Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0356-S/03
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-S/03vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
V, gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Familienbeihilfe ab Dezember
1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 stellte der
steuerliche Vertreter des Bw. den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag für die beiden Kinder des Bw. A und B ab Dezember
1997. Er ersuchte, mit der Bearbeitung dieses Antrages abzuwarten, bis das beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Verfahren
betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch
für minderjährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
entschieden worden sei.
Das Finanzamt erließ am 23. Juni 2003 einen
Abweisungsbescheid, in welchem es aussprach, dass der Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder A und B abgewiesen wird. Dies mit der
Begründung, dass nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967
grundsätzlich keine Familienbeihilfe zu gewähren sei, da sich die
beiden Kinder ständig im Ausland (Bosnien Herzegowina) aufhielten. Da es
auch keine zwischenstaatlichen Regelungen gäbe, (Abkommen über die
soziale Sicherheit mit der Republik Bosnien-Herzegowina sei mit
30. September 1996 gekündigt worden (BGBl. 347/1996) sei der
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abzuweisen. Die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könne im Hinblick
auf die im § 311 BAO normierte Entscheidungspflicht der
Abgabenbehörde nicht abgewartet werden.
Über die beantragte
Gewährung des Kinderabsetzbetrages hat das Finanzamt in diesem Bescheid
nicht abgesprochen.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung erhoben mit
folgender Begründung:
Der Bw. bzw. sein Dienstgeber würden gemäß
§ 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem
Arbeitslohn des Bw. zusammensetze, in gleicher Weise 4,5 vH in den
Familienlastenausgleichsfonds einzahlen, wie bei einem Dienstnehmer, dessen
Kinder sich im Inland aufhielten. Der Bw. unterliege mit seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich auf der gleichen Lohn-
bzw. Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhielten.
Während der Bw. allein aufgrund der Tatsache, dass
sich seine Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland aufhielten, für diese
Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch
aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag
(gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988),
sohin keinerlei Familienleistung, erhalte, würde ein vergleichbarer
Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhielten, sowohl die
Familienbeihilfe, als auch den Kinderabsetzbetrag erhalten.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem
Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder
im Inland oder im Ausland aufhielten, verhältnismäßig und
sachlich gerechtfertigt sei, bilde derzeit den Gegenstand zumindest eines
Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Straßburg (Beschwerde Nr. xxx).
Da Bw. der Rechtsansicht sei, dass der im
Familienlastenausgleichsgesetz und im Einkommensteuergesetz 1988 normierte
Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe und auf Kinderabsetzbetrag für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten, EMRK-widrig sei, werde
beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den sich im Ausland
aufhaltenden Kindern des Bw. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu
gewähren.
Das Finanzamt legte die Berufung (ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung) der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte ist am 12. September 2003 getroffen worden. Dem
steuerlichen Vertreter des Bw. wurde dabei mitgeteilt, dass die Beschwerde als
unzulässig erklärt worden sei, dass aber, soweit die Beschwerdepunkte
in seine Zuständigkeit fallen würden, der Gerichtshof aufgrund aller
zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt sei, dass die
Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen lasse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird Folgendes festgestellt:
Da die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte in der Zwischenzeit (ohne den gewünschten Erfolg zu
bringen) ergangen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Anregung des
steuerlichen Vertreters des Bw., mit der Entscheidung über die Berufung zu
warten.
§ 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(jeweils in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden
Fassung) besagt, dass Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder haben.
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
legt fest, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im
Abs. 1 genanntes Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Aus
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz geht
hervor, dass Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen
Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat
§ 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
bestimmt, dass für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
§ 50g Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
lautet:
§ 5 Abs. 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit
bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für
Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist
§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter
anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
Seit der durch das BGBl I Nr. 142/2000
geänderten Fassung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 hat
§ 5 Abs. 4 - bei gleich bleibendem Inhalt - die Bezeichnung
§ 5 Abs. 3 erhalten.
Wie den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen
ist, besteht nach geltender Rechtslage Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, nur insoweit, als dies
bestehende Staatsverträge vorsehen.
Im Jahr 1996 wurden einige Abkommen im Bereich der Sozialen
Sicherheit, welche die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder, die
ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, vorsahen, von der Republik
Österreich gekündigt. Von dieser Kündigung (mit 30. September
1996) betroffen waren auch die Abkommen über Soziale Sicherheit mit den
Staaten des ehemaligen Jugoslawien, darunter auch die Republik
Bosnien-Herzegowina (Kündigungsbestimmung BGBl. Nr. 347/1996).
Seit Oktober 1996 besteht daher kein Abkommen mehr, welches vorsieht, dass eine
in Österreich lebende, anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hätte, wenn das Kind (die Kinder), für das (die)
Familienbeihilfe begehrt wird, sich ständig in der Republik
Bosnien-Herzegowina aufhält (aufhalten).
Unbestritten steht fest, dass die Kinder des Bw., für
welche die Gewährung von Familienbeihilfe (bzw. Kinderabsetzbetrag)
beantragt wurde, sich im maßgeblichen Zeitraum ständig im Ausland
(und zwar in Bosnien-Herzegowina) aufhielten. Im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 (bzw. ab 1.1.2001
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967), in Verbindung mit der
Tatsache, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Abkommen,
das die Gewährung der Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden
Kindern vorsieht, in Kraft ist, besteht im gegenständlichen Berufungsfall
kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen weiterer
Anspruchsvoraussetzungen, wie das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, die
überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Kind usw.,
erübrigt sich somit.
Zur Berufungsbegründung des steuerlichen Vertreters
des Bw., in der nicht vorgebracht wird, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe
im gegenständlichen Berufungsfall aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage
bestehe, sondern lediglich, dass die derzeit bestehende gesetzliche Lage nicht
verhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt, und deshalb
EMRK-widrig sei, wird abschließend noch Folgendes festgestellt:
Im Erkenntnis
VfGH 4.12.2001, B 2366/00, hat
sich der Verfassungsgerichtshof bereits
einmal mit (den im dortigen Verfahren vorgebrachten) verfassungsrechtlichen
Bedenken (ua.) gegen die gesetzliche Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 auseinander gesetzt.
Der Leitsatz dieses Erkenntnisses lautet:
Keine
Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der
Familienbeihilfe für ein in der Türkei lebendes Kind; keine Bedenken
gegen die eine Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
aufhaltende Kinder ausschließende Regelung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angesichts der Möglichkeit einer
steuerlichen Berücksichtigung der nicht volljährigen Kindern
gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung im
Einkommensteuerrecht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
ua. auch folgende Rechtssätze ausgesprochen:
Eine gesetzliche
Regelung, die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende
Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum
Inland bindet und hiebei auf dessen Aufenthalt abstellt, erweckt als solche
keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Kein Anspruch
auf Familienbeihilfe durch Beitragsleistung (kein Versicherungsprinzip trotz
Finanzierung zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene
Arbeitgeberbeiträge).
Der
Verwaltungsgerichthof hat überdies
in seinem Erkenntnis
VwGH 18.9.2003,
2000/15/0204, ua. ausgesprochen:
Im
Beschwerdefall ist nun entscheidend, dass (auch) österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs 4
FLAG erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes, beispielsweise in der Türkei, aufhalten. Solcherart
liegt eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht
vor.
Bemerkt wird, dass der Unabhängige Finanzsenat an das
im Artikel 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden ist, wonach
die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden
darf. Er ist daher nicht berufen über eine allfällige
Verfassungswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen zu befinden.
Da aufgrund der Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 (bzw. ab 1.1.2001
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967), in Verbindung mit der
Tatsache, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Abkommen,
das die Gewährung der Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden
Kindern vorsieht, in Kraft ist, im gegenständlichen Berufungsfall kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wird die
Berufung abgewiesen.
Abschließend wird noch festgestellt, dass in der
Eingabe vom 13. Dezember 2002 der steuerliche Vertreter des Bw. die
Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für die beiden
Kinder A und B des Bw. beantragt hat. Im angefochtenen Abweisungsbescheid des
Finanzamtes vom 23. Juni 2003 wurde lediglich über den Antrag auf
Familienbeihilfe abgesprochen. Die dagegen erhobene Berufung, die
Berufungsvorentscheidung und der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hatten auch nur die Familienbeihilfe zum
Inhalt. Da hinsichtlich des Kinderabsetzbetrages noch keine erstinstanzliche,
bescheidmäßige Erledigung erfolgt ist, kann darüber auch keine
Berufungsentscheidung getroffen werden. Hingewiesen wird allerdings darauf, dass
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
(bzw. für das Jahr 1999
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. c EStG 1988)
ein Anspruch auf Kinderabsetzbeträge aber nur bei Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben
ist.
Salzburg,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50g Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-S/03
- Stammnummer
- 10487
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF