Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102795/2014
Forderungsverzicht vor Verlustübernahme (Gesellschaftssteuer)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102795/2014vom 20.10.2014Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Maga. A. und die weiteren Senatsmitglieder B. , C. und D. in der Beschwerdesache E. Gesellschaft m.b.H., Adr. , vertreten durch Höchtl Wimmer & Partner Steuerberatung GmbH, Mariazeller Straße 150, 3100 St. Pölten
über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 24. März 2006, ErfNr. 1 Team 13 (RV/7102089/2007),
und über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 18.11.2013, ErfNr. 2 Team 15 (RV/7102795/2014),
jeweils betreffend Gesellschaftsteuer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Gesellschaftsteuerbescheid vom 24. März 2006 (ErfNr. 1) wird abgeändert wie folgt:
Die Gesellschaftsteuer wird festgesetzt mit € 16.509,44 (Gemäß § 8 KVG 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG iV mit § 2 Z 4 lit. b KVG in Höhe von € 1.650.944,20).
Der angefochtene Gesellschaftsteuerbescheid vom 18. November 2013 (ErfNr. 2) wird abgeändert wie folgt:
Die Gesellschaftsteuer wird festgesetzt mit € 22.429,50
(Gemäß § 8 KVG 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG iV mit
§ 2 Z 4 lit. b KVG in Höhe von € 2.242.950,39).
Soweit ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, wird dieser Betrag gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Erkenntnisses fällig.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
1. Verfahren betreffend Gesellschaftsteuerbescheid vom 24. März 2006
(ErfNr. 1):
Mit Gesellschaftsteuererklärung vom 21. Juni 2005 erklärte die Beschwerdeführerin (Bf.) gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, do erfasst unter
ErfNr. 1 einen Gesellschafterzuschuss von € 0,00.
Dieser Erklärung legte die Bf. folgende Errechnung der "Leistung gemäß
§ 2 Z. 2 bis 4 KVG" in Euro bei:
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Verlust GuV 2003
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1.539.561,86
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- verrechnete Personalkosten
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1.400.747,57
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- verrechnete Mietkosten
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168.509,92
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- 29.695,63
Dazu erklärte die Bf. gegenüber dem Finanzamt auf Grund eines Vorhaltes ua., dass Personal- und Mietkosten immer per Jahresende aus kameralistischen Gründen verrechnet würden. Diese würden allerdings nicht bezahlt, sondern durch Verlustübernahme der Alleingesellschafterin ausgeglichen. Es komme daher zu keiner weiteren Einzahlung oder Nachschusspflicht der Gesellschafterin. Aus diesem Grunde würden nur jene Leistungen der Gesellschaftsteuer unterzogen, die in Form von Einzahlungen oder Nachschüssen erfolgt seien.
Lt dem beigelegten Auszug aus dem Jahresabschluss 2003 sind die verrechneten Miet- und Personalkosten als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Diesbezügliche Verbindlichkeiten sind in der Bilanz nicht (mehr) ausgewiesen.
Der erklärte "Ausgleich durch Verlustübernahme" ist aus dem Jahresabschluss 2003 nicht ersichtlich. Der Jahresverlust 2003 ist gleich dem Bilanzverlust in Höhe von € 1.539.561,86 ausgewiesen. Eine Verlustüberrechnung ist nicht ersichtlich.
Unter "Eigenkapital" ist in der Bilanz zum 31. Dezember 2003 zur Position "91 Verr. Gemeinde F. " für das Jahr 2003 eine Kapitalrücklage von € 2.220.066,09 und für das Vorjahr eine Kapitalrücklage von € 2.189.335,43 ausgewiesen.
Ausgehend von den erklärten verrechneten Miet- und Personalkosten setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Gesellschaftsteuerbescheid vom 24. März 2006 betreffend den "Ausgleich der Personal- und Mietkosten durch die Alleingesellschafterin für das Jahr 2003 laut Gesellschaftsteuererklärung vom 16. Juni 2005" [richtig 21. Juni 2005] Gesellschaftsteuer gemäß § 8 KVG mit 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG in Höhe von € 1.569.257,49 in Verbindung mit § 2 Z 2 bis 4 KVG, somit in Höhe von € 15.692,57 mit folgender Begründung fest:
"Gemäß Ihrem Antwortschreiben vom 10.11.2005 werden die jährlichen Personal- und Mietkosten durch Verlustübernahme der Gemeinde F. ausgeglichen. Da der Ausgleich durch Überrechnung der o.a. Kosten geeignet ist den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen und eine wirtschaftliche Stärkung der Gesellschaft in der Höhe der überrechneten Kosten eingetreten ist, war die Gesellschaftsteuer festzusetzen. Ein Kapitalfluss in Form von Einzahlungen oder Nachschüssen, wie in Ihrem Antwortschreiben angeführt, ist nicht Voraussetzung für die Qualifikation einer freiwilligen Leistung gem. § 2 Z. 4 KVG".
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung erklärte die Bf., dass sie ein
100%-iges Tochterunternehmen der Gemeinde F. sei und sich im Wesentlichen mit der Führung und dem Betrieb von verschiedenen Hallen im Eigentum der Gemeinde F. sowie der Organisation und Durchführung von kulturellen und anderen Veranstaltungen beschäftige.
Weiters wendete die Bf. ein, dass sie die Möglichkeit habe, Ressourcen der Gesellschafterin in Anspruch zu nehmen. Dies sei die Verwendung von Personal sowie die Nutzungsüberlassung von Gebäuden. Die buchhalterische Vorgangsweise erfolge so, dass am 31.12. des Kalenderjahres aufgrund der kameralistischen Verrechnungstechnik die Personalkosten sowie die Mietaufwendungen an die Gesellschaft verrechnet würden und am gleichen Tag der Ausgleich über das Verrechnungskonto Gemeinde F. erfolge. Es handle sich somit um Nutzungseinlagen der Gesellschafterin. Die Gesellschaft greife auf "Nutzungseinlagen" zu, insbesondere auf Mitarbeiter der Gemeinde F. in Absprache mit dem Gesellschafter. Die Leistungserbringung durch die Mitarbeiter werde im Moment der Leistungserbringung verbraucht. Einlage und Leistungsverzehr fielen zusammen.
Auf Grund dieses Zusammenfalles von Einlage und Leistungsverzehr sei es logisch nicht möglich, dass dadurch der Wert der Gesellschaftsrechte erhöht werde (Einlage = Verbrauch). Dies zeige sich buchhalterisch, da Aufwand und Einlage sofort saldiert würden.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung, welche das Finanzamt damit begründete, dass auch die Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung der Gesellschaftsteuer unterliege, brachte die Bf. einen Vorlageantrag samt Antrag auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat ein.
Darin wendete die Bf. ein, dass die Überlassung von Personal nicht als Überlassung von Gegenständen anzusehen sei und beantragte die Gesellschaftsteuer ausgehend vom Jahresverlust 2003 abzüglich der Personalkosten, somit ausgehend von € 138.814,29 mit € 1.388,14 festzusetzen.
Im Vorlagebericht stellte das Finanzamt die Frage, ob die Nutzungsüberlassung von Personal ohne entsprechende Gegenleistung der Gesellschaftsteuer unterliege.
Auf Grund eines tel. Ersuchens des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates bezughabende Unterlagen vorzulegen, übermittelte die Bf. eine Erklärung ihrer Gesellschafterin vom 6. Juni 2012 sowie eine eigene Sachverhaltsdarstellung vom
5. Juni 2012, wonach das Personal, welches die Betriebe der Bf. führe, Mitarbeiter der Gemeinde seien, welche der Bf. zur Verfügung gestellt würden.
Die Gemeinde F. erklärte dazu, dass die anteiligen Personalkosten im Verrechnungswege mit den Mieten und sonstigen Forderungen der E an die Gemeinde F. sowie einer vorläufigen Abgangsdeckelung verrechnet würden. Mit Vorliegen der Bilanz werde der bilanzmäßige Verlust in einen kameralen Zuschussbedarf umgewandelt und mit den bisherigen Verrechnungen verglichen. Allfällige Differenzen würden auf dem Zuschusskonto verbucht und fortgeschrieben.
Die Bf. erklärte, dass die Personalkosten der bereitgestellten Mitarbeiter von der städtischen Personaldirektion für das Budget der Gemeinde F. vorausberechnet würden und die jeweils anteiligen Kosten in ihrem Budgetentwurf (dem Budget der E, welches als Endergebnis den geplanten "Abgang" ermittle) den einzelnen Betriebsbereichen zugeteilt würden. Dieses Prozedere werde für die Erstellung des kameralen Abschlusses, der in den Abschluss der Gemeinde F. eingehe, sowie für die Bilanzerstellung wiederholt. Per Mitte Jänner erhalte die Bf. die jeweiligen IST-Kosten wiederum von der Personaldirektion. Diese IST-Kosten würden lediglich buchhalterisch in die Bücher der E am 31.12. eingebucht und sofort wieder mit der Verlustübernahme verrechnet.
Das Budget der Bf. sei ein Teil des Gesamtbudgets der Gemeinde F. und werde im Zuge der Budgetbeschlussfassung durch den Gemeinderat der Stadt F. immer im Dezember im Vorhinein genehmigt. Erst mit dieser Beschlussfassung des Budgets (und damit einhergehend der Bereitstellung des Personals) sei es der Bf. möglich, das neue Geschäftsjahr zu eröffnen.
Die Personalkosten und die Mietkosten für die Betriebsstätten würden über ein Zuweisungskonto bei der Gemeinde F. erfasst, um Kostentransparenz über die E seitens der Gesellschafterin, der Gemeinde F. zu bekommen.
Die Summe dieser beiden Kosten käme dem Jahresverlust der Bf. sehr nahe. Die Bf. hätte gar nicht die finanziellen Mittel, diesen Geldtransfer veranlassen zu können. Dazu müsste zuerst die Gemeinde F. der Bf. den Betrag vorstrecken.
Aufgabe der Bf. sei es, die laufenden Betriebsausgaben (ohne Miete, Personal, Investitionen) mittels Einnahmen zu decken.
In der Folge legte die Bf. ua. eine Kopie einer Geschäftsführerbestellung vom 1. Mai 1983 und eines Auszuges aus einer bezughabenden Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 17. Dezember 1982 vor, aus welchen hervorgeht, dass der Aufgabenbereich der Bf. die Verwaltung der Kultur- und Sportstätten der Gesellschafterin ist, die zu diesem Zweck der Gesellschafterin verpachtet werden und dass die Gemeinde F. dem neu bestellten Geschäftsführer als Mehrheitsgesellschafterin die Abdeckung der entstehenden Verluste in voller Höhe durch die Gemeinde zusicherte, wenn der Geschäftsführer bei der Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes nicht verletzt.
Dazu bestätigte die G. der Gemeinde F. mit Schreiben vom 18. September 2012 ua., dass diese Zusicherung nach wie vor aufrecht sei und die Bf. auf Grund dieser Zusicherung einen Rechtsanspruch auf Verlustabdeckung habe.
Die tatsächlichen Verlustübernahmen seien im Rahmen dieses Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Dezember 1982 und dieser Zusicherung gegenüber dem Geschäftsführer vom 5. Jänner 1983 erfolgt. Es seien keine Verluste übernommen worden, die auf eine Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes zurückzuführen wären.
Auf Grund der gelebten Praxis sei der Beschluss so zu interpretieren, dass sich die Verlustabdeckung auf die Verluste der Bf. bezögen.
Der Gemeinderat beschließe darüber hinaus jährlich den Voranschlag und den Rechnungsabschluss, in dem ua. die Höhe der Verlustabdeckung dargestellt werde. Der gedeckte Zuschussbedarf gehe dabei im Einzelfall sogar über den jährlichen bilanzmäßigen Verlust hinaus und sehe auch die Abdeckung des kameralen Zuschussbedarfes vor. Mit dieser Vorgangsweise sei auch jederzeit der Liquiditätsbedarf der Bf. gedeckt.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wurden die Akten samt einer Kopie der von der Bf. vorgelegten Unterlagen an das Finanzamt übermittelt.
Dazu führte der Referent des Unabhängigen Finanzsenates Folgendes aus:
"Zu den Feststellungen des Finanzamtes und den Ausführungen in den Vorlageberichten wird bemerkt, dass § 2 KVG mit BGBl. Nr. 629/1994 dahingehend geändert wurde, dass die freiwilligen Leistungen, die geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, nur mehr die in § 2 Z 4 KVG taxativ aufgezählten Leistungen sind, sodass die Frage, ob die Nutzungsüberlassung von Personal ohne entsprechende Gegenleistung der Gesellschaftsteuer unterliegt, wohl zu verneinen wäre (vgl. Rief, Das neue Kapitalverkehrsteuerrecht und die Rechtsprechung des EuGH, SWK Sonderheft September 1995).
Weiters wird auf die Rechtsanschauung des UFS in der nach ha. Kenntnis von der Amtspartei unangefochtene Entscheidung vom 14. Dezember 2011, RV/0383-L/08 zu einem gleichgelagerten Fall hingewiesen, wonach es bei ausgegliederten Gesellschaften von Körperschaften öffentlichen Rechtes zur Verneinung der Gesellschaftsteuerpflicht einer Verlustübernahme ausreichend sei, wenn das zuständige Gremium der Körperschaft im Vorhinein die Verlustabdeckung beschließe.
Im gegebenen Fall ist nach Ansicht des Referenten darüber hinaus im Lichte des
§ 19 GmbHG, wonach es gleichgültig ist, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte, der in der Erklärung der Gemeinde F. vom 18. September 2012 geäußerten Rechtsanschauung, dass die Bw. einen Rechtsanspruch auf die Verlustabdeckung durch die Gemeinde gehabt habe, zu folgen."
Auf Grund einer zwischenzeitigen Erhebung durch das Finanzamt legte die Bf. diesem ua. die "Kontoauszüge aus der Finanzbuchhaltung zur Verlustverrechnung 2003 und 2007" vor.
Lt. dem vorgelegten Auszug des Kontos Nr. 92 "Zuweisung Gemeinde" für das Jahr 2003, wurden über dieses Konto Verbindlichkeiten (im Wesentlichen die Miet- und Personalkosten) und geringfügige Forderungen (offensichtlich der Bf. gegenüber der Gemeinde) ausgebucht und der zum 31. Dezember 2003 saldierte Betrag in Höhe von € 1.650.944,20 auf das Konto "91", somit auf Kapitalrücklagen (Verrechnung Gemeinde F.) gebucht.
Dazu meinte das Finanzamt im Wesentlichen, dass von einer Nutzungsüberlassung von Personal ohne entsprechende Gegenleistung nicht gesprochen werden könne, wenn hier Personalkosten in Rechnung gestellt würden. Die Vermietung der Räumlichkeiten erfolge entgeltlich.
Weiters verwehrte sich das Finanzamt gegen die vom Referenten vertretene Ansicht, dass der der Entscheidung des UFS vom 14.12.2011, RV/0383-L/08 zugrunde gelegene Sachverhalt mit dem gegenständlichen Sachverhalt gleichgelagert sei.
Im Lichte des Ergebnisses der Ermittlungen des Finanzamtes erging mit dem Bemerken, dass der Sachverhalt nicht völlig geklärt sei, folgender Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates an die Bf.
"Der Ansicht, dass eine von vornhinein unentgeltliche Überlassung von Personal keinen gesellschaftsteuerbaren Tatbestand erfüllt, ist nach Ansicht des Referenten zu folgen.
Hingegen kann der Referent der Ansicht, dass Nutzungseinlagen den Wert der Gesellschaftsrechte grundsätzlich nicht erhöhen würden, nicht folgen.
Wenn in den Berufungen einerseits die Rede von Nutzungseinlagen, andererseits die Rede von verrechneten Personal- und Mietkosten ist, so stellt das einen Widerspruch dar. Miete schließt jedenfalls eine (unentgeltliche) Nutzungseinlage aus, sodass die Behauptung, es lägen hier (unentgeltliche) Nutzungseinlagen vor und keine Forderungsverzichte zum 31. 12. insgesamt zweifelhaft ist.
Wenn nun die Gemeinde erklärt, dass die anteiligen Personalkosten im Verrechnungswege mit den Mieten und sonstigen Forderungen der E an die Gemeinde verrechnet werden, so ist die Ansicht des Finanzamtes, dass hier nicht von einer (von vornhinein unentgeltlichen) Nutzungsüberlassung gesprochen werden kann, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.
Alleine aus der Genehmigung des Budgets der Gemeinde F. durch den Gemeinderat ergibt sich kein Anspruch der Bw.
Dazu wird unter Hinweis auf die bereits erfolgten telefonischen Anforderungen der bezughabenden Unterlagen neuerlich ersucht eine Kopie der Mietverträge sowie allfälliger Urkunden und Schriften betreffend die Zurverfügungstellung und Bestimmung der Kosten des Personals einschließlich Korrespondenz, Rahmenvereinbarungen, Gesellschafterbeschlüsse etc. vorzulegen.
In der Stellungnahme vom 3. Dezember 2012 stellt das Finanzamt fest, dass aus den von der Bw. dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen wesentlich höhere Ausgaben der Gemeinde für die Bw. hervorgingen. In diesen Unterlagen ist ua. auch die Rede von einer Verlustübernahme im Jahr 2003 in Höhe von € 1.446.728,71. Zuvor wurde eine Verlustübernahme von € 1.539.561,86 erklärt.
Übersteigen die Übernahmen der diversen Kosten etc. durch die Gemeinde zu Gunsten der Bw. zum jeweiligen Jahresabschluss die Verlustübernahmen? Wie wird dies verbucht? Kommt es dadurch zu einer Erhöhung der Kapitalrücklagen (Verr. Gemeinde F.)?"
In der Folge wurden das Finanzamt und die Bf. vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates zu einem Erörterungstermin geladen.
Im Zuge des Erörterungsgespräches hielt der Referent den Vertretern der Bf. Folgendes vor:
"Aus den Jahresabschlüssen 2003 und 2007, den bisherigen Erklärungen der Bf. und den von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgendes Gesamtbild:
Auf Grund des Gesellschaftszweckes der Bf. und der ihr von der Gesellschafterin übertragenen Aufgaben ist es der Bf. nicht möglich ihren Aufwand, im Besonderen die Personal- und Mietkosten, die sich aus dem von der Gesellschafterin bereitgestellten Personal und den von der Gesellschafterin gemieteten bzw. gepachteten Liegenschaften ergeben, zu erwirtschaften.
Dem entsprechend wurde seitens der Gesellschafterin, wenn auch gegenüber dem Geschäftsführer, eine Erklärung abgegeben, entstehende Verluste zu tragen.
Auf Seite der Gemeinde erfolgt jedenfalls vor Feststellung der Kosten (Genaue Zeitpunkte der Gemeinderatsbeschlüsse wie auch die Beschlussinhalte wurden nicht bekanntgegeben) eine Vorausberechnung der sich im Verhältnis zur Bf. ergebenden Ausgaben und Einnahmen der Gemeinde (Personalaufwand etc. einerseits und [von der Bf.zu erhaltende] Kostenersätze andererseits). Daneben wurde für einzelne Jahre ein Zuschussbedarf ausgewiesen.
Im Rahmen der Rechnungsabschlüsse der Gemeinde für die einzelnen Jahre wurden die Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der Personalbereitstellung etc. erfasst sowie daneben ein Zuschussbedarf bestimmt.
Bemerkt wird, dass eine erläuternde Darstellung der Buchungen in Zusammenhang mit den von der Gemeinde getragenen Kosten und die diesen Buchungen zu Grunde gelegenen Belegen nicht vorgelegt wurden.
Aus den, dem Finanzamt vorgelegten "Kontoauszügen aus der Finanzbuchhaltung zur Verlustverrechnung 2003 und 2007" ist jedoch zu schließen, dass die im jeweils laufenden Jahr zwischen der Gemeinde der Bf. gegenseitig verrechneten Kosten über das Konto 92 "Zuweisung Gemeinde" ausgebucht wurden, die Gegenforderungen aufgerechnet wurden und der zu Lasten der Bf. jeweils sich ergebende Überhang als Gesellschafterleistung (Zuweisung Gemeinde) über auf Kapitalrücklagen (KtNr. 91 Verrechnung Gemeinde F.) gebucht wurde.
Die Zuweisung zu den Kapitalrücklagen lt. Bücher der Bf. beträgt für das Geschäftsjahr 2003 € 1.650.944,20. Der "Zuschuss an E" ist im Rechnungsabschluss der Gemeinde abweichend davon mit € 1.446.728,71 ausgewiesen.
Für das Jahr 2007 beträgt die Zuweisung zu den Kapitalrücklagen lt. Bücher der Bf. € 2.166.148,90 und lt. Rechnungsabschluss der Gemeinde in etwa gleichlautend € 2.166.325,70.
Betrachtet man weiters das Eigenkapital lt Jahresabschlüsse der Bf. so ersieht man daraus, dass für das jeweilige Geschäftsjahr die Kapitalrücklagen um die oa Beträge (2003 um € 1.650.944,20 und 2007 um € 2.166.148,90) erhöht wurden und die Vorjahresverluste der Jahre 2002 bzw. 2006 (€ 2.059.106,48 bzw. € 1.620.213,54) unter Auflösung der Kapitalrücklagen in dieser Höhe ausgebucht wurden.
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2003
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Verrechnung Gemeinde F. Stand 31.12.2002
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€ 2.189.335,43
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Zuweisung Kapitalrücklage 2003
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€ 1.650.944,20
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- Ausbuchung Verlust 2002
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- € 1.620.213,54
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Verrechnung Gemeinde F. Stand 31.12.2003
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€ 2.220.066,09
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2007
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Verrechnung Gemeinde F. Stand 31.12.2006
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€ 2.376.307,01
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Zuweisung Kapitalrücklage 2007
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€ 2.166.148,90
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- Ausbuchung Verlust 2006
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- € 2.059.106,48
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Verrechnung Gemeinde F. Stand 31.12.2007
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€ 2.483.349,43
Aus den Büchern der Bf. erschließt sich in Übereistimmung mit den Angaben der Bf. somit eine jährliche Zuschussleistung in Höhe der Differenz zwischen den im jeweiligen Kalenderjahr gegenseitig verrechneten Kosten.
Mögen diese Zuschüsse in der Größenordnung der jeweiligen Jahresverluste sein, so erschöpfen sich diese Gesellschafterleistungen weder in der Übernahme der Personal- und Mietkosten noch sind diese unmittelbar durch die Jahresverluste bestimmt. Die Jahresverluste 2003 und 2007 wurden offensichtlich in die Folgejahre übertragen.
Es ist daher von einer spätestens mit Erstellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2003 im Jahr 2004 vollzogenen Gesellschafterleistung in Höhe von € 1.650.944,20 und von einer spätestens mit Erstellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2007 im Jahr 2008 vollzogenen Gesellschafterleistung in Höhe von € 2.166.148,90 auszugehen.
In diesem Zusammenhang wird auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2012, 2012/16/0133 verwiesen.
Die allfälligen nachträglichen Ausbuchungen der Verluste unter Auflösung der Kapitalrücklagen stellen jeweils von den dargestellten Gesellschafterleistungen gesonderte Vorgänge dar.
Im Übrigen wird auf den Vorhalt 7. Dezember 2012 verwiesen".
Dazu erklärten die Vertreter der Bf., dass lediglich eine Verlustüberrechnung iS. des
§ 232 UGB nicht ausgewiesen sei. Die Kameralistik werde bis 15. Jänner abgeschlossen.
Die Personalbereitstellung erfolge fremdüblich. Eine konkrete Vereinbarung über eine unentgeltliche Zurverfügungstellung vorweg bestehe nicht bzw. könne nicht vorgelegt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gemeinde einen Anspruch auf Ersatz in Höhe der festgestellten Personalkosten habe. Der Verlust der sich daraus ergebe, werde jedoch regelmäßig übernommen.
Der Referent ersuchte um Vorlage der Unterlagen, die Grundlage für die Verbuchung bei der Bf. seien.
Dazu wurde vereinbart, dass die Bf. zur Erläuterung des Ablaufes der Personalverrechnung etc., beginnend mit der durchlaufenden Gebarung bei der Gemeinde, der Mitteilung (Verrechnung etc.) bzw. Abstimmung mit der Bf. bis zur Verlustabdeckung im Folgejahr eine detaillierte Darstellung einschließlich der den Buchungen bei der Bf. zu Grunde gelegten Belegen und der entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse, vorgelegen werde.
Der Vertreter der Amtspartei meinte, dass es sich bei der Rücklagendotierung und bei der Auflösung der Rücklagen um zwei Vorgänge handle, die beide der Gesellschaftsteuer unterlägen.
Die Bf. vertrat weiterhin die Ansicht, dass hier eine Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte nicht bestehe.
Mit EMail vom 7. August 2013 übermittelte der Referent dem Vertreter der Bf. in Ergänzung zum Erörterungsgespräch folgende Judikaturhinweise:
"Leistung an eine überschuldete Gesellschaft:
UFSW vom 04.10.2010 GZ RV/2391-W/10 mit Verweis auf EuGH 5.2.1991 C-15/89 Deltakabel BV (anschließender Verkauf um 1 HFL);
Anm: vgl auch § 9 KVG idF vor 1.1.1995 welche für Deckung einer Überschuldung bzw. eines Verlustes am Grundkapital/Stammkapital lediglich einen begünstigten Steuersatz vorsah
Nutzungseinlage an eine stark überschuldete Gesellschaft EuGH 5.2.1991 C-249/89 Trave-Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KGAnm: Erhöhung des Reinvermögens nicht Voraussetzung für die Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte (siehe Rz 7)"
Mit an das Finanzamt gerichteter Eingabe vom 14. August 2013 erklärte die Bf. Folgendes.
1. Verlustübernahme , durch den Gesellschafter, Anwendung des imparitätischen Realisationsprinzips gemäß UGB (Jahresverlust 2003)
Auszug aus der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs am 10.7.2013 in Wien:
"Der erklärte" Ausgleich durch Verlustübernahme" ist im Jahresabschluss 2003 nicht ersichtlich. Der Jahresverlust 2003 ist in Höhe von EUR 1.539.561,86 ausgewiesen."
Seitens der Gemeinde F. besteht eine Verpflichtung zur Verlustübernahme. Diese Verpflichtung wurde im Zuge des Verfahrens bereits mehrmals nachgewiesen und besteht seit der Gründung der E. GmbH. Es besteht hierbei für jedes abgelaufene Geschäftsjahr die Verpflichtung zur Abdeckung eines sich aus dem Jahresabschluss der E. GmbH ergebenden Jahresverlustes.
Zivilrechtlich entsteht der Jahresverlust (zum 31.12.200x) und die Forderung gegen den Gesellschafter mit Ende des Geschäftsjahres. Im Gegensatz dazu kann die tatsächliche Verlustübernahme durch Gesellschafterbeschluss erst in dem darauf folgenden Jahr erfolgen, in dem auch die unternehmensrechtliche Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt - zuvor ist der Jahresabschluss noch nicht ordnungsgemäß aufgestellt und es kann demnach der Jahresverlust auch nicht übernommen werden.
Die unternehmensrechtliche Erfassung der Übernahme des Jahresverlustes beispielsweise für das Jahr 2003 erfolgte unter Beachtung des imparitätischen Realisationsprinzips bei der E. GmbH erst im Jahr 2004.
Schon der EuGH geht davon aus, dass die Verpflichtung zur Verlustübernahme eine Leistung des Gesellschafters darstellt, die zu einer Erhöhung des Gesellschaftsvermögens führt. Allerdings sind jene Fälle von der Steuerpflicht auszunehmen, in denen eine solche Zusage bereits vor dem Eintritt der Verluste gegeben wird. Dies führt nämlich letztlich dazu, dass sich künftige Verluste nicht auf den Umfang des Gesellschaftsvermögens auswirken, insbesondere keine Erhöhung desselbigen bewirken, da dem Verlust in gleicher Höhe eine Forderung gegenübersteht (vgl. Rs. Immobilien Linz GmbH & Co KG).
Diese Meinung wurde auch durch .das BMF erlassmäßig bestätigt - auch nach Ansicht des BMF können Verlustübernahmen außerhalb eines Ergebnisabführungsvertrags gesellschaftssteuerfrei erfolgen.
Einzelzusagen eines Gesellschafters kommen hierfür etwa dann in Betracht, wenn die Gesellschaft aufgrund dieser Zusage über einen klagbaren Anspruch gegenüber dem Gesellschafter verfügt - dies gilt somit auch für Zusagen eines Gesellschafters im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses.
Zum 31.12.2003 besteht eine Forderung der E gegenüber den Gesellschaftern, erst im Rahmen des Gesellschafterbeschlusses für das Jahr 2003 im Geschäftsjahr 2004 wird diese Forderung realisiert und deckt den nunmehr festgestellten Jahresverlust ab. Erst dadurch erhält die E. GmbH über einen tatsächlich klagbaren Anspruch gegenüber der Gemeinde. Gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG unterliegt nämlich der Beschlussfassung der Gesellschafter die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinns ( ... ).
Völlig unabhängig von der gesellschaftsteuerrechtlichen Thematik wurde im Jahresabschluss der E. GmbH im Jahr 2003 die Forderung gegenüber der Gemeinde F. gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung bzw. aufgrund des imparitätischen Realisationsprinzips unternehmensrechtlich nicht eingestellt. Eine Forderung ist erst in den Jahresabschluss aufzunehmen, sobald diese auch durchsetzbar ist - dies kann für den vorliegenden Fall erst im Jahr 2004 angenommen werden. Verluste sind unternehmensrechtlich beachtlich, sobald diese drohen, Gewinne bzw. Ansprüche der Gesellschaft sind jedoch erst zu bilanzieren, wenn diese als realisiert gelten.
Aufgrund der Rechnungslegungspflicht der E. GmbH gemäß UGB unter Anwendung des imparitätischen Realisationsprinzips ist diese Forderung unternehmensrechtlich, da noch nicht realisiert, nicht auszuweisen. Dies erfolgte erst nach Feststellung des Jahresabschlusses 2003 im Jahr 2004.
2. Verjährung Abgabenfestsetzung für das Jahr 2004 gemäß § 207 Abs. 2 BAO
Zur Festsetzung Gesellschaftsteuern für das Jahr 2003 hat sich dabei ein weiterer Aspekt ergeben, den wir berufungsergänzend vorbringen.
Unseres Erachtens hat die Verlustübernahme durch den Gesellschafter zu keiner Erhöhung der Gesellschaftsanteile geführt - eine Gesellschaftsteuerpflicht für das Jahr 2003 liegt demnach grundsätzlich nicht vor. Es liegt somit keinesfalls ein Fall der Abgabenhinterziehung vor.
Die Verlustübernahme erfolgte im Jahr 2004. Eine Gesellschaftsteuer aus einem im Jahr 2004 allfällig gesellschaftsteuerpflichtiger Vorgang festzusetzen verjährte im Jahr 2011, da hier gemäß § 207 Abs. 2 BAO die 5 jährige Verjährungsfrist zur Anwendung der Abgabe besteht. Auch aus diesem Grund ist der Gesellschaftsteuerbescheid 2003 vom 24.3.2006 über eine Gesellschaftsteuer in Höhe von EUR 15.692,57 aufzuheben.
3. Anträge
Es wird daher ergänzend beantragt,
a) den Gesellschaftsteuerbescheid 2003 vom 24.03.2006 aufzuheben, da der gesellschaftssteuerpflichtige Zuschuss im Jahr 2004 geleistet wurde
b) keine Gesellschaftsteuer 2004 vorzuschreiben wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung."
Mit ebenfalls an das Finanzamt gerichteter Eingabe vom 26. August 2013 erklärte die Vertreterin der Bf. dass die Bf. von ihr die Empfehlung erhalten habe, allfällig die Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005 zurückzuziehen, insbesondere wenn dem Argument der Verjährung für die Gesellschaftsteuer 2004 gefolgt werde.
Weiters wurde in dieser Eingabe sinngemäß erklärt, dass auf Grund der Diskussionen und Besprechungen ab dem Geschäftsjahr 2012 eine geänderte Vorgangsweise bei der Verlustübernahme erfolgen werde und die entsprechenden Verlustübernahmen zeitgleich zum Bilanzstichtag vorliegen würden.
Anlässlich der Vorlage dieser Schreiben gab das Finanzamt folgende Stellungnahme ab:
In dem mit 14.8.2013 datierten Schreiben an das FAGVG werden das Entstehen des Jahresverlustes, der Forderung gegen den Gesellschafter und deren Einstellung in den Jahresabschluss erörtert. Weiters wird von einer Verpflichtung der Gemeinde zur Verlustübernahme gesprochen. Woraus sich diese ergeben sollte wird nicht näher erläutert. Die früher im Verfahren angesprochene Zusage an den Geschäftsführer v. 5.1.1983 kann hier nicht ins Treffen geführt werden, da es dort als Bedingung für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht nach § 25 GmbHG festgelegt wurde. Deshalb scheidet auch die Regelung des § 19 GmbHG aus. Der damalige Geschäftsführer ist 1994 ausgeschieden.
Als weiterer Punkt wird Verjährung ins Treffen geführt. Die Verlustübernahme wäre 2004 erfolgt, dafür wäre Festsetzungsverjährung 2011 eingetreten und deshalb wäre der Gesellschaftsteuerbescheid v. 24.3.2006 aufzuheben. Unterlagen, die Grundlagen für die Verbuchung bei der Bw. sind, wurden nicht übersendet, ebenfalls nicht eine detaillierte Darstellung zur Erläuterung des Ablaufes der Personalverrechnung. In der Gesellschaftsteuererklärung zu ErfNr. 1 ist die Errechnung von Leistungen enthalten, nicht die Verlustübernahme. Für diese Leistungen besteht Gesellschaftsteuerpflicht (1.650.944,20 Euro). Gleiches (Errechnung von Leistungen) trifft für die Gesellschaftsteuererklärung zu ErfNr. 3 zu; hier wurde im Bescheid auf die Abgabenerklärung Bezug genommen; gesellschaftsteuerpflichtig 2,166.148,90 Euro."
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 erging an die Bf. folgender Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates unter Beilage der Stellungnahme des Finanzamtes mit dem Bemerken, dass kein unmittelbar an den Unabhängigen Finanzsenat gerichtetes Schreiben mit den im Erörterungsgespräch angesprochenen Unterlagen (Ergebnisverwendungsbeschlüsse etc.) eingelangt seien:
" Zu Ihrem Einwand, dass die für das Jahr 2003 vorgeschriebene Gesellschaftsteuer unrichtig sei, da diese das Jahr 2004 bzw. den Zeitpunkt des Umlaufbeschlusses betreffen hätte müssen, ist auf die Ausführungen des Referenten im Erörterungsgespräch hinzuweisen, wonach nach vorliegender Aktenlage im Jahr 2004 zwischen der Bw. und der Gemeinde eine Aufrechnung der Forderungen aus den im Jahr 2003 gegenseitig erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen erfolgte und zu Gunsten der Bw. die Differenz zwischen den gegenseitig verrechneten Kosten als Zuschuss [bzw. Forderungsverzicht] unter Dotierung der Kapitalrücklage gewährt wurde.
Dieser Vorgang unterliegt als freiwillige Leistung der Gesellschaftssteuer. Selbst ein Ergebnisabführungsvertrag würde die Gesellschaftsteuerpflicht dieser Leistung nicht ausschließen (vgl. EuGH 17. 9 2002, Rs C-392/00).
Mit Gesellschaftsteuererklärung vom 21. Juni 2005 wurde eine auf das Jahr 2003 bezogene Gesellschaftsteuererklärung über verrechnete Personalkosten € 1.400.747,57 und verrechneten Mietkosten von € 168.509,92 gelegt.
Mit Gesellschaftsteuerbescheid vom 24. März 2006 wurde vom Finanzamt für den "Ausgleich der Personal- und Mietkosten durch die Alleingesellschafterin für das Jahr 2003 laut Gesellschaftsteuererklärung vom 16. Juni 2005" auf Grundlage des § 2 Z 2 bis 4 KVG Gesellschaftsteuer festgesetzt.
Der Gesellschaftsteuerbescheid bezieht sich – ebenso wie die Gesellschaftsteuererklärung - auf keinen bestimmten (vor dem Erklärungszeitpunkt 16. Juni 2005) gelegenen Leistungszeitpunkt sondern lediglich auf eine Leistung gemäß § 2 Z 2 bis 4 KVG betreffend den Ausgleich der Personal- und Mietkosten des Jahres 2003.
Es ist in der Begründung zwar die Rede von einem Ausgleich durch "Verlustübernahme". Aber aus der dem Bescheid zugrunde gelegten Höhe der Leistung (€ 1.569.257,47) und den weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich klar, dass sich dieser nicht auf die Übernahme des im Rahmen des Jahresabschlusses 2003 festgestellten Bilanzverlustes von € 1.539.561,86 bezieht.
Damit ist Sache dieses Gesellschaftsteuerbescheides grundsätzlich keine andere als der oben dargestellte Ausgleich der Differenz der gegenseitig in Rechnung gestellten Forderungen aus den im Jahr 2003 erbrachten Leistungen.
Lediglich die Höhe der Leistungen ist unrichtig, sodass die Gesellschaftsteuer im Berufungsverfahren vom Wert der Leistung in Höhe von € 1.650.944,20, somit mit € 16.509,44 festzusetzen sein wird, zumal es sich beim Zuschuss bzw. Forderungsverzicht nach der Aufrechnung der gegenseitig verrechneten Kosten lediglich um einen einzigen Vorgang handelt.
Einer Abgabenestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht auf Grund des § 209a BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Im Übrigen erfolgte lt. Aktenlage im Jahr 2004 anlässlich des Jahresabschlusses 2003 keine Übernahme des Verlustes aus dem Geschäftsjahr 2003 sondern lediglich eine Auflösung der Kapitalrücklagen in Höhe des Jahresverlustes 2002.
Ungeachtet dessen, dass hier weder in der Gesellschaftsteuererklärung, noch im angefochtenen Bescheid der zu Grunde liegende gesellschaftsteuerpflichtige Vorgang über den Zeitpunkt der Leistung bestimmt wurde, wird auf das Urteil des BFH 23.4.1975 ,II R 71/71 hingewiesen, in welchem der BFH ausgesprochen hat, dass ein Gesellschaftsteuerbescheid mit der Begründung aufrechterhalten werden könne, die Gesellschaftsteuer sei entweder durch den ersten Erwerb der Gesellschaftsanteile oder durch die zeitlich spätere Leistung der auf die Gesellschaftsanteile zu zahlenden Beträge entstanden (vgl. BFH 11.7.1984, II R 87/82)."
Da die gegenständliche Berufung am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
2. Verfahren betreffend Gesellschaftsteuerbescheid vom 18. November 2013
(ErfNr. 2):
Auf Grund einer Gesellschaftsteuererklärung einschließlich einer "Beilage zur Gesellschaftsteuererklärung gemäß § 10 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz 2011", eingelangt beim Finanzamt am 21. Juni 2012 zur ErfNr. 2 erlangte das Finanzamt Kenntnis von einer offensichtlich auf das Jahr 2011 bezogenen Gesellschafterleistung.
Lt. der Beilage errechnet sich die Leistung gemäß § 2 Z 2 bis 4 KVG aus der Differenz zwischen dem Verlust lt. GuV 2011 in Höhe von € 2.117.716,82 und verrechneten Personalkosten in Höhe von € 1.703.802,12 mit € 413.914,70.
Auf Grund einer Rückfrage des Finanzamtes erklärte die Bf. Folgendes:
"Die E. GmbH ist eine 100% Gesellschaft der Gemeinde F.. Die Gemeinde F. beschließt jeweils im Vorhinein im Rahmen des Budgets einen voraussichtlichen Zuschuss und stellt im Rahmen dieses Zuschusses Personal für die E. GmbH bei. Die Kosten dieser Personalbereitstellung werden buchhalterisch am 31.12. des Kalenderjahres in Form einer Buchungsanweisung erfasst. Durch die Verlustabdeckung werden diese Personalkosten am gleichen Tag buchhalterisch verrechnet.
Festzuhalten ist, dass die Personalkosten durch die E. GmbH an die Gemeinde F. nicht bezahlt werden. Die Verlustübernahme der E. GmbH erfolgt durch die Beschlussfassung im Budget der Gemeinde F. jeweils im Vorhinein. Die tatsächliche Vertustabdeckung und Verlustübernahme durch die Gemeinde F. erfolgt nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses sowohl der E. GmbH als auch der Gemeinde F. durch Beschluss des Jahresabschlusses sowie des Gemeindeabschlusses. Die tatsächlichen Leistungen des Gesellschafters im Jahre 2011 betrugen € 413.914,70. Ich darf in diesem Zusammenhang mitteilen, dass ein Anwendungsfall des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Dezember 2011, Rs. C-492/10, Immobilien Linz, vorliegt. Ein Gesellschafterzuschuss führt nur insofern zu einer Gesellschaftsteuerpflicht, als es zu einer Werterhöhung der Anteile kommt."
Lt dem in Kopie beigelegten Auszug des Jahresabschluss 2011 sind die verrechneten Personalkosten als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Diesbezügliche Verbindlichkeiten sind in der Bilanz nicht (mehr) ausgewiesen.
Die erklärte Verlustübernahme ist aus dem Jahresabschluss 2011 nicht ersichtlich. Der Jahresverlust 2011 ist in Höhe von € 2.117.716,82 und der Bilanzverlust in Höhe von € 2.144.406,84 ausgewiesen. Eine Verlustüberrechnung ist nicht ersichtlich. Unter "Verlustvortrag aus dem Vorjahr – 9396 Kamerales Ergebnis – zu decken" ist ein sich auf den Bilanzverlust nicht auswirkender Betrag von - € 2.157.319,71 ausgewiesen.
Unter "Eigenkapital" ist in der Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Position "92 Zuweisung Gemeinde" für das Jahr 2011 eine nicht gebundene Kapitalrücklage von € 2.242.950,39 und für das Vorjahr eine Kapitalrücklage von € 2.229.501,74 ausgewiesen.
Ausgehend vom erklärten "Verlust lt. GuV 2011" setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Gesellschaftsteuerbescheid vom 18. November 2013 betreffend "Kap 11, Gesellschafterzuschuss Gemeinde F. vom 21. Juni 2012" Gesellschaftsteuer gemäß § 8 KVG mit 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG in Höhe von € 2.117.716,62 in Verbindung mit § 2 Z 2 bis 4 KVG, somit in Höhe von € 21.177,17 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung erklärte die Bf. im Wesentlichen, dass die buchhalterische Vorgangsweise so erfolge, dass am 31.12. des Kalenderjahres (Bilanzstichtag der Gesellschaft) auf Grund der kameralistischen Verrechnungstechnik die Personalkosten sowie die Mietaufwendungen an die Gesellschaft verrechnet würden und dass am gleichen Tag der Ausgleich über das Verrechnungskonto Gemeinde F. erfolge, womit es sich um Nutzungseinlagen des Gesellschafters handle.
Weiters verwies ua. auf das oa. Berufungsverfahren, welches aus demselben Grund anhängig sei und ersuchte um eine gemeinsame Verhandlung des Senates zur Entscheidung.
Unter "Allfälliges" meinte die Bf., dass es ab dem Geschäftsjahr 2012 bei der Bf. bereits im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 zu einer Abkehr von der bisherigen Weise der Bilanzierung der Zahlungen durch den Gesellschafter komme und sich insofern ab dem Jahr 2012 keinesfalls mehr eine Gesellschaftsteuerpflicht für den gleichen Sachverhalt ergebe.
Auf Grund eines weiteren Ersuchens legte die Bf. dem Finanzamt ua. einen Auszug des Kontos "92 Zuweisung Gemeinde" vor.
Daraus geht hervor, dass dieses Konto über welches Verbindlichkeiten (im Wesentlichen die Miet- und Personalkosten) und diese nicht übersteigende Forderungen (offensichtlich der Bf. gegenüber der Gemeinde) ausgebucht werden zum 1. Jänner 2011 mit einem Betrag von € 2.229.501,74 eröffnet wurde und nach Ausbuchung dieses Betrages zum 31. Dezember 2011 über das Konto 21 (lt. Bilanz ein Bilanzverlustskonto) unter dem Titel "Zuw. Stadtge. 2010" mit einem Betrag von € 2.242.950,39 abgeschlossen wurde.
Das Finanzamt setzte mit Berufungsvorentscheidung die Gesellschaftsteuer ausgehen von einem Betrag von € 2.229.501,74 mit € 22.295,02 fest. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass eine Verlustübernahme lt. Jahresabschluss nicht erfolgt sei, sich aus dem vorgelegten Kontoblatt 92 eine Zuweisung der Gesellschafterin in Höhe von € 2.229.501,74 ergebe und dass ergebnisunabhängige Leistungen eine Auswirkung auf das Gesellschaftsvermögen hätten und gesellschaftsteuerpflichtig seien.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 1.12.2011, Rs. C-492/10 abschließend aus, dass die Überlassung von Personal durch Gemeinde an die Bf. als 100%-ige Tochtergesellschaft keinesfalls zu einer Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte führe.
Die Finanzierung durch die Gemeinde erfolge aufgrund von genehmigten Voranschlägen und einer entsprechenden Finanzierungszusage durch den Gesellschafter zur Abdeckung von Verlusten.
Seitens der Gemeinde F. als alleinige Gesellschafterin der Bf. würden die Abgänge und Nutzungseinlagen bereits vorab budgetiert und im Vorhinein beschlossen. Weiters gebe es eine verpflichtende Vereinbarung zur Abdeckung von Verlusten. Aufgrund dieser Konstellation sei auch ab dem Jahresabschluss 2012 die Darstellung im Jahresabschluss- auch nach Rücksprache mit dem testierenden Wirtschaftsprüfer- geändert. Somit kommt es ab 2012 keinesfalls mehr zu einer Gesellschaftsteuerpflicht für denselben Sachverhalt. Es handele sich hierbei somit keinesfalls um eine Verlustübernahme, die als freiwillige Leistung gemäß § 2 Z 4 KVG zu sehen sei und die den Wert der Gesellschaftsrechte erhöhe. Die Leistungen der Gemeinde F. an die E seien nicht freiwillig, sondern dazu besteht eine vertragliche Verpflichtung.
Die geleisteten Zahlungen der Gemeinde F. an die E fielen aus den angeführten Gründen nicht unter den Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuerpflicht Jedenfalls für den Bereich der Personalgestellung sei eine Gesellschaftsteuerpflicht auszuschließen.
Dazu beantragte die Bf. die Gesellschaftsteuervorschreibung mit € 4.139,14 vorzunehmen und weiters die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Zuständigkeit des Senates.
Im Vorlagebericht vertrat das Finanzamt im Wesentlichen Folgendes:
"Im Vorlageantrag wird eine verpflichtende Vereinbarung zur Abdeckung von Verlusten behauptet. Unterlagen dazu wurden weder vorgelegt, noch wurde eine solche Vorlage angeboten. Aus der vorab erfolgenden Budgetierung kann eine Verpflichtung zur Verlustabdeckung nicht abgeleitet werden. Es wurde auch kein Verlust abgedeckt. Der Verlust ist im Jahresabschluss weiter ausgewiesen. Von der Verlustabdeckung zu unterscheiden ist eine Aufwandsabdeckung, die gesellschaftsteuerpflichtig ist (VwGH 13.12.2012, 2012/16/0133). Der verfahrensgegenständliche Zuschuss, die Zuweisung der Gesellschafterin, erhöht unzweifelhaft nicht nur objektiv den Wert der Gesellschaftsrechte, da ohne diese Leistungen der Zweck der Gesellschaft nicht erfüllt werden könnte. Wenn hier Personalkosten in Rechnung gestellt werden, kann von Nutzungseinlagen – es würde die Leistungserbringung durch die Mitarbeiter im Moment der Leistungserbringung verbraucht werden; es würden Einlage und Leistungsverzehr zusammenfallen – nicht gesprochen werden".
Mit der Ladung vom 3. September 2014 zur mündlichen Senatsverhandlung wurden den Parteien jeweils die unpräjudiziellen Erwägungen samt Darstellung des Verfahrensablaufes und des Sachverhaltes aus Sicht des Berichterstatters zur Kenntnis gebracht.
Bei der am 14. Oktober 2014 abgehaltenen mündlichen Verhandlung trug der Berichterstatter den Sachverhalt, wie in übermittelten Beilage dargestellt, mit dem Bemerken vor, dass der saldierte Betrag, in dessen Höhe Verbindlichkeiten des Jahres 2011 gegenüber der Alleingesellschafterin ausgebucht und per 31. Dezember 2011 der Kapitalrücklage zugewiesen wurde, nicht € 2.229.501,74 sondern € 2.242.950,39 betrage.
Auf die Frage der Vorsitzenden, ob es zum Sachverhalt noch Ergänzungen gäbe, erklärte die Vertreterin der Beschwerdeführerin (kurz PV), es gebe jährlich einen Gemeinderatsbeschluss in dem das Budget der Bf. von der Gemeinde F. genehmigt werde. Vorlegen könne sie leider keinen Gemeinderatsbeschluss, weil sie ihn von der Gemeinde nicht erhalten habe, trotz Aufforderung.
Dazu verwies die PV. auch noch auf das Schreiben vom 6. Juni 2012 [gemeint wohl: 18. September 2012] der G. an die steuerliche Vertretung.
Zur rechtlichen Beurteilung verwies die PV auf die in den Schriftsätzen getätigten Ausführungen.
Die Vertreter des Finanzamtes verwiesen ebenfalls auf die bisherigen Schriftsätze, da sich zum Sachverhalt nichts Neues ergeben habe.
Nach der Feststellung, dass keine Beweisanträge mehr offen seien, ersuchte das Finanzamt abschließend, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und die angefochtenen Bescheide insofern abzuändern, als die Gesellschaftsteuer mit € 16.509,44 (ErfNr. 1) bzw. mit € 22.429,50 (ErfNr. 2) festgesetzt werde.
Die PV ersuchte abschließend, den Beschwerden Folge zu geben und die Gesellschaftsteuer mit € 1.388,14 (ErfNr. 1) bzw. mit € 4.139,14 (ErfNr. 2) festzusetzen.
Sachverhalt
Bei der Bf. handelt es sich um eine inländische Kapitalgesellschaft, deren Anteile sich jedenfalls seit 1994 und somit in dem hier maßgeblichen Zeitraum im Alleineigentum der Gemeinde F. befinden.
Gegenstand der Bf. ist im Wesentlichen der Betrieb sowie die Erweiterung und Errichtung von Freizeit- und Veranstaltungseinrichtungen, im Besonderen in der Gemeinde F..
Anlässlich der Erweiterung des Unternehmensgegenstandes der Bf. im Jahr 1982 beschloss die Gemeinde F., dem Geschäftsführer der Bf. die Abdeckung der entstehenden Verluste der Gesellschaft durch die Gesellschaft zuzusichern, wenn der Geschäftsführer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes nicht verletzt.
Anlässlich der Bestellung eines seinerzeitigen Geschäftsführers im Jänner 1983 sicherte die Gemeinde diesem die Abdeckung der entstehenden Verluste in voller Höhe durch die Gemeinde zu, wenn dieser bei der Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes nicht verletze.
Von der Gemeinde wie von der Bf. wird der oa. Gemeinderatsbeschluss dahingehend verstanden, dass ungeachtet eines zwischenzeitigen Geschäftsführerwechsels der Bf. ein Rechtsanspruch auf Verlustabdeckung durch die Gemeinde zusteht.
Auf Grund des Gesellschaftszweckes der Bf. und der ihr von der Gesellschafterin übertragenen Aufgaben ist es der Bf. nicht möglich ihren Aufwand, im Besonderen die Personal- und Mietkosten, die sich aus dem von der Gesellschafterin bereitgestellten Personal und den von der Gesellschafterin gemieteten bzw. gepachteten Liegenschaften ergeben, zu erwirtschaften.
Dem entsprechend wurde seitens der Gesellschafterin, wenn auch gegenüber dem Geschäftsführer, die oa. Erklärung abgegeben, entstehende Verluste zu tragen.
Eine konkrete Verpflichtung auf Übernahme eines im Rahmen eines Jahresabschlusses festgestellten Verlustes oder eines Teiles beinhaltet die Erklärung nicht.
Auf Seite der Gemeinde erfolgt jedenfalls vor Feststellung der Kosten (Genaue Zeitpunkte der Gemeinderatsbeschlüsse wie auch die Beschlussinhalte wurden nicht bekanntgegeben) eine Vorausberechnung der sich im Verhältnis zur Bf. ergebenden Ausgaben und Einnahmen der Gemeinde (Personalaufwand etc. einerseits und [von der Bf.zu erhaltende] Kostenersätze andererseits). Daneben wurde für einzelne Jahre ein Zuschussbedarf ausgewiesen.
Im Rahmen der Rechnungsabschlüsse der Gemeinde für die einzelnen Jahre wurden die Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der Personalbereitstellung etc. erfasst sowie daneben ein Zuschussbedarf bestimmt.
Im Jahresabschluss 2003 sind die verrechneten Miet- und Personalkosten als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Diesbezügliche Verbindlichkeiten sind in der Bilanz nicht (mehr) ausgewiesen.
Eine Verlustüberrechnung ist aus dem Jahresabschluss 2003 nicht ersichtlich. Der Jahresverlust 2003 ist gleich dem Bilanzverlust in Höhe von € 1.539.561,86 ausgewiesen.
Der Vorjahresverlust 2002 ist gleich dem Vorjahresbilanzverlust mit € 1.620.213.54 ausgewiesen.
Unter "Eigenkapital" ist in der Bilanz zum 31. Dezember 2003 zur Position "91 Verr. Gemeinde F." für das Jahr 2003 eine Kapitalrücklage von € 2.220.066,09 und für das Vorjahr eine Kapitalrücklage von € 2.189.335,43 ausgewiesen.
Über das Konto Nr. 92 "Zuweisung Gemeinde", wurden Verbindlichkeiten des Jahres 2003 (im Wesentlichen die Miet- und Personalkosten) und geringfügige Forderungen (offensichtlich der Bf. gegenüber der Gemeinde) ausgebucht und der zum 31. Dezember 2003 saldierte Betrag in Höhe von € 1.650.944,20 wurde auf das Konto "91", somit auf Kapitalrücklagen (Verrechnung Gemeinde F.) gebucht.
In der Bilanz zum 31. Dezember 2003 wurden die Kapitalrücklagen "91 Verr. Gemeinde F." folglich um € 1.650.944,20 erhöht und offensichtlich der Jahresverlust 2002 von € 1.620.213,54 unter Auflösung der Kapitalrücklagen in dieser Höhe ausgebucht.
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2003
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Verrechnung Gemeinde F. Stand 31.12.2002
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€ 2.189.335,43
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Zuweisung Kapitalrücklage 2003
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€ 1.650.944,20
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- Ausbuchung Verlust 2002
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- € 1.620.213,54
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Verrechnung Gemeinde F. Stand 31.12.2003
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€ 2.220.066,09
Im Jahresabschluss 2011 sind die verrechneten Personalkosten als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Diesbezügliche Verbindlichkeiten sind in der Bilanz nicht (mehr) ausgewiesen.
Eine Verlustüberrechnung ist aus dem Jahresabschluss 2011 nicht ersichtlich.
Der Jahresverlust 2011 ist in Höhe von € 2.117.716,82 und der Bilanzverlust in Höhe von € 2.144.406,84 ausgewiesen. Unter "Verlustvortrag aus dem Vorjahr – 9396 Kamerales Ergebnis – zu decken" ist ein sich auf den Bilanzverlust nicht auswirkender Betrag von
- 2.157.319,71 ausgewiesen.
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 4 lit. b KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102795/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102795.2014
- Stammnummer
- 103619
- Gültig
- 20.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF