Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1448-L/02
Heranziehung einer anteiligen Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung bei einem Scheidungsvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1448-L/02vom 05.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung , vertreten durch
Dr. Ulri gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Grunderwerbsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer mit 2 % der Gegenleistung in
Höhe von 19.091,79 € (entspricht 262.708,72 S), daher mit 381,82
€ (entspricht 5.254,00 S) festgesetzt.
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind der
Begründung zu entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der
Ehescheidung schlossen FN (= Bw.) und MN am 10. August 1999 vor dem
BG S einen Vergleich mit auszugsweise folgendem Wortlaut:
1. Die Antragsteller verzichten
wechselseitig auf Unterhalt.......
2. Die Kinder R und A sind
volljährig, studieren allerdings beide noch. FN verpflichtet sich, für
den Unterhalt der beiden Kinder für den Zeitraum des Studiums
aufzukommen.
3. Die Liegenschaft EZ 362 KG P
steht im jeweiligen Hälfteeigentum der Antragsteller FN und MN. MN
überträgt ihr Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ 362 KG P an
FN und dieser übernimmt die bisher der MN gehörige
Liegenschaftshälfte in sein Eigentum. .......
Die zu EZ 362 KG P
einverleibten Pfandrechte, nämlich ein Pfandrecht des Landes
Oberösterreich in Höhe von ca. 189.000,00 S und die zu Gunsten der
Raiffeisen Bausparkasse GmbH einverleibten Pfandrechte in Höhe von rund
87.600,00 S, 111.100,00 S, 214.700,00 S und 66.400,00 S übernimmt FN in
seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung und hält MN
diesbezüglich schad- und klaglos.
Weiters übernimmt FN
für einen bei der Raika W aufgenommenen Kredit in Höhe von ca.
200.000,00 S und für einen weiteren bei der Raika W aufgenommenen Kredit in
Höhe von ca. 1,1 Mio. S ebenfalls die alleinige
Rückzahlungsverpflichtung und hält diesbezüglich MN schad- und
klaglos.
4. FN verpflichtet sich, als
Ausgleichszahlung an MN einen Betrag in Höhe von 1,3 Mio. S zu
bezahlen........
5. Die Liegenschaft EZ 414 KG J
verbleibt im alleinigen Eigentum des FN.
Am 10. August 2001 langte beim
Finanzamt Urfahr eine Abgabenerklärung ein, welche die Übertragung des
Hälfteanteils des Grundstückes EZ 362 KG P von MN auf FN zum
Gegenstand hatte und als Gegenleistung übernommene Hypotheken in Höhe
von rund 860.000,00 S auswies.
Am 25. Oktober 2001
erließ das Finanzamt einen an den Bw. gerichteten
Grunderwerbsteuerbescheid. Die Grunderwerbsteuer in Höhe von 43.200,00 S
ermittelte das Finanzamt mit 2 % von der Gegenleistung von 2,160.000,00 S,
welche sich aus den übernommenen, noch aushaftenden Verbindlichkeiten von
860.000,00 S und der Ausgleichszahlung von 1,3 Mio. S zusammensetzte.
Mit Eingabe vom 2. November
2001 legte der Bw. gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Berufung ein und brachte
zur Begründung im Wesentlichen vor, dass das Landesdarlehen bereits getilgt
sei und die bei der Raika Bausparkasse aufgenommenen Darlehen insgesamt nur noch
mit einem Betrag von 125.417,44 S aushafteten. Die Abschlagszahlung beinhalte
auch das gesamte Mobiliar und das andere Vermögen wie beispielsweise den
PKW. Da seit der Errichtung im Jahr 1980 auf der gesamten Liegenschaft keine
Erhaltungsinvestitionen getätigt worden und die Terrasse und
Kellerräume teilweise nicht fertig gestellt seien, sei von einem maximalen
Verkaufserlös von 2 Mio. S bis 2,1 Mio. S auszugehen. Dieser Wert sei
durch einen Immobilienmakler festgestellt worden. Der Bw. ersuche daher, bei der
Grunderwerbsteuerbemessung von diesem Wert auszugehen.
Mit Ergänzungsersuchen vom
13. November 2001 teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass sich die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage aus der vereinbarten Gegenleistung ergebe.
Im angefochtenen Bescheid sei von einer Gegenleistung von 2,160.000,00 S
ausgegangen worden, wogegen der Bw. beantrage, von einer Gegenleistung von
2 Mio. S bis 2,1 Mio. S auszugehen. Der Bw. möge bekannt geben,
welcher Betrag genau (Darlehen und Ausgleichszahlung) auf die übernommene
Liegenschaftshälfte entfalle.
Am 16. November 2001 teilte der
Bw. schriftlich mit, dass auf die zu übernehmende Liegenschaftshälfte
auf Grund des Gesamtwertes der Liegenschaft von 2 Mio. S ein Anteil von 1 Mio. S
inklusive der zu übernehmenden Lasten entfalle. Seine Ex-Gattin und er
seien je zur Hälfte Eigentümer und auch Darlehensnehmer gewesen,
sodass seines Erachtens von der Hälfte des gesamten Liegenschaftswertes
auszugehen sei, und das sei 1 Mio. S.
Mit weiterem Vorhalt vom 22.
November 2001 legte das Finanzamt dem Bw. dar, dass die Grunderwerbsteuer vom
Wert der Gegenleistung und nicht vom Wert der Liegenschaft zu berechnen sei.
Laut Scheidungsvergleich habe der Bw. u.a. ein Landesdarlehen sowie bei der
Raika W aufgenommene Kredite übernommen. Wann sei das Landesdarlehen
zurückgezahlt worden bzw. wie hoch sei der Stand zum Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses gewesen? Für welchen Verwendungszweck seien die
Kredite bei der Raika W aufgenommen worden bzw. wie hoch seien hier die
übernommenen Schulden gewesen? Darüber hinaus sei eine
Ausgleichszahlung von 1,3 Mio. S vereinbart worden. Welcher Betrag davon
entfalle auf das Inventar? Um Beibringung einer Aufstellung der
übernommenen Gegenstände mit Einzelbewertung werde ersucht.
Der nunmehr durch Dr. W,
öffentlicher Notar, vertretene Bw. ersuchte unter Hinweis darauf, dass bei
Durchsicht der bisherigen Unterlagen festgestellt worden sei, dass der
Scheidungsvergleich Angaben enthalte, die im Widerspruch zu den tatsächlich
zwischen dem Bw. und MN getroffenen Vereinbarungen stehe, um Fristerstreckung
und erklärte mit Schreiben vom 21. Dezember 2001, dass das Landesdarlehen
bereits im April 1999 zur Gänze getilgt worden sei. Nur der Ordnung halber
sei dieses noch im Grundbuch eingetragene Pfandrecht in den Scheidungsvergleich
aufgenommen worden. Laut Schreiben der Raika W vom 4. Dezember 2001 stehe
zweifelsfrei fest, dass MN für die einen Saldo von 298.531,60 S bzw.
994.200,60 S aufweisenden Kredite Nr. 12... und 10... weder Mitschuldnerin
gewesen sei noch eine Haftung übernommen habe. Diese Verbindlichkeiten
seien vom Bw. für den Ankauf eines Grundstückes in der Marktgemeinde W
sowie eines PKW alleine aufgenommen worden und würden von diesem auch
alleine abgestattet. Die im Scheidungsvergleich enthaltenen Angaben, dass der
Bw. diese mit 200.000,00 S und 1,1 Mio. S angeführten Kredite
ebenfalls in seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung übernehme und
MN diesbezüglich schad- und klaglos halte, sei entgegen dem Vorbringen der
Antragsteller in den Scheidungsvergleich aufgenommen worden. Diese
Verbindlichkeiten seien jedoch keinesfalls Gegenstand des Scheidungsvergleiches
gewesen. Zur Ausgleichszahlung von 1,3 Mio. S sei festzuhalten, dass davon ein
Betrag von 200.000,00 S auf die Ablöse für den Hausanteil der MN
entfalle, ein pauschaler Ablösebetrag von 100.000,00 S für die im Haus
verbliebenen Möbel vereinbart worden sei und der Restbetrag als pauschale
Unterhaltszahlung für MN vereinbart worden sei. Sinn dieser
Unterhaltszahlung sei die Schaffung einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz
für MN. Damit nicht darüber hinaus gehende wechselseitige
Verpflichtungen bestehen könnten, sei in Punkt 1 des Scheidungsvergleiches
ein genereller Unterhaltsverzicht abgegeben worden, der für alle über
die pauschale Abschlagszahlung hinaus gehende Verpflichtungen gemeint gewesen
sei. Gegenleistung sei daher die Übernahme der anteiligen, bei der Raika
Bausparkasse bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 62.708,50 S sowie
die Leistung einer Einmalzahlung von 200.000,00 S. Der Bw. und MN, welche dieses
Schreiben ebenfalls unterfertigt habe, seien jederzeit bereit, diese Angaben vor
Gerichten und Behörden durch Eid zu bekräftigen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. November 2001 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte
die Grunderwerbsteuer mit 1.544,59 € (21.254,00 S) fest. Im Wesentlichen
wurden in der Begründung die unterschiedlichen Angaben gegenüber
gestellt und dargelegt, dass die Behörde in freier Beweiswürdigung und
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse zu
beurteilen habe, welche dieser divergierenden Angaben als richtig anzusehen
seien. Erfahrungsgemäß kämen die ersten Angaben den
tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten. Unter diesen ersten Angaben
seien die Angaben im Vergleich, in der Berufung und in der ersten
Vorhaltsbeantwortung vom 16. November 2001 zu verstehen. Diese
Ausführungen seien auch schlüssig und stünden im Einklang mit den
Ausführungen im Vergleich selbst. Im Ergebnis könne daher davon
ausgegangen werden, dass die Gegenleistung für die Übertragung der
Liegenschaftshälfte in der Übernahme der Verbindlichkeiten in
Höhe von 62.708,50 S sowie einer Ausgleichszahlung von 1 Mio. S bestehe.
Bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung sei daher von einer Bemessungsgrundlage von
1,062.708,50 S auszugehen. Die Grunderwerbsteuer sei mit 2 % dieses Betrages zu
bemessen und betrage daher 21.254,00 S.
Mit Schreiben vom 5. Februar
2002 beantragte der Vertreter des Bw. die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Wesentlichen wurde
vorgebracht, dass die in der Berufungsvorentscheidung angeführten mehreren
Möglichkeiten nur scheinbar in Widerspruch zueinander stünden. Sein
Mandant sei bei Einbringung der Berufung am 2. November 2001
rechtsirrtümlich davon ausgegangen, dass für die
Grunderwerbsteuerberechnung bei Aufteilung von Liegenschaftsvermögen unter
Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsvergleiches vom Verkehrswert auszugehen sei.
Bekanntlich sei jedoch der grundsätzliche Wert einer Liegenschaft in
steuerlicher Hinsicht der Einheitswert. Mit Vorhalt vom 13. November 2001 sei
der Bw. sodann belehrt worden, dass die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage die
vereinbarte Gegenleistung sei und im angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid von
einer Gegenleistung von 2,160.000,00 S ausgegangen worden sei. Auf sein
Berufungsvorbringen hin, dass der Liegenschaftswert etwa 2 Mio. S bis 2,1 Mio. S
betrage, sei er ersucht worden, bekannt zu geben, welcher Betrag (Darlehen und
Ausgleichszahlung) auf die übernommene Liegenschaft entfalle. Dieses
Schreiben habe sein Mandant am 16. November 2001 dahin gehend beantwortet, dass
auf die übernommene Liegenschaftshälfte ein Anteil von 1 Mio. S inkl.
der zu übernehmenden Lasten falle. In diesem Antwortschreiben komme klar
zum Ausdruck, dass sein Mandant mit diesem Schreiben lediglich habe bekannt
geben wollen, dass der Verkehrswert des Hälfteanteiles der von seiner
Gattin erworbenen Liegenschaft 1 Mio. S betrage. Er sei somit zu diesem
Zeitpunkt noch immer der irrigen Ansicht gewesen, dass Bemessungsgrundlage der
Verkehrswert der Liegenschaft sei. Nur so sei das nochmalige
Ergänzungsersuchen vom 22. November 2001 seitens der Behörde zu
verstehen, in welchem der Bw. neuerlich darauf hingewiesen worden sei, dass die
Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung und nicht vom Wert der Liegenschaft
zu berechnen sei. Um nunmehr endgültig eine Klärung der offenen Fragen
herbeizuführen und die Gegenleistungen durch schlüssige Parteiangaben
klarzustellen, sei in seiner Beantwortung des Vorhaltes vom 21. Dezember 2001
auch die Stellungnahme der geschiedenen Gattin, MN, eingeholt worden. Dies sei
insbesondere deswegen erfolgt, weil der Vergleich ohne Beiziehung eines
Rechtsvertreters von den Antragstellern vor dem Scheidungsrichter verfasst
worden sei. Ausdrücklich sei daher nochmals auf diese Vorhaltsbeantwortung
zu verweisen, in welcher sowohl der Bw. als auch MN erklärt hätten,
die von ihnen gemeinsam getätigten Angaben vor Gerichten und Behörden
auch durch Eid zu bekräftigen. Dies sei auch im Zusammenhang mit der
für die Parteien allenfalls bestehenden Solidarhaftung für die
Entrichtung der Grunderwerbsteuer zu sehen. Bei gemeinsamer Betrachtung
sämtlicher getätigter Äußerungen seien diese insgesamt sehr
wohl schlüssig und stünden diese im Einklang zu den Ausführungen
im Vergleich. Als Gegenleistung für die Übertragung der
Liegenschaftshälfte seien daher die übernommenen
Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 62.708,50 S sowie eine
Ausgleichszahlung von 200.000,00 S anzusetzen und die Grunderwerbsteuer mit
5.254,00 S zu bemessen.
Infolge ergänzender
Sachverhaltserhebungen der Rechtsmittelbehörde teilte der Vertreter des Bw.
mit Schreiben vom 24. März 2004 im Wesentlichen mit, dass die vom Bw.
alleine aufgenommenen Kredite in Höhe von 200.000,00 S bzw. 1,1 Mio. S
für den Ankauf eines PKW und eines Grundstückes verwendet worden und
somit inhaltlich nicht Gegenstand des Scheidungsvergleiches seien. Die auf der
Liegenschaft EZ 362 KG P sicher gestellten Forderungen habe während
aufrechter Ehe ausschließlich der Bw. bedient. Der von der gesamten
Ausgleichszahlung von 1,3 Mio. S für die Ablöse des Hausanteiles
bestimmte Betrag von 200.000,00 S resultiere daraus, dass MN vor Verehelichung
einen gleich hohen Betrag angespart und sie nur diesen Betrag in das Haus
investiert habe. Die Eltern des Bw. hätten den Ehegatten das zunächst
unbebaute Grundstück geschenkt. Der Wert der im Haus verbliebenen
Möbel sei von den Parteien einvernehmlich mit 200.000,00 S bewertet worden,
da deren Anschaffungswert in den Jahren 1980 bis 1990 800.000,00 S betragen
habe. Die Möbel seien von den Ehegatten während aufrechter Ehe
gemeinsam erworben worden, sodass MN dafür eine Ablöse von 100.000,00
S erhalten habe. Zum Zeitpunkt der Scheidung sei vorhersehbar gewesen, dass der
Bw., der als leitender Bankangestellter monatlich 38.500,00 S verdient habe,
gekündigt und ihm keine gleichwertige Tätigkeit mehr angeboten werden
würde. Der Bw. verdiene nunmehr als Immobilienmakler monatlich 28.000,00 S
netto. MN habe seit jeher durchschnittlich monatlich 13.000,00 S netto verdient
und sei nur dann zu einer einvernehmlichen Scheidung bereit gewesen, wenn sie
auch bei einer beruflichen Veränderung des Bw. finanziell abgesichert sei.
Aus diesem Grund habe MN eine einmalige Unterhaltsabschlagszahlung in Höhe
von 1 Mio. S erhalten, deren Höhe nach allgemeinen
Unterhaltsbemessungskriterien ermittelt worden sei. Die Parteien seien davon
ausgegangen, dass MN ein Recht auf 40 %, somit 20.600,00 S, des gemeinsamen
Nettoeinkommens von rund 51.500,00 S habe. Abzüglich ihres eigenen
Verdienstes habe sich ein Differenzbetrag von 7.600,00 S monatlich und damit
91.200,00 S jährlich ergeben. Dieser Betrag sei unter der Annahme einer
banküblichen Verzinsung und einer 15-jährigen Dauer kapitalisiert
worden, woraus ein Betrag von rund 1 Mio. S resultiert habe. Mit dieser
einmaligen Unterhaltszahlung sei MN bis zu ihrem eigenen Pensionsantritt rund 15
Jahre nach der Ehescheidung abgesichert worden. Mit Abgabe eines wechselseitigen
Unterhaltsverzichtes laut Punkt 1. des Vergleiches hätten die Parteien
ausdrücken wollen, dass MN darüber hinaus keine weiteren
Ansprüche mehr habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Grunderwerbsteuer grundsätzlich
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Soweit eine Gegenleistung nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, ist nach der eine Ausnahme bildenden
Vorschrift des Abs. 2 Z 1 der zitierten Gesetzesstelle die Steuer vom
Einheitswert des Grundstückes zu berechnen.
Gegenleistung
ist die Summe dessen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu
leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält. Steht somit die
Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist
sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen.
Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
dass in der Regel wegen des Globalcharakters von Scheidungsvergleichen eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln ist. Dies schließt aber nicht aus, dass
im konkreten Einzelfall bei in Scheidungsvergleichen vorgenommenen
Grundstücksübertragungen eine Gegenleistung ermittelt werden kann. In
seinem Erkenntnis vom 30.4.1999, 98/16/0241, hat der Verwaltungsgerichtshof
darauf verwiesen, dass bei Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges zwischen der
Übertragung einer Liegenschaftshälfte und der Übernahme von
Verbindlichkeiten durch den Erwerber der Liegenschaft diese Schuldübernahme
als Gegenleistung für die übertragene Liegenschaft angesehen werden
kann.
Im gegenständlichen
Berufungsfall steht außer Streit, dass im Hinblick auf die
übertragene Liegenschaftshälfte eine Gegenleistung zu ermitteln ist.
Strittig ist alleine, welcher Anteil der gesamten Ausgleichszahlung von 1,3 Mio.
S als Gegenleistung für die Liegenschaftsübertragung anzusetzen ist.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes lässt sich den Eingaben des noch nicht vertreten gewesenen Bw.
entnehmen, dass er nicht zwischen der Gegenleistung im Sinne des GrEStG und dem
Wert der Liegenschaft unterschieden hat. Obwohl ihn das Finanzamt
unmissverständlich zur Beantwortung der Frage aufforderte, welcher
Darlehensbetrag und welcher Betrag der Ausgleichszahlung auf die
übernommene Liegenschaftshälfte entfalle, ging der Bw. im
Antwortschreiben vom 16. November 2001 dennoch eindeutig davon aus, dass seiner
Meinung nach bei der Grunderwerbsteuerbemessung "von der Hälfte des
gesamten Liegenschaftswertes" auszugehen sei, somit von 1 Mio. S.
Auf Grund dieses erkennbaren
Irrtums legte das Finanzamt dem Bw. neuerlich dar, dass die Grunderwerbsteuer
vom Wert der Gegenleistung und nicht - wie offensichtlich vom Bw. angenommen -,
vom Wert der Liegenschaft zu berechnen sei.
Nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde konnte auf Grund des dargestellten Sachverhaltes nicht
ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass - neben der nicht in Streit
stehenden Übernahme von Darlehen in Höhe von 62.708,72 S - von der
geleisteten Ausgleichszahlung ein Anteil von 1 Mio. S auf die übertragene
Liegenschaftshälfte entfalle.
Nach § 83 Abs. 1 EheG
ist die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und
Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu
nehmen.
Unter Beachtung dieses
Aufteilungsgrundsatzes und des sonstigen Vorbringens erscheint dem
unabhängigen Finanzsenat der schlüssig begründete Ansatz eines
Anteiles von 200.000,00 S von der gesamten Ausgleichszahlung von 1,3 Mio. S
für die Ablöse der Liegenschaftshälfte sachgerecht und
glaubwürdig.
Die dargestellte Aufteilung der
vom Bw. geleisteten Ausgleichszahlung erfolgte widerspruchsfrei und
nachvollziehbar und wurde von der ehemaligen Ehegattin des Bw. bestätigt.
Nicht zuletzt vermag die eine
Gegenleistung von "ca. 860.000,00 S" ausweisende Abgabenerklärung die
Angaben des Bw. zu stützen, weil die in Punkt 3. des Vergleiches
aufgelisteten (tatsächlich teilweise bereits getilgten) Darlehen insgesamt
668.800,00 S betragen und dieser Betrag zuzüglich der anteiligen
Ausgleichszahlung von 200.000,00 S dieser erklärten Gegenleistung
entspräche.
Aus obigen Ausführungen
folgt, dass der Bw. im vorliegenden Fall für die Übertragung der
Liegenschaftshälfte sowohl die Hälfte der noch aushaftenden Darlehen
in Höhe von 62.708,72 S zu übernehmen als auch eine
Ausgleichszahlung von 200.000,00 S zu leisten hatte, sodass für diesen
grunderwerbsteuerlich relevanten Erwerbsvorgang eine Gegenleistung von
262.708,72 S zu ermitteln war. Ausgehend von dieser Gegenleistung war die
Grunderwerbsteuer mit 2 %, somit 5.254,00 S, festzusetzen.
Der Berufung war daher
antragsgemäß stattzugeben.
Linz,
5. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 83 Abs. 1 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1448-L/02
- Stammnummer
- 10547
- Gültig
- 05.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF