Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0017-W/04
Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung des Beschuldigten bei Übertragung der steuerlichen Agenden an einen berufsmäßigen Parteienvertreter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0017-W/04vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Aufzeichnungen und Belege von der Gattin des Beschuldigten, einer geprüften Bilanzbuchhalterin, gesammelt und aufbereitet dem Steuerberater zur Erstellung der Steuererklärungen übermittelt wurden und nach den Ergebnissen des Finanzstrafverfahrens keine Anhaltspunkte für eine nicht vollständige Übermittlung der Unterlagen bzw. für eine nicht vollständige Information des Steuerberaters in Bezug auf abgabenrechtlich relevante Umstände vorliegen, kann von einer fahrlässigen Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch den steuerlich ungeschulten Beschuldigten nicht ausgegangen werden.
Vielmehr konnte der Beschuldigte, für den auch bei sorgfältiger Überprüfung der Steuererklärungen bei deren Unterfertigung ein Erkennen der Unrichtigkeit nicht möglich und zumutbar war, bei einer derartigen Sachlage auf die Richtigkeit der von einem qualifizierten Erfüllungsgehilfen erstellten Abgabenerklärungen vertrauen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
Finanzstrafsenat 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard
Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 16.
Februar 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 12. Dezember 2003, SpS, nach der am 8. Juni
2004 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin EM durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt: Der Berufung wird
stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. Dezember
2003, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der fahrlässigen
Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er fahrlässig durch Abgabe unrichtiger
Jahressteuererklärungen für 1999 eine Verkürzung an Umsatzsteuer
in Höhe von € 2.540,79 und an Einkommensteuer in Höhe von
€ 6.884,51 bewirkt habe.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wurden
über den Bw. deshalb eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00
sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen
verhängt.
Gemäß
§185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 160,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. im Tatzeitraum
als Unternehmensberater und mit einem Kosmetikahandel selbständig
tätig gewesen sei.
Im Zuge einer Betriebsprüfung habe sich
herausgestellt, dass die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen des Bw.
für 1999 unrichtig gewesen seien. Der Bw. habe nicht sämtliche
Geschäftsvorfälle in seine Erklärungen einfließen lassen,
zu Unrecht Zahlungen als Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht und
beim Abschluss eines Leasingvertrages bezüglich eines Pkws die
Luxustangente nicht berücksichtigt.
Das Beweisverfahren habe mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit keinen Nachweis für das
Vorliegen von Abgabenhinterziehungsvorsatz beim Bw. erbracht. Wohl habe er aber
bei der Übermittlung seiner Geschäftsunterlagen an seine steuerliche
Vertretung und auch bei der Besprechung mit dem Steuerberater vor Abgabe der
Steuererklärungen jene Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein
ordentlicher Kaufmann einzuhalten pflege und dabei die von der Prüfung
bemängelten Erklärungsfehler übersehen.
Der Bw. habe daher im Bezug auf das Jahr 1999 das
Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34
Abs. 1 FinStrG in subjektiver und objektiver Hinsicht zu
verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als
erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das
Geständnis und eine zweifellos mangelnde Aufklärung durch seine
steuerliche Vertretung.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 4. Februar 2004,
mit welcher der Bw. die Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses wegen
Mangel an Schuldfähigkeit beantragt.
Begründend führt der Bw. dazu aus, dass das
Erkenntnis in keinem Punkt auf den simplen Umstand eingehe, dass ein Mensch in
Österreich nur bestraft werden könne, wenn er schuldfähig sei.
Diese Schuldfähigkeit werde aber dadurch außer Kraft gesetzt, dass
jemand geisteskrank sei oder sich in einem psychischen Zustand befinde, der
einer Geisteskrankheit gleichkomme.
Zweiteres habe in seinem Fall mit Sicherheit zugetroffen,
wie aus den - dem Senat bekannten - Akten des
BG K1 zu insgesamt mindestens zehn Verfahren, die dort mit seiner
Beteiligung geführt worden seien und aus mehreren psychologischen Gutachten
gerichtlich beeideter Sachverständiger eindeutig hervorgehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die
Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will
Gemäß
§ 7 Abs. 1 FinStrG handelt nicht schuldhaft, wer zur
Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer
tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren,
einen dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig
ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht nach zu
handeln.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung macht der Bw.
mangelnde Schuldfähigkeit geltend, da er sich im Tatzeitraum in einem
psychischen Zustand befunden habe, der einer Geisteskrankheit gleichkomme und
verweist dazu auf mehrere psychologische Gutachten in Akten des BG K1 zu
insgesamt zehn Verfahren, die dort unter seiner Beteiligung geführt worden
seien, ohne jedoch entsprechende Unterlagen vorzulegen und ohne die
bezughabenden Geschäftszahlen des Gerichtes zu nennen.
In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat wurde der Bw. mit Schriftsatz vom 3. März 2004
aufgefordert, die in der Berufung angesprochenen psychologischen Gutachten dem
unabhängigen Finanzsenat vorzulegen bzw. die Geschäftszahlen der
Gerichtsverfahren bekanntzugeben, im Rahmen derer diese Gutachten erstellt
wurden.
In Beantwortung dieser Aufforderung nannte der Bw. mit
Schreiben vom 23. April 2004 insgesamt 6 Geschäftszahlen der
Bezirksgerichte K1 und K2, in deren Akten sich eindeutige Beweise finden
würden, dass er psychisch völlig weggetreten gewesen sei.
Entsprechende (Kopien von) Gutachten wurden von ihm nicht
vorgelegt.
In der Folge wurden vor Durchführung der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat vom Senatsvorsitzenden
sämtliche vom Bw. bekannt gegeben Akten von den Bezirksgerichten K2 und K1
angefordert, wobei seitens des BG K2 die drei vom Bw. genannten Akten,
seitens des BG K1 jedoch lediglich ein Akt, AZ. X, dem
unabhängigen Finanzsenat übermittelt wurde. Darüber hinaus wurde
eine Aktenübermittlung seitens des BG K1 mit der Begründung
verweigert, dass in der Sachwalterschaftssache der (mittlerweile geschiedenen)
Gattin des Bw. eine Aktenkopie aus Datenschutzgründen nicht möglich
sei. Frau S selbst könne jedoch jederzeit selbst eine Aktenkopie haben.
Mit Schreiben des Vorsitzenden des Berufungssenates vom
6. Mai 2004 wurde der Bw. in der Folge noch einmal aufgefordert,
entsprechende Kopien aus den Akten des BG K1 zur Untermauerung seines
Berufungsvorbringens zu beschaffen und dem unabhängigen Finanzsenat
vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Bw. jedoch neuerlich nicht
nachgekommen.
Aus den vom Bw. ins Treffen geführten und dem
Berufungssenat übermittelten Akten geht ein tief greifendes familiäres
Zerwürfnis zwischen dem Ehepaar S und den Schwiegereltern des Bw. hervor,
welches eine Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen (Klage auf Auszahlung
des Heiratsgutes, Sachwalterschaftsverfahren, Privatanklagen wegen
Kreditschädigung und übler Nachrede usw.) zur Folge hatte. Lediglich
aus einem Gerichtsakt des BG K1, AZ. X, in dem es um eine
Sachwalterbestellung für den Bw. ging, geht ein gerichtspsychiatrisches
Gutachten hervor, in welchem die Notwendigkeit der Besachwalterung des Bw. unter
der AZ. Y des BG K1 geprüft wurde. In diesem gerichtspsychiatrischen
Gutachten vom 18. Jänner 1999 kommt die Sachverständige
Dr. MB zum Ergebnis, dass der Bw. unter einer schweren psychischen
Belastung durch die mittlerweile chronifizierte familiäre Konfliktsituation
stehe. Im Zuge der damit einhergehenden Verletzungen und Kränkungen seien
teilweise unverhältnismäßige emotionale Reaktionen mit der Folge
zahlreicher anhängiger Verfahren erfolgt. Jedoch liege beim Bw. kein
Hinweis auf eine geistige Behinderung oder eine psychische Krankheit vor, aus
der heraus er nicht in der Lage wäre, sich der Tragweite seines Handelns
bewusst zu sein und seine Angelegenheiten selbst zu regeln, weswegen das
Sachwalterschaftsverfahren gegen den Bw. vom BG K1 eingestellt wurde.
In einem Ergänzungsgutachten der gerichtlich beeideten
Sachverständigen Dr. MB vom 4. Februar 1999, in welchen
diese zu beurteilen hatte, ob der Bw. in Bezug auf seine Stellung als
Beschuldigter in der Privatanklagesache seiner Schwiegereltern gegen ihn selbst
wegen übler Nachrede und Kreditschädigung in den Tatzeitpunkten
6. Mai 1997 und Tatzeitraum Sommer 1998 zurechnungsfähig
war, kommt diese zu folgenden Ergebnis: "Der
Untersuchte als Beschuldigter befand sich aufgrund der ungewöhnlich
ausgeprägten familiären Konfliktsituation in den Tatzeitpunkten unter
schwerster psychischer Belastung. Die, wie aus der Aktenlage entnehmbar,
gravierenden psychischen Verletzungen und Kränkungen ließen den
Beschuldigten zu, wie von ihm selbst aus der nunmehrigen Distanz erkannten,
teilweise krassen Formulierungen und Aktivitäten, mit dem Ziel, Angriffe
abzuwehren und durch Kränkungen verursachte Spannungen zu mildern,
hinreißen. Auch ohne Vorliegen einer psychischen Krankheit im eigentlichen
Sinn, entspricht diese einer schweren psychischen und konfliktbeladenen
Belastungssituation entspringende Einengung in Denken und Handeln einem einer
tief greifenden seelischen Störung gleichwertigen normalpsychologischen
Zustand, der den Betroffenen außer Stande setzte, das Unrecht seiner Tat
einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln."
Aus diesem Gutachten der gerichtspsychiatrischen
Sachverständigen, welches sich ausschließlich auf die Stellung des
Bw. als Privatangeklagter wegen Kreditschädigung und übler Nachrede
gegenüber seinen Schwiegereltern für einen Tatzeitraum vor dem des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens bezieht, kann nach Ansicht des
Berufungssenates kein Schuldausschließungsgrund in Bezug auf das
gegenständliche Finanzstrafverfahren in Form eines psychischen Zustandes,
der den Bw. außer Stande gesetzt hätte, das Unrecht seiner
abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen einzusehen und dieser Einsicht nach zu
handeln, abgeleitet werden. Vielmehr wurde dem Bw. außerhalb seiner
familiären Konfliktsituation im oben wiedergegebenen Gutachten im
Sachwalterschaftsverfahren zweifelsfrei attestiert, dass er in Bezug auf seine
Parteienstellung in den anhängigen Gerichtsverfahren sich der Tragweite
seines Handelns bewusst war und er fähig war, seine Angelegenheiten selbst
zu regeln. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Bw. im Tatzeitraum
fähig und in der Lage war, als selbständiger Wirtschaftsberater
tätig zu sein und daraus nicht unwesentliche Umsätze zu
erzielen.
Von einer Zurechungsunfähigkeit im Sinne des
§ 7 Abs. 1 FinStrG in Form einer anderen, einer
Geisteskrankheit, Schwachsinn bzw. Bewusstseinsstörung gleichwertigen
Störung, welche die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Bw.
ausgeschlossen hätte, kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
nur dann gesprochen werden, wenn der Ausnahmezustand so intensiv und
ausgeprägt war, dass das Persönlichkeitsbild des Bw. im Tatzeitraum
zerstört war. Hinweise auf eine derartige Zerstörung des
Persönlichkeitsbildes waren dem Vorbringen des Bw. und auch der Aktenlage,
trotz intensiver Erhebung der vom Bw. beantragten Beweise nicht
entnehmbar.
Trotz des grundsätzlichen Vorliegens der
Schuldfähigkeit kann dem Bw. im gegenständlichen Fall schuldhaftes
Verhalten nicht nachgewiesen werden. Wie aus der Aktenlage ersichtlich und auch
von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
durchaus glaubhaft dargelegt, hat er sich im Tatzeitraum zweier qualifizierter
Erfüllungsgehilfen für die ordnungsgemäße Erfüllung
seiner steuerlichen Angelegenheiten bedient. Das laufende Sammeln der Belege
sowie die Belegübermittlung an den Steuerberater erfolgte durch seine
Gattin, eine geprüfte Bilanzbuchhalterin. Die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung des Jahres 1999 wurden in der Folge durch die
beauftragte Steuerberatungskanzlei anhand der vorgelegten Unterlagen erstellt.
Für die Feststellungen des Spruchsenates hinsichtlich
einer fahrlässigen Handlungsweise des Bw. dahingehend, dass er bei der
Übermittlung der Geschäftsunterlagen an seine steuerliche Vertretung
und bei der Besprechung mit dem Steuerberater vor Abgabe der
Steuererklärungen jene Sorgfalt unterlassen hätte, die ein
ordentlicher Kaufmann einzuhalten pflege und dabei die von der
Betriebsprüfung bemängelten Erklärungsfehler übersehen
hätte, bieten die Ergebnisse des erst- und zweitinstanzlichen
Finanzstrafverfahrens keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr sind dem
Steuerberater ganz offensichtlich dieselben Unterlagen zu Erstellung der
Jahressteuererklärungen 1999 zur Verfügung gestanden, welche auch
Grundlagen für die Feststellungen der Betriebsprüfung waren, jedoch
wurden diese Belege seitens des (namentlich dem Berufungssenat nicht bekannten)
Bearbeiters der Steuerberatungskanzlei offenkundig abweichend zu den
späteren Feststellungen der Betriebsprüfung steuerlich gewürdigt
bzw. behandelt.
Ganz offenkundig ist diese Feststellung des
Berufungssenates bei der unter Textziffer 18 von der Betriebsprüfung
vorgenommenen Ausscheidung der Luxustangente aus den Leasingraten für den
PKW Jaguar V6. Diesbezüglich konnte der Bw. für den
Berufungssenat glaubhaft darlegen, dass ihm sowohl seine Gattin als auch sein
Steuerberater aus steuerlichen Gründen abgeraten hätten, dieses
kostenmäßig nur teilweise zum Betriebsausgabenabzug berechtigende
Fahrzeug zu mieten. Dennoch wurde der gesamte Leasingaufwand im Rahmen der vom
Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung 1999
aufwandsmäßig geltend gemacht. Nach Senatsmeinung wäre diese
abweichende rechtliche Würdigung der Betriebsprüfung für den
steuerlich nicht ausgebildeten Bw. auch bei einer sorgfältigen
stichprobenartigen Überprüfung der Einnahmen/Ausgabenrechung für
das Jahr 1999 nicht erkennbar gewesen.
Unter denTextziffern 13 und 16 des
Betriebsprüfungsberichtes wurde eine Rechnung des Bw. für eine an
seine Gattin erbrachte Beratungsleistung zum Umsatz und Gewinn des
Jahres 1999 hinzugerecht. Weder aus den Feststellungen der
Betriebsprüfung noch auf Grund des Arbeitsbogens der Betriebsprüfung
ist ein Zufluss in Form einer Überweisung dieses Honorars an den Bw.
ersichtlich. Von der Betriebsprüfung wurde diese Rechnung an die Gattin
laut Arbeitsbogen deswegen hinzugerechnet, weil dieses Honorar im Rahmen der
Einkommensteuererklärung der Gattin des Bw. von dieser als Betriebsausgabe
angesetzt wurde. Dazu ist im Betriebsprüfungsakt vermerkt, dass diese
Betriebsausgabe bei der Gattin erst nachträglich im Berufungswege anerkannt
wurde und deswegen eine Zurechung zum Umsatz und Gewinn des Bw. erfolge. Der
Berufungssenat ist hinsichtlich dieser Feststellung zur Ansicht gelangt, dass
seitens der Steuerberatung bei Erstellung der Steuererklärungen ein Zufluss
beim Bw. im Jahr 1999 nicht als gegeben erachtet wurde. Kein Zweifel besteht
jedoch seitens des Berufungssenates am Umstand, dass die gegenständliche
Rechnung der Steuerberatung bei Erstellung der Steuererklärungen 1999
tatsächlich vorgelegen ist. Dies schon allein deswegen, weil auch die
Gattin vom selben Steuerberater steuerlichen vertreten und im Rahmen ihrer
Einkommensteuererklärung 1999 dieses Honorar als Betriebsausgabe geltend
gemacht wurde.
Letztlich wurde unter den Textziffern 14 und 17 des
Betriebsprüfungsberichtes ein doppelt (auch teilweise im Jahr 1998)
erfasster Fortbildungsaufwand des Bw. in Höhe von S 17.000,00
aufwands- und vorsteuermindernd ausgeschieden. Der genaue Grund für die
Doppeltgeltendmachung dieses von der steuerlichen Auswirkung her als
geringfügig anzusehenden Aufwandes konnte auch im Rahmen des
Berufungsverfahrens nicht mit Sicherheit geklärt werden. Jedenfalls kann
ein diesbezügliches Verschulden des Bw. aufgrund der Verfahrensergebnisse
ebenfalls nicht nachgewiesen werden.
Von einer fahrlässigen Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht kann dann nicht
ausgegangen werden, wenn sich der steuerlich nicht ausgebildete Bw. für die
Erstellung der Jahressteuererklärungen eines berufsmäßigen
Parteienvertreters bedient hat, welchem von seiner Gattin, einer ausgebildeten
Bilanzbuchhalterin die Unterlagen und Belege übermittelt wurden, und sich
nach den Ergebnissen des erst- und zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens
keine Anhaltspunkte für eine nicht vollständige Übermittlung der
den Steuererklärungen zu Grunde liegenden Belege bzw. für eine nicht
vollständige Information des Steuerberaters in Bezug auf abgabenrechtlich
relevante Umstände ergeben haben.
Vielmehr konnte der Beschuldigte, für den auch bei
sorgfältiger Überprüfung der Steuererklärungen bei deren
Unterfertigung ein Erkennen der Unrichtigkeiten nicht zumutbar war, bei einer
derartigen Sachlage auf die Richtigkeit der von einem qualifizierten
Erfüllungsgehilfen erstellten Abgabenerklärungen
vertrauen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Wien, am 8. Juni
2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 7 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
SteuerberaterErfüllungsgehilfenGattinvollständige Übermittlung der UnterlagenInformationgeprüfte Bilanzbuchhalterin.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-W/04
- Stammnummer
- 10363
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF