Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0231-L/04
1. Berufung gegen Säumniszuschlagsfestsetzung als fristgerechter Antrag nach § 214 Abs. 5 BAO 2. anderweitige Verwendung eines Guthabens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-L/04vom 06.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei verständiger Würdigung der Parteienerklärung ist eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe, in der sich die Bw. nach Darstellung der Sachlage gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages gewandt hat, auch als fristgerechter Antrag im Sinne des § 214 Abs. 5 BAO zu werten.
Die Bw. hat über ein Guthaben teilweise anderweitig verfügt (insbesondere eine Rückzahlung beantragt). Ein Guthaben stand daher bei Fälligkeit von Selbstbemessungsabgaben nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung. Soweit eine zeitgerechte Tilgung der Abgabenschuldigkeiten wegen der Rückzahlung eines Teiles des Guthabens nicht möglich war, lag eine Säumnis vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Heribert Wellner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 9. Juli
1997 betreffend Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 02/97
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Umsatzsteuer 02/1997
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311.659,00 S
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Säumniszuschlag in Höhe von 2% der
Bemessungsgrundlage
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6.233,18
S
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Säumniszuschlag
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452,98
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In einer Beilage zu der am 10. April 1997 beim Finanzamt
eingelangten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 1997 ersuchte die
Berufungswerberin vom ausgewiesenen Überschuss in Höhe von
5,706.426,00 S einen Teilbetrag von 1,216.377,00 S auf ein näher
bezeichnetes Bankkonto zu überweisen. Ein Betrag von 4,483.926,00 S sei als
Restzahlung "berichtigte Umsatzsteuer 12/96" und ein Betrag von 6.123,00 S als
Restzahlung "berichtigte Umsatzsteuer 01/97" zu verwenden. Eine weitere
Berichtigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1996 erfolgte im
Zuge der Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 1997,
indem die Berufungswerberin einen Betrag von 4,463.058,00 S überwies
und die Weisung erteilte, einen Teilbetrag von 311.659,00 S für die
Umsatzsteuer Dezember 1996 zu verwenden.
Die beiden Umsatzsteuerberichtigungen führten zur
Festsetzung eines Säumniszuschlages wegen verspäteter Entrichtung der
Umsatzsteuer für Dezember 1996. In der dagegen erhobenen Berufung vom 21.
Mai 1997 brachte die Berufungswerberin vor, die beiden Berichtigungen der
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1996 seien erfolgt, weil sie für
das Jahr 1996 nachträglich Gutschriften (von Lieferanten) erhalten habe,
welche erst in den Monaten Februar und März 1997 fakturiert worden seien.
Solcherart wären die Vorsteuerberichtigungen aber nicht für Dezember
1996, sondern erst bei Einlangen der Gutschriften in den Monaten Februar und
März 1997 zu berücksichtigen gewesen. Die Nachbelastung mit
Umsatzsteuer für Dezember 1996 sei daher zu Unrecht erfolgt. Im Rahmen
einer im Juni 1997 durchgeführten Prüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen kam der Prüfer zur Ansicht, dass die beiden
für Dezember 1996 vorgenommenen Berichtigungen tatsächlich zu Unrecht
erfolgt seien und die Umsatzsteuerzahllast (wie von der Berufungswerberin
ursprünglich erklärt) lediglich 1,029.852,00 S betragen habe. Aus
dieser Feststellung ergebe sich keine steuerliche Auswirkung, da die für
Dezember 1996 selbstberechnete Zahllast und der für Februar 1997
erklärte Überschuss um jeweils 4,795.585,00 S zu vermindern
seien. Für den Voranmeldungszeitraum Februar 1997 ermittelte der
Prüfer solcherart eine Gutschrift von nur mehr
910.841,00 S.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und
setzte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1996 mit Bescheid vom 12.
Juni 1997 in Höhe von 1,029.852,00 S fest. Ferner wurde mit Bescheid vom
selben Tag für Februar 1997 ein Überschuss von 910.841,00 S
festgesetzt, woraus sich eine Nachforderung in Höhe von 4,795.585,00 S
ergab. Die die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember 1996 betreffenden
Säumniszuschläge wurden in der Folge gemäß
§ 295 Abs.
3 BAO aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 1997 setzte das
Finanzamt von der Umsatzsteuernachforderung für Februar 1997 einen
Säumniszuschlag in Höhe von 95.912,00 S fest.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die
Berufungswerberin vor, aus dem Prüfungsbericht ergebe sich eindeutig, dass
die Umsatzsteuer rechtzeitig, wenn auch irrtümlich dem falschen Monat
zugeordnet, entrichtet worden sei. Die Berufungswerberin habe von diversen
Lieferanten mit Rechnungsdatum Februar 1997 Gutschriften erhalten, welche
irrtümlicherweise nicht mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar
1997, sondern in Form der Berichtigung der Umsatzsteuer für Dezember 1996
erklärt worden seien. Im gegenständlichen Fall werde die Säumnis
durch die Art der Buchung ausgelöst, da die Verschiebung in eine
spätere Periode auf Grund des gleichen Rechtstitels durch die spätere
Wirksamkeit der Gutschrift (zum Zeitpunkt der Verbuchung) einen
Säumniszuschlag zur Folge habe, obwohl die Berufungswerberin weder eine
Frist versäumt noch Abgaben nach dem Fälligkeitstag entrichtet
habe.
Mit Berufungsentscheidung vom 3. Juli 1998, GZ.:
RV-328.97/1-10/1997 gab die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
der Berufung keine Folge. Ihre abweisende Entscheidung begründete sie im
Wesentlichen mit einem Hinweis auf die einschlägigen umsatzsteuerlichen
Bestimmungen. Nach § 21 Abs. 3 letzter Satz UStG 1994 sei die mit Bescheid
vom 12. Juni 1997 festgesetzte Nachforderung an Umsatzsteuer für Februar
1997 in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Gutschrift des ursprünglich
erklärten Überschusses wirksam geworden sei. Im Berufungsfall sei -
wie näher dargestellt - von einer am 7. April 1997 eingetretenen
Fälligkeit auszugehen. Die korrespondierende Gutschrift durch die
Festsetzung der Umsatzsteuer für Dezember 1996 mit Bescheid vom 12. Juni
1997 entfalte hingegen keine Rückwirkung, sodass am Fälligkeitstag der
Umsatzsteuernachforderung für Februar 1997 kein entsprechendes Guthaben am
Abgabenkonto vorhanden gewesen sei. Weiters wies die Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich darauf hin, dass am 29. April 1997
antragsgemäß ein Betrag von 1,216.377,00 S zurückgezahlt worden
sei, während bei richtiger Ermittlung des Überschusses nur ein Betrag
in Höhe von 904.718,00 S hätte zurückgezahlt werden können.
Gegen diese Berufungsentscheidung brachte die
Berufungswerberin eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2004,
Zl. 98/14/0146, wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen und die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom
3. Juli 1998, GZ. RV-328.97/1-10/1997 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem
unabhängigen Finanzsenat übermittelt, welcher auf Grund des
Abgabenrechtsmittel-Reformgesetzes nunmehr als Abgabenbehörde zweiter
Instanz für die Erledigung dieser Berufung im fortgesetzten Verfahren
zuständig ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im zum gegenständlichen
Fall ergangenen Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 98/14/0146 Folgendes
ausgeführt:
"Die
Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, eine Säumnis in
Ansehung der Umsatzsteuer für Februar 1997 liege nicht vor. Die Verwendung
des in der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1997 ausgewiesenen
Guthabens für "Umsatzsteuer Dezember 1996" sei zu Unrecht erfolgt, weshalb
auf ihrem Abgabenkonto zum 7. April 1997 ein entsprechendes Guthaben bestanden
habe. Überdies führe die von der belangten Behörde vertretene
Rechtsansicht zu dem gesetzwidrigen und unbilligen Ergebnis, dass die
verfrühte Erfassung eines Umsatzes in einer Umsatzsteuervoranmeldung im
Falle der Richtigstellung durch eine nachfolgende Umsatzsteuernachschau
zwangsläufig die Festsetzung eines Säumniszuschlages nach sich
zöge, weil die periodengerechte Erfassung der Umsatzsteuervoranmeldung mit
dem 15. des darauffolgenden Monats wirken und das aus der verfrühten
Aufnahme des Umsatzes resultierende "Guthaben" erst "mit dem Zeitpunkt der
Umsatzsteuernachschau" gutgebucht würde.
§ 21 Abs. 1 UStG
1994 bestimmt, dass der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen hat, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder
den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter
entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu
berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung kommt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO idF vor dem BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses Tages
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder §
218 hinausgeschoben wird.
Im Zusammenhang mit der
Verhängung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 1 BAO kommt es
auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung an. Der
Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel"
zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2000/15/0155).
Die
Beschwerdeführerin ermittelte für den Zeitraum Februar 1997 einen
Überschuss, der nach der Bestimmung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 auf den
Tag der Einreichung der Voranmeldung zurückwirkte. Die Voranmeldung war
unstrittig unrichtig, sodass gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 eine
Umsatzsteuerfestsetzung vorzunehmen war. Führt die
bescheidmäßige Festsetzung - wie im Beschwerdefall - zu einer
Verminderung des Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der
Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam
war (vgl. Ruppe, UStG2, Tz. 34 zu § 21).
Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt auch dann ein, wenn im Zeitpunkt
der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit einer Abgabe ein
ausreichendes Guthaben vorhanden war, aber über dieses Guthaben auf Antrag
des Abgabepflichtigen anderweitig verfügt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis
vom 17. September 1990, 90/15/0028). Im gegenständlichen Fall wies die
Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1997 einen Überschuss in
Höhe 5,706.426 S aus. Mit Schreiben vom 4. April 1997 beantragte die
Beschwerdeführerin einen Teilbetrag von 4,483.926 S mit einer
(vermeintlichen) Umsatzsteuerrestschuld für Dezember 1996 zu
verrechnen.
Grundsätzlich sind
gesetzeskonform durchgeführte Verrechnungen nicht nachträglich
abzuändern. Eine Ausnahme hievon sieht § 214 Abs. 5 BAO vor. Diese
Bestimmung ermöglicht dem Abgabepflichtigen, einen Antrag auf Aufhebung
bzw. Nichtherbeiführung der Rechtsfolgen einer Verrechnungsweisung für
Selbstbemessungsabgaben (§ 214 Abs. 4 lit. a und b) einzubringen, wenn
hiebei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum
angegeben wurde. Dieses Antragsrecht ist mit zwei Monaten ab Erteilung der
irrtümlichen Verrechnungsweisung befristet. Von § 214 Abs. 5 leg.cit.
erfasste Rechtsfolgen sind insbesondere die Verrechnung selbst,
Säumniszuschläge und Folgen von Terminverlusten. Gegebenenfalls ist in
Entsprechung des genannten Antrages die Verrechnung zu ändern und sind
Säumniszuschlagsbescheide aufzuheben (vgl. Ritz, BAO², Tz. 14 zu
§ 214).
Bei verständiger
Würdigung der Parteienerklärung ist die als "Berufung" bezeichnete
Eingabe vom 21. Mai 1997, in der sich die Beschwerdeführerin nach
Darstellung der Sachlage gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages
(betreffend Umsatzsteuer für Dezember 1996) gewandt hat, auch als
fristgerechter Antrag im Sinne des § 214 Abs. 5 BAO zu werten. Demzufolge
war nicht nur der Säumniszuschlag hinsichtlich der Umsatzsteuer Dezember
1996 aufzuheben, sondern auch von den sonstigen Rechtsfolgen, insbesondere der
Verrechnung des angemeldeten Überschusses mit der "Umsatzsteuer Dezember
1996", abzusehen. Solcherart stand der Betrag in Höhe von 4,483.926 S aber
zur Entrichtung der nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid am 7.
April 1997 fällig gewesenen Umsatzsteuernachforderung für Februar 1997
zur Verfügung. In Höhe dieses Betrages lag daher eine Säumnis der
Beschwerdeführerin nicht vor. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages
erfolgte somit insoweit zu Unrecht.
Im Hinblick auf die im
Beschwerdefall gegebene Konstellation kann es dahingestellt bleiben, ob es mit
der Zielsetzung und dem Sinn eines Säumniszuschlages zu vereinbaren
wäre, in Fällen, in denen der Abgabepflichtige eine
Vorsteuerberichtigung zu einem früheren Zeitpunkt vornimmt, als dies nach
den gesetzlichen Vorschriften geboten wäre, einen Säumniszuschlag
festzusetzen (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, Tz. 12 zu §
217 BAO).
Wie im angefochtenen
Bescheid allerdings zu Recht ausgeführt wird, hat die
Beschwerdeführerin über den Differenzbetrag in Höhe von 311.659 S
anderweitig verfügt (insbesondere eine Rückzahlung beantragt), sodass
in diesem Umfang eine Säumnis vorliegt. Mangels Teilbarkeit des Spruches
ist der angefochtene Bescheid jedoch zur Gänze gemäß
§ 42
Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufzuheben."
Gemäß
§ 63 Abs. 1 VwGG sind die
Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, mit den ihnen
zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen. Die Neuberechnung des Säumniszuschlages auf Basis jenes
Betrages, über den die Berufungswerberin verfügt hat, erfolgt auf
Grund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in diesem
Umfang eine Säumnis vorliege.
Linz,
6. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ParteierklärungBerichtigung der Verrechnungsweisungfristgerechter Antraganderweitige Verwendung eines GuthabensSäumnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-L/04
- Stammnummer
- 10275
- Gültig
- 06.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF