Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0524-L/03
Kostentragung einer auswärtigen Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0524-L/03vom 13.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die geschiedenen Ehegatten erhoben beide Anspruch auf den vollen Pauschalbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG für die auswärtige Berufsausbildung ihrer Tochter. Da sowohl der Bw. als auch seine geschiedene Gattin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, erachtete es der unabhängige Finanzsenat für richtig, den Pauschalbetrag im Verhältnis ihres Nettoeinkommens aufzuteilen. Denn bei Kindern, bei denen zur Nutzung besonderer Ausbildungsmöglichkeiten eine außerhäusliche Betreuung vorliegt, ist die Unterhaltsleistung gemäß § 140 ABGB nicht mehr überwiegend in einer Betreuungsleistung zu erblicken, sondern es stehen Geldleistungen im Vordergrund.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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40.662,84 €
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Einkommensteuer
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12.727,83 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-13.330,36 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-602,53 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der
Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der geschiedene Bw. bezieht Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 machte der Bw. u.a. auch den
Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung seiner bei der
Kindesmutter in Obsorge stehenden Tochter zur Gänze geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 17. Juli 2003 wurde der
Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur zur Hälfte
berücksichtigt.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 11. August 2003
fristgerecht berufen. Der Bescheid werde insoweit angefochten, als nur der halbe
Pauschalbetrag (660,00 €) zuerkannt worden sei. Nach dem
Scheidungsvergleich sei er nur scheinbar verpflichtet nur die Hälfte der
zusätzlichen Kosten zu tragen. Die andere Hälfte bezahle die
Kindesmutter aus dem regelmäßig geleisteten Unterhalt von 492,00
€, der ohnehin über dem Regelbedarf liege. Überdies stehe auch
der Mutter noch die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu, die auch
für das Kind zu verwenden seien. Wenn daher die Kindesmutter die
Hälfte des Pauschalbetrages in Anspruch nehmen wolle, müsste sie
nachweisen, dass sie über die oben genannten Beträge Mittel für
die auswärtige Schulausbildung aus dem eigenen Einkommen verwende. Unter
Bezugnahme auf die Lohnsteuerrichtlinien betreffend die Kostentragung (Rz 877
und 878) sei daher davon auszugehen, dass faktisch alle Kosten der
auswärtigen Ausbildung durch ihn getragen werden und daher auch der gesamte
Pauschalbetrag von 1.320,00 € ihm alleine zustehe.
In einem Aktenvermerk des Finanzamtes wurde nach einem
Telefonat mit der geschiedenen Gattin am 8. September 2003 festgehalten: Der
Betrag von 492,00 € beinhalte nur die Unterhaltszahlung für die
Tochter und werde aus dem Einkommen des geschiedenen Gatten bemessen. Die
Aufwendungen für das Internat in Höhe von 330,00 € bezahle die
Kindesmutter aus dem eigenen Einkommen und habe mit der Unterhaltsverpflichtung
nichts zu tun. Laut Scheidungsvergleich habe der Kindesvater keine Verpflichtung
zur Bezahlung der Internatskosten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2003 wies das
Finanzamt das Begehren ab. In der Berufung sei die 100%-ige Gewährung des
Pauschalbetrages für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter
beantragt worden. Seit der Scheidung im April 2000 sei der Bw. zu einer
gesetzlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 492,00 € verpflichtet. Die
Höhe des gesetzlichen Unterhalts werde auf Grund des Einkommens vom Gericht
festgesetzt und stehe in keinem Zusammenhang mit den Zahlungen für die
auswärtige Berufsausbildung der Tochter. Nach dem Scheidungsvergleich
bestehe auch keine Verpflichtung zur Zahlung von Internatskosten und
Fahrtkosten, welche die Gewährung des Pauschalbetrages gewährleisten
würden. Die Kosten für die auswärtige Ausbildung der Tochter
bezahle die geschiedene Gattin aus ihrem eigenen Einkommen. Da somit keine
Verpflichtung der Kostentragung für die auswärtige Berufsausbildung
bestehe und diese Kosten auch nicht übernommen worden seien, war der
Pauschalbetrag hiefür weder aufzuteilen noch in voller Höhe zu
gewähren.
In dem am 18.
Dezember 2003 fristgerecht gestellten Antrag auf die Vorlage des Rechtsmittels
an die zweite Instanz führte der Bw. u.a. aus: Die Behauptung, dass die
Kindesmutter die Fahrtkosten und Internatskosten aus ihrem eigenen Einkommen
bezahle, sei in keiner Weise durch Beweise gedeckt. Die Begründung sei
schlichtweg untragbar, weil der Geldunterhaltsbeitrag gem. § 140 ABGB
ausschließlich vom Vater zu tragen sei und von allen Sonderbedarfskosten
laut Scheidungsvergleich die Hälfte zu tragen sei. Da die Tochter im
Schifahren besonders talentiert sei und eine Berufsausbildung als Schifahrerin
nur im Internat möglich sei, handle es sich zweifelsfrei um
Sonderbedarfskosten. Die Kosten einer Internatsunterbringung seien nach der
Judikatur als Sonderbedarf zu berücksichtigen, wenn diese aus Gründen
der Berufsausbildung erfolgen würden. Auf Grund der Lohnsteuerrichtlinien
stehe ihm der Pauschalbetrag zweifelsfrei zu, da die Mehraufwendungen dem Grunde
nach nachgewiesen worden seien.
Am 18.
September 2003 langte bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Schreiben
ein, in dem der Bw. die am Finanzamt zuständige Sachbearbeiterin wegen des
Anscheins der Befangenheit ablehnte. Begründend führte er aus, dass er
von der Sachbearbeiterin einen Anruf erhalten habe, er solle die Berufung
zurückziehen, ansonsten müsse er mit einer Aufrollung der letzten
beiden Jahre rechnen, da ihm der Pauschalbetrag nicht zustehen würde. Durch
diese Aussage fühle er sich unter Druck gesetzt. Die Verquickung der
Entscheidung der aktuellen Berufung mit der beabsichtigten Wiederaufnahme des
Verfahrens sei unsachlich und könne den Anschein der Befangenheit
begründen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Außergewöhnliche Belastung
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschalbetrages
von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Unbestritten ist, dass die Tochter des Bw. im
streitgegenständlichen Jahr eine auswärtige Berufsausbildung
absolvierte und für die dadurch entstehenden Mehrkosten der Anspruch auf
den Pauschalbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht. Strittig ist allein,
ob die vom Bw. an seine Tochter geleisteten Unterhaltszahlungen auf Grund ihrer
auswärtigen Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen sind.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 5.
Dezember 1988 über außergewöhnliche Belastungen (BGBl Nr.
675/1988) ist durch § 8 der Verordnung BGBl Nr. 303/1996 außer Kraft
getreten. Die im Kalenderjahr 2002 gültige Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes (BGBl Nr. 624/1995) enthält keine Regelung, wie vorzugehen
ist, wenn beide Elternteile Anspruch auf den Pauschalbetrag erheben.
In der Verwaltungspraxis wird bei mehreren
Unterhaltsverpflichteten (LStR 2002, Rz 878) der Pauschalbetrag im
Verhältnis der tatsächlichen Kostentragung aufgeteilt.
Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht
möglich. Zum einen behauptet der Bw., dass der Geldunterhaltsbetrag gem.
§ 140 ABGB ausschließlich vom ihm als Kindesvater zu leisten ist und
mit diesem Betrag auch sämtliche Kosten der auswärtigen
Berufsausbildung seiner Tochter getragen werden. Zum anderen gab die
Kindesmutter bekannt, dass sie die Kosten für das Internat aus ihrem
eigenen Einkommen trägt und die gesetzlichen Unterhaltszahlungen ihres
geschiedenen Gatten mit diese Aufwendungen nichts zu tun haben.
Nach § 140 Abs. 1 ABGB haben die Eltern nach ihren
Kräften anteilig zur Deckung der Bedürfnisse ihrer Kinder beizutragen.
Entgegen der Auffassung des Bw. kann dem § 140 ABGB kein konkretes Schema
zur Berechnung des Unterhaltsanteiles bei getrennt lebenden Eltern entnommen
werden. Da im vorliegenden Berufungsfall sowohl der Bw. als auch seine
geschiedene Gattin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen,
erachtet es der unabhängige Finanzsenat für richtig, als Maßstab
des Verpflichtungsausmaßes berufstätiger Eltern das Verhältnis
ihres (zivilrechtlichen) Nettoeinkommens heranzuziehen. Denn bei Kindern, bei
denen zur Nutzung besonderer Ausbildungsmöglichkeiten eine
außerhäusliche Betreuung (z.B. Internat) vorliegt, ist die
Unterhaltsleistung gemäß
§ 140 ABGB nicht mehr
überwiegend in einer Betreuungsleistung zu erblicken, sondern es stehen
Geldleistungen im Vordergrund. Diese Verpflichtung zur Erbringung von
Geldleistungen trifft aber auch die Gattin des Bw., zumal diese nicht
unwesentliche Einkünfte bezieht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
bei einer auswärtigen Berufsausbildung und einer damit verbundenen
Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushaltes eine Unterhaltsleistung
der Kindesmutter durch Führung eines Haushaltes begrifflich nur
untergeordnet möglich ist. Dies gilt insbesondere für die Ausbildung
zu einer Schifahrerin, da neben dem Aufenthalt im Internat auch noch weitere
auswärtige Unterbringungen bei Trainingskursen und Rennen
erfolgen.
Die Aufteilung des Pauschalbetrages gem. 34 Abs. 8 EStG
wird daher wie folgt vorgenommen:
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|
Bw.
|
Ex-Gattin
|
Gesamt
|
Nettoeinkommen € jährlich
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36.041
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28.329
|
64.370
|
Anteil in Prozenten
|
56
|
44
|
100
|
Pauschale/Jahr €
|
739,20
|
580,80
|
1320,00
Als außergewöhnliche Belastung für die
auswärtige Berufsausbildung sind daher 739,20 € steuerlich zu
berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis
vom 29.11.1988, 88/13/0145, mit der Aufteilung der Kostentragung befasst. Dabei
wurde judiziert, dass die Internatskosten eines Kindes bei einem Elternteil nur
zur Hälfte als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien,
wenn beide Elternteile ungefähr gleich viel verdienen.
Die angewendete Aufteilungsmethode ist in Anbetracht der
vorhandenen Umstände sachgerecht und auch nach der Rechtsprechung
zulässig.
2. Befangenheit von Organen der
Abgabenbehörden
Gemäß
§ 76 Abs. 1 BAO haben sich Organe der
Abgabenbehörden bei der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu
enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn u.a. sonstige wichtige
Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel
zu ziehen. Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach
objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des
Organwalters in Zweifel zu ziehen. Hierunter fallen bspw. persönliche
Beziehungen des Organwalters zu der Partei. Bloß sachliche Differenzen
führen zu keiner Befangenheit. Ebenso begründen rechtswidrige
Vorgangsweisen wie die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Allgemeinen
keine Befangenheit (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 76, Tz. 8 f). Die im
gegenständlichen Verfahren unterschiedliche Rechtsauffassung und in
Aussicht gestellte Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Sachbearbeiterin am
Finanzamt vermögen keine Befangenheitsgründe darstellen.
Im Übrigen ist der gestellte
Befangenheitsantrag gegen die
Sachbearbeiterin am Finanzamt auch durch den Voranlageantrag hinfällig, da
nunmehr die Entscheidung über die Berufung durch den unabhängigen
Finanzsenat erfolgt.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
13. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0524-L/03
- Stammnummer
- 10240
- Gültig
- 13.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF