Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0875-W/04
Aufwendungen für ein ordentliches Studium der Betriebswirtschaft sind keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0875-W/04vom 07.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: ordentliches Studium der Betriebswirtschaft
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im streitgegenständlichen Zeitraum
Berufsanwärter zum Steuerberater und erzielte aus dieser Tätigkeit bei
einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach Abgabe der "Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2003" wurde der Bw. mit Bescheid vom 16. Februar 2004 zur
Einkommensteuer veranlagt. Mit Bescheid vom 9. März 2004 wurde vom
Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2003
gem. § 303 (4) BAO zu Bescheid vom 16. Februar 2004 wiederaufgenommen, und
mit gleichem Datum ein neuer Sachbescheid erlassen.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2004 erhob der Bw. gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 9. März 2004
Berufung.
Der Bw. führt in der Berufung begründend aus,
dass mit Beschluss vom 5. Dezember 2003, B 1145/02 u.a. der
Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet habe, mit
dem die Verfassungsmäßigkeit des generellen Ausschlusses von
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stünden, geprüft werde. Da das vom Bw. im
Jahr 2003 inskribierte ordentliche Studium der Betriebswirtschaftslehre
(Schwerpunkt Revision und Steuerlehre) Aufwand für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Bw. ausgeübten
Tätigkeit als Berufsanwärter zum Steuerberater darstelle, mache er
zusätzlich zu den im Einkommensteuerbescheid 2003 geltend gemachten
Werbungskosten einen Betrag von € 756,44, was den vom Bw. im Jahr 2003
geleisteten Studiengebühren entspreche, an Werbungskosten geltend. In
diesem Sinne beantrage der Bw. eine Neufestsetzung seiner Einkommensteuer 2003
unter Berücksichtigung aller Werbungskosten.
In der ARD 5472/15/2004 wird betreffend den vom Bw.
angeführten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember
2003, B 1145/02 ua. wie folgt
ausgeführt: "Leitsatz
Der
generelle Ausschluss von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen, bei der Geltendmachung von
Werbungskosten scheint verfassungswidrig zu sein.
...
In den vorliegenden
Fällen wurden Studiengebühren bzw Fahrtkosten zu Lehrveranstaltungen
eines Buchhalters für das Betriebswirtschaftsstudium, eines Sachbearbeiters
für das Jusstudium und eines Universitätsassistenten für das
sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Doktorratsstudium nicht
anerkannt.
Bei der Behandlung
der vorliegenden Beschwerden sind beim VfGH Bedenken ob der
Verassungsmäßigkeit der Worte "oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs 1 Z 10
EStG idF BGBl I 1999/106 entstanden ("Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen
dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen.").
verfassungsmäßige
Bedenken
Der VfGH vermag
vorläufig keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass kraft
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG in der hier maßgeblichen Fassung
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, generell nicht steuerlich abzugsfähig
sind. Es dürfte nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass
ein ordentliches Universitätsstudium eine "Aus- (oder)
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit"
darstellt.
Das dürfte auch
die mittlerweile mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, erfolgte
Änderung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG indizieren, derzufolge
zukünftig Studienbeiträge für ein ordentliches
Universitätsstudium steuerliche abzugsfähig sind, "wenn das Studium
eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen
Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die
eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht"
(Anm d Red: gilt ab der Veranlagung für
2004).
Ausgehend davon
dürfte aber die im letzten Satz des § 16 Abs 1 Z 10 EStG idF BGBl I
1999/106 vorgenommene Differenzierung zwischen Aufwendungen im Zusammenhang mit
einem ordentlichen Universitätsstudium einerseits und Aufwendungen im
Zusammenhang mit sonstigen "Aus- (oder) Fortbildungsmaßnahmen"
andererseits nicht zu rechtfertigen
sein.
Ob die
Prozessvoraussetzungen gegeben sind und die aufgezeigten Bedenken zutreffen,
wird im Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. beantragt die Berücksichtigung von
Aufwendungen (Studiengebühren) im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002
lautet auszugsweise:
"... Werbungskosten sind auch:
(10) Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. ... Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen."
Die Ziffer 10 wurde mit Steuerreformgesetz 2000 (BGBl. I
Nr. 106/1999) ab 2000 eingeführt.
Der Begriff ordentliches Universitätsstudium wird im
§ 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997
definiert:
"2. Ordentliche Studien sind die Bakkalaureatsstudien, die
Magisterstudien, die Diplomstudien und die Doktorratsstudien."
Das Studium der Betriebswirtschat zählt
gemäß Pkt. 6.4. der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz zu
den Diplomstudien.
Nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage sind
somit unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten)
Tätigkeit Aufwendungen für den Besuch einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder für ein Hochschulstudium, das sind ordentliche
Studien gemäß
§ 4 Z 2 Universitätsstudiengesetz, BGBl. I
Nr. 48/1997, nicht abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen Studiums können somit
auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium
gewonnen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung
darstellen. Damit gehen die Ausführungen des Bw., das von ihm im Jahr 2003
inskribierte ordentliche Studium der Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunkt
Revision und Steuerlehre) stelle Aufwand für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten
Tätigkeit als Berufsanwärter zum Steuerberater dar, ins
Leere.
Wenn der Bw. mit Hinweis auf den Beschluss des VfGH vom 5.
Dezember 2003, B 1145/02 ua. die beantragten Aufwendungen steuerlich geltend
machen will, ist er darauf zu verweisen, dass es nicht im
Zuständigkeitsbereich des unabhängigen Finanzsenates liegt, die
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen zu prüfen. Der
unabhängige Finanzsenat ist verpflichtet rechtsgültige Gesetze
anzuwenden. Er ist eine Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 UFSG) und somit
auch nicht befugt, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen (Art. 140 Abs. 1
B-VG).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0875-W/04
- Stammnummer
- 10271
- Gültig
- 07.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF