Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0058-Z4I/04
Verfassungswidrigkeit des Altlastensanierungsgesetzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0058-Z4I/04vom 14.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adr1, vertreten durch die
Rechtsanwaltssozietät Eisenberger & Herzog, 8011 Graz, Hilmgasse
10, vom 19. Dezember 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 16. Dezember 2003, Zl. 800/33020/2/2003,
betreffend Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2003 entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in
Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der Altlastenbeitragsanmeldung für das dritte
Quartal 2003 vom 14. November 2003 hat die Beschwerdeführerin
741 Tonnen Baurestmassen und 15.415 Tonnen übrige Abfälle
angemeldet, die entsprechenden Altlastenbeiträge aber jeweils mit Null
ausgewiesen.
Das Hauptzollamt Innsbruck setzte daraufhin den
Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern von Abfällen auf der
Deponie R. in Höhe von € 677.429,20 bescheidmäßig fest.
Dies mit der Begründung, dass sich die Selbstberechnung der Abgaben als
nicht richtig erwiesen habe und daher der Altlastenbeitrag für das dritte
Quartal 2003 gemäß
§ 201 BAO festzusetzen gewesen sei. Das
Hauptzollamt als zuständige Behörde habe das Altlastensanierungsgesetz
(AlSaG) rechtskonform zu vollziehen und nicht über dessen
Verfassungswidrigkeit zu befinden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
25. November 2003 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
dass sich die Bestimmungen des AlSaG nach ihrer Auffassung als
gleichheitswidrig, als sachlich nicht gerechtfertigt, als die Erwerbsfreiheit
einschränkend und als im Widerspruch mit den Wettbewerbsregeln des
EU-Vertrages stehend erweisen würden. Die Beschwerdeführerin wisse
zwar, dass die Behörde die gesetzlichen Bestimmungen, so lange sie
Bestandteil der Rechtsordnung sind, bei ihren Entscheidungen anzuwenden habe,
sie sei aber gezwungen gegen den Bescheid zu berufen, um letzlich die
Möglichkeit zu haben die Bestimmungen beim VfGH anzufechten
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2003
wies das Hauptzollamt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab. In der
Begründung führte das Hauptzollamt aus, dass es als zuständige
Behörde für die Erhebung des Altlastenbeitrages nicht über die
Verfassungswidrigkeit des AlSaG zu befinden, sondern dass es dieses Gesetz
rechtskonform zu vollziehen habe. Da sich die Selbstberechnung des
Altlastenbeitrages als nicht richtig erwiesen habe, sei der Altlastenbeitrag
für das dritte Quartal 2003 vom Hauptzollamt Innsbruck mit Bescheid
gemäß
§ 201 BAO festzusetzen gewesen.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom
19. Dezember 2003. Unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen vom
4. Dezember 2001 gegen den Bescheid, Zahl 800/16174/2001, des
Hauptzollamtes Innsbruck, welcher den gleichen Sachverhalt zum Inhalt hat, wird
die Verfassungs- und EU-widrigkeit der Bestimmungen des § 2 und der
§§ 3 bis 11 AlSaG, zumindest aber der §§ 2 und 3
bis 6 AlSaG, wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie wegen
Inländerdiskriminierung geltend gemacht. Die EU-Rechtswidrigkeit ergebe
sich dabei aus der Inländerdiskriminierung und der dadurch entstehenden
Wettbewerbsverzerrung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
§ 201 Abs. 1 BAO lautet:
"§
201 (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch
den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2)
...
(3)
Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1.
wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab
Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder
..."
Im § 9 Abs. 2 AlSaG wird die Selbstberechnung des
Altlastenbeitrages angeordnet. Die Selbstberechnung hat sich auch als nicht
richtig erwiesen. Anstatt eines Abgabenbetrages von € 677.429,20 wurde ein
Betrag von "Null" angemeldet. Gleichzeitig mit der Beitragsanmeldung wurde auch
ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gestellt. Das Hauptzollamt
Innsbruck hatte daher die Festsetzung des Altlastenbeitrages im Sinne des §
201 bescheidmäßig vorzunehmen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 AlSaG unterliegt
das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens
von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit
deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind, dem Altlastenbeitrag.
Dass es sich im gegenständlichen Fall um eine derartige Deponierung von
Abfällen handelt ist unbestritten. Unter Anwendung der im § 6
Abs. 1 Z 1a AlSaG für Baurestmassen und im §
6 Abs. 1 Z 3 leg cit für die übrigen Abfälle
für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2001 festgelegten
Beitragssätze ergibt sich ein Altlastenbeitrag in der ausgewiesenen
Höhe.
Der unabhängige Finanzsenat ist an das im Artikel 18
Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden, wonach die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Er
ist deshalb nicht dazu berufen über eine allfällige
Verfassungswidrigkeit des Altlastensanierungsgesetzes bzw. einzelner
Bestimmungen dieses Gesetzes zu befinden. Der nicht weiter ausgeführte
Hinweis auf eine vorliegende Inländerdiskriminierung vermag keine
EU-Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, da es sich auch hierbei um eine Frage des
nationalen Rechts handelt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 14. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0058-Z4I/04
- Stammnummer
- 10259
- Gültig
- 14.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF