Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100012/2012
fiktive Anschaffungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100012/2012vom 13.11.2014Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
a : Zum Inventar der Gaststätte: Ohne Inventar würde man diese Miete nicht erzielen. Man würde eine geringere Miete erzielen, wenn nicht eine Bartheke, Tische, Stühle und eine Garderobe vorhanden wären. Auch wenn das vom Finanzamt Bregenz als wertlos betrachtet wird, könnte man ohne das Inventar diese Miete nicht erzielen. Ohne dass diese Gegenstände drinnen sind, kann der Mieter nicht wirtschaften. Wenn er da selber etwas reinstellen muss, wird er diese Miete nicht bezahlen. Die Miete wäre ohne das Inventar nicht erzielt worden.
FA : Und Ihre Mutter hat diese Theke noch nicht abgeschrieben?
a : Ursprünglich wurde es von einem Tischler neu ausgestattet. Das hat sehr schön ausgesehen. Dann hat es einen Vollbrand gegeben. Die Versicherung hat eine Entschädigung gezahlt, die allerdings nicht der vollen Höhe des Wertes entsprach, weil eine Unterversicherung nachgesagt wurde. Dann wurde eine neue Ausstattung angeschafft und diese Ausstattung ist mittlerweile teils auch nicht mehr drinnen sondern wieder eine neue. Man hat das dann schon teilweise ergänzt.
FA : Das hat alles Ihre Mutter gemacht?
a : Ja.
FA : Wenn Ihre Mutter von 1996 bis 2005 die letzte Thekeneinrichtung abgeschrieben hat, dann hat sie sicher keinen längeren Bemessungszeitraum als 10 Jahre gewählt und das ist zu 100% abgeschrieben.
a : Wenn Sie sagen, das ist abgeschrieben, dann nehme ich das so zur Kenntnis. Man kann etwas nicht doppelt abschreiben. Ich hätte gehofft, dass man die Bemessungsgrundlage für das Gebäude kulanterweise etwas höher belassen kann, durch diese Umstände.
Mag. Treichl : Herr Dr. Arnoldi, wie lautet Ihr Antrag?
FA : Ich beantrage die Beschwerde abzuweisen.
Mag. Treichl : Wie lautet Ihr Schlusswort, Frau as?
a : Für mich ist das nicht akzeptabel. Eine Vermietung kann nur dann stattfinden, wenn man entsprechende Räumlichkeiten übergeben kann. Die Vermietung des Lokals hat immer geklappt. Es wurden immer Mieter gefunden. Die Berechnung des FA Bregenz höre ich ungern. Danach handelt es sich praktisch um ein Abrissgebäude. Und dem ist nicht so. Eine Vermietung ist gut möglich und deshalb kann der Wert für mich auch nicht so gering ausfallen. Die EUR 375.000 ist ein Betrag, den ich sicher nicht akzeptiere.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Die gegenständliche Berufung ist daher als eine Beschwerde zu behandeln.
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall die fiktiven Anschaffungskosten die AfA-Bemessungsgrundlage darstellen. Die fiktiven Anschaffungskosten werden vom BFG wie im Vorhalt vom 5. Mai 2014 berechnet. Bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungkosten eines Mietobjektes, sind diese nach der Ertragswertmethode zu ermitteln. Das Sachwertverfahren in Form der Ableitung des Zeitwertes aus den Neuherstellungskosten hat der VwGH regelmäßig nicht akzeptiert (vgl. VwGH vom 23.05.2007, 2004/13/0091).
Auf die Ausführungen des Vorhalts vom 5. Mai 2014 wird daher verwiesen und dieser zu einem Teil dieses Erkenntnisses erhoben, zumal die Beschwerdeführerin trotz einer mehrmonatigen Vorhaltsbeantwortungsfrist und Nachfragen in der mündlichen Verhandlung den im Vorhalt getroffenen Annahmen nicht konkret entgegengetreten ist. Da die vom BFG ermittelte AfA-Bemessungsgrundlage nur geringfügig von der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage abweicht und jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der AfA-Bemessungsgrundlage, die das Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen ermittelt hat, ausgegangen.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 Liebhabereiverordnung ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen.
Da im gegenständlichen Fall seit Beginn der Vermietung, trotz einer nicht wirklich optimalen Vermietungsstrategie, nur Gewinne entstanden sind, liegt Liebhaberei nicht vor.
Die Einkünfte für die Jahre 2006 bis 2009 werden daher in derselben Höhe, wie vom Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen, festgestellt. Auf die Berufungsvorentscheidungen wird daher verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Eine Revision ist nicht zulässig, da keine vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärte Rechtsfrage vorliegt.
Feldkirch, am 13. November 2014
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100012/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100012.2012
- Stammnummer
- 102904
- Gültig
- 13.11.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF