Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1300008/2013
1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen mittels Verheimlichung des gemeinsamen tatsächlichen Wohnsitzes der Lebenspartner; 2. Bindung an gerichtliches Strafurteil als Ausfluss der materiellen Rechtskraft; 3. Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300008/2013vom 11.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Erstangeklagte hat beim Bezirksgericht zzz am 4. Mai 2007 einen Antrag auf Eröffnung des Schuldregulierungsverfahrens eingebracht. Bereits bei diesem Antrag hat er entgegen den Tatsächlichkeiten seine Wohnadresse mit Scheinadresse2 , angegeben, sohin eine Adresse, bei welcher er tatsächlich nie gewohnt hat. Des Weiteren führte er seinen Schuldenstand mit insgesamt € 449.202,57 an. Im Hinblick auf die Höhe des Gesamtschuldenstandes hat der Antragsteller den Versuch einer außergerichtlichen Einigung als von Vornherein aussichtslos bezeichnet, darüber hinaus angeführt, dass er auch öffentlichrechtliche Schulden gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz hat, diese von Gesetzes wegen nicht außergerichtlich bereinigt werden können, sohin in Anbetracht 'der derzeit als auch zukünftigen Vermögens- und Einkommenssituation' es nicht zu erwarten ist, dass im Falle der Abschöpfung eine höhere Quote zu erzielen wäre, weshalb er angeführten Antrag stellte.
Er erstellte einen Zahlungsplan in der Weise, dass die Konkursgläubiger insgesamt 0,73 % ihrer Forderungen erhalten, und zwar innerhalb von sieben Jahren ab Rechtskraft des Zahlungsplanes, 14 halbjährliche Teilquoten zu je € 232,80. Er füllte das Vermögensverzeichnung nach § 185 Konkursordnung aus, machte wiederum falsche Angaben hinsichtlich seiner Anschrift, indem er Scheinadresse2 , anführte, gleichwohl er in YYYY gewohnt hat. Beim Arbeitseinkommen oder sonstig wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion gab er an Arbeitslosengeld vom AMSz zu beziehen, und zwar im Jänner 2007 € 689,44, im Februar 2007 € 622,72 und im März 2007 € 689,44. Weiters führte er unrichtigerweise Miete an, die er in zzz bezahlen müsste im Ausmaß von monatlich € 50,00 und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben richtig und vollständig sind, dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat, sowie bereit ist, dies auch vor dem Konkursgericht zu bestätigen.
Der Erstangeklagte verschwieg, dass er im Zeitraum vom 16. Juli 2007 bis Ende September 2010 auf Werkvertragsbasis für den Steuerberater Mag.D tätig gewesen ist und in diesem Zeitraum insgesamt € 84.652,94 an Werklohn eingenommen hat.
Aufgrund dieses Antrages fand am 2. August 2007 die Gläubigerversammlung statt, zu einem Zeitpunkt, als der Erstangeklagte bereits für Mag.D tätig gewesen ist.
Sämtliche Gläubiger, die bei der Tagsatzung am 2. August 2007 anwesend waren, haben dem Zahlungsplan nicht zugestimmt, sohin das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. [Zum Zeitpunkt] dieser Tagsatzung war - wie bereits angeführt - der Erstangeklagte für Mag.D tätig, und hat dies neuerdings verschwiegen. Weiters hat er seine Einkünfte auch dem zuständigen Sozialversicherungsträger verschwiegen, ebenso wie dem Finanzamt, bei welchem ein Verfahren gegen den Erstangeklagten wegen dem Finanzstrafgesetz anhängig ist.
Der Erstangeklagte hat sich in der X-Klinik einer Eigenfettbehandlung als auch einem Fetttransfer unterzogen, der OP-Termin war der 25. August 2009. Für diese Operation hatte der Erstangeklagte € 2.000,00 zu bezahlen, die er bar beglichen hat. Die dafür notwendige Lokalanästhesie wurde mit € 250,00, das Tagesbett mit € 280,00 verrechnet. Die Gesamtsumme betrug € 630,70, auch dieser Betrag ist vom Erstangeklagten bezahlt worden. Am 5. Jänner 2010 wurde ein Re-Fetttransfer beim Erstangeklagten durchgeführt, diese Behandlung wurde dem Erstangeklagten mit € 500,00 in Rechnung gestellt und vom ihm bar bezahlt.
Für die Zweitangeklagte wurde am 2. März 2010 eine OP durchgeführt, hiefür für zwei Sitzungen Liquid-Lift ein Sonderpreis von € 500,00 verrechnet und vom Erstangeklagten bar bezahlt. Am 20. November 2009 wurde für die Zweitangeklagte eine OP durchgeführt und für eine Liquidlift € 1.500,00 in Rechnung gestellt, auch dieser Betrag wurde vom Erstangeklagten bezahlt. Für eine Platysmaplastik (Halsstraffung) wurde von Dr.R , Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Medizin, ein Betrag von € 2.200,00 in Rechnung gestellt, auch dieser Betrag vom Erstangeklagten bezahlt.
Die Ausgaben für Schönheitsoperationen bzw. plastische und ästhetische Operationen betrugen im Zeitraum von Juli 2009 bis Jänner 2010 insgesamt € 7.330,70.
Im Zeitraum August 2007 bis Juli 2010, nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu GZ. ssss des Bezirksgerichtes zzz bezahlte der Erstangeklagte für sich, die Zweitangeklagte und die gemeinsamen Kinder folgende Urlaube: Für eine Türkeireise am 3. September 2007 € 2.958,00, für den Aufenthalt in Gran Canaria vom 2. September 2009 bis 13. September 2009 einen Betrag von € 3.818,00, für eine Reise nach Teneriffa vom 23. Juli 2010 bis 6. August 2010 einen Betrag von € 3.163,00, für eine Reise nach Gran Canaria vom 27. August 2010 bis 10. September 2010 einen Betrag von € 5.500,00; zusammen sind sohin Urlaubskosten von € 15.439,00 entstanden und vom Erstangeklagten beglichen worden.
Der Erstangeklagte hat als Schuldner mehrerer Gläubiger, worüber er Kenntnis hatte, er hat selber den Schuldenstand mit über € 400.000,00 beim Bezirksgericht zzz im Zuge des Schuldenregulierungsverfahrens angegeben, dadurch, dass er im Zeitraum vom 16. Juli 2007 bis Ende 2010 seine Einnahmen, die er auf Werkvertragsbasis beim Steuerberater Mag.D erzielte, und zwar € 84.692,94 an Werklohn, beiseite schaffte und dieses Vermögen sodann verschwieg, darüber hinaus es für Schönheitsoperationen vom Juli 2009 bis Jänner 2010 als auch für Fernreisen von August 2007 bis Juli 2010 ausgegeben hat, sohin in der Absicht handelte, Bestandteile seines Vermögen wirklich zu verringern, um sie so seinen Gläubigern vorzuhalten und für sich selbst als auch seine Familie zu verwenden, wobei er ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, zumindest einen Schaden von mehr als € 50.000,00, insgesamt sohin € 1 07.412,63 zumindest einem Gläubiger in diesem Ausmaß zuzufügen. Der Erstangeklagte hat Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und beiseite geschafft, indem er seine Einnahmen, die er aus seiner Tätigkeit für das Steuerbüro Mag.D erzielte, verschwieg und darüber hinaus sein Vermögen wirklich verringert, indem er angeführte Schönheitsoperationen und Urlaube finanzierte, und damit einen übermäßigen Aufwand betrieben hat. Dadurch hat er wenigstens einem Gläubiger dessen Befriedigung vereitelt oder geschmälert. Der Erstangeklagte hat die wirkliche Verringerung seines Vermögens durch angeführte Begehungsweise bewirkt, indem seine Absicht darauf gerichtet war, weil er dies wollte, um Bestandteile seines Vermögens so seinen Gläubiger vorzuenthalten und für sich selbst und andere zu verwenden.
Die Zweitangeklagte wusste - wie bereits mehrfach angeführt -, dass der Erstangeklagte für Mag.D auf Werkvertragsbasis tätig ist, einen entsprechenden Werklohn erzielt, diesen wie bereits mehrfach angeführt - weder im Schuldenregulierungsverfahren, noch den Sozialversicherungsträgern, noch dem Finanzamt kundgetan hat, da sie selbst, um ihre Betrügereien durchzuführen, diese Einkommen sowohl gegenüber dem Amt der Vorarlberger Landesregierung als auch dem Bezirksgericht Bregenz und in weiterer Folge den Mitarbeitern des Präsidenten des Oberlandesgerichtes verschwiegen hat. Sie hat sich vom Erstangeklagten Schönheitsoperationen im Wert von insgesamt € 4.200,00 als auch Ur laube im Wert von € 15.439,00 bezahlen lassen [...]."
Aus der Beweiswürdigung des Landesgerichtes:
"[......]
Was nun den Wohnsitz des Erstangeklagten anlangt, wonach er in angeführten Zeiträumen in YYYY in gemeinsamen Haushalt mit der Zweitangeklagten und den gemeinsamen Kindern gewohnt hat, ist wie folgt auszuführen:
Vorerst ist anzuführen, dass eine Vielzahl von Zeugen das Kommen und Gehen des Erstangeklagten beobachtet haben, und im Hinblick auf die Frequenz, mit welcher eine Reihe von Zeugen den Erstangeklagten beobachten haben können, für das Schöffengericht nicht die Spur eines Zweifels bestehen kann, dass der Erstangeklagte dort gewohnt hat.
Wenngleich keiner der Zeuginnen oder Zeugen angeben hat können, dass der Angeklagte dort geschlafen hat, nämlich in yyyy. , so ist dies naheliegend, da die Nachbarn ihn nicht beim Schlafen beobachten haben können. Aber aus den Zeiten, an denen er das Haus verlassen, es wieder aufgesucht hat, ist es nicht nur naheliegend, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen gewesen, dass der Erstangeklagte dort im angeführten Zeitraum auch gewohnt hat.
Es hätte dieser Zeugen gar nicht bedurft, um zu denselben Feststellungen gelangen zu können. Aufgrund der Lichtbilder (Strafakt Bd II Seite 107 und 113 als auch 115) ist ersichtlich, dass sowohl die Kleider als auch schriftlichen Unterlagen sich im Hause YYYY befunden haben, woraus sich ebenfalls ergibt, dass der Erstangeklagte dort Wohnung genommen hat.
[Zu berücksichtigen ist] weiters, dass der Zeuge G (Strafakt Bd V ON 78 Seite 507) angegeben hat, dass der Erstangeklagte ihn gebeten hat, ihn bei sich kurzfristig anzumelden, weil er 'eine Adresse benötige', und dies vom Zeugen gemacht worden ist. Der Zeuge hat angegeben, dass der Erstangeklagte nie dort geschlafen hat, auch keinen Schlüssel für die Wohnung hatte, und die von ihm angeblich benützte Wohnung renoviert worden ist, sohin [er] nicht einmal [dort] wohnen hätte können. Diese Angaben hat der Zeuge in der Hauptverhandlung vom 17. Jänner 2013 (Strafakt ON 136 Seite 20) bestätigt.
Der Zeuge F hat angegeben, nach vorerst falschen Angaben (Strafakt Bd V ON 78 Seite 503), dass der Erstangeklagte nicht bei ihm gewohnt hat. Er war lediglich bei ihm gemeldet, dies bezieht sich auf die gesamte Zeit, in welcher dieser Zeuge den Erstangeklagten angemeldet hatte. Der Zeuge gab an, dass es sich um einen reinen Freundschaftsdienst handelte und hat die diesbezüglichen Angaben in der Hauptverhandlung vom 7. März 2013 (Strafakt ON 151 Seite 3} wiederholt.
Sohin haben die Zeugen G und F angegeben, dass unter den von ihnen gemeldeten Adressen der Erstangeklagte nie gewohnt hat, sohin sich die Frage ergäbe, wo er überhaupt gewohnt hat, wenn nicht in yyyy.. Aber auch dieser Zeugen hätte es nicht bedurft, um die entsprechenden Feststellungen zu treffen, da der Erstangeklagte selbst (Strafakt Bd V ON 78 Seite 85) angegeben hat, dass es stimmen könnte, dass er fünf Tage die Woche bei der Zweitangeklagten in YYYY gewohnt hat. Er gab hiezu an, 'dass es nicht seine Meldeadresse wäre, da ihn seine Freundin nicht anmelden wolle'.
Wenngleich die Zweitangeklagte die Aussagen verweigert hat, hat sie Insp.S (Strafakt Bd II ON 20 Seite 55) [gegenüber] angegeben, der dies in einem Amtsvermerk festgehalten hat, dass sie beim 'Land' gewesen wäre und dort mitgeteilt habe, dass ihr Mann bei ihr wohnen würde. Weiters hat sie dem Polizeibeamten angegeben, dass sich der Erstangeklagte in der Regel ca. fünf Tage in der Woche in der gemeinsamen Wohnung aufhalte, sohin auch ihre Angaben gegenüber genanntem Polizeiinspektor keine anderen Feststellungen auch nur möglich erscheinen lassen.
Es liegen jedoch noch eine weitere Anzahl von Beweisen vor, dass der Erstangeklagte in YYYY gewohnt hat.
Aus dem Schriftverkehr der Uniqa Versicherung (Strafakt Bd II ON 20 Seite 181 ff) geht die Adresse des Erstangeklagten hervor, nämlich yyyy. .
Der Erstangeklagte hat von der Hamburger Akademie für Fernstudien ein Zeugnis über Astrologie bekommen, die er mit Erfolg abgeschlossen hat. Adresse dieses Zeugnisses: -H , yyyy. .
Rechnungen von der Wirtschaftskammer Tirol, [der] Bewerbungsbogen [der E als] Nachhilfelehrer (Strafakt Bd II ON 20 Seite 201), weiters die Gutschrift und die Zustellung von Zeitungen (Strafakt Bd II ON 20 Seite 203 ff), sind an den Erstangeklagten adressiert unter der Adresse yyyy. .
Dasselbe gilt für die Raiffeisenbank Versicherung als auch für weitere Firmen. Jedes Mal hat die Anschrift auf YYYY gelautet.
Als das Haus in YYYY gekauft werden sollte und die Finanzierung zu sichern war, haben beide Angeklagten einen Antrag auf Übernahme des Wohnbaudarlehens von Q an die Hypobank gestellt und genehmigt bekommen. Es wurden von beiden entsprechende Unterlagen vorgelegt, um die entsprechenden Abstattungskredite zu bekommen, sohin für das Schöffengericht feststeht, dass beide das Haus gekauft haben, wohlweislich der Kaufvertrag vom Erstangeklagten nicht unterschrieben worden ist, er daher auch nicht im Grundbuch aufscheint. Dies im Hinblick auf die satte Gläubigermehrheit des Erstangeklagten, deren Zugriff auf das Haus der Erstangeklagte verhindern wollte. Die Kreditverträge wurden vom Erstangeklagten ebenso unterzeichnet wie von der Zweitangeklagten, wobei beide als Lebenspartner aufgetreten sind, um die entsprechenden Kredite zu bekommen. Auch diese Feststellungen - soweit sie notwendig waren - stützen sich auf mehrere Urkunden, unter anderem das Kaufanbot und die Provisionsvereinbarung, die vom Erstangeklagten eigenhändig unterfertigt worden ist. Nur der Vollständigkeit halber ist auf das Schreiben hinzuweisen (Strafakt Bd II ON 20 Seite 373), in welchem der Erstangeklagte sich für eine Katze interessiert und dann anführt: 'Bevor wir das Haus gekauft haben, waren wir drei Jahre in einer Wohnung und darum geht unser Kater nicht mehr nach draußen'.
Der Erstangeklagte hat auch die Kosten für den Rechtsanwalt als auch die Provisionsvereinbarungen bezahlt, sohin auch an den diesbezüglichen Feststellungen kein wie immer gearteter Zweifel bestehen kann.
Es ist also hinreichend dargetan, dass der Erstangeklagte in YYYY gewohnt hat, und zwar jahrelang, wenngleich er dies wenig glaubwürdig abgestritten hat (HV Protokoll ON 136 Seite 7).
Die Zweitangeklagte hat also gemeinsam mit dem Erstangeklagten gelebt, woran nicht der geringste Zweifel bestehen kann. Es wurde bereits ausgeführt, dass sie Insp.S (Strafakt Bd II ON 20 Seite 55) angegeben hat, dass ihr Mann bei ihr wohnen würde, sie hätte dies sogar beim Land mitgeteilt. Sie gab auch dem Inspektor an, dass der Zweitangeklagte in der Regel fünf Tage in der Woche bei ihr verbringt. Sohin hat sie auch selbst angegeben, dass der Erstangeklagte bei und mit ihr wohnt, und die diesbezügliche Nichtmeldungen gegenüber dem Land Vorarlberg als auch dem Bezirksgericht Bregenz und in weiterer Folge dem Oberlandesgericht lnnsbruck liegen somit unumstößlich vor.
Die Zweitangeklagte hat, den Feststellungen entsprechend, auch vom Einkommen des Erstangeklagten vom Steuerbüro Mag.D gewusst. Wenngleich der Erstangeklagte dies abgestritten hat (Strafakt Bd V ON 78 Seite 89), wonach die Zweitangeklagte nicht gewusst hätte, woher er das Geld bekommen hat, so hat sie Insp.S (Strafakt Bd II ON 20 Seite 57) angegeben, dass sie mitbekommen hat, dass Schwarzgeldzahlungen ihres Arbeitgebers Mag.D an den Erstangeklagten geflossen sind. Weiters hat sie angegeben (selbe Seite), dass E für seine Arbeit als Steuerberater Bargeld von Mag.D erhalten hat.
Mag.D hat in seiner Einvernahme angegeben, dass auch die Zweitangeklagte im Steuerbüro Mag.D arbeitete. Er gab an (Strafakt Bd II ON 20 Seite 129), dass auf Wunsch von Herrn H (Erstangeklagter) Frau C (die Zweitangeklagte) im Bereich Buchhaltung und Bilanzierung ausgebildet werden sollte. Sie hätte den Erstangeklagten bei dessen Arbeit unterstützen sollen, wogegen er (Mag.D) nichts einzuwenden hatte. Er verstand, so seine Aussage, die Anmeldung als Teilzeitbeschäftigung, um sich nicht weiter um diese Person kümmern zu müssen und diese Ausbildung somit H zu überlassen.
Damit ist wohl mehr als hinlänglich begründet, weshalb die Zweitangeklagte sowohl über die Tätigkeit des Erstangeklagten im Steuerberatungsbüro Mag.D wusste, sie dies auch Insp.S gegenüber zugegeben hat, sohin auch an den diesbezüglichen Feststellungen nicht der geringste Zweifel aufkommen kann. Berücksichtigt man weiters, dass die beiden eine Lebensgemeinschaft hatten, entsprechende Zahlungen leisten mussten an den Rechtsanwalt, Provisionszahlungen, weiters auch Schönheitsoperationen finanziert worden sind und Urlaube, so war ihr selbstverständlich klar, dass diese Ausgaben mit dem AMS-Geld des Angeklagten nicht bestritten werden hätten können, ebenso wenig wie mit den von ihr betrügerisch herausgelockten Geldern hinsichtlich Wohnbeihilfe und Unterhaltsbevorschussung.
Da sie also mit dem Erstangeklagten zusammenlebte, darüber selbstredend Bescheid wusste, ebenso wie über die Einkünfte des Erstangeklagten vom Steuerbüro Mag.D , selbst vom Erstangeklagten im Betrieb des Steuerberaters angelernt werden sollte, sohin mit der Tätigkeit des Erstangeklagten geradezu verbunden war, hat sie wissentlich die entsprechenden Mitteilungen dem Amt der Vorarlberger Landesregierung betreffend Wohnbeihilfe als auch hinsichtlich der Unterhaltsvorschüsse dem Bezirksgericht Bregenz vorenthalten, willentlich unterlassen, über die tatsächlichen Verhältnisse getäuscht, um eben die Wohnbeihilfe im größtmöglichen Ausmaß ebenso wie die Unterhaltsbevorschussung erhalten zu können, was ihr auch gelungen ist. Die Anträge, Belehrungen, ihre Unterschrift unter die entsprechenden Anträge ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, sohin auch die diesbezüglichen Feststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite [,die] nach der unumstößlichen Überzeugung des Schöffengerichtes getroffen werden haben können.
[.....]"
Das in der Folge gemäß § 265 Abs. 1s lit. a Satz 1 FinStrG zuständig gewordene Bundesfinanzgericht hat am 11. September 2014 im Beisein des Verfahrenshelfers der Beschuldigten die mündliche Verhandlung fortgesetzt.
Die Beschuldigte selbst hat sich entschlossen, an der Verhandlung nicht teilzunehmen.
Da in Anbetracht der Beweislage - siehe unten - eine zwingende unmittelbare Befragung der Beschuldigten vor dem Bundesfinanzgericht zumal in Anbetracht der Anwesenheit ihres Verteidigers nicht erforderlich gewesen ist, konnte von der Vorführung der Beschwerdeführerin Abstand genommen und - mit ausdrücklicher Zustimmung des Verfahrenshelfers - die Verhandlung in ihrer Abwesenheit abgeschlossen werden.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten hat der Verteidiger für die Beschuldigte in der nunmehrigen fortgesetzten Verhandlung ergänzend angegeben:
Die Beschuldigte lebe an der nunmehrigen Ladungsadresse XXXX, in einem gekauften Einfamilienhaus, errichtet 1970, gekauft mit einem Kredit der Kärntner Sparkasse, wobei monatlich € 550,00 an Kreditrückzahlung bzw. Zinsen bezahlt werden müssen.
A bekomme eine monatliche Unterstützung vom AMS in Höhe von € 770,00, sie ist überdies geringfügig beschäftigt mit einem monatlichen Entgelt von € 330,00.
Das Haus an der vormaligen Wohnanschrift YYYY sei veräußert.
Nennenswertes Aktivvermögen scheine nicht vorhanden zu sein, dem Grundvermögen in Velden steht eine entsprechende hypothekarische Belastung gegenüber, weitere nennenswerte Verbindlichkeiten sind nicht bekannt.
Der Amtsbeauftragte: Es scheine so zu sein, dass die Sorgepflicht für die vier genannten Kinder nach wie vor aufrecht ist. Zusätzlich besteht eine Sorgepflicht für das Enkelkind, bei welchem A sogar die Obsorge übertragen wurde.
Der Verteidiger auf Befragen: Von schwerwiegenden Gesundheitsproblemen seiner Mandantin ist ihm nichts bekannt. Das hätte sie ihm bei ihrer telefonischen Fallbesprechung berichtet. Auch hinsichtlich einer allfälligen schwierigen familiären Situation im Umfeld der Beschuldigten ist ihm nichts bekannt.
Zur Sache hat der Verteidiger ergänzend ausgeführt:
In der Begründung des bekämpften Spruchsenatserkenntnisses werde auf Seite 4 vorgebracht, dass A Buchhalterin und Immobilientreuhänderin gewesen sei. Tatsächlich war sie in der Zeit vom 16. November 2009 bis 30. Oktober 2010 angestellt in der Steuerberatungskanzlei Mag.D in ddd, wobei sie als Buchhalterin ausgebildet werden sollte (Hinweis Urteil Landesgericht Feldkirch Seite 23). Von in die Tiefe gehenden Buchhaltungskenntnissen könne bei seiner Mandantin im Tatzeitraum daher keine Rede sein.
Weiters habe die Beschuldigte die Anträge auf Gewährung von Alleinverdienerabsetzbeträgen für die Jahre 2005 bis 2010 nicht selbst gestellt, sondern wurde dies auf elektronischem Wege durch ihren Lebensgefährten E vorgenommen. E sei eine sehr dominante Persönlichkeit.
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob also die Beschuldigte von der Gewährung der Alleinerzieherabsetzbeträge keine Kenntnis gehabt habe: Frau A sei von der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der Steuererklärungen, mit welchen die Alleinerzieherabsetzbeträge geltend gemacht wurden, ausgegangen.
Auf Nachfrage durch den Vorsitzenden: Dass entsprechende Zahlungen unter dem Titel der Alleinerzieherabsetzbeträge gekommen sind, hat sie schon gewusst.
Wenn also davon ausgegangen werde, das A mit E in einer Gemeinschaft an der damaligen Wohnadresse gewohnt hätte, wäre der Beschuldigten zwar der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zugestanden, dafür aber hätte E den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen können, sodass in gesamthafter Erwägung wirtschaftlich gesehen der Republik Österreich kein Schaden entstanden sei.
Bei Eingabe einer Steuererklärung sei das Ankreuzen in Bezug auf Antragstellung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht im Vordergrund gestanden, weil das Hauptgewicht der Überlegung auf der Deklarierung von Einkünften gerichtet war.
Meine Mandantin sei unter dem Einfluss des E gestanden. Sie habe allenfalls die Steuererklärungen im Zusammenhang mit den Antragstellungen auf Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages unterfertigt, erstellt wurden die Erklärungen durch E.
Sie wollte keine Abgaben hinterziehen, sondern richtig verfasste Abgabenerklärungen einreichen. Seiner Mandantin sei allenfalls eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG vorzuwerfen.
Wie schon ausgeführt, habe sich tatsächlich auch der Schaden für die Republik Österreich in Grenzen gehalten.
Es werde daher unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mandantin für den Fall eines Schuldspruches allenfalls nach § 34 Abs. 1 FinStrG eine Bestrafung im untersten Bereich der Bemessung begehrt.
Der Amtsbeauftragte beantragte die Abweisung der Beschwerde der Beschuldigten und brachte ergänzend vor:
Das gegenständliche Verfahren sei in einem größeren Zusammenhang zu sehen und seien die gegenständlichen Vorwürfe nur ein Teil eines im übrigen bei Gericht behandelten deliktischen Faktenkomplexes. Mag auch E mit seinem Computer die Anträge zum Großteil verfasst haben, sei der Vorgang in finanzstrafrechtlicher Hinsicht unmissverständlich A zuzuordnen.
In Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Republik Östereich wäre zu bedenken, dass die allenfalls bei E geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbeträge lediglich die im Übrigen uneinbringlichen Abgabenrückstände bei ihm reduziert hätten, die Auszahlung der Alleinerzieherbeträge bei der Beschuldigten aber tatsächlich schlagend geworden sind und [nunmehr] bei A nicht einbringlich sind.
Es werde daher eine tat- und schuldangemessene Bestrafung der Beschuldigten im Sinne des damaligen Berufungsbegehrens beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: die Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht (oder wie im gegenständlichen Fall: einer Abgabengutschrift) bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu Einkommensteuererklärungen, aber auch Anträge auf Erstattung eines Alleinerzieherabsetzbetrages, gehören.
Der genannte Alleinerzieherabsetzbetrag ist gemäß § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 in der im strafrelevanten Zeitraum geltenden Fassung Alleinerziehern zugestanden.
Er hat betragen jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) € 494, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) € 669,00 und hat sich für das dritte und jedes weitere Kind nach diesem zitierten Begriff um jeweils € 220,00 jährlich erhöht.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind im steuerlichen Sinn (für welches gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in Gemeinschaft mit einem Partner bzw. Ehepartner lebt.
Partner im Sinn dieser Bestimmung ist jemand, mit dem der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft (ab 31. Dezember 2009: Lebensgemeinschaft) lebt.
Mit dem Tatbestandsmerkmal "eheähnliche Gemeinschaft" wurde bis 30. Dezember 2009 auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben in einer (in weiterer Folge:) Lebensgemeinschaft abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört (vgl. VwGH 30.6.1994, 92/15/0212; VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. VwGH 30.6.1994, 92/15/0212; VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101). Im Ergebnis ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, z.B. - wie im gegenständlichen Fall - Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind (vgl. z.B. VwGH 30.6.1994, 92/15/0212; VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, 0177; weitere Ausführungen mit Judikatzitaten siehe z.B. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 106 Rz 4).
Einer Hinterziehung von Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer solchen Einkommensteuer bewirkt, indem er in seiner elektronisch übersendeten Steuererklärung fälschlicherweise das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Alleinerzieheranspruches (darunter: das Fehlen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Lebensgemeinschaft) behauptet (bzw. die Meldung über das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft unterlässt) und den Absetzbetrag beansprucht, woraufhin die ihm Glauben schenkende Abgabenbehörde zu Unrecht die Einkommensteuer zu niedrig festsetzt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG Variante 1) oder - wie im gegenständlichen Fall - zu Unrecht Einkommensteuerguthaben festsetzt (§ 33 Abs. 3 lit. c FinStrG).
Von einer nur versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG ist zu sprechen, wenn ein Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er bspw. eine derartig unrichtige Einkommensteuererklärung einreicht mit dem Ziel, der Steuerzahlungsanspruch würde zu niedrig festgesetzt bzw. ein nicht zustehendes Guthaben werde festgesetzt.
Gewerbsmäßig begeht jemand Abgabenhinterziehungen, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF bzw. § 38 Abs. 1 FinStrG nF).
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten der Beschuldigten beachtlich.
Dabei ist für den gegenständlichen Fall zur prinzipiell gebotenen freien Beweiswürdigung einschränkend auszuführen:
Grundsätzlich besteht eine Bindung der Behörden (z.B. für die Abgabenbehörden vgl. Ritz, BAO5, § 116 Tz 5) an Gerichtsurteile und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (z.B. an Bescheide). Eine solche Bindung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung; die Bindung wirke nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstrecke sich nur auf den Inhalt des Spruches, nicht auch auf die Entscheidungsgründe (zB VwGH 19.10.1988, 86/01/0062; VwGH 28.2.2012, 2010/15/0169).
Ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht auf Wahrung der Einheit der Rechtsordnung leitet sich daraus aber nicht ab (vgl VfGH 8.3.1978, B 437/75; VwGH 18.12.1997, 97/16/0083, 0084).
Von Seite des Obersten Gerichtshofes wurde der Umfang dieser Bindung aufgrund der Rechtskraft einer Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in weiterer Folge neu definiert: Demnach bewirkt die materielle Rechtskraft (hier:) eines strafgerichtlichen Schuldspruches (im gegenständlichen Fall das Strafurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Juni 2013 betreffend A, bestätigt durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Jänner 2014, 14 Os 167/13k, und durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. März 2014, 7 Bs 41/14h), dass damit für den Rechtskreis des/der Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass er/sie die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtwidrig und schuldhaft begangen hat. Er/Sie kann sich aus diesem Grund gegenüber niemand darauf berufen, dass er/sie die Tat, deretwegen er/sie strafgerichtlich verurteilt wurde, tatsächlich nicht gegangen hat (OGH 24.6.1999, 12 Os 63/99).
Tannert, FinStrG9 MTK (2014) Anm 3 zu § 123 FinStrG (fast deckungsgleich mit § 116 BAO): Ein rechtskräftiges Strafurteil eines Strafgerichtes ist für die Finanzstrafbehörden hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, bindend (VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen (zB VwGH 9.12.1992, 90/13/0281; VwGH 18.8.1994, 94/16/0013; VwGH 24.9.1996, 95/13/0214; VwGH 30.1.2001, 95/14/0043; VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169).
Laut Fellner, FinStrG, Rz 5a zu § 123, knüpft diese Judikatur an den Gedanken der materiellen Rechtskraft strafgerichtlicher Urteile an, die als solche Bindungswirkung für alle staatlichen Organe entfalten, und erstreckt diese Wirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Deren Bestandskraft soll dem Verurteilten gegenüber auch in späteren Verwaltungsverfahren deswegen gesichert bleiben, weil die betroffenen Lebenssachverhalte in einem Verfahren festgestellt worden sind, welches in der amtswegigen Sachverhaltsermittlung durch die unabhängigen Organe der Rechtsprechung, in der institutionellen Ausstattung durch die der Strafprozessordnung eingeräumten Ermittlungspotenz und in der gesetzlichen Verankerung der dem Verurteilten zur Verfügung gestandenen Rechtsschutzmöglichkeiten die eeeee Gewähr für die Übereinstimmung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit der Lebenswirklichkeit bietet (VwGH 24.9.1996, 95/13/0214).
Gemäß Ritz; BAO5, § 116 Tz 14 sind Übrigens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Abgabenbehörden an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen – schuldsprechenden – Strafurteiles (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (zB VwGH 30.3.1998, 95/16/0324; VwGH 30.4.2003, 2002/16/0006, 0007; VwGH 28.5.2009, 2007/16/0161).
Diese Bindung besteht nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten – nicht aber Dritte – berühren (vgl. VwGH 25.3.1999, 97/15/0059).
Für eine nunmehrige – der Bindung der Abgabenbehörden an strafgerichtliche Urteile gleichartige – Bindung des Bundesfinanzgerichtes im Falle der Behandlung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer gebundenen Finanzstrafbehörde spricht der Umstand, dass das Bundesfinanzgericht in einem derartigen Fall trotz fehlendem Neuerungsverbot laut Verfassung lediglich über eine behauptete Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides zu erkennen hat (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG). Für eine rechtskonform unterschiedliche Sachverhaltsfeststellung, je nachdem, ob die Finanzstrafbehörde oder das Verwaltungsgericht entscheidet, wäre solcherart kein Raum.
Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, für die anhängige Finanzstrafsache von dieser ständigen Rechtsprechung der eeeegerichte abzuweichen.
Es steht daher nunmehr solcherart von vornherein fest, dass A im strafrelevanten Zeitraum mit E in einer Lebensgemeinschaft zusammen mit den gemeinsamen Kindern in dem von ihnen erworbenen Haus an der Anschrift YYYY gewohnt haben und die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Alleinerzieherabsetzbetrages an die Beschuldigte in keinem der Jahre vorgelegen haben. Die von ihr übersendeten Abgabenerklärungen, mit welchen das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft behauptet wurde, waren daher unrichtig und haben bzw. hätten bei antragsgemäßer Veranlassung der Abgabenbehörde zur Verkürzung der spruchgegenständlichen Einkommensteuern geführt.
Zu diesen Feststellungen gelangte man aufgrund der gegebenen Akten- und Beweislage auch ohne Bindung an das gerichtliche Strafurteil in Nachvollziehung der zweifelsfreien und in sich widerspruchfreien umfangreichen Darlegungen des Landesgerichtes (siehe oben).
Solcherart ist auch die ursprünglich behauptete Möglichkeit des E, die Wohnung des F in Scheinadresse1, während dessen Inhaftierung als Unterkunft benützen zu können, durch die Zeugenaussage des F vor Gericht widerlegt.
Soweit versucht wurde, das Einschreiten des E anläßlich des Ankaufes der Liegenschaft YYYY als solches eines bloß externen Rechtsberaters im Zuge eines Grundstückstransaktion umzudeuten, stehen einer solchen Umdeutung die erhobenen Beweise im gerichtlichen Strafverfahren, bei deren Nachvollziehung sich die gerichtlichen Feststellungen (siehe oben) ergeben sowie die - wie ausgeführt - überdies dem Bundesfinanzgericht überbundenen gerichtlichen Feststellungen des Strafurteiles entgegen.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken:
Zutreffen zu sein scheint der Einwand der Verteidigung, dass A im strafrelevanten Zeitraum keine in die Tiefe gehenden abgabenrechtlichen Kenntnisse besessen hat und überdies unter dem Einfluss ihres dominanten Lebenspartners gestanden hat. So gesehen wäre es rein theoretisch denkbar, dass die Beschuldigte tatsächlich die Besorgung dieser steuerlichen Angelegenheit E im Vertrauen auf seine abgabenrechtliche Redlichkeit und sein abgabenrechtliches Fachwissen überlassen hätte und sie also nicht erkannt hätte, dass ihr Partner, wäre er für sie eingeschritten, in dieser Sache unrichtige Angaben machte, sie also einen Sachverhalt verwirklichte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Einer solchen Unwissenheit steht aber entgegen, dass A selbst in einem im Papierform gestellten und dem Finanzamt am 11. Jänner 2012 übermittelten Antrag auf Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2011 statt die Rubrik "in Partnerschaft lebend" (entsprechend dem vermutlich seit den 90iger Jahren, jedenfalls aber seit Oktober 2004 gegebenen Zustand) die Rubrik "geschieden" angekreuzt hat (Finanzstrafakt Bl. 399).
Es erschließt sich aus der Begrifflichkeit "Alleinerzieher" auch für einen Laien, dass es für die Gewährung eines derartigen speziellen Steuervorteiles wohl nicht günstig sein könnte, wenn man eben nicht "allein" ist, sondern in einer "Partnerschaft" lebt.
Eine derartige Erwägung lässt aber für sich noch immer die Möglichkeit zu, dass etwa lediglich auf Seite der Beschuldigten eine gebotene, mögliche und zumutbare Sorgfalt verletzt worden wäre.
Auffällig ist auch, dass die unzutreffenden Anträge auf Gewährung von Alleinerzieherabsetzbeträgen trotz der solches ausschließenden gemeinsamen Wohnung mit dem Partner und den Kindern trotz des der Beschuldigten bekannten Einschreitens der Straf- und Finanzstrafbehörden am 12. Oktober 2010 von A nicht beendet worden sind.
Auf diese Weise hätte aber bei grundsätzlicher Abgabenredlichkeit die Beschwerdeführerin wohl reagiert, weil ab diesem Zeitpunkt der Aspekt des gemeinsamen Wohnens der Lebenspartner derart auch für die Beschuldigte jedenfalls so im Mittelpunkt gestanden ist, dass der Aspekt nicht wieder in weiterer Folge vergessen oder eben zu wenig beachtet werden konnte.
Soweit von Seite der Verteidigung eingewendet wird, dass es der rechtswidrigen Angaben der A in ihren Steuererklärungen nicht bedurft hätte, weil E in seinen eigenen Einkommensteuererklärungen zu Recht die Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages beantragen hätte können, was in gesamthafter Betrachtung gegenüber dem Fiskus zu keinem anderen wirtschaftlichen Ergebnis geführt hätte, ist dem Amtsbeauftragten zu folgen, dass sehr wohl ein Unterschied bestanden hat:
Bei der von ihnen gewählten rechtswidrigen Vorgangsweise haben E und A ein heiß ersehntes Bargeld lukriert, weil sich die Beschuldigte die so entstandenen Abgabenguthaben ohne Aufdeckung weiterer Betrügereien auszahlen hat lassen können (Abgabenkonto) - bei abgabenredlichem Verhalten des E hingegen hätten sich lediglich seine Abgabenvorschreibungen aus seiner (tatsächlich verheimlichten) selbständigen Tätigkeit verringert; im Falle einer Offenlegung der gemeinsamen Wohnung lediglich gegenüber dem Fiskus und unveränderter Verheimlichung seiner Einkünfte hätte aber jedenfalls das Problem bestanden, dass gegenüber verschiedenen Behörden unterschiedliche Angaben zur Wohnanschrift des E gemacht worden wären.
Welcher Art die Willensbildung auf Seite der Beschuldigten tatsächlich gewesen ist, erschließt sich aus der Akten- und Beweislage des zitierten gerichtlichen Strafverfahrens gegen E und A und aus dem das rechtskräftige Strafurteil gegen die Genannten stützenden, im Urteil festgestellten Lebenssachverhalt:
Demnach haben sich E und A verabredet, um unter Täuschung der Behörden und Gerichte rechtswidrigerweise Transferzahlungen im eeeeausmaß zu erzwingen und die solcherart betrügerisch lukrierten Mittel für einen - aus ihrer Sicht - ihnen zustehenden Lebensstandard (Eigenheim, Ferienreisen, Schönheitsoperationen, etc.) zu verwenden, welchen sie sich in Anbetracht der hohen Schulden bei ehrlichem Verhalten nicht hätten leisten können. Herzstück dieser Umtriebe ist es u.a. gewesen, die Tatsache, dass E mit der Beschuldigten in einer Lebensgemeinschaft an der Anschrift YYYY gelebt hat, zu verschleiern und die Beschuldigte als arme alleinerziehende Mutter ohne Unterstützung durch den Kindsvater hinzustellen, welche die für einen derartigen tragischen Fall vorgesehenen behördlichen Unterstützungen in Anspruch nehmen durfte. Vor diesen jahrelangen Täuschungen im Familienverbund (Orginalzitat Landesgericht) war keine Behörde sicher, mit welcher die Täter auch immer in Kontakt gekommen sind.
Im Lichte dieser zutage getretenen bösen Gesinnung und des deliktischen Planungsverhaltens der Beschuldigten ist es naheliegend, dass diese auch gemeinsam mit E ihren Kontakt mit der Abgabenbehörde einer peniblen Untersuchung unterzogen hat, ob man nicht etwa auch hier Täuschungshandlungen setzen könnte, mit welchen man rechtswidrigerweise Geldmittel lukrieren und sich auch daraus eine dauerhafte Einnahmsquelle erschließen könnte: E und A sind auch tatsächlich fündig geworden.
Der Schuldspruch des Spruchsenates ist daher in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestätigen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig; diese besonderen Gründe liegen nicht vor.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Bei gewerbsmäßiger Begehung nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG in der für bis zum 1. Jänner 2011 begangene Finanzvergehen anzuwendenden Fassung und nach § 38 Abs. 1 FinStrG idF der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, hat eine Geldstrafe bis zum Dreifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge zu ergehen.
Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.
Es ergibt sich sohin ein Strafrahmen von € 1.109,00 + € 1.109,00 + € 1.109,00 + € 1.329,00 + € 1.329,00 + € 1.329,00 + € 1.329,00 = € 8.643,00 X 3 ergibt € 25.929,00, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten einander die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre auch von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Finanzstraftäterin auszugehen, ergäbe sich solcherart ein Mittelwert von gerundet € 13.000,00.
Zweifellos war der Tatplan der Beschuldigten auf eine endgültige Abgabenvermeidung ausgelegt; noch immer haftet ein Betrag von € 4.728,37 wohl auf Dauer unberichtigt aus (Kontoabfrage).
Richtig ist, dass A bei Verübung ihrer Finanzstraften unter dem massiven verderblichen Einfluss des E gestanden ist.
Weiters ist zu ihren Gunsten ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und der Umstand zu bedenken, dass es betreffend 2010 und 2011 bei bloßen Versuchen geblieben ist.
Solcherart ist aber bereits wieder zu den Erschwerungsgründen überzuleiten:
Erschwerend ist nämlich gerade, dass - wie ausgeführt - die Beschuldigte ihre Finanzstraftaten auch dann noch unbeirrt fortgesetzt hat, als sie bereits in Kenntnis der diesbezüglichen behördlichen Strafermittlungen gewesen ist: So hat es bereits am 12. Oktober 2010 eine Hausdurchsuchung in ihren gemeinsamen Wohnräumlichkeiten gegeben.
Diese Beharrlichkeit im deliktischen Verhalten ist ungewöhnlich.
Erschwerend ist auch die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum hinweg.
Aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Überlegungen ist daher jedenfalls ein Sanktionsübel zu verhängen, welches ausreichend abschreckend wirkt, um sowohl die offenkundig nicht leicht zu beeindruckende Beschuldigte, aber auch andere potenzielle Täter in ihrer Lage von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten.
In gesamthafter Abwägung ist daher der Ausgangswert vorerst auf € 18.000,00 zu erhöhen.
Die dargestellten Sorgepflichten der A sind mit einem Abschlag von einem Drittel zu berücksichtigen.
Die äußerst angespannte wirtschaftliche Lage der Finanzstraftäterin berechtigt überdies, vom verbleibenden Betrag zusätzlich zu einem Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, sodass sich letztendlich eine Geldstrafe von € 6.000,00, das sind lediglich 23,14 % des Strafrahmens, als angemessen erweist.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage bei der Täterin außer Ansatz zu lassen ist.
So gesehen ist ein Gegenstück für eine Geldstrafe von € 12.000,00 zu finden, welche in Abwägung aller Umstände eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat ist.
Das Rechtsmittel des Amtsbeauftragten erweist sich daher als berechtigt.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1300008/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.1300008.2013
- Stammnummer
- 103644
- Gültig
- 11.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF