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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102795/2014

Forderungsverzicht vor Verlustübernahme (Gesellschaftssteuer)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102795/2014vom 20.10.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Über das Konto "92 Zuweisung Gemeinde" wurden Verbindlichkeiten (im Wesentlichen die Miet- und Personalkosten) und diese nicht übersteigende Forderungen (offensichtlich der Bf. gegenüber der Gemeinde) ausgebucht. Dieses Konto wurden zum 1. Jänner 2011 mit einem Betrag von € 2.229.501,74 eröffnet und nach Ausbuchung dieses Betrages zum 31. Dezember 2011 über das Konto 21 (lt. Bilanz ein Bilanzverlustkonto) unter dem Titel "Zuw. Stadtge. 2010" mit einem Betrag von € 2.242.950,39 abgeschlossen. Unter "Eigenkapital" ist in der Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Position "92 Zuweisung Gemeinde" für das Jahr 2011 eine nicht gebundene Kapitalrücklage von € 2.242.950,39 und für das Vorjahr eine Kapitalrücklage von € 2.229.501,74 ausgewiesen. Tatsächlich wurde der jeweilige Jahresverlust, jedenfalls in den hier maßgeblichen Jahren 2003 und 2011 in die Folgejahre übertragen. Eine Vereinbarung vorweg über eine unentgeltliche Zurverfügungstellung von Personal bestand nicht. Die im Laufe des Wirtschaftsjahres anfallenden Miet- und Personalkosten sowie auch sonstige Kosten wurden der Bf. von der Gemeinde zu fremdüblichen Konditionen verrechnet. Zum Bilanzstichtag wurden die Verbindlichkeiten der Bf. gegenüber der Gemeinde mit den betraglich geringeren Gegenforderungen aufgerechnet und mit Abschluss des Wirtschaftsjahres 2003 in Höhe des saldierten Betrages von € 1.650.944,20 und mit Abschluss des Wirtschaftsjahres 2011 in Höhe des saldierten Betrages von € 2.242.950,39 unter Dotierung der Kapitalrücklage ausgebucht und damit entsprechende Gesellschaftereinlagen zum 31. Dezember 2003 bzw. zum 31. Dezember 2011 dokumentiert. Diese Leistungen ("gedeckter Zuschussbedarf") kommen den jeweiligen bilanzmäßigen Jahresverlusten nahe, sind aber nicht durch diese, sondern durch die Aufrechnung von Forderungen und Gegenforderungen zwischen der Bf. und ihrer Gesellschafterin bestimmt und gehen über die bilanzmäßigen Jahresverluste hinaus. Der Ausgleich des Bilanzverlustes mit Jahresabschluss 2003 in Höhe des vorgetragen Jahresverlustes 2002 sowie der Ausgleich des Bilanzverlustes mit Jahresabschluss 2011 durch Auflösung der aus dem jeweiligen Vorjahr übernommenen Kapitalrücklagen berührt diese Leistungen ebenso wenig wie ein Ausgleich von Verlusten durch Auflösung von Kapitalrücklagen in den jeweils folgenden Wirtschaftsjahren 2004 und 2012. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen und Angaben sowie aus dem Firmenbuch. Gesellschafterbeschlüsse, dokumentierte Vereinbarungen etc. die dafür sprächen, dass die buchhalterische Vorgangsweise der Kostenverrechnung der Gemeinde und des Ausgleiches über ein Kapitalrücklagenkonto nicht den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen würden, wurden im Verfahren betreffen den Gesellschaftsteuerbescheid vom 24. März 2006 trotz mehrfacher Urgenz nicht vorgelegt und auch weiterhin nicht im Verfahren betreffend den Gesellschaftsteuerbescheid vom 18. November 2013. Im oben dargestellten Erörterungsgespräch erklärte die Bf. zur Personalbereitstellung im Jahr 2003, dass diese fremdüblich erfolge und eine konkrete Vereinbarung über eine unentgeltliche Zurverfügungstellung vorweg nicht bestehe bzw. nicht vorgelegt werden könne und dass daher davon auszugehen, dass die Gemeinde einen Anspruch auf Ersatz in Höhe der festgestellten Personalkosten habe. Betreffend das Jahr 2003 erklärte die Bf. bereits in der Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid vom 24. März 2006, dass die buchhalterische Vorgangsweise so erfolge, dass am 31. 12 des Kalenderjahres (Bilanzstichtag der Gesellschaft) aufgrund der kameralistischen Verrechnungstechnik die Personalkosten sowie die Mietaufwendungen an die Gesellschaft verrechnet würden und am gleichen Tag der Ausgleich über das Verrechnungskonto Gemeinde F. erfolge. Zur Vorgangsweise betreffend die im Jahr 2011 angefallenen Personalkosten erklärte die Bf. in der Berufung gegen den Bescheid vom 18. November 2013, dass auf Grund der kameralistischen Verrechnungstechnik die Personalkosten am 31. Dezember des Kalenderjahres an die Bf. verrechnet würden und am gleichen Tag der Ausgleich über das Verrechnungskonto Gemeinde F. erfolgen würde. Dass die jeweiligen Jahresverluste ebenso wie die Kapitalrücklagen in die Folgejahre übertragen wurden, war auf Grund der obiger Darstellungen in den Jahresabschlüssen anzunehmen. Wie die Bf. jedenfalls zum Jahresverlust 2003 erklärt hat, sind die "tatsächlichen Verlustübernahmen" durch Gesellschafterbeschlüsse erst im darauf folgenden Jahr erfolgt. Da eine Änderung der Vorgangsweise erst ab dem Geschäftsjahr 2012 erfolgte, ist dies auch für das Jahr 2011 anzunehmen. Ein Beschluss über die Gewinn- und Verlustverwendung für das Geschäftsjahr 2003 wurde trotz Ersuchens nicht vorgelegt und auch für das Geschäftsjahr 2011 erfolgte keine Vorlage eines entsprechenden Beschlusses. Wie im Erörterungsgespräch von der Bf. selbst erklärt, wurde im Jahresabschluss 2003 eine Verlustüberrechnung im Sinne des § 232 Abs. 3 UGB nicht ausgewiesen. Der oa. Gemeinderatsbeschluss und die Erklärung gegenüber dem seinerzeitigen Geschäftsführer aus dem Jahre 1982 bzw. 1983 stand der Übertragung der Jahresverluste 2003 und 2011 in die Folgejahre demnach nicht entgegen. Wenn die Bf. nun in der an das Finanzamt gerichteten Eingabe vom 14. August 2013 davon spricht, dass diese Forderung, die zum 31. Dezember 2003 bestehe [offensichtlich die Forderungen der Bf. auf Grund einer Verlustübernahmeverpflichtung], da noch nicht realisiert, nicht auszuweisen gewesen wären und dies erst nach Feststellung des Jahresabschlusses 2003 im Jahr 2004 erfolgt sei, so spricht das gegen eine seit dem Jahr 1983, also jedenfalls vor Entstehen der Verluste, bestehende konkrete Verpflichtung der Alleingesellschafterin auf Übernahme eines im Rahmen eines Jahresabschlusses festgestellten Verlustes oder eines Teiles davon und letztlich selbst gegen eine Verpflichtung vor Feststellung der Verluste. Im Übrigen wurde eine zwischen dem Entstehen der Jahresverluste mit Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres und der Feststellung der Jahresverluste eingegangene Verpflichtung zur Übernahme der Jahresverluste auch nicht nachgewiesen. Die erklärte Genehmigung des Budgets in einem Gemeinderatsbeschluss, welcher nicht einmal vorgelegt wurde, stellt keinen Nachweis einer solchen Verpflichtung dar, sodass hier insgesamt nicht von einer Verpflichtung der Alleingesellschafterin zur Übernahme von Jahresverlusten oder eines Teiles davon vor Feststellung des jeweiligen Jahresverlustes ausgegangen werden kann. Wie die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 18. September 2012 bestätigte, geht der gedeckte Zuschussbedarf im Einzelfall über den jährlichen bilanzmäßigen Verlust hinaus. Letztlich erschließt sich die Eigenkapitalzufuhr von € 1.650.944,20 zum 31. Dezember 2003 und von € 2.242.950,39 zum 31. Dezember 2011 aus den vorgelegten Jahresabschlüssen und den vorgelegten Kontoauszügen, im Besonderen aus der Dotierung der Kapitalrücklage. Rechtslage Der Gesellschaftsteuer unterliegen gemäß § 2 KVG ua. 1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber; 2. Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele weitere Einzahlungen, Nachschüsse). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt; 3. freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien). 4. folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen: a) Zuschüsse, b) Verzicht auf Forderungen; c) Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung, d) Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der RL 69/335/EWG (entspricht Artikel 3 Buchstabe h der RL 2008/7/EG) kann die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden oder geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer zum Satz von 1 v. H. unterlagen, weiterhin der Gesellschaftsteuer unterworfen werden. Erwägungen: Als freiwillige Leistung ist jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft anzusehen, die ohne gesetzlichen oder (gesellschafts-)vertraglichen Zwang erbracht wird (vgl. Takacs, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz, § 2/41). Leistungen sind dann freiwillig, wenn sie weder auf einer im Gesellschaftsvertrag noch auf einer im Gesetz begründeten Verpflichtung, sondern auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Als freiwillig sind vor allem alle Leistungen anzusehen, die auf Verträgen beruhen, denen nicht der Charakter eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass der Vertrag freiwillig abgeschlossen wird. Zur Steuerpflicht führt jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird und die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird (vgl. VwGH 28.9.1998, 95/16/0302 ). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes löst nicht bereits die Begründung einer freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern immer erst deren Erfüllung, also die tatsächliche Bewirkung der Leistung, den Steuertatbestand aus (vgl. VwGH 30.03.1998, 97/16/0331 mit weiteren Nachweisen). Neben den Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes sind seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 auch die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital 69/335/EWG (in Folgenden kurz RL 69/335/EWG), neugefasst durch die Richtlinie des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von KapitaI 2008/7/EG (kurz RL 2008/7/EG - maßgeblich für die ab 1. Jänner 2009 verwirklichten Vorgänge) unmittelbar anzuwenden. Mit Urteil vom 1.12.2010 hat der EuGH in der Rs C-492/10 "Immobilien Linz GmbH & Co. KG" ausgesprochen, dass Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG dahin auszulegen ist, dass die Übernahme der Verluste einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter in Erfüllung einer von ihm vor dem Eintritt dieser Verluste eingegangenen Verpflichtung, mit der nur die Abdeckung der Verluste sichergestellt werden soll, das Gesellschaftsvermögen nicht erhöht. Zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils 1.12.2011, C-492/10, Immobilien Linz, vertritt das BMF die Ansicht, dass sich die Verlustübernahmezusage auf den von der Gesellschaft erwirtschafteten unternehmensrechtlichen Jahresverlust beziehen muss. Verpflichtet sich hingegen ein Gesellschafter zum Tragen eines Aufwandes bzw. eines Verlustes aus einem einzelnen Geschäftsfall, stellt dies keine Verpflichtung zur Wahrung der Vermögensneutralität des Jahresergebnisses der Gesellschaft dar. Daher wurde gegen die anders lautende Entscheidung des UFS vom 15. Juni 2012, RV/0558-S/08, Amtsbeschwerde an den VwGH erhoben. Ist die Verpflichtung des Gesellschafters zur Verlustübernahme betraglich begrenzt, sind über diesen Betrag hinausgehende Leistungen (zB weil der festgestellte Verlust den zu erwartenden Verlust übersteigt) jedenfalls gesellschaftsteuerpflichtig (siehe BMF 6.12.2012, BMF-010206/0215-VI/5/2012). Der Amtsbeschwerde hat der VwGH Folge gegeben. Zur Begründung verwies er ua. darauf, dass die beschwerdegegenständlichen Zuschüsse ohne die Feststellung eines Verlustes im Rahmen eines Jahresabschlusses der Mitbeteiligten erfolgten, sondern in exakt jener Höhe, die die Mitbeteiligte aufwenden musste, um Ansprüche aus der Ausübung der in Rede stehenden Optionen zu befriedigen. Die beschwerdegegenständlichen Leistungen der Gesellschafter waren daher weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Feststellung eines Verlustes in einem Jahresabschluss der Mitbeteiligten abhängig. Damit handelte es sich bei den beschwerdegegenständlichen Leistungen nicht um eine im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor Feststellung eines Verlustes im Rahmen eines Jahresabschlusses eingegangene Verpflichtung zur Übernahme eines solchen Verlustes, sondern um die Verpflichtung zur Tragung eines die Gesellschaft treffenden Aufwandes, unabhängig davon, ob der Aufwand - ohne die Leistung der Gesellschafter - im Jahresabschluss der Gesellschaft (der Mitbeteiligten) zur Gänze oder zum Teil als verlustkausal zu Buche schlagen würde oder nicht. Die in Rede stehenden Verpflichtungen und Leistungen der Gesellschafter waren vielmehr ergebnisunabhängig, womit sich allfällige künftige Verluste der Mitbeteiligten sehr wohl auf das Gesellschaftsvermögen auswirken konnten. Damit handelte es sich bei den beschwerdegegenständlichen Zuschüssen der Gesellschafter an die Mitbeteiligte um Leistungen im Sinn des § 2 Z. 4 lit. 4 KVG (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/16/0133). Voraussetzung, dass eine Verlustübernahme nicht geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte der leistenden Gesellschafterin zu erhöhen, ist somit eine vor Feststellung des Verlustes im Rahmen des Jahresabschlusses eingegangene Verpflichtung zur Übernahme eines solchen Verlustes. Bei den hier gegenständlichen, durch die Dotierung der Kapitalrücklagen dokumentierten Gesellschaftereinlagen handelt es weder um Nutzungseinlagen noch um Leistungen (Verlustübernahmen) die dem Grunde und der Höhe nach von der Feststellung eines Verlustes in einem Jahresabschluss der Bf. abhängig sind, sondern um Forderungsverzichte der Gesellschafterin gegenüber der Bf. zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres in Höhe der Differenz der im Laufe des jeweiligen Jahres gegenseitig verrechneten Leistungen. Die Alleingesellschafterin der Bf. verzichtete zum Ende des Wirtschaftsjahres 2003 auf Forderungen in Höhe von € 1.650.944,20 und zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011 auf Forderungen in Höhe von € 2.242.950,39, womit es sich um Leistungen iSd § 2 Z 4 lit . b KVG handelt, die grundsätzlich geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte der Alleingesellschafterin der Bf. an der Bf. zu erhöhen. Wurden die Forderungsverzichte noch im Wirtschaftsjahr in dem die Forderungen entstanden sind buchhalterisch erfasst und der jeweilige Jahresverlust aber im folgenden Wirtschaftsjahr tatsächlich ausgeglichen, so spricht dies für zwei gesonderte Vorgänge. Nach § 232 Abs. 3 UGB hätte eine Gesellschaft, die vertraglich verpflichtet ist, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, den überrechneten Betrag vor dem Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr bzw. vor dem Bilanzgewinn/Bilanzverlust gesondert auszuweisen gehabt. Wenn die Bf. erklärt, dass die Darstellung im Jahr 2012 geändert worden sei, so berührt das die hier gegenständlichen Vorgänge nicht. Da die Jahresverluste ebenso wie die Kapitalrücklagen in die Folgejahre übernommen wurden, war hier folglich davon auszugehen, dass sich die Alleingesellschafterin vor dem Entstehen der Verluste (jeweils zum 31.12.) nicht verpflichtet hatte, diese zu übernehmen (vgl. dazu Ehrke, Gesellschaftsteuerpflicht von Verlustübernahmen – geänderte Rechtslage durch den Beitritt Österreichs zur EU, NZ 1999, 100). Gegenständlich sind hier die Forderungsverzichte und nicht allfällige Verlustübernahmen. Allfällige Übernahmen der Jahresverluste auf Grund einer Verpflichtung nach dem Entstehen der Verluste, und somit erst in den jeweiligen Folgejahren, berührten die zeitlich früheren Forderungsverzichte keinesfalls. Es ist daher hier unbeachtlich, dass Verlustübernahmen auf Grund von Verpflichtungen bis zur Feststellung des Jahresverlustes im Folgejahr entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Gesellschaftsteuer unterliegen und es erübrigte sich somit festzustellen, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Übernahme noch vor Feststellung der Verluste vorlag und die im Besonderen in der an das Finanzamt gerichteten Eingabe der Bf. vom 14. August 2013 widersprüchlichen Erklärungen der Bf. dazu zu hinterfragen. Selbst wenn die Jahresverluste 2003 und 2011 von der Alleingesellschafterin auf Grund einer Verpflichtung vor Entstehen der Verluste übernommen worden wären, stünde dies einer Erhöhung des Gesellschaftsvermögens auf Grund der Forderungsverzichte und somit des Wertes der Gesellschaftsrechte der Alleingesellschafterin der Bf. an der Bf. nicht entgegen, zumal mit den Forderungsverzichten die Kapitalrücklagen erhöht worden sind, ohne dass diese zum jeweiligen Jahresabschluss erfolgswirksam aufgelöst bzw. verbucht worden wären. Ebenso wenig berührt die Auflösung der aus den Vorjahren übernommenen Kapitalrücklagen zur Abdeckung des vorgetragenen Jahresverlustes 2002 bzw. die Auflösung der Kapitalrücklage aus der "Zuweisung Gemeinde 2010" die Forderungsverzichte im Jahr 2003 und 2011. Da von nicht erfolgswirksamen Forderungsverzichten mit Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres auszugehen ist, ist auf das Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 24 zu verweisen, worin der EuGH Folgendes ausgeführt hat: "Wie das Finanzamt ausgeführt hat und wie die Klägerin und die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, ist es jedoch auch bei Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern nicht ausgeschlossen, dass eine Leistung der Gesellschafter das Vermögen der begünstigten Gesellschaft erhöht, sofern die Leistung ganz oder teilweise auf Dauer im Vermögen der Gesellschaft verbleibt. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn ein Teil des erzielten Gewinns in die gesetzliche Rücklage eingestellt würde oder wenn der Ergebnisabführungsvertrag nicht vollzogen würde. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller Merkmale des Vorgangs, um den es im Ausgangsverfahren geht, zu prüfen, ob und, wenn ja, in welchem Umfang ein zinsloses Darlehen, das einer Kapitalgesellschaft von einem ihrer Gesellschafter gewährt wurde, das Vermögen dieser Gesellschaft dauerhaft erhöht hat oder ob sich diese Leistung aufgrund eines vor der Gewährung des Darlehens geschlossenen Ergebnisabführungsvertrags nicht auf den Umfang des Vermögens der Gesellschaft ausgewirkt hat." Die gegenständlichen Leistungen haben eine Auswirkung auf den Umfang des Gesellschaftsvermögens der Bw. und es verwirklichen die Forderungsverzichte somit nicht nur den Steuertatbestand des § 2 Z. 4 lit. b KVG, sondern es handelt sich auch um Vorgänge, die nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der RL 69/335/EWG bzw. nach Artikel 3 Buchstabe h der RL 2008/7/EG (für die ab 1. Jänner 2009 erfolgten Leistungen) der Gesellschaftsteuer unterworfen werden können. Dass es sich bei der Zurverfügungstellung von Personal im Jahr 2003 und 2011 um Nutzungseinlagen handeln könnte ist auszuschließen. Die konkreten Sachverhaltsangaben der Bf. sprechen gegen eine "Nutzungseinlage". Es handelt sich bei den beschwerdegegenständlichen Leistungen entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen um den Verzicht auf fremdüblich verrechnete Kosten. Ein solcher Forderungsverzicht schließt aus, dass eine unentgeltliche Überlassung von Personal vorläge, sodass sich Überlegungen, ob eine unentgeltliche Überlassung von Personal überhaupt der Gesellschaftsteuer unterliegt, erübrigen. Entgegen der Ansicht der Bf. ist Sache des Gesellschaftsteuerbescheides vom 24. März 2006 nicht eine Übernahme des Jahresverlustes 2003 im Jahr 2004, sondern der mit Ende des Wirtschaftsjahres 2003 erfolgte Ausgleich der im Laufe des Jahres 2003 angefallenen Personal- und Mietkosten. Damit ist Sache dieses Gesellschaftsteuerbescheides grundsätzlich keine andere als der oben dargestellte Ausgleich der Differenz der gegenseitig in Rechnung gestellten Forderungen zum 31. Dezember 2003. Lediglich die Höhe der Leistungen ist unrichtig, sodass die Gesellschaftsteuer im Berufungsverfahren vom Wert der Leistung in Höhe von € 1.650.944,20, somit mit € 16.509,44 festzusetzen sein wird, zumal es sich beim Zuschuss bzw. Forderungsverzicht nach der Aufrechnung der gegenseitig verrechneten Kosten lediglich um einen einzigen Vorgang handelt. Ebenso ist ungeachtet der Tatsache, dass in der Begründung des Gesellschaftsteuerbescheides vom 18. November 2013 von einem "Verlust" die Rede ist, auf Grund der Tatsache, das sich der Bescheid auf die Gesellschaftsteuererklärung vom 21. Juni 2012 bezieht, und dort auf die verrechneten Personalkosten in Höhe von € 1.703.802,12, also auf die im Jahr 2011 verrechneten Personalkosten Bezug genommen wird, Sache dieses Gesellschaftsteuerbescheides der mit Ende des Geschäftsjahres im Jahr 2011 unter Dotierung der Kapitalrücklage erfolgte Forderungsverzicht in Höhe von € 2.242.950,39, zumal es sich dabei um den einzigen bezughabenden gesellschaftsteuerpflichtigen Vorgang handelt. Auch erschließt sich aus der der Bezeichnung "Beilage zur Gesellschaftsteuererklärung gemäß § 10 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz 2011", dass damit die gesellschaftsteuerpflichtigen Vorgänge des Jahres 2011 erklärt worden sind. Bei einer späteren Auflösung der Kapitalrücklage im Geschäftsjahr 2012 zur Abdeckung des Jahresverlustes 2011 handelt es sich zum einen um keinen Vorgang im Jahr 2011 und mangels zusätzlicher Kapitalzufuhr um keinen gesellschaftsteuerpflichtigen Vorgang. Das Finanzamt ging in den angefochtenen Bescheiden von einer Leistung gemäß § 2 Z 2 bis 4 KVG aus, sodass hier nur mehr eine Präzisierung des Tatbestandes erfolgte. Im Übrigen handelt es sich bei den einzelnen Fällen des § 2 KVG um einen einheitlichen Steuertatbestand (vgl. VwGH 19.2.1998, 97/16/0405). Außer in den Fällen des § 278 BAO [Formalentscheidungen] hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Abänderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist lediglich durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0004 und die oben zitierte Judikatur des BFH vom 23.4.1975 ,II R 71/71 und vom BFH 11.7.1984, II R 87/82 ). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht auf Grund des § 209a BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Gemäß § 279 Abs. 2, 2. Satz BAO ist das Verwaltungsgericht somit berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die angefochten Bescheide waren daher, ausgehend vom Verzicht zum Ende des Wirtschaftsjahres 2003 auf Forderungen in Höhe von € 1.650.944,20 und vom Verzicht zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011 auf Forderungen in Höhe von € 2.242.950,39, spruchgemäß abzuändern. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es waren im Wesentlichen lediglich Tatfragen auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösen. Ob es sich beim beschwerdegegenständlichen Vorgang um eine Nutzungseinlage oder um einen Forderungsverzicht handelt oder ob es sich bei diesem Vorgang um eine Verlustübernahme im Sinne der Judikatur des EuGH und im Besonderen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2012, 2012/16/0133 handelt, ist letztlich bloß Tatfrage. Zur Abänderungsbefugnis ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.6.2006, 2006/16/0004 zu verweisen. Wien, am 20. Oktober 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102795/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102795.2014
Stammnummer
103619
Gültig
20.10.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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