Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101035/2011
1. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden 2. Forderungspfändungen im Sicherungsverfahren 3. Aufschiebung der Vollstreckung im Sicherungsverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101035/2011vom 02.06.2014Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X International s.r.o., CZ-000 K, Adr5 bzw. P (St.Nr. 000/0000)
1) gegen den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Linz gemäß § 232 BAO vom 12.5.2011,
2) gegen die Pfändungsbescheide des Finanzamtes Linz vom 16.5.2011, und
3) gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14.7.2011, mit dem ein Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Abs. 1 AbgEO abgewiesen wurde,
nach der am 27.5.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Sicherstellungsauftrag vom 12.5.2011
Nach Durchführung umfangreicher Erhebungen und Vornahme einer Hausdurchsuchung am 5.5.2011 wurde mit Sicherstellungsauftrag vom 12.5.2011 gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das Vermögen der Beschwerdeführerin hinsichtlich folgender Abgabenansprüche in voraussichtlicher Höhe von insgesamt 569.300,00 € angeordnet:
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Abgabenart
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Zeitraum
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(voraussichtliche) Höhe in Euro
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Umsatzsteuer
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2009
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122.000,00
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Umsatzsteuer
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2010
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116.000,00
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Umsatzsteuer
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01-04/2011
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60.000,00
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Normverbrauchsabgabe
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10/2009
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14.800,00
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Körperschaftsteuer
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2009
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34.000,00
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Körperschaftsteuer
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2010
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33.000,00
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Lohnsteuer
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03-12/2009
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53.000,00
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Lohnsteuer
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01-12/2010
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55.000,00
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Lohnsteuer
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01-04/2011
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19.000,00
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Dienstgeberbeitrag
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03-12/2009
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24.000,00
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Dienstgeberbeitrag
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01-12/2010
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25.000,00
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Dienstgeberbeitrag
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01-04/2011
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8.900,00
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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03-12/2009
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1.900,00
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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01-12/2010
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2.000,00
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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01-04/2011
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700,00
Die Sicherstellung dieser Abgabenansprüche könne sofort vollzogen werden. Eine Hinterlegung des Betrages in Höhe von 569.300,00 € beim Finanzamt bewirke, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden.
In der Begründung des Sicherstellungsauftrages wurde ausgeführt:
"1. Die sicherzustellenden Abgabenansprüche sind auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wurden wie folgt ermittelt:
M betreibt in P, einen Gewerbebetrieb zur gewerbsmäßigen Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften als Einzelunternehmer. Seit März 2009 tritt er von diesem Standort aus weiters mit der tschechischen Kapitalgesellschaft X International s.r.o. als Personalgesteller und Subunternehmer in verschiedenen Branchen auf dem öst. Markt auf. Die X gehört zu 100% dem M, er ist alleiniger Geschäftsführer. Die X wurde im Firmenbuch in Budweis am 27.3.2009 eingetragen, Sitz der X ist CZ Laut Recherchen des KSV1870 handelt es sich bei der X um eine Scheinfirma, die in Tschechien nicht tätig ist: 30.8.2010 Trotz mehrmaliger Versuche konnten wir mit der angefragten Firma nicht in Kontakt treten. Diese Firma ist in keinen öffentlichen Katalogen, Telefonbüchern u. dgl. geführt. Die Gesellschaft hat keine öffentliche Telefonnummer. Dieser Sachverhalt ergibt sich auch aus der festgestellten Internetpräsentation der X. Mittlerweile liegt dazu auch eine Zeugenaussage vor, die diesen Sachverhalt bestätigt. Am 5.5.2011 hat Fr. L B, eine ehemalige Angestellte des M, dazu als Zeugin folgendes angegeben:
Frage: Kennen Sie einen Firmensitz im Ausland?
Antwort: Ja, ich kenne den tschechischen Firmensitz der Fa. X Int. S.r.o. in K. Ich war persönlich öfters dort. Ich kann dazu angeben, dass es nur die Adresse seines Steuerberaters Hr. J N ist und TM selbst keine Firmentätigkeit dort ausübt. Es gibt auch kein Büro bzw. Schreibtisch, den TM dort nützt. Auch ist nach außen nichts erkennbar, dass dort eine Fa. X tätig sei (kein Firmenschild). Mir ist bekannt, dass der Steuerberater Geld für die Zurverfügungstellung der Postadresse von TM bekommt. Falls wir eine tschechische Telefonnummer oder Faxnummer benötigten, gaben wir die Nummer des tschechischen Steuerberaters bekannt. Wir holten dort auch ca. einmal monatlich die Post für die Fa. X ab.
Zur Überprüfung der Normverbrauchabgabe (siehe weiter unten) wurde Hr. TM mit Vorhalt vom 9.2.2011 aufgefordert, Angaben zur X zu machen und Unterlagen vorzulegen. In der von der steuerlichen Vertretung Stb eingereichten Vorhaltsbeantwortung vom 14.3.2011 wurden dazu die folgenden Auskünfte erteilt:
6. Beschreiben Sie bitte den Firmensitz in Tschechien so detailliert wie möglich!
Am Firmensitz in K (Adresse: Adr1aplice) befinden sich Büroräumlichkeiten (Fläche ca. 30 m2) sowie eine kleine Halle im Ausmaß von ca. 50 m2. Beide Räumlichkeiten sind angemietet. Die Büroräume werden für Bewerbungsgespräche und administrative Tätigkeiten (Kalkulationen, Buchhaltung,…) genützt, die Halle für Schlossertätigkeiten. Ansprechperson ist Herr Jx N (erreichbar Mo-Fr während der Geschäftszeiten). Zum Beweis liegt eine Kopie des Mietvertrages bei (Beilage /D).
7. Wo gibt es überall Betriebsstätten und welche Funktionen erfüllen diese?
Derzeit bestehen keine Betriebsstätten.
Diese Angaben sind als Schutzbehauptungen zurückzuweisen. Die X hat in Tschechien und der Slowakei Arbeitskräfte angeworben um diese auf dem öst. Markt an diverse Beschäftiger zu überlassen. Die potentiellen Arbeitnehmer haben sich daraufhin im Büro des M bzw. der X in AdrP, gemeldet, wo ein Vorstellungstermin vereinbart wurde und die Einstellung erfolgte. Die Zeugin Ma Kx, eine Vorgängerin von Fr. L B, hat am 5.5.2011 ihre Tätigkeiten für die X bzw. für M wie folgt beschrieben:
Frage: Welche Tätigkeit haben sie konkret ausgeübt?
Antwort: Mein Aufgabengebiet umfasste hauptsächlich das Kontakthalten zu bereits bei der Firma registrierten Bewerbern. Dabei kontaktierte ich die Personen meist telefonisch, gelegentlich auch schriftlich. Weiters habe ich im Internet Inserate für die Firma geschaltet. Gesucht hat TM immer nur in der Slowakei oder Tschechien selbständig Erwerbstätige, d.h. Leute mit tschechischen oder slowakischen Gewerbeschein. Für diese Personen musste dann in Österreich beim Wirtschaftsministerium eine Dienstleistungsanzeige eingereicht, und die entsprechenden Unterlagen beigelegt werden. Ich habe das im Wesentlichen organisiert, d.h. den Arbeitern die Formulare ausgefüllt, dafür gesorgt dass alle Unterlagen vorliegen usw. Weiters habe ich die Stundenabrechnungen der Arbeiter kontrolliert. Zu meiner Zeit haben glaube ich zwischen 30 und 40 Personen in den unterschiedlichen Branchen gearbeitet (Schweißer und Schlosser, sämtliche Bereiche der Baubranche, Lkw Fahrer).
Wenn die Firma Personal benötigte und in unserer Kartei keine geeigneten Personen vermerkt waren, habe ich ein Inserat geschaltet oder in entsprechenden Foren im Internet gesucht (z.B. www oder www. ). Ich habe dabei die österreichische Bürotelefonnummer aus Adr3 angegeben und die E-Mailadresse xy.at verwendet. Bewerber haben mich im Normalfall per E-mail kontaktiert und ich habe sie dann zurück gerufen. In diesem Telefonat wurde bei Entsprechen vereinbart, dass er zum einem Vorstellungsgespräch nach Österreich, ins Büro Adr3 x kommt, Dazu sollten sie die notwendigen Unterlagen für die Dienstleistungsanzeige, insbesondere den ausländischen Gewerbeschein, den Lehrbrief und einige andere Dokumente mitbringen. Bei diesen Bewerbungsgesprächen war ich immer als Dolmetscherin dabei. In diesen Gesprächen wurden der Arbeitsumfang sowie der Lohn vereinbart. Wenn es zu einer Einigung kam, wurde ein Schriftstück aufgesetzt. In meiner Zeit waren diese Schreiben zuerst als "Dienstvertrag", und dann als "Inkassovollmacht" betitelt. Zuvor, das habe ich in der Kartei gesehen, stand "Werkvertrag" darauf. Die Schreiben waren in Deutsch verfasst, und in mehreren Fällen habe ich diese übersetzt. Eigentlich wollte ich das nicht, da viele rechtliche Ausdrücke vorkamen, die ich nicht kannte. Aber TM meinte, ich solle irgendwas schreiben, damit die Leute einen Zettel haben. Zum Inhalt dieser Verträge kann ich angeben, dass es sich um Vereinbarungen der Firma X und den tschechischen und slowakischen Selbständigen handelte. Als Ort der Vertragsvereinbarung (neben dem Datum und der Unterschrift) wurde K angegeben. Die Unterfertigung erfolgte aber tatsächlich im Büro in Adr3 x.
Ergänzend wird dazu festgestellt, dass durch die im Zuge der Durchsuchung vom 5.5.2011 beschlagnahmten Unterlagen diese Aussagen bestätigt werden: In Adr3 xa wurde die auf Papier vorliegende Datenbank (2 Kartons Ordner) beschlagnahmt, die jene für das Personalleasinggeschäft benötigten potentiellen Leiharbeiter enthält.
Zur Anbahnung seines Dienstverhältnisses und zur weiteren Gestaltung desselben hat der Fliesenleger C V im Zuge der Befragung durch die KIAB Amstetten Melk Scheibbs am 17.8.2010 folgendes angegeben:
Ich arbeite für die X in K seit Anfang Mai. Anhand eines Kalenders 2010 kann ich mit Sicherheit sagen, dass ich mit 3. Mai 2010 bei der Firma begonnen habe. Die Firma X hat in der Zeitung und im Internet Anzeigen geschaltet. Aufgrund dieser habe ich in Adr7 angerufen. In den Inseraten war nur die Telefonnummer in Adr7 angegeben. Ich habe dort angerufen und mit der Sekretärin, Frau Ma Kx, gesprochen. Wenn mir ein Foto von Frau Kx gezeigt wird, erkenne sich sie wieder. Mit ihr machte ich einen Termin in Adr7 aus um mich mit dem Chef, M, zu treffen.
Zum vereinbarten Termin fuhr ich nach Adr7 und habe mich dort mit Hrn. TM getroffen. Er wollte von mir alle Dokumente für Österreich habe. Das sind Lebenslauf, Lehrbrief, tschechischen Gewerbeschein in deutscher Übersetzung. Ich übe das Gewerbe des TMs aus. Ein Verfahren bezüglich der Anerkennung meines Gewerbescheins auch als Fliesenleger in Österreich ist im Laufen. Herr TM hat dies zur Kenntnis genommen und gesagt das sei egal, ich solle trotzdem weiterarbeiten. Er hat noch zweimal nachgefragt und ich sagte ihm dass es noch nicht erledigt sei.
Meine Firma ist ein Ein-Mann-Betrieb ohne Betriebsstätte. Das Gewerbe ist auf meine Wohnadresse angemeldet. Ich mache nur kleine Aufträge. Beschäftigte habe ich keine. Eine Woche nach dem ersten Treffen mit Hrn. TM hat er mir einen Vertrag zum Unterschreiben gegeben. Bei diesen war die Sekretärin, Frau Kx, anwesend um nötigenfalls zu dolmetschen. Der Vertragsinhalt wurde mir nicht von der deutschen in die tschechische Sprache übersetzt. Wenn ich nach dem Inhalt des Vertrags gefragt werde, gebe ich an, dass mich am Vertragsinhalt eigentlich nur der m2-Preis interessiert hat. Sonst weiß ich im Prinzip nicht was darin steht. Die Sekretärin hat mir gesagt dass ich den Vertrag ruhig unterschreiben kann, da nichts für mich schlechtes darinsteht.
Herr TM fuhr mit mir zur Firma Fx und sagte mir dass ich nun für diese Firma arbeiten würde. Die erst Baustelle war in Mr, nun arbeite ich in Mk. Alles was seitdem mit der Arbeit zusammenhängt, kläre ich mit dem Polier Ky. Dieser war in Mr und ist in Mk Polier. Die Arbeitsanweisungen bekomme ich vom Polier. Herr Z, ein Mitarbeiter der Firma Fx, der heute auch auf der Baustelle war, kontrolliert laufend unsere Arbeit und besorgt das Material.
Die Aufzeichnungen über die geleisteten m2 werden vom Polier geführt, welcher auch die Arbeit abnimmt, Die Abrechnung mit der Firma X erfolgt über das "Leistungsblatt" bzw. über das "Beiblatt". Diese werden vom Polier und mir gemeinsam ausgefüllt. Die Blätter werden dann vom Polier nach Adr7 geschickt. Eigene Rechnungen schreibe ich keine. Das Geld von der Firma X erhalte ich auf mein Konto in Tschechien. Die Bestätigung für den erhaltenen Lohn schicke ich nach K zum Finanzamt.
Von der Fa. X war ein- bis zweimal pro Monat der Hr. TM auf der Baustelle. Es geht dabei nur darum, ob Kz, mit dem ich heute angetroffen wurde, und ich auf der Baustelle sind. Um Fachliches geht es überhaupt nicht.
Zum Werkzeug befragt, gebe ich an: Ich verwende mein eigenes Werkzeug. Das ist lauter Kleinzeug, nämlich: Fliesenschneider, Spachteln, Maßband, Hammer, Laserwasserwaage, verschiedene Latten und eine Flex. Ich brauche kein Spezialwerkzeug als Fliesenleger. Von der Fa. X habe ich kein Firmenauto bekommen, ich verwende mein eigenes Lieferauto.
Wenn ich gefragt werde ob ich allein oder mit dem Kollegen Kz gemeinsam arbeite, gebe ich an das ich bei kleinen Räumen wie WC alleine arbeite. Bei größeren Räumen, wie Gänge, arbeiten wird zusammen. Die zu verrechnenden m2 teilen wir. Wie es in diesem Fall mit der Gewährleistungspflicht aussieht habe ich noch nicht bedacht. Herr Z hat aber einen Plan, in dem er einträgt wer welche Räumlichkeiten gemacht hat. Wie das allerdings bei großen Flächen, die ich mit meinem Kollegen gemeinsam gemacht habe, nachzuvollziehen ist, kann ich nicht angeben.
Am 8.12.2010 hat der Arbeiter Jk bei der Befragung durch die KIAB des Finanzamtes Tamsweg St. Johann Zell am See auf der Baustelle Bahnhof Bruck an der Glocknerstraße folgendes angegeben:
Vor drei Monaten habe ich auf der Baustelle Bahnhof Bruck und Bahnhof Taxenbach angefangen zu arbeiten. Wir haben vor 2 Monaten zu zweit angefangen, mein Kollege war Ph und Wf war auch schon da. Wf hat uns gesagt, was wir arbeiten sollen. Wir habe Dachunterverkleidung aus Alu und Blech und Niro Blechverkleidung und Glasmontage gemacht. 2 Arbeiter sind vor 2 Monaten dazu gekommen und die restlichen 2 Arbeiter sind vor ca. 2 Wochen gekommen. Jetzt sind wir 6 slowakische Arbeiter hier und wir alle arbeiten für die Firma X. Die Firma ist eine tschechische Firma. Der Chef der Firma ist der Österreicher M. Herr M hat uns hier auf die Baustelle geschickt. Ich bin seit 2008 bei der Firma X. Ich glaube meine Kollegen auch schon. Meine Bezahlung ist auf jeder Baustelle verschieden, zwischen € 15,00 und € 17,00 pro Stunde brutto. Auf dieser Baustelle sine es € 17,00 pro Stunde. Jeder von den Arbeitern bekommt die € 17,00 pro Stunden. Ich habe einen Vertrag mit der Firma X für diese Baustelle und für diese Baustelle hat den Vertrag Herr TM gemacht. Ich bin in der Slowakei selber sozialversichert. Ich zahle selber € 45,00 pro Monat für die Versicherung. Ich habe auch einen slowakischen Gewerbeschein für Metallkonstruktionen, usw. Mit habe ich diesen Gewerbeschein nicht. Meine 5 Kollegen haben auch jeder einen Gewerbeschein und zahlen selber an die slowakische Sozialversicherung. Einen Werkvertrag hat auch jeder mit Herrn TM. Die Stundenaufzeichnungen führt jeder Arbeiter selber. Herr Lx von der Firma Gx kontrolliert die Stundenzettel, er unterschreibt diese und schickt diese zu Herrn TM für die Abrechnung. Ich und meine Kollegen schreiben einmal im Monat eine Rechnung an die Firma X. Mit Hilfe meiner Stundenaufzeichnungen zähle ich meine geleisteten Arbeitsstunden zusammen. Der Gesamtbetrag der sich ergibt wird fakturiert. Wie hoch die Stundenbezahlung ist sagt Herr TM, nicht ich. Die letzte Monatsrechnung war über 134 Stunden für November. Das Geld bekomme ich auf mein Konto in der Slowakei überwiesen. Das gleiche ist bei meinen Kollegen. Das gesamte Material mit dem wir arbeiten kommt von der Firma Gx. Bohrmaschine und Flex kommen von der Firma X, der Rest ist von der Firma Gx. Selber haben wir kein Werkzeug, nur Stifte. Garantie übernimmt die Firma X für unsere Arbeiten, wir selber übernehmen keine. Die Kontrolle der Arbeit macht F. Wir arbeiten mit den Arbeitern der Gx zusammen. Auch untereinander arbeiten wir zusammen, weil die Arbeit nicht alleine zu schaffen ist. Bleche halten und anschrauben, Glasplatten montieren usw. Im Vertrag steht nicht genau drinnen was wir machen müssen, das sagt uns F, oder der Bauleiter der Firma Gx. Die Arbeitskleidung kaufen wir uns selber. Wir, meine Kollegen und ich, arbeiten nur für die Firma X, seit 2008. Vorher war ich ca. 1 Jahr in der Slowakei selbständig, ich habe Handläufe und Rohre gemacht, das gleiche wie hier. Von meinen Kollegen weiß ich es nicht genau, aber ich glaube schon, dass sie selbständig waren. Jeden Tag fangen wir alle um 07:00 auf der Baustelle an, zu Mittag machen wir eine Stunde Pause, und am Nachmittag arbeiten wir bis ca. 18:00 Uhr. Am Freitag arbeiten wir bis 13:00 Uhr und dann fahren wir nach Hause. Wenn ich krank bin muss ich mich bei TM Th abmelden. Steuern zahle ich jedes Monat € 140,00 und am Ende des Jahres noch mal ca. 1.200,00 bis 1.500,00 Euro für das jeweilige Jahr. Steuernummer besitze ich eine, was eine UID-Nummer ist, weiß ich nicht. Die Abrechnung meiner Arbeit erfolgt nach Stunden. Auf der Rechnung steht meine Adresse, der Stundensatz, die Summe und meine Kontonummer und meine Unterschrift. Seit 2008 arbeite ich hauptsächlich in Österreich, die Firma X in Tschechien habe ich aber noch nie gesehen. Die Rechnungen schicke ich an die Niederlassung in Österreich, nicht nach Tschechien. Herr TM hat mir und meinen Kollegen gesagt, dass wir nur als Selbständige arbeiten können, nicht als Arbeiter. Er hat nur Selbständige, ca. 20 Tschechen und Slowaken, ich weiß es aber nicht genau. Eine Auslöse bekomme ich nicht für meine Tätigkeit in Österreich.
Daraus ist unmittelbar ersichtlich, dass M die Arbeiter einteilt und ihnen Weisungen erteilt. Zur Abrechnung mit den Kunden der X sowie zur Entlohnung der Arbeiter wird auf die Beilage 1 zu diesem Bescheid hingewiesen: Der Arbeiter I Px erhält für seine Arbeitsleistung beim Beschäftiger Fa. Pt laut seinen Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat 06/2010 gesamt € 2.905,00 auf sein Konto bei der GE Money Bank überwiesen (166 Stunden zu je € 17,50). Die X verrechnet daraufhin laut AR 2010-603 vom 30.6.2010 mit der P-GmbH für Juni 2010 € 3.502,60 (166 Stunden zu je € 21,10) mit dem Begleittext "Wir danken nochmals für Ihren Auftrag und erlauben uns für die bereitgestellten Mitarbeiter folgende Rechnung zu legen." Entgegen den Auskünften in der o.a. Vorhaltsbeantwortung ist im Kopf der Rechnungen die X mit der Niederlassung Austria per Adresse ausgewiesen. Wenn demgegenüber M bei seiner Befragung durch die KIAB des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 19.8.2010 behauptet, die von ihm eingesetzten Arbeiter seien als selbständige Subunternehmer tätig gewesen, so ist dies als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Tatsächlich liegt eine sog. "Scheinselbständigkeit" vor. Die Bezirkshauptmannschaft Adr7 ist in ihrem Straferkenntnis vom 11.4.2011 diesbezüglich einer Anzeige der KIAB Amstetten Melk Scheibbs gefolgt und hat wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG eine Strafe verhängt.
Im Zuge der Hausdurchsuchung hat M am 5.5.2011 erwähnt, dass nunmehr die XY GesmbH, FB-Nr, am gleichen Sitz ab 1.5.2011 tätig sei. Die ausländischen Arbeitnehmer seien nun alle bei dieser öst. GesmbH ordnungsgemäß angemeldet. Die X hat daher mit 30.4.2011 ihren Betrieb aufgegeben bzw. an die XY GesmbH veräußert. Zumindest der Firmenwert ist auf die XY GesmbH übertragen worden, indem die o.a. Arbeiter-Datenbank sowie der Kundenstock von nun an von der XY GesmbH genutzt wird.
Die X International s.r.o. hat am 2.10.2009 einen PKW BMW von der Fa. K-gmbH innergemeinschaftlich steuerfrei und ohne Belastung durch die Normverbrauchabgabe um 56.890,75 erworben. Zu diesem Zweck wurden mutmaßlich vom Geschäftsführer M Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er diesen PKW nach Tschechien verbringen wird. Tatsächlich wird dieses Fahrzeug jedoch von M seit Oktober 2009 bis dato laufend für die Abwicklung seiner Geschäfte sowie aus privaten Gründen im Inland benutzt. Eine entsprechende Anzeige von der Polizei wurde mittlerweile durch die Zeugin B am 5.5.2011 bestätigt:
Frage: Was können Sie zum Autoankauf des weißen BMW´s mit tschechischem Kennzeichen angeben?
Antwort: Ich weiß, dass er dieses KFZ bei einem BMW-Händler in Steyr gekauft hat. Der Steuerberater in Tschechien gab ihm einen Kontakt bekannt, wo er das Auto über die Unicredit in Tschechien finanzieren könnte. Der Hintergrund dieser Aktion ist mir nicht bekannt. Bei einer Polizeikontrolle in Österreich sollte er vorweisen, dass das Auto überwiegend in Tschechien gefahren wird. Im Zuge dessen ersuchte mich TM, dass ich bei der nächsten Reise in die Tschechei dortige Tankrechnungen über ein ganzes Jahr organisieren solle. Dazu kam es aber nicht.
Demgegenüber hat die steuerliche Vertretung in der Vorhaltsbeantwortung vom 14.3.2011 im Namen ihres Mandanten folgendes angegeben:
15. Wie oft halten Sie sich in Tschechien auf? Nachweise?
Ich fahre mindestens zweimal pro Woche nach Tschechien. In Hochbetriebszeiten halte ich mich dort bis zu einer Woche auf. Außerdem plane ich derzeit, meinen Wohnsitz nach Tschechien (Moldaustausee) zu verlegen. Tankrechnungen können bei Bedarf nachgereicht werden.
Die Aussagen der Zeugen werden durch den im Zuge der Durchsuchung beschlagnahmten bzw. kopierten Terminkalender des M gestützt, seine Vorhaltsbeantwortung ist daher als Schutzbehauptung zurückzuweisen.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In freier Beweiswürdigung wird daher auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsverfahrens folgendes festgestellt:
Die X International s.r.o. ist eine in Tschechien im Firmenbuch eingetragene Kapitalgesellschaft, die ihren statutarischen Sitz in K hat, dort aber nicht tätig wird. Es liegt daher eine sog. Domizilgesellschaft ("Briefkastenfirma") vor. Die einzige Betriebsstätte der X International s.r.o. befindet sich in P. Von dort aus werden die Geschäfte durch den eingetragenen Geschäftsführer und Alleingesellschafter M tatsächlich geführt. Die X International s.r.o. ist daher in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Die X International s.r.o. führt als Personalgesteller und evtl. auch als Subunternehmer in Österreich Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 UStG aus, sie ist daher Unternehmer und umsatzsteuerpflichtig.
Gem. § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt nach dieser Rechtsnorm auch die Verwendung eines solchen Fahrzeuges im Inland. M verwendet als Geschäftsführer der X den am 2.10.2009 erworbenen PKW BMW M3 laufend im Inland, diese Verwendung unterliegt daher bei der Erwerberin X International s.r.o. der Normverbrauchsabgabe.
Gem. § 47 Abs. 2 EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Die von der X bzw. von M als deren Geschäftsführer bei den diversen inländischen Beschäftigern eingesetzten Arbeitnehmer stehen daher in einem Dienstverhältnis zur X International s.r.o., sie ist daher Arbeitgeber im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG. Die Dienstverhältnisse der Leasingarbeiter wurden in AdrP, begründet, sie unterliegen daher dem öst. Arbeitsrecht. Von dort aus erhalten sie auch alle Weisungen, dort wird über die Höhe ihrer Löhne entschieden und von dort aus erfolgen die Lohnzahlungen. Die X International s.r.o. hat daher dort eine Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG und ist gem. §§ 78 ff. EStG verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Darüber hinaus haftet sie gem. § 82 EStG für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer. Die von der X International s.r.o. ausbezahlten Löhne sind gem. § 41 FLAG dienstgeber-beitragspflichtig, weiters ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten.
Gem. § 15 AVOG ist das Finanzamt Linz für die Erhebung der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Normverbrauchsabgabe, der Kapitalertragsteuer sowie der Lohnabgaben zuständig.
Die Höhe der sicherzustellenden Abgaben wurde vorläufig gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt, wobei die im Zuge der Durchsuchung vorgefundenen Dokumente "Umsatzübersicht 2008" und "Umsatzübersicht 2010" zu Grunde gelegt wurden. Diese Umsatzübersichten (siehe Beilage 2) enthalten offensichtlich die in den Jahren 2008 und 2010 erwirtschafteten Umsätze monatsbezogen auf die einzelnen Kunden der X International s.r.o., wobei die Einzelbeträge zu Jahressummen zusammengefasst sind. Der Umsatzübersicht 2010 war eine Ermittlung der Umsatzrentabilität angeschlossen: Laut dieser offensichtlich vom Geschäftsführer erstellten Berechnung hat der Gewinn 2010 im Durchschnitt 25,33% vom erwirtschafteten Umsatz betragen. Dieser auf den ersten Blick sehr hoch erscheinende Wert wird sofort plausibel, wenn man den Umstand mitberücksichtigt, dass die Entrichtung von Abgaben und Beiträgen jeglicher Art von vornherein tunlichst vermieden werden sollte (siehe dazu Punkt 2 der Begründung).
Im Zuge der Übernahme der Geschäfte durch die XY GesmbH sind die auf Seite 4 beschriebene Arbeiter-Datenbank sowie der Kundenstock der X auf die XY GesmbH übergegangen. Der Teilwert dieses Firmenwertes wurde griffweise mit 100.000,00 im Schätzungswege ermittelt, was angesichts der von der X erwirtschafteten Jahresgewinne von jeweils mehr als 100.000,00 einem Mindestansatz gleichkommt. Welchen Wert die Arbeiter-Datenbank für M hat, trat anlässlich der der Hausdurchsuchung am 5.5.2011 zu Tage: Er hat auf eine unverzügliche Rückgabe dieser Unterlagen bestanden, weil er ohne diese Unterlagen nicht in der Lage sei, den Geschäftsbetrieb der XY GesmbH aufrecht zu erhalten, wodurch ihm ein großer Schaden entstünde. Die Ermittlung der sicherzustellenden Abgaben ist in der Beilage 3 detailliert dargestellt. Für die Ermittlung der Lohnsteuerprogression wurde ein Bruttomonatslohn von 2.000,00 herangezogen, wobei angemerkt wird, dass auch weit höhere Monatslohnzahlungen festgestellt wurden. Außerdem wurden SV-Beiträge berücksichtigt, die bis dato tatsächlich nicht entrichtet wurden. Die ermittelte Lohnsteuerprogression kann daher ebenfalls als Mindestansatz angesehen werden.
2. Gefährdung und wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung:
Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, kann die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen (§ 232 BAO).
M hat als Geschäftsführer der X International s.r.o. im Zeitraum von 2009 bis 2011 eine Verkürzung an Umsatzsteuern bewirkt, indem er unter Verletzung der Verpflichtung nach § 21 Abs. 1 UStG für die Monate März 2007 bis zumindest April 2011 entgegen § 21 UStG keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Voranmeldungen eingereicht hat, wobei er die Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Weiters hat er für den Veranlagungszeitraum 2009 entgegen der Verpflichtung nach § 21 Abs. 4 UStG keine Abgabenerklärungen eingereicht. Er wird daher des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2a FinStrG verdächtigt.
M hat weiters als Geschäftsführer der X International s.r.o. von 2009 bis 2011 mindestens 20 ausländische Dienstnehmer beschäftigt und für inländische Beschäftiger zum Arbeitseinsatz im Inland bereitgestellt (Personalleasing). Auf Grund seiner im Verfahren nach dem ASVG bei der Bezirkshauptmannschaft Adr7 vorgebrachten Rechtfertigung, es habe sich bei diesen Arbeitern um selbständige Subunternehmer gehandelt, besteht der Verdacht, dass er entgegen § 76 EStG keine Lohnkonten für die tatsächlich im Inland beschäftigten Leasingarbeiter geführt hat, wodurch Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds verkürzt wurden. Auch hierbei handelte M wissentlich. Er wird daher des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2b FinStrG verdächtigt.
Daraus ist unmittelbar abzuleiten, dass die Einbringung der Abgaben gefährdet und wesentlich erschwert wird. Das gilt umso mehr, als inländische Geschäfte unter dem Deckmantel einer ausländischen Domizilgesellschaft betrieben werden, die offiziell im Inland über kein Vermögen verfügt. Aus dieser Gestaltung der Geschäfte durch M ist insgesamt zu erkennen, dass er diese stets bestmöglich zu verschleiern trachtet. Es ist offensichtlich, dass die X International s.r.o. die Abgabennachforderungen nach nunmehr erfolgter Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe nicht bzw. bei weitem nicht in voller Höhe bedienen wird können. Nur durch einen raschen Zugriff auf das noch vorhandene Vermögen kann daher die Abgabenbehörde einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung begegnen, aus diesem Grunde war daher unverzüglich ein Bescheid - Sicherstellungsauftrag zu erlassen. Ergänzend angeführt wird, dass das persönliche Verhalten des Geschäftsführers M insgesamt auch auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet ist.
Diesem Sicherstellungsauftrag waren folgende Beilagen angeschlossen:
1) Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnzahlung Px I vom Juni 2010, Abrechnung Fa. vom 30.6.2010.
2) Umsatzübersichten 2008 und 2010 inkl. Ermittlung Umsatzrentabilität.
3) Ermittlung der sicherzustellenden Abgaben
B) Forderungspfändungen
In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin Forderungen gegen die Firma H-GmbH in Höhe von 27.782,25 €, gegen die Firma S-gmbH in Höhe von 24.294,26 € und die Firma SM-gmbH in Höhe von 4.081,24 € zustehen sollen.
An diese Drittschuldner ergingen daher mit Ausfertigungsdatum 16.5.2011 als "Bescheid - Pfändung einer Geldforderung" bezeichnete Zahlungsverbote. Darin wurde ausgeführt, dass wegen der aushaftenden Abgaben (Betrag laut Sicherstellungsauftrag zuzüglich Gebühren und Barauslagen) die der Beschwerdeführerin angeblich gegen die Drittschuldner zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet werden. "Die Pfändung umfasst sämtliche Forderungen und Leistungen die für ihr Unternehmen getätigt werden. Sie dürfen, soweit diese Forderungen gepfändet sind, nicht mehr an den Abgabenschuldner zahlen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können sowohl der Drittschuldner als auch der Abgabenschuldner innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung einbringen. Die Berufung ist zu begründen. Durch die Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung nicht gehemmt."
Ferner ergingen gesonderte weitere Bescheide an diese Drittschuldner, ebenfalls vom 16.5.2011, die mit "Bescheid - Überweisung einer Geldforderung" bezeichnet waren und mit denen die gepfändeten Forderungen gemäß § 71 AbgEO der Republik Österreich zur Einziehung überwiesen wurden. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Bescheide wurde ausgeführt: "Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig (VwGH v. 28.02.2002, 99/15/0100)."
Die Zustellung dieser an die Drittschuldner ergangenen Bescheide erfolgte laut den im Akt erliegenden Rückscheinen am 19.5.2011.
An die Beschwerdeführerin ergingen mit als "Bescheid - Verfügungsverbot" titulierte Erledigungen vom 16.5.2011 mit folgendem Wortlaut:
"Durch Zustellung der angeschlossenen Pfändungsbescheide an den/die jeweilige(n) Drittschuldner/in wurden die genannten Forderungen abgabenbehördlich gepfändet. Gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung wird Ihnen jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderung untersagt. Dieses Verfügungsverbot erstreckt sich auch auf Pfänder, die etwa für diese Forderungen bestellt wurden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen das in diesem Bescheid ausgesprochene Verfügungsverbot ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 Abgabenexekutionsordnung kein Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Der in der Rechtsmittelbelehrung genannte Rechtsmittelausschluss bezieht sich lediglich auf das mit diesem Bescheid ausgesprochene Verfügungsverbot. Als Abgabenschuldnerin steht Ihnen das Recht zu, gegen die gleichzeitig an den jeweiligen Drittschuldner (die jeweilige Drittschuldnerin) ergangenen Pfändungsbescheide Berufung einzulegen. Siehe auch Rechtsmittelbelehrung der Pfändungsbescheide."
Aus den Forderungspfändungen gingen beim Finanzamt die oben angeführten Beträge in Höhe von 27.782,25 € (Fa. H-GmbH) und 4.081,24 € (Fa. SM-gmbH) ein und wurden auf Verwahrung gebucht. Eine Reaktion der Firma S-gmbH auf die Forderungspfändung ist trotz Erinnerung vom 11.7.2011 samt Androhung einer Drittschuldnerklage nicht aktenkundig.
C) Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag samt Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung vom 17.5.2011
Mit Schriftsatz vom 17.5.2011 wurde gegen den Sicherstellungsauftrag Berufung erhoben, dessen ersatzlos Aufhebung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde und die Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Zif. 1 AbgEO beantragt.
Die Berufung wurde an das Finanzamt Kirchdorf Adr7 Steyr gerichtet, am 17.5.2011 bei diesem eingebracht und von diesem an das zuständige Finanzamt Linz weitergeleitet, bei dem sie am 19.5.2011 eingelangt ist.
In der Begründung wurde ausgeführt:
Gem. § 232 Abs. 1 kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Abgabepflichtiger ist gem. § 77 Abs. 1 BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
Unbeschränkt steuerpflichtig nach KStG sind gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Ihren Sitz hat die X International s.r.o. in K, ebenso ihre Geschäftsleitung. Beschränkt steuerpflichtig sind gem. § 1 Abs. 3 Z 1 lit. a Körperschaften, ... , die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1 leg. cit. Die Steuerpflicht erstreckt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 21 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 EStG. Liest man wiederum diese Bestimmung, so gelangt man zur Erkenntnis, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 7 Abs. 3 KStG iVm § 21 Abs. 1 Z 3 KStG) nur dann der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen, falls im Inland eine Betriebsstätte, ein ständiger Vertreter, oder unbewegliches Vermögen vorliegt. In diesem Zusammenhang wichtige Gegenausnahme: Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften sind jedenfalls steuerpflichtig. Nichts von alledem liegt jedoch im konkreten Fall vor: Da Herr TM, der Geschäftsführer der X International s.r.o. für unsere Klientin nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern auf Werkvertragsbasis tätig wird, entfällt der Betriebsstättenbegriff des § 81 EStG, weshalb zum allgemeinen Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO gegriffen werden muss. Demnach ist eine Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient. Insbesondere als Betriebsstätten gelten gem. Abs. 2 leg. cit. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet, Zweigniederlassungen, ... , Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer ... zur Ausübung des "Betriebes" dienen. Die Tatsache, dass Herr TM, der auch ein österreichisches Einzelunternehmen leitet, im Rahmen seines anspruchsvollen Terminkalenders auch des öfteren das Büro desselbigen Einzelunternehmens für die Zwecke der X International s.r.o. nützt, verwandelt dieses Büro aber nicht automatisch in eine Betriebsstätte der s.r.o. Wenn ein EDV-Dienstleister im Rahmen eines Werkvertrages die Betreuung des EDV-Systems eines Kunden von zu Hause aus übernimmt, wird seine Wohnung deshalb nicht zur Betriebsstätte des Werkbestellers. Die Kanzlei eines (Ein-Mann-)Steuerberaters wird auch dann nicht zur Betriebsstätte seines Kunden, wenn der Steuerberater zufällig auch Gesellschafter-Geschäftsführer dieses Kunden sein sollte. Würde es sich um ein tschechisches Einzelunternehmen M handeln, läge der Fall freilich anders (siehe etwa VwGH 24.10.1990, 86/13/0032 zum Beispiel der Wohnung eines selbständigen Handelsberaters = Betriebsstätte). Da im Steuerrecht aber hinsichtlich von Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip gilt, ist Herr TM getrennt von unserer Klientin zu betrachten. Zur Ausnahme der Arbeitskräfte kann auf die Ausführungen zur Lohnsteuer weiter unten verwiesen werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG wird bei sonstigen Leistungen die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder Sitz noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Der Begriff der Betriebsstätte im Sinne des UStG ergibt sich aus der Judikatur des EuGH zur festen Niederlassung. Voraussetzung einer festen Niederlassung ist ein ständiges Zusammenwirken von Personal- und Sachmitteln, die für die Erbringung der betreffenden Leistungen erforderlich sind, sowie ein hinreichender Grad an Beständigkeit und eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der Leistung ermöglicht (EuGH 28.06.2007, Rs C-73/06, "Planzer" ebenso VwGH 29.04.2003, 2001/14/0226). Im an der Adresse Adr3 xa, 4x20 Adr7, gelegenen Büro befindet sich jedoch kein Personal der X International s.r.o. Herr M als Werkunternehmer kann seine Leistung für unsere Klientin an jedem ihm genehmen Ort erbringen. Sämtliche Umsätze der X International s.r.o. wurden aber derart erbracht, dass für die Kontaktknüpfung zwischen tschechischem bzw. slowakischem Subunternehmer und österreichischem Unternehmen bezahlt wurde. Da diese Dienste eine sonstige Leistung darstellen, die X International s.r.o. über keinen Sitz in Österreich verfügt, und auch keine Betriebsstätte in Österreich besteht, kommt sie als Abgabepflichtiger nicht in Betracht. Sämtliche Rechnungen wurden daher ohne Umsatzsteuer ausgestellt, die österreichischen Leistungsempfänger sind daher für die Steuerabfuhr verantwortlich gewesen.
Bezüglich Lohnsteuer, DB und DZ ist darauf zu verweisen, dass hinsichtlich aller Herrn TM betreffenden Verwaltungsstrafverfahren Rechtsmittel ergriffen bzw. die Einstellung des Verfahrens angeregt wurde. Dies deshalb, da es sich in allen Fällen um tschechische bzw. slowakische Subunternehmer handelt, die aufgrund ihrer Gewerbeberechtigungen ordnungsgemäß (nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft) unter Anzeige ihrer Tätigkeit gem. § 373a GewO in Österreich tätig wurden. Es würde den Rahmen dieser Berufung sprengen, auf jeden einzelnen Fall einzugehen, deshalb sollen unsere Hauptargumente in verkürzter Form wiedergegeben werden:
Die Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die Behörden immer wieder stützen, wonach einfache Hilfstätigkeiten wie das Verlegen von Fliesen per se nicht als selbständige Tätigkeit erbracht werden können, steht in unauflösbarem und inakzeptablem Widerspruch zur GewO, die für diese Tätigkeiten einen Gewerbeschein vorsieht. Einen Gewerbeschein kann eine einzelne natürliche Person aber logischerweise nur dann erwerben, wenn sie die dadurch legitimierte Tätigkeit auch selbständig ausüben darf. Diesen massiven Wertungswiderspruch könnte man nur mit einer einschränkenden Interpretation des AuslBG ausräumen, indem man annimmt, dass der Beschäftigungsbegriff des AuslBG von jenem des ASVG abweicht. Eine solche Interpretation wiederum wäre aber unionsrechtswidrig, und deshalb von den österreichischen Behörden nicht anzuwenden: Zum einen müssen Subunternehmer aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund des Diskriminierungsverbotes (Art. 18 AEUV) genau so behandelt werden wie österreichische Subunternehmer (denen die selbständige Ausübung gestattet wird, siehe GewO). Zum anderen ist die Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABI 2006 L 376/36) zu berücksichtigen, insbesondere deren Art. 16 Abs. 2 lit. e sowie Art. 19 lit. a, die vom österreichischen Gesetzgeber noch nicht umgesetzt wurde, dennoch aber aufgrund hinreichender Konkretisierung unmittelbare Rechte für den Einzelnen entfaltet, und die österreichischen Behörden zur richtlinienkonformen Interpretation der österreichischen Gesetze verpflichtet. Fazit: Solange die GewO Ein-Mann-Unternehmen die Möglichkeit der Erlangung eines diesbezüglichen Gewerbescheins einräumt, muss die Ausübung solcher Tätigkeiten durch Ein-Mann-Subunternehmer rechtmäßig erfolgen können. Unseres Wissens nach haben weder VwGH noch EuGH bisher über diese Rechtsfragen abgesprochen. Da also von der X International s.r.o. keine Arbeitskräfte gestellt wurden, erübrigt sich auch der letzte Anknüpfungspunkt für die Annahme von innerösterreichischen Einkünften aus Gewerbebetrieb, weshalb die X International s.r.o. zu keinem Zeitpunkt in Österreich KöSt-, LSt-, DB-, DZ-, oder USt-pflichtig wurde.
Bezüglich der behaupteten NoVA-Pflicht ist festzustellen, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind (NoVAR 2008, Rz 33). Auch im Falle einer Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens an einen Geschäftsführer ist dieser Gegenbeweis zu erbringen (a.a.O., Rz 34), bei geschäftsführenden Gesellschaftern kann davon ausgegangen werden, dass Steuerpflicht besteht (ebendort). Voraussetzung ist aber stets, dass die Person, von der das Fahrzeug verwendet wird (in unserem Fall unsere Klientin, die X International s.r.o.), über einen Sitz im Inland verfügt. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen aber nicht der Fall, weshalb eine NoVA-Pflicht niemals entstanden ist.
Bezüglich der von der Behörde vorgebrachten Recherchen des KSV1870 ist festzustellen, dass es sich dabei um ein bedauerliches Missverständnis handeln muss, welchem jederzeit durch Amtshilfeersuchen an die tschechischen Behörden abgeholfen werden könnte. So sieht etwa Art. 25 des DBA Österreich-Tschechien umfangreiche Informationsaustauschsmöglichkeiten zwischen unseren beiden Ländern vor. Nach Ansicht des VwGH kann eine österreichische Behörde im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Rechtshilfeweg von den gebotenen Ermittlungen nur sehr eingeschränkt entbunden werden (22.03.1995, 93/13/0076). Nichts anderes kann aber im Verhältnis zu Tschechien gelten: Tschechien ist ebenso wie Deutschland Mitglied der Europäischen Union, kein klassisches Steuerparadies wie etwa die Kanalinseln (siehe VwGH vom 17.11.2005, 2001/13/0247), es bestehen die bereits genannten Möglichkeiten, die nachbarlichen Behörden um Mithilfe zu ersuchen. Es muss dezidiert festgestellt werden, dass Herr TM jeglichen Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung frist- und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Rahmen dessen hat er auch bereits einen tschechischen Jahresabschluss der X International s.r.o. vorgelegt, aus dem ersehen werden kann, dass die Gesellschaft sehr wohl existiert und in Tschechien Abgaben bezahlt. Mit höchster Verwunderung musste zur Kenntnis genommen werden, dass der zuständige Sachbearbeiter beim Finanzamt offensichtlich nicht über die vorgenommene Hausdurchsuchung informiert worden war. Mit selbigem war ein Besprechungstermin an eben diesem Tag vereinbart gewesen, um noch offene Zweifel ausräumen zu können. Falls Hr.P auch von den zwischenzeitlich gesetzten Schritten nicht in Kenntnis gesetzt wurde, wird hiermit angeregt, den Jahresabschluss der X International s.r.o. beizuschaffen, um den für unsere Klientin äußerst belastenden Vorwurf der Nicht- bzw. Schein-Existenz ausräumen zu können.
Hinsichtlich der zitierten Zeugenaussagen von Fr. B und Fr. Kx ist darauf hinzuweisen, dass dem Abgabenschuldner Gelegenheit geboten werden muss, zu den Tatsachenfeststellungen und zu den daraus gezogenen Tatsachenschlüssen der Behörde, die für den Sicherstellungsbescheid und für dessen Begründung von Bedeutung sind, Stellung zu nehmen. Dem Gebot des Parteiengehöres kommt hier besondere Bedeutung zu (VwGH 11.5.1983, 82/13/262). Es wäre daher angemessen gewesen, unsere Klientin bzw. Herrn TM über den Inhalt dieser Zeugenaussagen zu informieren, ehe Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen durchgeführt werden. Die Aussage der Zeugin B, wonach es sich beim Firmensitz unserer Klientin nur um die Adresse des tschechischen Steuerberaters J N handle, wurde hinreichend durch Vorlage des abgeschlossenen Mietvertrages widerlegt - ja, es stimmt, dass der tschechische Steuerberater an dieser Adresse ebenfalls Räumlichkeiten unterhält, aber nein, es stimmt nicht, dass Herr TM dort über keinen Schreibtisch bzw. kein Büro verfügt. Die Mietzahlungen können aus der Buchhaltung der X International s.r.o. einwandfrei ersehen werden, die tschechischen Behörden mögen Nachschau halten, sie werden alles wie von uns beschrieben vorfinden.
Die Aussage der Zeugin Kx zeigt zum einen sehr schön, welch ungeheurer administrativer Aufwand betrieben wurde, um die Kontaktherstellung zwischen den tschechischen bzw. slowakischen Subunternehmern einerseits und den österreichischen Unternehmen andererseits im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften durchführen zu können. Ob nun eine österreichische oder eine tschechische E-Mailadresse angegeben wurde, kann im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit ebensowenig zur Lösung der vorliegenden Rechtsfragen beitragen, wie die Bezeichnung des Vertrages ("falsa demonstratio non nocet"). Ob Fr. B etwas über den Sitz unserer Klientin und den dortigen Geschäftsbetrieb zu sagen vermag, geht aus dem wiedergegebenen Ausschnitt nicht hervor.
Ebensowenig geht hinsichtlich des weißen BMW aus den wiedergegebenen Ausschnitten der Zeugenaussage B hervor, dass sie die am Sitz unserer Klientin aufbewahrten Tankrechnungen hätte besorgen sollen. Stattdessen könnte man durch dieses kontextlos wiedergegebene Zitat vermuten, Fr. B hätte gefälschte Tankrechnungen besorgen sollen, eine Interpretation, die wir schärfstens zurückweisen. Selbige Tankrechnungen wären zur bereits erwähnten Besprechung bei Hr.P auch mitgenommen worden, welche aber aufgrund der durchgeführten Hausdurchsuchung entfallen musste.
Hinsichtlich der Subunternehmereigenschaft der Slowaken und Tschechen, für die die X Inkassoleistungen erbringt, verblüfft es, dass die Behörde in ihrer Begründung zuerst seitenweise Argumente für die Werkunternehmereigenschaft wiedergibt ("Er wollte von mir alle Dokumente für Österreich haben. Das sind ... tschechischen Gewerbeschein in deutscher Übersetzung. Ich übe das Gewerbe eines TMs aus. Ein Verfahren bezüglich der Anerkennung meines Gewerbescheins auch als Fliesenleger in Österreich ist im Laufen ... . Meine Firma ist ein Ein-Mann-Betrieb ohne Betriebsstätte .... Ich mache nur kleine Aufträge .. . Hr. TM war ein- bis zweimal pro Monat auf der Baustelle - um Fachliches geht es überhaupt nicht ... Ich verwende mein eigenes Werkzeug ... ich verwende mein eigenes Lieferauto"), um danach mit den Worten zu schließen: "Daraus ist unmittelbar ersichtlich, dass M die Arbeiter einteilt und ihnen Weisungen erteilt.". Die Formulierung "bereitgestellte Mitarbeiter" lässt für sich alleine noch keinen Schluss darüber zu, ob es sich dabei um Werkunternehmer, freie Dienstnehmer oder Dienstnehmer handelt. Wie oben zitiert, wurden eigene Betriebsmittel verwendet, alle formalen Schritte für das Tätigwerden auf Basis ausländischer Gewerbescheine erfüllt, und fachlich keinerlei Einfluss auf die Tätigkeit der Subunternehmer ausgeübt (wie auch?).
Der früher wiedergegebene Text auf den Rechnungen unserer Klientin erklärt sich ebenfalls aus dem dichtgedrängten Tagesablauf des Herrn TM - es sollte verständlich erscheinen, dass "Niederlassung Austria" professioneller klingt als "ebenfalls erreichbar unter der Adresse:". Im juristischen Sinne macht das die Adresse Adr3 xa, 4x20 Adr7, aber noch nicht zu einer Betriebsstätte unserer Klientin (siehe oben).
Zur Feststellung, wonach "die Entrichtung von Abgaben und Beiträgen jeglicher Art von vornherein tunlichst vermieden werden sollte", ist einerseits zu sagen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, möglichst wenige Abgaben und Beiträge zahlen zu müssen - solange dies im Rahmen der Gesetze geschieht, kann dies niemandem zum Vorwurf gereichen. Zweitens ist es erklärtes Ziel der Niederlassungsfreiheit, dass diese eine freie Wahl des Unternehmensstandortes allein aufgrund ökonomischer Daten ermöglichen soll (HaratschIKönigIPechstein, Europarecht, Rz 900).
Aus diesen Gründen fehlte es daher an der erforderlichen Passivlegitimation unserer Klientin, die als nicht Abgabenpflichtige nicht Adressatin eines Sicherstellungsbescheides sein kann. Der Bescheid möge aus diesem Grunde ersatzlos aufgehoben werden.
Wird während des administrativen Rechtsmittelverfahrens, das im Wege der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag eingeleitet worden ist, Vollstreckung geführt, so kann der sicherungsweise herangezogene Vollstreckungsschuldner die Aufschiebung der Vollstreckung verlangen, wenn er mit seinem Rechtsmittel gegen den Sicherstellungsauftrag begründet dessen Aufhebung beantragt hat (Stoll, BAO, § 232, 2403). Besonders die bereits in die Wege geleitete Verpfändung der Forderungen unserer Klienten hat zu einer in ihrer Tragweite noch nicht abschätzbaren Rufschädigung unserer Klientin bzw. des Geschäftsführers M geführt, und möge daher bis auf weiteres unterlassen werden.
D) Berufungen gegen die Pfändungsbescheide
Normen und Schlagworte
- § 19 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 78 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101035/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101035.2011
- Stammnummer
- 102279
- Gültig
- 02.06.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF