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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101649/2015

Unwirksamkeit einer nur mit E-Mail eingebrachten Beschwerde (Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel Berufsausbildung iSd FLAG 1967?)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101649/2015vom 31.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei. § 38 Prüfungsgegenstand Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. §§ 53 ff. dBBiG lauten: § 53 Fortbildungsordnung (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung). (2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, 3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie 4. das Prüfungsverfahren. (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Fortbildungsordnungen in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren. Ausbildungsverordnung Kaufmann im Einzelhandel Die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel ist in der Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel des (deutschen) Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 23. 7. 2004 geregelt (http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/pdf/ihk/themen/aus_weiterbildung/ausbildung/bro-kfm-einzelhandel.pdf). Nach § 1 dieser Verordnung handelt es sich bei "Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel" um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Ausbildungsberufe sind in Deutschland die beruflichen Tätigkeiten, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses im dualen System erlernt werden können. Die frühere Bezeichnung "Lehrling" wurde 1971 im deutschen Berufsbildungsgesetz (dBBiG) durch die Bezeichnung "Auszubildender" (verkürzt in der Praxis oft "Azubi") abgelöst. In Österreich werden diese Berufe als Lehrberufe bezeichnet. § 2 der Verordnung zufolge dauert die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel drei Jahre. Die Ausbildung gliedert sich in verschiedene Pflichtqualifikationseinheiten und Wahlqualifikationseinheiten (§ 4 V). Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen (§ 5 V). Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Im Berichtsheft ist der der Ausbildung zugrunde liegende Warenbereich zu dokumentieren. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen (§ 6 V). Das Ausbildungsberufsbild "Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel" wird in § 12 V wie folgt umschrieben: (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, 1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz; 2. Information und Kommunikation: 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation; 3. Warensortiment 4. Grundlagen von Beratung und Verkauf: 4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, 4.2 Kommunikation mit Kunden, 4.3 Beschwerde und Reklamation; 5. Servicebereich Kasse: 5.1 Kassieren, 5.2 Kassenabrechnung; 6. Marketinggrundlagen 6.1 Werbemaßnahmen, 6.2 Warenpräsentation, 6.3 Kundenservice, 6.4 Preisbildung; 7. Warenwirtschaft: 7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft, 7.2 Bestandskontrolle, 7.3 Wareneingang, Warenlagerung; 8. Grundlagen des Rechnungswesens 8.1 Rechenvorgänge in der Praxis, 8.2 Kalkulation; 9. Einzelhandelsprozesse; 10. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Abs. 2; 11. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 3, wobei mindestens eine Wahlqualifikationseinheit, aus den Nummern 1 bis 3 dieser Auswahlliste festzulegen ist. (2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 10 umfasst folgende vier Wahlqualifikationseinheiten: 1. Warenannahme, Wahrenlagerung: 1.1 Bestandssteuerung, 1.2 Warenannahme und –kontrolle 1.3 Warenlagerung 2. Beratung und Verkauf: 2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche, 2.2 Umtausch, Beschwerde und Reklamation; 2.3 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen; 3. Kasse: 3.1 Service an der Kasse, 3.2 Kassensystem und Kassieren, 3.3 Umtausch, Beschwerde und Reklamation; 4. Marketinmaßnahmen: 4.1 Werbung, 4.2 visuelle Verkaufsförderung, 4.3 Kundenbindung, Kundenservice. (3) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 11 umfasst folgende sieben Wahlqualifikationseinheiten: 1. Beratung, Ware, Verkauf: 1.1 kundenorientierte Kommunikation 1.2 Konfliktlösung 1.3 Warenkenntnisse in zusätzlichen Warengruppen; 2. beschaffungsorientierte Warenwirtschaft: 2.1 Warendisposition, 2.2 Sortimentsgestaltung, 2.3 Verträge und Zahlungsbedingungen; 3. warenwirtschaftliche Analyse 3.1 Umsatzentwicklung 3.2 Leistungskennziffern der Warenbewegung, 3.3 Bestandsführung; 4. kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 4.1 Kosten- und Leistungsrechnung, 4.2 Steuerung mittels Kennziffern 4.3 Preisgestaltung, 4.4 betriebliche Erfolgsrechnung 5. Marketing:5.1 Verkaufsförderung,5.2 Standortmarketing,5.3 Zielgruppenmarketing;6. IT-Anwendungen:6.1 elektronische Geschäftsabwicklung,6.2 Datenbanken,6.3 Optimierung der Warenwirtschaft,6.4 Benutzerunterstützung;7. Personal7.1 Selbstverantwortung und Motivation7.2 Führen mit Zielen,7.3 Selbst- und Zeitmanagement,7.4 Kommunikation7.5 Personalentwicklung7.6 Personaleinsatz(4) Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Qualifikationseinheit „Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit“ gemäß Anlage 2 Abschnitt IV können ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen der Absätze 1 bis 3 vermittelt werden. Diese Qualifikationseinheit ist nicht Gegenstand der Abschlussprüfung gemäß § 15. Zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres ist eine Zwischenprüfung vorgesehen (§ 10 V), die Ausbildung wird mit der Abschlussprüfung beendet, die in § 15 V wie folgt geregelt ist: (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Kaufmännische Handelstätigkeit, Einzelhandelsprozesse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In den schriftlichen Prüfungsbereichen Kaufmännische Handelstätigkeit und Einzelhandelsprozesse soll der Prüfling darüber hinaus nachweisen, dass er die inhaltlichen Zusammenhänge der einzelnen Prozessschritte entlang der Wertschöpfungskette beherrscht. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. im Prüfungsbereich Kaufmännische Handelstätigkeit: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten: a) Verkauf, Beratung und Kasse, b) Warenpräsentation und Werbung c) Warenannahme und –lagerung, d) Bestandsführung und –kontrolle, e) rechnerische Geschäftsvorgänge, f) Kalkulation bearbeiten und dabei zeigen, dass er verkaufsbezogene sowie vor- und nachbereitende Aufgaben des Verkaufs sowie Beschwerden und Reklamationen bearbeiten und rechtliche Bestimmungen berücksichtigen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden und kundenorientiert arbeiten kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Zusammenhänge dieser Gebiete beachten, Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen und verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann; 2. im Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus dem Gebiet Geschäftsprozesse im Einzelhandel bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er fachliche Zusammenhänge bezogen auf Kernprozesse des Einzelhandels von Einkauf und Sortimentsgestaltung über logistische Prozesse bis zum Verkauf und Unterstützungsprozesse wie Rechnungswesen, Personalwirtschaft, Marketing und IT-Anwendungen versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zu Aufgabenstellungen entwickeln kann; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln kann. Eine der festgelegten Wahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3 ist die Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Der im Berichtsheft dokumentierte Warenbereich ist im Fachgespräch zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zusammenhängen lösen kann und über entsprechende Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifische Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereichen die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber dem Ergebnis aus allen schriftlichen Prüfungsbereichen das gleiche Gewicht. Innerhalb der schriftlichen Prüfungsbereiche ist folgende Gewichtung vorzunehmen: 1. Prüfungsbereich Kaufmännische Handelstätigkeit 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Prüfungsverordnung "Geprüfter Handelsfachwirt" Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59), die durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist (http://www.bmbf.de/intern/upload/fvo_pdf/Handelsfachwirt_08-2009.pdf) erging auf Grund des § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 des dBBiG und enthält in § 1 folgendes Prüfungsziel: § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um im institutionellen und funktionellen Handel, insbesondere im Einzelhandel sowie im Groß- und Außenhandel, eigenständig und verantwortlich Aufgaben der Planung, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebswirtschaftlicher und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente wahrzunehmen. Dazu zählen: 1. qualifizierte Handels- und Dienstleistungsaufgaben ausüben, rechtliche Vorschriften berücksichtigen, 2. Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen; unternehmerische Kompetenzen einsetzen, die die Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens beinhalten können, 3. kundenorientierte und wirtschaftliche Konzepte und Lösungen zu den wesentlichen Bereichen eines Handelsunternehmens erarbeiten, veränderte Strukturen der Arbeitsorganisation, Methoden der Organisationsentwicklung und technisch-organisatorische Veränderungen beachten, 4. Qualitätsmanagement steuern und weiterentwickeln, 5. Marketingkonzepte entwerfen, planen, umsetzen und auswerten, 6. handelsrelevante Marktentwicklungen beurteilen, 7. moderne Informations- und Kommunikationstechniken einsetzen und nutzen, 8. Führungsgrundsätze bei der Wahrnehmung von Führungs- und Qualifizierungsaufgaben zielorientiert anwenden, 9. kunden- und dienstleistungsorientiert kommunizieren und kooperieren. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin". § 2 V lautet: § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf im Handel und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Verkäufer/zur Verkäuferin oder in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss in Verkaufstätigkeiten oder anderen kaufmännischen Tätigkeiten im institutionellen oder funktionellen Handel erworben sein. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Beschwerdeeinbringung mit E-Mail unwirksam Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen BGBl. II Nr. 494/1991 und BGBl. II Nr. 97/2006 die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. etwa VwGH 25. 1. 2006, 2005/14/0126; VwGH 28. 5. 2009, 2009/16/0031; VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0143; VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0082). Ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen löst demzufolge weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtmittel (im Beschwerdefall Administrativbeschwerde) abhängt. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt. Die zitierten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FOnV 2006 und der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen (VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0082). Die ausschließlich mit E-Mail dem Finanzamt übermittelte Beschwerde wurde daher unwirksam eingebracht. Sie war daher auch nicht mit Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen. Rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung Aus Anlass des mit Telefax rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrags ist die rechtswidrig ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 279 BAO ersatzlos vom Bundesfinanzgericht aufzuheben. Anleitung und Belehrung gemäß § 113 BAO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Ausdrücklich hingewiesen wird darauf, dass gemäß § 308 BAO gegen die Versäumung einer Frist - wie hier der Beschwerdefrist - auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, wobei ein minderer Grad des Verschuldens die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindert. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war (hier: dem Finanzamt), schriftlich oder mit Telefax, nicht mit E-Mail, eingebracht werden, wobei spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung (hier: Vorlage einer unterfertigten Beschwerde in Papierform oder mittels Telefax) nachzuholen ist. Aufhebungsantrag Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der schriftlich oder mit Telefax, nicht mit E-Mail, einzubringende Antrag hat die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides und die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, zu enthalten und ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig. Anspruchsvoraussetzungen In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Rahmen eines Unternehmens nicht nur ein "anerkanntes Lehrverhältnis" erfordert. Auch andere vergleichbare Ausbildungen können Berufsausbildung sein. Eine Ausbildung nach dem deutschen Berufsbildungsgesetz - siehe oben - ist mit der österreichischen Lehre nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz - BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vergleichbar und ebenfalls Berufsausbildung. Das deutsche Berufsbildungsgesetz kennt - siehe oben - neben der Ausbildung auch die Fortbildung. Nach § 1 Abs. 4 dBBiG betrifft eine Fortbildung jene Qualifikationen, die bereits in einem Ausbildungsberuf erworben wurden. Diese sollen erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst oder derart ausgebaut werden, dass ein beruflicher Aufstieg möglich wird. Berufsfortbildung ist eine Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf. Berufsfortbildung vermittelt nach dem FLAG 1967 nur dann Familienbeihilfe, wenn sie in einer Fachschule erfolgt und deswegen eine gleichzeitige Berufsausübung nicht möglich ist (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 46 ff). Wurde im gegenständlichen Fall - unbeschadet der teilweisen Bezeichnung als "Fortbildung", dann wieder als "Ausbildung" im zwischen dem Arbeitgeber und dem Sohn der Bf abgeschlossenen "Fortbildungsvertrag" - nicht eine Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf vorgenommen, sondern eine erstmalige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, läge grundsätzlich Berufsausbildung vor, ansonsten fehlte es bei einer Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf an den Tatbestandsvoraussetzungen. Der Arbeitgeber hat - entgegen dem Wortlaut des "Fortbildungsvertrags" - bestätigt, dass sich Gerhard I***** von 1. 8. 2009 bis 31. 7. 2012 in einem Ausbildungsverhältnis befunden habe. Hier wäre eine nähere Aufklärung erforderlich. Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18. 11. 1987, 87/13/0135). Auch eine Ausbildung im Unternehmen kann "Berufsausbildung" sein (vgl. VwGH 22. 12. 2011, 2009/16/0315). Allerdings besteht nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind, das das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht schon dann, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird, sondern die für diese Berufsausbildung erforderliche Zeit muss die überwiegende Zeit des Kindes beanspruchen, also in der Regel etwa 30 Wochenstunden überschreiten (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 39 ff; für viele BFG 2. 2. 2015, RV/7102586/2014, ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102586.2014, oder BFG 10. 4. 2014, RV/7100643/2014, ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100643.2014). Im gegenständlichen Fall ist daher zunächst fraglich, ob - neben der praktischen Arbeit am Ausbildungsplatz - eine kursmäßige Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung zu § 2 FLAG 1967 im Unternehmen erfolgt ist. Dann wäre zu prüfen, ob nicht der Sohn der Bf bereits "berufstätig" im Sinn dieser Rechtsprechung war. Nach der Aktenlage wurde kein Ausbildungsvertrag, sondern ein Fortbildungsvertrag abgeschlossen. Der Sohn der Bf bezog das kollektivvertragliche Gehalt eines Verkäufers im Detailhandel, dies würde für die Ausübung des Vollzeitberufs eines Verkäufers, der die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, und eine lediglich berufsbegleitetende Vorbereitung auf die Externistenprüfungen sprechen. In diesem Fall bestünde kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Außerdem darf gemäß § 5 FLAG 1967 das zu versteuernde Einkommen im Sinn des § 33 Abs. 1 EStG 1988 des Kindes 10.000 Euro im Jahr nicht überschreiten, damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist auf das gegenständliche "Fortbildungsverhältnis" nicht anwendbar. Das zu versteuernde Einkommen (das nicht mit dem Bruttoeinkommen gleichzusetzen ist), wäre ebenfalls für jedes Jahr, für das Familienbeihilfe beansprucht wird, darzulegen. Sollte in anderen vergleichbaren Fällen Familienbeihilfe zu Unrecht gewährt worden sein, ist darauf zu verweisen, dass niemand einen Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in einem anderen Fall rechtswidrig verhält, sich auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte. Nichtzulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039). Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung hinsichtlich der Unwirksamkeit einer mit E-Mail eingebrachten Beschwerde im Bereich der BAO der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Wien, am 31. März 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101649/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101649.2015
Stammnummer
104415
Gültig
31.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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