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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102183/2014

Praktikum Berufsausbildung?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102183/2014vom 09.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sachverhaltsbezogen steht nicht fest, worum genau es sich bei dem Praktikum gehandelt hat. Es liegt zwar hinsichtlich des Traineeprogramms eine allgemeine Beschreibung von Tätigkeitsschwerpunkten vor, dies allein ermöglicht es aber nicht zu sagen, dass Praktikum und/oder Traineeprogramm als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzusehen sind. Wenn das Finanzamt mangels entsprechender Mitwirkung der Bf im Verfahren davon ausgeht, dass das Praktikum zwar ein für den späteren Beruf zweckmäßiges Training, aber keine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes war, kann dies nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) angesehen werden. Der Begriff Praktikum bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten durch Mitarbeit in einer Organisation oder Firma (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Praktikum). Dies ist für sich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Letzters setzt eine etwa einer Lehrlingsausbildung vergleichbare Ausbildung voraus: Gemäß § 8 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz haben die Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe "Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen." Ein Praktium, das sich auf die praktische Erfahrung auf einem Arbeitsplatz oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Firma beschränkt, ohne dass eine "schulische oder kursmäßige Ausbildung" vorliegt, erfüllt das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht. Dass das Praktikum bei Y diesen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen entspricht, hat die Bf während des gesamten Verwaltungsverfahrens - und auch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht - nicht darlegen können. Die Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai bis September 2012 durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht. Zu den Ausführungen im Vorlageantrag ist zu bemerken, dass die für die Anerkennung von Praktika als Berufsausbildung geltenden Maßstäbe für Praktika im Inland gleichermaßen wie für Praktika im Ausland gelten. Weiterer Familienbeihilfeantrag Über den im Vorlageantrag gestellten Antrag, darüber hinaus Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag der Tochter der Bf "so bald wie möglich nachzuzahlen", hat das Finanzamt zu entscheiden. Revision nicht zulässig Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Wien, am 9. Jänner 2015

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Normen und Schlagworte

FamilienbeihilfeSchauspielunterrrichtPraktikumBerufsausbildung

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102183/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102183.2014
Stammnummer
103711
Gültig
09.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF