Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7501982/2014
Zurücknahme einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid der MA 67.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7501982/2014vom 12.01.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vom 17. November 2014 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, Zl. MA 951357 vom 13. Oktober 2014, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
II. Gem. § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Da im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 9. Jänner 2015 der Beschwerdeführer (Bf.) niederschriftlich auf die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid MA 951357 vom 13. Oktober 2014 ausdrücklich verzichtet hat, ist die Beschwerde gem. § 7 Abs. 2 VwGVG nicht mehr zulässig. Sie war daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Damit tritt der Zurückweisungsbescheid MA 951357 vom 13. Oktober 2014 in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da die Rechtsfolge der Zurücknahme einer Beschwerde keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, darstellt.
Wien, am 12. Jänner 2015
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7501982/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501982.2014
- Stammnummer
- 103170
- Gültig
- 12.01.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF