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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1300008/2013

1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen mittels Verheimlichung des gemeinsamen tatsächlichen Wohnsitzes der Lebenspartner; 2. Bindung an gerichtliches Strafurteil als Ausfluss der materiellen Rechtskraft; 3. Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300008/2013vom 11.09.2014Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein rechtskräftiges Strafurteil eines Strafgerichtes ist für die Finanzstrafbehörden und das BFG hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, bindend (VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen (zB VwGH 9.12.1992, 90/13/0281; 18.8.1994, 94/16/0013; 24.9.1996, 95/13/0214; 30.1.2001, 95/14/0043; 24.1.2013, 2010/16/0169).

Wortlaut laut Findok

weitere GZ: RV/1300011/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Gerald Daniaux und die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Baur und Mag. Norbert Metzler in der Finanzstrafsache gegen A, geborene B, geschiedene C, geb. xxxxx in Bregenz, ehem. selbständige Buchhalterin, nunmehr Arbeitnehmerin (geringfügig beschäftigt), whft. XXXX, vertreten durch Dr. Ferdinand Jenni, Wirtschaftstreuhänder, Jahngasse 18, zzzz, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Beschuldigten vom 22. März 2013 und des Amtsbeauftragten vom 25. Februar 2013 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom 8. Februar 2013, StrNr. XXXXX, in der Sitzung am 11. September 2014 nach in Anwesenheit des Verteidigers der Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Walter Blenk sowie der Schriftführerin Christine Zelger, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten und eines Vertreters der belangten Behörde, durchgeführter mündlicher Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt: I. Die als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG nF zu wertende Berufung der Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen. II. Der als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG nF zu wertenden Berufung des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und die in Bezug auf den Schuldspruch unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat: Die über A gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe wird auf € 6.000,00 (in Worten: Euro sechstausend) erhöht. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf ein Monat erhöht. III. A hat pauschale Verfahrenkosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mittels gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde (damals: erster Instanz) vom 8. Februar 2013, StrNr. XXXXX, ist A der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 13, 38 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen und über sie gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt worden, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als Abgabepflichtige in den Jahren 2006 bis 2012 vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung unrichtiger Einkommensteuererklärungen, in welchen der Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht beansprucht wurde, betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 8.643,00 (2005 bis 2007 jeweils € 1.109,00 + 2008 bis 2011 jeweils € 1.329,00) bewirkt bzw. zu bewirken versucht habe (2010, 2011), wobei es ihr darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Auch wurde der Genannten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 400,00 nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG auferlegt. Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde [Ergänzungen des Bundesfinanzgerichtes in eckiger Klammer]: Die Beschuldigte, ehemals Buchhalterin und Immobilientreuhänderin, stand vom 16. November 2009 bis zum 30. Oktober 2010 in einem Arbeitsverhältnis bei Mag.D , Steuer­berater, ddd . Seit 1. November 2010 bezieht sie ausschließlich Transferbezüge (Kranken­geld VGKK, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Die Beschuldigte reichte für die Jahre 2005 bis 2010 auf elektronischem Wege [am 18. Mai 2006, am 15. März 2007, am 18. April 2008, am 12. April 2009, am 20. März 2010 und am 28. März 2011 (Finanzstrafakt betreffend die Beschuldigte, Bl. 373, 377, 381, 385, 389 und 393)] Einkommensteuererklärungen ein, in welchen jeweils der Alleinerzieherabsetzbetrag mit den Erhöhungsbeträgen für fünf Kinder geltend gemacht wurde [Veranlagungsakt, Veranlagung 2005 bis 2010]. Für die Jahre 2005 bis 2009 wurde dieser Alleinerzieherabsetzbetrag auch im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerbescheide [vom 23. Mai 2006, 19. März 2007, 21. April 2008, 15. April 2009 und 23. März 2010] zuerkannt (2005 bis 2007 jeweils € 1.109,00; 2008 bis 2009 jeweils € 1.329,00) [Kontoabfrage Abgabenkonto der Beschuldigten]. Für das Jahr 2010 wurde der [mit elektronisch am 28. März 2011 übersendeten Einkommensteuererklärung (Finanzstrafakt Bl. 393) beantragte] Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der von der Betriebsprüfung veran­lassten (Erst)Veranlagung nicht gewährt [Buchungsabfrage], sodass das diesbezügliche Finanzvergehen (Verkürzung Einkommensteuer in Höhe von € 1.3Z9,00 im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Für das Jahr 2011 machte sie neuerlich den Alleinerzieherabsetzbetrag samt Erhöhungsbeträgen für 5 Kinder mit Erklärung vom 11. Jänner 2012 (Formular E5) geltend [Finanzstrafakt Bl. 399]. Mit Bescheid vom 24. Juli 2012 wurde er ebenfalls nicht zuerkannt, sodass es auch hinsichtlich des Jah­res 2011 bei einer versuchten Abgabenverkürzung (€ 1.329,00) geblieben ist [Kontoabfrage]. Im Rahmen von staatsanwaltschaftliehen Ermittlungen gegen E war der Verdacht entstanden, dass dieser (der auch der leibliche Vater von vier Kindern der Beschuldigten ist) mit der Beschuldigten tatsächlich in einer Lebensgemeinschaft in YYYY wohne, weshalb bei der Beschuldigten eine Prüfung auf der Grundlage des § 99 Abs. 2 FinStrG (im Rahmen der Nachbarschaftshilfe durch das Finanzamt Feldkirch) veranlasst wurde. Im Rahmen der Prüfung und insbesondere auf Grund der Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen E wurde verifiziert [hat sich der obige Verdacht bestätigt], dass [nämlich] dieser bei der Beschuldigten in YYYY wohnte und mit ihr in Lebensgemeinschaft lebte. Laut Zentralem Melderegister (ZMR) war E an folgenden Adressen gemel det: | Datum: | Adresse: | Unterkunftgeber: | 10.06.2005-29.03.2007 | Scheinadresse1 | F | 29.03.2007-25.05.2009 | Scheinadresse2 | F | 25.05.2009-27.09.2010 | Scheinadresse3 | G | 27.09.2010-08.04.2011 | Scheinadresse2 | F Erst ab 1. Oktober 2011 ist eine eigene Mietwohnung des E in zzzz aktenkundig. Das gesamte Konstrukt von vorgetäuschten getrennten Haushalten hatte vornehmlich den Zweck, unberechtigt Wohnbeihilfe und Unterhaltsvorschüsse zu lukrieren (siehe den Abschlussbericht des Landeskriminalamtes vom 11. August 2011, AS 209 ff). Die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages war nur ein kleiner Teil der malver­siven Erschleichung von Sozialleistungen. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2010 ergingen am 24. April 2012 und wurden mit Berufung bekämpft (vgl AS 359 ff). Der Einkommensteuerbescheid 2011 erging am 24. Juni 2012, wogegen ebenfalls Rechtsmittel erhoben wurde (vgl AS 451ff). [Mit Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom 25. Februar 2013 zu RV/0384-F/12 und vom 12. März 2013 zu RV/0504-F/12 wurden diese Rechtsmittel des Abgabenverfahrens als unbegründet abgewiesen.] Die Beschuldigte hat willentlich ihre abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt, indem sie unrichtige Einkommensteuererklärungen einreichte, in wel­chen der Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht beansprucht wurde, weil im Zeitraum von 2005 bis Oktober 2011 ihr Partner E (vormals H), der zu­dem auch Vater ihrer vier Kinder ist, zusammen mit der Beschuldigten in Gemeinschaft lebte. Dadurch [durch die Einreichung der unrichtigen Steuererklärungen] wurde bewirkt bzw. zu bewirken versucht, dass ungerechtfertigte Abga­bengutschriften, nämlich Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 in Höhe von insgesamt € 5.985,00 bzw. für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von insgesamt € 2.658,00, festgesetzt werden, wobei es ihr darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Finanzstraftäterin und das teilweise Verbleiben der Taten im Versuchsstadium, als erschwerdend die wiederholte Begehung über einen längeren Zeitraum hinweg. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihren Verfahrenshelfer innerhalb offener Frist berufen und dabei ausgeführt: Es werde beantragt, das Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren mangels Schuld einzustellen und eine Strafe nicht zu verhängen. Weiters werde beantragt zum gesamten Sachverhalt, insbesondere zum Beweis dafür, dass E , wohnhaft zzz1 nicht in einer Lebensgemeinschaft im Sinn des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in den Jahren 2005 bis 2011 mit der Berufungs­führerin gelebt, die Einkommensteuererklärungen fur die Berufungsführerin erstellt hat, und somit die Annahme einer Abgabenhinterziehung in Bezug auf die Geltend­machung der Alleinerzieherabsetzbeträge für die Jahre 2005 bis 2011, teils vollendet, teils versucht, in materieller Hinsicht unrichtig festgestellt und dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde gelegt wurde. Durch diese Zeugeneinvernahme werde sich erweisen, dass E nicht in einer für die Versagung der Alleinerzieherabsetzbeträge maßgeblichen Lebens­gemeinschaft am Wohnort und mit der Berufungsführerin in YYYY gelebt hat. E verfügte unter anderem über Nutzungsmöglichkeiten an einer Wohnung in Scheinadresse1 (Wohnung von F), welcher beispielhaft in der Zeit vom 19. Oktober 2007 bis 17. Juli 2008 in der Justizanstalt Feldkirch angehalten wurde. Auch habe E über die Wohnungsschlüssel von F verfügt und in diesen Wohnungen gelebt. E habe sich in dieser Wohnung aufgehalten und dort gelebt und nicht an der Adresse der Berufungsführerin. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Genannte (damals H) von Nachbarn (I, Scheinadresse1 ) angehalten und aufgefordert worden sei, "er möge sich bei der Gemeinde anmelden, da er hier in Scheinadresse1, wohne." Aus den aktenkundigen Zeugeneinvernahmen ergebe sich, dass E als Berater bei Versammlungen von Grundstückseigentümern anwesend war, dies in beratender Funktion, so wie viele Liegenschaftseigentümer sich bei solchen Versammlungen vertreten lassen oder Berater beiziehen; dies gilt ebenso für seine Beratungsfunktion bei den Kaufverhandlungen über die Liegenschaft yyyy. . Ausführungen zur Höhe der Strafe: Wie sich aus dem Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes ergebe, habe die Berufungsführerin ausschließlich Hilfsarbeiten im Zusammenhang mit Buchhaltungstätigkeiten erledigt (TZ. 3 Zurechnung der Einkünfte des Prüfungsberichtes). Der Berufungsführerin mangle es an steuerrechtlicher Kenntnis, um eine Einkommensteuererklärung selbständig ausfüllen zu können, Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu ermitteln, und auch die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Alleinerzieherabsetzbetrages (Lebensgemeinschaft von mehr als 6 Monaten im Kalenderjahr) rechtsrichtig einordnen zu können. Dies habe sie, wie im Erstverfahren vorgebracht, E überlassen im Vertrauen auf eine gesetzmäßige Erklärungserstellung. Der Schuldvorwurf der Wissentlichkeit sei der Berufungsführerin daher nicht zu machen, und auch nicht ein solcher der groben Fahrlässigkeit. Auch dies werde durch die Zeugeneinvernahme von E verifiziert werden. ln eventu werde beantragt, eine geringere Strafe [zu verhängen], auch im Hinblick auf die tristen wirtschaftlichen Verhältnisse und die auf Grund der notwendigen Kinderobsorge eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten der Berufungswerberin, und in Anwendung der Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG die Mindeststrafe nicht zu überschreiten. Auch der Amtsbeauftragte hat innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis berufen und beantragt, dass über die Beschuldigte eine entsprechend höhere schuld-, tat-, und tätergerechte Strafe [Geldstrafe] verhängt, die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend höher bemessen und die Kosten des Verfahrens an die Strafhöhe angepasst werden. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Diese Schuld sei im vorliegenden Fall mit Absichtlichkeit ganz gravierend. Sie habe für die Jahre 2005 bis 2011 ganz bewusst und gewollt den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, wobei mit nicht unerheblicher malversiver Energie vorgetäuscht wurde, dass E (Vater von vier ihrer Kinder) von ihr getrennt lebe, was jedoch eindeutig widerlegt werden konnte. Trotz erdrückender Beweise und eigenem Eingeständnis (Zeugenvernehmung vom 12. Oktober 2010) leugne die Beschuldigte die Tatsache, dass sie mit E in einer Lebensgemeinschaft lebe, sowohl im Abgabenverfahren als auch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren beharrlich. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat 1 des (damaligen) Unabgängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz am 6. August 2013 scheiterte der Versuch, den als Zeugen namhaft gemachten E und die Beschuldigte selbst zu dem strafrelevanten Sachverhalt im Beisein des Verfahrenshelfers zu befragen, weil beide trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen sind. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten wurden damals folgende Feststellungen getroffen: A sei derzeit ohne berufliche Beschäftigung und Hausfrau. Sie sei sorgepflichtig für vier Kinder und betreue ein Enkelkind, sie wohne an der Ladungsadresse in einem in ihrem Eigentum befindlichen Reihenhaus, welches mit hypothekarisch sichergestellten Krediten belastet ist, bestreite ihren eigenen Lebensunterhalt durch Notstandshilfe und werde von ihrem Lebensgefährten E unterstützt. Nennenswertes Aktivvermögen scheine nicht vorhanden zu sein (Verhandlungsprotokoll zu FSRV/0008-F/13, FSRV/0011-F/13 vom 6. August 2013). Der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme des E als Zeugen in der verfahrensgegenständlichen Finanzstrafsache gegen A wurde zurückgezogen (genanntes Verhandlugnsprotokoll). Da zur Verifizierung des strafrelevanten Sachverhaltes, insbesondere der subjektiven Tatseite, eine Mitbefassung mit in strafgerichtliche Zuständigkeit fallenden Aspekten unabdingbar gewesen ist - der verfahrensgegenständliche Vorwurf wäre laut Aktenlage nur ein Teil eines von enem Gesamtvorsatz umfassten Planes von E und A, rechtswidrig Transferzahlungen von der Gesellschaft zu erzwingen - und diese gerichtlichen Fakten nach einem aufwendigen Ermittlungsverfahren soeben in einer langwierigen Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch abgehandelt worden waren, dazu am 10. Juni 2013 zu GZ. 23 Hv 127/12b die hier gegenständliche Beweiswürdigung entscheidend beeinflussende (siehe unten) Schuldsprüche gegen die Genannten ergangen waren, welche aber infolge angemeldeter Rechtsmittel der Angeklagten noch nicht rechtskräftig geworden waren, wurde die mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit, jedenfalls aber bis zum Einlangen schriftlicher Ausfertigungen der bezughabenden Entscheidungen des Landesgerichtes Feldkirch und des Obersten Gerichtshofes bzw. des Oberlandesgerichtes Innsbruck vertagt (genanntes Verhandlungsprotokoll). Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht Feldkirch vom 10. Juni 2013, 23 Hv 127/12b, bestätigt durch den Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 28. Jänner 2014, 14 Os 167/13k, waren E und A wie folgt schuldig gesprochen worden: Es haben A) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen D ritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen oder einen anderen in einem € 50.000,00 übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigte, zu I) 2) und I) 3) dazu beigetragen, und zwar I) E 1) im Zeitraum Juli 2007 bis September 2010 in Bregenz Mitarbeiter des AMS Vorarlberg zur Zuerkennung und Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 24.992,30 sowie zur Übernahme von Kurkosten in Höhe von insgesamt € 986,00, indem er mit Antrag vom 27. September 2006 beim AMSx Notstandshilfe beantragte, dabei angab, dass er nicht erwerbstätig sei und über kein Einkommen verfüge, mit seiner Unterschrift die Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Kenntnis nahm, nach Aufnahme seiner Tätigkeit für den Steuerberater Mag.D seit zumindest Juli 2007 eine entsprechende Meldung an das AMSx gemäß § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz unterließ, in weiterer Folge am 8. Oktober 2007, 9. Oktober 2008, 28. Mai 2009, 29. September 2009 und 20. September 2010 weitere Anträge auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe beim AMSx stellte, dabei wahrheitswidrig angab, dass er nicht erwerbstätig sei und über kein eigenes Einkommen verfüge und dies mit seiner Unterschrift bestätigte, wodurch dem AMS Vorarlberg ein Schaden in Höhe von insgesamt € 25.978,30 entstand; 2) im Zeitraum September 2006 bis September 2010 zu der unter II) 1) geschilderten Tat, indem er sich nicht an seinem tatsächlichen Wohnsitz in yyyy. (gemeinsamer Haushalt mit A ) anmeldete; 3) im Zeitraum von Oktober 2004 bis 31. Oktober 2010 zu der unter II) 2) geschilderten Tat, indem er sich nicht an seinem tatsächlichen Wohnsitz in yyyy. (gemeinsamer Haushalt mit A) anmeldete; II) A 1) im Zeitraum September 2006 bis September 2010 in Bregenz Mitarbeiter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zur Zuerkennung und Auszahlung von Wohnbeihilfe im Ausmaß von insgesamt € 34.198,70, indem sie erstmals am 29. Juli 2005 um Gewährung der Wohnbeihilfe ansuchte, dabei wahrheitswidrig verschwieg, dass E ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebt, durch ihre Unterschrift bestätigte, ihre Meldepflicht über jede Änderung des Einkommens und der Personenanzahl zur Kenntnis genommen zu haben, auch bei ihren Folgeanträgen am 28. Juli 2006, 1. Juni 2007, 16. Juni 2008, 29. Mai 2009, 9. November 2009 und 8. Mai 2010 die Haushaltszugehörigkeit von E und dessen Einkommen wahrheitswidrig verschwieg, wodurch dem Land Vorarlberg ein Schaden in Höhe von € 21.023,50 entstand; 2) im Zeitraum von Oktober 2004 bis 31. Oktober 2010 in Bregenz Mitarbeiter des Bezirksgerichtes Bregenz zur Zuerkennung und in weiterer Folge Mitarbeiter des Präsidenten des Oberlandesgerichtes lnnsbruck zur Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen für die mit E gemeinsamen Kinder K1, K2, K3 und K4 im Ausmaß von insgesamt € 46.793,00, indem sie es entgegen § 21 Unterhaltsvorschussgesetz unterließ, mitzuteilen, dass sie und die unterhaltsberechtigten Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner E in YYYY leben, wodurch der Republik Österreich ein Schaden in Höhe von € 36.360,44 entstand; B) in eeee einen Bestandteil seines Vermögens zu B) I) 1) verheimlicht, zu B) I) 2) und 3) sein Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wodurch ein € 50.000,00 übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, nämlich zumindest [für] die im Schuldenregulierungsverfahren ssss des Bezirksgerichtes zzz beteiligten Gläubiger in einem Ausmaß von € 107.412,63, zu B) II) dazu beigetragen, und zwar I) E 1) im Zeitraum vom 16. Juli 2007 bis Ende September 2010, indem er auf Werkvertragsbasis für den Steuerberater Mag.D tätig war, in diesem Zeitraum insgesamt € 84.642,94 an Werklohn einnahm, diesen nicht deklarierte, insbesondere im Schuldenregulierungsverfahren ssss des Bezirksgerichtes zzz und den dort beteiligten Gläubigern sowie dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Sozialversicherungsträger verschwieg; 2) im Zeitraum Juli 2009 bis Jänner 2010, indem er für an sich und A durchgeführte Schönheitsoperationen (Rechnungen vom 22. Juli 2009, 17. August 2009, 22. Juli 2009, 20. Oktober 2009, 5. Jänner 2010 und 26. Jänner 2010) insgesamt € 7.330,70 bezahlte; 3) im Zeitraum August 2007 bis Juli 2010, somit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu ssss des Bezirksgerichtes zzz, indem er Urlaube für sich, A und die gemeinsamen Kinder (Rechnungen vom 12. August 2007, 5. Oktober 2008, 20. August 2009 und Juli 2010) im Ausmaß von insgesamt € 15.439,00 bezahlte; II) A [vom OGH aus Rechtsgründen aufgehoben]; wodurch sie begangen haben: E : zu A) I) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges, teils als Beitragstäter nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall, 12 dritter Fall Strafgesetzbuch ( StGB); zu B) I) das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB; A : zu A) II) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB; zu B) II) [vom OGH aufgehoben] und sie wurden hiefür in Anwendung des § 28 StGB nach § 147 Abs. 3 StGB wie folgt bestraft: E zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden [bestätigt vom OLG Innsbruck mit Urteil vom 6. März 2014, 7 Bs 41/14h] A zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von [20 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, laut Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu 024 Hv 48/2014w vom 1. Juli 2014, rechtskräftig am 20. November 2014]. Der Begründung des Strafurteiles sind folgende, für das gegenständliche Verfahren relevante Feststellungen zu entnehmen: E (vormals H ) war seit dem Jahre 1981 bis 1986 als Arbeiter bei drei verschiedenen Firmen beschäftigt, unterbrochen vom Präsenzdienst, den er vom 3. Oktober 1983 bis 31. Mai 1984 ableistete. Vom 7. Juli 1986 bis 8. September 1986 bezog der Erstangeklagte erstmals Arbeitslosengeld. Vom 9. September 1986 bis zum 30. September 1990 war er als Arbeiter bzw. Angestellter tätig, vom 1. April 1988 bis [zum] 31. Dezember 1988 [war er] selbständig erwerbstätig. Vom 16. April 1988 bis 5. August 1990 [war er] wiederum als Arbeiter tätig, vom 1. Oktober 1990 bis 30. April 1991 als Angestellter, sodann vom 18. April 1991 bis 21. April 1991 als Arbeiter beschäftigt. Vom 29. Mai 1991 bis 25. Juli 1991 bezog er Arbeitslosengeld vom AMSy . Vom 27. Juli 1991 bis 4. August 1991 war er wieder als Arbeiter tätig. Vom 5. August 1991 bis 31. Jänner 1992 hat er Arbeitslosengeld vom AMSy bezogen. Vom 1. Februar 1992 bis [zum] 30. Juni 1992 war der Erstangeklagte angestellt, vom 9. April 1992 bis [zum] 31. Mai 1992 wiederum als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet. Vom 2. Juli 1992 bis [zum] 26. Juli 1992 bezog er Arbeitslosengeld vom AMSy . Vo m 27. Juli 1992 bis [zum] 30. September 1996 war er Angestellter im Steuerberatungsbüro Dr.J . Der Erstangeklagte hat das Arbeitsverhältnis selbst beendet, dies deshalb 'weil der Arbeitgeber nicht gerade erfreut war, in seiner Funktion als Drittschuldner'. Der Erstangeklagte hat also 1981 bis 1996 an die 20-mal den Arbeitgeber gewechselt. Bereits im Jahre 1993 ist wegen ausstehender Forderungen gegen den Erstangeklagten Exekution geführt worden; in den Jahren 1995, 1996 und folgende sind vermehrt Exekutionsanträge gegen den Erstangeklagten eingebracht worden. Die meisten davon ergebnislos. [Am 10. September] 1990 wurde K1- von der Zweitangeklagten geboren. Nachdem der damalige Ehegatte der Zweitangeklagten L die Vaterschaft für K1- nicht anerkannt hat, wurde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, worauf dann der Erstangeklagte am 29. November 1991 vor dem Standesamtsverband Bregenz [zu] AZ. pppp die Vaterschaft zur minderjährigen K1- (B) anerkannt hat. Am 28. März 1993 wurde von der Zweitangeklagten K2- ( B ) geboren. Der Erstangeklagte ist der Vater dieses Kindes; ebenso hinsichtlich K3- , die am 27. November 1995 das Licht der Weit erblickt hat und [hinsichtlich] K4- , die am 13. Oktober 1999 auf die Welt kam. Wie bereits angeführt, wurden alle vier Kinder von der Zweitangeklagten geboren, der Erstangeklagte ist der Vater der genannten Kinder. Mit dem Anerkenntnis der Vaterschaft hinsichtlich K1-- im Jahre 1991 begannen sodann die Unterhaltsstreitigkeiten zwischen den beiden Angeklagten. Es wurden Unterhaltsbeträge freiwillig gezahlt, dann wieder ausgesetzt, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Sachwalterschaft hinsichtlich der Kinder übernommen hat. Es folgten dann Unterhaltsfestsetzungen, Anträge auf Herabsetzung der Unterhaltsbeträge. Da der Erstangeklagte auch seinen sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnte, war er auch nicht in der Lage, die Unterhaltszahlungen zu leisten, sohin beträchtliche Unterhaltsrückstände aufgelaufen sind. Nach der Beschäftigung im Steuerberatungsbüro Dr.J , dieses Arbeitsverhältnis wurde, wie bereits angeführt, vom Erstangeklagten gelöst infolge der Drittschuldnerexekutionen, war der Erstangeklagte [laut vorgenommener Anmeldung] vom 1. April 1998 bis zum 17. April 1998 geringfügig bei der Zweitangeklagten beschäftigt, was immer diese Beschäftigung gewesen sein mag. Es folgte dann eine geringfügige Beschäftigung als Angestellter vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 1998 bei der N-GmbH, sodann vom 13. Februar 2001 bis 28. Februar 2001, vom 10. Dezember 2001 bis 15. Februar 2002 als auch vom 29. April 2002 bis zum 14. Mai 2002 ein [angebliches]Angestelltenverhältnis bei der Zweitangeklagten. Vom 4. Juni 2002 bis 31. Oktober 2002 war der Erstangeklagte geringfügig beschäftigt im Gasthaus O , vom 5. Juni 2002 bis 31. Juni 2002 selbst versichert, vom 1. November 2002 bis 5. Dezember 2002 wiederum geringfügig beschäftigt im Gasthaus O , vom 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2002 mehrfach geringfügig beschäftigt. Das letzte ordentliche Beschäftigungsverhältnis hatte der Erstangeklagte vom 9. Dezember 2002 bis 31. März 2005 als Angestellter der P-Ges . Warum dieses Angestelltenverhältnis gelöst worden ist, ist nicht feststellbar. Vom 1. April 2005 bis zum Urteilstag bezog der Erstangeklagte Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeldbezug, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Wie bereits ausgeführt, sind die ersten Exekutionsanträge gegen den Erstangeklagten im Jahre 1993 erfolgt, diesen folgten weitere in den Jahren 1995, 1996, 1997, 1999, 2000, 2001, 2003, 2004, 2005 und 2006, sodass insgesamt im Jahre 2005 an angemeldeten Forderungen ein Schuldenstand von € 449.202,57 aushaftete. Am 4. Mai 2007 langte beim Bezirksgericht zzz der Antrag des Erstangeklagten auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein. Er gab dort an, seit April 2005 zahlungsunfähig zu sein, und stellte einen Antrag, den Konkursgläubigern insgesamt 0,73 % ihrer Forderungen innerhalb von sieben Jahren ab Rechtskraft des Zahlungsplanes in 14 halbjährlichen Teilquoten zu je € 232,80 zu erfüllen. Der Erstangeklagte hat auf dem Antrag zur Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens seine Adresse mit Scheinadresse2 , angegeben, eine Adresse, an der er niemals gewohnt hat, wie noch später auszuführen sein wird. Die Situation des Erstangeklagten war in finanzieller Hinsicht mehr als desaströs. Es hafteten Schulden von mehr als € 400.000,00 aus, er hatte mehr oder weniger seit 1998 kein [für seine Bedürfnisse ausreichendes] Einkommen, war nur geringfügig beschäftigt, selbst versichert, mit Ausnahme in der Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 31. März 2005 und hat vom 1. April 2005 wie bereits erwähnt Arbeitslosenbezug, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe vom AMS bezogen. Er konnte darüber hinaus auch den Unterhalt für seine vier Kinder nicht bezahlen, sohin diese von der öffentlichen Hand erhalten werden mussten, da der Erstangeklagte keiner oder nur geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen ist. Er konnte also zusammengefasst weder seine Schulden tilgen, noch seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, und lebte ebenso wie seine Kinder und die Kindesmutter von der öffentlichen Hand. Dennoch wollte der Angeklagte ein Haus haben, Urlaub machen, sich Schönheitsoperationen unterziehen, ebenso, dass die Zweitangeklagte sich Schönheitsoperationen unterziehen kann, sohin alles Vorstellungen, die er nur dann verwirklichen konnte und verwirklicht hat, wenn er auf betrügerische Weise Geld herauslockt, entsprechende Einkommensbestandteile verschweigt, um entgegen entsprechenden Meldungsvorschriften öffentliche Gelder zu beziehen, was er wollte und entsprechend diesem Wollen auch ausgeführt hat. Da [sowohl] der Erstangeklagte als auch die Zweitangeklagte im Zuge der Unterhaltsstreitigkeiten, der Unterhaltsbevorschussung, der Erreichung der Wohnbeihilfe, der Erreichung des AMS-Bezuges, hinsichtlich der Vielzahl von offen Exekutionen gegen den Erstangeklagten, der Klagen und Verfahren, die gegen die Angeklagten angestrengt worden sind, an denen sie zwar teilweise nicht teilgenommen haben, jedoch gegen die Entscheidungen der Gerichte und Behörden mehrfach opponierten, gegen mehr oder weniger alle Entscheidungen Rechtsmittel in Anspruch nahmen, hat dies zu einem gewissen Bekanntheitsgrad geführt, sohin der Name H und C bei verschiedensten Institutionen entsprechend [wohl: nicht in einem von ihnen angestrebten Sinne] gewirkt hat, [haben] die beiden Angeklagten beschlossen, aus H und C AE zu machen. Dies ist ihnen auch legal gelungen, [weshalb] zumindest eine Zeitlang die Behörden, Gerichte etc. mit dem Namen AE weder H noch C in Verbindung gebracht haben. Im Jahre 2004 haben Q und seine Frau ihr Wohnhaus in yyyy. , verkauft. Ein Immobilienmakler, der mit Q befreundet war, schätzte das Haus und nahm den Verkaufspreis mit € 240.000,00 an. Ca. zwei Wochen nach Besichtigung des Hauses durch den Immobilienmakler sind die beiden Angeklagten als Kaufinteressenten bei Q vorstellig geworden. Sie waren mit einem Kaufpreis von € 248.000,00 einverstanden. Der Immobilienmakler R hat mit dem Erstangeklagten den Kaufpreis vereinbart, es kam zur Unterfertigung des Kaufvertrages mit der Zweitangeklagten. Der Erstangeklagte wollte wohlweislich nicht ins Grundbuch, denn ansonsten hätten seine Gläubiger darauf entsprechenden Zugriff bekommen. Am 30. September 2004 beantragten die beiden Angeklagten bei der Raiba-X zwei Abstattungskredite in der Höhe von € 197.000,00 [, was ihnen gewährt wurde]. Außerdem wurde von beiden ein Antrag auf Übernahme des Wohnbaudarlehens, das Q gewährt worden ist und im Ausmaß von € 59.461,00 bei der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg aushaftete, gestellt, und schließlich diese Übernahme genehmigt, sohin der Kaufpreis beglichen werden konnte. Der Erstangeklagte hat seine tatsächliche finanzielle Situation verschwiegen, seinen Schuldenstand, ebenso, dass die Unterhaltsleistungen für seine Kinder von der öffentlichen Hand beglichen werden, sohin unter Verschweigung dieser Tatsachen die Abstattungskredite genehmigt und ausbezahlt wurden, wobei die Herauslockung dieser Kredite ebenfalls a ngezeigt worden ist, jedoch keine Aufnahme in der Anklageschrift gefunden hat. Es ist schwer vorstellbar, dass die Raiba-X angeführte Abstattungskredite gewährt hätte, hätte sie um die finanzielle Situation der beiden Angeklagten gewusst. Mittlerweile ist auch hinsichtlich E seitens der Raiba-X der Kredit fällig gestellt und Exekution beantragt worden. Die beiden Angeklagten hatten nunmehr ein Haus erworben, wenngleich nur die Zweitangeklagte als Eigentümerin aus oben erwähnten Gründen aufscheint. Die beiden Angeklagten hatten sich also einen Hauswunsch erfüllen können, trotz der immensen Schulden, die der Erstangeklagte nicht bedienen konnte, trotz der Unterhaltszahlungen, die von öffentlicher Hand aufgebracht werden mussten. Seit Oktober 2004 haben der Erstangeklagte und die Zweitangeklagte im erworbenen Haus zusammen [mit] den gemeinsamen Kindern in yyyy. , gewohnt zumindest bis 2011. Im Wissen und Wollen des Erstangeklagten, Geldbeträge zu lukrieren, ohne dadurch seine Gläubiger bedienen oder eine Verminderung der Sozialleistungen hinnehmen zu müssen, hat sich der Erstangeklagte auf eine Stellenausschreibung als selbständiger Bilanzbuchhalter bei der Steuerberatungskanzlei Mag.D beworben. Der Erstangeklagte wollte kein Angestelltenverhältnis, wobei nicht festgestellt werden kann, ob ein solches im Bereich des Möglichen gelegen war, sondern wollte als Selbständiger auf Werkvertragsbasis arbeiten, da er nur so die erworbenen Gelder dem AMS, der Vorarlberger Landesregierung, dem Bezirksgericht bzw Oberlandesgericht verschweigen hat können, dies mit dem Ansinnen, dass die Sozialunterstützungen nach wie vor fließen und nicht vermindert werden. E war daher als selbständiger Bilanzbuchhalter im Zeitraum Juni 2007 bis September 2010 bei angeführter Steuerberatungskanzlei tätig. Er gab vor, in den Arbeitsräumen in der Schweiz des Steuerberatungsbüro Mag.D zu arbeiten, was er möglicherweise auch fallweise gemacht hat, und gab sodann eine Adresse an, nämlich CH-Adresse wobei es sich [aber] nur um eine Zustelladresse handelte, um eben den Eindruck zu erwecken, in der Schweiz eine Wohnung oder gar eine Firma zu haben. Auch dies gehörte zu seinem Plan, zu täuschen, um vor allem den Werklohn auf eine Schweizer Bank zu bekommen und nicht auf eine in Vorarlberg, bei der man schneller oder überhaupt von seinem Einkommen erfahren hätte können. Der Angeklagte erzielte aufgrund seiner Tätigkeit auf Werkvertragsbasis für den Steuerberater Mag.D vom 16. Juli 2007 bis Ende 2010 einen Werklohn von i nsgesamt € 84.842,94. Trotzdem er diesen Werklohn erzielte, den er bei anzuführenden Institutionen, Behörden und Gerichten nicht zur Kenntnis brachte, hat er beim AMS Vorarlberg die Zuerkennung und Auszahlung von Notstandshilfe im Gesamtausmaß von € 24.992,30 begehrt [und erhalten], außerdem die Übernahme von Kurkosten von insgesamt € 986,00, [wie folgt:] Mit Antrag vom 27. September 2006 [hatte er] beim AMSx Notstandshilfe beantragt und dabei angegeben, nicht erwerbstätig zu sein und über kein Einkommen zu verfügen. Mit seiner Unterschrift hat er die Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Kenntnis genommen. Nach Aufnahme seiner Tätigkeit für den Steuerberater Mag.D zumindest seit Juli 2007 [hat er aber] eine entsprechende Meldung an das AMSx gemäß § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz unterlassen und in weiterer Folge am 8. Oktober 2007, 9. Oktober 2008, 28. Mai 2009, 29. September 2009 und auch [am] 20. September 2010 weitere Anträge auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe beim AMSx gestellt und bei diesen Anträgen [...] wahrheitswidrig angegeben, dass er nicht erwerbstätig wäre, über kein eigenes Einkommen verfüge. Er hat diese falschen Tatsachen mit seiner Unterschrift bestätigt, wodurch dem AMS Vorarlberg ein Schaden in Höhe von insgesamt € 25.978,30 entstanden ist. Der Erstangeklagte wusste, dass die Zweitangeklagte Wohnbeihilfe bezieht. Er wusste, dass die Zweitangeklagte anzugeben hat, wieviel Personen im Reihenhaus in YYYY wohnen, und dass sie verpflichtet war und dies bestätigte, dass sie jede Änderung des Einkommens und der Personenanzahl am gemeinsamen Wohnsitz dem Amt der Vorarlberger Landesregierung mitteilen muss, damit aufgrund dieser Tatsachen die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Wohnbeihilfe überprüft werden können. Er wusste, dass die Zweitangeklagte sein Einkommen, das er bei der Firma Mag.D erzielt, verschweigt, da ansonsten die Wohnbeihilfe seitens des Amtes der Vorarlberger Landesregierung verweigert oder zumindest reduziert worden wäre. Ebenso wusste er, dass die Zweitangeklagte eben diese Meldungen, nämlich dass der Erstangeklagte bei ihr in YYYY wohnt und ein Einkommen durch seine Tätigkeit beim [genannten] Steuerberatungsbüro erzielt, auch [gegenüber] dem Bezirksgericht verschweigen wird, um dadurch weiterhin die Unterhaltsvorschüsse im bisherigen Umfang zu bekommen. Der Erstangeklagte wusste also um das Verschweigen der Zweitangeklagten [hinsichtlich der] angeführten Tatsachen [sowohl gegenüber dem] Amt der Vorarlberger Landesregierung betreffend die Wohnbeihilfe, als auch [gegenüber dem] Bezirksgericht Bregenz bzw. Oberlandesgerichtes lnnsbruck betreffend die Unterhaltsvorschüsse und hat hiezu zu diesem Verschweigen beigetragen, indem er sich nicht an seinem tatsächlichen Wohnsitz in YYYY anmeldete, gleichwohl er dort bis zumindest Jänner 2011 gewohnt hat. Der Erstangeklagte täuschte die Mitarbeiter des AMS Vorarlberg darüber, dass er beim Steuerberater Mag.D seit zumindest Juli 2007 bis September 2010 ein fortlaufendes Einkommen erzielte, dies aus oben angeführten Gründen auf Werkvertragsbasis erhalten hat, und verschwieg dieses Einkommen gegenüber den Mitarbeitern des AMS. Dieses Täuschen angeführter Mitarbeiter über sein Einkommen beim Steuerberater, sohin [das] Vortäuschen seiner Mittellosigkeit gegenüber den Mitarbeitern des AMS, wobei er bereits mit Antrag vom 27. September 2006 die Verpflichtung übernommen hatte, seiner Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz nachzukommen, nach Aufnahme seiner Tätigkeit für genannten Steuerberater diese verschwiegen hat und in weiterer Folge am 8. Oktober 2007, 9. Oktober 2098, 28. Mai 2009, 29. September 2009 und 20. September 2010 weitere Anträge auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe beim AMSx stellte und damit wahrheitswidrig angab, dass er nicht erwerbstätig sei und über kein Einkommen verfüge, dies wiederum mit Unterschrift bestätigte, [war] geeignet, bei den Mitarbeitern des AMS Irrtümer hervorzurufen, was zur Auszahlung von Notstandshilfe führte, die der Erstangeklagte zu Unrecht bezogen hat. [.....] Der Erstangeklagte hatte einen Täuschungsvorsatz, wollte über seine Einkommenssituation täuschen, da er ansonsten die AMS-Gelder/Notstandshilfe nicht beziehen hätte können, sohin dieser Täuschungsvorsatz die Erregung des Irrtums bewirkte, nämlich über die Vermögens­ und Einkommenssituation des Erstangeklagten, wobei diese für die Vermögensverfügung, nämlich die Auszahlung der Notstandshilfe sohin für die unmittelbare Schädigung des AMS k ausal waren. Der Angeklagte wusste, dass bei [Unterlassung der] Meldung, zu der er verpflichtet war, hinsichtlich seiner Ei nkommensverhältnisse dem AMS mit der ungerechtfertigten Auszahlung der Notstandshilfe ein Vermögensschaden entsteht, diesen wollte er auch willensmäßig hinnehmen; [er] hatte es geradezu darauf abgesehen, da er Geld einerseits lukrieren wollte, ohne die Einkommen an Arbeitslosengeld zu verlieren, weshalb er die Schädigung mit entsprechendem Vorsatz willentlich hingenommen hat. Der Erstangeklagte hatte auch einen Bereicherungsvorsatz, er wollte durch das Täuschen über seine Vermögensverhältnisse, insbesonders über sein erzieltes Einkommen bei gleichzeitiger Beantragung der Notstandshilfe, sohin unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, sich unrechtmäßig bereichern, weil er zusätzliches Einkommen sich verschaffen wollte, was ihm auch im angeführten Umfang tatsächlich gelungen ist. [.....] Der Erstangeklagte hat diese Betrügereien gewerbsmäßig begangen, da er beabsichtigte und es ihm auch gelungen ist, sich durch derartig wiederholte strafbare Handlungen eine fortlaufende, nämlich Jahre andauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Es ist ihm darauf angenommen und er hat darauf abgezielt, durch die Wiederholung angeführter Betrügereien ein fortlaufendes Einkommen, eine für zumindest längere Zeit wirksame, zur Sicherstellung seines zusätzlichen Aufwandes dienende Einnahmequelle zu erschließen, [was] ihm im angeführten Umfang und Zeitraum auch gelungen ist. Der Erstangeklagte wusste, dass auch die Zweitangeklagte gewerbsmäßig Betrügereien begeht. Diese gewerbsmäßigen Betrügereien sind sozusagen im Familienverband durchgeführt worden. Die Zweitangeklagte hat Wohnbauhilfe bezogen, hat - wie noch auszuführen sein wird -wahrheitswidrig verschwiegen, dass der Erstangeklagte bei ihr wohnt, weiters, dass dieser ein Einkommen - wie bereits ausgeführt - bei Mag.D bezieht, und unter Verschweigung dieser Tatsachen entgegen ihrer Meldepflicht, die sie mit Unterschrift zur Kenntnis genommen hat, Wohnungsbeihilfe betrügerisch herausgelockt, und ebenso mit diesem Vorsatz wiederum gewerbsmäßig diese Tatsachen (Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Erstangeklagten) gegenüber dem Bezirksgericht bzw. Mitarbeitern des Präsidenten des Oberlandesgerichtes verschwiegen, um damit Unterhaltsvorschüsse zu bekommen, die ihr bei Mitteilung, dass der Erstangeklagte bei ihr wohnt und ein Einkommen erzielt, ebenfalls nicht oder geringer ausbezahlt worden wären. Auch über diese gewerbsmäßige Begehung der Zweitangeklagten hat der Erstangeklagte gewusst, denn sie ist sozusagen im Familienverbund durchgeführt worden. Der Erstangeklagte hat nun, obwohl er im Zeitraum September 2006 bis September 2010 im gemeinsamen Haus in YYYY gewohnt hat, sich nicht angemeldet, ebenso ist er seiner Meldepflicht von Oktober 2004 bis 31. Oktober 2010, in diesem Zeitraum hat er nach wie vor in YYYY im gemeinsamen Haushalt mit der Zweitangeklagten und den gemeinsamen Kindern gewohnt, nicht nachgekommen, um durch die Nichtmeldung dieser Tatsache es der Zweitangeklagten zu ermöglichen, dass diese verschweigen kann, dass der Erstangeklagte bei ihr wohnt, um durch das Verschweigen dieser Tatsache als auch des Einkommens, das der Erstangeklagte erzielte, welcher im gemeinsamen Haushalt in angeführten Zeiträumen gelebt hat, und so ihrerseits gewerbsmäßig Betrügereien - wie noch auszuführen sein wird - begehen konnte. Zu diesen Betrügereien hat der Erstangeklagte, wissend, dass die Zweitangeklagte die Mitarbeiter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung über angeführte Tatsachen täuschen wird und getäuscht hat, indem sie angeführte Mitarbeiter über die tatsächlichen Verhältnisse in Irrtum führt, wobei diese aufgrund der Irrtümer die Auszahlung von ungerechtfertigter Wohnbeihilfe durchführen werden und durchgeführt haben, sohin durch die Täuschung erregten Irrtümer ein Vermögensschaden des Amtes der Vorarlberger Landesregierung die bedachte Folge sein wird. Die Vermögensverfügung aufgrund der Verschweigung angeführter Tatsachen hatte die Vermögensschädigung zur Folge, und wie die Täuschungshandlungen für die Irrtümer der Mitarbeiter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ursächlich gewesen sind, waren zwischen den Irrtümern und den Vermögensverfügungen und zwischen diesen und der Vermögensschädigung ein ursächlicher Zusammenhang gegeben. Ebenso wusste der Erstangeklagte, dass die Zweitangeklagte angeführte Täuschungen auch gegenüber den Mitarbeitern des Bezirksgerichtes Bregenz und in weiterer Folge gegenüber den Mitarbeitern des Präsidenten des Oberlandesgerichtes lnnsbruck vornimmt, dadurch Irrtümer über die tatsächliche Vermögens- und Wohnsituation erregt, und aufgrund derselben ungerechtfertigte Auszahlungen erfolgen und erfolgt sind, sohin ein beträchtlicher Vermögensschaden der Republik Österreich entstanden ist. Dieser Irrtum, hervorgerufen durch die Verschweigung angeführter Tatsachen, nämlich des Wohnens des Erstangeklagten im gemeinsamen Haus in eeee als auch dessen Einkünfte beim Steuerberater Mag.D hatten die Vermögensschädigung zur Folge, da auch die Unterhaltsvorschüsse nicht in dem Maß bzw. überhaupt nicht ausbezahlt worden wären, wären die Einkommensverhältnisse des im gemeinsamen Haushalt lebenden Erstangeklagten bekannt gewesen. So wie die Täuschungshandlungen für die Irrtümer ursächlich gewesen sind, so ist zwischen den Irrtümern und den Vermögensverfügungen und zwischen diesen und der Vermögensschädigung ein ursächlicher Zusammenhang gegeben. Da - wie noch auszuführen sein wird - auch die subjektiven Voraussetzungen der Zweitangeklagten gegeben sind, und der Erstangeklagte hinsichtlich dieser, von der Zweitangeklagten gewerbsmäßig durchgeführten Betrügereien wusste, sie wie bereits ausgeführt geradezu im Familienverband geplant und durchgeführt worden sind, hat er im Wissen und Wollen zu diesen gewerbsmäßigen Betrügereien der Zweitangeklagten dadurch beigetragen, dass er selbst sich seiner Meldepflicht entzogen hat, nämlich dass er sich nicht anmeldete in YYYY zu wohnen, was zu seinem und dem Plan der Zweitangeklagten gehörte, da nur so die gewerbsmäßigen Betrügereien des Erstangeklagten als auch der Zweitangeklagten erfolgreich jahrelang durchgeführt werden konnten. Mit diesem Vorsatz hat der Erstangeklagte einen wesentlichen Beitrag zu den von ihm im gesamten Umfang erkannten und mitgewollten, gewerbsmäßigen Betrügereien der Zweitangeklagten beigetragen, und willensmäßig entsprechend gehandelt. Die Zweitangeklagte hat im Zeitraum September 2006 bis September 2010 die Zuerkennung von Wohnbauhilfe beim Amt der Vorarlberger Landesregierung beantragt und auch im Ausmaß von insgesamt € 34.198,70 erhalten, indem sie erstmals am 29. Juli 2005 um die Gewährung der Wohnbeihilfe ansuchte und dabei wahrheitswidrig verschwieg, dass der Erstangeklagte im gemeinsamen Haushalt lebt, diese Lüge durch ihre Unterschrift bestätigt, nämlich ihre Meldepflicht über jede Änderung des Einkommens und der Personenanzahl zur Kenntnis genommen zu haben. Auch bei ihren Folgeanträgen am 28. Juli 2006, 1. Juni 2007, 16. Juni 2008, 29. Mai 2009 und 9. November 2009 als auch 8. Mai 2010 hat sie die Haushaltszugehörigkeit vom Erstangeklagten und dessen Einkommen wahrheitswidrig verschwiegen, wodurch dem Land Vorarlberg ein Schaden in Höhe von € 21.023,50 entstanden ist. Im Zeitraum vom Oktober 2004 bis 31. Oktober 2010 hat die Zweitangeklagte in Bregenz Mitarbeiter des Bezirksgerichtes Bregenz zur Zuerkennung und in weiterer Folge Mitarbeiter des Präsidenten des Oberlandesgerichtes lnnsbruck zur Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen für die mit E gemeinsamen Kinder K1, K2, K3 und K4 im Ausmaß von insgesamt € 46.793,00 betrügerisch veranlasst, indem sie es entgegen § 21 Unterhaltsvorschussgesetz unterlassen hat mitzuteilen, dass sie und die unterhaltsberechtigten Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner und Kindesvater E in YYYY leben, wodurch der Republik Österreich ein Schaden in Höhe von € 36.360,44 entstanden ist. Die Zweitangeklagte hat darüber die Mitarbeiter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung als auch die Mitarbeiter des Bezirksgerichtes Bregenz und in weiterer Folge die Mitarbeiter des Präsidenten des Oberlandesgerichtes lnnsbruck über Tatsachen getäuscht, nämlich darüber, dass in angeführten Zeiträumen der Erstangeklagte bei ihr wohnt, sie mit ihm zusammen im gemeinsamen Haushalt lebt, darüber hinaus, dass der Erstangeklagte in angeführten Zeiträumen ein Einkommen erzielt durch seine Tätigkeit beim Steuerberater Mag.D, und durch dieses Verschweigen bzw. unrichtigen Angaben in den jeweiligen Anträgen bei vorgenannten Behörden und Gerichten Irrtümer erregt, was die tatsächliche Wohnsituation als auch Einkommenssituation des Erstangeklagten betroffen hat, was einen entsprechenden Vermögensschaden dem Land Vorarlberg als auch der Republik Österreich bewirkt hat. Die Vermögensverfügungen, nämlich die Ausbezahlung von Wohnbeihilfe als auch von Unterhaltsvorschüssen hatten die Vermögensschädigung bei genannten Gebietskörperschaften zur Folge, da sie aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben bzw. Verschweigen der tatsächlichen Verhältnisse nicht, zumindest nicht in diesem Umfang, ausbezahlt worden wären. So wie die Täuschungshandlungen für die Irrtümer ursächlich gewesen sind, so ist zwischen den Irrtümern und den Vermögensverfügungen und zwischen diesen und den Vermögensschädigungen ein ursächlicher Zusammenhang gegeben. Die Täuschungshandlungen hatten die Eignung bei genannten Mitarbeitern einen Irrtum hervorzurufen und waren für den Irrtum ursächlich. Die Zweitangeklagte hatte einen Täuschungsvorsatz, wollte über die Einkommensverhältnisse des mit ihr und den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden Erstangeklagten als auch über dessen Einkommenssituation täuschen, angeführte Mitarbeiter in Irrtum führen, da sie wusste, dass nur das Verschweigen bzw. unrichtige Ausfüllen der entsprechenden Anträge, sohin genannte Täuschungen es ermöglichen, unrechtmäßige Auszahlungen für sich vereinnahmen zu können. Die Zweitangeklagte hatte ebenso wie der Erstangeklagte auch einen Schädigungsvorsatz, hat sohin den Vermögensschaden genannter Gebietskörperschaften nicht nur vorhergesehen, sondern diesen Erfolg auch willensmäßig hingenommen, es geradezu darauf abgesehen, um sozusagen im Familienverbund Gelder unrechtmäßig zu lukrieren. Darüber hinaus hatte sie auch einen Bereicherungsvorsatz, denn sie wollte sich durch die unrechtmäßige Beziehung von Wohnbeihilfe und Unterhaltsvorschüssen unrechtmäßig bereichern, sohin die faktische Vermögensvermehrung anstreben, was ihr in angeführtem Zeitraum und in angeführtem Umfang auch gelungen ist, wobei sie wusste, dass dieselbe unrechtmäßig war, da sie bewusst die Einkommenssituation des Erstangeklagten, als auch die Tatsache, dass er im gemeinsamen Haushalt wohnt, verschwiegen hat und nur damit erreichen konnte, dass die Auszahlungen, wenngleich unrechtmäßig erfolgen werden. Sie hat die festgestellte Vorgangsweise gewählt und es auf eine unrechtmäßige Bereicherung abgesehen, da es zu ihrem Plan gehörte, mit dem Verschweigen angeführter Tatsachen dennoch in den Genuss dieser Gelder zu kommen, über sie verfügen, sie für sich selbst bzw die Familie verbrauchen zu können. Mit diesem Wollen hat die Zweitangeklagte gehandelt, darüber hinaus diese Betrügereien gewerbsmäßig begangen, da sie beabsichtigte, was ihr auch gelungen ist, sich durch derartige wiederholte strafbare Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Es ist ihr darauf angekommen und sie hat darauf abgezielt, durch die Wiederholung angeführter Betrügereien ein fortlaufendes Einkommen, eine für zumindest längere Zeit wirksame, zur Sicherstellung ihres zusätzlichen Aufwandes dienende Einnahmequelle zu erschließen.

Normen und Schlagworte

Bindungswirkung eines StrafurteilesMaterielle Rechtskraft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1300008/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1300008.2013
Stammnummer
103644
Gültig
11.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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