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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200439/2010

Tarifrechtliche Einreihung eines Zucker/Tee-Gemisches. Vertrauensschutz bei Widerruf einer Verbindlichen Zolltarifauskunft nach Art.12 Abs.5 ZK.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200439/2010vom 26.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zusätzliche Anmerkung bei Kapitel 21, Z.6: "Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Position 2101 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht. Der Charakter dieser Waren gilt nicht länger als durch Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus verliehen." Das Zollamt hatte bei der Bescheiderstellung diese Klarstellung noch nicht zur Verfügung und musste dieses Ergebnis etwas mühevoller unter Heranziehung der Texte aus der KN, früher ergangener Einreihungsverordnungen der Kommission und Rückgriff auf Judikatur zu dieser Rechtsmaterie auffinden und hat in den beiden Bescheiden vom 21.6.2010 das Ergebnis gefunden, diese Waren als Zuckerwaren in der Unterposition 1701 9100 einzureihen. Diese materiell-rechtliche Beurteilung wird auch vom BFG für richtig befunden, sodass die Einwände des Bf. von der materiell-rechtlichen Seite her abzulehnen sind. Es wurde aber vom Zollamt ein formell-rechtlicher Aspekt nicht beachtet, auf Grund dessen die Nachforderung des sich daraus ergebenden Differenzbetrages unterbleiben musste, nämlich die Gültigkeitsdauer und der in Art.12 Abs.6 ZK normierte Vertrauensschutz bei widerrufener VZTA, was dazu führt, dass auch eine als inhaltlich rechtswidrig erkannte VZTA für einen gewissen Zeitraum noch verwendbar und die Behörde an diese gebunden bleibt. In dieser Hinsicht haben die Einwände des Bf. betreffend Rechtssicherheit ihre Berechtigung. Soll eine VZTA auf eine zu importierende Ware angewandt werden, ist zunächst zu prüfen, ob die zur Abfertigung gestellte mit der von der VZTA erfassten Ware übereinstimmt. Das ist der Fall, wenn man den Antragstext des Bf. vom 11.2.2008 (im Zollamt Wien eingelangt 19.2.2008) zur Erteilung der österreichischen VZTA mit den Anmeldungsunterlagen vom 2.7.2008 und 22.7.2008 vergleicht. Denn im Antrag zur Erteilung der österreichischen VZTA erklärte der Bf., die als "Teamix" bezeichnete Ware setzt sich zusammen zu 1,4 % Teeauszug und 98,6 % Saccharose und sie ist ein "Halbprodukt zur folgenden Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie". Das stimmt mit den Prozentangaben und der Beschreibung "semi-product toward processing in food industry" in der am 2.7.2008 der Anmeldung beigefügten Produktspezifikation überein und auch mit der Anmeldung vom 22.7.2008, die bei der Warenbezeichnung in Feld 31 des Einheitspapiers über ETOS 2767/2008 auf die soeben genannte Ware verweist. Geringfügige Abweichungen bei Prozentzahlen (hier nur im Nachkommabereich) sind als Zufallsschwankungen anzusehen und tolerierbar; so auch EuGH Rs. C-130/02, Rz. 34 - 36). Es wurde daher bei den beiden gegenständlichen Importvorgängen eine Ware gestellt, die erklärtermaßen nur ein Halbfertifprodukt war, genau so, wie auch im Antrag zur Erteilung der VZTA von einem solchen ausgegangen wurde. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass die am 2.7.2008 bzw. 22.7.2008 gestellte Ware von der in der VZTA AT xxx gemeinten verschieden war. Das Zollamt hat auf den Antrag vom 11.2.2008, in Verkennung der tarifrechtlichen Lage, am 13.6.2008 die VZTA AT xxx mit der Tarifnummer 2101 2092 80 erteilt. In der Begründung der VZTA (Feld 9) ist insbesondere der Hinweis auf das EuGH-Urteil C-130/02 verfehlt, weil dieses eben nicht für Halb-, sondern für Fertigprodukte diese Tarifnummer zuerkennt. Die Erteilung dieser VZTA wurde vom Zollamt als Fehler erkannt und es widerrief die VZTA. Dabei sind verschiedene Konstellationen denkbar: Gemäß Art.12 Abs.4 ZK wird eine VZTA zurückgenommen, wenn ihre Erteilung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhte. Eine solche Zurücknahme hätte eine Wirkung ex tunc (Witte, Zollkodex Kommentar, 6. Aufl., Art.12 Rz. 34) d.h., es wären alle aus ihr bisher erfließenden Folgen zu korrigieren, insbesondere könnte man dann für alle Abfertigungen, die ab der Erteilung der VZTA zu niedrigeren Abgabenfestsetzungen geführt haben, gemäß Art. 220 Abs.1 ZK die Differenzbeträge nachträglich buchmäßig erfassen. Von dieser Bestimmung hat das Zollamt nicht Gebrauch gemacht, was wohl schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Bf. betreffend die hier wesentliche und schon erläuterte Frage, ob Halbprodukte oder Fertigprodukte importiert werden sollen, in der Antragstellung am 19.2.2008 zur Erteilung der österreichschen VZTA ausdrücklich geschrieben hat, dass es Halbprodukte zur folgenden Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie sein werden. Das Zollamt ist anders, nämlich nach Art.12 Abs.5, Buchst. a) Ziffer iii) ZK vorgegangen: Eine verbindliche Auskunft wird ungültig, wenn a) bei zolltariflichen Fragen : ... iii) sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte davon in Kenntnis gesetzt wird. Abs. 6 lautet: Eine verbindliche Auskunft, die nach Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) oder iii) ... ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn er vor dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aufgrund der verbindlichen Auskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren geschlossen hat. ... Der Widerruf nach Art. 12 Abs.5 ZK erfolgt nur mit Wirkung ex nunc, (Witte, ebd., Rz. 45) d.h., dass für die Zeit ab Erteilung der Auskunft bis zu deren Widerruf und darüber hinaus noch 6 Monate die als rechtswidrig erkannte VZTA im Vertrauensschutz verwendbar bleibt. Gemäß Abs.7 leg.cit. hat die Festsetzung von Einfuhrabgaben gemäß der zolltariflichen Einreihung dieser VZTA zu erfolgen und die Nachforderung der Differenz auf allenfalls höhere Abgaben gemäß anderweitiger Tarifierung der betreffenden Ware nach Art. 217 Abs.1 Buchst. b) ZK zu unterbleiben. Die Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte des Zollamtes Wien hat dem Bf. mit Bescheid vom 12.2.2009, Zl.100000/60299/2009 den Widerruf der VZTA AT xxx gemäß Art. 12 Abs.5 Buchst. a) iii) ZK mitgeteilt. In der VZTA wurde in Feld 4 eingetragen: Beginn der Gültigkeitsdauer: 13.6.2008 Ende der Gültigkeitsdauer: 24.2.2009 Ende der Vertrauensschutzfrist: 23.8.2009 Grund für das Ungültigwerden: 64 (= Code für Ungültigerklärung aufgrund unzutreffender Einreihung). Da die beiden hier entscheidungsgegenständlichen Einfuhren in diesem Zeitraum erfolgten, war die VZTA bei ihnen anzuwenden und die Nachforderung der im Spruchpunkt I. und III. genannten Differenzbeträge zu Unrecht erfolgt. Sie waren daher spruchgemäß auf Null zu reduzieren, was im Ergebnis bei der Einfuhr vom 2.7.2008 dazu führt, dass nur ein unter der 10-Euro-Bagatellgrenze liegender Betrag übrig bliebe und bei der Einfuhr vom 22.7.2008 es beim ursprünglich zu gering buchmäßig erfassten Betrag von 618,24 € an Zoll bleiben muss. Im Lichte dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden und es konnte sich ein Eingehen auf weitere Argumente des Bf. in den Schriftsätzen erübrigen. Es sei vermerkt, dass die Bindungswirkung und der Vertrauensschutz der VZTA nur für den in ihr genannten Berechtigten (Feld 3) greift (der in diesen beiden Importverfahren als genannter Empfänger auch Partei war), aber auch für einen für die Verfahrenspartei tätigen Stellvertreter gemäß Art.5 Abs.2 ZK, nicht aber für einen Dritten, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt (EuGH 7.4.2011, Rs. C-153/10, insbes. Rz. 24 - 35; Witte, ebd. Rz. 19, 20). Zur Bezeichnung der Partei der vorliegenden Verfahren ist Folgendes zu bemerken: In der Anmeldung vom 30.6.2008 bzw. 22.7.2008 wird als Empfänger genannt Bf.. Auch in den Schriftsätzen wird immer mit diesem Vor- und Zunamen unterschrieben, sodass man davon ausgehen muss, dass die Einzelperson Bf. der Empfänger und damit auch die Partei des Einfuhrverfahrens und des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist. Bf. führt ein Import/Export-Unternehmen als Einzelunternehmer (so auch Bescheid Zl. 800000/06395/2007 des Zollamtes Innsbruck vom 19.10.2007 zur Erteilung eines Zahlungsaufschubkontos gemäß Art. 226 Buchst. b) ZK, auf das Vorhandensein einer handelsrechtlichen Gesellschaft, die Partei der Verfahren wäre, gibt es keinerlei Hinweis. Insoferne ist die Partei-Bezeichnung "Firma Bf" in den Anschreiben und Bescheiden des Zollamtes an die Partei ungenau, zumal eine "Firma" nur ein Handelsname und per se keine Rechtspersönlichkeit ist, wenn man das auch umgangssprachlich nicht immer ganz genau nimmt. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verwaltungsverfahren wesentlich, dass gemäß § 93 Abs.2 BAO über die Person, an die eine behördliche Anordnung ergeht, keinerlei Zweifelhaftigkeiten bestehen dürfen (z.B. VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Aufgrund des Akteninhalts kommt als Partei des Verfahrens aber nur die Einzelperson des Bf. in Frage, sodass diese Ungenauigkeit tolerierbar ist (z.B. VwGH 28.6.2007, 2005/16/0187). Zu Spruchpunkt II. und IV.: Gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG ist bei Entstehen einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder bei einer Nacherhebung gemäß Artikel 220 ZK eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs.1 ZollR-DG ist sinngemäß anwendbar. Wie schon der Gesetzestext unmittelbar sagt, handelt es sich bei diesem Nebenanspruch um eine akzessorische Abgabe, die an einen nachzuerhebenden Abgabenbetrag anknüpft und von dieser Hauptabgabe (hier Zoll und Zusatzzoll) als Bemessungsgrundlage ausgehend nach den Bestimmungen der §§ 80 und § 78 ZollR-DG berechnet wird. Da für die beiden gegenständlichen Einfuhrvorgänge vom 2.7.2008 und 22.7.2008 gemäß den Ausführungen zu Spruchpunkt I. und III. der Nachforderungsbetrag zu streichen war, entfällt auch die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung. Zu Spruchpunkt V. (Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision): Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts unterliegen gemäß Art.133 Abs.4 B-VG einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht, insbesondere, wenn man mit einem solchen Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht vorliegt oder diese uneinheitlich war. Im vorliegenden Fall lassen sich die obigen Ausführungen direkt aus dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmungen herleiten, ohne dass es einer diffizilen Interpretationstätigkeit bedurft hätte und es sieht sich das BFG auch in Übereinstimmung mit zu solchen Fragen ergangener höchstgerichtlicher Judikatur (insbesondere VwGH 2011/16/0245, EuGH C-130/02, C-153/10), weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof spruchgemäß nicht zugelassen wird. Wien, am 26. August 2014

Normen und Schlagworte

Einreihung in Kombinierte NomenklaturVerbindliche ZolltarifauskunftWiderrufAbgabenerhöhung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200439/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200439.2010
Stammnummer
103131
Gültig
26.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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