Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0448-K/02
Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-K/02vom 07.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
CONFIDA Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15.3.2002 pfändete das Finanzamt
Klagenfurt die Ansprüche der Bw. gegen die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft und ordnete die Überweisung an den
Abgabengläubiger an. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Bw.
Abgaben in Höhe von € 15.175,87 zuzüglich Nebengebühren in
Höhe von € 157,51 schulde. Gleichzeitig erließ das Amt ein
Verfügungsverbot gegen die Abgabenschuldnerin. Mit Eingabe vom 9.4.2004
erhob die Abgabenschuldnerin Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung
eines Nachsichtsansuchens und zugleich Berufung gegen den Bescheid betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung.
Die Bw. wendet gegen den Abweisungsbescheid das Vorliegen
einer persönlichen und sachlichen Unbilligkeit ein. Zu berücksichtigen
sei, dass der gegenständliche Abgabenrückstand aus der Besteuerung des
Sanierungsgewinnes 1999 entstanden sei und aus einem Schuldnachlass resultiere.
Der gegenständliche Abgabenrückstand sei entstanden, weil in der
Vergangenheit durch das Finanzamt Nullschätzungen erfolgten. Die
tatsächlich eingetretenen Verluste in den Jahren vor der Insolvenz
wären dadurch steuerlich nicht berücksichtigt worden. Tatsache sei,
dass die zweifellos eingetretenen Verluste nicht mit positiven Einkünften
bzw. dem Sanierungsgewinn ausgeglichen werden konnten.
Hinsichtlich der persönlichen Unbilligkeit machte die
Bw. geltend, dass ausgehend von einer Nettopension in Höhe von €
775,-- unter Berücksichtigung der unpfändbaren Freibeträge
lediglich ein Betrag in Höhe von monatlich etwa € 100,-- zur Abdeckung
der Zinsen verbliebe.
Zur Begründung der Berufung gegen die Pfändung
und Überweisung einer Geldforderung wird auf den Berufungsinhalt gegen den
Bescheid betreffend Abweisung des Nachsichtsansuchens ausdrücklich
hingewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.8.2002 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine
Abgabennachsicht nicht vorlägen. Derzeit haften am Abgabenkonto etwa €
12.300,--aus und werden monatlich etwa € 100,--zur Abstattung
herangezogen. Mit Eingabe vom 27.8.2002 beantragte die Bw. die Vorlage de
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist
hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist
zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).
Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).
In gegenständlichem Sachverhalt vertrat die
Abgabenbehörde II. Instanz in der Berufungsentscheidung betreffend
Abgabennachsicht die Auffassung, dass die Vorraussetzungen für die
beantragte Abgabennachsicht nicht vorliegen, weil die Pfändung von
Pensionsansprüchen ohnehin nur bis zum unpfändbaren Betrag
möglich ist. Daher sei bei der vorliegenden Sachlage davon auszugehen, dass
die Bw. über die für den notwendigen Lebensunterhalt nötigen
Mittel verfügt. Es blieb in diesem Berufungsverfahren daher zu prüfen,
ob das Finanzamt berechtigt war, Pfändungsmaßnahmen zu setzen.
Insoweit die Bw. die Rechtmäßigkeit des
Vollstreckungsverfahrens bezweifelt, ist darauf hinzuweisen, dass dem
Vollstreckungsverfahren der Rückstandsausweis vom 21. Feber 2002 als
Exekutionstitel zugrunde liegt.
Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde
liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend
Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren
(Reger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24).
Die Bw. begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit,
dass auch gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines Nachsichtsansuchens
Berufung erhoben wurde und die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten unbillig
wäre. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht
vorliegen, war jedoch ebenfalls nicht in diesem Verfahren zu
prüfen.
Ausgehend davon, dass am Abgabenkonto derzeit ein
Rückstand in Höhe von etwa € 12.300,--aufscheint, die Bw.
Zahlungen vorerst nicht geleistet hat, war in gegenständlichem Sachverhalt
davon auszugehen sein, dass die Pfändungsmaßnahmen zu Recht
bestehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
7.6.2004
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-K/02
- Stammnummer
- 10414
- Gültig
- 07.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF