu jenen Branchen, die in einem erhöhten Ausmaß für einen Umsatzsteuerkarussellbetrug anfällig sind (UFS 6.5.2013, RV/9739.L/08). Ein Unternehmer in dieser Branche ist daher schon von vorneherein zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. Eine erhöhte Wachsamkeit ist außerdem beim Beginn von Geschäftsbeziehungen erforderlich. In dieser Phase reicht die Einholung von Bankauskünften und Handelsregisterauszügen nicht aus (BFH 19.5.2010, X I R 78/07). Je höher der Umsatz des einzelnen Geschäfts ist, je unbekannter die Geschäftspartner sind und je unwissender der Lieferempfänger (in der Branche des Unternehmens) ist, umso weiter gehende Prüfpflichten sind dem Unternehmen auch zumutbar (Laudacher in UFSjournal 2013, 200). Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht fest, dass die von den Firmen Lieferant1 Handels GmbH und Lieferant2 Computer Handels GmbH. bezogenen Lieferungen Teil eines Mehrwertsteuerbetrugs sind. Eine aus diesen Lieferungen resultierende Vorsteuerabzugs­berechtigung kommt aber nach der zitierten Rechtsprechung nur in Betracht, wenn dem Bf Gutgläubigkeit attestiert werden kann. Mit der Frage des Wissens oder Wissenkönnens hat sich die Betriebsprüferin im Bp-Bericht vom 14. August 2007 umfangreich auseinandergesetzt und Umstände dargelegt, die gegen die Gutgläubigkeit des Bf als Abnehmer sprechen: Lieferanten sind neu am Markt erschienene Kleinfirmen Lieferungen nur nach Vorabzahlungen Die Ungewöhnlichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der Fa. Lieferant1 Handels GmbH – ein einmaliger persönlicher Kontakt, danach Kontakt per E-Mail oder Telefon Die Ungewöhnlichkeit der Geschäftsanbahnung mit den beiden Abnehmern des Bf, die beim Erstkontakt mit der Fa. Lieferant1 Handels GmbH. zustande kam. Die Ungewöhnlichkeit der Zwischenschaltung einer weiteren Handelsstufe Keine einzige Lieferung an Letztverbraucher Unüblichkeit der Zahlungsabwicklung und der Preisgestaltung – nur ein geringer Aufschlag von1% Keinerlei Werbetätigkeit nach außen Die Tätigkeit des Bf beschränkte sich auf die eines Boten Der vom Bf zu zahlende Preis lag weit unter den sonst üblichen Distributionspreisen, wobei der Bf als Insider der Computerbranche über Preise genau Bescheid wusste Kein persönlicher Kontakt zur Fa. Lieferant2, keine Überprüfung der angegebenen Adresse Bei der USO-Prüfung im Mai 2005 hat der Bf die gegenständlichen umfangreichen Lieferungen nicht erwähnt Es wäre Sache des Bf gewesen, sich mit dieser Darstellung ungewöhnlicher Umstände konkret auseinanderzusetzen. Der Bf beschränkt seine Rechtfertigung jedoch auf die allgemein gehaltene Behauptung, die dem Bf obliegende Sorgfaltspflicht sowie die gegenüber dem Finanzamt bestehende Mitwirkungspflicht eingehalten zu haben. Er verweist auf die von ihm vorgenommene Abfrage der UID-Nummern und der Kontrolle der Registrierungs­unterlagen. Weder in der Berufung vom 21. Dezember 2007 noch im Schreiben vom 26. Juni 2007 samt Anlagen werden jedoch weitere konkrete Überprüfungen der beiden Lieferanten durch den Bf dargestellt. Ebenso wenig ergeben sich diesbezügliche Nachforschungen des Bf aus den von der Abgabenbehörde mit dem Bf aufgenommenen Niederschriften oder der übrigen Aktenlage. Zum „Wissen“ oder „Wissen müssen“ aufgrund einer ungewöhnlichen Geschäftsabwicklung sei ergänzend zu den Ausführungen der Abgabenbehörde auf die dem Bf vorgegebenen Lieferketten verwiesen. So kam der Einkauf bei der Fa. Lieferant2 Computer Handels GmbH. über Aufforderung des F. von der Fa. Empf4, also über Aufforderung des Kunden des Bf zustande. Der Bf selbst hatte keinerlei Kontakte zur Fa. Lieferant2 Computer Handels GmbH. (siehe Anlage 13 zum Schreiben vom 26. Juni 2007, Einvernahme des Bf. am 4. Jänner 2007). Auch betreffend der Geschäftsverbindung mit der Fa. Lieferant1 GmbH. fällt auf, dass F. sowohl die Kunden, nämlich die Fa. Empf3 HandelsgmbH und die Fa. Empf4 Trading GmbH, an den Bf vermittelt hat, als auch mit dem Geschäftsführer der Fa. Lieferant1 Handels GmbH. bekannt war. Die Tätigkeit des Bf hat sich auf die Weiterleitung der Geschäfte an die genannten beiden Kunden beschränkt. Die Kunden wie auch der Bf leisteten Vorabzahlungen, die am gleichen Tag erfolgten. Dann erst wurden die Waren im Speditions­lager für die Abholung durch die Kunden freigegeben (siehe Einvernahme vom 22.9.2005). Sowohl im Fall der Fa. Lieferant2 Computer Handels GmbH. als auch der Fa. Lieferant1 Handels GmbH. ist die Zwischenschaltung des Bf in der Lieferkette nicht nachvollziehbar und ohne Funktion. Dazu kommt, dass der Bf keine Transportkosten und kein Risiko zu tragen hatte. Als bemerkenswert ist allein schon der Umfang der von der Fa. Lieferant1 Handels GmbH. kurz nach deren Firmengründung getätigten Lieferungen von über 1.000.000 € innerhalb des kurzen Zeitraums von vier Wochen zu bezeichnen. Es spricht auch nicht für die Seriosität des Geschäftspartners, dass die Rechnungen der Fa. Lieferant1 Handels GmbH Rechtschreibfehler aufweisen. All diese Umstände wären Anlass gewesen, genauere Überprüfungen der Lieferanten vorzunehmen. Das Vorhandensein einer UID-Nummer und die Auffindbarkeit im Firmenbuch befreien den Unternehmer nicht von der übrigen Sorgfaltspflicht im Geschäftsverkehr (UFS 13.7.2007, RV/2014-W/04, UFS 25.6.2008, RV/0110-G/07). Der Bf. hat sich trotz hoher Verdachtsmomente mit geringfügigen Nachweisen zufrieden gegeben und keine weiteren Nachforschungen, etwa im Umfeld der Lieferungen oder zum weiteren Warenweg, getätigt. Abschließend ist daher festzustellen, dass der Bf aufgrund der vorliegenden Verdachtsmomente vom Umsatzsteuerbetrug hätte wissen müssen. Das Recht auf Vorsteuerabzug für die gegenständlichen Lieferungen steht dem Bf nicht zu. A 2. Rechnungsmerkmale Rechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten, die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 angeführt sind, u.a. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers und den Tag der Lieferung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zulässig ist. Im Betriebsprüfungsbericht wird geltend gemacht, dass an den Rechnungsadressen der liefernden Unternehmer keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde. Dem ist zu entgegnen, dass nach der Aktenlage die genannten Unternehmen anlässlich der Überprüfung durch die Finanzbehörde zwar nicht an den in den Rechnungen angeführten Adressen aufgefunden werden konnten, damit aber nicht als erwiesen angesehen werden kann, dass an diesen Adressen bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde. Es ist aber festzustellen, dass allen acht Eingangsrechnungen der Fa. Lieferant1 Handels GmbH und der Rechnung der Fa. Lieferant2 Computer Handels GmbH entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 ein Lieferdatum fehlt. Die Rechnungen enthalten auch keinen Hinweis gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994, dass die Angabe des Lieferdatums einem anderen Beleg zu entnehmen sei. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in seiner neueren Rechtsprechung, dass eine Rechnung ohne Angabe des Leistungsdatums nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (VwGH 4.9.2014, Ra 2014/15/0014). Insbesondere bei dubiosen Geschäftsbeziehungen kann das Lieferdatum nicht als entbehrlicher Rechnungsbestandteil betrachtet werden. Auch aus diesem Grund kann dem Bf ein Vorsteuerabzug aus den gegenständlichen Rechnungen nicht zuerkannt werden. B. Innergemeinschaftliche Lieferungen B 1. Allgemeines Der Bf hat als Zwischenhändler an andere Unternehmer Computerbestandteile bzw. elektronische Geräte vertrieben (in geringem Umfang auch Lieferungen an Endkunden) und hat die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch genommen. Die Waren wurden vom Bf selbst befördert, vom Kunden bzw einem Beauftragen abgeholt oder mittels Spedition versendet. Anlässlich eines Informationsaustausches mit ausländischen Steuerbehörden wurde die österreichische Finanzverwaltung in Kenntnis gesetzt, dass eine Anzahl von Kunden im EU-Ausland keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erklärt hat bzw. für die ausländische Steuerbehörde nicht greifbar ist. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde dem Bf in der Folge die Steuerfreiheit für Lieferungen an jene Abnehmer im EU-Ausland versagt, welche nach den Ermittlungen der Abgabenbehörde in Umsatzsteuerbetrugsfälle verwickelt waren, bzw. für Lieferungen mit mangelnden Buch- oder Ausfuhrnachweisen. Der Bf hat nach Ansicht der Betriebsprüferin der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht entsprochen, sodass die Vertrauensschutz­regel des Art. 7 Abs. 4 BMR nicht anzuwenden sei. Der Bf vertritt hingegen die Meinung, die ihm obliegende Sorgfaltspflicht eingehalten zu haben. Er legte der Berufung überdies ergänzende Belege für Lieferungen an die Fa. Empf2 Commerce Ltd. bei, trat aber im Übrigen dem Vorwurf der Mangelhaftigkeit von Nachweisen für die Beförderung oder Versendung in das Gemeinschaftsgebiet nicht entgegen. Gemäß § 7 Abs. 1 UStG 1994 in der für 2004 gültigen Fassung liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) vor, wenn 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder

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Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103115/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103115.2009
Stammnummer
105655
Gültig
03.07.2015 bis auf Weiteres
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25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
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