Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0255-F/03
Freibetrag gemäß § 15a ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-F/03vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
die Winkel Steiner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsges. m.b.H., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 20.6.2003 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert:
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Steuerpflichtiger Erwerb
abgerundet:
|
27.458,00
€
|
Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3% vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von 27.458,00 €
|
823,74
€
|
Zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von
25.034 €
|
500,68
€
|
Erbschaftssteuer
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
1.324,40
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist - neben seiner Mutter und seinen vier
Geschwistern - gesetzlicher Erbe nach seinem am 29.4.2002 verstorbenen Vater S.
W. R. Im eidesstattlichen Vermögensbekenntnis wurde unter den Aktiva der
Verlassenschaft unter anderem ein GmbH-Anteil an der S. R. Ges. m.b.H
angeführt und dessen Wert mit 11.809,34 € beziffert. Aus dem dem
Finanzamt vorgelegten, am 15.3.2003 aufgenommenen Protokoll über die
Verlassenschaftsabhandlung geht u.a. hervor, dass der Erblasser keine
letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung hinterlassen hat und daher die
gesetzliche Erbfolge eintrete, nach welcher die Ehegattin zu 1/3 Anteil sowie
die fünf Nachkommen zu je 2/15 Anteilen zu Erben des Nachlasses berufen
seien. Laut Protokoll haben die erbl. Ehegattin (Bw.) sowie die fünf
Nachkommen die ihnen angefallene Erbschaft angenommen und aus dem Titel des
Gesetzes jeweils unbedingte Erberklärungen zu den angeführten Quoten
abgegen.
Nach dem am selben Tag (15.3.2003) nach Abgabe der
unbedingten Erbserklärungen zwischen den sechs Miterben geschlossenen
Erbübereinkommen (Pkt. I a), das Teil des Abhandlungsprotokolles ist, hat
die Ehegattin des Erblassers und Mutter des Bw. den erblasserischen
Gesellschaftsanteil an der S.R. GmbH in ihren Besitz und Eigentum
übernommen.
Das Finanzamt hat in dem am 20. Juni 2003 erlassenen
Erbschaftssteuerbescheid auch den vom Bw. von Todes wegen erworbenen Anteil am
GmbH-Anteil (2/15 vom 50 % Anteil des Erblassers) der Erbschaftssteuer
unterzogen.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen
Berufung hat die steuerliche Vertretung im Wesentlichen ausgeführt, es sei
im angefochtenen Bescheid versäumt worden, auch auf den erworbenen Anteil
an der GmbH den Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG anzuwenden. Der
Freibetrag stehe bei jedem Erwerb gem. § 15a Abs. 2 ErbStG zu. Hier liege
ein einheitlicher Vorgang vor, nämlich die Übertragung der
Beteiligungen (50% Anteil des S. R an der S. R. Ges. m.b.H., 1/3 Anteil des S.
R. an der S. R. Ges. m.b.H.). Nun sei aber der Freibetrag gem. § 15a
ErbStG bei der Übertragung eines Anteils von 50% einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft nicht zur Anwendung gekommen. Hierin werde Rechtswidrigkeit
des Inhaltes des Bescheides gesehen. Denn die Voraussetzungen des § 15a
ErbStG - Vermögen (Anteile an einer inländischen
Kapitalgesellschaf), Wert bis max. 365.000,00 €, Anteil von mindestens
einem Viertel (der übertragene Anteil sei 50%, somit mehr als 25 %) seien
unzweifelhaft gegeben.
Darüber hinaus wurde auf die Bestimmung des § 15a
Abs. 4 Z 3 letzter Satz ErbStG hingewiesen. Hier werde normiert, dass bei einem
Erwerb durch mehrere Erwerber der Freibetrag jedem Erwerber der seinem Anteil
entsprechende Teil des Freibetrages zustehe.
Damit sei bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer ein
zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 1.574,58 € zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. August 2003 als unbegründet abgewiesen und den Bescheid dahingehend
abgeändert, als der Freibetrag für die Kommanditanteile
gemäß
§ 15a ErbStG von 20.550,18 € auf den Betrag von
16.222,22 € vermindert wurde. In der gesonderten Begründung dazu wurde
ausgeführt wie folgt:
"Als Erwerb von
Todes wegen ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der anteilige
Erwerb nach der abgegebenen Erbserklärung zu erfassen. Demgemäß
war der Versteuerung der quotale Anteil an den einzelnen
Vermögensgegenständen zugrunde zu legen, was auch nicht angefochten
wurde. Die Zuteilung der Vermögenswerte in einem Erbübereinkommen
stellt dagegen eine Vereinbarung zwischen den Miterben dar. Werden dabei
Vermögensübernahmen abweichend von der Erbquote vereinbart, stellt das
Erbübereinkommen bei den Beteiligten, die ihren Quotenanteil aufgeben und
dafür andere Vermögenswerte übernehmen, hinsichtlich der
aufgegebenen Quotenanteile eine Veräußerung dar.
In der Berufung
wurde eingewendet, der anteilig zustehende Freibetrag gem. § 15a sei nicht
(zur Gänze) berücksichtigt worden.
Gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG ist
die Befreiung aber keine unbedingte, sondern ist in dem Fall, das die erworbenen
begünstigten Vermögenswerte veräußert werden, die Steuer
nachzuerheben. Aufgrund der Veräußerung der anteiligen
Vermögenswerte, die von Todes wegen erworben wurden, erfolgte die
Berücksichtigung bei Zuteilung der anteiligen Freibeträge
in
jenem Ausmaß, das dem Erwerb von Todes wegen entspricht und
nur
bei den Miterben, die die betreffenden Beteiligungen im Erbübereinkommen
nicht weitergegeben haben. Bei den Miterben, die die anteiligen Beteiligungen im
Erbübereinkommen an Miterben übertrugen, erfolgte gem. § 15a Abs.
5 ErbStG keine Zuweisung von anteiligen
Freibeträgen.
Wie sich aus der
Beilage zur Begründung ergibt, ging das Finanzamt hinsichtlich der
Kürzung des Freibetrages davon aus, dass aufgrund der 1/3 Beteiligung des
Erblassers an der Kommanditgesellschaft der anteilige Freibetrag von 2/15 von
1/3 des möglichen Höchstbetrages von 365.000 €, sohin von
121.666,22 €, zu gewähren sei.
Daraufhin hat die steuerliche Vertretung
innerhalb offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der Begründung wurde
im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Erbübereinkommen nicht
als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen sei, sondern als
Erfüllung des todeswegigen Erwerbs. Daher sei in die Beurteilung, ob und in
welcher Höhe Erbschaftssteuer zu erheben sei, das Erbübereinkommen
nicht mit einzubeziehen. Vor dem Ableben habe S. R. mit dem StB Dr. H. eine
Erfassung seiner Vermögenswerte durchgeführt. Im Zuge dessen sei eine
Aufteilung auf die einzelnen möglichen Erben in einer Tabelle ersichtlich
gemacht worden. Wesentlicher Beweggrund sei es gewesen, die im Falle einer
gesetzlichen Erbfolge anfallenden Quoten einzuhalten und eine
gleichmäßige Verteilung der Vermögenswerte auf die einzelnen
Personen - innerhalb der bei gesetzlicher Erbfolge zustehenden Quoten
- zu erreichen.
Diese Daten seien in der Folge mit den Familienmitgliedern
(möglichen Erben) besprochen worden. Zur Abfassung eines Testamentes sei es
in der Folge zwar nicht gekommen, den Erben sei jedoch die Absicht des
Erblassers klar und bekannt. Als Auskunftspersonen wurden Dr. H. H. und Ing. K.
R. angeboten. Um diesem vom Erblasser gegenüber den Erben dokumentierten
Willen gerecht zu werden, sei das Erbübereinkommen vom 15.3.2003 abgefasst
worden. Dieses Erbübereinkommen sei Teil des Protokolls über die
Verlassenschaftsabhandlung nach S. R., der am 29.4.2002 verstorben sei. Aus dem
erwähnten Protokoll gehe hervor, dass keine letztwillige Verfügung mit
Erbeinsetzung hinterlassen worden sei. Daher sei eine gesetzliche Erbfolge mit
den Quoten 1/3 für die Ehegattin und je 2/15 Anteile für die fünf
Nachkommen des Erblassers fixiert. Sämtliche Erben hätten eine
unbedingte Erbserklärung abgegeben. Der reine Nachlass sei in der Folge
festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der Verschiebung der
Vermögenswerte durch das Erbübereinkommen werde erreicht, dass die
Erben quotenmäßig gleichgestellt bleiben, wie das die gesetzliche
Erbfolge vorsehe. Daher sei in Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom
19.12.2002, 2002/16/0203, das Erbübereinkommen nicht als weiterer
Erwerbsvorgang bzw. Akt der Vermögensübertragung zu sehen. Vielmehr
handle es sich hierbei um die Erfüllung des todwegigen Erwerbes. Das
Erbübereinkomen habe somit nur Erbteilungsvorschriften und nicht
Übereignungsgeschäfte enthalten, wie dies die belangte Behörde
vermute. Zur Aufteilung der nachgelassenen Vermögenswerte sei ein
Erbübereinkommen geschlossen worden und nicht zu einem anderen
Zweck.
Mit dem ausdrücklichen Hinweis im Protokoll (Punkt
VII. letzter Satz): "Gleichzeitig erklären sämtliche Parteien mit der
Übernahme des erblasserischen Nachlasses bzw. sämtlicher
Liegenschaftsanteile, wie im Übereinkommen angeführt und vereinbart,
in ihren sämtlichen, wie immer gearteten Erb- und
Pflichtteilsansprüchen nach dem Erblasser abgefunden zu sein", werde auf
diese Aufteilung der nachgelassenen Vermögenswerte unter Einhaltung von
Quoten lt. Erbfolge hingewiesen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass bei einem Erbvorgang - insbesondere bei Witwe und fünf Kindern
als Hinterbliebene - nur bei einer Wahrung der Quoten und damit einer
gleichmäßigen Verteilung des Vermögens des Erblassers die
Zustimmung aller Beteiligten zu einem Erbübereinkommen erfolge. Ebenso sei
hier davon auszugehen, dass die Erben allesamt übereingekommen seien, dass
die entsprechende Aufteilung des Nachlassvermögens unter Wahrung der Quoten
und Vermögenswerte vorgenommen worden sei, und das Ergebnis den damit
verbundenen Anforderungen gerecht geworden sei. Es handle sich somit um die
Erfüllung des todwegigen Erwerbes durch die Miterben. Von einem
entgeltlichen Erwerb, der in § 15a Abs. 5 ErbStG genannten
"Übertragung" könne daher keine Rede sein. Damit sei auf den gesamten
Vorgang die Wohltat des § 15a ErbStG anzuwenden. Das bedeute gleichzeitig,
dass es nicht zu einer Nachversteuerung im Sinne des § 15a Abs. 5 ErbStG
kommen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die
Übertragung des vom Bw. von Todes wegen erworben Anteiles an der S. R. GmbH
(2/15 des 50 % Anteiles des Erblassers) an seine Mutter im Wege des am 15.3.2003
nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung geschlossenen
Erbübereinkommens eine Übertragung im Sinne des § 15a Abs. 5
ErbStG darstellt, die eine Nachversteuerung zur Folge hätte.
Der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall (§ 2 Abs.
1 Z 1 ErbStG) ist mit der Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der
Erbserklärung erfüllt.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten,
zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Daraus
folgt aber, dass dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd ist, nach dem der
Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn er auf
ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten - nach Abgabe der
Erbserklärung abgeschlossenes Erbübereinkommen
zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.4.2001, 2001/16/0032).
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der
Vermögensvorteil, den jemand durch den Tod eines anderen erwirbt. Die
Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen.
Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem
Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, wie etwa die
Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der
Einantwortung oder das Entstehen von Versicherungsansprüchen im
Zusammenhang mit dem Untergang von Nachlassgegenständen berühren
diesen Grundsatz nicht.
Wenn mehrere Personen Erben sind, so erben sie nach den
Grundsätzen des Zivilrechtes ideelle Anteile am Nachlassvermögen. Wenn
sie das ererbte Nachlassvermögen nicht gemeinsam nutzen wollen, so
müssen sie über die Aufteilung desselben eine Vereinbarung treffen.
Eine solche Vereinbarung heißt
Erbübereinkommen. Als
Erbübereinkommen ist eine Vereinbarung zwischen Erben, nicht aber auch eine
Vereinbarung zwischen Erben und Nichterben zu verstehen (Fellner, Gebühren
und Verkehrssteuern, Band III A, Rz 23 zu § 2).
Auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der
Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des
Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Ein
solches, unter Lebenden abgeschlossenes
Rechtsgeschäft vermag an der Verwirklichung des bereits durch die
Abgabe der Erbserklärung vollzogenen Steuertatbestandes weder dem Grunde
noch der Höhe nach etwas zu ändern. Auch in diesem Fall gilt somit der
Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv
zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen (vgl. VwGH 22.1.1987,
86/16/0021, 0022, VwGH 30.8.1995, 95/16/0098; Fellner, Gebühren und
Verkehrssteuern, Band III A, Rz 23 zu § 2).
Ein solches Erbübereinkommen ist
erbschaftssteuerrechtlich solange neutral, als die am Übereinkommen
beteiligten Personen lediglich ein Vermögen erhalten, das
wertmäßig ihrer Erbquote entspricht.
Wird in einem Erbübereinkommen jedoch nicht eine dem
Erbanfall wertmäßig entsprechende Aufteilung des Nachlasses
vereinbart bzw. zugunsten eines anderen auf einen Erbteil verzichtet, so ist
dennoch die Erbschaft vom Anfall zu bemessen. Die Vereinbarung löst aber
zusätzliche Schenkungssteuerpflicht
aus, sofern das subjektive Tatbestandselement des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2
ErbStG erfüllt ist. Zu erwähnen ist noch, dass im Falle der Leistung
einer überhöhen Kapitalabfindung der überhöhte
Abfindungsbetrag, im Fall des gänzlichen Verzichts auf den angefallenen
Erbteil im Hinblick auf das VwGH-Erk 28.11.1968, 666/68, Slg 3821 F, die der
Erbquote entsprechenden Vermögenswerte den Gegenstand der Zuwendung bilden
werden (Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 2. Auflage, Seite
973f).
Im gegenständlichen Fall ist das Finanzamt
offensichtlich davon ausgegangen, dass das Erbübereinkommen
erbschaftssteuerrechtlich neutral ist, das heißt, die am
Erbübereinkommen beteiltigten Personen lediglich das Vermögen erhalten
haben, das wertmäßig ihrer Erbquote entspricht, zumal neben der
Vorschreibung der Erbschaftssteuer keine Schenkungssteuerbescheide (auch nicht
für den Bw.) erlassen wurden (anders als im abweisenden Erkenntnis des VwGH
vom 3.10.1996, 95/16/0191, in dem davon ausgegangen wurde, dass die Zuteilung an
den Beschwerdeführer seinen Zwei-Drittel-Nachlass überstiegen habe u.
auf Grundlage der errechneten Bereicherung Schenkungssteuer vorgeschrieben
wurde). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder einzelne, einen
Tatbestand im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes erfüllende Erwerb als
selbständiger Vorgang für sich
der Steuer unterliegt (vgl. VwGH 3.10.1996, 95/16/0191).
Gemäß
§ 15 a Abs. 1 ErbStG bleiben
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter
Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, soferne der Erwerber eine
natürlich Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat
oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe der Abs. 3
und 4 bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei.
Gemäß Abs. 2 Z 3. zählen zum
Vermögen Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten
Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
Gemäß
§
15a Abs. 3 Z 3 ErbStG
steht der
Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) bei jedem Erwerb von
Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des
Erblassers (Geschenkgebers) ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in
dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß ist.
Gem. § 15a Abs. 4 Z
3 ErbStG steht der Freibetrag beim Erwerb eines Mitunternehmeranteiles (Teil
eines Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles)
nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen
der Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht. Bei einem
Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung
der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil
des Freibetrages zu.
Gem. § 15a Abs. 5
ist die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren
nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon
entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken
zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben
wird.
Unbestritten ist, dass der Bw. im Erbwege 2/15 des
Nachlasses aufgrund seiner unbedingten Erbserklärung von Todes wegen
erworben und damit auch 2/15 an den GmbH- und Kommanditanteilen des Erblassers
erworben hat.
Laut Punkt I. c. ) des Erbübereinkommens vom 15.3.2003
"übernimmt die Ehegattin Frau R. R. den
erblasserischen Gesellschaftsanteil an der "S. R. Ges. m.b.H...".
Das Finanzamt hat nicht bestritten, dass dem Bw. im Umfang
seiner Quote (2/15) auch für den vom Erblasser von Todes wegen erworbenen
GmbH-Anteil der Freibetrag zu gewähren war. Allerdings ging das Finanzamt
von einer Übertragung der GmbH-Anteile, die von Todes wegen erworben
wurden, durch das Erbübereinkommen aus, die eine Nacherhebung der Steuer
zur Folge habe.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass es für die
Frage, ob die Steuer gem. § 15a Abs. 5 ErbStG nachzuerheben ist, keine
Rolle spielt, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung
stattgefunden hat.
Tatsache ist, dass es nach Abgabe der unbedingten
Erbserklärung zu einer Übertragung der seitens des Bw. von Todes wegen
erworbenen Quote an den GmbH-Anteilen an seine Mutter. im Wege des
Erbübereinkommens gekommen ist. Der steuerliche Vertreter hat im
Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat selbst zum Ausdruck gebracht,
dass es durch das Erbübereinkommen zu einer Vermögensverschiebung
gekommen ist, was bereits begrifflich einen Übertragungsakt von einem
Miterben auf den anderen voraussetzt. Schließlich ist unbestritten, dass
der reine Nachlass, wie auch unzweifelhaft dem Protokoll über die
Verlassenschaftsabhandlung zu entnehmen ist, den unbedingt erbserklärten
Erben quotenmäßig ins Eigentum
fällt. Wie bereits ausgeführt, ist
dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd,
nach dem der Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt,
wenn er auf ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten - nach Abgabe der
Erbserklärungen abgeschlossenes Erbübereinkommen
zurückzuführen ist (vgl. nochmals VwGH 28.9.2000,
2000/16/0327). Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass nicht
unterstellt werden kann, dass es sich bei dem Erwerb aufgrund des
Erbübereinkommens um einen Erwerb von Todes wegen vom Erblasser gehandelt
hat bzw. ein einheitlicher Vorgang vorliegt. Die Übertragung des von Todes
wegen erworbenen Vermögens führt aber dazu, dass die Steuer gem.
§ 15a Abs. 5 ErbStG nachzuerheben ist.
Das vom steuerlichen Vertreter ins Treffen geführte
Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2002/16/0203, vermag daran nichts zu
ändern, weil Voraussetzung für die Nacherhebung der Steuer gem. §
15a Abs. 5 ErbStG lediglich ist, dass das zugewendete Vermögen oder
wesentliche Grundlagen davon innerhalb von fünf Jahren
entgeltlich oder unentgeltlich
übertragen wird. In dem vom VwGH entschiedenen Fall war strittig, ob die
Übertragung des Drittel-Anteiles am Kommanditanteil durch die Miterbinnen
an den Beschwerdeführer der Rechtsgebühr nach § 33 TP 16 Abs. 1 Z
1 lit c GebG unterliegt. Der VwGH hatte zu beurteilen, ob ein
entgeltlicher Erwerb eines
Gesellschaftsanteiles im Sinne der vorstehend angeführten Bestimmung
stattgefunden hatte. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis lediglich zum Ausdruck
gebracht, dass das Erbübereinkommen keinen
Titel für einen über die Erbquote hinausgehenden Erwerb geschaffen
habe und damit nicht von einem entgeltlichen Erwerb eines
Gesellschaftsanteiles iS des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit. c GebG ausgegangen
werden könne.
Dass der Bw. durch das Erbteilungsübereinkommen mehr
als die Quote erworben habe, wurde vom Finanzamt gar nicht behauptet.
Wie aber aus dem Erkenntnis des VwGH vom 3.10.1996,
9516/0191, zweifelsfrei hervorgeht, stellt ein
nach Abgabe einer unbedingten Erbserklärung geschlossenes
Erbübereinkommen auch dann einen eigenen Vorgang dar, wenn die Miterben nur
das erhalten, was ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge
zusteht.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kann
das Erbübereinkomen schon deshalb nicht als Teil des Erwerbs von Todes
wegen gesehen werden, zumal dieser bereits mit der Abgabe der unbedingten
Erbserklärung erfolgt ist, und es dafür keines weiteren Aktes in Form
eines Erbübereinkommens bedurft hätte.
Soweit im Vorlageantrag vorgebracht wurde, das
Erbübereinkommen habe dem Willen des Erblassers entsprochen, wird darauf
hingewiesen, dass der Erblasser, wie im Protokoll über die
Verlassenschaftsabhandlung festgehalten ist, unbestrittenermaßen keine
letztwillige Verfügung hinterlassen hat, weshalb ja die gesetzliche
Erbfolge eingetreten ist (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 3.10.1996,
95/16/0191). Der Unabhängige Finanzsenat sah daher keine Notwendigkeit, die
im Vorlageantrag namhaft gemachten Auskunftspersonen zu befragen. Es wird auf
die vorstehenden Auführungen verwiesen (vgl. VwGH 3.10.1996,
95/16/0191).
Bezüglich der in der Berufungsvorentscheidung
vorgenommenen Kürzung des Freibetrages für den von Todes wegen
erworbenen Anteil am Kommanditanteil des Erblassers schließt sich der
Unabhängige Finanzsenat ebenfalls der Auffassung des Finanzamtes an.
Gemäß
§ 15a Abs. 4 Z 3 2. Satz ErbStG steht bei einem Erwerb
durch mehrere Erwerber jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3
der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des
Freibetrages zu. Gemäß
§ 15a Abs. 4 Z 3 1. Satz leg. cit. steht
aber der Freibetrag beim Erwerb eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines
Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles)
nur in dem Ausmaß zu, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital
der Gesellschaft entspricht. Im Hinblick darauf konnte sich der anteilige
Freibetrag des Bw. von 2/15 lediglich von 1/3 des Höchstbetrages
gemäß 15a Abs. 1 ErbStG (365.000 €) gewährt werden. Dies
geht auch aus dem 2. Satz des § 15a Abs. 4 Z 3 ErbStG hervor, worin auf den
Anteil am erworbenen Vermögen"
abgestellt wird. Erworben wurde von den Erben lediglich ein Drittel
Kommanditanteil des Erblassers.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2004 hat das Finanzamt
mitgeteilt, dass zum Todestag des Erblassers ein Steuerguthaben aus
nachträglichen Veranlagungen iHv. 12.848,16 S bestehe. Dem Bw. (bzw. seinem
steuerlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigtem) wurde der Schriftsatz
samt Beilagen mit Telefax vom 29.4.2004 zwecks Wahrung des Parteiengehörs
unter Hinweis auf die Möglichkeit, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen
übermittelt.
Seitens des Bw. wurden innerhalb der gesetzten Frist keine
Einwände gegen die vom Finanzamt beantragte quotenmäßige
Zurechnung des Guthabens erhoben. Der angefochtene Bescheid wird insofern
abgeändert, als der steuerpflichtige Erwerb laut Berufungsvorentscheidung
(25.745,66 €) um den quotenmäßigen Anteil von 2/15 des Guthabens
von 12.848,16 €, das sind 1.713,09 €, erhöht wird. Es wird
diesbezüglich auf § 20 Abs. 1 ErbStG verwiesen, wonach als Erwerb der
gesamte Vermögensanfall an den Erwerber gilt, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
8. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0255-F/03
- Stammnummer
- 10345
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF