Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101649/2015
Unwirksamkeit einer nur mit E-Mail eingebrachten Beschwerde (Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel Berufsausbildung iSd FLAG 1967?)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101649/2015vom 31.03.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen BGBl. II Nr. 494/1991 und BGBl. II Nr. 97/2006 die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. etwa VwGH 25. 1. 2006, 2005/14/0126; VwGH 28. 5. 2009, 2009/16/0031; VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0143; VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0082). Eine ausschließlich mit E-Mail dem Finanzamt übermittelte Beschwerde wurde daher unwirksam eingebracht.
Eine Beschwerdevorentscheidung, die über eine nur mit E-Mail übermittelte Beschwerde formell oder materiell abspricht, ist bei Vorliegen eines rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrags gemäß § 279 BAO ersatzlos vom Bundesfinanzgericht aufzuheben.
Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18. 11. 1987, 87/13/0135). Auch eine Ausbildung im Unternehmen kann "Berufsausbildung" sein (vgl. VwGH 22. 12. 2011, 2009/16/0315).
Berufsfortbildung, also die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf, vermittelt nach dem FLAG 1967 nur dann Familienbeihilfe, wenn sie in einer Fachschule erfolgt und deswegen eine gleichzeitige Berufsausübung nicht möglich ist (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 46 ff).
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache vermeintliche Beschwerde der Natascha I*****, *****Adresse*****, vom 16. 10. 2014, beim Finanzamt eingelangt am 27. 10. 2014, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 2460 Bruck an der Leitha, Stefaniegasse 2, vom 16. 9. 2014, wonach der Antrag vom 31. 7. 2014 auf Familienbeihilfe für den im September 1989 geborenen Gerhard I***** auf Familienbeihilfe ab September 2009 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 2*****, den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 7. 11. 2014 wird gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Mit Antrag vom "30. 7. 2011", beim Finanzamt eingelangt am 31. 7. 2014, beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) Natascha I***** Familienbeihilfe für ihren im September 1989 geborenen Sohn Gerhard I*****. Gerhard wohne ständig bei ihr und sei Kaufmann.
Arbeitgeberbestätigung
Der Arbeitgeber, X*****, ein Modehaus mit Stammsitz in Deutschland, bestätigte am 22. 7. 2014, dass Gerhard I***** von 1. 8. 2009 bis 31. 7. 2012 in einem Ausbildungsverhältnis gestanden sei.
Herr I. absolvierte eine mehrstufige Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel (Stufe 1) und darauf aufbauend zum Handelsfachwirt (Ausbildungsende: 31.07.2012).
Die Ausbildung zum Handelsfachwirt umfasst 2 Ausbildungsschritte:
• Schritt 1 - Kaufmann im Einzelhandel (= Zwischenprüfung; vergleichbar dem österr. Lehrabschluss), daran direkt anschließend
• Schritt 2 -Ausbildung mit Abschlussprüfung zum Handelsfachwirt.
Erst nach Beendigung beider Ausbildungsstufen (am 31.07.2012) hat Herr I. von einem Ausbildungs- in ein Dienstverhältnis gewechselt.
Das Finanzamt vermerkt, dass Gerhard bei der Sozialversicherung seit 1. 8. 2009 als "Angestellter" geführt werde und in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils über 10.000 Euro ins Verdienen gebracht habe.
Ergänzungsersuchen
Mit Ergänzungsersuchen vom 20. 8. 2014 teilte das Finanzamt der Bf mit:
Die vorgelegte Bestätigung v.Gerhard ist nicht ausreichend.
Es ist der damalige Ausbildungsvertrag nachzureichen. Weiters geben sie schriftlich bekannt ob ihr Sohn die Berufsschule besucht hat u legen die Berufsschulzeugnisse bzw alle anderen vorhanden Zeugnisse betreffend Prüfungen u Abschlußprüfungszeugnis vor.
und ersuchte um entsprechende Vorlage bis 10. 9. 2014.
Fortbildungsvertrag
Dem hierauf vorgelegten "Fortbildungsvertrag" zwischen dem Arbeitgeber und dem Sohn der Bf. lässt sich unter anderem entnehmen, dass Gerhard mit Wirkung vom 1. 8. 2009 eingestellt worden ist,
um ihn fortzubilden zum
a) Kaufmann im Einzelhandel (Stufe 1)
und b) bei entsprechender Eignung zum geprüften Handelsfachwirt / Einzelhandel (Stufe 2)
und zum Substituten...
Die Fortbildungszeit der Stufe 1 dauert 24 Monate und endet mit dem Tag der bestandenen Abschlußprüfung, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Die Externen-Prüfung zum Kaufmann im Einzelhandel findet in Deutschland vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) statt.
Besteht der Mitarbeiter vor Ablauf der oben genannten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Fortbildungsverhältnis zum/zur Kaufmann/-frau im Einzelhandel (Stufe 1) mit dem Tage der förmlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Besteht der Mitarbeiter die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Fortbildungsverhältnis der Stufe 1 auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Für den Fall des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung verlängert sich das Fortbildungsverhältnis auf Verlangen des Mitarbeiters bis zur zweiten Wiederhoiungsprüfung, jedoch höchstens um insgesamt ein Jahr...
Bei zumindest befriedigenden Leistungen in den prüfungswichtigen Fächern und gleichen Ergebnissen der innerbetrieblichen Beurteilungen schließt sich in der Regel die Fortbildung zum geprüften Handelsfachwirt / Einzelhandel und zum Substituten an (Stufe 2).
Die weitere Fortbildungszeit mit dem Ziel "geprüfter Handelsfachwirt / Einzelhandel" und "Substitut" beträgt mindestens 12 Monate und endet am 31.07.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Prüfung zum "geprüften Handelsfachwirt / Einzelhandel" findet vor der Industrie- und Handelskammer in Deutschland statt. Die Prüfungen im Rahmen der Substituteneinarbeit werden im Unternehmen - ... - abgenommen.
Hat der Mitarbeiter die Fortbildungsstufe 2 insgesamt erfolgreich durchlaufen (maßgeblich für den Erfolg sind: mindestens voll befriedigende innerbetriebliche Beurteilungen sowie die bestandenen Prüfungen zum/zur Substituten/-in und Handelsfachwirt/-in), erhält er das Substituten-Diplom....
Die Fortbildung findet in der Verkaufsniederlassung ... statt.
Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, während der Fortbildung auch in anderen Betriebsstellen ... tätig zu werden...
[Arbeitgeber] verpflichtet sich:
1. dem Mitarbeiter den Rahmenstoffplan mit den Lernzielen und Lerninhalten sowie die Prüfungsordnung auszuhändigen.
2. dafür zu sorgen, daß dem Mitarbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zu Erreichen der Fortbildungsziele erforderlich sind.
3. dem Mitarbeiter während der Fortbildungszeit und vor dem Ablauf seiner Fortbildungszeit die Beurteilung seiner Leistungen zu eröffnen.
Der Mitarbeiter verpflichtet sich:
1. die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um die Fortbildungsziele zu erreichen.
2. an den Fortbildungsmaßnahmen zur Erreichung der Fortbildungsziele - auch an externen Seminaren - und an den Prüfungen teilzunehmen, für die er freigestellt wird.
3. die vorgeschriebenen Tätigkeitsberichte anzufertigen.
4. die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und sämtliche für den Arbeitsbereich geltenden internen Richtlinien und Anweisungen sowie die Weisungen seiner Vorgesetzten genauestens zu beachten. ...
Der Mitarbeiter erhält eine monatliche Fortbildungsvergütung gemäß Beschäftigungsgruppe laut Kollektivvertrag für Handelsangestellte von derzeit
EUR 1.250,-- im 1. Jahr brutto
EUR 1.250,-- im 2. Jahr brutto
EUR 1.600,-- im 3. Jahr brutto...
Die Aufteilung der für die Dauer des zwingend anwendbaren Kollektivvertrages geltenden wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 38,5 Stunden ohne Ruhepausen auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen und kollektivvertragliehen Bestimmungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse durch gesonderte Vereinbarung. Der Mitarbeiter erklärt sich mit der Erbringung der wöchentlichen Arbeitszeit in Form der durchrechenbaren Arbeitszeit (Kalenderjahr), entsprechend den Bestimmungen des AZG und des anwendbaren Kollektivvertrages, einverstanden....
[Arbeitgeber] stellt dem Mitarbeiter bei Beendigung des Fortbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Dieses Zeugnis enthält Angaben über Art, Dauer und Ziel der Fortbildung sowie über die fachlichen Leistungen und Fähigkeiten des Mitarbeiters...
Auf das Dienstverhältnis findet neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Anwendung. Der Mitarbeiter bestätigt, dass seine Einstufung in die Verwendungsgruppe 2 richtig ist...
Bestellung zum Substituten
Laut Diplom des Arbeitgebers wurde der Sohn der Bf in weiterer Folge als Substitut bestätigt.
Geprüfter Handelsfachwirt
Laut Zeugnis der Industrie- und Handelskammer Hannover vom 13. 6. 2012 hat Gerhard I***** an diesem Tag die
die Prüfung zum anerkannten Abschluss
GEPRÜFTER HANDELSFACHWIRT / GEPRÜFTE HANDELSFACHWIRTIN
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt / Geprüfte Handelsfachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBI. I S. 59), die durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBI. I S. 2960) geändert worden ist,
bestanden.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 16. 9. 2014 wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom 31. 7. 2014 auf Familienbeihilfe für den im September 1989 geborenen Gerhard I***** "ab Sep. 2009" ab und begründete dies wie folgt:
Da es sich nur um eine innerbetriebliche Fortbildung im Rahmen seines Dienstverhältnisses gehandelt hat und nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (anerkanntes Lehrverhältnis) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Außerdem überstieg das zu versteuernde Einkommen die höchstzulässige Einkommansgrenze.
Ein Zustellnachweis für den Abweisungsbescheid ist nicht ersichtlich.
E-Mail vom 16. 10. 2014
Der Sohn der Bf, Gerhard I*****, gab hierauf mit E-Mail vom 16. 10. 2014 folgende Stellungnahme ab:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen von meiner Mutter Natascha I*****, möchte ich kurz Stellung zum Antrag auf Familienbeihilfe vom 31.07.2014 nehmen.
Da es sich in der Ausbildung in den ersten beiden Jahren um eine Lehre handelte die mit dem Kaufmann im Einzelhandel abgeschlossen wurde (siehe Abschlusszeugnis) ist es keine innerbetriebliche Fortbildung wie in Ihrem Schreiben angegeben.
Hierzu habe ich mich auch bei unserem Unternehmen und der Rechtsabteilung schlau gemacht und dies wurde mir auch ganz klar bestätigt.
Außerdem wurde der Antrag bei allen Auszubildenden positiv abgeschlossen.
Im Anhang befindet sich ein Einspruchsschreiben von meiner Mutter, Natascha I***** sowie das Kaufmann im Einzelhandelzeugnis und der Abweisungsbescheid.
Der Ausbildungsvertrag müsste Ihnen bereits vorliegen.
Mit der Bitte auf Bestätigung meiner E-Mail und einem hoffentlich positiven Ausgang...
Beigefügt war offenbar ein Scan des Abweisungsbescheids, ein Scan des Prüfungszeugnisses sowie ein Scan der nachstehenden Beschwerde.
Vom Finanzamt vermerkt wurde am 20. 10. 2014, dass eine unterschriebene Beschwerde mit Fax nachgesendet werde.
Beschwerde vom 16. 10. 2014
Aktenkundig ist eine mit 16. 10. 2014 datierte und von der Bf unterfertigte Beschwerde, die zwei Eingangsstempel des Finanzamts mit Datum 27. 10. 2014 - ohne Hinweis auf eine persönliche Abgabe - aufweist. Eine Einbringung mittels Telefax ist aus dem elektronischen Akt des Finanzamts nicht ersichtlich, ebenso nicht eine Eingabe mittels E-Mail. Ein Kuvert, mit welchem die Beschwerde zur Post gegeben wurde, ist in dem vom Finanzamt vorgelegten Akt ebenfalls nicht enthalten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit diesen Schreiben lege ich Einspruch auf den von Ihnen zugesendeten Abweisungsbescheid, da es sich sehr wohl um eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 handelt. Anscheinend wurde der beigefügte Vertrag nicht vollständig gelesen in dem es heißt: "Dauer der Fortbildung zum Kaufmann im Einzelhandel (Stufe 1)". " Bei zumindest befriedigenden Leistungen in der prüfungswichtigen Fächern und gleichen Ergebnissen der innerbetrieblichen Beurteilungen schließt sich in der Regel die Fortbildung zum geprüften Handelsfachwirt/Einzelhandel..."
Bei der "Stufe 1" handelt sich es um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel, deswegen steht mir ( meinen Sohn) der gesetzliche Zuspruch der Rückerstattung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.8.2009 - 31.7.2011 zu. Dies ist auch der Grund weshalb bislang alle Absolventen diese Nachzahlung erhalten haben.
Nach telefonischer Absprache habe ich sowohl das Formular samt Anhang nochmals eingereicht und schicke Ihnen zusätzlich diesen Einspruch mit Anhang...
Prüfungszeugnis
Vorgelegt wurde ein Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz der Industrie- und Handelskammer Hannover vom 17. 6. 2011, wonach Gerhard I***** die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Kaufmann im Einzelhandel" mit dem Gesamtergebnis gut (89 Punkte) bestanden hat.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Datum 7. 11. 2014 erließ das Finanzamt folgende Beschwerdevorentscheidung:
Beschwerdevorentscheidung
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 27.10.2014 von Frau I***** Natascha, *****Adresse*****, gegen Abweisungsbescheid vom 16.09.2014.
Über die Beschwerde wird auf Grund des§ 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom 27.10.2014 wird gemäß§ 260 BAO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beschwerde wurde nicht fristgerecht eingebracht.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gilt die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt; im Übrigen bleiben aber die Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung bis zur abschließenden Erledigung erhalten.
Vorlageantrag
Mit Fax vom 8. 12. 2014 erhob die Bf als "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung" bezeichneten, von der Bf und von ihrem Sohn unterfertigten Vorlageantrag:
im Namen meiner Mutter Natascha I***** möchte ich zum einen nochmal gegen das Urteil des Abweisungsbescheld vom 16.09.2014 Beschwerde vorbringen und den Sachverhalt ganz klar aufzeigen und zum anderen den Inhalt dieses Schreibens aufgrund von zwei Fehlinformationen darstellen und erläutern.
Meine Mutter Natascha I***** hatte am 31.07.2014 den Antrag auf die Nachzahlung der Familienbeihilfe ln den ersten beiden Ausbildungsjahren beantragt. Da es sich bei X***** um ein deutsches Unternehmen handelt wurde unsere Ausbildung nicht, wie in Österreich üblich, unter dem Begriff "Lehre" angegeben sondern nennt sich Kaufmann im Einzelhandel. Nach Installierung der Zentrale in Wien wurde auch das komplette Personalwesen nach Wien verlegt und wir erfuhren, dass uns das Kindergeld für diesen Zeitraum der ersten beiden Jahre zusteht. ln den aktuellen Jahrgängen ist es ganz üblich, dass die Eltern die Kinderbeihilfe ausbezahlt bekommen, ebenso war es auch bei meinen Kolleginnen kein Problem und die Beträge wurden nachgereicht. Daher auch der Einspruch von meiner Mutter vom 16.10.2014.
Da meine Mutter zum besagten Termin gesundheitlich nicht selber anrufen konnte, habe ich die Sache übernommen und extra nachgefragt ob ich selber vorbei kommen soll oder der E-Mail Weg der sinnvoller ist. Mir wurde versichert, dass ich es direkt perE-Mail an: post.fa38-av02@bmf.gv.at schicken soll. Ein paar Tage später bekam ich einen Anruf von einem jungen Mann vom Finanzamt Eisenstadt der mir mitteilte, dass ich das Beschwerdeschreiben von meiner Mutter Natascha I. unterschreiben lassen soll und dann bitte nochmal an die vorher angegebene E-Mail Adresse schicken soll. Selbst wenn ich das Schreiben unterschrieben anschließend per Post geschickt hätte, wäre es noch fristgerecht angekommen. Aberaufgrund zweier Fehlinformationen musste meine Mutter ein paar Wochen später das "Beschwerdevorentscheidungsschreiben" in Händen halten.
Das wir mittlerweile etwas verärgert sind ist glaube ich selbsterklärend und Frau F***** vom Finanzamt in Eisenstadt konnte nach genauer Aufklärung des Sachverhalts die Situation verstehen und nachvollziehen.
Mit der Bitte um Aufklärung des Sachverhalts verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Natascha I***** Gerhard I*****
Vorlage
Mit Bericht vom 19. 3. 2015 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Beschwerde der Bf dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe für den Sohn Gerhard wurde abgewiesen, da die Zuverdienstgrenze überschritten wurde und er sich nach Ansicht des Finanzamtes nicht in Ausbildung befand. Dagegen wurde nicht fristgerecht Beschwerde erhoben.
Beweismittel:
siehe Unterlagen
Stellungnahme:
Die Einbringung der Beschwerde mittels E-Mail ist nicht gestattet. Die schriftliche Beschwerde wurde jedoch verspätet eingebracht und daher zurückgewiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Finanzamt hat mit Datum 16. 9. 2014 einen Abweisungsbescheid gegenüber der Bf Natascha I***** erlassen, wonach der Antrag der Bf vom 31. 7. 2014 auf Familienbeihilfe für den im September 1989 geborenen Gerhard I***** "ab Sep. 2009" abgewiesen wurde.
Der Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides steht vorerst nicht fest. Die Zustellung erfolgte jedenfalls vor dem oder am 16. 10. 2014.
Infolge Erkrankung von Natascha I***** erkundigte sich Gerhard I.. vor dem oder am 16. 10. 2014 telefonisch beim Finanzamt, in welcher Weise am sinnvollsten ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 16. 9. 2014 eingebracht werden könne. Dabei erhielt er die Auskunft, er solle seine Eingabe mit E-Mail an post.fa38-av02@bmf.gv.at senden.
Hierauf übermittelte am 16. 10. 2014 Gerhard I***** dem Finanzamt mittels E-Mail unter anderem eine nicht unterfertigte Beschwerde der Natascha I***** gegen den Abweisungsbescheid vom 16. 9. 2014.
Gerhard I***** erhielt ein paar Tage später einen Anruf von einem Mitarbeiter des Finanzamtes, der ihm mitteilte, dass er die Beschwerde von seiner Mutter Natascha I. unterschreiben lassen und diese dann (als PDF) an die E-Mail Adresse post.fa38-av02@bmf.gv.at schicken solle.
Zu einem aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlichen Zeitpunkt, spätestens aber am 27. 10. 2014, langte mit E-Mail beim Finanzamt die von der Bf unterfertigte Beschwerde als PDF ein.
Bislang wurde weder mittels Einwurfs in den Einwurfkasten des Finanzamtes, persönlicher Vorsprache, mit der Post oder mit Telefax das Original einer von der Bf unterfertigten Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 16. 9. 2014 dem Finanzamt übermittelt.
Beweiswürdigung
Die vorstehenden Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt und insbesondere auf die glaubwürdigen Ausführungen in der "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung" vom 5. 12. 2014. Für die Angaben der Bf und ihres Sohnes spricht auch, dass die angegebene E-Mail-Adresse nicht allgemein als E-Mail-Adresse des Finanzamtes bekannt ist, sondern den "Postkorb" des AV-Teams 2 des Finanzamtes betrifft.
Dass die unterfertigte Beschwerde mit Eingangsstempel 27. 10. 2014 ebenfalls (nur) mit E-Mail und nicht etwa mit der Post versendet wurde, ergibt sich ebenfalls aus der "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung".
Rechtsgrundlagen
Verfahrensrecht
§ 2a BAO lautet:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§§ 85, 88a BAO lauten:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 86a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
Weder die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter noch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) sehen die Zulässigkeit einer elektronischen Einbringung von Anbringen mittels E-Maíl vor.
Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen BGBl. II Nr. 494/1991 und BGBl. II Nr. 97/2006
§ 113 BAO lautet:
§ 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
§ 243 BAO lautet:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 245 BAO lautet:
§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 262 BAO lautet:
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 264 BAO lautet:
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
§ 279 BAO lautet:
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 299 BAO lautet:
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 302 BAO lautet:
§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
§ 308 BAO lautet:
§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)
Familienbeihilfenrecht
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 FLAG 1967 lautet:
§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Deutsche Rechtsvorschriften
Berufsbildungsgesetz
Die duale Berufsausbildung in Deutschland ist durch das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, geregelt (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbig_2005/gesamt.pdf).
§§ 1, 2 dBBiG lauten:
§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
§ 2 Lernorte der Berufsbildung
(1) Berufsbildung wird durchgeführt
1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).
(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
§ 4 dBBiG lautet:
§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
§ 10 dBBiG lautet:
§ 10 Vertrag
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
§§ 14, 15 dBBiG lauten:
§ 14 Berufsausbildung
(1) Ausbildende haben
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
§ 15 Freistellung
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
§§ 37, 38 dBBiG lauten:
§ 37 Abschlussprüfung
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101649/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101649.2015
- Stammnummer
- 104415
- Gültig
- 31.03.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF