Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0918-W/04
1) Eine Witwenpension stellt keine Einkünfte iSd § 3 Abs. 1 FLAG dar. 2) Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 FLAG sind nur vor Erlassung des Rückforderungsbescheides möglich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0918-W/04vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Herbert
Eisserer, Rechtsanwalt, 1180 Wien, Jörgerstraße 14, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Rückforderung
beträgt insgesamt € 10.119,40.
Die Bemessungsgrundlagen sind
der Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2003 zu entnehmen, die insoweit
einen Teil dieses Bescheidspruchs darstellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog für die Kinder I., geb. am 22.1.1996,
G., geb. am 12.4.1995 und D., geb. am 24.2.1988, Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag. Für I. bezog sie vom Jänner bis April 2002 auch
den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung.
Strittig ist nunmehr, ob die Bw. obige Beträge zu
Unrecht bezog.
Das Finanzamt erließ am 11. April 2003 einen
Rückforderungsbescheid über einen Betrag von € 12.220,23 für
die Zeiträume Juni 1999 bis Dezember 2000 sowie Jänner bis April
2002.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Gemäß
§ 3 Abs. 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger, Staatenlose oder Flüchtlinge sind,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie entweder bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind (kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert) und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, oder wenn sie sich
seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Da diese Anspruchsvoraussetzungen jedoch nicht bei Ihnen vorliegen, ist ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für den obgenannten Zeitraum nicht
festzustellen."
Der steuerliche Vertreter der Bw. erhob mit Schreiben vom
15. Mai 2003 fristgerecht Berufung und führte darin unter anderem
aus:
"Insbesondere
wurde bei den Einkünften der Witwenpensionsbezug der Kindesmutter vom
01.06.1999 bis 30.11.2001 nicht berücksichtigt. Auch wurde nicht
berücksichtigt, dass die Kindesmutter neben dem Witwenpensionsbezug
durchaus noch weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
bezog. Offensichtlich hat die Behörde lediglich als Grundlage der
Entscheidung die im Versicherungsdatenauszug aufscheinenden Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit gewertet und den bereits angesprochenen
Witwenpensionsbezug außer Acht gelassen.
Hiezu ist aber
festzuhalten, dass ein Witwenpensionsbezug durchaus als Einkünfte
gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG zu werten sind. Schon aus diesem
Grund hätte die Behörde die Rechtmäßigkeit des Bezuges der
Familienbeihilfe erkennen müssen.
Weiters ist
festzuhalten, dass meine Mandantin bei Antragstellung auf Gewährung von
Familienbeihilfe die von der Behörde notwendigen Unterlagen vorgelegt hat.
Auch hat meine Mandantin auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der
Behörde vertraut. Um so unerklärlicher für meine Mandantin ist es
nunmehr, dass die zugesprochenen Familienbeihilfenbeträge nunmehr zu
Unrecht erfolgt sein sollen...
Frau
Ch. hat vier leibliche Kinder zu
versorgen. Alle Kinder benötigen intensive Therapie und Pflege. Beigelegt
wird ein ärztliches Attest vom 21.03.2003 von Frau
Dr.M.L.. Aus dem Attest ist ersichtlich,
dass die Kindesmutter mit der Versorgung ihrer kranken Kinder sehr intensiv
beschäftigt und belastet ist. Aufgrund der umfassenden Pflege der Kinder
ist es meiner Mandantin auch nur sehr schwer möglich einer geregelten
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Als Beweis hiefür wird der aktuelle
Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.05.2003 beigeschlossen. Demnach bezog Frau
Ch. bis 02.04.2003 Wochengeldbezug.
Derzeit bezieht Frau Ch. keinerlei
Einkünfte.
Das vom steuerlichen Vertreter übermittelte und von
Dr.M.L. erstellte ärztliche Attest vom 21.3.2003 wird nicht wiedergegeben,
weil es für den Berufungsfall nicht relevant ist. Inhaltlich geht es in
diesem Attest nämlich um die Erkrankung von "vier" Kindern (das
vierte Kind wurde erst am 5. Februar 2003 geboren).
Strittig ist im Berufungsfall aber, ob die Bw. für die
Kinder I. , G. und D. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu Recht
erhalten hat. Lediglich für das Kind I. wurde die
"erhöhte" Familienbeihilfe von Jänner bis April 2002
bezogen.
Laut einem Versicherungsdatenauszug war die Bw. wie folgt
beschäftigt:
|
1.6.1999
- 30.11.2001
|
Witwenpensionsbezug
|
22.6.1999
- 20.8.1999
|
Arbeiterin
ö.V...
|
1.9.1999
- 7.9.1999
|
Arbeiterin
K.
|
5.10.1999
- 8.10.1999
|
Arbeiterin
O..
|
17.2.2000
- 10.4.2000
|
Arbeiterin
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
P.
|
16.5.2000
- 24.7.2000
|
Arbeiterin
H.
...
|
13.7.2000
- 31.8.2000
27.9.2000
- 31.10.2000
|
Arbeiterin
P.
|
5.11.2000
- 11.12.2000
|
Arbeiterin
H.K.
|
1.1.2001
- 30.11.2001
|
KV-Pflichtversicherung
Wiener
Gebietskrankenkasse Sammelkonto
|
23.3.2001
- 6.12.2001
|
Arbeiterin
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
C..
|
18.12.2001
- 6.5.2002
|
Arbeitslosengeldbezug
|
7.5.2002
- 13.8.2002
14.8.2002
- 2.4.2003
|
Arbeiterin
Wochengeldbezug
C.
.
|
5.2.2003
- 2.4.2003
|
Anspruch
auf Kinderbetreuungsgeld
|
3.4.2003
- laufend
|
Bezug
von Kinderbetreuungsgeld
Wiener
Gebietskrankenkasse
Das Finanzamt erließ am
10. Dezember 2003 eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher der Berufung
teilweise stattgegeben und der Rückforderungsbetrag auf € 10.119,40
reduziert wurde.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger, Staatenlose oder Flüchtlinge sind,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie entweder bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Aus der Wortfolge
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" ergibt sich,
dass zur Prüfung der Qualifikation einer Tätigkeit das
Einkommensteuergesetz 1988 heranzuziehen ist. Demzufolge ist bei der
Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 erster Satz
vorliegen, wesentlich, dass jemand als Arbeitnehmer im Sinne der
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen anzusehen ist. Eine weitere wesentliche
Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Inland ausgeübt wird. Ob
die Beschäftigung bei einem in- oder ausländischen Dienstgeber
ausgeübt wird, ist hierbei unerheblich.
Unter dem Begriff
"Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung" sind im
Allgemeinen Geldleistungen zu verstehen. Auf Sachleistungen aus der gesetzlichen
Krankenversicherung kann daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
gestützt werden.
Nach dem
ausdrücklichen Gesetzeswortlaut kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe
entweder auf eine Beschäftigung bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet oder
darauf gestützt werden, dass Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Inland bezogen werden. Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung, Pensionsversicherung oder Arbeitslosenversicherung
begründen dagegen keine Anspruchsvoraussetzungen.
Das Erfordernis
einer drei Monate übersteigenden Beschäftigungsdauer ist nur dann
erfüllt, wenn eine geschlossene Beschäftigungszeit vorliegt. Als
Beschäftigung ist ein tatsächliches Verhältnis anzusehen, welches
durch die Zugehörigkeit zu einem Betrieb zum Zwecke der Arbeitsleistung
charakterisiert wird (VwGH-Erkenntnis vom 3. Dezember 1959, Zl. 563/57,
Arb.Slg.Nr. 7156). Nach einer geschlossenen Beschäftigungszeit von
mindestens drei Monaten besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab Beginn des
Kalendermonats, in dem die Beschäftigung begonnen wurde (§ 10
Abs. 2). Ein Wechsel des Dienstgebers wird dann nicht als Unterbrechung
anzusehen sein, wenn die Arbeitsaufnahme beim neuen Dienstgeber unmittelbar an
die Beendigung der Beschäftigung beim früheren Dienstgeber
anschließt. Als "unmittelbar" kann in diesem Zusammenhang ein
Zeitraum bis zu einer Woche angesehen werden.
Eine Unterbrechung
der Beschäftigung hat zur Folge, dass die Wartefrist ab dem Zeitpunkt der
Wiederaufnahme der Beschäftigung von neuem zu laufen beginnt. Eine
Unterbrechung der Beschäftigung hat auch das Erlöschen eines bereits
bestehenden Anspruches auf Familienbeihilfe zur Folge.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten sowie
für Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl.Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl.Nr. 78/1974.
Demnach genügt
ein inländischer Wohnsitz allein auch dann nicht, wenn er bereits vor mehr
als 60 Kalendermonaten im Bundesgebiet begründet wurde. Es ist vielmehr
erforderlich, dass ein mindestens fünfjähriges ständiges
Verweilen im Inland nachgewiesen wird. Kurzfristige Aufenthalte im Ausland
(Urlaub, Besuche) werden hiebei nicht als eine Unterbrechung des ständigen
Aufenthaltes anzusehen sein.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. c bzw. lit a Einkommensteuergesetz 1988 steht dem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe im Jahr 1999 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S
für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes
weitere Kind bzw. ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
€ (700 S) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Unbestritten ist,
dass Sie sich seit 10.6.1998 ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Auf Grund der Ihres
am 14.3.2003 beim hierortigen Finanzamt eingebrachten Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für Ihren am 5.2.2003 geborenen Sohn
A. durchgeführten Erhebungen wurde
festgestellt, dass Sie im strittigen Zeitraum (6/1999 - 12/2000 und 1/2002
- 4/2002) in der Zeit vom 22.6.1999 bis 20.8.1999 beim
ö.V.; vom 1.9.1999 bis 7.9.1999 bei
der K.; vom 5.10.1999 bis 8.10.1999 bei
der A.GmbH; vom 17.2.2000 bis 10.4.2000,
vom 13.7.2000 bis 31.8.2000 und vom 27.9.2000 bis 31.10.2000 bei der
A.P.G.; vom 16.5.2000 bis 24.7.2000 im
Spital und vom 5.11.2000 bis 11.12.2000 bei der
H.K. beschäftigt waren, sodass eine
Anspruchsvoraussetzung nach oben zitierten Bestimmungen des § 3 FLAG nur
für die Monate Mai 2000 bis einschließlich August 2000 vorgelegen
ist. In der Zeit vom 1.6.1999 bis 30.11.2001 bezogen Sie Leistungen aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung und vom 18.12.2001 bis 6.5.2002 Leistungen aus
der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, die jedoch keine
Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 FLAG
begründen.
Es war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Zu Ihrem Ansuchen,
von der Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrages abzusehen, muss
bemerkt werden, dass diese Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG nur vor der
bescheidmäßigen Feststellung der Rückzahlung herangezogen werden
kann, eine diesbezügliche Anwendung aber nach Erstellung des Bescheides
nicht mehr möglich ist.
Der steuerliche Vertreter der Bw. stellte mit Schreiben vom
11. Februar 2002 den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz. Inhaltlich werde die Begründung der Berufungsvorentscheidung
"vorsichtshalber bestritten". Die Bemerkung der Behörde, dass die
Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG nur vor der bescheidmäßigen
Feststellung der Rückzahlung herangezogen werden könne, sei
unrichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüglich der gesetzlichen
Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen wird auf die ausführliche Begründung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2003
verwiesen.
Der unabhängige
Finanzsenat teilt die in der Berufungsvorentscheidung dargelegte
Rechtsmeinung.
Was die Ausführungen des
steuerlichen Vertreters in der Berufung vom 15. Mai 2003 betrifft, dass ein
Witwenpensionsbezug durchaus als Einkünfte gemäß
§ 3
Abs. 1 FLAG zu werten ist, wird dazu Folgendes
ausgeführt:
Aus dem klaren Gesetzeswortlaut
ergibt sich, dass eine Beschäftigung bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet
Anspruchsvoraussetzung ist. Nun kann aber ein Pensionsbezug keinesfalls als
"Beschäftigung" qualifiziert werden.
Die Bw. hat somit die
Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag sowie bei dem Kind I. zusätzlich
den Erhöhungsbetrag für den Zeitraum Jänner bis April 2002 zu
Unrecht bezogen, weshalb die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 FLAG in
Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a bzw. lit. c EStG 1988 zur
Anwendung kommen, wonach die Bw. die zu Unrecht bezogenen Beträge
zurückzuzahlen hat.
Was die Ausführungen des
steuerlichen Vertreters "... hat meine
Mandantin auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde
vertraut. Um so unerklärlicher für meine Mandantin ist es nunmehr,
dass die zugesprochenen Familienbeihilfenbeträge nunmehr zu unrecht erfolgt
sein sollen" betrifft, wird - wie schon in der
Berufungsvorentscheidung - darauf verwiesen, dass erst im Zuge von
durchgeführten Erhebungen betreffend den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den am 5.2.2003 geborenen Sohn A. festgestellt wurde,
dass für den strittigen Zeitraum (Juni 1999 bis Dezember 2000 und
Jänner 2002 bis April 2002) die Anspruchsvoraussetzung nur für die
Monate Mai 2000 bis einschließlich August 2000 vorgelegen
ist.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG
ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. zB VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Der Rückforderung würde es selbst nicht entgegen stehen, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden wäre (vgl. zB VwGH
25.1.2001, 2000/15/0183). Auch die Rechtsansicht des Finanzamtes, eine Anweisung
iSd § 26 Abs. 4 FLAG sei nur vor Erlassung des
Rückforderungsbescheides zulässig, ist zutreffend (vgl. hierzu VwGH
16.2.1988, 85/14/0130).
Aus diesen Gründen konnte
der Berufung nur teilweise im Sinn der Berufungsvorentscheidung stattgegeben
werden.
Wien, am 21.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0918-W/04
- Stammnummer
- 10507
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF