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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103602/2014

Zurückverweisung, da dem Sozialministeriumservice nicht alle relevanten Befunde vorgelegen sind

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103602/2014vom 06.04.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Intraindividuelle Defizitleistung erbringt Herr C bei jenen Aufgaben, die das akustische Kurzzeitgedächtnis (Zahlen nachsprechen) überprüfen.Durchschnittliche Leistungen erbringt Herr C bei jenen Aufgaben, die seine visuomotorischen Fähigkeiten und Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit (Zuordnung von Zahlen und abstrakten Symbolen anhand eines Zuordnungsschlüssels), die das Erkennen fehlender visueller Details (Erkennen wichtiger fehlender Details von mehrfarbigen Abbildungen), sowie die kurzfristige Konzentration und die Leistung des Arbeitsgedächtnisses (lösen von einfachen Rechenaufgaben im Kopf) und das praktische Urteilsvermögen (Lösung bestimmter Alltagsproblemstellungen) überprüfen.Überdurchschnittliche Ergebnisse zeigen sich im Bereich der allgemeinen Sprachentwicklung (Umfang des Wortschatzes), in der räumlichen Wahrnehmung und Unterscheidung zwischen Teilen und Ganzem beim Erkennen abstrakter visueller Muster (Nachlegen geometrischer Muster mittels Würfel, wobei die Vorlage als Zeichnung präsentiert wird), in der fluiden Intelligenz (Erkennen des Konstruktionsprinzips einer unvollständigen Serie an geometrischen Mustern), sowie im Erkennen logischer Ereignisfolgen bzw. Ursache-Wirkungszusammenhänge (Richtige Ordnung einer Bilderserie, welche eine kurze Geschichte oder einen Handlungsablauf wiedergeben).Einen Deckeneffekt erzielt Herr C im Bereich des verbalen Schlussfolgerns, (Erkennen der Gemeinsamkeit zweier konzeptionell zusammenhängender Begriffe).TL-DDer Tower of London ist ein Testverfahren, welches das problemlösende Denken, als exekutive Funktion im Frontalhirn, überprüft. Der Proband muss dabei drei verschiedenfarbige Kugeln unter bestimmten Regeln in ein vorgegebenes Muster bringen. Es werden Prozentränge (PR) angeführt. Der Prozentrang lässt erkennen, wie viel Prozent der Vergleichsstichprobe ein besseres Ergebnis erzielen. PR zwischen 16 und 84 als durchschnittlich gewertet werden.ln der Untersuchung mit dem Turm von London erbringt Herr C, verglichen mit der Gesamtstichprobe seiner Alters- und Bildungskategorie ein durchschnittliches Ergebnis (Prozentrang, PR= 21; d.h., dass mindestens 79 % der Vergleichsstichprobe ein besseres Ergebnis erzielen). Keine Impulsivität bemerkbar.ALS - Testform S2 - Pauli Test mit KurzzeitgedächtnisComputergestütztes Testverfahren zur Erfassung der Konzentrationsleistung, sowie der psychischen Sättigung und Ermüdbarkeit bei geistiger Tempoarbeit, in Form von einfachen fortlaufenden Additionsaufgaben, mit Kurzzeitgedächtnisanforderung. Die Ergebnisse werden in Prozentränge (PR) dargestellt. PR zwischen 16 und 84 werden als durchschnittlich gewertet.Herr C verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt über eine insgesamt durchschnittliche geistige Tempoarbeit (Anzahl bearbeiteter Aufgaben: PR = 39) mit einer überdurchschnittlich hohen Fehlerquote (Fehlerprozent: PR = 12), wobei das Tempo über den Bearbeitungszeitraum abfällt (Anstieg der bearbeiteten Aufgaben: PR = 1 ). Er arbeitet zu Beginn rasch und somit über den Bearbeitungszeitraum durchschnittlich schnell, Fällt jedoch eindeutig mit seiner Konzentration ab.SKID II - Antisoziale PersönlichkeitsstörungHerr C berichtet, dass er bis zur Vollendung seines 15. LJ oft Schlägereien begonnen habe. Allerdings sei er zuerst "verarscht" worden. Die anderen hätten begonnen ihn zu sekkieren und er habe begonnen sich körperlich zu wehren. Dabei sei es auch vorgekommen, dass er Gegenstände wie Schleifpapier oder Holzschwerter zur Hilfe genommen habe, wenn sich diese in Reichweite befunden hätten. Physische Gewalt gegen Menschen bejaht er allerdings aus Notwehr oder ohne Absicht. Im Alter zwischen 14 und 15a habe er eine Anzeige wegen Körperverletzung erhalten. Das Schlimmste sei dabei gewesen, das er einem Schulkollegen mit vollem Gewicht in die Rippen gesprungen sei, was jedoch nicht mit Absicht passiert sei. ln dieser Zeit habe er die Erfahrung gemacht, dass seine Aggression die Mitschüler von ihm fernhalten würden. Physische Gewalt gegen Tiere, gewaltsame unerlaubte Enteignung, sowie Zwang anderer zu sexuellen Handlungen negiert er. Er sei ein "heimlicher Dieb" gewesen, der seiner Mutter Kleingeld ohne ihr Wissen entwendet habe, in Supermärkten gestohlen habe und gleichzeitig erzählt, dass er hierfür von anderen auch benutzt wurde. Selbst sagt er diesbezüglich über sich: "Ich war ein Weltmeister." Auf die Frage, ob er irgendwo eingebrochen sei antwortet er, dass er Autos angeschmiert habe, in dem Glauben, dass er sich auf einem Schrottplatz befinde und diese Autos kaputt seien. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass dies ein illegaler Parkplatz gewesen sei. Er habe viel gelogen, vor allem wenn er für etwas nicht verantwortlich gewesen sei, da ihm nicht geglaubt wurde, dass er dafür nicht verantwortlich sei. Daher habe er die Schuld auf sich genommen und eine glaubwürdige Geschichte hierfür kreiert.Er könne nicht länger als einen Tag planen. Eigentlich sei er schon tot und meint, dass er eigentlich schon tot sein sollte. Zudem habe er die Erfahrung gemacht, dass er nicht über 2 Tage hinaus vorplanen könne, da dies nicht funktioniere. Es komme vieles anders.Er sei seit 4a beschäftigungslos und habe für 3 Monate bei.. gearbeitet. Wie es bei ihm weiter gehe sei für ihn fraglich. Es gibt offene Inkassoforderungen und er wird dzt. besachwaltet. Es sei seine eigene Entscheidung gewesen für 1,5 Jahre eine Sachwalterin zur Seite zu haben. Jedoch habe er inzwischen keinerlei Kontrolle mehr über sein Geld. ln der Woche würde er dzt. 80 Euro erhalten. Es ärgere ihn, dass er mit Geld nicht umgehen kann. Allerdings erlebte er Probleme mit dem Inkasso, da viele unerklärliche und ungerechte Sachen passieren würden. Zudem befinde er sich dzt. auf Bewährung mit einer Dauer von 3a, wobei er nur noch einen Monat davon übrig habe- aufgrund von THC Konsum.Er habe früher paranoide Tendenzen gehabt, aufgrund der Angst entdeckt zu werden wegen seines THC Konsums und der Sorge, was dann die anderen von ihm denken könnten. Dies habe er sich jedoch wieder abtrainiert. Er sei auch der Überzeugung gewesen, dass er allen Menschen die Seele aussauge und diese ins Verderben stürzen würde. Diese Menschen in seinem Umfeld würden dann depressiver werden und mehr Pech haben. Er selbst sei verflucht und habe eine zersprungene und gebrochene Seele. Dies habe auch schon jemand seiner Mutter mitgeteilt, welche daraufhin zusammengebrochen sei. Lange Zeit über sei er von Schattenwesen nachts begleitet worden.Bisher 3 "Beziehungen", wobei er noch nie eine richtige Beziehung geführt habe. Es sei noch nicht die Richtige dabei gewesen. Wünschen würde er es sich jedoch. Einsamkeit sei hingegen das Einzige, das er kenne. Zudem sei er zu nett. Er würde anderen Dinge schenken, ohne darüber nachzudenken und ärgere sich dann im Nachhinein, das er dies gemacht habe.Insgesamt keine Hinweise auf eine schizotypische Persönlichkeitsstörung oder schizoide Persönlichkeitsstörung.WURS-kStandardisiertes Verfahren zur retrospektiven klinischen Einschätzung des Schweregrades einer Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindesalter bei Erwachsenen nach Wender Utha Kriterien: Aufmerksamkeitsstörung; Motorische Hyperaktivität; Verträumt, abwesend; Affektlabilität, Impulsivität; Chaos, Desorganisation; Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, in der Schule und mit Mitmenschen; Schnelle Erschöpfbarkeil und Lustlosigkeit.Die Retrospektive Einschätzung AHDS-spezifischer Symptome übersteigt den Cut-off Wert (30) mit 79 Punkten.ADHS-LENormbasiertes ADHS-Screeningverfahren für Erwachsene basierend auf den Wender UthaKriterien.Die Ergebnisse des Screeningverfahrens zeigen Auffälligkeiten in folgenden Bereichen: [Grafik] Es zeigen sich eindeutige Hinweise fur em neuropsychologisches Funktionsdefizit, als auch soziale und alltagsrelevante Schwierigkeiten, sowohl im Erwachsenen- als auch im Kindesalter.Im Bereich der Extraversion (PR = 73) zeigt Herr C keine Schwierigkeiten, was eher dem primär unaufmerksamen Typus nach DSM-IV-TR entsprechen würde.Die Checkliste zur Erfassung von Alkohol-, Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum innerhalb der letzten 6 Monate gibt Aufschluss darüber, dass Herr C hauptsächlich THC konsumiert habe. Andere Drogen verneint er. THC würde bei ihm eine lnteressensteigerung, sowie eine Beruhigung seiner Nerven und Gedanken bewirken. Zudem erlebe er die Phase des "nüchtern Werdens" als entspannend. Zudem trinke er einige Dosen Redbull über den Tag verteilt, welche eine entspannte Wirkung auf ihn hätten, er den Geschmack liebe und er damit Energie tanken würde. Alkohol konsumiere er sehr wenig. ln letzten 2 - 3 Mal habe er 1 x Alkohol getrunken. Jene Medikamente, die er zu sich genommen habe innerhalb der letzten 6 Monate, habe er im Rahmen der TKL erhalten und würden sein Denkvermögen einschränken. Die bisherige Einnahme von Antidepressiva hätten eine paradoxe Wirkung.DIVABasierend auf den DSM-IV Kriterien basierenden Leitsymptomen für das Alter 10 - 12 Jahre sowie aktuelles Alter.Folgende Symptome sind sowohl im Erwachsenen- als auch im Kindesalter in einem unangemessenen Ausmaß vorhanden:Es gelingt häufig nicht sich ausreichend auf Details zu konzentrieren, macht Flüchtigkeitsfehler bei Arbeiten oder bei anderen Tätigkeiten. Er hat oft Schwierigkeiten, längere Zeit die Aufmerksamkeit bei einer Sache zu halten und scheint häufig nicht zuzuhören, wenn andere ihn ansprechen. Es gelingt ihm häufig nicht Anweisungen anderer vollständig durchzuführen oder kommt Verpflichtungen am "Arbeitsplatz" nicht nach und hat häufig Schwierigkeiten Aufgaben und Aktivitäten zu organisieren. Er vermeidet häufig (oder hat eine Abneigung gegenüber) Aufgaben, die längere Aufmerksamkeit erfordern. Zudem verliert er häufig Dinge, die zur Erledigung von Aufgaben oder Tätigkeiten erforderlich sind und lässt sich sehr leicht durch äußere Reize ablenken bzw. ist bei Alltagstätigkeiten häufig vergesslich. Diese Vielfalt an Auffälligkeiten erfüllt das Kriterium A des Aufmerksamkeitsdefizits.Weiters bewegt er häufig unruhig seine Hände oder rutscht auf dem Stuhl herum. Aus der Kindheit könne er sich an Ermahnungen "still sitzen zu bleiben" erinnern. Er fühlt sich häufig ruhelos und hat Schwierigkeiten sich leise zu beschäftigen. Er ist häufig unter Strom und fühlt sich angetrieben. Zudem redet er häufig ohne Punkt und Komma und gibt häufig bereits eine Antwort, bevor jemand seine Frage komplett gestellt hat und unterbricht andere bzw. stört andere häufiger bei ihren Tätigkeiten. Kriterium B Hyperaktivität/Impulsivität gilt als erfüllt.Beeinträchtigungen durch diese Symptome zeigen sich in den Bereichen Ausbildung, Familie, Singleleben, soziale Kontakte, FreizeiUHobbies und im Selbstvertrauen/Selbstbild (Kriterium C erfüllt).ZusammenfassungAnhand der Auskünfte des Patienten in der Exploration und in den angewendeten Verfahren ergibt sich zum derzeitigen Untersuchungszeitpunkt folgende Schlussfolgerung:Herr C erzielt zum Testzeitpunkt ein gut durchschnittliches Intelligenzniveau (PR = 75) mit einem Deckeneffekt im Bereich des verbalen Schlussfolgerns und einer intraindividuellen Schwäche in der akustischen Merkfähigkeit bei sinnlosem Material.Die in der Untersuchung erhobene Symptomatik lässt sich am besten durch eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, vorwiegend unaufmerksamer Typus (I CD 10: F90.0, DSM IV 314.00) erklären. Differentialdiagnostisch bestehen keine Hinweise auf das Vorherrschen eines schizophrenen Verlaufs oder einer Persönlichkeitsstörung (antisozialen Persönlichkeitsstörung, schizotypischen Persönlichkeitsstörung oder schizoiden Persönlichkeitsstörung), in deren Rahmen die Symptomatik integrierbar wäre.Neben fachärztlichen psychopharmakalogischen Behandlungsmaßnahmen werden h.o. psychoedukative Maßnahmen hinsichtlich der Diagnose ADHS, sowie ergotherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung seiner Selbstorganisation und seinem Zeitmanagement empfohlen.Zudem wird vorzugsweise Verhaltenstherapie mit dem Fokus auf die Problematik der Selbstorganisation und der Selbstkontrolle dringend angeraten. Dabei kann es um die Vermittlung von konkreten Gebrauchsanweisungen und Problemlösestrategien, sowie den Umgang mit den spezifischen Problemen gehen.Der Klinisch - psychologische Befund wurde mit Herrn C ausführlich besprochen und der Patient findet sich in der Diagnosestellung wieder. Versicherungsdaten Laut Versicherungsdatenauszug vom 14.2.2013 war der Bf von 17.7.2006 bis 18.10.2006 Angestelltenlehrling, bezog danach zeitweise Arbeitslosengeld, war von 22.10.2007 bis 31.8.2009 wieder Angestelltenlehrling, bezog dann Arbeitslosengeld und war von 26.11.2009 bis 23.3.2010 Arbeiterlehrling. Danach wurde Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Krankengeld bezogen. Vorlage Mit Bericht vom 21.8.2014 legte das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom 25.7.2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor: Sachverhalt: Der Antragsteller beantragt für sich selbst mit Antrag vom 26.4.2013 ab 4/2008 erhöhte Familienbeihilfe. Für den Zeitraum 8/89 bis 8/09 sowie 11/09 bis 4/10 wurde nicht erhöhte Familienbeihilfe von der Kindsmutter bezogen. In der Bescheinigung des Bundessozialamtes vom 20.6.2013 wird ausgeführt: „Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2013-05-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Beginn der Erkrankung ist bereits vor dem 21. LJ anzunehmen, Einschätzung des GdB nach Befundlage.“ Mit Abweisungsbescheid vom 26.6.2013 wird der Antrag vom 26.4.2013 abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde werden weitere Nachweise betreffend den Gesundheitszustand des Antragstellers vorgelegt. Eine neuerliche Bescheinigung des Bundessozialamtes vom 19.12.2013 bescheinigt dem Antragsteller, dass „ein GdB von zumindest 50% ab 08/2010 gewährt werden“ kann und ein „GdB von 60% […] ab Untersuchung bestätigt werden“ kann. Mit BVE vom 24.1.2014 wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und wird die erhöhte Familienbeihilfe ab dem Zeitraum 8/2010 gewährt. Im Vorlageantrag wird erhöhte Familienbeihilfe fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung begehrt. Beweismittel: siehe beigefügte Dokumente. Stellungnahme: Ab 1. Jänner 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Mit Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.12.2013 wird eine erhebliche Behinderung von 50% rückwirkend ab dem Zeitraum 8/2010 bescheinigt. Eine Bescheinigung über eine erhebliche Behinderung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für den Zeitraum vor 8/2010 wird nicht vorgelegt. Die Beschwerde war daher zu recht hinsichtlich dem Zeitraum vor 8/2010 abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. §§ 166 f BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der bis 30.6.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der bis 30.6.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 grundsätzlich die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967). § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet: § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend. (3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind, b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind, c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind, d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind, e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind, f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind, g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind, h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind, i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind, j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind, k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind, l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind, m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind, n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind. (4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €. (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. (8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €. Nachweisführung § 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Bei der Antwort auf die Frage, ob der Bf dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VfGH 10.12.2007, B 700/07). Sachverständigengutachten Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen der Behörde vorliegenden Beweismitteln, die für die Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen. Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen. Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in den Befund des Gutachtens alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang gefunden haben (vgl. VwGH 23.6.2014, 2010/12/0036; VwGH 2.7.2009, 2009/12/0083). Unvollständigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice Den beiden aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice liegen nach deren Befund folgende Beweismittel zugrunde: Gutachten vom 20.6.2013: Versicherungsdatenauszug 2013-05-09 ZUSAMMENFASSUNG ZUR SACHWALTERSCHAFT PSYCH FA DR.G Gutachten vom 19.12.2013: 2013-10-03 DR.E.O- P, KLINISCH- PSYCHOLOGISCHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN Folgende, im Verfahren vor dem Finanzamt und zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beweismittel fanden keinen Eingang in die Befunde: Befund und Gutachten des Landesschulrats für Burgenland, Schulpsychologie - Bildungsberatung vom 10.11.1998 (Dr. L E. M) Bescheid des Bezirksschulrates Korneuburg vom 15.3.1999, Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Klinisch-psychologischer Befundbericht des Therapieambulatoriums Strebersdorf vom 9.11.2000 Ärztliche Bestätigung des Therapieambulatoriums Strebersdorf vom 21.12.2000 Befundbericht Uniklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters vom 8.11.2002 NÖGKK Kostenzuschuss für Psychotherapie vom 13.6.2006 Tageszentrum für Psychiatrische Frührehabilitation, Psychosoziale Dienste Wien, vom 14.10.2013 Klinisch-psychologischer Befund des Landesklinikums Hollabrunn vom 7.11.2013 Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.). Hat das Gutachten des Sozialministeriumservice die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob das Kind auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist. Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist oder eine derartige Behinderung nicht besteht (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014). Information des Sozialministeriumservice über maßgebliche Beweismittel Im Beschwerdeverfahren genügt es nicht, durch das Finanzamt im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumservice zu veranlassen, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vorgelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen, der Behörde von der Antragstellerin bzw. dem Kind selbst vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen, ist unvollständig. Dem Sozialministeriumservice sind von der belangten Behörde alle im gegenständlichen Verfahren aufgenommenen Beweise durch Übermittlung der entsprechenden Urkunden zur Kenntnis zu bringen (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014). Zurückverweisung der Sache an die Behörde Fehlende Mitteilung von Beweismitteln an das Sozialministeriumservice Die beiden vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice sind für sich genommen schlüssig und setzen sich mit der entscheidungsrelevanten Frage, ob und wann eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf eingetreten ist, auseinander. Aufgrund der den Gutachtern vorgelegenen Befunde wurde im letzten Gutachten eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf ab 1.8.2010 festgestellt. Das Sozialministeriumservice konnte sich jedoch nicht mit jenen im Beihilfenverfahren vorgelegten Beweismitteln auseinandersetzen, die vom Bf zum Beweis für eine bereits vor dem 1.8.2010 eingetretene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegt wurden. Diese waren den Gutachtern offenbar nicht bekannt. Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Der Erlass des BMF vom 23.12.2002, 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF vom 2.2.2010, BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Bundessozialamt durch die Finanzämter vor. Das Gericht hätte daher ohne Bescheidaufhebung die erforderliche Ergänzung des Gutachtens durch das Finanzamt veranlassen müssen, dieses hätte dann dem Gericht zu berichten gehabt, das Gericht hierzu das Parteiengehör zu wahren gehabt und allenfalls hätte in weiterer Folge das Gericht – nach Einholung entsprechender Zustimmungserklärungen – nach § 300 BAO vorgehen können. Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014). Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren eine Ergänzung des Gutachtens des Sozialministeriumsservice hinsichtlich der vom Sozialministeriumservice bisher nicht berücksichtigten Beweismittel zu veranlassen haben. Hierbei genügt es nicht, im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumsservice anzufordern, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vorgelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen Befunden auseinanderzusetzen, ist unvollständig (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014). Dem Sozialministeriumsservice sind somit von der belangten Behörde alle im gegenständlichen Verfahren aufgenommenen Beweise durch Übermittlung der entsprechenden Urkunden in Kopie oder als PDF sowie der gegenständliche Beschluss des Gerichts - der die den Akteninhalt bildenden Urkunden zusammenfasst - zur Kenntnis zu bringen (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014). Fehlende Ermittlungen hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit bzw. der überwiegenden Tragung von Unterhaltskosten Sollte, wie das Finanzamt in seinem Vorlagebericht ausführt, für Teile des Antragszeitraums (einfache) Familienbeihilfe für den Bf von seiner Mutter bezogen worden sein, wird ferner zu erheben sein, ob und in welchen Zeitraum der Bf bei seiner Mutter haushaltszugehörig war bzw. ob und in welchem Zeitraum seine Mutter die Unterhaltskosten des Bf überwiegend oder nicht überwiegend getragen hat. Je nach den Ergebnissen dieser Ermittlungen ist gemäß § 2 FLAG 1967 die Mutter des Bf anspruchsberechtigt (zur Gänze, für bestimmte Zeiträume des Antragszeitraums oder überhaupt nicht), ansonsten gemäß § 6 FLAG 1967 der Bf selbst. Sollte das Ermittlungsverfahrens ergeben, dass die Mutter zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, steht dies der Gewährung von Familienbeihilfe an den Bf nicht entgegen. Die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe wäre vom Finanzamt von der Mutter gemäß § 26 FLAG 1967 zurückzufordern. Sollte das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Mutter zu Recht Familienbeihilfe bezogen hat, wäre dieser, über entsprechenden Antrag, erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren. Laut ZMR war der Bf bis 17.11.2009 bei seiner Mutter in D mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dieser Umstand deutet auf eine Haushaltszugehörigkeit bis November 2009 hin. Darüber fehlen aber Feststellungen des Finanzamtes, auch dazu ob und wann nach Beendigung der Haushaltszugehörigkeit der Unterhalt des Bf überwiegend von der Mutter getragen wurde. Diese Feststellungen wird das Finanzamt ebenfalls nachzuholen haben. Nichtzulassung der Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Wien, am 6. April 2015

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103602/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103602.2014
Stammnummer
104546
Gültig
06.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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