Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0138-F/02
Unbilligkeit der Einhebung von Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-F/02vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hermann Hager, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund eines am 5. Januar 1999 zwischen der Bw.
und der Marktgemeinde B. abgeschlossenen Tauschvertrages wurde mit Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 29. April 1999 gegenüber der Bw.
Grunderwerbsteuer in Höhe von 20.586,00 S (1.496,04 €)
festgesetzt. Da die Marktgemeinde B. laut Pkt. VII des Vertrages zur Tragung
aller im Zuge des Rechtsgeschäftes anfallenden Abgaben verpflichtet war,
wurde die gegenständliche Grunderwerbsteuer nicht von der Bw. sondern der
Marktgemeinde B. entrichtet.
Mit Eingabe vom 27. Mai 1999 ersuchte der
rechtliche Vertreter, die der Bw. vorgeschriebene Grunderwerbsteuer nachzusehen.
Begründet wurde dieses Ersuchen sinngemäß
Folgendermaßen:
Die der Bw. vorgeschriebene Grunderwerbsteuer resultiere
aus einem Rechtsgeschäft mit der Marktgemeinde B., welche den Tausch
initiiert habe, da sie die Liegenschaft zur Umlegung des A-Weges in B. zwecks
besserer Erschließung von Gemeindegebiet benötige. Der Bw. werde
durch den Flächentausch die Renaturierung des G.-Baches ermöglicht.
Die Renaturierung von Fluss- und Bachläufen liege - wie die Unwetter
der Vergangenheit gezeigt hätten - im öffentlichem Interesse, um das
schnelle Ansteigen von Zuflüssen in den B.-See hintanzuhalten. Die
gegenständliche Renaturierung des Flussbettes diene zudem als
Vorzeigeobjekt für weitere Renaturierungsmaßnahmen. Die Marktgemeinde
B. hätte sich nicht nur zur Zahlung sämtlicher anfallenden Steuern und
Gebühren verpflichten müssen, um das von ihr initierte Gemeindeprojekt
durchführen zu können, auch die mit der Bw. getauschten Flächen
hätten von ihr vorab erworben werden müssen. Auf Grund der Höhe
der zu tätigenden Abschlusszahlungen sei dies mit einem hohem finanziellen
Aufwand verbunden gewesen. Dadurch sei auch die Bemessungsgrundlage und als
Folge die gegenständliche Grunderwerbsteuer relativ hoch. Wirtschaftliche
Vorteile wären von der die Kosten tragenden Marktgemeinde B. nicht erlangt
worden. Es werde daher beantragt, aus Billigkeitsgründen von der
Besteuerung abzusehen.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1999 wurde das
Nachsichtsansuchen abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine
tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles sei eben dann nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, die
alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise
treffe. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, könnte die Einziehung nach
der Lage des Falles unbillig sein.
Mit Eingabe vom 20. Juli 1999 wurde gegen diesen
Bescheid fristgerecht Berufung erhoben. Die Bw. brachte vor, die Feststellung im
angefochtenen Bescheid, die Vorschreibung der Steuer sei lediglich eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und treffe alle von dem betreffenden
Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise, sei zwar zutreffend. Dass
die Marktgemeinde B., die die Kosten des Projektes zu tragen hätte, auch
die auf Grund der hohen Abschlusszahlungen relativ hohe Grunderwerbsteuer
letztendlich bezahlen müsse, erscheine im konkreten Fall jedoch unbillig.
Nutznießer der Umlegung des Weges sei auf Grund der dadurch
ermöglichten Renaturierung des Bachlaufs und des dadurch bedingten
Hochwasserschutzes die Allgemeinheit im Gesamten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 1999
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird
der Bw. vorgehalten, sie räume in Übereinstimmung mit dem
angefochtenen Bescheid selbst ein, dass die Festsetzung der Steuer eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sei. Da der Tatbestand einer Arrondierung
nach dem Flurverfassungsgesetz nicht nachgewiesen werden konnte, und auch sonst
kein Ausnahmetatbestand des § 3 GrEStG vorliege, sei die
Festsetzung der Steuer gesetzeskonform erfolgt und - zumal es keine
Hinweise für einen mutmaßlichen anderslautenden Willen des
Gesetzgebers gebe - auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend. Das
Argument des Nutzens für überörtliche Öffentlichkeit allein
könne die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
jedenfalls nicht rechtfertigen. Auch das übrige Vorbringen, welches
offenbar in Richtung einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneingebung
zielen soll, könne nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen, zumal eine
Existenzgefährdung oder eine unverhältnismäßige
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weder
behauptet noch nachgewiesen worden sei. Vielmehr sei lediglich davon die Rede,
dass sich die Marktgemeinde B. zu relativ hohen Gegenleistungen, nämlich
der Tragung sämtlicher Kosten verpflichten habe müssen, weshalb die
prozentuell bemessene Steuer ein unbilliges Ergebnis zeitige. Somit müsse
auch das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe
verneint werden. Da insgesamt die Voraussetzungen für ein Ermessen zur
Nachsichtsgewährung, nämlich eine sachliche oder persönliche
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht gegeben seien, sei der Berufung der
Erfolg zu versagen gewesen.
Am 4. November 1999 langte beim Finanzamt
Feldkirch eine Eingabe ein, mit dem die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte. Darin wird auf die
Ausführungen im Nachsichtsantrag vom 27. Mai 1999 und im
Berufungsschriftsatz vom 20. Juli 1999 verwiesen und ergänzend
vorgebracht, gegenständlich liege insbesondere eine sachliche Unbilligkeit
der Einhebung der Grunderwerbsteuer vor. Hauptnutznießer der Wegumlegung
sei die überörtliche Öffentlichkeit. Nicht zuletzt aus diesem
Grund verwalte die Bw. durch das Landeswasserbauamt die
Hochwasserangelegenheiten direkt. Unkoordiniertes Verhalten einzelner kleiner
Kommunen könnte für die Gesamtallgemeinheit nachteilige Folgen haben.
Dass nunmehr die Marktgemeinde B., die die der Bw. vorgeschriebene
Grunderwerbsteuer letztendlich tragen müsse, für den Dienst an der
Allgemeinheit an die Allgemeinheit (die Grunderwerbsteuer erhalten zu 96% alle
Gemeinden Österreichs) Steuern abzuführen hätte, sei ein
Wertungswiderspruch.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Prokuraturgesetz ist die auf
Grund des § 30 des Gesetzes vom 20. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 94, über
die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen
Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich
(Behörden-überleitungsgesetz - BehördenüG.) wieder
errichtete Finanzprokuratur in Wien - im folgenden kurz Prokuratur genannt -
berufen, die im § 2 aufgezählten Rechtsträger in dem dort
angeführten Umfang
als
Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden
zu
vertreten.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Prokuraturgesetz ist die Befugnis zur
Vertretung nach § 1 Abs. 1 Z 1 Prokuraturgesetz
vor den ordentlichen Gerichten und den Gewerbegerichten eine
ausschließliche, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die
Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor
dem Patentgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden findet nur auf
Verlangen statt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 Prokuraturgesetz sind die im
Sinne des § 1 zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträger die
Republik Österreich (auch hinsichtlich ihrer Anstalten, Unternehmungen,
Betriebe und sonstigen Einrichtungen).
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Prokuraturgesetz ist die Prokuratur befugt,
im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem
Patentgerichtshof sowie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die im
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 leg.cit.
genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutze öffentlicher
Interessen gemäß
§ 1 Abs. 3 leg.cit.
einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der
zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf
keines besonderen Nachweises.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet
§ 236 Abs. 1 BAO auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur
innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe
entrichtet wurde, zulässig.
Mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
1. Dezember 1998, GZ. XX, wurde die Finanzlandesdirektion
für V. zur Vertretung der Bw. ermächtigt. Diese bevollmächtigte
die Marktgemeinde B., welche wiederum durch Dr. H.H. vertreten wird, mit ihrer
Vertretung. Die Bevollmächtigung war zulässig, da es der Republik
Österreich gemäß
§ 1 Abs. 2 Prokuraturgesetz freisteht, sich im
verwaltungsbehördlichen sowie im außerordentlichen Gerichtsverfahren
entweder durch die Finanzprokuratur oder durch andere hiezu befugte Personen
vertreten zu lassen. Zudem war gemäß Pkt. VII des die
Grunderwerbsteuerpflicht auslösenden Vertrages nicht die Bw., sondern die
Marktgemeinde B. zur Zahlung dieser Abgabe verpflichtet (die Marktgemeinde B.
ist dieser Verpflichtung auch nachgekommen), sodass die gewählte
Vertretungsbefugnis auch zweckmäßig war.
Die Bw. ist der Rechtsmeinung, im konkreten Fall läge
insbesondere eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Grunderwerbsteuer im
Sinne des § 236 BAO vor. Diese Auffassung wird damit
begründet, dass die durch die Bw. erfolgte Renaturierung eines Bachlaufs
und der dadurch bedingte Hochwasserschutz der Allgemeinheit
(überörtliche Gemeinschaft) zugute komme. Die Bw. sieht insbesondere
darin einen Wertungswiderspruch, dass für den Dienst an der Allgemeinheit
an die Allgemeinheit Steuern abzuführen seien.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 236 BAO setzt
Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die
sich aus der Einziehung für den Abgabepflichtigen oder für den
Abgabegegenstand ergeben. Die im § 236 BAO geforderte
Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein.
Eine sachlich
bedingte Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des
Gesetzes im Einhebungsbereich aus anderen als aus
"persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes (belastendes) unzumutbares und unverhältnismäßig
wirkendes Ergebnis eintreten würde. Jedenfalls muss es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen.
Gegenständlich
wurde die Grunderwerbsteuerpflicht durch ein Rechtsgeschäft iSd
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ausgelöst.
Diese Norm stellt lediglich darauf ab, ob ein Rechtsvorgang oder eine
Rechtsvorschrift einen rechtsgültigen Übereignungsanspruch
begründet. Der Zweck des Rechtsvorganges oder Rechtsgeschäftes ist -
da das Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich zum Ziel hat, alle
Vorgänge zu besteuern, mit denen in irgendeiner Weise ein
Grundstücksverkehr verbunden ist - belanglos. Bereits insofern geht das
Argument der Bw. - der Liegenschaftserwerb sei für die zur
Kostentragung verpflichtete Marktgemeinde B. mit keinem wirtschaftlichen Vorteil
verbunden gewesen und läge zudem im Interesse der Allgemeinheit - ins
Leere.
Zudem wurden im Geltungsbereich des GrEStG 1987 die
Befreiungsbestimmungen im Gegensatz zum GrEStG 1955 stark eingeschränkt. So
wurden unter anderem die Befreiungen der Kommunen für Zwecke der
Allgemeinheit nicht aufrechterhalten. Aus den Erläuterungen der
Regierungsvorlage zum GrEStG 1987 (109 Blg NR 17. GP) ist dazu zu entnehmen,
dass die Reduktion der Begünstigungsbestimmungen zugunsten einer
Herabsetzung des allgemeinen Steuersatzes, dem Prinzip der Steuergerechtigkeit
und der Senkung des Verwaltungsaufwandes durchgeführt wurde. Nach
Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates kann die aus den
Erläuterungen der Regierungsvorlage abzuleitende Intention des Gesetzgebers
auch nicht im Wege der Nachsicht umgangen werden. Sollte seitens der Bw. in dem
Umstand, dass die die Kosten tragende Marktgemeinde B. für den Dienst an
der Allgemeinheit an die Allgemeinheit (die Grunderwerbsteuer erhalten zu 96%
alle Gemeinden Österreichs) Steuern abzuführen habe, ein
Wertungswiderspruch erblickt werden, ist anzumerken, dass aus der Tatsache der
Nichtübernahme der Befreiungsbestimmung für Kommunen zu
schließen ist, dass dieser Wertungswiderspruch offensichtlich dem Willen
des Gesetzgebers des GrEStG 1987 entspricht. Dass das vorliegende
Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer unterworfen ist, ist somit lediglich
eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, keine infolge der besonderen
Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung dieses
Gesetzes, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden
hätte. Zudem trifft im Geltungsbereich des GrEStG 1987 diese mit der
Abgabenleistung verbundene Vermögenseinbuße alle Kommunen, die
für Zwecke der Allgemeinheit tätig werden und sich im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses letztendlich zur Kostentragung verpflichten, im
gleichem Maße, sodass auch insofern nicht von einer individuellen,
einzelfallbedingten Einhebungsunbilligkeit gesprochen werden kann. Auch wenn vom
Gesetzgeber vorgenommene Abgrenzungen der Grundtatbestände von befreienden
Ausnahmetatbeständen an den Nahtstellen des Bereiches der Regelbesteuerung
und des der speziellen anspruchsmindernden Gestaltungsordnungen zu subjektiv
empfundenen Unbilligkeiten führen können, handelt es sich dabei
lediglich um Folgen allgemeiner Regelungen und nicht um solche Unbilligkeiten,
die dem an der Besonderheit des Einzelfalles orientierten
§ 236 BAO zugeordnet werden könnten.
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit wäre zu
bejahen, wenn bei Aufrechterhaltung der Steuerpflicht die Gesamtschuldner
überhaupt nicht mehr in der Lage wären, ihre Verpflichtungen im
Interesse des Gemeinwohls zu erfüllen bzw. wenn sie dadurch in ihrem
wirtschaftlichen Bestehen ernsthaft gefährdet wären. Ein solcher
Sachverhalt wurde nicht behauptet und ist auch aus den Akten nicht zu entnehmen.
Da die Einhebung der Grunderwerbsteuerschuld somit nicht
als unbillig angesehen wurde, verblieb für eine Ermessensentscheidung kein
Raum und die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
28. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 Prokuraturgesetz (Prokuratursgesetz), StGBl. Nr. 172/1945
- § 1 Abs. 2 Prokuraturgesetz (Prokuratursgesetz), StGBl. Nr. 172/1945
- § 2 Abs. 1 Z 1 Prokuraturgesetz (Prokuratursgesetz), StGBl. Nr. 172/1945
- § 7 Abs. 1 Prokuraturgesetz (Prokuratursgesetz), StGBl. Nr. 172/1945
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-F/02
- Stammnummer
- 10152
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF