Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3611-W/02
Fristversäumnis bei der Einbringung eines Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3611-W/02vom 09.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt ein Monat ab Zustellung des Bescheides. Weigert sich der Bw. seine Behauptung, der bekämpfte Bescheid sei nicht innerhalb einer 3 Werktage umfassenden durchschnittlichen Postlaufes bei ihm eingelangt, durch Vorlage des lt. seinen Angaben mit einem Eingangsdatum versehenen Schriftstückes zu belegen, so muss davon ausgegangen werden, dass die Behauptung nicht mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimmt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Alfred Trendl, gegen die Zurückweisungsbescheide vom 29. April 2002 des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bez. entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
ob der Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die gem. § 200
Abs. 1 BAO vorläufig ergangenen Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1998 gem. § 273 Abs. 1 lit. b BAO zu
Recht als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde.
In zeitlicher
Chronologie ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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Datum
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22.2.2002
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Berufung gegen
vorläuf. U+E 98 sowie EVZ 2002
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13.3.2002
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Berufungsvorentscheidung
f. vorläuf. U+E 98
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23.4.2002
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Vorlageantrag
f. U+E 98
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29.4.2002
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Zurückweisungsbescheid
betr. Vorlageantrag v. 23.4.2002
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14.5.2002
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Berufung gegen
Zurückweisungsbescheid v. 29.4.2002
Der
Zurückweisungsbescheid vom 29. April 2002 ist vom Finanzamt wie folgt
begründet worden:
Der
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) sei am 13. März 2002 ergangen.
Die
Berufungsfrist habe am 18. April 2002 geendet.
Die
am 23. April 2002 eingebrachte Berufung habe daher als verspätet
zurückgewiesen werden müssen.
Der Bw. erhob
gegen den o.a. Zurückweisungsbescheid Berufung und begründet diese im
Wesentlichen folgendermaßen:
Da
die Zustellung des Schriftstückes erst "Ende März" erfolgt sei, sei
die Eingabe per 23. April 2002 innerhalb der Berufungsfrist
erfolgt.
Der
Bw. beantrage die ersatzlose Streichung des angefochtenen Bescheides.
Mit Vorhalt
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 17. Mai 2004 wurde der steuerliche
Vertreter des Bw. ersucht, eine Kopie des Kanzlei-Eingangsbuches als Nachweis
für die behauptete verspätete Zustellung des Bescheides vom 13.
März 2002 vorzulegen.
Im
Antwortschreiben vom 25. Mai 2004 des steuerlichen Vertreters des Bw.
führte dieser ergänzend wie folgt aus:
Jedes
Poststück werde in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters mit einem
Eingangsstempel versehen.
Es
gebe keine gesetzlichen Verpflichtungen irgendwelche Aufzeichnungen über
erhaltene Post zu führen.
Auch
die Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2002 sei mit dem Eingangsstempel
versehen worden.Vorlegen könne aber der steuerliche Vertreter dieses
Schriftstück mit dem Eingangsstempel nicht.
Die
Beweislast liege bei der Behörde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
a) Die
Berufungsvorentscheidung betreffend die vorläufige Festsetzung der Umsatz-
und Einkommensteuer für das Jahr 1998 wurde am 13. März 2002
erlassen.
b) Unter
Berücksichtigung eines Postlaufes von maximal 3 Werktagen ist davon
auszugehen, dass die Berufungsvorentscheidung spätestens am 18. März
2002 dem steuerlichen Vertreter des Bw. zugegangen ist. Für ein
späteres Einlangen des genannten Bescheides liegen keine Indizien
vor. Die Berufungsfrist endete damit am 18. April 2002.
c) Beim
steuerlichen Vertreter des Bw. werden die einlangenden Schriftstücke mit
einem Eingangsstempel, der das Datum des Einlangens des Schriftstückes
wiedergibt, versehen.
d) Der
Vorlageantrag wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. mit 23. April 2002
datiert und das Kuvert mit gleichlautendem Poststempel versehen.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Schriftstücken des Bw. und
wurden auf Grund folgender Umstände und Überlegungen getroffen:
zu
a) Dies ist dem Datum der unstrittig zugegangenen Berufungsvorentscheidung zu
entnehmen.
zu
b) Der Bw. weist in seinem Vorlageantrag mit keinem Wort darauf hin, dass die
Berufungsvorentscheidung erst "verspätet" eingelangt ist (d.h. keinerlei
Hinweis, dass der übliche dreitägige Postlauf überschritten
wurde), was die über die Monats-Frist hinausgehende Eingabe vom 23. April
2002 erklären würde. Der steuerliche Vertreter des Bw. kann
nicht darlegen, wann die Berufungsvorentscheidung tatsächlich bei ihm
eingelangt ist. Gem. § 138 BAO haben Abgabepflichtige auf Verlangen
der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119
BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt von Anbringen zu erläutern und
zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis
nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung. Es handelt sich somit um die Feststellung solcher
Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des
Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der
Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die
Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 1 zu § 138
BAO).
Im
gegenständlichen Fall hat es der Bw. mehrmals abgelehnt, geeignete
Unterlagen zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung des Datums des Erhaltes der
Berufungsvorentscheidung vorzulegen. Vielmehr begnügt er sich aus
nicht bekanntgegebenen und nicht nachvollziehbaren Gründen mit unbestimmten
Angaben, wie z.B. "Die Berufungsvorentscheidung sei Ende März eingelangt"
oder "das Schriftstück könne momentan nicht vorgelegt werden".
Insbesondere
wird darauf hingewiesen, dass der Bw. in diesem Zusammenhang selbst nicht
bestreitet, dass er das Schriftstück (Berufungsvorentscheidung) vom 13.
März 2002 erhalten hat, jedoch aus nicht näher dargelegten
Gründen weigert er sich, das den diesbezüglichen Eingangsvermerk
aufweisende Schriftstück vorzulegen.
Dass
es dem Bw. grundsätzlich nicht möglich ist (etwa durch Brand,
Überschwemmung, Explosion etc.) dieses Schriftstück vorzulegen, das es
ja unstrittig gibt, hat der Bw. nicht behauptet.
Da
es der Bw. somit grundsätzlich in der Hand hätte, nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen, dass die Berufungsvorentscheidung tatsächlich nicht
bereits am 18. März 2002 bei seinem steuerlichen Vertreter eingelangt ist,
er aber nicht bereit ist, seine diesbezügliche Behauptung zu belegen, ist
davon auszugehen, dass die Berufungsvorentscheidung im Rahmen des
durchschnittlichen Postlaufes bereits am 18. März 2002 eingelangt ist,
zumal vom Bw. auch gar keine konkrete Aussage hinsichtlich des Datums des
Einlangens gemacht werden kann.
Die
Berechnung des Postlaufes erfolgte unter Berücksichtigung des
Wochenendes.
Zusammenfassend
kann daher gesagt werden, dass aus folgenden Gründen davon auszugehen ist,
dass die Berufungsvorentscheidung tatsächlich bereits am 18. April 2002
zugestellt wurde:
Der
Bw. hat die Berufungsvorentscheidung innerhalb der zugestandenen drei Tages
Postlauffrist erhalten.
Im
Vorlageantrag nimmt der Bw. zur verspäteten Einbringung eines
Vorlageantrages keinen Bezug (d.h. kein Hinweis, dass das Schriftstück erst
nach dem üblichen drei Tages Postlauf eingetroffen ist), weshalb davon
auszugehen ist, dass das Schriftstück nicht verspätet in der Kanzlei
des steuerlichen Vertreters eingelangt ist.Dies erklärt auch die
unüblichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters in Bezug auf das
sensible Gebiet von Fristangelegenheiten (wo es schließlich um taggenaue
Angaben geht), in Form von "die Zustellung erfolgte erst Ende März" oder
"momentan kann der Eingangsvermerk nicht vorgelegt werden".
zu
c und d) Dies ist dem Schriftsatz bzw. dem Kuvert des Bw. vom 23. April 2002 zu
entnehmen.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 276 Abs.
1 BAO normiert:
Ist
die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die
Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen.
§ 276 Abs.
2 BAO normiert:
Gegen
einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt,
kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder
befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
§ 276 Abs.
4 zweiter Satz BAO normiert:
§
93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249
Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 273 Abs.
1 BAO normiert:
Die
Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Da aufgrund des
o.a. Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass der steuerliche Vertreter die
Berufungsvorentscheidung bis spätestens 18. April 2002 erhalten hat, war
aufgrund der o.a. Gesetzeslage der Vorlageantrag vom 23. April 2002 zu Recht als
verspätet zurückzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3611-W/02
- Stammnummer
- 10308
- Gültig
- 09.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF