Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0207-Z3K/02
Einkaufskommission, Lizenzgebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0207-Z3K/02vom 12.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Steuer & Service Steuerberatungs GmbH, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 11. Oktober 2000,
GZ. aa, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert. Die Abgabe "Zoll" wird wie
folgt neu festgesetzt:
|
Abgabe:
|
Betrag
in ATS:
|
Betrag
in EURO
|
Zoll (Z1)
|
275.802,00
|
20.043,33
Die
Berechnungen und die Gegenüberstellung sind der Anlage A
(Seiten 1 - 55), die einen Bestandteil dieser Entscheidung
bildet, zu entnehmen. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
5. Mai 1998 wurden gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a) und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG Abgaben in der
Höhe von ATS 3.267.424,00 (Z1: 270.886,00, EU: 2.996.538,00)
festgesetzt. Gemäß Art. 220 ZK erfolgte für die Bf.
eine nachträgliche buchmäßige Erfassung in der Höhe von
ATS 37.054,00 an Zoll (Z1). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit
begründet, im Zuge einer bei der Bf. vorgenommenen Betriebsprüfung sei
festgestellt worden, dass Lizenzgebühren nach Art. 32 Abs. 1
Buchstabe c) ZK nicht bei der Zollwertermittlung berücksichtigt
worden sind.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
2. Juni 1998; in der nachträglich eingereichten
Berufungsbegründung vom 6. August 1998 führte die zum
gegebenen Zeitpunkt bevollmächtigte Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft Plan Treuhand GmbH aus, die Bf. beziehe
zum größten Teil Waren aus Fernost und die HFE trete als
Einkaufskommissionärin auf, was in dem "Buying Agency
Agreement" vom 1. Jänner 1994 manifestiert sei. Der
Hersteller in Fernost berechne die Waren zuerst an die HFE, diese wiederum
berechne die Warenpreise zuzüglich einer gestaffelten Einkaufsprovision an
die Bf. weiter. Im zollwertrechtlichen Sinne liege ein Kaufvertrag zwischen den
einzelnen Herstellern in Fernost und der Bf. vor (vgl. EuGH-Urteil vom
25. Juni 1991). Der gemäß Art. 29 ZK
maßgebliche Zollwert sei damit der durch die Bf. an die HFE entrichtete
Warenpreis abzüglich einer Einkaufsprovision. Entgegen den
Ausführungen des Betriebsprüfers auf Seite 11 der Niederschrift der
Außen-und Betriebsprüfung/Zoll, wonach die Waren von einem
Konzernmitglied gekauft werden, gehören die diversen Hersteller in Fernost
(Verkäufer) nicht zum H-Konzern. Das Kaufgeschäft finde zwischen den
unabhängigen Herstellern in Fernost und der Bf. statt. Neben der
Zahlung von Einkaufsprovisionen an die HFE entrichte die Bf. Lizenzgebühren
an die in der USA ansässige Konzerngesellschaft HI
("vgl. Lizenzvertrag zwischen HI und der
Bf. vom 1. Mai 1992 sowie Vertragsergänzung vom
1. Jänner 1997"). Die Bf. führte weiters aus,
eine Bedingung des Kaufgeschäftes nur liege dann vor, wenn ohne Zahlung der
Lizenzgebühren die importierten Waren überhaupt nicht oder nicht zu
den vereinbarten Konditionen geliefert werden. Da die Verkäufer der Waren
(Hersteller in Fernost) nicht mit dem Lizenzgeber (HI) ident seien und zwischen
Verkäufer und Lizenzgeber keine Verbundenheit im zollwertrechtlichen Sinne
bestehe, sei die Lieferung der Waren losgelöst von der Zahlung der
Lizenzgebühren zu betrachten. Die Zahlung von Lizenzgebühren durch die
Bf. an die HI sei damit nicht als Bedingung des Kaufgeschäftes im Sinne von
Art. 157 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex-DVO, ZK-DVO) zu werten. Eine Bedingung des Kaufgeschäftes
gemäß Art. 160 ZK-DVO liege nur dann vor, wenn der
Hersteller in Fernost oder eine mit dem Hersteller verbundene Person die Zahlung
der Lizenzgebühren von der Bf. an die HI verlangen könne. Die Bf.
führte weiter aus, dass zwischen den Herstellern in Fernost und der HI
weder eine rechtliche noch wirtschaftliche Verbundenheit bestehe, da die
Hersteller in Fernost über keinerlei exklusive Produktionsverträge mit
dem H-Konzern verfügen und auch für deren Konkurrenten
produzieren.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
31. März 1999 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, die HFE scheine als Versender und
Rechnungsleger auf. Da somit Vorgänge in Form von Rechtsgeschäften
zwischen HFE und der Bf. vorgenommen worden seien, gehe das Argument, wonach die
Hersteller der Waren in Fernost als Verkäufer anzusehen seien, ins Leere.
Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf den Lizenzvertrag aus,
dass das Recht auf Verwendung der Warenzeichen und sonstiger Eigentumsrechte
innerhalb des Lizenzgebietes der Bf. eingeräumt worden sei und sich somit
die Zahlungen auf die zu bewertenden Waren beziehen. Da bei den
verfahrensgegenständlichen Warenimporten die Kaufgeschäfte zwischen
der HFE als Versender und Rechnungsleger und der Bf. als Warenempfänger
durchgeführt und in der Folge Lizenzgebühren an HI entrichtet worden
seien, seien die Voraussetzungen gemäß Art. 157
Abs. 2 ZK-DVO vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 17. Mai 1999 form-
und fristgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht.
Mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom
11. Oktober 2000 wurde dem Vorbringen teilweise stattgegeben und der
Zoll neu festgesetzt, da bei den Warenanmeldungen A und B die
Versender nicht dem H-Konzern zuzuordnen seien und somit die Hinzurechnung der
Lizenzgebühr zum Transaktionswert unzulässig sei. Der gesamte
Erstattungsbetrag betrug ATS 946,00. Damit ist die erste Beschwerde
gegenstandslos geworden.
In der gegen die zweite Berufungsvorentscheidung
eingebrachten Beschwerde vom 31. Oktober 2000 führt die Bf. aus,
dass die Berufungsvorentscheidung insbesondere deswegen angefochten werde, weil
im vorliegenden Sachverhalt behauptet werde, dass zwischen dem Verkäufer
der Waren und ihr als Käufer der Waren eine Verbundenheit gemäß
Art. 143 Abs. 1 Buchstabe d) ZK-DVO bestehe und dass die
angeführten Lizenzgebühren nach den Bedingungen des
Kaufgeschäftes über die Waren zu entrichten seien und somit die
Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe c) ZK und
Art. 157 Abs. 2 ZK-DVO vorliegen würden.
In den weiteren Ausführungen, die vom Inhalt her ident
sind mit denen in der Beschwerde gegen die (erste) Berufungsvorentscheidung vom
31. März 1999, bringt die Bf. vor, dass - unter Hinweis
auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - bei
Kommissionsgeschäften die Voraussetzungen des zollwertrechtlichen
Verkaufsbegriffes nicht erfüllt seien. Im vorliegenden Sachverhalt sei
somit im zollwertrechtlichen Sinne ein Kaufvertrag zwischen den Herstellern in
Fernost und der Bf. als Kommittenten abgeschlossen worden. Parteien des
maßgeblichen Kaufvertrags seien die Hersteller in Fernost als
Verkäufer und die Bf. als Käufer. Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) habe überdies im Zusammenhang mit Einkaufsprovisionen generell
festgestellt, dass diese Provisionen auch dann nicht in den Zollwert
einzubeziehen sind, wenn der Importeur den Einkaufskommissionär als
Verkäufer bezeichnet und den Rechnungspreis dieses Kommissionärs
für die Waren anmeldet. Diese Falschanmeldung ändere nichts an der
bestehenden Rechtslage und mache den Einkaufskommissionär nicht zum
Verkäufer. Da die Hersteller in Fernost nicht dem H-Konzern
angehören und somit unabhängige Dritte seien, sei eine Verbundenheit
im zollwertrechtlichen Sinne zwischen den Herstellern in Fernost
(Verkäufern) und der Bf. als Käufer nicht gegeben. Die Verkäufer
(Hersteller in Fernost) haben nicht die geringste Einflussmöglichkeit, vom
Käufer (der Bf.) die Zahlung von Lizenzgebühren an eine dritte Person
(HI) zu verlangen. Die Hinzurechnung der Lizenzgebühren entbehre somit
schon auf Grund von Art. 160 ZK-DVO einer gesetzlichen
Grundlage. Den Ausführungen der belangten Behörde hält die
Bf. entgegen, dass sie sich der HFE lediglich als Vermittler bedient habe und
nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes nicht davon auszugehen sei, dass
Lizenzgebühren zu entrichten sind; diese seien, unabhängig davon von
wem die Waren bezogen werden, zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage für
die Lizenzgebühren stehe weder mit den Einkaufspreisen noch mit den
absoluten Stückzahlen der importierten Waren in irgendeinem Zusammenhang.
Vielmehr seien die Verkaufserlöse der Bf. maßgeblich und auch der
belangten Behörde sei es nicht gelungen, eine exakte Zuordnung der
Lizenzgebühren zu den importierten Waren vorzunehmen.
Aus dem Kontext der Beschwerde ergibt sich, dass die Bf.
nur Lieferungen der HFE bekämpft.
Mit Schreiben vom
16. April 2003, GZ.: ZRV/0204-Z3K/2002, wurde die Bf. ersucht,
Unterlagen, die die Beschwerdevorbringen belegen, beizubringen. Trotz
mehrmaliger Anträge auf Fristverlängerung wurden von der Bf. keinerlei
Unterlagen vorgelegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
In vorliegenden Fällen bezieht die Bf. Waren
vorwiegend aus Fernost. Dem Vorbringen der Bf. folgend handelt der Versender,
die HFE, lediglich als Einkaufskommissionär. Die Kaufverträge seien
zwischen der Bf. und den Herstellerfirmen in Fernost abgeschlossen worden.
Begründet wird das Vorbringen damit, es seien Einkaufsprovisionen zwischen
der Bf. und der HFE verrechnet worden und außerdem sei der Kaufpreis ident
mit jenem Betrag, welcher von den jeweiligen Herstellerfirmen an die HFE
verrechnet worden ist.
Bei der Ermittlung des Zollwertes nach der
Transaktionswertmethode sind gemäß Art. 32 Abs. 1
Buchstabe c) ZK dem bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet
der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis
Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer
entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes
für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese
Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten Preis enthalten sind,
hinzuzurechnen.
Im vorliegenden Fall ist die Art der Zollwertermittlung
(Art. 29 ZK) als auch die Tatsache, dass die Bf. unter der Bezeichnung
Lizenzgebühren regelmäßig Zahlungen an die HI leistet,
unbestritten. Ebenfalls unstrittig ist, dass die entrichteten
Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis
enthalten sind. Außer Streit steht auch, dass als Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der Lizenzgebühren die getätigten
Inlandsumsätze dienen.
Ebenso wenig wird die Tatsache bestritten, dass zwischen
der Bf. und den Konzernmitgliedern (HFE, HI, HCH und HU) eine Verbundenheit im
wertzollrechtlichen Sinne vorliegt (Art. 143 ZK-DVO).
Strittig ist hingegen bei Importen aus Fernost, wer
Verkäufer der importierten Waren war und ob die Lizenzgebühren nach
den Bedingungen des Kaufgeschäftes zu entrichten waren.
Von zentraler Bedeutung ist vorerst die Frage, zwischen wem
die Kaufverträge abgeschlossen wurden. In ihren Ausführungen vertritt
die Bf. die Ansicht, allen Fällen sei ein Kaufgeschäft zwischen ihr
als Käufer und den Herstellern in Fernost als Verkäufer zugrunde
gelegen. Die HFE sei nur als Kommissionär tätig geworden.
Begründet wird dieses Vorbringen damit, dass die Bf. Einkaufsprovisionen an
die HFE bezahlt habe, was in den Fakturen auch ausgewiesen sei. Ein weiterer
Nachweis hierfür sei der mit der HFE abgeschlossene Vertrag vom
1. Jänner 1994 ("Buying
Agency Agreement"). Die Bf. führt auch aus, dass der von der
HFE in Rechnung gestellte Betrag ident gewesen sei mit dem der
Hersteller.
Demgegenüber steht die Ansicht der belangten
Behörde, wonach die HFE in allen Fällen als Versender und
Rechnungsleger aufgetreten sei und somit der Kaufvertrag zwischen der Bf. und
der HFE abgeschlossen worden sei.
Um zu klären, wer tatsächlich der Verkäufer
der importierten Waren war, wurde die Bf. mit Schreiben vom
16. April 2003 ersucht, geeignete Unterlagen, die das
Beschwerdevorbringen begründen, vorzulegen. Die Bf. hat trotz mehrmaliger
Fristverlängerung auf dieses Schreiben nicht reagiert und keinerlei
Unterlagen (Kaufvertrag, Rechnungen der Hersteller, etc.) vorgelegt, anhand
derer hätte geklärt werden können, ob die HFE als Vermittler
aufgetreten ist oder Verkäufer der Waren gewesen ist.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Bei Sachverhaltselementen, die ihre Wurzeln im
Ausland haben, liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei vor (VwGH
23.02.1994, 92/15/0159). Diesfalls besteht im Hinblick auf die geringeren
behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten auch eine
Beweismittelbeschaffungspflicht. Die sachliche Rechtfertigung für die
erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in
der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im
Ausland.
Bezüglich des im Verfahren angesprochenen
Kommissionsvertrages ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nur die in der
Anhangversion ("Appendix version") zum 31. Dezember 1993
angeführten Bedingungen vorliegen. Aus dem Dokument geht nicht hervor, wer
die Vertragspartner sind, das Papier wurde nicht unterfertigt und ebenso
lässt sich kein Unterfertigungsdatum entnehmen. Das vorliegende Dokument
vermag somit keinen Beweis erbringen, dass die HFE als Vermittlerin aufgetreten
ist.
In den, den Abfertigungen zugrunde liegenden Rechnungen
scheint die HFE als Rechnungslegerin auf. In den Zollanmeldungen ist die HFE als
Versender, in den Zollwertanmeldungen als Verkäufer angeführt.
Gemäß Art. 199 ZK-DVO ist der Anmelder verpflichtet,
richtige Angaben in der Zollanmeldung zu machen. Sofern Gegenteiliges bewiesen
werden kann, machen allein diese Angaben den Kommissionär freilich nicht
zum Verkäufer. Solange aber keine ausreichenden Unterlagen beigebracht
werden können, die auf eine Kommissionärstellung hinweisen, wird von
der Zollbehörde zu Recht auf die Richtigkeit der gemachten Angaben
vertraut. In diesem Zusammenhang verweist die Bf. auf das Urteil des EuGH
vom 25. Juli 1991 (25.07.1991, Rs C-299/90). In diesem Verfahren
ging es vorwiegend um die Frage, welcher Rechnungspreis als Bemessungsgrundlage
bzw. welcher Transaktionswert bei Kommissionsgeschäften heranzuziehen ist.
Der EuGH hat ausgesprochen, dass die zwischen dem Hersteller oder Lieferanten
der Waren einerseits und dem Einführer anderseits erfolgte Transaktion
zugrunde zu legen sei, wenn ein Einkaufskommissionär in eigenem Namen
aufgetreten ist und den Einführer tatsächlich vertreten hat, indem er
für dessen Rechnung tätig geworden ist. Unbestritten war in diesem
Verfahren jedoch der Umstand, dass ein Kommissionsgeschäft vorliegt. Wenn
nun die Bf. ausführt, dass dann, wenn der Importeur den
Einkaufskommissionär fälschlicherweise als Verkäufer bezeichnet,
dieser nicht tatsächlich zum Verkäufer wird ist dies freilich
unumstritten. Es geht im Beschwerdefall aber nicht um die falsche Bezeichnung
durch den Importeur, sondern um den fehlenden Nachweis darüber, dass
tatsächlich Kaufverträge zwischen den Herstellern in Fernost und der
Bf. zustande gekommen sind.
Im vorliegenden Fall wurden von der Bf. neben den
Bedingungen der "Appendix version", die weder unterzeichnet sind
noch erkennen lassen, wer die Vertragspartner sind, trotz Ersuchen des
Berufungssenates keinerlei Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die HFE
tatsächlich nur als Vermittlerin aufgetreten ist und die Kaufgeschäfte
zwischen den Herstellern und der Bf. abgeschlossen wurden. Eine
tatsächliche Zahlung von Einkaufsprovisionen von verbundenen Unternehmen
reicht aber jedenfalls nicht aus, eine Kommission zu begründen. Nach dem
Kommentar des Technischen Ausschusses zu Einkaufsprovisionen (Fach 3330
Nr. 17.1 EG-Zollrecht, Müller-Eiselt) hat der Zollwertanmelder die
volle Beweislast für das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes.
Zweifel gehen zu seinen Lasten (zu Art. 29 ZK, Fach 4229
EG-Zollrecht, Müller-Eiselt, Rz. 245).
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es,
von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(VwGH 25.04.1996, 95/16/0244).
Da trotz Ersuchen keinerlei Unterlagen (Bestellungen,
Fernschreiben, Korrespondenz, Rechnungen der Hersteller, etc.) vorgelegt wurden,
die das Beschwerdevorbringen begründen, erachtet es der Berufungssenat auf
Grund der vorstehenden Ausführungen als erwiesen, dass bei Warenlieferungen
aus Fernost die HFE nicht als Einkaufskommissionär aufgetreten ist und
somit ein Kaufvertrag zwischen der Bf. und der HFE zustande gekommen
ist.
Nach dem Kommentar des Technischen Ausschusses zu
Einkaufsprovisionen wird die Zollbehörde in den Fällen, in denen keine
entsprechenden ausreichenden Beweismittel für das Bestehen eines
Kommissionsgeschäftes vorliegen, regelmäßig zu dem Schluss
gelangen, dass kein Fall der Einkaufsprovision vorliegt (Fach 3330
Nr. 17.1 EG-Zollrecht Müller-Eiselt).
Bei der Nichteinbeziehung der Einkaufsprovision in den
Zollwert (Art. 33 Buchstabe e) ZK) handelt es sich um einen
den Anmelder begünstigenden Tatbestand, dessen Vorliegen dieser nachweisen
muss. Die Bf. hat durch keinerlei Unterlagen nachgewiesen, dass es sich bei den
in den jeweiligen Rechnungen als "Buying Commission"
und "Commission"
ausgewiesenen Beträgen um zollwertrechtlich privilegierte
Einkaufsprovisionen handelt. Die genannten Beträge waren daher bei der
Ermittlung des Zollwertes zu berücksichtigen. Der Ausschuss für den
Zollkodex, Fachbereich Zollwert, hat in dem Informationspapier vom 21.
Juni 2002 auch festgestellt, dass - sofern keine geeigneten
Nachweise vorgelegt werden - nicht von einer begünstigten
Einkaufsprovision auszugehen ist.
Bezüglich der Sendungen, bei denen die HU
(Warenanmeldungen C, D, E, F und G) bzw. die HCH
(Warenanmeldungen H, I, J und K) als Rechnungsleger
aufscheinen, wird seitens der Bf. das Vorliegen eines Kaufgeschäftes
zwischen ihr und HU bzw. HCH nicht bestritten.
Unter dem Begriff Lizenzgebühren nach Art. 32
Abs. 1 Buchstabe c) ZK sind Zahlungen für die zu bewertenden
Waren zu verstehen, die der Käufer unmittelbar oder mittelbar nach den
Bedingungen des Kaufgeschäftes für die zu bewertenden Waren zu zahlen
hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder
zu zahlenden Preis enthalten sind. Insbesondere fallen nach Art. 157
Abs. 1 dritter Anstrich ZK-DVO Zahlungen darunter, die für die
Nutzung von Rechten in Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Weiterverkauf
der eingeführten Ware zu leisten sind.
Gemäß Art. 157 Abs. 2 ZK-DVO darf
die Lizenzgebühr nur hinzugerechnet werden, wenn sich diese Zahlung auf die
zu bewertende Ware bezieht und nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts zu
entrichten ist.
Bezüglich des Einwandes der Bf., die
Lizenzgebühren seien auf Grund der Berechnungsmethode nicht für die zu
bewertende Ware zu entrichten, ist festzuhalten, dass es nicht entscheidend ist,
wie die Lizenzgebühr berechnet wird, sondern warum sie gezahlt wird, d.h.
was der Lizenznehmer tatsächlich als Gegenleistung für die Zahlung
erhält. Im gegenständlichen Fall ist auf jeden Fall die Marke in der
eingeführten Ware verkörpert und somit eine eindeutige Verbindung mit
der zu bewertenden Ware gegeben. Die Zahlung der Lizenzgebühr ist ein Teil
der Gegenleistung dafür, dass der Käufer die Verfügungsmacht
über die Ware erlangt. Die Bf. führte in der Berufungsschrift aus,
dass sich die HI eine Überprüfungsmöglichkeit vorbehalten
müsse, um die vom Markt geforderte Qualitätssicherung zu garantieren
und den Missbrauch der
geschützten Marken durch die Hersteller zu vermeiden. Den Ausführungen
in Berufungs- und Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass die Bf.
diesbezüglich an Konzernunternehmen gebunden ist. Es geht aus den
Ausführungen kein Hinweis hervor, der besagt, bzw. wurden keinerlei
Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Bf. den Hersteller der Waren frei
wählen kann. Die Bf. ist verpflichtet, diese Waren über die
Konzernunternehmen zu beziehen. Die Voraussetzungen des
Art. 159 ZK-DVO sind kumulativ erfüllt.
Die Kaufverträge wurden - wie
angeführt - zwischen der Bf. und der HFE (in vereinzelten
Fällen mit HU und HCH) abgeschlossen. Da die HFE, HU und HCH mit der HI
verbunden sind und an diese die Lizenzgebühren zu entrichten sind, kann
auch von "Bedingungen des Kaufvertrages" gesprochen werden. Werden
Lizenzgebühren nicht an den Verkäufer der Ware, sondern an einen
Dritten gezahlt, so wird allein dadurch eine Einbeziehung in den
Transaktionswert im Sinne des Art. 160 ZK-DVO nicht ausgeschlossen. Im
vorliegenden Fall wird die Ware von einer Konzernfirma gekauft und die
Lizenzgebühr für das Recht zur Benutzung einer Marke an eine andere
Konzernfirma gezahlt. Bezüglich des Vorbringens der Bf., zwischen
Verkäufer und Käufer seien keine spezifischen Regelungen im Hinblick
auf die Zahlung der Lizenzgebühren getroffen worden, ist festzuhalten, dass
die Zahlung der Lizenzgebühr an die Mutter (HI) eine Bedingung des
Kaufgeschäftes darstellt; die Bf. hat die Lizenzgebühr an die HI zu
bezahlen und ist dadurch berechtigt, die Marke zu nutzen. Die Zahlung der
Lizenzgebühr bezieht sich somit auf die zu bewertende Ware. Die Summe der
Zahlungen muss daher bei Lieferungen von HFE, HU und HCH dem tatsächlich
gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden (Gutachten Nr. 11
des Technischen Ausschusses, Fach 3320 Nr. 4.11 EG-Zollrecht,
Müller-Eiselt).
Selbst die Bf. hat in ihren Ausführungen
sinngemäß angegeben, eine Bedingung des Kaufgeschäftes liege
dann vor, wenn eine mit dem Verkäufer verbundene Person die Zahlung der
Lizenzgebühr verlangen könne. Da eine Verbundenheit zwischen dem
Verkäufer der Ware (HFE, HU, HCH) und der HI vorliegt, liegt auch nach den
Ausführungen der Bf. die Voraussetzung der Bedingung des
Kaufgeschäftes vor.
Auch die niederschriftliche Feststellung der
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Wien, wonach
eine Nutzung der Einfuhrwaren nur unter der Bedingung der Zahlung der
Lizenzgebühr möglich und eine andere Nutzung wirtschaftlich undenkbar
sei, wird nicht bestritten.
In Bezug auf das Vorbringen der Bf., wonach aus der
Niederschrift der belangten Behörde hervorgehe, dass zwischen den
importierten wertzollpflichtigen Waren und den Lizenzgebühren kein kausaler
Zusammenhang hergestellt werden könne, ist festzuhalten, dass sich diese
Feststellung auf die Art der Berechung der Lizenzgebühren bezieht und
hiermit keine Aussage betreffend der Bedingung des Kaufgeschäftes getroffen
wurde.
Im Hinblick auf die Bestimmungen des
§ 72a ZollR-DG unterblieb die Neufestsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer. Die Bestimmung des Art. 868 ZK-DVO findet bei der
nachträglichen buchmäßigen Erfassung
Berücksichtigung. Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz,
12. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 32 Abs. 1 Buchstabe c ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 33 Buchstabe e ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 157 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 159 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 160 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0207-Z3K/02
- Stammnummer
- 10168
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF