Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0869-W/04
Säumniszuschlag, Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei Hausgemeinschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0869-W/04vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Säumniszuschlag ist bei Mietshauseigentümern und Wohnungseigentumsgemeinschaften nicht verwirkt, wenn die Umsatzsteuervorauszahlungen spätestens gleichzeitig mit der Einbringung der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr an das Finanzamt abgeführt werden und wenn die im Rahmen des gesamten Unternehmens für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtende Steuer € 580,00 nicht überstiegen hat, da nach dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 21.2.2002, GZ. 09 4501/6-IV/9/02, die Umsatzsteuervorauszahlungen diesfalls als rechtzeitig entrichtet gelten.
Die Auslegung der weiteren für die Anwendbarkeit des genannten Erlasses präklusiven Bedingung der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für einen der Voranmeldungszeiträume, dass nämlich diese Begünstigung auch dann nicht gelte, wenn der Unternehmer für einen Voranmeldungszeitraum des vorangegangenen Jahres eine Umsatzsteuervoranmeldung abgibt, ist unzulässig, da keine präventive und rechtswidrige, bei einem Nichtvorliegen der Voraussetzungen als Finanzordnungswidrigkeit zu subsumierende, Einstellung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verlangt werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von BK und Mitbesitzer, Wien, vertreten
durch die Immobilienverwaltung, vom 15. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk
vom 9. Juli 2003 betreffend Säumniszuschlag
entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juli
2003 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von
€ 52,88 fest, da die Umsatzsteuer 2002 mit einem Betrag von
€ 2.643,98 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 17. Februar
2003, entrichtet worden wäre.
In der gegen diesen Bescheid am
15. Juli 2003 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandten die
Berufungswerber (Bw.) ein, dass gemäß dem Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Juli 1984,
Z 02 0273/1-IV/2/84, bzw. dem Erlass vom 21. Februar 2002,
Z 09 4501/6-IV/9/02, die Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen entfallen würde, wenn die Zahllast des
vorangegangenen Jahres S 8.000,00 bzw. € 581,38 nicht
übersteigen würde. Soferne die laufende Zahllast gleichzeitig mit der
Abgabe der Jahreserklärung zum 30. Juli entrichtet werde, gelte diese
als fristgerecht entrichtet. Nachdem das Jahresergebnis 2001 unter
S 8.000,00 gelegen wäre, werde die Aufhebung des
Säumniszuschlages beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Oktober 2003 ab und führte
begründend aus, dass die Sonderregelung betreffend Mietshauseigentümer
bzw. Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast
bis zum Abgabetermin der Jahreserklärung dann außer Kraft treten
würde, wenn für das vorangegangene Kalenderjahr die zu entrichtende
Steuer die Höhe von € 580,00 überstiegen hätte.
Darüber hinaus würde diese Regelung auch dann nicht gelten, wenn
für einen der Voranmeldungszeiträume eine Umsatzsteuervoranmeldung
abgegeben werde. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Voranmeldung wären
vielmehr die Bestimmungen des § 21 UStG in vollem Umfang zu
beachten.
Da der Abgabepflichtige am
13. Februar 2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum
12/2001 mit einer Gutschrift in Höhe von € 1.965,80 eingebracht
hätte, könnte somit die Sonderregelung nicht in Anspruch genommen
werden. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages wäre deshalb zu Recht
erfolgt, da die Umsatzsteuernachzahlung 2002 in Höhe von
€ 2.643,98 erst am 1. Juli 2003 und somit im Hinblick auf die
bereits am 17. Februar 2003 eingetretene Fällligkeit verspätet
überwiesen worden wäre.
Die Bw. beantragten am
26. November 2003 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachten ergänzend vor,
dass entgegen der zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung des Finanzamtes die
Sonderregelung nur dann nicht gelten würde, wenn in dem betreffenden
laufenden Jahr, in dem keine Umsatzsteuervoranmeldungen zu legen seien, wegen
des Guthabens des Vorjahres für einen Voranmeldungszeitraum eine
Voranmeldung abgegeben werden würde.
Wenn man hingegen der Ansicht
des Finanzamtes, dass die Sonderregelung dann nicht gelten würde, wenn
für einen Voranmeldungszeitraum des abgelaufenen Jahres, in dem das
Guthaben entstanden wäre, eine Umsatzsteuervoranmeldung gelegt wäre,
folgen würde, ergebe sich die Schlussfolgerung, dass bereits ein Jahr
davor, und ein Jahr davor, und ein Jahr davor, usw., eine Zahllast unter
€ 581,38 bzw. S 8.000,00 hätte bestehen
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet,
so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste
Säumniszuschlag beträgt gemäß
§ 217
Abs. 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Unbestritten ist, dass zu den
einzelnen Fälligkeitszeitpunkten des Veranlagungszeitraumes 2002 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Vorauszahlungen entrichtet wurden.
Vielmehr wurde die gesamte Zahllast für 2002 in einem erst mit
Überweisung am 1. Juli 2003 entrichtet, weshalb daher
grundsätzlich gemäß
§ 217 BAO ein
Säumniszuschlag verwirkt wäre.
Bei Mietshauseigentümern
und Wohnungseigentumsgemeinschaften gelten nach dem Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 21.2.2002,
GZ 09 4501/6-IV/9/02 (AÖF 2002/161), anzuwenden auf
Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2001
ausgeführt werden bzw. sich ereignen, die Umsatzsteuervorauszahlungen
jedoch als rechtzeitig entrichtet, wenn sie spätestens gleichzeitig mit der
Einbringung der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr
an das Finanzamt abgeführt werden und wenn die im Rahmen des gesamten
Unternehmens für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtende Steuer
€ 580,00 nicht überstiegen hat. Gibt der Unternehmer für
einen der Voranmeldungszeiträume eine UVA ab, so gilt diese Regelung
nicht.
Zunächst war daher zu
prüfen, ob die Umsatzsteuervorauszahlungen 2002 spätestens
gleichzeitig mit der Einbringung der Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt
abgeführt wurden.
Gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO sind Abgabenerklärungen für
die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen.
Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt
werden. Unbestritten ist, dass die Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärungen hinsichtlich der von Immobilienverwaltern verwalteten
Miethäuser bis zum 30. Juni des auf das Veranlagungsjahr folgenden
Kalenderjahres ohne Antragstellung erstreckt wurde (Erlass des BMF vom 3.4.2000,
Z 02 2110/5-IV/2/99, Dienstanweisung Direktbearbeitung).
Die Umsatzsteuererklärung
für 2002 wurde am 30. Juni 2003 abgegeben. Die Entrichtung der
gemeldeten Zahllast von € 2.643,98 erfolgte am 1. Juli 2003
deshalb rechtzeitig, da gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO
eine Überweisung innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung
einer Abgabe zustehenden Frist (Respirofrist) ohne Rechtsfolgen zu bleiben hat,
die Bw. die Umsatzsteuer daher spätestens gleichzeitig mit der Einbringung
der Umsatzsteuererklärung 2002 an das Finanzamt abgeführt
haben.
Da der Säumniszuschlag die
Umsatzsteuervorauszahlungen für 2002 betrifft, war im Hinblick auf das
bisher Gesagte weiters zu prüfen, in welcher Höhe die Umsatzsteuer
für 2001 zu entrichten war. Gemäß Bescheid vom 21. August
2002 wurde die Umsatzsteuer 2001 mit einer Gutschrift von € 55,23
festgesetzt.
Schließlich war zu
prüfen, ob die Sonderregelung wegen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht zur Anwendung gelangen konnte. Dabei war der in der
Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Finanzamtes,
dass die Sonderregelung auch bei Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen des
abgelaufenen Jahres, nämlich im gegenständlichen Fall für
12/2001, außer Kraft treten würde, entgegenzuhalten, dass mit der
Bestimmung des angesprochenen Erlasses "Gibt
der Unternehmer für einen der Voranmeldungszeiträume eine UVA ab, so
gilt diese Regelung nicht" lediglich die Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen des betreffenden laufenden Kalenderjahres
schädlich sein kann, zumal dem Erlass vom 21.2.2002 der diese Problematik
eindeutig klarstellende Erlass vom 11.7.1984, GZ 02 0273/1-IV/2/84, zu
Grunde liegt, wonach die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung
entfällt, wenn die im Rahmen des gesamten Unternehmens für das
vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtende Steuer S 8.000,00 nicht
überstiegen hat.
Dabei war auch dem Vorbringen
der Bw., dass die Rechtsmeinung des Finanzamtes den weder beabsichtigten noch
sinnvollen Schluss nach sich ziehen würde, dass die Voraussetzungen
für die Anwendung der Sonderregelung in allen Vorjahren vorliegen
müssten, beizupflichtigen. Darüber hinaus würde diesfalls vom
Abgabepflichtigen zur Erlangung der Entrichtungserleichterung verlangt werden,
in einem Jahr, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, wegen Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Finanzordnungswidrigkeit zu begehen, um im
darauffolgenden Jahr in den Genuss der Sonderregelung zu gelangen. Dazu kommt
noch, dass zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht mit Sicherheit davon
ausgegangen werden kann, dass die Umsatzsteuer unter der für die Anwendung
des Erlasses liegenden Betragsgrenze liegen wird, sodass also gleichsam
präventiv die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen einzustellen
wäre.
Da somit die Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für das vorangegangene Jahr 2001 der
Anwendbarkeit der Sonderregelung nicht entgegensteht und für 2002 keine
Voranmeldungen eingereicht wurden und auch die übrigen Voraussetzungen
vorliegen, war der eingangs zitierte Erlass anzuwenden.
Somit erweist sich der
gegenständliche Säumniszuschlagsbescheid als rechtswidrig, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 8.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0869-W/04
- Stammnummer
- 10278
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF