Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0250-F/03
Freibetrag gemäß § 15a ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-F/03vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erworbener quotenmäßiger Anteil an einem Kommanditanteil des Erblassers aufgrund eines nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung geschlossenen Erbübereinkommen an Miterben übertragen, ist die Steuer gemäß § 15a Abs. 5 ErbStG nachzuerheben, zumal das Erbübereinkommenen einen eigenen Vorgang darstellt (VwGH 3.10.1996, 95/16/0191). Der Erwerb des Vermögensgegenstandes bleibt nämlich kein erbrechtlicher, wenn er auf ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten - nach Abgabe der Erbserklärung abgeschlossenes Erbübereinkommen zurückzuführen ist (VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Winkel Steiner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsges. m.b.H., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 20.6.2003 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert:
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: X
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist - neben zwei Söhnen und drei
Töchtern - gesetzliche Erbin nach ihrem am xxx verstorbenen Ehegatten S. W.
R. Im eidesstattlichen Vermögensbekenntnis wurde unter den Aktiva der
Verlassenschaft unter anderem ein Kommanditanteil an der S. R. Gesellschaft
m.b.H. & CoKG angeführt und dessen Wert mit 154.126,32 €
beziffert. Aus dem dem Finanzamt vorgelegten, am 15.3.2003 aufgenommenen
Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung geht u.a. hervor, dass der
Erblasser keine letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung hinterlassen habe
und daher die gesetzliche Erbfolge eintrete, nach welcher die Ehegattin zu 1/3
Anteil sowie die fünf Nachkommen zu je 2/15 Anteilen zu Erben des
Nachlasses berufen seien. Laut Protokoll haben die erbl. Ehegattin (Bw.) sowie
die fünf Nachkommen die ihnen angefallene Erbschaft angenommen und aus dem
Titel des Gesetzes jeweils unbedingte Erberklärungen zu den
angeführten Quoten abgegen.
Nach dem am selben Tag (15.3.2003) nach Abgabe der
unbedingten Erbserklärungen zwischen den sechs Miterben geschlossenen
Erbübereinkommen (Pkt. I a), das Teil des Abhandlungsprotokolles ist, haben
die Söhne der Bw., Ing. K. R. und G. R, je zur Hälfte den
erblasserischen Kommanditanteil in ihren jeweiligen Besitz und Eigentum
übernommen.
Das Finanzamt hat in dem am 20. Juni 2003 erlassenen
Erbschaftssteuerbescheid auch den von ihr von Todes wegen erworbenen Anteil am
Kommanditanteil (1/3 vom 1/3 Anteil des Erblassers) der Erbschaftssteuer
unterzogen.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen
Berufung hat die steuerliche Vertretung im Wesentlichen ausgeführt, es sei
im angefochtenen Bescheid versäumt worden, auch auf den erworbenen Anteil
an der Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft den Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG anzuwenden. Der Freibetrag stehe bei jedem Erwerb gem. §
15a Abs. 2 ErbStG zu. Hier liege ein einheitlicher Vorgang vor, nämlich die
Übertragung der Beteiligungen (50% Anteil des S. R an der S. R. Ges.
m.b.H., 1/3 Anteil des S. R. an der S. R. Ges. m.b.H.). Wenn nun der Freibetrag
gem. § 15a ErbStG wohl bei der Übertragung eines Anteils von 50% einer
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gewährt werde, nicht aber bei der
Übertragung eines Anteiles von 1/3 an einer Mitunternehmerschaft im Sinne
des § 15a Abs. 2 Z 2 werde hierin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des
Bescheides gesehen. Denn die Voraussetzungen des § 15a ErbStG -
Vermögen (Mitunternehmeranteile an inländischen Gesellschaften), Wert
bis max. 365.000,00 €, Anteil von mindestens einem Viertel (der
übertragene Anteil sei 1/3, somit mehr als ¼) seien unzweifelhaft
gegeben.
Darüber hinaus wurde auf die Bestimmung des § 15a
Abs. 4 Z 3 letzter Satz ErbStG hingewiesen. Hier werde normiert, dass bei einem
Erwerb durch mehrere Erwerber der Freibetrag jedem Erwerber der seinem Anteil
entsprechende Teil des Freibetrages zustehe.
Damit sei bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer ein
zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 51.375,44 € zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. August 2003 als unbegründet abgewiesen in der gesonderten
Begründung dazu ausgeführt wie folgt:
"Als Erwerb von
Todes wegen ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der anteilige
Erwerb nach der abgegebenen Erbserklärung zu erfassen. Demgemäß
war der Versteuerung der quotale Anteil an den einzelnen
Vermögensgegenständen zugrunde zu legen, was auch nicht angefochten
wurde. Die Zuteilung der Vermögenswerte in einem Erbübereinkommen
stellt dagegen eine Vereinbarung zwischen den Miterben dar. Werden dabei
Vermögensübernahmen abweichend von der Erbquote vereinbart, stellt das
Erbübereinkommen bei den Beteiligten, die ihren Quotenanteil aufgeben und
dafür andere Vermögenswerte übernehmen, hinsichtlich der
aufgegebenen Quotenanteile eine Veräußerung dar.
In der Berufung
wurde eingewendet, der anteilig zustehende Freibetrag gem. § 15a sei nicht
(zur Gänze) berücksichtigt worden.
Gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG ist
die Befreiung aber keine unbedingte, sondern ist in dem Fall, dass die
erworbenen begünstigten Vermögenswerte veräußert werden,
die Steuer nachzuerheben. Aufgrund der Veräußerung der anteiligen
Vermögenswerte, die von Todes wegen erworben wurden, erfolgte die
Berücksichtigung bei Zuteilung der anteiligen Freibeträge
in
jenem Ausmaß, das dem Erwerb von Todes wegen entspricht und
nur
bei den Miterben, die die betreffenden Beteiligungen im Erbübereinkommen
nicht weitergegeben haben. Bei den Miterben, die die anteiligen Beteiligungen im
Erbübereinkommen an Miterben übertrugen, erfolgte gem. § 15a Abs.
5 ErbStG keine Zuweisung von anteiligen
Freibeträgen."
Daraufhin
hat die steuerliche Vertreterin innerhalb offener Frist den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. In der Begründung wurde im Wesentlichen die Auffassung
vertreten, dass das Erbübereinkommen nicht als
Veräußerungsgeschäft zu beurteilen sei, sondern als
Erfüllung des todwegigen Erwerbs. Daher sei in die Beurteilung, ob und in
welcher Höhe Erbschaftssteuer zu erheben sei, das Erbübereinkommen
nicht mit einzubeziehen. Vor dem Ableben habe S. R. mit dem StB Dr. H. eine
Erfassung seiner Vermögenswerte durchgeführt. Im Zuge dessen sei eine
Aufteilung auf die einzelnen möglichen Erben in einer Tabelle ersichtlich
gemacht worden. Wesentlicher Beweggrund sei es gewesen, die im Falle einer
gesetzlichen Erbfolge anfallenden Quoten einzuhalten und eine
gleichmäßige Verteilung der Vermögenswerte auf die einzelnen
Personen - innerhalb der bei gesetzlicher Erbfolge zustehenden Quoten
- zu erreichen.
Diese Daten seien in der Folge mit den Familienmitgliedern
(möglichen Erben) besprochen worden. Zur Abfassung eines Testamentes sei es
in der Folge zwar nicht gekommen, den Erben sei jedoch die Absicht des
Erblassers klar und bekannt. Als Auskunftspersonen wurden Dr. H. H. und Ing. K.
R. angeboten. Um diesem vom Erblasser gegenüber den Erben dokumentierten
Willen gerecht zu werden, sei das Erbübereinkommen vom 15.3.2003 abgefasst
worden. Dieses Erbübereinkommen sei Teil des Protokolls über die
Verlassenschaftsabhandlung nach S. R., der am xxx verstorben sei. Aus dem
erwähnten Protokoll gehe hervor, dass keine letztwillige Verfügung mit
Erbeinsetzung hinterlassen worden sei. Daher sei eine gesetzliche Erbfolge mit
den Quoten 1/3 für die Ehegattin und je 2/15 Anteile für die fünf
Nachkommen des Erblassers fixiert. Sämtliche Erben hätten eine
unbedingte Erbserklärung abgegeben. Der reine Nachlass sei in der Folge
festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der Verschiebung der
Vermögenswerte durch das Erbübereinkommen werde erreicht, dass die
Erben quotenmäßig gleichgestellt bleiben, wie das die gesetzliche
Erbfolge vorsehe. Daher sei in Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom
19.12.2002, 2002/16/0203, das Erbübereinkommen nicht als weiterer
Erwerbsvorgang bzw. Akt der Vermögensübertragung zu sehen. Vielmehr
handle es sich hierbei um die Erfüllung des todwegigen Erwerbes. Das
Erbübereinkomen habe somit nur Erbteilungsvorschriften und nicht
Übereignungsgeschäfte enthalten, wie dies die belangte Behörde
vermute. Zur Aufteilung der nachgelassenen Vermögenswerte sei ein
Erbübereinkommen geschlossen worden und nicht zu einem anderen
Zweck.
Mit dem ausdrücklichen Hinweis im Protokoll (Punkt
VII. letzter Satz): "Gleichzeitig erklären sämtliche Parteien mit der
Übernahme des erblasserischen Nachlasses bzw. sämtlicher
Liegenschaftsanteile, wie im Übereinkommen angeführt und vereinbart,
in ihren sämtlichen, wie immer gearteten Erb- und
Pflichtteilsansprüchen nach dem Erblasser abgefunden zu sein", werde auf
diese Aufteilung der nachgelassenen Vermögenswerte unter Einhaltung von
Quoten lt. Erbfolge hingewiesen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass bei einem Erbvorgang - insbesondere bei Witwe und fünf Kindern
als Hinterbliebene - nur bei einer Wahrung der Quoten und damit einer
gleichmäßigen Verteilung des Vermögens des Erblassers die
Zustimmung aller Beteiligten zu einem Erbübereinkommen erfolge. Ebenso sei
hier davon auszugehen, dass die Erben allesamt übereingekommen seien, dass
die entsprechende Aufteilung des Nachlassvermögens unter Wahrung der Quoten
und Vermögenswerte vorgenommen worden sei und das Ergebnis den damit
verbundenen Anforderungen gerecht geworden sei. Es handle sich somit um die
Erfüllung des todwegigen Erwerbes durch die Miterben. Von einem
entgeltlichen Erwerb, der in § 15a Abs. 5 ErbStG genannten
"Übertragung" könne daher keine Rede sein. Damit sei auf den gesamten
Vorgang die Wohltat des § 15a ErbStG anzuwenden. Das bedeute gleichzeitig,
dass es nicht zu einer Nachversteuerung im Sinne des § 15a Abs. 5 ErbStG
kommen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die
Übertragung des von der Bw. von Todes wegen erworben Anteiles an der
Kommanditgesellschaft (1/3 des 1/3-Anteiles des Erblassers) an ihre Söhne
im Wege des am 15.3.2003 nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung
geschlossenen Erbübereinkommens eine Übertragung im Sinne des §
15a Abs. 5 ErbStG darstellt, die eine Nachversteuerung zur Folge
hätte.
Der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall (§ 2 Abs.
1 Z 1 ErbStG) ist mit der Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der
Erbserklärung erfüllt.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten,
zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Daraus
folgt aber, dass dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd ist, nach dem der
Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn er auf
ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten - nach Abgabe der
Erbserklärung abgeschlossenes Erbübereinkommen
zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.4.2001, 2001/16/0032).
Gegenstand der Erbschaftsteuer ist damit letztlich der
Vermögensvorteil, den jemand durch den Tod eines anderen erwirbt. Die
Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen.
Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem
Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, wie etwa die
Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der
Einantwortung oder das Entstehen von Versicherungsansprüchen im
Zusammenhang mit dem Untergang von Nachlassgegenständen berühren
diesen Grundsatz nicht.
Wenn mehrere Personen Erben sind, so erben sie nach den
Grundsätzen des Zivilrechtes ideelle Anteile am Nachlassvermögen. Wenn
sie das ererbte Nachlassvermögen nicht gemeinsam nutzen wollen, so
müssen sie über die Aufteilung desselben eine Vereinbarung treffen.
Eine solche Vereinbarung heißt
Erbübereinkommen. Als
Erbübereinkommen ist eine Vereinbarung zwischen Erben, nicht aber auch eine
Vereinbarung zwischen Erben und Nichterben zu verstehen (Fellner, Gebühren
und Verkehrssteuern, Band III A, Rz 23 zu § 2).
Auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der
Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des
Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Ein
solches, unter Lebenden abgeschlossenes
Rechtsgeschäft vermag an der Verwirklichung des bereits durch die
Abgabe der Erbserklärung vollzogenen Steuertatbestandes weder dem Grunde
noch der Höhe nach etwas zu ändern. Auch in diesem Fall gilt somit der
Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv
zugteilte Vermögensgegenstand als angefallen (vgl. VwGH 22.1.1987,
86/16/0021, 0022, VwGH 30.8.1995, 95/16/0098; Fellner, Gebühren und
Verkehrssteuern, Band III A, Rz 23 zu § 2).
Ein solches Erbübereinkommen ist
erbschaftssteuerrechtlich solange neutral, als die am Übereinkommen
beteiligten Personen lediglich ein Vermögen erhalten, das
wertmäßig ihrer Erbquote entspricht.
Wird in einem Erbübereinkommen jedoch nicht eine dem
Erbanfall wertmäßig entsprechende Aufteilung des Nachlasses
vereinbart bzw. zugunsten eines anderen auf einen Erbteil verzichtet, so ist
dennoch die Erbschaft vom Anfall zu bemessen. Die Vereinbarung löst aber
zusätzliche Schenkungssteuerpflicht
aus, sofern das subjektive Tatbestandselement des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2
ErbStG erfüllt ist. Zu erwähnen ist noch, dass im Falle der Leistung
einer überhöhen Kapitalabfindung der überhöhte
Abfindungsbetrag, im Fall des gänzlichen Verzichts auf den angefallenen
Erbteil im Hinblick auf das VwGH-Erk 28.11.1968, 666/68, Slg 3821 F, die der
Erbquote entsprechenden Vermögenswerte den Gegenstand der Zuwendung bilden
werden (Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 2. Auflage, Seite
973f).
Im gegenständlichen Fall ist das Finanzamt
offensichtlich davon ausgegangen, dass das Erbübereinkommen
erbschaftssteuerrechtlich neutral ist, das heißt, die am
Übereinkommen beteiligten Personen lediglich das Vermögen erhalten
haben, das wertmäßig ihrer Erbquote entspricht, zumal neben der
Vorschreibung der Erbschaftssteuer keine Schenkungssteuerbescheide erlassen
wurden (anders im abweisenden Erkenntnis des VwGH vom 3.10.1996, 95/16/0191, in
dem davon ausgegangen wurde, dass die Zuteilung an den Beschwerdeführer
seinen Zwei-Drittel-Nachlass überstiegen habe u. auf Grundlage der
errechneten Bereicherung Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde).
Gemäß
§ 15a Abs. 1 ErbStG bleiben
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter
Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, soferne der Erwerber eine
natürlich Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat
oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe der Abs. 3
und 4 bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei.
Gemäß Abs. 2 Z 2 dieser Bestimmung
zählen zum Vermögen
Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser
oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu
einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt
ist.
Gemäß
§ 15a Abs. 3 Z 3 ErbStG
steht der Freibetrag (Freibetragsteil
gemäß Abs. 4) bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß
Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ein
Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3
angeführten Ausmaß ist.
Gem. § 15a Abs. 4 Z
3 ErbStG steht der Freibetrag beim Erwerb eines Mitunternehmeranteiles (Teil
eines Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles)
nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen
der Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft
entspricht.
Bei einem Erwerb durch
mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3
der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des
Freibetrages zu.
Gem. § 15a Abs. 5
ist die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren
nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon
entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken
zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben
wird.
Im gegenständlichen Fall war der Erblasser
(verstorbene Gatte der Bw.) zu einem Drittel an der S. R. Ges.m.b.H. & CoKG
beteiligt. Einigkeit besteht zwischen den Parteien des Verfahrens darüber,
dass dieser Anteil einen Wert von 154.126,32 € hat. Unbestritten ist auch,
dass die Bw. im Erbwege ein Drittel des Nachlasses aufgrund ihrer unbedingten
Erbserklärung von Todes wegen erworben und damit auch ein Drittel an den
Kommanditanteilen erworben hat.
Laut Punkt I. a) des Erbübereinkommens vom 15.3.2003
haben Ing. K. R. und G. R. (die
Söhne der Bw.) "je zur Hälfte den
erblasserischen Gesellschaftsanteil an der "S. R. Gesellschaft m.b.H. &
CoKG" (FN X) - Kommanditanteil, mit einer Vermögens- und Hafteinlage
von 200.000,00 S samt den diesen Gesellschaftsanteil betreffenden, auf den
Erblasser S. R. lautenden Verrechnungskonten" in ihren Besitz und Eigentum
übernommen.
Das Finanzamt hat nicht bestritten, dass der Bw. im Umfang
ihrer Quote auch für den vom Erblasser erworbenen Kommanditanteil der
Freibetrag zu gewähren war. Allerdings ging das Finanzamt von einer
Übertragung der anteiligen Vermögenswerte, die von Todes wegen
erworben wurden, durch das Erbübereinkommen aus, die eine
Nacherhebungder Steuer zur Folge
habe.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass es für die
Frage, ob die Steuer gem. § 15a Abs. 5 ErbStG nachzuerheben ist, keine
Rolle spielt, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung
stattgefunden hat.
Tatsache ist, dass nach Abgabe der unbedingten
Erbserklärung eine Übertragung der seitens der Bw. von Todes wegen
erworbenen Quote an den Kommanditanteilen an ihre Söhne Ing. R. K. und R.
G. im Wege des Erbübereinkommens stattgefunden hat. Der steuerliche
Vertreter hat im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat selbst
ausgeführt, dass es durch das Erbübereinkommen zu einer
Vermögensverschiebung gekommen sei,
was bereits begrifflich einen Übertragungsakt von einem Miterben auf den
anderen voraussetzt. Schließlich ist unbestritten, dass der reine
Nachlass, wie auch unzweifelhaft dem Protokoll über die
Verlassenschaftsabhandlung zu entnehmen ist, den unbedingt erberklärten
Erben aufgrund der gesetzlichen Erbfolge
quotenmäßig ins Eigentum gefallen
ist. Wie bereits ausgeführt, ist
dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd,
nach dem der Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt,
wenn er auf ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten - nach Abgabe der
Erbserklärungen abgeschlossenes Erbübereinkommen
zurückzuführen ist (vgl. nochmals VwGH 28.9.2000,
2000/16/0327). Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass nicht
unterstellt werden kann, dass es sich bei dem Erwerb aufgrund des
Erbübereinkommens um einen Erwerb von Todes wegen vom Erblasser gehandelt
hat bzw. ein einheitlicher Vorgang vorliegt. Die Übertragung des von Todes
wegen erworbenen Vermögens durch ein nachfolgendes Rechtsgeschäft
unter Lebenden (Erbübereinkommen) führt aber dazu, dass die Steuer
gem. § 15a Abs. 5 ErbStG nachzuerheben ist.
Das vom steuerlichen Vertreter ins Treffen geführte
Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2002/16/0203, vermag der Berufung nicht zum
Erfolg zu verhelfen, weil Voraussetzung für die Nacherhebung der Steuer
gem. § 15a Abs. 5 ErbStG lediglich ist, dass das zugewendete Vermögen
oder wesentliche Grundlagen davon innerhalb von fünf Jahren
entgeltlich oder unentgeltlich
übertragen wird. In dem vom VwGH
entschiedenen Fall war strittig, ob die Übertragung des Drittel-Anteiles am
Kommanditanteil durch die Miterbinnen an den Beschwerdeführer der
Rechtsgebühr nach § 33 TP 16 Abs. 1 Z 1 lit c GebG unterliegt. Der
VwGH hatte zu beurteilen, ob ein entgeltlicher
Erwerb eines Gesellschaftsanteiles im Sinne der vorstehend
angeführten Bestimmung stattgefunden hatte. Der VwGH hat in diesem
Erkenntnis lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Erbübereinkommen
keinen Titel für einen über die
Erbquote hinausgehenden Erwerb geschaffen habe und damit nicht von einem
entgeltlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteiles iS des § 33 TP 16 Abs. 1 Z
1 lit c GebG ausgegangen werden könne.
Dass die Bw. durch das Erbteilungsübereinkommen mehr
als die Quote erworben habe, wurde vom Finanzamt gar nicht behauptet. Wie aber
aus dem Erkenntnis des VwGH vom 3.10.1996, 95/16/0191, zweifelsfrei hervorgeht,
stellt ein nach Abgabe einer unbedingten
Erbserklärung geschlossenes Erbübereinkommen auch dann einen eigenen
Vorgang dar, wenn die Miterben nur das erhalten, was ihnen aufgrund der
gesetzlichen Erbfolge zusteht.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kann
das Erbübereinkommen schon deshalb nicht als Teil des Erwerbs von Todes
wegen gesehen werden, zumal dieser bereits durch die Abgabe der unbedingten
Erbserklärung erfolgt ist und es dafür keines weiteren Aktes in Form
eines Erbübereinkommens bedurft hätte.
Soweit im Vorlageantrag vorgebracht wurde, das
Erbübereinkommen habe dem Willen des Erblassers entsprochen, wird darauf
verwiesen, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen
hat, weshalb ja die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist (vgl. dazu nochmals
VwGH vom 3.10.1996, 95/16/0191). Der Unabhängige Finanzsenat sah daher
keine Notwendigkeit, die im Vorlageantrag namhaft gemachten Auskunftspersonen zu
befragen, zumal deren Befragung zu keinem anderen Bescheid führen
hätte können. Diesbezüglich wird auch auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen (vgl. neuerlich VwGH 3.10.1996,
95/16/0191).
Mit Schriftsatz vom 27. April 2004 hat das Finanzamt
mitgeteilt, dass zum Todestag des Erblassers ein Steuerguthaben aus
nachträglichen Veranlagungen iHv. 12.848,16 € besteht. Der Bw. (bzw.
ihrem steuerlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigtem) wurde der
Schriftsatz samt Beilagen mit Telefax vom 29.4.2004 zwecks Wahrung des
Parteiengehörs unter Hinweis auf die Möglichkeit, binnen 14 Tagen dazu
Stellung zu nehmen, übermittelt.
Seitens der Bw. wurden innerhalb der eingeräumten
Frist keine Einwendungen gegen die vom Finanzamt beantragte
quotenmäßige Zurechnung des Guthabens erhoben. Der angefochtene
Bescheid wird insofern abgeändert, als der steuerpflichtige Erwerb laut
angefochtenem Bescheid (106.473,22 €) um den quotenmäßigen
Anteil von 1/3 des Guthabens von 12.848,16 €, das sind 4.282,72
€, erhöht wird. Es wird diesbezüglich auf § 20 Abs. 1 ErbStG
verwiesen, wonach als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber
gilt, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
8. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-F/03
- Stammnummer
- 10340
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF