Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100818/2009
Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit dem Abschluss von "sale & lease back-Verträgen"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100818/2009vom 04.03.2014Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Rahmen von "sale & lease back- Verträgen" schriftlich eine umfassende Gefahrabwälzung an die Beschwerdeführerin (Bf.) als Leasingnehmerin und mündlich ein Optionsrecht auf Erwerb von Leasinggütern um den Preis einer letzten Leasingrate vereinbart und spricht auch die Würdigung der Gesamtumstände dafür, dass die Leasingnehmerin bereits mit der Belassung der Maschinen in ihrem Betrieb deren wirtschaftliche Eigentümerin im Sinne des § 24 Abs 1 lit d BAO geworden ist, sind die betreffenden Wirtschaftsgüter von vornherein der Leasingnehmerin zuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Bahnhofplatz 7
4020 Linz
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
VN.NN
in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Steuerkanzlei Adresse1 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 31. Juli 2007, betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG für das Jahr 2004 wird mit 181.844,00 € festgesetzt (das sind 10 % des Investitionszuwachses iHv 1.818.439,95 €).
Die Ermittlung der Investitionszuwachsprämie ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 BundeC_Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
1 Verfahren vor dem Finanzamt
Die Berufungswerberin (nunmehrige Beschwerdeführerin; in der Folge kurz: "Bf") ist im Bereich "Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben" tätig und bilanzierte im Beschwerdezeitraum nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (1.4. bis 31.3).
1.1 Mit per 10. Dezember 2004 für die (vormalige; siehe unten, Pkt 1.3) Fa. A GesmbH eingereichtem Verzeichnis (Formular E 108e) wurde eine Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 in Höhe von 50.645,00 € beantragt (Buchung der Prämiengutschrift am 20. Dezember 2004).
1.2 Mit weiterem, per 4. Oktober 2005 eingereichtem Verzeichnis (Formular E 108e) wurde eine Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 in Höhe von 194.457,00 € geltend gemacht. Auf diesem Formular war folgender Vermerk angebracht: "Fortgesetzte Geltendmachung für 2004 bei abweichendem Wirtschaftsjahr". Die Buchung der Prämiengutschrift erfolgte am 5. Oktober 2005. Die Körperschaftsteuererklärung 2004 wurde am 7. Oktober 2005 beim Finanzamt (FA) eingereicht. Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 erging am 18. Oktober 2005.
1.3 Per 31. März 2006 wurde eine Namensänderung vorgenommen (bisher: A GmbH; neu ab 31.3.2006: A Holding GmbH). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 teilte der steuerliche Vertreter mit, dass mit Bilanzstichtag 31. März 2006 aus der bisherigen A GesmbH der operative Betrieb in die B GmbH gemäß Art VI des Umgründungssteuergesetzes abgespalten wurde. Aus Anlass der Fassung des Spaltungsbeschlusses bzw. mit SpaltungC_ und Übernahmsvertrag vom 27. Dezember 2006 wurde die Firma der übertragenden Gesellschaft (A GmbH, FN 123456x) auf "A Holding GmbH" geändert.
1.4 Im Rahmen einer im Jahr 2007 über die Jahre 2004 bis 2006 stattgefundenen Außenprüfung vertrat der Prüfer zur Investitionszuwachsprämie 2004 den Standpunkt, dass die in der beiliegenden Berechnung in Abzug gebrachten Maschinen als prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter behandelt wurden, obwohl sie nicht mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt wurden. Daher stehe die Investitionszuwachsprämie in Höhe des Differenzbetrages iHv 185.883,07 € nicht zu. Wörtlich führt er hierzu aus:
"Die Iaut beiliegender Berechnung in Abzug gebrachten Maschinen wurden im Kalenderjahr 2004 erworben und eine Investitionsprämie geltend gemacht. Im Wirtschaftsjahr 2005/2006 wurden sie an Leasinggesellschaften im "sale and lease back"- Verfahren veräußert.
Die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter müssen zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein. Die Anschaffungskosten müssen daher mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt werden. Da die Maschinen bereits im Wirtschaftsjahr 2005/2006 veräußert wurden stellt das vorzeitige Ausscheiden ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar, was zu einer Änderung der Prämiengewährung und somit zu einer Rückforderung der Investitionszuwachsprämie führt. (siehe beiliegende Berechnung)."
In der angeführten Beilage ist folgende Berechnung enthalten:
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Jänner bis März
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April bis Dezember
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Anlagenzugänge lt. Antrag
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266.082,26
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2.080.541,84
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-70.000,00
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Diff. Einrichtung R_Haus
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-9.698,87
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Aktiv Eigenleistungen
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-9.225,00
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Diff GPS 70 Paletten (Anschaffung 2003)
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-37.204,40
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Abgang Maschinen
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E_Spritzgussmaschine Classic
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-379.467,60
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D-M_Universal_1 Fräsmaschine
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-451.575,00
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D-M_Universal_2 Fräsmaschine
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-395.209,80
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Zwischensumme Jan bis März
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209.953,99
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784.289,44
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Zwischensumme April bis Dez
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784.289,44
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abzügl durchschn Zugänge Vgl-Zeitraum
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-402.055,88
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Begü Invest_Zuwachs 2004
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592.187,55
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IZP 2004 lt BP
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59.218,76
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IZP 2004 laut Antrag gesamt
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245.101,82
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Differenz bzw. Nachforderung laut Außenprüfung
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185.883,06
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1.5 Das FA folgte der Ansicht des Prüfers und erließ am 31. Juli 2007 den Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004 und setzte die IZP 2004 mit 59.218,76 € fest. Da für diesen Zeitraum bereits ein Betrag an IZP iHv 245.101,82 € gebucht war, ergab sich zur Nachzahlung ein Betrag iHv 185.883,06 €.
1.6 Die dagegen erhobene Berufung wurde wie folgt begründet:
"Die Berufung ist notwendig, weil das Finanzamt im Zuge der Außenprüfung über die Jahre 2004-2006 festgestellt hat; dass die die Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 185.883,07 für das Jahr 2004 nicht zusteht. Als Begründung führt das Finanzamt an, dass die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter nicht mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung abgesetzt wurden. Diese Rechtsansicht des Finanzamtes wird aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Begründung
Gem. § 108 e EStG ist keine Behaltefrist vorgesehen. Der Gesetzgeber wollte ein "Begünstigungsgesetz" für Unternehmen zur Belebung der Konjunktur, durch 'lnvestitionsanreiz' mittels Prämie schaffen. Seitens des Abgabepflichtigen sind die Voraussetzungen der Anschaffung und Abschreibung eines neuen Wirtschaftsgutes erfüllt. Die Gegenstände werden nach wie vor im Unternehmen genutzt und stellen damit weiterhin wirtschaftliches Eigentum dar. Die Änderung der Finanzierungsform von Bank- auf Leasingfinanzierung unter Beibehaltung des wirtschaftlichen Eigentums und der vollständigen Nutzung kann daher nicht zum Wegfall der Investitionszuwachsprämie führen.
Eine ergänzende Begründung wird noch nachgereicht."
1.6.1 Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 wurde die Berufung wie folgt ergänzt:
"Die Investitionszuwachsprämie war grundsätzlich als Anreiz für die Durchführung von Investitionen gedacht. Es sollte die Mehrung von Investitionen im Verhältnis zur Vergangenheit fördern. Ziel dieser Förderung war es, die Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft in den Jahren 2002 bis 2004 aus konjunkturellen Gründen anzukurbeln (Quantschnigg, ÖStZ 2003/239).
Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie war, dass das Investitionsvolumen bestimmter prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens über dem Investitionsvolumen der drei Referenzjahre lag. Der Differenzbetrag (Investitionszuwachs) war Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Prämie.
Das Finanzamt begründet den Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004 vom 31. Juli 2007 im Wesentlichen damit, "dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein müssen. Die Anschaffungskosten müssen daher mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt werden." (Betriebsprüfungsbericht vom 31. Juli 2007)
Hier muss entschieden entgegnet werden, dass eine Behaltebestimmung aus dem Gesetz nicht ableitbar ist. Die Formulierung "Aufwendungen .... im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) wurde seit Bestehen der Bestimmung derart ausgelegt, dass es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln muss, welche im Wege der steuerlichen AfA abgeschrieben werden. Es ist somit ausreichend, wenn das entsprechende Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzurechnen ist.
Unternehmensrechtlich zählen jene Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 198 Abs 2 UGB). Entscheidend ist einzig und allein die Zweckbestimmung.
Doralt (Doralt, RdW 2005, 125) stellt unter Verweis auf Quantschnigg bei einer Wiederveräußerung der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter ausschließlich auf den "funktionalen Einsatz" ab mit der Konsequenz, dass die Prämie jedenfalls dann zusteht, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut nicht mehr als ungebraucht angesehen werden kann.
Der UFS Salzburg 25.2.2009, RV/0588-S/08, nimmt zu diesem Thema ausführlich Stellung und vertritt unter Verweis auf Hödl (Hödl, SWK 3/2008, S 80) ebenfalls die Auffassung, dass eine Zurechnung des Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen jedenfalls ausreichend sei. Weiters verweist der UFS auf Doralt, der unter Verweis auf Quantschnigg (Quantschnigg, ÖStZ 2003, 140) davon ausgeht, dass der Hinweis auf §§ 7 und 8 EStG nur verhindern sollte, dass die IZP auch im Falle einer Gewinnermittlung zusteht, bei der die AfA "abpauschaliert" ist (Doralt, RdW 2005, 125) und eine Behaltefrist generell verneint (Doralt, EStG, § 108e Rz 16).
Der UFS kommt in der Folge in seiner abschließenden rechtlichen Würdigung zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf die Abschreibung ('§§ 7 und 8 EStG 1988') nur Anlagenzugänge mit dem Ziel der tatsächlichen Nutzung als Anlagevermögen begünstigen und generell Missbräuche verhindern wollte.
Unsere Klientin hat im Kalenderjahr 2004 Maschinen im Rahmen von Mietkaufverträgen erworben und eine Investitionsprämie in Anspruch genommen. Im Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden diese Maschinen an verschiedene Leasinggesellschaften zivilrechtlich veräußert und zurückgeleast (sale and lease back). Eine Änderung in der Nutzung ist dabei nicht eingetreten. Unser Klient beabsichtigte durch diese Maßnahme, seine Liquiditätssituation zu verbessern sowie durch eine Verringerung der Bilanzsumme die Eigenmittelquote zu erhöhen, was wiederum zu einer verbesserten Rating-Einstufung nach 'BASEL II' führen sollte. Dies kann in keinster Weise Missbrauch darstellen. Auch ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in der Zweckbestimmung der Maschinen keine Änderung eingetreten. Einzig und allein geändert wurde die Finanzierungsform der Maschinen von der ursprünglichen "Mietkauffinanzierung" zur "Leasingfinanzierung".
Dass es sich bei der 'sale and lease back' - Maßnahme und eine reine Finanzierungsmaßnahme handelte, ist auch aus den vertraglichen Vereinbarungen mit den Leasinggesellschaften ableitbar. Bei sämtlichen Verträgen handelt es sich um Vollamortisationsverträge, wobei die Leasingvertragslaufzeit (Grundmietzeit) unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegt, jedoch "Übereinkommen" mit den Leasinggesellschaften bestehen, wonach unser Klient die Maschinen nach Ablauf der Grundmietzeit mit Entrichtung einer letzten Leasingrate erwerben kann, auch wenn der Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt ein wesentlich höherer ist und ein Einsatz dieser Maschinen im Betrieb weiterhin möglich und sinnvoll ist. Bei vier Maschinen ist ein derartiger Erwerb tatsächlich auch bereits eingetreten.
Auch wenn unsere Klientin, der österreichischen unternehmensrechtlichen Bilanzierungspraxis folgend und unter 'BASEL II'-Überlegungen, die Maschinen aus dem Anlagevermögen hat abgehen lassen, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Änderung der Zurechnung der Maschinen nicht eingetreten."
1.7 Dazu äußerte sich der Prüfer mit Stellungnahme vom 17. Juli 2009 wie folgt:
"Zu der oben angeführten Berufung wird wie folgt Stellung genommen:
Gemäß Einkommensteuerrichtlinien sind u.a. folgende Voraussetzungen notwendig damit Wirtschaftsgüter als prämienbegünstigt eingestuft werden:
Die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter müssen im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt werden.
Weiters müssen die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein. Das heißt, die Wirtschaftsgüter müssen entweder mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer oder zumindest vier (volle) Wirtschaftsjahre dem Betriebsvermögen angehören.
Die aus der Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie 2004 ausgeschieden Wirtschaftsgüter wurden im Zeitraum April bis Dezember 2004 angeschafft und im März 2006 an Leasinggesellschaften veräußert. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Maschinen betrug 5 Jahre.
Da die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter weder die Hälfte ihrer Nutzungsdauer, noch zumindest vier Wirtschaftsjahre dem Betriebsvermögen angehörten, war die Investitionszuwachsprämie rückwirkend zu verwehren.
Auch der Umstand, dass nach der Veräußerung der Maschinen diese zurückgeleast wurden und dadurch wie ausgeführt wurde, "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in der Zweckbestimmung der Maschinen keine Änderung eingetreten ist", ändert nichts an der Tatsache, dass die 2004 angeschafften Maschinen innerhalb von 24 Monaten aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.
Weiters wird noch darauf hingewiesen, dass der gleiche Sachverhalt auch bei der Investitionszuwachsprämie 2003 festgestellt wurde. Der Unterschied zu den Feststellungen des Jahres 2004 lag nur darin, dass die Wirtschaftsgüter bereits im Wirtschaftsjahr der Anschaffung veräußert wurden. Gegen diese Feststellungen wurde keine Berufung eingebracht. Da die Investitionszuwachsprämie 2003 bedingt durch das Wirtschaftsjahr erst bei der Investitionszuwachsprämie 2004 geltend gemacht werden konnte, wäre bei einer eventuellen Stattgabe der Berufung zu beachten, dass bei der Neuberechnung der Prämie die Bemessungsgrundlage 2003 sowie die sonstigen Feststellungen der Betriebsprüfung unverändert bleiben. (Siehe Pkt. 16 der Niederschrift)
Die in der Berufung angeführte UFS Entscheidung RV/0588-5/08 ist mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar, da der Grund für die Stattgabe dieser Berufung dem Umstand zuzuschreiben war, dass etwa 50 % der Anschaffungskosten über die AfA bereits abgesetzt wurden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass gegen die zitierte Berufungsentscheidung eine Amtsbeschwerde eingebracht wurde.
Im Übrigen handelt es sich bei der Beurteilung des Berufungssachverhaltes um eine reine Rechtsfrage, die vom Rechtsmittelbearbeiter zu entscheiden ist.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
2 Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS)
2.1 Ergänzende Erhebungen:
2.1.1 Mit Vorhalt vom 19. März 2013 wurde die Bw. ersucht, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:
"Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Außenprüfung mit Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004 die Investitionszuwachsprämie mit 59.218,75 € festgesetzt (bisher 245.101,82 €). Damit verblieb zur Nachzahlung ein Betrag in Höhe von 185.883,07 €.
Zur Beurteilung der Frage, ob diese Kürzung zu Recht erfolgte, werden Sie ersucht, folgende Fragen zu beantworten und geeignete Beweismittel vorzulegen:
a) Welche Wirtschaftsgüter sind von der in der Berufung vom 31. August 2007 bzw. Ergänzung zur Berufung vom 24. Juni 2009 angesprochenen "sale and lease back"-Maßnahme konkret betroffen? Um Bekanntgabe der einzelnen Wirtschaftsgüter sowie deren jeweilige Bezeichnung (Marke, Typenbezeichnung, Baujahr etc.) wird ersucht.
b) Legen Sie bitte für die betreffenden Wirtschaftsgüter jeweils sowohl den ursprünglichen Kaufvertrag (bzw. Mietkaufvertrag) aus dem Jahr 2004 als auch den im Jahr 2006 abgeschlossenen Leasingvertrag vor (im Arbeitsbogen der BP sind teilweise nur "VertragC_Angebote" vorhanden).
c) Falls hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter mehrere Kauf- bzw. Leasingvorgänge stattgefunden haben, wird um deren Bekanntgabe samt Vorlage der jeweiligen Verträge ersucht.
d) In der Berufung wurde angeführt, bei vier Maschinen sei nach Ablauf der Grundmietzeit mit Entrichtung einer letzten Leasingrate ein Erwerb durch die Bw. erfolgt. Bitte um Bekanntgabe dieser Maschinen (Marke, Typenbezeichnung, Baujahr etc.) und Vorlage der Verträge und Rechnungen.
e) Wurden weitere Wirtschaftsgüter auf dieses Art erworben? Wenn ja, bitte um Bekanntgabe der einzelnen Maschinen samt Vorlage der Verträge und Rechnungen.
2.1.2 Mit Schreiben vom 8. April 2013 wurde bezüglich Marke und Typenbezeichnung auf eine gleichzeitig übermittelte zusammenfassende Darstellung verwiesen und bekannt gegeben, dass es sich durchwegs um neue Wirtschaftsgüter gehandelt habe und somit das Rechnungsdatum dem Baujahr entspreche.
2.1.2.1 Zusammenfassende Darstellung der im Jahr 2004 angeschafften Wirtschaftsgüter:
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Masch bzw. WG
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Inv_Nr
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Anschaffung
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ND
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A_Ko_netto
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(Miet_)KV
(60 Raten a')
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Leas_Angeb v.
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E-Spritzgussm Classic
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337-00
|
25.08.2004
|
5
|
379.467,60
|
03.08.2004
(6.324,46 €)
|
14.03.2006
|
DMU_FräC_
maschine
DMU_1 100P
|
346-00
|
15.12.2004
|
5
|
451.575,00
|
15.12.2004
(7.526,25 €)
|
27.03.2006
|
DMU_FräC_
maschine DMU_2 100P
|
347-00
|
15.12.2004
|
5
|
395.209,80
|
15.12.2004
(6.586,83 €)
|
27.03.2006
|
Masch bzw. WG
|
Leas_Inv
|
Leas_raten
|
Leas_Laufz
|
Raten
|
Rückkaufpr.
|
Datum Rückkauf
|
E-Spritzgussm Classic
|
230.000,00
|
6.581,31
|
36 Monate
|
35
|
6.716,05
|
03.03.2009
|
DMU_FräC_
maschine
DMU_1
100P
|
225.000,00
|
5.822,97
|
40 Monate
|
39
|
5.945,00
|
31.07.2009
|
DMU_FräC_
maschine DMU_2 100P
|
185.000,00
|
4.787,78
|
40 Monate
|
28
|
62.383,33
|
25.07.2008
2.1.2.2 Als Beilagen wurden die Verträge laut zusammenfassender Darstellung übermittelt. Diese Verträge enthalten – abgesehen von den oben bereits dargestellten Daten - hinsichtlich der einzelnen Maschinen folgende Regelungen:
E-Spritzgussmaschine Classic:
Anschaffung mit Mietkaufvertrag vom 3. August 2004; Kaufpreis: 379.467,60 € zuzüglich 20% USt; Vertragsdauer: 60 Monate; monatliche Mietkaufrate iHv 6.324,46 €. Nach einer Laufzeit dieses Vertrages in der Dauer von 20 Monaten stellte die Bw der C_Leasing Gesellschaft mbH am 14. März 2006 folgendes Leasingangebot:
Anschaffungskosten: 230.000,00 €
Vertragsdauer: Unbestimmte Dauer mit Kündigungsverzicht der Bw für die Dauer von 36 Monaten
Monatliches Leasingentgelt: 6.581,31 € netto. Nach Zahlung von 35 Leasing-Monatsraten sind die Anschaffungskosten iHv. 230.000,00 € abgedeckt.
Durch die Vorschreibung der ersten Leasingrate an die Bw oder Bezahlung des Kaufpreises oder eines Teiles desselben für das Leasingobjekt durch den Leasinggeber wird gegenständliches Vertragsverhältnis rechtswirksam. Die AGB sind Vertragsbestandteil.
Mit Rechnung vom 3.3.2009 (Kaufvereinbarung vom 5.2.2009), also nach Ablauf der vereinbarten Leasinglaufzeit, wurde das Leasingobjekt um einen Kaufpreis iHv 6.716,05 € (netto) an die Bw veräußert.
D-M_Univ. Fräsmaschine DMU 100P-1
Anschaffung mit Kaufvertrag (Ratenkauf) vom 15. Dezember 2004; Kaufpreis: 451.575,00 € zuzüglich 20% USt; Vertragsdauer: 60 Monate; monatliche Kaufrate iHv 7.526,25 €. Nach einer Laufzeit dieses Vertrages in der Dauer von 16 Monaten stellte die Bw der D Leasing Gesellschaft mbH am 27. März 2006 folgendes Leasingangebot:
Anschaffungskosten: 225.000,00 €
Vertragsdauer: Unbestimmte Dauer mit Kündigungsverzicht der Bw für die Dauer von 40 Monaten
Monatliches Leasingentgelt: 5.822,97 € netto
Der Leasingvertrag beginnt mit 1. April 2006. Die AGB idF 02/06 finden Anwendung.
Mit Rechnung vom 31.7.2009, also nach Ablauf der vereinbarten Leasinglaufzeit, wurde das Leasingobjekt um einen Kaufpreis iHv 5.945,00 € (netto) an die Bw veräußert.
D-M_Univ. Fräsmaschine DMU 100P-2
Anschaffung mit Kaufvertrag (Ratenkauf) vom 15. Dezember 2004; Kaufpreis: 395.209,80 € zuzüglich 20% USt; Vertragsdauer: 60 Monate; monatliche Kaufrate iHv 6.586,83 €. Nach einer Laufzeit dieses Vertrages in der Dauer von 16 Monaten stellte die Bw der D Leasing Gesellschaft mbH am 27. März 2006 folgendes Leasingangebot:
Anschaffungskosten: 185.000,00 €
Vertragsdauer: Unbestimmte Dauer mit Kündigungsverzicht der Bw für die Dauer von 40 Monaten
Monatliches Leasingentgelt: 4.787,78 € netto
Der Leasingvertrag beginnt mit 1. April 2006. Die AGB idF 02/06 finden Anwendung.
Mit Rechnung vom 25.7.2008 wurde das Leasingobjekt um einen Kaufpreis iHv 62.383,33 € (netto) an die Bw veräußert. Nach Zahlung von Leasingraten in der Dauer von 28 Monaten im Betrag von insgesamt 134.057,84 € (April 2006 bis Juli 2008) ergibt sich eine Restdifferenz zur ursprünglichen Investitionssumme (iHv 185.000,00 €) im Ausmaß von 50.952,16 €. Diese Restdifferenz findet in der Kaufpreiszahlung iHv 62.383,33 € (netto) Deckung.
2.1.3 In der Folge wurde dem Vertreter des FA per Mailnachricht samt Anhängen die Vorhaltsbeantwortung der Bw übermittelt. Als weitere Anhänge wurden das Dokument „Schreiben an FA“, welches eine Zusammenfassung der Sach- und Rechtslage und einen „Lösungsvorschlag“ des UFS beinhaltet, ein Excel-Blatt „Anschaffung_ Maschinen_2004“ (welches eine zusammenfassende Darstellung der im Jahr 2004 angeschafften Wirtschaftsgüter beinhaltet; siehe oben) und der Vorhalt vom 19. März 2013 („Vorhalt RM“) an die Berufungswerberin beigeschlossen:
Das "Schreiben an das FA" beinhaltet Folgendes:
"1. Allgemeines zur Behaltefrist:
Das Finanzamt hat – der Ansicht der Prüfers (siehe Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 31.7.2007) folgend – mit Bescheid vom 31. Juli 2007 über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004 die Investitionszuwachsprämie (IZP) für die in der Beilage angeführten Maschinen nicht anerkannt, weil deren Anschaffungskosten nicht mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt worden seien. Die Vorlage der Berufung erfolgte im Jahr 2009.
In den zwischenzeitig ergangenen Erkenntnissen zur Investitionszuwachsprämie (VwGH vom 28.2.2012, 26.4.2012 und 30.5.2012, Zlen 2009/15/0082, 2009/15/0139 und 2008/13/0246) verweist der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf, dass Wirtschaftsgüter nur dann einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie iSd § 108e EStG 1988 vermitteln können, wenn sie über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen, weil nur in einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" die Rede sein kann. Unter Hinweis auf Quantschnigg, ÖStZ 2003/239, hat der Verwaltungsgerichtshof dabei auch auf den Zweck der Regelung des § 108e EStG 1988 verwiesen, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie eingehen, über einen längeren Zeitraum dem Anlagevermögen des investierenden Unternehmens zugehören müssen.
Auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 ist für die Beurteilung der Widmung zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit des Anlagegutes das Ausmaß der AfA (nicht hingegen eine monatsweise Betrachtung des tatsächlichen betrieblichen Verbleibs) des Anlagegutes heranzuziehen. Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes ist dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der AnschaffungC_ oder Herstellungskosten heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082).
Weiters betont der GH, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie im Sinne des § 108e EStG 1988 vermitteln können, wenn sie dazu gewidmet sind, über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen zu dienen, weil nur in einem solchen Fall von einer Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" die Rede sein kann (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082, und vom 26. April 2012, 2009/15/0139, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/15/0156).
Die Judikatur des VwGH zur Behaltedauer bei der IZP wurde durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt (vgl. SWK 7/2013, 399).
Malainer und Staribacher, SWK Heft-Nr 23/2012, 1012, fassen diese Judikatur wie folgt zusammen:
"Der VwGH nimmt in den drei gegenständlichen Entscheidungen, von denen sich zumindest die ersten beiden im Kern mit der Behaltefrist befassen, auf § 7 EStG Bezug. Dies zu Recht, da sich aus dem Wortlaut des § 108e EStG ergibt, dass die prämienbegünstigt erworbenen Gegenstände ins Anlagevermögen übertragen und auch der AfA unterzogen werden müssen. Durch die Bezugnahme auf § 7 EStG erkennt der VwGH an, dass § 108e EStG keine wie auch immer geartete Behaltefrist anordnet, sondern lediglich die Aufnahme ins Anlagevermögen und die Anwendung der Abschreibungsregeln der §§ 7 und 8 EStG voraussetzt."
Weiters wird dort ausgeführt:
" Aus den höchstgerichtlichen Ausführungen kann daher zusammenfassend geschlossen werden, dass es jedenfalls eine Behaltedauer von einem Jahr gibt, dass die IZP in der Regel dann zusteht, wenn die 50%-Grenze überschritten wird, aber auch, dass eine kürzere Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen entsprechend den Umständen des Einzelfalles Indiz für die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung der IZP sein kann. Schließlich kann die IZP aber auch dann geltend gemacht werden, wenn das prämienbegünstigte Wirtschaftsgut wegen des Eintritts einer unvorhergesehenen Unwägbarkeit vorzeitig aus dem Anlagevermögen ausscheidet, sofern es grundsätzlich dem Anlagevermögen gewidmet war."
2. "Sale & lease back" - Verträge
Die Berufung stellt sich auf den Standpunkt, dass
- die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die ausgeschiedenen Maschinen sei durch die Sale & lease back" – Verträge nicht unterbrochen worden und
- es sich um ein Finanzierungsleasing handle.
2.1 Mit Vorhalt vom 19. März 2013 wurde die Bw. um Beantwortung ergänzender Fragen und Vorlage von Beweismitteln ersucht.
2.2 Mit Vorhaltsbeantwortung vom 8. April 2013 gab die Bw. die gewünschten Daten bekannt. Diese sind im Excel-Blatt "Anschaffung_Maschinen_2004" zusammengefasst.
Abgesehen vom Sonderfall des Spezialleasings sieht die Judikatur im Fall von Vollamortisationsverträgen ein Überwiegen des Anschaffungsaspektes, und damit eine Zurechnung der Leasinggüter an den Mieter, in zwei grundsätzlichen Vertragsgestaltungen realisiert:
-Die Mietzeit ist (annähernd) auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggutes abgestimmt, d.h. sie wurde in Übereinstimmung mit dieser festgelegt;
bzw., wo dies nicht der Fall ist, alternativ
- wenn dem Mieter das Recht des Erwerbes oder der nachvertraglichen Nutzung des Leasinggegenstandes zu sehr günstigen Konditionen eingeräumt wurde.
Diesen Kriterien liegt der Gedanke zugrunde, dass bei (annähernder) Übereinstimmung von Mietzeit und Nutzungsdauer, der wirtschaftliche Nutzen des Leasinggutes mit Vertragsende erschöpft ist und dem Mieter bis dahin bereits, gleich einem Käufer, das volle Nutzungspotential des Leasinggegenstandes zugute gekommen ist. Da eine weitere wirtschaftliche Nutzung des Leasinggutes nicht mehr möglich ist, bedarf es auch keiner Verfügungsgewalt des Mieters mehr, um allfällige Einwirkungen Dritter auf die Sache abzuwehren.
Zur Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.5.2002, 98/14/0169, wörtlich festgehalten:
"Die im angeführten Erkenntnis (vom 17. Oktober 1989, Slg.Nr. 6444/F; Anm.) erwähnten, durch das Schrifttum und die Rechtsprechung herausgearbeiteten Fälle einer Zurechnung des Wirtschaftsgutes an den Leasingnehmer betreffen u.a. auch jene Konstellation, von deren Vorliegen die belangte Behörde ausgegangen ist, nämlich einem annähernden Übereinstimmen von Mietdauer und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer des "vermieteten" Wirtschaftsgutes. In einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Vereinbarung zum weiteren Schicksal des Leasinggutes nach Ablauf der Grundmietdauer keine Bedeutung zukommt, weil nach Ablauf der Grundmietdauer das Wirtschaftsgut bereits derart abgenutzt ist, dass die weitere wirtschaftliche Nutzung oder Verwertung keinen entscheidenden wirtschaftlichen Nutzen mehr verspricht. Dem Herausgabeanspruch des Leasinggebers am Ende der Leasingdauer kommt demnach bei durchschnittlicher Betrachtung wirtschaftlich kein Gewicht zu, weil eine Weiterverwertungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist. In einem derartigen Fall ist der Leasingnehmer imstande, den Leasinggeber als den zivilrechtlichen Eigentümer von der Einwirkung auf das Leasinggut während der gesamten Zeit der möglichen Nutzung auszuschließen, weshalb der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist."
3. Lösungsvorschlag:
Im gegenständlichen Fall hatte die Bw. während der Grundmietzeit (siehe Excel-Blatt) sowohl die Investitionskosten als auch den Gewinn der Leasinggesellschaft abzudecken. Es liegt somit ein Vollamortisationsvertrag vor. Für die zurückgeleasten Maschinen wurde die Mietzeit (annähernd) auf die betriebsgewöhnliche (Rest-)Nutzungsdauer der Maschinen abgestimmt und für die Dauer der Leasingzahlungen ein Kündigungsverzicht durch die Bw. vereinbart. Anschließend, nach Ablauf der Vertragsdauer, wurden die Maschinen gegen Leistung eines wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrages (letzte Leasingrate) von der Bw. erworben.
Bei Würdigung der vorliegenden Vertragsgestaltung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist nach Ansicht des UFS die Bw. als Leasingnehmerin mit Überlassung der Maschinen im Rahmen des jeweiligen Leasingvertrages deren wirtschaftliche Eigentümerin geworden, weshalb ihr die in der Beilage 1 angeführten Maschinen von Anfang an zurechnen sind.
Da somit die Voraussetzung des § 108e EStG, dass die Aufwendungen für die Anschaffung im Wege der AfA abgesetzt werden, erfüllt ist, kann die IZP für diese Wirtschaftsgüter anerkannt werden."
Da die Berufung der Fa. E GmbH gleichgelagert ist, wurde hinsichtlich dieses Sachverhalts auch auf diese Berufung verwiesen. Falls erforderlich wurde die Übermittlung der Daten auch dieser Berufungswerberin angeboten und um Stellungnahme ersucht.
2.1.3.1 In einem Nachtrag zu dieser Mailnachricht und zu dem mit dem Vertreter der Amtspartei geführten Telefonat betreffend die Firmen A Holding GmbH und E GmbH wurden dem FA folgende, von der Bw erhaltene Zusatzinformation weitergeleitet:
"Beiliegend finden Sie die AGBs der D (Fassung 2006, gültig für A und E_).
Die relevanten Informationen zu Ihrer Anfrage stehen in den Punkten 3 und 7.4. Leider habe ich die AGBs der C_Leasing_ (ebenfalls Fassung 2006) noch nicht enthalten. Diese sollten aber umgehend eintreffen. Das ist auch der Grund für meine späte Rückmeldung. Sobald ich diese habe leite ich Sie Ihnen weiter."
2.1.3.1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen idF 02/06 der D lauten auszugsweise:
"3. Instandhaltung
3.1. Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand schonend und pfleglich zu gebrauchen. Alle Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Leasinggegenstandes verbunden sind, sind zu beachten, sowie Wartung. Pflege und Gebrauchsempfehlungen des LG und des Herstellers bzw. Lieferanten zu befolgen. Über Verlangen des LG hat er ein WartungC_ und PfIegeabkommen mit dem Hersteller bzw. Lieferanten abzuschließen.
3.2. Der LN hat den Leasinggegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten, insbesondere erforderliche Ersatzteile zu beschaffen und jeweils erforderliche Reparaturen durch hierzu befugte Professionisten ausführen zu lassen.
3.3. Pflege-, WartungC_, BetriebC_, UnterhaltC_, allfällige Reparatur- und Erhaltungskosten sowie Kosten einer allfälligen behördlichen Überprüfung des Leasingobjektes gehen zu Lasten des LN, soweit sie die vom Hersteller bzw. Lieferanten getragene Garantie und Wartung übersteigen.
3.4. Veränderungen (Verbesserungen) am Leasinggegenstand dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des LG vorgenommen werden. Derartige Veränderungen (Verbesserungen) gehen ebenso wie Ersatzteile kostenlos in das Eigentum des LG über, wobei der LN auf die Geltendmachung von VerwendungC_ oder Bereicherungsansprüchen verzichtet.
3.5. Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten.
3.6. Der LN Ist verpflichtet, bei Eintritt des Punktes 3.5. den beschädigten Leasinggegenstand unverzüglich auf seine Kosten reparieren zu lassen. Der LG Ist verpflichtet, die vom Versicherer erbrachten Versicherungsleistungen voll für den Ersatz bzw. die Reparatur des Leasinggegenstandes dem LN zur Verfügung zu stellen……………………..
6. Kündigung bzw. Auflösung des Leasingvertrages
6.1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien jeweils zum Ende jedes Leasingmonats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Der LN verzichtet jedoch ausdrücklich und unwiderruflich darauf, vor Ablauf des im Leasingvertrag festgelegten Zeitraumes von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.
7. Beendigung des Leasingvertrages……….
7.3. Falls der LN die Verpflichtung zur Rückstellung nicht erfüllt, kann der LG, unbeschadet sonstiger Ansprüche, auch verlangen, dass der LN einen allfälligen, in diesem Vertrag angeführten kalkulierten Restwert des Leasingobjektes, dem LG umgehend ersetzt.
7.4. Der LN verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen, von etwaigen Übererlösen erhält der LN 75% ………."
2.1.4 Mit Mailnachricht vom 3. Mai 2013 bestätigte der Vertreter des FA den Erhalt der Vorhaltsbeantwortung samt den entsprechenden Unterlagen und nahm dazu wie folgt Stellung:
Das FA bezweifle, ob das wirtschaftliche Eigentum an den gegenständlichen Wirtschaftsgütern bei den Berufungswerbern verblieben und damit die für die Inanspruchnahme der IZP erforderliche Mindestbehaltedauer erfüllt sei.
2.1.5 Mit E-Mail vom 7. Mai 2013 reichte die Bw auch die allgemeinen Vertragsbedingungen der C_Leasing_ nach.
2.1.5.1 Diese wurden am 8. Juli 2013 in einem Nachtrag zur E-Mail vom 19. April 2013 zur Wahrung des Parteiengehörs und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme an den Vertreter des FA weitergeleitet.
2.1.5.1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen der C_Leasing_ lauten auszugsweise:
"4. Gebrauch, Instandhaltung und Wiederherstellung
……………..
Eingeschränkte oder unmögliche Verwendbarkeit des Leasingobjektes durch Beschädigung, rechtliche, technische oder wirtschaftliche Unbrauchbarkeit (auch bei Zufall oder höherer Gewalt) berührt den Vertrag nicht. Insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt aufrecht.
6. Beendigung des Leasingvertrages
6.1 Bei Beendigung des Leasingvertrages ist der LN verpflichtet, das Leasingobjekt unverzüglich, in ordnungsgemäßem und technisch einwandfreiem Zustand, auf seine Kosten und Gefahr mit sämtlichen Papieren und Schlüsseln an einen vom LG zu bestimmenden Ort innerhalb Österreichs zurückzustellen.
Andernfalls kann der LG unbeschadet sonstiger Rechte verlangen, dass der LN dem LG einen allfälligen, in diesem Vertrag angeführten Restwert des Leasingobjektes (falls kein Restwert angeführt, ein zuletzt gültiges Leasingentgelt umgehend ersetzt.
Kommt der LN weder der RücksteIlungsverpflichtung noch der Bezahlung nach, kann der LG die Rückführung des Leasingobjektes sowie die Ersatzbeschaffung der Papiere und Schlüssel auf Kosten und Gefahr des LN selbst auch ohne Verständigung vornehmen bzw. vornehmen lassen.
Bis zur RücksteIlung des Leasingobjektes steht dem LG für jeden angefangenen Monat eine Entschädigung in Höhe eines Leasingentgeltes zu. Sonstige Rechte des LG bleiben unberührt.
6.2 Nach erfolgter Rückstellung wird der LG das Leasingobjekt nach Möglichkeit verkaufen. Ein allfälliger Verwertungsmindererlös (Differenz zwischen Restwert bzw einem zuletzt gültigen Leasingentgelt und einem allfälligen Verwertungserlös exkl USt unter Einrechnung aller Verwertungskosten) ist dem Leasinggeber vom Leasingnehmer zu ersetzen………….."
2.1.6 Mit E-Mail vom 10. Juli 2013 bemerkte der Vertreter des FA zu den nunmehr vorgelegten AGB, dass diese – insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen über die Beendigung des Vertrages – eher für das wirtschaftliche Eigentum des Leasinggebers und damit für die Auffassung des Finanzamtes zu sprechen schienen.
2.1.7 Mit Vorhalt vom 10. Oktober 2013 wurde der Bw eine zusammenfassende Darstellung des bisher bekannten Sachverhalts übermittelt und sie um Beantwortung folgender ergänzender Fragen und Vorlage von Unterlagen wie folgt ersucht:
"Sachverhalt
Für die Bw wurde ursprünglich eine Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 iHv 50.645,00 €, sodann im Rahmen "fortgesetzter Geltendmachung ein Betrag iHv 194.457,00 € als IZP beantragt.
Im Zug einer Außenprüfung wurde die geltend gemachte IZP nur teilweise anerkannt. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, die Anschaffungskosten für im Wirtschaftsjahr 2005/2006 an Leasinggesellschaften im "sale and lease back"- Verfahren veräußerte Maschinen seien nicht mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt worden, weshalb insoweit die Investitionszuwachsprämie (lt. Berechnung der IZP 2004) zurückzufordern sei.
Die Bw weist im Berufungsschreiben darauf hin, dass die in Rede stehenden Maschinen im Kalenderjahr 2004 im Wege von Mietkaufverträgen erworben und hierfür eine IZP in Anspruch genommen worden sei. Im Wirtschaftsjahr 2005/2006 seien die Maschinen im Hinblick auf "BASEL II – Überlegungen" an verschiedene Leasinggesellschaften zivilrechtlich veräußert und gleichzeitig zurückgeleast worden. Dadurch sei die Finanzierungsform der Maschinen von "Mietkauffinanzierung" auf "Leasingfinanzierung" geändert worden. Aus den vertraglichen Vereinbarungen mit den Leasinggesellschaften sei ableitbar, dass es sich bei der "sale and lease back" - Maßnahme und eine reine Finanzierungsmaßnahme handle. Bei sämtlichen Verträgen handle es sich um Vollamortisationsverträge, wobei die Leasingvertragslaufzeit (Grundmietzeit) unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liege, jedoch "Übereinkommen" mit den Leasinggesellschaften bestünden, wonach die Bw die Maschinen nach Ablauf der Grundmietzeit mit Entrichtung einer letzten Leasingrate erwerben könne, auch wenn der Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt ein wesentlich höherer und ein Einsatz dieser Maschinen im Betrieb weiterhin möglich und sinnvoll ist. Bei vier Maschinen sei ein derartiger Erwerb tatsächlich auch bereits eingetreten. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei in der Zweckbestimmung der Maschinen keine Änderung eingetreten.
Der Prüfer ließ in seiner Stellungnahme das Argument der Berufung, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei in der Zweckbestimmung der Maschinen keine Änderung eingetreten, nicht gelten, da dies nichts an der Tatsache ändere, dass die 2004 angeschafften Maschinen, deren Nutzungsdauer 5 Jahre betrage, innerhalb von 24 Monaten aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden seien.
Erst im Rahmen ergänzender Erhebungen durch den UFS konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:
Die gegenständlichen Maschinen, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer unbestritten 5 Jahre beträgt, wurden mit Ratenkaufverträgen im Jahr 2004 erworben. Die Vertragsdauer wurde mit 60 Monaten festgelegt. Nach einer Laufzeit von 16 bzw 20 Monaten wurden diese Maschinen im Rahmen von "sale and lease back - Verträgen" an Leasinggesellschaften veräußert und gleichzeitig zurückgeleast. Hierbei verzichtete die Bw als Leasingnehmerin auf die Dauer von 36 bzw 40 Monaten auf das Recht der Kündigung des Vertrages.
Hinsichtlich der Anschaffungskosten wurde kein Gutachten erstellt. Die für die einzelnen Maschinen angesetzten Kaufpreise wurden weder vom Prüfer, noch seitens der Amtspartei im Verfahren beeinsprucht.
Aus der vertraglichen Gestaltung (Abdeckung des Gesamtkaufpreises durch die in der Grundmietzeit zu leistenden Leasingraten) geht hervor, dass die Restnutzungsdauer für die einzelnen Wirtschaftsgüter im Wesentlichen direkt von der bisher angenommenen Nutzungsdauer abgeleitet wurde. Jedenfalls ist eine Neufestsetzung der Nutzungsdauer für die einzelnen Maschinen nicht ersichtlich.
Nach Ablauf der Leasinglaufzeit und somit Grundmietzeit in der Dauer von 36 bzw 40 Monaten wurden die Leasingobjekte um einen Kaufpreis in Höhe einer Leasingrate an die Bw veräußert.
Die entsprechenden Daten für die Leasinggüter stellen sich wie folgt dar:
E-Spritzgussmaschine Classic:
Anschaffung mit Mietkaufvertrag vom 3. August 2004; Kaufpreis: 379.467,60 € zuzüglich 20% USt; Vertragsdauer: 60 Monate; monatliche Mietkaufrate iHv 6.324,46 €. Nach einer Laufzeit dieses Vertrages in der Dauer von 20 Monaten stellte die Bw der C_Leasing Gesellschaft mbH am 14. März 2006 folgendes Leasingangebot:
Anschaffungskosten: 230.000,00 €
Vertragsdauer: Unbestimmte Dauer mit Kündigungsverzicht der Bw für die Dauer von 36 Monaten
Monatliches Leasingentgelt: 6.581,31 € netto. Nach Zahlung von 35 Leasing-Monatsraten sind die Anschaffungskosten iHv. 230.000,00 € abgedeckt.
Durch die Vorschreibung der ersten Leasingrate an die Bw oder Bezahlung des Kaufpreises oder eines Teiles desselben für das Leasingobjekt durch den Leasinggeber wird gegenständliches Vertragsverhältnis rechtswirksam. Die AGB sind Vertragsbestandteil.
Mit Rechnung vom 3.3.2009 (Kaufvereinbarung vom 5.2.2009), also nach Ablauf der vereinbarten Leasinglaufzeit, wurde das Leasingobjekt um einen Kaufpreis iHv 6.716,05 € (netto) an die Bw veräußert.
D-M_Univ. Fräsmaschine DMU 100P-1
Anschaffung mit Kaufvertrag (Ratenkauf) vom 15. Dezember 2004; Kaufpreis: 451.575,00 € zuzüglich 20% USt; Vertragsdauer: 60 Monate; monatliche Kaufrate iHv 7.526,25 €. Nach einer Laufzeit dieses Vertrages in der Dauer von 16 Monaten stellte die Bw der D Leasing Gesellschaft mbH am 27. März 2006 folgendes Leasingangebot:
Anschaffungskosten: 225.000,00 €
Vertragsdauer: Unbestimmte Dauer mit Kündigungsverzicht der Bw für die Dauer von 40 Monaten
Monatliches Leasingentgelt: 5.822,97 € netto
Der Leasingvertrag beginnt mit 1. April 2006. Die AGB idF 02/06 finden Anwendung.
Mit Rechnung vom 31.7.2009, also nach Ablauf der vereinbarten Leasinglaufzeit, wurde das Leasingobjekt um einen Kaufpreis iHv 5.945,00 € (netto) an die Bw veräußert.
D-M_Univ. Fräsmaschine DMU 100P-2
Anschaffung mit Kaufvertrag (Ratenkauf) vom 15. Dezember 2004; Kaufpreis: 395.209,80 € zuzüglich 20% USt; Vertragsdauer: 60 Monate; monatliche Kaufrate iHv 6.586,83 €. Nach einer Laufzeit dieses Vertrages in der Dauer von 16 Monaten stellte die Bw der D Leasing Gesellschaft mbH am 27. März 2006 folgendes Leasingangebot:
Anschaffungskosten: 185.000,00 €
Vertragsdauer: Unbestimmte Dauer mit Kündigungsverzicht der Bw für die Dauer von 40 Monaten
Monatliches Leasingentgelt: 4.787,78 € netto
Der Leasingvertrag beginnt mit 1. April 2006. Die AGB idF 02/06 finden Anwendung.
Mit Rechnung vom 25.7.2008 wurde das Leasingobjekt um einen Kaufpreis iHv 62.383,33 € (netto) an die Bw veräußert. Nach Zahlung von Leasingraten in der Dauer von 28 Monaten im Betrag von insgesamt 134.057,84 € (April 2006 bis Juli 2008) ergibt sich eine Restdifferenz zur ursprünglichen Investitionssumme (iHv 185.000,00 €) im Ausmaß von 50.952,16 €. Diese Restdifferenz findet in der Kaufpreiszahlung iHv 62.383,33 € (netto) Deckung.
In den AGB der Leasinggesellschaften D und C_Leasing_ finden sich unter anderem folgende Vertragselemente:
AGB der Leasinggesellschaft der D:
Sämtliche Kosten betreffend Betrieb und Reparaturen gehen zu Lasten des LN (Punkt 3.3 der AGB). Nach Pkt 3.5 trägt der LN auch die Gefahr des Untergangs bei voller Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten. Der LN verzichtet auch auf die Dauer des Leasingvertrags auf Kündigung (Pkt 6.1). Der LN hat dem LG gegebenenfalls den kalkulierten Restwert des Leasingobjektes zu ersetzen (Pkt 7.3). Schließlich ist der LN verpflichtet, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und dem kalkulierten Restwert zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nachzuzahlen. Von etwaigen Übererlösen erhält der LN 75% (Pkt 7.4).
In den AGB der C_ Leasinggesellschaft finden sich unter anderem folgende Vertragselemente:
Nach Pkt 4 "Gebrauch, Instandhaltung und Wiederherstellung" trägt der LN die Gefahr des Untergangs bei voller Verpflichtung zur Zahlung des Leasingentgelts.
Nach Pkt 6 "Beendigung des Leasingvertrages" ist der LN bei Beendigung des Leasingvertrages verpflichtet, das Leasingobjekt unverzüglich in ordnungsgemäßem und technisch einwandfreiem Zustand, auf seine Kosten und Gefahr mit sämtlichen Papieren und Schlüsseln an einen vom LG zu bestimmenden Ort innerhalb Österreichs zurückzustellen.
Andernfalls kann der LG unbeschadet sonstiger Rechte verlangen, dass der LN dem LG einen allfälligen, in diesem Vertrag angeführten Restwert des Leasingobjektes (falls kein Restwert angeführt, ein zuletzt gültiges Leasingentgelt) umgehend ersetzt….(Pkt 6.1).
Der LN ist verpflichtet, einen allfälligen Verwertungsmindererlös (Differenz zwischen Restwert bzw einem zuletzt gültigen Leasingentgelt und einem allfälligen Verwertungserlös) zu ersetzen (Pkt 6.2)
Offene Fragen:
a) Hatte die Bw als Leasingnehmerin das Recht, das Wirtschaftsgut nach Ablauf der Vertragsdauer weiter zu nutzen oder um einen bestimmten, einer bloßen Anerkennung gleichkommenden Kaufpreis zu erwerben? Legen Sie bitte allfällige Beweismittel (Vereinbarung etc) vor.
Jedenfalls wird in der Berufung angeführt, bei sämtlichen Verträgen handle es sich um Vollamortisationsverträge, wobei die Leasingvertragslaufzeit (Grundmietzeit) unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liege, jedoch "Übereinkommen" mit den Leasinggesellschaften bestünden, wonach die Bw die Maschinen nach Ablauf der Grundmietzeit mit Entrichtung einer letzten Leasingrate erwerben könne, auch wenn der Verkehrswert zu diesem Zeitpunkt ein wesentlich höherer und ein Einsatz dieser Maschinen im Betrieb weiterhin möglich und sinnvoll ist.
Legen Sie bitte die oben genannten "Übereinkommen" vor.
b) Mangels vorhandener Vereinbarungen wird angenommen, dass jener Zeitraum, über welchen die Bw einen einseitigen Kündigungsverzicht abgegeben hat (E-Spritzgussmaschine Classic: 36 Monate; D-M_Univ. Fräsmaschine DMU 100P-1 und D-M_Univ. Fräsmaschine DMU 100P-2: 40 Monate) die vereinbarte Leasingdauer (= Grundmietzeit) darstellt und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hiermit übereinstimmt.
Nach der Aktenlage würde sich somit die Mietdauer (Grundmietzeit) und die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer decken.
c) Wurde ein so genanntes "Andienungsrecht" vereinbart (das heißt, eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Leasingnehmerin verpflichtet ist, den Leasinggegenstand - auf Verlangen des Leasinggebers - mit Ablauf der Grundvertragsdauer vom Leasinggeber gewährleistungsfrei zu erwerben)?
Die bisher vorliegenden "Leasingangebote" enthalten jedenfalls weder eine ausdrückliche Optionsklausel, noch sonstige Passagen, die in eine Kaufoption umgedeutet werden können. Auch anderen Unterlagen ist Derartiges nicht zu entnehmen. Nehmen Sie bitte dazu Stellung!
d) Die Leasinggüter wurden 2006, im Zeitpunkt der Errichtung der Leasingverträge, als Buchwertabgang (als Verkauf) verbucht. Dem von Ihnen behaupteten wirtschaftlichen Eigentum an diesen Wirtschaftsgütern wurde somit in der Buchhaltung nicht Rechnung getragen. Nehmen Sie bitte dazu Stellung!
e) Den Sale and lease back-Vereinbarungen liegen nach der Vertragslage nur "Leasingangebote" zu Grunde. Verträge über einen vorangegangenen Verkauf der Leasinggüter an die Leasinggesellschaft wurden bisher nicht vorgelegt. Um Vorlage dieser Verträge wird ersucht."
2.1.7.1 Hierauf erfolgte – verbunden mit dem Ersuchen um Fristverlängerung wegen erforderlicher aufwändiger Recherchen und derzeitiger Auslandsaufenthalte wichtiger Ansprechpersonen - seitens der Bw eine ergänzende Rückfrage:
"Zur Seite zwei:
„Bei vier Maschinen sei ein derartiger Erwerb tatsächlich auch eingetreten“ (A) bzw. „Bei einer Maschine sei ein derartiger Erwerb tatsächlich auch eingetreten“ (E_).
Der Erwerb ist allerdings bei allen Maschinen (A & E_) eingetreten.
Weiters auf Seite 2:
„Hinsichtlich der Anschaffungskosten wurde kein Gutachten erstellt“ (gleichlautend für A & E_).
Bezieht sich diese Bemerkung auf den Verkauf der Maschinen an die Leasinggesellschaften (also auf das ‚Sale‘ beim ‚Sale and lease back) oder auf den Kauf durch A bzw. E_ zum Ablauf der ‚Sale and lease back‘-Verträge?"
2.1.7.1.1 Diese Rückfrage wurde durch den Referenten wie folgt beantwortet:
"Auf Seite zwei führen Sie an:
'Bei vier Maschinen sei ein derartiger Erwerb tatsächlich auch eingetreten' (A) bzw. 'Bei einer Maschine sei ein derartiger Erwerb tatsächlich auch eingetreten'“ (E_). Der Erwerb ist allerdings bei allen Maschinen (A & E_) eingetreten.
Diese Formulierungen sind den Berufungsschreiben vom 24.6.2009 entnommen (und wegen der Zitierung im Konjunktiv gehalten). Wesentlich für die Zurechnung der Maschinen (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) ist aber ohnehin, dass der von Anfang an gewollte und vereinbarte Vertragsinhalt festgestellt wird. Ob bzw. wie viele Maschinen am Ende der Leasingdauer tatsächlich erworben wurden, ist nicht entscheidend.
Weiters auf Seite 2:
'Hinsichtlich der Anschaffungskosten wurde kein Gutachten erstellt' (gleichlautend für A & E_).
Bezieht sich diese Bemerkung auf den Verkauf der Maschinen an die Leasinggesellschaften (also auf das ‚Sale‘ beim ‚Sale and lease back) oder auf den Kauf durch A bzw. E_ zum Ablauf der ‚Sale and lease back‘-Verträge?
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100818/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100818.2009
- Stammnummer
- 101870
- Gültig
- 04.03.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF